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D-4346/2011

D-4346/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-25 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4346/2011 Urteil vom 25. August 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker; Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______ Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im November 1998 verliess und am 31. Januar 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das erste Asylgesuch abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) die am 5. November 2001 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2001 abwies, dass die ARK mit Urteil vom 10. Januar 2002 auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2002 betreffend Ausreisefrist nicht eintrat und sie dem BFF zur gutscheinenden Behandlung überwies, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2005 mit Entscheid des BFM vom 5. Juli 2005 nicht eingetreten und die Verfügung vom 5. Oktober 2001 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärt wurde, dass die ARK auf die am 7. Juli 2005 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2005 nicht eintrat und mit weiterem Urteil vom 15. September 2005 auf das gegen das erwähnte Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom 8. September 2005 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer in der Folge bis zur Einreichung seines zweiten Asylgesuches am 30. November 2006 unbekannten Aufenthaltes war, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 einen Beschwerdeverzicht unterzeichnete und in der Folge unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2008 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er bei der Kurzbefragung im B._______ vom 15. September 2008 geltend machte, er sei nach rechtskräftiger Ablehnung seines zweiten Asylgesuchs am 5. März 2007 über C._______ in seine Heimat zurückgereist, wo er sich bis am 15. August 2008 aufgehalten habe, dass er sich im Wesentlichen auf die in den ersten beiden Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe berief und ausführte, er sei am Y._______ auf der Strasse von der Polizei festgenommen und gefragt worden, weshalb er die Mitgliederkarte der D._______ mit sich führe, dass Nachforschungen der Polizei seine Teilnahme an Streiks und seine damit zusammenhängende Mitbeteiligung an der Tötung eines Polizisten am Z._______ ergeben hätten, weshalb man ihn im Polizeikommissariat von E._______ inhaftiert und seinen Tod in naher Zukunft in Aussicht gestellt habe, ihm aber am W._______ zusammen mit einem ebenfalls inhaftierten Kollegen die Flucht gelungen sei, dass er von E._______ mit einem LKW nach F._______ (C._______) gefahren und anschliessend auf dem Luftweg über G._______ nach H._______ gelangt sei, dass er im Besitz eines Reisepasses von C._______ gewesen sei, den man ihm im Zug in H._______ gestohlen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vom 1. Mai 2009 anführte, sich im Jahre (...) in I._______ als Asylbewerber aufgehalten zu haben und im (...) nach J._______ überstellt worden zu sein, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, weshalb er in der Folge von J._______ herkommend wieder in die Schweiz gereist sei, dass er - nachdem er von den Behörden von K._______ im Jahre (...) nach Togo ausgeschafft worden und dort ungefähr (...) Monate geblieben sei - entgegen seinen vorherigen Äusserungen nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei, sondern sich stets in einem europäischen Land aufgehalten habe, dass er unter Depressionen leide, weshalb er "nicht alles genau erklären" könne, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Vorinstanz vom 14. Juli 2011 dieser einen ärztlichen Bericht der (...) vom (...) betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand einreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2011 - eröffnet am 2. August 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Akten des dritten Asylgesuchs ergäben sich keine Hinweise, dass nach dem Abschluss des vorgängigen Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, beantragte, es seien die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), jedoch eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richters oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet, dass die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten und einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist, dass nämlich die Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass zwar gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen hinlänglich ausgeschlossen werden können (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und E-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), dass ferner der alleinige Umstand, dass die togoischen Behörden im Rahmen einer Befragung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers allenfalls von seinem Auslandaufenthalt und der damit verbundenen Asylantragsstellung in einem westlichen Land Kenntnis erhalten könnten, keine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Nachteile nach sich zu ziehen vermag und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-punkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Togo nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6709/2009 vom 10. Februar 2011; BVGE 2009/2 E. 9.2.2 mit weiteren Hinweisen), dass demnach zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe - so im Wesentlichen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - vorliegend eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer gemäss den ins Recht gelegten ärztlichen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) an einer (Nennung Diagnose) leidet und überdies im Jahre (...) eine (Nennung Krankheit) diagnostiziert wurde, dass er dem ärztlichen Bericht der (...) vom (...) zufolge in den Jahren (Nennung ärztliche Behandlung und Therapie) entlassen worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäss der hausärztlichen Bestätigung vom (...) aufgrund der (Nennung Diagnose) aktuell täglich zwei verschiedene Medikamente einnehme, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, in Togo sei die für ihn notwendige Therapie nicht gewährleistet, zumal das öffentliche Gesundheitswesen in seiner Heimat schlecht sei, der Zugang zu Medikamenten nur unzureichend gewährleistet sei, alle ärztlichen Behandlungen kostenpflichtig seien und direkt bei der Konsultation bar bezahlt werden müssten, die Kosten seiner Behandlung weit über einem durchschnittlichen Einkommen liegen würden und er entgegen der vor­instanzlichen Auffassung in Togo nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, somit bei einer Rückkehr niemanden habe, der ihn finanziell unterstützen könne, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Therapie von (Nennung Krankheit) in Togo - insbesondere in Lomé - möglich ist, zumal in der Hauptstadt Lomé mehrere psychiatrische Versorgungsstrukturen existieren und gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nahezu alle Medikamente in Togo erhältlich sind, dass zwar die reale Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal in Togo insbesondere auf dem Land relativ schlecht ist, jedoch fast alle medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich sind, wenn der Patient in der Lage ist, die manchmal hohen Kosten selber zu bezahlen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre in E._______ lebte (die Ausführungen über die genaue Wohndauer bleiben jedoch aufgrund unterschiedlicher Aussagen uneinheitlich), wo die erforderlichen (...) Behandlungen erhältlich sind, um die in den ärztlichen Unterlagen aufgeführten (...) Probleme des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln, dass hinsichtlich der Finanzierbarkeit festzuhalten ist, dass die im ersten Asylverfahren angeführten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erachtet wurden, weshalb an der angeführten Nichtexistenz eines familiären Beziehungsnetzes grundsätzliche Zweifel anzubringen sind, dass diese Einschätzung schon dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines dritten Asylgesuchs beim BFM vorbrachte, er habe die zu den Akten gereichten Identitätsdokumente von einem Cousin in E._______ erhalten, dem er einen Brief geschrieben habe (vgl. act. E27/11, S. 3), dass er somit in E._______ mindestens über einen Verwandten verfügt, mit dem er in direktem Kontakt steht, und überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat - entgegen seinen anderslautenden Vorbringen - noch über weitere Verwandte, deren Aufenthaltsorte ihm bekannt sein dürften, dass er nämlich anlässlich einer Befragung durch das L._______ vom 9. Mai 2003 angab, er habe zwei in E._______ lebende Cousins, dass er im Weiteren im Rahmen des zweiten Asylverfahrens in der Erstbefragung angab, er habe noch Tanten und Onkel in seiner Heimat, wisse jedoch deren Aufenthaltsort nicht (vgl. act. D1/8, S. 3), dass es ihm aber aufgrund des direkten Kontaktes zu einem Cousin ein Leichtes sein dürfte, deren Aufenthaltsorte ausfindig zu machen, falls ihm diese noch nicht bekannt sein sollten, dass er zudem im ersten Asylverfahren aussagte, er habe von 1994 bis 1998 in M._______, dem Dorf seines im Jahre (...) verstorbenen Vaters, gelebt (vgl. act. A7/17, S. 3), dass er in einem an die ARK gerichteten Schreiben vom 3. Juni 2002 mitteilte, er sei seit 1994 im Dorf seines Vaters gewesen, wo er mit diesem auf Kaffeeplantagen gearbeitet habe, beziehungsweise er sei dort bei seinem Grossvater gewesen (Befragung L._______ vom 9. Mai 2003, S. 3), dass er überdies im Verlaufe der diversen Asylverfahren angab, seine Schwester lebe in E._______ (vgl. act. A5/9, S. 2) beziehungsweise in N._______ (vgl. act. D1/8, S. 3; E1/11, S. 2) beziehungsweise sie sei am 11. Oktober 2002 oder 10. November 2002 bei einem Autounfall gestorben (Schreiben an die ARK vom 12. Februar 2003; Befragung L._______ vom 9. Mai 2003, S. 2), dass aufgrund der widersprüchlichen und mithin unglaubhaften Angaben zu Familienangehörigen der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer versuche, das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in seinem Heimatland zu verschleiern, zumal auch im ärztlichen Bericht vom (...) angeführt wird, er habe Familienangehörige in Togo, dass deshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach E._______ auf die finanzielle Unterstützung diverser Familienangehöriger zählen kann, dass ihm ferner zuzumuten ist, vorbestehende soziale Kontakte neu aufzunehmen, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass er über die Möglichkeit verfügt, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr nach Togo die erforderliche medizinische Behandlung erhältlich machen, und allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Togo nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, den Vollzug nicht unzumutbar macht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass deshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in seine Heimat nicht angenommen werden kann und eine Rückkehr nach Togo unter medizinischen Gesichtspunkten grundsätzlich zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit zwar mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, er indes bis zu seiner Ausreise im Jahre 1998 in seinem Heimatstaat lebte, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und das dort bestehende soziale Beziehungsnetz eine Reintegration erleichtern wird, dass der Beschwerdeführer als Berufsbezeichnung Automechaniker angab und als (...) sowie als (...) gearbeitet hat (vgl. act. D1/8, S. 2; E1/11, S. 2) und es ihm den Akten zufolge offensichtlich möglich war, in den vergangenen Jahren Reisen und Aufenthalte in etliche europäische Länder zu organisieren und zu bewerkstelligen (so aktenkundig O._______, K._______, J._______, I._______ und die Schweiz), was auf das Vorhandensein entsprechender Kontakte und finanzieller Mittel hinweist, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f.), dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: