Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein am 25. Oktober 1990 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kirkuk, suchte am 8. April 2008 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. April 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. C. Am 21. April 2008 führte Dr. med. B._______ im Auftrag des BFM beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durch und hielt in seinem Schreiben fest, dass mit der Fusion der radialen Epiphyse mit dem Schaft das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenks abgeschlossen und aufgrund der vorliegenden Aufnahme das Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr sei. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Analyse am 22. April 2008 das rechtliche Gehör. D. Am 5. Mai 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, sein Bruder sei in der Baath-Partei gewesen. Nach dem Sturz der Regierung Saddam Husseins habe sich dieser einer Terroristengruppe angeschlossen. Mehrmals hätten ihn der Bruder und andere Terroristen zur Zusammenarbeit aufgefordert, um die Amerikaner aus dem Land zu vertreiben. Seine Mutter sei dagegen gewesen, weshalb sie für ihn die Ausreise organisiert habe. Er habe vor allem Angst vor seinem Bruder und befürchte, dass dieser ihn umbringen wolle. E. Am 23. Mai 2008 gelangte der vom Bundesamt mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse beauftragte Lingua-Experte aufgrund eines am 24. April 2008 geführten Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, dass dieser definitiv aus dem Irak (kurdisches Milieu) stamme, aber bestimmt nicht aus Kirkuk. F. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der landeskundlichen Analyse das rechtliche Gehör. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 Stellung. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am 22. Dezember 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 13. Februar 2009 zu verlassen. H. Am 20. Januar 2009 hörte sich der Beschwerdeführer beim BFM die Aufzeichnung des mit ihm geführten Telefongesprächs zu seiner Herkunft vom 24. April 2008 an. I. Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Einsicht in das Herkunftsgutachten zu gewähren sowie eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Im Weiteren sei das BFM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 25. Oktober 1990 zu ändern. J. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Einsicht in das Lingua-Gutachten ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel. Auf den Antrag, das BFM sei anzuweisen, das Geburtsdatum sei auf den 25. Oktober 1990 zu ändern, trat er nicht ein. K. Am 16. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter das vom Beschwerdeführer niedergeschriebene Telefongespräch zu seiner Herkunft zu den Akten. L. Am 18. Februar 2009 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. M. In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Am 7. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, seine Akten mit dem Gutachten des zweiten Lingua-Experten und den notwendigen Informationen über dessen Person zu vervollständigen. O. Am 15. Mai 2009 reichte das BFM beim Bundesverwaltungsgericht die Akten vervollständigt mit einer Notiz von Lingua und Bemerkungen des zweiten Interviewers ein, der das Herkunftsgespräch vom 24. April 2008 mit der Niederschrift des Beschwerdeführers verglich.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der inzwischen selbst gemäss eigenen Angaben volljährige Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerde vom 21. Januar 2009 wird geltend gemacht, der vorliegende Bericht betreffend Altersbestimmung genüge den Anforderungen an ein Gutachten über die Altersbestimmung nicht. Der Beschwerdeführer sei vorgängig nicht angehört worden. Der Bericht enthalte keine Angabe des Autors, die Methode werde nicht genannt, die Angabe, welche Hand untersucht worden sei und die Standardabweichungen würden fehlen. Der Gutachter setze sich nicht fachlich mit der Analysemethode auseinander. Vermutlich sei die Methode nach Greulich und Pyle angewandt worden, die eine Standardabweichung in Betracht ziehe. Gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) werde eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren als innerhalb des Normalbereichs angesehen. Der Beschwerdeführer habe zum Untersuchungszeitpunkt ein Alter von 17 Jahren und sechs Monaten deklariert. Die Abweichung betrage nur ein Jahr und sechs Monate und liege damit innerhalb des Normalbereichs. Die Vorinstanz habe somit keinen Anlass, am deklarierten Geburtsdatum zu zweifeln.
E. 3.2.1 Der Bericht von Dr. med. B._______ vom 21. April 2008 erfüllt aufgrund der in der Beschwerde zutreffend erwähnten Gründe die Anforderungen an ein Gutachten in der Tat nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31). Das BFM ist, wie nachfolgend aufgezeigt, aber dennoch zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
E. 3.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um so genannte Knochenaltersanalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes kann das Alter meist nur sehr grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.).
E. 3.2.3 Das BFM stellte bei seiner Feststellung, der Beschwerdeführer sei volljährig, nicht einzig auf die Knochenanalyse vom 21. April 2008 ab. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete es dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, damit, dass er keine Identitätspapiere abgegeben habe, die Knochenanalyse zum Resultat habe, dass er 19 Jahre oder älter sei und er kaum Angaben zu seinen Familienverhältnissen habe machen können. Im angefochtenen Entscheid stützte sich das BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit nicht mehr auf das Ergebnis der Knochenanalyse, sondern begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, die seine Minderjährigkeit belegen würden, seine Ausführungen zur Herkunft nicht glaubhaft und seine Aussagen zu seiner Biographie, seiner Schulausbildung und seinem Alter und dem Alter seiner Geschwister unsubstanziiert seien. Das BFM verkennt also nicht, dass einer Knochenanalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt. Zugleich ist es aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner unsubstanziierten Angaben im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen. Dafür spricht auch, dass er die angeblich von seinen Familienmitgliedern geschickte Identitätskarte, welche er zuhause gelassen habe, weil er illegal gereist sei und Angst gehabt habe, diese zu verlieren, bis heute nicht bei den schweizerischen Behörden abgegeben hat. Ein weiteres Indiz, welches darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer sein tatsächliches Alter zu verheimlichen versucht, bildet die Tatsache, dass er auf dem Personalienblatt im EVZ zwei unterschiedliche Geburtsdaten angab (vgl. Vorder- und Rückseite von act. A2/2). Zudem erscheint seine geschilderte Reise vom Irak bis in die Schweiz, ohne Identitätspapiere und jemals kontrolliert worden zu sein, realitätsfremd. Er konnte auch keine ungefähren Angaben zur Reisedauer machen und wusste nicht, welche Länder er nach Verlassen der Türkei passierte habe. Wie das BFM zutreffend feststellte, konnte er auch von keinem seiner Familienangehörigen das Geburtsdatum angeben. Das BFM hatte somit begründeten Anlass, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zu bezweifeln.
E. 3.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der Empfangsstelle unbewiesen geblieben ist und von ihm im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auf die die Beiordnung einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b bzw. c AsylG wurde demnach zu Recht verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, die Länderanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kirkuk stammen könne. Er kenne die Stadt Kirkuk nicht wie jemand, der dort gelebt habe. Er könne nicht erklären, welche Ethnien in welchen Stadtteilen leben würden. Er kenne sich auch nicht in administrativen Angelegenheiten, dem Verkehr und dem Bildungswesen aus. Zudem fehle ihm das spezifische Wissen über die Zahlungsmittel im Irak unter Saddam Hussein. Er spreche kein Arabisch, was für jemanden, der in Kirkuk aufgewachsen und eine Koranschule besucht habe, sehr ungewöhnlich sei. Aufgrund dieser Abklärung stehe fest, dass er Kurde aus dem Irak sei, aber nicht im ehemaligen Zentralstaat unter Saddam Hussein gelebt habe. Er stamme aus einer Provinz, die ab 1991 von den kurdischen Behörden verwaltet worden sei. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme würden nicht überzeugen. Er habe erklärt, er habe die meisten Fragen beantworten können. Er habe nur kurze Zeit die Schule besucht, weshalb er nur wenig Arabisch spreche. Im Irak unter Saddam Hussein habe aber Schulpflicht geherrscht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, was ebenfalls gegen eine Herkunft aus Kirkuk spreche. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kirkuk stamme. Seine Vorbringen, er habe dort unter dem Druck seines Bruders und anderer Terroristen gelitten, seien somit nicht glaubhaft.
E. 5.2 In der Beschwerde vom 21. Januar 2009 und deren Ergänzung vom 16. Februar 2009 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sehr wohl Bescheid über die Stadt Kirkuk gewusst. Er habe 13 Quartiere genannt, die Burg mit dem Prophetengrab, die Märkte bzw. Einkaufszentren, den Fluss, die Brücken, die Volksgruppen, die Religionen und die Verkehrsmittel gekannt. Die Ethnien habe er ansatzweise den Quartieren zuordnen können. Betreffend Währung habe der Beschwerdeführer nur die im kurdischen Teil gebräuchlichen Zahlungsmittel gekannt. Dass sich der Beschwerdeführer in administrativen Belangen nicht gut auskenne, habe mit seinem Alter und seinem Erfahrungshintergrund zu tun. Die Wissenslücken seien mit seinem Bildungsstand und seinen Interessen zu erklären. Schreiben und schriftliches Arabisch habe er in der Koranschule gelernt. Mündlich verstehe er recht wenig, da er sich fast ausschliesslich im kurdischen Quartier C._______ unter den Kurden bewegt und zuhause einen Kiosk geführt habe, dessen Kunden ebenfalls ausschliesslich Kurden gewesen seien. Seine Grosseltern würden in Erbil wohnen, wo er sich oft aufgehalten habe. Er habe seine Fluchtgründe in den beiden Anhörungen übereinstimmend dargestellt. Der Irak biete in der heutigen Situation keinen effektiven Schutz vor einer Verfolgung durch die Terroristen. Falls aus weiteren Abklärungen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aus Kirkuk stamme, sei eine Rückkehr nach Kirkuk nicht zumutbar. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rückkehr lediglich in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya unter gewissen Voraussetzungen zumutbar. Personen, die aus anderen Regionen stammen würden, würden vorläufig aufgenommen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 hielt das BFM fest, das Herkunftsgespräch vom 24. April 2009 sei von einem unabhängigen Experten nochmals angehört und die vom Beschwerdeführer eingereichte Niederschrift sei mit der Originalaufzeichnung verglichen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Niederschrift teilweise nicht der Aufzeichnung entspreche. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des Interviews lasse erahnen, dass ihm das Interview unangenehm gewesen sei und dass er nie frei über seine angebliche Heimatstadt gesprochen habe. Er könne dem Interviewer die Stadt nicht näher bringen, er kenne sie zu wenig. Er habe auch keine plausible Begründung, warum er nicht Arabisch spreche. Auch der zweite Experte sei somit zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kirkuk stammen könne.
E. 6.1 Es trifft zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatort Kirkuk verschiedene Unstimmigkeiten aufweisen. So ist es tatsächlich erstaunlich, dass der Beschwerdeführer kein Arabisch versteht und spricht. Kurden aus Kirkuk verfügen üblicherweise über einen Grundwortschatz Arabisch, weil diese Sprache unter Saddam Husseins Regime das alltägliche Leben in Kirkuk bestimmt hatte. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde habe sich der Beschwerdeführer jedoch fast ausschliesslich in seinem Quartier unter Kurden bewegt, weshalb er recht wenig Arabisch verstehe. Dieses Argument überzeugt jedoch vor dem Hintergrund seiner Aussage, er habe die Koranschule besucht und könne den Koran lesen (vgl. act. A16/13 S. 5 F. 38), nicht. Hingegen kann der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich in seinem Quartier C._______ aufhielt, eine Erklärung dafür sein, weshalb er die Volkgruppen nicht den Stadtteilen von Kirkuk zuordnen konnte. Im Weiteren wirft das BFM dem Beschwerdeführer vor, er kenne sich in administrativen Angelegenheiten, im Verkehr und im Bildungswesen nicht aus, ohne diese Feststellung näher zu begründen. Der Beschwerdeführer konnte zwar nicht beschreiben, wo sich das Zivilstandsamt in Kirkuk befindet. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der Beantragung seines Ausweises noch klein gewesen, weshalb davon auszugehen ist, dass seine Eltern den Ausweis für ihn beantragt haben dürften. Daher spricht die blosse Unkenntnis über den Ort des Zivilstandsamtes nicht gegen eine Herkunft aus Kirkuk. Die Informationen, welche auf einer Identitätskarte stehen, konnte der Beschwerdeführer zudem fast vollständig angeben. Betreffend sein Wissen über das Bildungswesen gab er bei der Anhörung an, es sei nicht obligatorisch gewesen, zur Schule zu gehen, und er habe die Schule sowieso nicht gemocht (vgl. act. A 16/13 S. 5 F. 33). Demgegenüber sagte er beim Telefoninterview gemäss seiner Niederschrift, er wisse nicht, warum er nur so kurz die Schule besucht habe, und dass man die Schule hätte besuchen müssen (vgl. Niederschrift des Telefoninterviews S. 1, eingereicht am 16. Februar 2009). Diese unterschiedliche Begründung für das Fernbleiben von der Schule nach einer kurzen Besuchszeit und die widersprüchlichen Aussagen über die Schulpflicht in Kirkuk geben zu Zweifeln an seiner Herkunft Anlass. Der Beschwerdeführer konnte jedoch angeben, dass sich die Schule in C._______ befinde, man im Alter von sechs Jahren eingeschult werde und er in der D._______-Moschee lesen und schreiben gelernt habe. Im Übrigen relativiert der zusätzlich zu berücksichtigende Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich nur eineinhalb Jahre die Primarschule besucht hat, den Vorwurf des BFM bezüglich seines Wissens über das Bildungswesen massgeblich. Betreffend Verkehrsmittel erwähnte der Beschwerdeführer richtigerweise den grossen Passagierbus (Kostar) und den Busterminal "Terminal von Bagdad", gab jedoch an, dass von dort aus Buslinien nach Erbil, Sulaymaniya und Bagdad gehen würden. Gemäss Lingua-Experte stimmt dies aber nicht, da die Busse, welche in den Norden fahren, vom "North Bus Terminal" abfahren würden. Der Beschwerdeführer wusste zwar, dass es Eisenbahnschienen und einen Bahnhof gibt, war sich aber nicht sicher, ob es auch Züge gibt und wo sich der Bahnhof befindet. Auch diese Ungereimtheiten über den Bus- und Zugverkehr lassen Zweifel an seiner angeblichen Herkunft aus Kirkuk zu. Hingegen geht aus den Akten einerseits nicht hervor, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals mit dem Bus oder Zug unterwegs war, und andererseits hat er sich gemäss Angaben in der Beschwerde hauptsächlich in seinem Quartier aufgehalten und für seine Flucht am 15. März 2008 seinen Reiseschilderungen zufolge einen Personenwagen benutzt. Vor diesem Hintergrund sind seine mangelnden Kenntnisse zum Verkehrswesen nachvollziehbar. Ferner wirft das BFM dem Beschwerdeführer vor, er wisse über die Währung nicht Bescheid. Die Akten erwecken jedoch den Eindruck, dass es in diesem Zusammenhang zwischen dem Interviewer und dem Beschwerdeführer mehrmals zu Missverständnissen gekommen ist. Einerseits gab es Unklarheiten bereffend die verschiedenen Währungsbezeichnungen und andererseits war nicht klar, ob von der Währungssituation im Zeitpunkt vor oder nach dem Sturz Saddam Husseins die Rede war. Im Übrigen ist anzufügen, dass aus dem Gutachten des Lingua-Experten nicht zu entnehmen ist, dass es bei diesem Punkt beim Telefongespräch zu langen Diskussionen und Missverständnissen gekommen ist, was nicht für seine Objektivität spricht. Zudem bemerkte der Lingua-Interviewer, der das Interview vom 24. April 2008 mit der Niederschrift des Beschwerdeführers verglich, dass es insgesamt während dieses Gesprächs mehrmals zu Verständigungsproblemen zwischen dem Interviewer und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Schliesslich kannte der Beschwerdeführer die Burg und wusste, dass es dort ein Grab des Propheten Daniel gibt. Er gab korrekt an, dass nebst Kurden auch Araber, Turkmenen und Assyrer in Kirkuk leben würden, und konnte mehr als zehn Quartiere benennen. Er erwähnte den Fluss Khassa und gab an, dass es vier Brücken in Kirkuk gibt, und konnte drei davon benennen (vgl. act. A1/9 S. 6).
E. 6.2 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verfügung angeführten Beispiele, in welchen das BFM haltlose Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatort erblickt, bei einer Gesamtwürdigung seiner Angaben nicht zu überzeugen vermögen. Es kann deshalb nicht argumentiert werden, aufgrund der unzutreffenden Herkunftsangabe des Beschwerdeführers seien auch seine Vorbringen zur Asylbegründung, er habe in Kirkuk unter dem Druck seines Bruders und anderer Terroristen gelitten, unglaubhaft. Wie sich aus nachfolgender Erwägungen ergibt, hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers jedoch - selbst wenn dieser aus Kirkuk stammen sollte - im Ergebnis dennoch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677).
E. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10).
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich Probleme in Kirkuk mit seinem Bruder geltend, der gemäss seiner Aussagen einer Terroristengruppe angehört.
E. 7.3.2 Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet; es ist davon auszugehen, dass ein staatliches Gewaltmonopol und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur nicht vorhanden sind, bzw. der Sicherheits- und Justizapparat insgesamt als nicht schutzfähig ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4-6.8). Inwiefern dies uneingeschränkt auch für die Stadt Kirkuk gilt, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden, da wie nachfolgend dargelegt, davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Wohnsitzverlegung in den Nordirak den Problemen mit seinem Bruder hätte entziehen können.
E. 7.3.3 In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte gelten als gut dotiert sowie gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. Nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000 bis 2002 können sich Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen von Ehrendelikten nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Umstände berufen. Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 und 6.6.8). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Kurden, dessen zwei Onkel und Grossvater gemäss eigenen Aussagen in Erbil leben (vgl. act. A16/13 S. 4 F. 25). Demnach verfügt der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Netz und damit auch über eine allenfalls nötige Gewährsperson zur Registrierung und Legalisierung seines Aufenthalts. Zudem steht kurdischen Zuzügern dem Erwerb von Grundeigentum und Miete von Wohnraum nichts entgegen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung für den Beschwerdeführer als Kurde sunnitischen Glaubens möglich sind. Der Beschwerdeführer hat bis anhin keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A16/13 S. 10 F. 98). Daher sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, warum die Behörden in Erbil nicht willens sein sollten, ihm Schutz zu gewähren, falls er erneut Probleme mit seinem Bruder bekäme. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die kurdischen Sicherheitskräfte das Gebaren der Terroristengruppe, der sein Bruder angehören soll und die gemäss seinen Angaben mit arabischen Terroristen zusammenarbeite, nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.3). Anzufügen ist, dass in der Provinz Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). Der Beschwerdeführer hielt sich auch bereits mehrmals bei seinem Grossvater auf, der in Erbil ein Haus besitzt, so auch während des Sturzes von Saddam Hussein (vgl. Niederschrift des Telefoninterviews S. 1, eingereicht am 16. Februar 2009). Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit, an einen ihm vertrauten Ort in ein familiäres Umfeld zurückzukehren. Zudem sei es seiner Familie finanziell gut gegangen (vgl. act. A16/13 S. 4 F. 29). Der Beschwerdeführer könnte demnach in Erbil effektiven Schutz vor Verfolgung durch seinen Bruder oder allfenfalls den anderen Terroristen erlangen und es sind keine Gründe ersichtlich, warum er sich nicht in Erbil aufhalten könnte. Er verfügt mithin über eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt somit keine Asylgründe vor, die im Sinne von Art. 3 AslyG asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.5 Da die vom BFM seinen Akten beigefügten Bemerkungen des Lingua-Interviewers (vgl. Sachverhalt Bstn. N und O) bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen, wurde auf eine vorgängige Zustellung des entsprechenden Aktenstücks (A49/5) an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme verzichtet. Dieses ist dem Beschwerdeführer jedoch mit diesem Urteil in Kopie zur Einsicht zuzustellen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 9.2 Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 21. Januar 2009 und der Ergänzung vom 16. Februar 2009, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, wird damit begründet, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr lediglich in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya unter gewissen Voraussetzungen zumutbar sei. Personen, die aus anderen Regionen stammen würden, würden vorläufig aufgenommen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kirkuk sei daher unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet zwar die Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk gemäss obigen Ausführungen (siehe E. 6.2) für möglich. Aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative ist jedoch vorliegend zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Erbil zulässig, zumutbar und möglich ist.
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak nach Erbil dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.; vgl. auch E. 7.3.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.4.1 Wie bereits in der Erwägung E. 7.3.3 erwähnt, herrscht in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element einer unzumutbaren Reise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
E. 9.4.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, gesunde, heute inzwischen selbst gemäss eigenen Angaben volljährige Beschwerdeführer gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Erbil, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. E. 7.3.3). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat zudem erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. Februar 2009 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Bemerkungen des Lingua-Interviewers [act. A49/5]) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-433/2009 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil vom 24. Juli 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Irak, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein am 25. Oktober 1990 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kirkuk, suchte am 8. April 2008 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. April 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. C. Am 21. April 2008 führte Dr. med. B._______ im Auftrag des BFM beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durch und hielt in seinem Schreiben fest, dass mit der Fusion der radialen Epiphyse mit dem Schaft das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenks abgeschlossen und aufgrund der vorliegenden Aufnahme das Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr sei. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Analyse am 22. April 2008 das rechtliche Gehör. D. Am 5. Mai 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, sein Bruder sei in der Baath-Partei gewesen. Nach dem Sturz der Regierung Saddam Husseins habe sich dieser einer Terroristengruppe angeschlossen. Mehrmals hätten ihn der Bruder und andere Terroristen zur Zusammenarbeit aufgefordert, um die Amerikaner aus dem Land zu vertreiben. Seine Mutter sei dagegen gewesen, weshalb sie für ihn die Ausreise organisiert habe. Er habe vor allem Angst vor seinem Bruder und befürchte, dass dieser ihn umbringen wolle. E. Am 23. Mai 2008 gelangte der vom Bundesamt mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse beauftragte Lingua-Experte aufgrund eines am 24. April 2008 geführten Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, dass dieser definitiv aus dem Irak (kurdisches Milieu) stamme, aber bestimmt nicht aus Kirkuk. F. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der landeskundlichen Analyse das rechtliche Gehör. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 Stellung. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am 22. Dezember 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 13. Februar 2009 zu verlassen. H. Am 20. Januar 2009 hörte sich der Beschwerdeführer beim BFM die Aufzeichnung des mit ihm geführten Telefongesprächs zu seiner Herkunft vom 24. April 2008 an. I. Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Einsicht in das Herkunftsgutachten zu gewähren sowie eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Im Weiteren sei das BFM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 25. Oktober 1990 zu ändern. J. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Einsicht in das Lingua-Gutachten ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel. Auf den Antrag, das BFM sei anzuweisen, das Geburtsdatum sei auf den 25. Oktober 1990 zu ändern, trat er nicht ein. K. Am 16. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter das vom Beschwerdeführer niedergeschriebene Telefongespräch zu seiner Herkunft zu den Akten. L. Am 18. Februar 2009 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. M. In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Am 7. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, seine Akten mit dem Gutachten des zweiten Lingua-Experten und den notwendigen Informationen über dessen Person zu vervollständigen. O. Am 15. Mai 2009 reichte das BFM beim Bundesverwaltungsgericht die Akten vervollständigt mit einer Notiz von Lingua und Bemerkungen des zweiten Interviewers ein, der das Herkunftsgespräch vom 24. April 2008 mit der Niederschrift des Beschwerdeführers verglich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der inzwischen selbst gemäss eigenen Angaben volljährige Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde vom 21. Januar 2009 wird geltend gemacht, der vorliegende Bericht betreffend Altersbestimmung genüge den Anforderungen an ein Gutachten über die Altersbestimmung nicht. Der Beschwerdeführer sei vorgängig nicht angehört worden. Der Bericht enthalte keine Angabe des Autors, die Methode werde nicht genannt, die Angabe, welche Hand untersucht worden sei und die Standardabweichungen würden fehlen. Der Gutachter setze sich nicht fachlich mit der Analysemethode auseinander. Vermutlich sei die Methode nach Greulich und Pyle angewandt worden, die eine Standardabweichung in Betracht ziehe. Gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) werde eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren als innerhalb des Normalbereichs angesehen. Der Beschwerdeführer habe zum Untersuchungszeitpunkt ein Alter von 17 Jahren und sechs Monaten deklariert. Die Abweichung betrage nur ein Jahr und sechs Monate und liege damit innerhalb des Normalbereichs. Die Vorinstanz habe somit keinen Anlass, am deklarierten Geburtsdatum zu zweifeln. 3.2 3.2.1 Der Bericht von Dr. med. B._______ vom 21. April 2008 erfüllt aufgrund der in der Beschwerde zutreffend erwähnten Gründe die Anforderungen an ein Gutachten in der Tat nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31). Das BFM ist, wie nachfolgend aufgezeigt, aber dennoch zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 3.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um so genannte Knochenaltersanalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes kann das Alter meist nur sehr grob geschätzt werden. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.). 3.2.3 Das BFM stellte bei seiner Feststellung, der Beschwerdeführer sei volljährig, nicht einzig auf die Knochenanalyse vom 21. April 2008 ab. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete es dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, damit, dass er keine Identitätspapiere abgegeben habe, die Knochenanalyse zum Resultat habe, dass er 19 Jahre oder älter sei und er kaum Angaben zu seinen Familienverhältnissen habe machen können. Im angefochtenen Entscheid stützte sich das BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit nicht mehr auf das Ergebnis der Knochenanalyse, sondern begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, die seine Minderjährigkeit belegen würden, seine Ausführungen zur Herkunft nicht glaubhaft und seine Aussagen zu seiner Biographie, seiner Schulausbildung und seinem Alter und dem Alter seiner Geschwister unsubstanziiert seien. Das BFM verkennt also nicht, dass einer Knochenanalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt. Zugleich ist es aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner unsubstanziierten Angaben im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen. Dafür spricht auch, dass er die angeblich von seinen Familienmitgliedern geschickte Identitätskarte, welche er zuhause gelassen habe, weil er illegal gereist sei und Angst gehabt habe, diese zu verlieren, bis heute nicht bei den schweizerischen Behörden abgegeben hat. Ein weiteres Indiz, welches darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer sein tatsächliches Alter zu verheimlichen versucht, bildet die Tatsache, dass er auf dem Personalienblatt im EVZ zwei unterschiedliche Geburtsdaten angab (vgl. Vorder- und Rückseite von act. A2/2). Zudem erscheint seine geschilderte Reise vom Irak bis in die Schweiz, ohne Identitätspapiere und jemals kontrolliert worden zu sein, realitätsfremd. Er konnte auch keine ungefähren Angaben zur Reisedauer machen und wusste nicht, welche Länder er nach Verlassen der Türkei passierte habe. Wie das BFM zutreffend feststellte, konnte er auch von keinem seiner Familienangehörigen das Geburtsdatum angeben. Das BFM hatte somit begründeten Anlass, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zu bezweifeln. 3.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der Empfangsstelle unbewiesen geblieben ist und von ihm im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auf die die Beiordnung einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b bzw. c AsylG wurde demnach zu Recht verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5. 5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, die Länderanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kirkuk stammen könne. Er kenne die Stadt Kirkuk nicht wie jemand, der dort gelebt habe. Er könne nicht erklären, welche Ethnien in welchen Stadtteilen leben würden. Er kenne sich auch nicht in administrativen Angelegenheiten, dem Verkehr und dem Bildungswesen aus. Zudem fehle ihm das spezifische Wissen über die Zahlungsmittel im Irak unter Saddam Hussein. Er spreche kein Arabisch, was für jemanden, der in Kirkuk aufgewachsen und eine Koranschule besucht habe, sehr ungewöhnlich sei. Aufgrund dieser Abklärung stehe fest, dass er Kurde aus dem Irak sei, aber nicht im ehemaligen Zentralstaat unter Saddam Hussein gelebt habe. Er stamme aus einer Provinz, die ab 1991 von den kurdischen Behörden verwaltet worden sei. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme würden nicht überzeugen. Er habe erklärt, er habe die meisten Fragen beantworten können. Er habe nur kurze Zeit die Schule besucht, weshalb er nur wenig Arabisch spreche. Im Irak unter Saddam Hussein habe aber Schulpflicht geherrscht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, was ebenfalls gegen eine Herkunft aus Kirkuk spreche. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kirkuk stamme. Seine Vorbringen, er habe dort unter dem Druck seines Bruders und anderer Terroristen gelitten, seien somit nicht glaubhaft. 5.2 In der Beschwerde vom 21. Januar 2009 und deren Ergänzung vom 16. Februar 2009 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sehr wohl Bescheid über die Stadt Kirkuk gewusst. Er habe 13 Quartiere genannt, die Burg mit dem Prophetengrab, die Märkte bzw. Einkaufszentren, den Fluss, die Brücken, die Volksgruppen, die Religionen und die Verkehrsmittel gekannt. Die Ethnien habe er ansatzweise den Quartieren zuordnen können. Betreffend Währung habe der Beschwerdeführer nur die im kurdischen Teil gebräuchlichen Zahlungsmittel gekannt. Dass sich der Beschwerdeführer in administrativen Belangen nicht gut auskenne, habe mit seinem Alter und seinem Erfahrungshintergrund zu tun. Die Wissenslücken seien mit seinem Bildungsstand und seinen Interessen zu erklären. Schreiben und schriftliches Arabisch habe er in der Koranschule gelernt. Mündlich verstehe er recht wenig, da er sich fast ausschliesslich im kurdischen Quartier C._______ unter den Kurden bewegt und zuhause einen Kiosk geführt habe, dessen Kunden ebenfalls ausschliesslich Kurden gewesen seien. Seine Grosseltern würden in Erbil wohnen, wo er sich oft aufgehalten habe. Er habe seine Fluchtgründe in den beiden Anhörungen übereinstimmend dargestellt. Der Irak biete in der heutigen Situation keinen effektiven Schutz vor einer Verfolgung durch die Terroristen. Falls aus weiteren Abklärungen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aus Kirkuk stamme, sei eine Rückkehr nach Kirkuk nicht zumutbar. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rückkehr lediglich in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya unter gewissen Voraussetzungen zumutbar. Personen, die aus anderen Regionen stammen würden, würden vorläufig aufgenommen. 5.3 In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 hielt das BFM fest, das Herkunftsgespräch vom 24. April 2009 sei von einem unabhängigen Experten nochmals angehört und die vom Beschwerdeführer eingereichte Niederschrift sei mit der Originalaufzeichnung verglichen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Niederschrift teilweise nicht der Aufzeichnung entspreche. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des Interviews lasse erahnen, dass ihm das Interview unangenehm gewesen sei und dass er nie frei über seine angebliche Heimatstadt gesprochen habe. Er könne dem Interviewer die Stadt nicht näher bringen, er kenne sie zu wenig. Er habe auch keine plausible Begründung, warum er nicht Arabisch spreche. Auch der zweite Experte sei somit zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kirkuk stammen könne. 6. 6.1 Es trifft zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatort Kirkuk verschiedene Unstimmigkeiten aufweisen. So ist es tatsächlich erstaunlich, dass der Beschwerdeführer kein Arabisch versteht und spricht. Kurden aus Kirkuk verfügen üblicherweise über einen Grundwortschatz Arabisch, weil diese Sprache unter Saddam Husseins Regime das alltägliche Leben in Kirkuk bestimmt hatte. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde habe sich der Beschwerdeführer jedoch fast ausschliesslich in seinem Quartier unter Kurden bewegt, weshalb er recht wenig Arabisch verstehe. Dieses Argument überzeugt jedoch vor dem Hintergrund seiner Aussage, er habe die Koranschule besucht und könne den Koran lesen (vgl. act. A16/13 S. 5 F. 38), nicht. Hingegen kann der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich in seinem Quartier C._______ aufhielt, eine Erklärung dafür sein, weshalb er die Volkgruppen nicht den Stadtteilen von Kirkuk zuordnen konnte. Im Weiteren wirft das BFM dem Beschwerdeführer vor, er kenne sich in administrativen Angelegenheiten, im Verkehr und im Bildungswesen nicht aus, ohne diese Feststellung näher zu begründen. Der Beschwerdeführer konnte zwar nicht beschreiben, wo sich das Zivilstandsamt in Kirkuk befindet. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der Beantragung seines Ausweises noch klein gewesen, weshalb davon auszugehen ist, dass seine Eltern den Ausweis für ihn beantragt haben dürften. Daher spricht die blosse Unkenntnis über den Ort des Zivilstandsamtes nicht gegen eine Herkunft aus Kirkuk. Die Informationen, welche auf einer Identitätskarte stehen, konnte der Beschwerdeführer zudem fast vollständig angeben. Betreffend sein Wissen über das Bildungswesen gab er bei der Anhörung an, es sei nicht obligatorisch gewesen, zur Schule zu gehen, und er habe die Schule sowieso nicht gemocht (vgl. act. A 16/13 S. 5 F. 33). Demgegenüber sagte er beim Telefoninterview gemäss seiner Niederschrift, er wisse nicht, warum er nur so kurz die Schule besucht habe, und dass man die Schule hätte besuchen müssen (vgl. Niederschrift des Telefoninterviews S. 1, eingereicht am 16. Februar 2009). Diese unterschiedliche Begründung für das Fernbleiben von der Schule nach einer kurzen Besuchszeit und die widersprüchlichen Aussagen über die Schulpflicht in Kirkuk geben zu Zweifeln an seiner Herkunft Anlass. Der Beschwerdeführer konnte jedoch angeben, dass sich die Schule in C._______ befinde, man im Alter von sechs Jahren eingeschult werde und er in der D._______-Moschee lesen und schreiben gelernt habe. Im Übrigen relativiert der zusätzlich zu berücksichtigende Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich nur eineinhalb Jahre die Primarschule besucht hat, den Vorwurf des BFM bezüglich seines Wissens über das Bildungswesen massgeblich. Betreffend Verkehrsmittel erwähnte der Beschwerdeführer richtigerweise den grossen Passagierbus (Kostar) und den Busterminal "Terminal von Bagdad", gab jedoch an, dass von dort aus Buslinien nach Erbil, Sulaymaniya und Bagdad gehen würden. Gemäss Lingua-Experte stimmt dies aber nicht, da die Busse, welche in den Norden fahren, vom "North Bus Terminal" abfahren würden. Der Beschwerdeführer wusste zwar, dass es Eisenbahnschienen und einen Bahnhof gibt, war sich aber nicht sicher, ob es auch Züge gibt und wo sich der Bahnhof befindet. Auch diese Ungereimtheiten über den Bus- und Zugverkehr lassen Zweifel an seiner angeblichen Herkunft aus Kirkuk zu. Hingegen geht aus den Akten einerseits nicht hervor, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals mit dem Bus oder Zug unterwegs war, und andererseits hat er sich gemäss Angaben in der Beschwerde hauptsächlich in seinem Quartier aufgehalten und für seine Flucht am 15. März 2008 seinen Reiseschilderungen zufolge einen Personenwagen benutzt. Vor diesem Hintergrund sind seine mangelnden Kenntnisse zum Verkehrswesen nachvollziehbar. Ferner wirft das BFM dem Beschwerdeführer vor, er wisse über die Währung nicht Bescheid. Die Akten erwecken jedoch den Eindruck, dass es in diesem Zusammenhang zwischen dem Interviewer und dem Beschwerdeführer mehrmals zu Missverständnissen gekommen ist. Einerseits gab es Unklarheiten bereffend die verschiedenen Währungsbezeichnungen und andererseits war nicht klar, ob von der Währungssituation im Zeitpunkt vor oder nach dem Sturz Saddam Husseins die Rede war. Im Übrigen ist anzufügen, dass aus dem Gutachten des Lingua-Experten nicht zu entnehmen ist, dass es bei diesem Punkt beim Telefongespräch zu langen Diskussionen und Missverständnissen gekommen ist, was nicht für seine Objektivität spricht. Zudem bemerkte der Lingua-Interviewer, der das Interview vom 24. April 2008 mit der Niederschrift des Beschwerdeführers verglich, dass es insgesamt während dieses Gesprächs mehrmals zu Verständigungsproblemen zwischen dem Interviewer und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Schliesslich kannte der Beschwerdeführer die Burg und wusste, dass es dort ein Grab des Propheten Daniel gibt. Er gab korrekt an, dass nebst Kurden auch Araber, Turkmenen und Assyrer in Kirkuk leben würden, und konnte mehr als zehn Quartiere benennen. Er erwähnte den Fluss Khassa und gab an, dass es vier Brücken in Kirkuk gibt, und konnte drei davon benennen (vgl. act. A1/9 S. 6). 6.2 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verfügung angeführten Beispiele, in welchen das BFM haltlose Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatort erblickt, bei einer Gesamtwürdigung seiner Angaben nicht zu überzeugen vermögen. Es kann deshalb nicht argumentiert werden, aufgrund der unzutreffenden Herkunftsangabe des Beschwerdeführers seien auch seine Vorbringen zur Asylbegründung, er habe in Kirkuk unter dem Druck seines Bruders und anderer Terroristen gelitten, unglaubhaft. Wie sich aus nachfolgender Erwägungen ergibt, hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers jedoch - selbst wenn dieser aus Kirkuk stammen sollte - im Ergebnis dennoch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10). 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich Probleme in Kirkuk mit seinem Bruder geltend, der gemäss seiner Aussagen einer Terroristengruppe angehört. 7.3.2 Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet; es ist davon auszugehen, dass ein staatliches Gewaltmonopol und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur nicht vorhanden sind, bzw. der Sicherheits- und Justizapparat insgesamt als nicht schutzfähig ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4-6.8). Inwiefern dies uneingeschränkt auch für die Stadt Kirkuk gilt, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden, da wie nachfolgend dargelegt, davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Wohnsitzverlegung in den Nordirak den Problemen mit seinem Bruder hätte entziehen können. 7.3.3 In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte gelten als gut dotiert sowie gut und straff organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. Nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000 bis 2002 können sich Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen von Ehrendelikten nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Umstände berufen. Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 und 6.6.8). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Kurden, dessen zwei Onkel und Grossvater gemäss eigenen Aussagen in Erbil leben (vgl. act. A16/13 S. 4 F. 25). Demnach verfügt der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Netz und damit auch über eine allenfalls nötige Gewährsperson zur Registrierung und Legalisierung seines Aufenthalts. Zudem steht kurdischen Zuzügern dem Erwerb von Grundeigentum und Miete von Wohnraum nichts entgegen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung für den Beschwerdeführer als Kurde sunnitischen Glaubens möglich sind. Der Beschwerdeführer hat bis anhin keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A16/13 S. 10 F. 98). Daher sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, warum die Behörden in Erbil nicht willens sein sollten, ihm Schutz zu gewähren, falls er erneut Probleme mit seinem Bruder bekäme. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die kurdischen Sicherheitskräfte das Gebaren der Terroristengruppe, der sein Bruder angehören soll und die gemäss seinen Angaben mit arabischen Terroristen zusammenarbeite, nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.3). Anzufügen ist, dass in der Provinz Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). Der Beschwerdeführer hielt sich auch bereits mehrmals bei seinem Grossvater auf, der in Erbil ein Haus besitzt, so auch während des Sturzes von Saddam Hussein (vgl. Niederschrift des Telefoninterviews S. 1, eingereicht am 16. Februar 2009). Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit, an einen ihm vertrauten Ort in ein familiäres Umfeld zurückzukehren. Zudem sei es seiner Familie finanziell gut gegangen (vgl. act. A16/13 S. 4 F. 29). Der Beschwerdeführer könnte demnach in Erbil effektiven Schutz vor Verfolgung durch seinen Bruder oder allfenfalls den anderen Terroristen erlangen und es sind keine Gründe ersichtlich, warum er sich nicht in Erbil aufhalten könnte. Er verfügt mithin über eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt somit keine Asylgründe vor, die im Sinne von Art. 3 AslyG asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7.5 Da die vom BFM seinen Akten beigefügten Bemerkungen des Lingua-Interviewers (vgl. Sachverhalt Bstn. N und O) bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen, wurde auf eine vorgängige Zustellung des entsprechenden Aktenstücks (A49/5) an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme verzichtet. Dieses ist dem Beschwerdeführer jedoch mit diesem Urteil in Kopie zur Einsicht zuzustellen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 21. Januar 2009 und der Ergänzung vom 16. Februar 2009, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, wird damit begründet, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr lediglich in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya unter gewissen Voraussetzungen zumutbar sei. Personen, die aus anderen Regionen stammen würden, würden vorläufig aufgenommen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kirkuk sei daher unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet zwar die Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk gemäss obigen Ausführungen (siehe E. 6.2) für möglich. Aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative ist jedoch vorliegend zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Erbil zulässig, zumutbar und möglich ist. 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak nach Erbil dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.; vgl. auch E. 7.3.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.4.1 Wie bereits in der Erwägung E. 7.3.3 erwähnt, herrscht in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element einer unzumutbaren Reise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 9.4.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, gesunde, heute inzwischen selbst gemäss eigenen Angaben volljährige Beschwerdeführer gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Erbil, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. E. 7.3.3). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat zudem erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. Februar 2009 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Bemerkungen des Lingua-Interviewers [act. A49/5]) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: