Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak am 15. März 2008 und gelangte am 7. April 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2009 mit Urteil D-433/2009 vom 24. Juli 2009 ab. A.b. Mit Eingabe an das BFM vom 18. August 2009 liess der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Dezember 2008 ersuchen. Das BFM überwies die Eingabe am 7. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht, da es die Auffassung vertrat, dieses sei zur Behandlung der Eingabe zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe am 11. September 2009 zur gutscheinenden Behandlung an das BFM zurück. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf. Am 13. Oktober 2009 trat das BFM mangels Leistung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung vom 19. Dezember 2008 sei rechtskräftig und vollziehbar. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 23. Oktober 2009 und ein Gesuch um Fristerstreckung vom 12. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6670/2009 vom 23. November 2009 nicht ein. A.c. A.c.a. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2009 ersuchte der neu bestellte Rechtsvertreter um Fristerstreckung, Akteneinsicht und Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Das Bundesverwaltungsgericht überwies diese Eingabe mit dem Urteil vom 23. November 2009 zur allfälligen Behandlung unter dem Aspekt der Wiedererwägung an das BFM. A.c.b. Der Beschwerdeführer liess das BFM durch seinen Rechtsvertreter mit undatierter Eingabe (Eingang 24. November 2009) um Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. A.c.c. Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 25. November 2009 aus. A.c.d. Mit Schreiben vom 22. April 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf. Am 16. Mai 2010 übermittelte der Beschwerdeführer den angeforderten ärztlichen Bericht und weitere Beweismittel. A.c.e. Am 8. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die von ihm eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Herkunft aus B._______ zu belegen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2010 zu den Ausführungen des BFM. B. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 12. November 2009 mit Verfügung vom 18. August 2010 ab und stellte fest, die Verfügung vom 19. Dezember 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2010. Das Wiedererwägungsgesuch vom 12. November 2009 sei gutzuheissen und die Wegweisung in den Irak sei als unzumutbar zu bezeichnen. Er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 gut. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2010 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Das zweite Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach einem oder mehreren Suizidversuchen in eine psychiatrische Klinik überführt worden sei. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); bei dieser Ausgangslage drohe ihm bei einer Ausschaffung eine erhebliche Gefahr für sein Leben.
E. 4.2 In der Stellungnahme vom 16. Mai 2010 wurde ausgeführt, dem beigelegten ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein ernstzunehmendes Suizidrisiko bestehe. Er sei traumatisiert und leide unter seinen Erlebnissen im Irak. Das Suizidrisiko stehe im Zusammenhang mit seiner Situation im Irak und der Angst, dorthin ausgewiesen zu werden. Dies bewirke einen unerträglichen psychischen Druck. Eine medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei im Irak nicht gewährleistet, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten sei. Das BFM sei zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer stamme nicht aus B._______. Mit den eingereichten amtlichen Dokumenten gelte als bewiesen, dass er tatsächlich aus B._______ stamme. Eine Rückkehr in den Irak sei auch aus diesem Grund unzumutbar. Er lebe seit 2008 in der Schweiz und habe sich hier gut integriert sowie eine Lehrstelle gefunden.
E. 4.3.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass im ordentlichen Verfahren keine Vorbringen geltend gemacht worden seien, die ein Trauma beinhaltet hätten, das zu einer PTBS hätte führen können. Diese Diagnose sei lediglich als Verdachtsdiagnose geäussert worden. Im ersten ärztlichen Bericht habe nach zwei Wochen stationärer Behandlung kein psychisches Leiden festgestellt werden können. Unter diesen Umständen gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Behandlung einer PTBS erfordere. Es bleibe somit die Problematik der Suizidalität, zumal er wegen der bevorstehenden Rückführung in den Irak psychisch dekompensiert sei. Suizidalität könne ein Symptom für zahlreiche Krankheiten sowie ein Symptom für eine Lebenskrise ohne erkennbare psychische Krankheit sein. Im Fall des Beschwerdeführers sei aufgrund der Diagnose im ersten Arztbericht, aber auch der Hauptdiagnose im zweiten Arztbericht anzunehmen, dass es die Tatsache der Rückführung als solche gewesen sei, die ihn in Angst und Stress versetzt habe. Suizidalität, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung ohne erkennbare Merkmale einer Krankheit stehe, spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese vor diesem Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei. Es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn Ausländer, deren Asylgesuch abgewiesen worden sei, in Depressionen verfielen, zumal mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs der Traum des Aufbaus einer Existenz in der Schweiz gefährdet erscheine. Depressionen und suizidale Tendenzen könnten in solchen Fällen in der Schweiz medikamentös gedämpft werden, weshalb ein erwartender Zustand von Suizidalität nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein vom Wegweisungsvollzug betroffener Ausländer es in der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr ein Aufenthaltsrecht zu sichern.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren drei Dokumente eingereicht, die seine vom BFM als unglaubhaft erachtete Herkunft aus B._______ belegen sollten. Die Kopie einer Identitätskarte sei einer amtsinternen Analyse unterzogen worden, soweit dies bei Kopien möglich sei. Bereits die inhaltliche Analyse habe objektive Fälschungsmerkmale ergeben. Die Fälschungsmerkmale, die zur Verhinderung des Lerneffekts nicht vollumfänglich offengelegt werden könnten, seien dergestalt, dass eine amtliche Ausstellung der Identitätskarte nicht in Frage komme. Im Bereich der Seriennummer sowie des Grund- und Vordrucks seien Elemente festgestellt worden, die bei authentischen Ausweisen nicht vorkommen könnten. Das Dokument spreche somit gegen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______. Die Kopie der eingereichten Geburtsurkunde weise ebenso Ungereimtheiten auf. Mangels Zuverlässigkeit solcher Dokumente sei sie ohnehin nicht geeignet, seine Herkunft zu belegen. Die eingereichte Schulbestätigung sei grundsätzlich nicht tauglich, einen Schulbesuch in B._______ zu belegen, da solche Dokumente leicht erhältlich seien. Im Falle des Beschwerdeführers komme hinzu, dass er im ordentlichen Verfahren angegeben habe, er sei nur zwei Jahre zur Schule gegangen. Mit dem angeblich nur zweijährigen Schulbesuch würden seine schlechten Arabisch-Kenntnisse begründet. In der Eingabe vom 16. Mai 2010 sei jedoch die Kopie eines Lehrvertrags eingereicht worden. Für die Erlernung des genannten Berufs bedürfe es einer abgeschlossenen Bezirks- und Sekundarschule und eines bestandenen Eignungstests. Da der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfülle, könne er unmöglich nur zwei Jahre zur Schule gegangen sein. Die nötigen mathematischen und intellektuellen Fähigkeiten könnten auch nicht in einer kurzen Einschulung in der Schweiz erworben worden sein. Da der Beschwerdeführer offensichtlich eine gute Schulbildung aufweise, aber nur schlecht arabisch könne, müsse er im kurdisch verwalteten Nordirak zur Schule gegangen sein. Im ordentlichen Verfahren habe er denn auch erklärt, er habe in C._______ Grosseltern und einen Onkel, die er häufig besucht habe. Der Schulerfolg in der Schweiz spreche somit ebenfalls gegen eine Herkunft aus B._______.
E. 4.4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus B._______, was aus den beigelegten Original-Dokumenten hervorgehe. Seine Schwester habe das Original der Identitätskarte bei der zuständigen irakischen Behörde ausfindig gemacht. Wahrscheinlich habe die irakische Post das Couvert, in dem ihm die Identitätskarte hätte zugestellt werden sollen, geöffnet und das Dokument an die Behörde übermittelt. Die beiden Dokumente belegten sowohl seine Herkunft aus B._______, als auch sein Geburtsdatum. Da sein Heimatland korrupt sei, käme es immer wieder vor, dass Dokumente auf dem Basar verkauft oder echte Dokumente gegen Schmiergeld ausgestellt würden. Dies dürfe nicht dazu führen, dass alle irakischen Dokumente als gefälscht bezeichnet würden. Das BFM bezeichne Dokumente vorschnell als gefälscht, wenn diese nicht exakt in ein Raster passten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Juli 2009 festgehalten, es spiele keine ausschlaggebende Rolle, ob er aus dem Zentralirak stamme, da ihm mit C._______ eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Sein Grossvater sei in der Zwischenzeit verstorben und er habe keine Ahnung, wer in dessen Haus lebe. Ohne soziales Netz und ohne Berufsausbildung würde er dort in existenzielle Not geraten. Eine Wegweisung nach C._______ sei demnach als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 4.4.2 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten in erster Linie mit seiner Angst vor einer Rückkehr in eine für ihn bedrohliche Situation zu tun. Er fürchte sich vor seinem Bruder und dessen terroristischen Aktivitäten, in die er ihn hinein zwingen könnte. Es sei für ihn kaum möglich, seinen Bruder bei der Polizei anzuzeigen, weil dies gegen den Familienkodex verstossen würde. Die Vorstellung, wehrlos einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, wecke in ihm panische Gefühle. Aus diesem Grund sei die Weiterführung der Psychotherapie für ihn sehr wichtig. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. März 2010 gehe hervor, dass es in C._______ praktisch keine Behandlungsmöglichkeit von PTBS gebe, obschon ein Grossteil der irakischen Bevölkerung von solchen betroffen sei. Sollte er die in der Schweiz begonnene Ausbildung abbrechen müssen, breche für ihn eine Welt zusammen. Die tägliche Arbeit sei seine Therapie, mit den Ängsten und Depressionen umzugehen.
E. 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil D-433/2009 vom 24. Juli 2009, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hatte, selbst wenn er - wie geltend gemacht - tatsächlich aus B._______ stammen sollte. Es wurde davon ausgegangen, dass er in C._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, da dort sein Grossvater und zwei Onkel lebten. Somit stehe ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen.
E. 5.1.2 Bei der im Wiedererwägungsverfahren gemachten Angabe des Beschwerdeführers, sein in C._______ lebender Grossvater sei mittlerweile verstorben, handelt es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, die nicht geeignet ist, einen rechtswesentlich veränderten Sachverhalt zu begründen, der zu einer anderen Würdigung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak führen könnte. Es leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Nordirak, so dass er dort nicht auf sich allein gestellt ist.
E. 5.1.3 Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Identitätskarte, Geburtsschein) handle es sich um Fälschungen. Aufgrund von dem BFM vorliegendem authentischem Vergleichsmaterial begründete dieses seine Auffassung mit verschiedenen von ihm festgestellten Unstimmigkeiten in den Dokumenten. Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-433/2009 vom 24. Juli 2009 indessen erwog, dass das Asylgesuch selbst dann zu Recht abgewiesen wurde, wenn der Beschwerdeführer aus B._______ stammen würde, und ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak durchführbar sei, kann durch die eingereichten Beweismittel kein rechtserheblich veränderter Sachverhalt belegt werden, selbst wenn diese authentisch wären. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht wäre nämlich nicht anders ausgefallen, selbst wenn zum Urteilszeitpunkt authentische Identitätsdokumente vorgelegen hätten.
E. 5.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die nachträglich eingereichten Beweismittel noch der angebliche Tod des Grossvaters des Beschwerdeführers zur Annahme eines rechtserheblich veränderten Sachverhalts führen können. Für eine von der bisherigen Einschätzung abweichende Würdigung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht somit unter diesem Gesichtspunkt kein Spielraum.
E. 5.2.1 Dem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 18. November 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Klinik am 5. November 2009 zugewiesen wurde, nachdem er sich in der Ausschaffungshaft zu strangulieren versucht habe. Die Ausschaffung sei von ihm als bedrohlich empfunden worden, und er habe auch in der Klinik mehrere Selbstmordversuche unternommen. Infolge der Aufschiebung der Ausschaffung habe sich das Suizidrisiko deutlich minimiert. Aus medizinischer Sicht könne die Symptomatik als akute Belastungsreaktion verstanden werden. Die akute Suizidalität sei situationsabhängig und lasse sich daher nicht wesentlich durch eine psychiatrische Behandlung verändern. Es sei denkbar, dass die Suizidalität auch nach einer Ausschaffung bestehen bleibe.
E. 5.2.2 Im ärztlichen Bericht der Ambulanten Psychiatrischen Dienste für Erwachsene des Kantons E._______ vom 10. Mai 2010 wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben von seinem Bruder gezwungen worden, an verschiedenen terroristischen Aktionen und Kämpfen teilzunehmen. Er habe einige Jahre gegen das Regime gekämpft und sei mehrmals in lebensbedrohliche Situationen geraten. Diese Situation sei für ihn unerträglich gewesen und aus diesem Grund sei er zuerst in die Türkei geflüchtet und später in die Schweiz gekommen. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einer schwierigen psychosozialen Situation (ICD-10 F.32.11) und ein Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.1). Es finde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt. Ohne Behandlung sei eine Selbstgefährdung nicht auszuschliessen.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer machte gegenüber den ihn behandelnden ärztlichen Fachpersonen von seinen bislang im Asylverfahren geltend gemachten Aussagen fundamental abweichende Aussagen. Bei den Befragungen im ordentlichen Asylverfahren sagte er aus, sein Bruder habe sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein einer terroristischen Gruppierung angeschlossen. Die Terroristen hätten ihm gesagt, er müsse später, wenn er gross sei, mit ihnen zusammen kämpfen. Er habe dem jeweils zugestimmt und die Terroristen hätten ihn weder bedroht noch misshandelt. Bei ihrem letzten Besuch hätten sie aber gesagt, es sei nun soweit, er werde sich ihnen innerhalb einer Woche anschliessen müssen. Da seine Mutter dies nicht habe gutheissen können, habe sie seine Ausreise organisiert (vgl. act. A1/9 und A16/13). Auch in der Beschwerdeschrift (act. A37/5), dem ersten Wiedererwägungsgesuch (act. B3/33) und der entsprechenden Beschwerdeschrift (act. B12/12) wurde nicht vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an terroristischen Aktionen teilgenommen beziehungsweise mehrere Jahre gegen das Regime gekämpft. Selbst in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 17. September 2010 wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe je an gegen das Regime gerichteten Aktionen teilgenommen. Da er im Asylverfahren der Wahrheitspflicht unterliegt und die entsprechenden Protokolle vorbehaltlos unterzeichnete, muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen. Der gegenüber den Ärzten vorgebrachte Sachverhalt, er habe an Kampfhandlungen teilgenommen und sei mehrmals in lebensbedrohliche Situationen geraten, ist als unglaubhaft zu werten, womit es an einer Grundlage für das Vorliegen einer PTBS mangelt, da den Akten auch sonst keinerlei Gründe entnommen werden können, die ein solches Leiden hätten verursachen können. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers, der während des ordentlichen Asylverfahrens keinerlei erhebliche gesundheitliche Probleme geltend machte, erweckt erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
E. 5.2.4 In Übereinstimmung mit dem BFM und den Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 18. November 2009 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug zu einer akuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führte. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der eine Rückkehr in den Nordirak insofern als höchst unerwünscht empfindet, als er in der Schweiz eine Berufsausbildung absolvieren möchte, aufgrund der als bezüglich der Heimat weniger gut eingeschätzten Perspektiven, vorübergehend in eine schlechte psychische Verfassung geriet. Wie das BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm zur Begründung der Ärzteschaft gegenüber angegebenen Ereignisse zurückgeführt werden kann. Die von den Ärzten im Bericht vom 10. Mai 2010 als möglich erachtete Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Nordirak erscheint insofern als unwahrscheinlich, als nicht davon ausgegangen werden kann, er sei aufgrund der von ihm geschilderten, aber unglaubhaften Ereignissen traumatisiert worden. Sollten sich beim Beschwerdeführer heute noch vorhandene oder wiederaufflammende suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Sollte der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Nordirak weiterhin psychische Probleme haben, könnten diese im Rahmen der vorhandenen psychiatrischen Grundversorgung angegangen werden. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Somit besteht auch in dieser Hinsicht keine wesentlich veränderte Sachlage, die zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsste.
E. 5.3 Die vom Beschwerdeführer unternommenen Anstrengungen, sich in der Schweiz zu integrieren und einen Beruf zu erlernen, sind zwar lobenswert, können indessen nicht zur Annahme einer wiedererwägungsweise veränderten Sachlage führen. Die Integration in der Schweiz ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, da diese bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat keine ausschlaggebende Rolle spielt. Eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz könnte vielmehr im Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 2 ff. AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Bedeutung sein. Diesbezüglich ist indessen darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben muss (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er weiterhin in Ausbildung steht, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6755/2010/wif Urteil vom 11. April 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak am 15. März 2008 und gelangte am 7. April 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2009 mit Urteil D-433/2009 vom 24. Juli 2009 ab. A.b. Mit Eingabe an das BFM vom 18. August 2009 liess der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Dezember 2008 ersuchen. Das BFM überwies die Eingabe am 7. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht, da es die Auffassung vertrat, dieses sei zur Behandlung der Eingabe zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe am 11. September 2009 zur gutscheinenden Behandlung an das BFM zurück. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf. Am 13. Oktober 2009 trat das BFM mangels Leistung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung vom 19. Dezember 2008 sei rechtskräftig und vollziehbar. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 23. Oktober 2009 und ein Gesuch um Fristerstreckung vom 12. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6670/2009 vom 23. November 2009 nicht ein. A.c. A.c.a. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2009 ersuchte der neu bestellte Rechtsvertreter um Fristerstreckung, Akteneinsicht und Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Das Bundesverwaltungsgericht überwies diese Eingabe mit dem Urteil vom 23. November 2009 zur allfälligen Behandlung unter dem Aspekt der Wiedererwägung an das BFM. A.c.b. Der Beschwerdeführer liess das BFM durch seinen Rechtsvertreter mit undatierter Eingabe (Eingang 24. November 2009) um Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. A.c.c. Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 25. November 2009 aus. A.c.d. Mit Schreiben vom 22. April 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf. Am 16. Mai 2010 übermittelte der Beschwerdeführer den angeforderten ärztlichen Bericht und weitere Beweismittel. A.c.e. Am 8. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die von ihm eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Herkunft aus B._______ zu belegen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2010 zu den Ausführungen des BFM. B. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 12. November 2009 mit Verfügung vom 18. August 2010 ab und stellte fest, die Verfügung vom 19. Dezember 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2010. Das Wiedererwägungsgesuch vom 12. November 2009 sei gutzuheissen und die Wegweisung in den Irak sei als unzumutbar zu bezeichnen. Er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 gut. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2010 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach einem oder mehreren Suizidversuchen in eine psychiatrische Klinik überführt worden sei. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); bei dieser Ausgangslage drohe ihm bei einer Ausschaffung eine erhebliche Gefahr für sein Leben. 4.2. In der Stellungnahme vom 16. Mai 2010 wurde ausgeführt, dem beigelegten ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein ernstzunehmendes Suizidrisiko bestehe. Er sei traumatisiert und leide unter seinen Erlebnissen im Irak. Das Suizidrisiko stehe im Zusammenhang mit seiner Situation im Irak und der Angst, dorthin ausgewiesen zu werden. Dies bewirke einen unerträglichen psychischen Druck. Eine medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei im Irak nicht gewährleistet, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten sei. Das BFM sei zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer stamme nicht aus B._______. Mit den eingereichten amtlichen Dokumenten gelte als bewiesen, dass er tatsächlich aus B._______ stamme. Eine Rückkehr in den Irak sei auch aus diesem Grund unzumutbar. Er lebe seit 2008 in der Schweiz und habe sich hier gut integriert sowie eine Lehrstelle gefunden. 4.3. 4.3.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass im ordentlichen Verfahren keine Vorbringen geltend gemacht worden seien, die ein Trauma beinhaltet hätten, das zu einer PTBS hätte führen können. Diese Diagnose sei lediglich als Verdachtsdiagnose geäussert worden. Im ersten ärztlichen Bericht habe nach zwei Wochen stationärer Behandlung kein psychisches Leiden festgestellt werden können. Unter diesen Umständen gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Behandlung einer PTBS erfordere. Es bleibe somit die Problematik der Suizidalität, zumal er wegen der bevorstehenden Rückführung in den Irak psychisch dekompensiert sei. Suizidalität könne ein Symptom für zahlreiche Krankheiten sowie ein Symptom für eine Lebenskrise ohne erkennbare psychische Krankheit sein. Im Fall des Beschwerdeführers sei aufgrund der Diagnose im ersten Arztbericht, aber auch der Hauptdiagnose im zweiten Arztbericht anzunehmen, dass es die Tatsache der Rückführung als solche gewesen sei, die ihn in Angst und Stress versetzt habe. Suizidalität, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung ohne erkennbare Merkmale einer Krankheit stehe, spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese vor diesem Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei. Es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn Ausländer, deren Asylgesuch abgewiesen worden sei, in Depressionen verfielen, zumal mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs der Traum des Aufbaus einer Existenz in der Schweiz gefährdet erscheine. Depressionen und suizidale Tendenzen könnten in solchen Fällen in der Schweiz medikamentös gedämpft werden, weshalb ein erwartender Zustand von Suizidalität nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein vom Wegweisungsvollzug betroffener Ausländer es in der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr ein Aufenthaltsrecht zu sichern. 4.3.2. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren drei Dokumente eingereicht, die seine vom BFM als unglaubhaft erachtete Herkunft aus B._______ belegen sollten. Die Kopie einer Identitätskarte sei einer amtsinternen Analyse unterzogen worden, soweit dies bei Kopien möglich sei. Bereits die inhaltliche Analyse habe objektive Fälschungsmerkmale ergeben. Die Fälschungsmerkmale, die zur Verhinderung des Lerneffekts nicht vollumfänglich offengelegt werden könnten, seien dergestalt, dass eine amtliche Ausstellung der Identitätskarte nicht in Frage komme. Im Bereich der Seriennummer sowie des Grund- und Vordrucks seien Elemente festgestellt worden, die bei authentischen Ausweisen nicht vorkommen könnten. Das Dokument spreche somit gegen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______. Die Kopie der eingereichten Geburtsurkunde weise ebenso Ungereimtheiten auf. Mangels Zuverlässigkeit solcher Dokumente sei sie ohnehin nicht geeignet, seine Herkunft zu belegen. Die eingereichte Schulbestätigung sei grundsätzlich nicht tauglich, einen Schulbesuch in B._______ zu belegen, da solche Dokumente leicht erhältlich seien. Im Falle des Beschwerdeführers komme hinzu, dass er im ordentlichen Verfahren angegeben habe, er sei nur zwei Jahre zur Schule gegangen. Mit dem angeblich nur zweijährigen Schulbesuch würden seine schlechten Arabisch-Kenntnisse begründet. In der Eingabe vom 16. Mai 2010 sei jedoch die Kopie eines Lehrvertrags eingereicht worden. Für die Erlernung des genannten Berufs bedürfe es einer abgeschlossenen Bezirks- und Sekundarschule und eines bestandenen Eignungstests. Da der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfülle, könne er unmöglich nur zwei Jahre zur Schule gegangen sein. Die nötigen mathematischen und intellektuellen Fähigkeiten könnten auch nicht in einer kurzen Einschulung in der Schweiz erworben worden sein. Da der Beschwerdeführer offensichtlich eine gute Schulbildung aufweise, aber nur schlecht arabisch könne, müsse er im kurdisch verwalteten Nordirak zur Schule gegangen sein. Im ordentlichen Verfahren habe er denn auch erklärt, er habe in C._______ Grosseltern und einen Onkel, die er häufig besucht habe. Der Schulerfolg in der Schweiz spreche somit ebenfalls gegen eine Herkunft aus B._______. 4.4. 4.4.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus B._______, was aus den beigelegten Original-Dokumenten hervorgehe. Seine Schwester habe das Original der Identitätskarte bei der zuständigen irakischen Behörde ausfindig gemacht. Wahrscheinlich habe die irakische Post das Couvert, in dem ihm die Identitätskarte hätte zugestellt werden sollen, geöffnet und das Dokument an die Behörde übermittelt. Die beiden Dokumente belegten sowohl seine Herkunft aus B._______, als auch sein Geburtsdatum. Da sein Heimatland korrupt sei, käme es immer wieder vor, dass Dokumente auf dem Basar verkauft oder echte Dokumente gegen Schmiergeld ausgestellt würden. Dies dürfe nicht dazu führen, dass alle irakischen Dokumente als gefälscht bezeichnet würden. Das BFM bezeichne Dokumente vorschnell als gefälscht, wenn diese nicht exakt in ein Raster passten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Juli 2009 festgehalten, es spiele keine ausschlaggebende Rolle, ob er aus dem Zentralirak stamme, da ihm mit C._______ eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Sein Grossvater sei in der Zwischenzeit verstorben und er habe keine Ahnung, wer in dessen Haus lebe. Ohne soziales Netz und ohne Berufsausbildung würde er dort in existenzielle Not geraten. Eine Wegweisung nach C._______ sei demnach als unzumutbar zu bezeichnen. 4.4.2. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten in erster Linie mit seiner Angst vor einer Rückkehr in eine für ihn bedrohliche Situation zu tun. Er fürchte sich vor seinem Bruder und dessen terroristischen Aktivitäten, in die er ihn hinein zwingen könnte. Es sei für ihn kaum möglich, seinen Bruder bei der Polizei anzuzeigen, weil dies gegen den Familienkodex verstossen würde. Die Vorstellung, wehrlos einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, wecke in ihm panische Gefühle. Aus diesem Grund sei die Weiterführung der Psychotherapie für ihn sehr wichtig. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. März 2010 gehe hervor, dass es in C._______ praktisch keine Behandlungsmöglichkeit von PTBS gebe, obschon ein Grossteil der irakischen Bevölkerung von solchen betroffen sei. Sollte er die in der Schweiz begonnene Ausbildung abbrechen müssen, breche für ihn eine Welt zusammen. Die tägliche Arbeit sei seine Therapie, mit den Ängsten und Depressionen umzugehen. 5. 5.1. 5.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil D-433/2009 vom 24. Juli 2009, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hatte, selbst wenn er - wie geltend gemacht - tatsächlich aus B._______ stammen sollte. Es wurde davon ausgegangen, dass er in C._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, da dort sein Grossvater und zwei Onkel lebten. Somit stehe ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. 5.1.2. Bei der im Wiedererwägungsverfahren gemachten Angabe des Beschwerdeführers, sein in C._______ lebender Grossvater sei mittlerweile verstorben, handelt es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, die nicht geeignet ist, einen rechtswesentlich veränderten Sachverhalt zu begründen, der zu einer anderen Würdigung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak führen könnte. Es leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Nordirak, so dass er dort nicht auf sich allein gestellt ist. 5.1.3. Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Identitätskarte, Geburtsschein) handle es sich um Fälschungen. Aufgrund von dem BFM vorliegendem authentischem Vergleichsmaterial begründete dieses seine Auffassung mit verschiedenen von ihm festgestellten Unstimmigkeiten in den Dokumenten. Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-433/2009 vom 24. Juli 2009 indessen erwog, dass das Asylgesuch selbst dann zu Recht abgewiesen wurde, wenn der Beschwerdeführer aus B._______ stammen würde, und ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak durchführbar sei, kann durch die eingereichten Beweismittel kein rechtserheblich veränderter Sachverhalt belegt werden, selbst wenn diese authentisch wären. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht wäre nämlich nicht anders ausgefallen, selbst wenn zum Urteilszeitpunkt authentische Identitätsdokumente vorgelegen hätten. 5.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die nachträglich eingereichten Beweismittel noch der angebliche Tod des Grossvaters des Beschwerdeführers zur Annahme eines rechtserheblich veränderten Sachverhalts führen können. Für eine von der bisherigen Einschätzung abweichende Würdigung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht somit unter diesem Gesichtspunkt kein Spielraum. 5.2. 5.2.1. Dem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 18. November 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Klinik am 5. November 2009 zugewiesen wurde, nachdem er sich in der Ausschaffungshaft zu strangulieren versucht habe. Die Ausschaffung sei von ihm als bedrohlich empfunden worden, und er habe auch in der Klinik mehrere Selbstmordversuche unternommen. Infolge der Aufschiebung der Ausschaffung habe sich das Suizidrisiko deutlich minimiert. Aus medizinischer Sicht könne die Symptomatik als akute Belastungsreaktion verstanden werden. Die akute Suizidalität sei situationsabhängig und lasse sich daher nicht wesentlich durch eine psychiatrische Behandlung verändern. Es sei denkbar, dass die Suizidalität auch nach einer Ausschaffung bestehen bleibe. 5.2.2. Im ärztlichen Bericht der Ambulanten Psychiatrischen Dienste für Erwachsene des Kantons E._______ vom 10. Mai 2010 wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben von seinem Bruder gezwungen worden, an verschiedenen terroristischen Aktionen und Kämpfen teilzunehmen. Er habe einige Jahre gegen das Regime gekämpft und sei mehrmals in lebensbedrohliche Situationen geraten. Diese Situation sei für ihn unerträglich gewesen und aus diesem Grund sei er zuerst in die Türkei geflüchtet und später in die Schweiz gekommen. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einer schwierigen psychosozialen Situation (ICD-10 F.32.11) und ein Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.1). Es finde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt. Ohne Behandlung sei eine Selbstgefährdung nicht auszuschliessen. 5.2.3. Der Beschwerdeführer machte gegenüber den ihn behandelnden ärztlichen Fachpersonen von seinen bislang im Asylverfahren geltend gemachten Aussagen fundamental abweichende Aussagen. Bei den Befragungen im ordentlichen Asylverfahren sagte er aus, sein Bruder habe sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein einer terroristischen Gruppierung angeschlossen. Die Terroristen hätten ihm gesagt, er müsse später, wenn er gross sei, mit ihnen zusammen kämpfen. Er habe dem jeweils zugestimmt und die Terroristen hätten ihn weder bedroht noch misshandelt. Bei ihrem letzten Besuch hätten sie aber gesagt, es sei nun soweit, er werde sich ihnen innerhalb einer Woche anschliessen müssen. Da seine Mutter dies nicht habe gutheissen können, habe sie seine Ausreise organisiert (vgl. act. A1/9 und A16/13). Auch in der Beschwerdeschrift (act. A37/5), dem ersten Wiedererwägungsgesuch (act. B3/33) und der entsprechenden Beschwerdeschrift (act. B12/12) wurde nicht vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an terroristischen Aktionen teilgenommen beziehungsweise mehrere Jahre gegen das Regime gekämpft. Selbst in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 17. September 2010 wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe je an gegen das Regime gerichteten Aktionen teilgenommen. Da er im Asylverfahren der Wahrheitspflicht unterliegt und die entsprechenden Protokolle vorbehaltlos unterzeichnete, muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen. Der gegenüber den Ärzten vorgebrachte Sachverhalt, er habe an Kampfhandlungen teilgenommen und sei mehrmals in lebensbedrohliche Situationen geraten, ist als unglaubhaft zu werten, womit es an einer Grundlage für das Vorliegen einer PTBS mangelt, da den Akten auch sonst keinerlei Gründe entnommen werden können, die ein solches Leiden hätten verursachen können. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers, der während des ordentlichen Asylverfahrens keinerlei erhebliche gesundheitliche Probleme geltend machte, erweckt erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. 5.2.4. In Übereinstimmung mit dem BFM und den Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 18. November 2009 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug zu einer akuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führte. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der eine Rückkehr in den Nordirak insofern als höchst unerwünscht empfindet, als er in der Schweiz eine Berufsausbildung absolvieren möchte, aufgrund der als bezüglich der Heimat weniger gut eingeschätzten Perspektiven, vorübergehend in eine schlechte psychische Verfassung geriet. Wie das BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm zur Begründung der Ärzteschaft gegenüber angegebenen Ereignisse zurückgeführt werden kann. Die von den Ärzten im Bericht vom 10. Mai 2010 als möglich erachtete Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Nordirak erscheint insofern als unwahrscheinlich, als nicht davon ausgegangen werden kann, er sei aufgrund der von ihm geschilderten, aber unglaubhaften Ereignissen traumatisiert worden. Sollten sich beim Beschwerdeführer heute noch vorhandene oder wiederaufflammende suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Sollte der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Nordirak weiterhin psychische Probleme haben, könnten diese im Rahmen der vorhandenen psychiatrischen Grundversorgung angegangen werden. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Somit besteht auch in dieser Hinsicht keine wesentlich veränderte Sachlage, die zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsste. 5.3. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Anstrengungen, sich in der Schweiz zu integrieren und einen Beruf zu erlernen, sind zwar lobenswert, können indessen nicht zur Annahme einer wiedererwägungsweise veränderten Sachlage führen. Die Integration in der Schweiz ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, da diese bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat keine ausschlaggebende Rolle spielt. Eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz könnte vielmehr im Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 2 ff. AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Bedeutung sein. Diesbezüglich ist indessen darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben muss (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er weiterhin in Ausbildung steht, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: