Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV/sma D-1465/2012 Urteil vom 20. März 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im November 1998 verliess und am 31. Januar 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das erste Asylgesuch abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) die am 5. November 2001 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2001 abwies, dass die ARK mit Urteil vom 10. Januar 2002 auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2002 betreffend Ausreisefrist nicht eintrat und sie dem BFF zur gutscheinenden Behandlung überwies, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2005 mit Entscheid des BFM vom 5. Juli 2005 nicht eingetreten und die Verfügung vom 5. Oktober 2001 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärt wurde, dass die ARK auf die am 7. Juli 2005 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2005 nicht eintrat und mit weiterem Urteil vom 15. September 2005 auf das gegen das erwähnte Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom 8. September 2005 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer in der Folge bis zur Einreichung seines zweiten Asylgesuches am 30. November 2006 unbekannten Aufenthaltes war, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 einen Beschwerdeverzicht unterzeichnete und in der Folge unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2008 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung - den Vollzug der Wegweisung betreffende - Beschwerde mit Urteil D-4346/2011 vom 25. August 2011 abwies, dass die Schweiz am 26. Januar 2012 einem gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist gestellten Antrag der österreichischen Behörden auf Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gleichentags ein viertes Asylgesuch einreichte, dass das BFM ihn am 27. Januar 2012 zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragte und ihm hinsichtlich eines gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe die Schweiz nach Abschluss des letzten Asylverfahrens am 5. September 2011 verlassen und sich anschliessend in Paris aufgehalten, wo er sich einen verfälschten französischen Reisepass beschafft habe, mit dem er am 2. Oktober 2011 nach Togo geflogen sei, wo er sich acht Tage lang aufgehalten habe, dass sich die Situation in seinem Heimatland nicht verändert habe, weshalb er sich umgehend wieder zur Ausreise entschlossen habe, dass er nämlich ein Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt und man ihm gesagt habe, die Polizei suche immer noch nach ihm, dass er immer noch unter gesundheitlichen Problemen leide, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2012 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das vierte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in seine Heimat zurückgekehrt sei, habe er doch behauptet, er habe sich nach seinem Weggang aus der Schweiz einen Monat lang in Paris aufgehalten und dort auf der Strasse gelebt, bis er sich einen französischen Pass beschafft habe, dass er zuerst davon gesprochen habe, ein Mann habe ihm geholfen, einen Pass zu besorgen, während er danach gesagt habe, diese Person habe ihm ihren Pass zur Verfügung gestellt, dass er weder zum Hin- noch zum Rückflug nach Paris und Basel genaue Angaben habe machen können und insbesondere behauptet habe, der Flug von Paris nach Basel habe lediglich 15 Minuten gedauert, dass er keine Beweismittel für seinen Aufenthalt in Togo eingereicht habe, dass er die genaue Adresse des Hotels in Lomé, in dem er sich aufgehalten habe, nicht habe nennen können und geltend gemacht habe, Aflao liege noch in Togo, dass er einen Passantrag eingereicht habe, jedoch nicht habe sagen können, auf welchem Amt er dies getan habe und wo sich diese befinde, dass das am 31. Januar 2000 eingeleitete Asylverfahren seit dem 17. Dezember 2001 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten des vierten Asylgesuchs keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei zu überprüfen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG vor der Fällung eines Nichteintretensentscheids eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, und in den übrigen Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte, aus welchen Gründen es die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in seine Heimat zurückgekehrt, als unglaubhaft erachtet, dass insbesondere seine Angaben, wie er sich in Paris einen französischen Reisepass beschafft habe, wo er sich in Lomé einen togoischen Reisepass habe beschaffen wollen und zu den Reisemodalitäten nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Konkretes und Stichhaltiges vorbringt, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte, dass er in der Beschwerde nunmehr geltend macht, er habe nach seiner Rückkehr nach Togo am 2. Oktober 2011 in Lomé einen Reisepass beantragt, wobei er von der Polizei verhaftet worden sei, dass er auf den Polizeiposten gebracht und befragt worden sei, dass ihm während der Befragung die Flucht gelungen sei, wonach er sich unverzüglich nach Cotonou begeben habe, um wieder nach Europa zu gelangen, dass er bei der Befragung vom 27. Februar 2012 zwar behauptete, man habe ihm dort, wo er den Pass beantragt habe, gesagt, er werde von der Polizei gesucht, indessen mit keinem Wort erwähnte, er sei von der Polizei verhaftet und auf den Posten gebracht worden, dass diese widersprüchlichen Aussagen die Auffassung des BFM, er sei nach Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht nach Togo zurückgekehrt, bestätigen, dass das BFM demzufolge berechtigterweise auf eine Anhörung gemäss den Art. 29 und 30 AsylG verzichtete und dem Beschwerdeführer "nur" das rechtliche Gehör zur möglichen Fällung eines Nichteintretensentscheids gewährte, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - insbesondere auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und des Beziehungsnetzes in seiner Heimat - vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4346/2011 vom 25. August 2011 zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: