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D-4290/2006

D-4290/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5, türkische Staatsangehörige und ethnische Kurden islamischen Glaubens, reisten am 8. Juli 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle G._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 vom BFF am 14. Juli 2003 im Transitzentrum H._______ befragt und am 11. sowie 18. August beziehungsweise 8. September 2003 von der Kantonspolizei des Kantons I._______ angehört. B. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführende 1 im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz J._______ und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie in der Stadt K._______ (Provinz K._______) gewohnt. Er sei seit dem Jahr 1987 Staatsangestelter und in dieser Zeit mehrmals befördert worden, zuletzt im Frühjahr 2002. Im Jahre 1994 habe er bei der DEP (Demokratie Partei) mitgemacht. Eines Tages hätten ihn Jugendliche, die er von der DEP her gekannt habe, gefragt, ob sie bei ihm zu Hause Sitzungen abhalten könnten, womit er einverstanden gewesen sei. Nachdem die Jugendlichen bei ihm zu Hause zwei Sitzungen abehalten hätten, hätten sie ihm gesagt, sie hätten sich der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Noch im Jahre 1994 seien die Jugendlichen von der Polizei festgenommen worden, wobei eine der Jugendlichen seinen Namen verraten hätte. Daraufhin seien eines Nachts Polizisten in sein Haus eingedrungen, hätten es durchsucht und ihn misshandelt. Anschliessend hätten sie ihn aufs Sicherheitspräsidium mitgenommen, wo er gefoltert worden sei. Nach zwölf Tagen sei er vom Sicherheitsgericht in L._______ vom Vorwurf der Unterstützung der PKK freigesprochen worden. Im Jahre 1999 sei er an seiner Arbeitsstelle von der Polizei wegen der gleichen Anschuldigung erneut festgenommen und dem Staatsanwalt von K._______ vorgeführt worden, der das Dossier an das Staatssicherheitsgericht in M._______ weitergeleitet habe, das ihn freigesprochen habe. Im Jahre 2001, als er mit seiner Familie in den Ferien gewesen sei, sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht, wobei die Polizei seinen Bruder mitgenommen und geschlagen habe, da sich dieser für ihn eingesetzt habe. In der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003 sei er von Polizisten zu Hause abgeholt und an einen abgelegenen Ort gebracht worden, wo er von ihnen geschlagen und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Man habe ihm unter anderem gedroht, seine Töchter vor seinen Augen zu vergewaltigen, falls er sich weigern würde. Anschliessend habe man ihn freigelassen. Da er Angst um sich und seine Familie gehabt habe, habe er am 29. Juni 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern die Türkei verlassen und sei per Frachtschiff und Minibus durch ihm unbekannte Länder mit der Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist. C. Bei den Befragungen und den Anhörungen bestätigten die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführenden 1. Zudem machte die Beschwerdeführende 2 geltend, vor der Festnahme ihres Mannes im April 2003 habe sie Telefonanrufe erhalten, in denen gedroht worden sei, ihren Kindern würde etwas geschehen, falls ihr Mann nicht als Spitzel tätig werde. Überdies leide sie aufgrund der Schläge, die sie anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführenden 1 durch die Polizei im Jahre 1994 erhalten habe, bis heute unter Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführende 3 brachte ihrerseits zusätzlich vor, als Kurdin sei sie in der Schule schikaniert und geschlagen worden. Dies habe dazu geführt, dass sie Medikamente habe nehmen müssen. D. Anlässlich der Befragungen und den Anhörungen reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente ein: Je eine Identitätskarte der Beschwerdeführenden 1 bis 5, ein Familienbüchlein sowie zwei Berufsausweise und ein Studentenausweis des Beschwerdeführenden 1. Zudem wurden unter anderem die folgenden in türkischer Sprache verfassten Beweismittel zu den Akten gegeben: Urteil des Sicherheitsgerichts in L._______ vom 23. Februar 1995 (im Original), eine Kopie des Einstellungsbescheides des Staatssicherheitsgerichts in M._______ vom 25. Oktober 1999, mehrere Zeitungsartikel, zwei Bankkarten, einen Familienregisterauszug vom 21. Mai 2003 (im Original), eine Kopie der Beförderungsbestätigung vom 3. Juni 2003 sowie die Kopie eines Lohnauszuges. E. Mit Eingabe vom 27. September 2003 (Poststempel) wurde ein medizinischer Bericht vom 25. September 2003 betreffend die Beschwerdeführende 2 dem BFF eingereicht. F. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. März 2005 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführende 1 geltend gemacht habe, er sei unter dem Verdacht, die PKK unterstützt zu haben, 1994 und 1999 in Untersuchungshaft gesetzt und 2003 für kurze Zeit mitgenommen worden, wobei er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, verschiedene Elemente dieser Verfolgungsgeschichte realitätsnah und substanziiert zu schildern. Auch die Beschwerdeführende 2 sei nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern, wie sie die letzte Mitnahme ihres Mannes im April 2003 erlebt habe. Zudem habe die Beschwerdeführende 2 im Transitzentrum geltend gemacht, sie habe während Monaten anonyme Anrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, ihr Mann solle als Spitzel arbeiten, demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung diese Anrufe nicht erwähnt. Als sie damit konfrontiert worden sei, habe sie erklärt, sie habe diese vergessen zu erwähnen. Zudem habe sie ausgesagt, sie habe nur einmal einen Anruf erhalben, nicht mehrere. Überdies habe sie sehr vage zeitliche Angaben zur Mitnahme ihres Mannes gemacht. Sodann habe die Beschwerdeführende 3 anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, sie habe keine eigenen Gründe, sie sei wegen des Vaters ausgereist. Bei der Anhörung habe sie dann jedoch erwähnt, sie sei als Kurdin unter Druck gesetzt und von ihrem Lehrer geschlagen worden. Da die Beschwerdeführende 3 diese Vorbringen erst an der Anhörung geschildert habe, müssten sie als nachgeschoben gewertet werden. Aufgrund dieser Widersprüche zu verschiedenen Elementen in der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden könne nicht geglaubt werden, dass die Familie bis zur Ausreise unter behördlichem Druck gestanden sei und der Beschwerdeführende 1 im April 2003 mitgenommen und bedroht worden sei. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Bezüglich der geltend gemachten Untersuchungshaft des Beschwerdeführenden 1 sei zu bemerken, dass er 1994 freigesprochen worden sei und die Anklage 1999 mit einer Einstellungsverfügung des Staatssicherheitsgerichts M._______ geendet habe. Zudem würden diese Ereignisse schon fünf beziehungsweise elf Jahre zurück liegen, so dass kein zeitlich und sachlich genügend enger Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Juni 2003 bestehen würde. Sodann habe sich die allgemeine Situation und die Menschenrechtslage in der Türkei seit 1999 merklich verbessert. Deshalb seien die beiden Untersuchungshaften von 1994 und 1999 nicht asylrelevant. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie in der Türkei als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt würden, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde. Ausserdem habe die Beschwerdeführende 3 in der Türkei das (...) abschliessen können und der Beschwerdeführende 1 eine Beamtenkarriere absolvieren können, was doch auf eine weitgehende Anpassung dieser kurdischen Familie hindeute. Die geltend gemachten Benachteiligungen seien deshalb nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant, weshalb diese Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 1. April 2005 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter - bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragten im Wesentlichen, ihnen sei Asyl zu gewähren und es sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, es komme auch heute noch vor, dass Kurden angeboten werde, als Spitzel tätig zu sein. Die Behauptung des BFM, wonach sich die Menschenrechte in der Türkei merklich verbessert hätten, sei unbelegt. Noch immer würden in der Türkei Kurden getötet. Es gebe in der Türkei weder Menschenrechte noch eine Anerkennung der Kurden. Im Weiteren führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie Schlimmes zu befürchten hätten, falls sie in die Türkei abgeschoben würden. Auf die weitere Begründung in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei: Eine ärztliche Entbindungserklärung der Beschwerdeführenden 1 und 2, ein ärztliches Zeugnis vom 31. März 2005 betreffend den Beschwerdeführenden 1, Urteil des Sicherheitsgerichts in L._______ vom 23. Februar 1995 (in Kopie, Original bereits früher eingereicht), eine Kopie des Einstellungsbescheides des Staatssicherheitsgerichts in M._______ vom 25. Oktober 1999 (bereits früher eingereicht), ein medizinischer Bericht vom 25. September 2003 die Beschwerdeführende 2 betreffend (in Kopie, Original bereits früher eingereicht), mehrere Bestätigungsschreiben (inklusive deutscher Übersetzung), Internetausdrucke mehrerer türkischer Texte (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), ein Zeitungsbericht über die Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2004 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. März 2005. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2005 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden unter anderem mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. Mit Eingabe vom 15. April 2005 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein auf türkisch verfasstes Schreiben von N._______ (inklusive deutscher Übersetzung) der ARK ein. J. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2005 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Mai 2005 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. L. Mit Eingabe vom 16. Mai 2005 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. M. Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen in türkischer Sprache verfassten Artikel der Zeitung (...) vom 27. April 2005 zu den Akten, worin bekannt gegeben werde, dass der Beschwerdeführende 1 in die Verwaltungskammer des kurdischen Kulturvereins im Kanton O._______ gewählt worden sei. N. Am (...) gebar die Beschwerdeführende 2 den Sohn F._______. O. Mit Eingabe vom 18. August 2006 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - eine Vielzahl von fast ausschliesslich in türkischer Sprache verfasste Beweismittel (Gerichtsentscheide und Untersuchungseinleitungen von Generalstaatsanwaltschaften) ein. Es gehe um den "Fall von 1999". P. Mit Eingabe vom 16. März 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik P._______ vom 7. März 2007 betreffend den Beschwerdeführenden 1 dem neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein. Q. Mit Schreiben vom 26. September 2008 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um vollständige Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte er die gesamten den Beschwerdeführenden zur Verfügung stehenden türkischen Gerichts- und Polizeiakten in Fotokopie ein. Unter anderem eine Kopie des Schreibens des Polizeipräsidiums von Q._______ vom 7. Oktober 1999 (inklusive deutscher Übersetzung) sowie das Verhaftungsprotokoll vom 6. Oktober 1999 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung). R. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 wurde das Akteneinsichtsgesuch des neu mandatierten Rechtsvertreters gutgeheissen und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 2. Februar 2009 eine Stellungnahme einzureichen. S. Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht seine Stellungnahme zukommen. Darin machte er insbesondere darauf aufmerksam, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in psychiatrischer Behandlung befinden würden. Gleichzeitig reichte er unter anderem die folgenden Beweismittel ein: Eine Kopie der Anklageschrift des Staatsanwalts von L._______ vom 12. Juli 1994 (inklusive deutscher Übersetzung), eine Kopie des Protokolls der Befragung von R._______ vom 23. September 1999 (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine deutsche Zusammenfassung der Aussage des Beschwerdeführenden 1. T. Mit Schreiben vom 2. März 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht des Sozial Psychiatrischen Dienstes I._______ vom 26. Februar 2009 betreffend die Beschwerdeführende 2 zu den Akten. U. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 29. Mai 2009 das Bundesverwaltungsgericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. V. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente zu den Akten: Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht betreffend die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (in Kopie), einen ärztlichen Bericht vom 12. Mai 2009 betreffend die Beschwerdeführende 2 (im Original), einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführenden 1 vom 11. Mai 2009 (im Original) sowie eine Kopie des deutschen Flüchtlingspasses betreffend S._______. W. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht vom 25. Mai 2009 betreffend die Beschwerdeführende 3 zukommen. X. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Juli 2009 erneut eine Stellungnahme einzureichen. Y. In der ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009 hielt diese an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Z. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2009 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 24. Juli 2009 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009 einzureichen. AA. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 replizierten die Beschwerdeführenden.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Der am (...) geborene Sohn F._______ wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geschilderten Festnahmen beziehungsweise die Untersuchungshaft des Beschwerdeführenden 1 und die damit zusammenhängenden Verfahren in den Jahren 1994 und 1999 nicht in Zweifel gezogen (vgl. die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009). Dagegen hat sie diesen Ereignissen den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der im Juni 2003 erfolgten Ausreise abgesprochen. Hingegen hat sie die von den Beschwerdeführenden behauptete Festnahme des Beschwerdeführenden 1 am 4./5. April 2003 nicht als glaubhaft erachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend gemachten Festnahme am 4./5. April 2003 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und in Bezug auf die übrigen Vorbringen gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden.

E. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführenden 1 hinsichtlich seiner behaupteten Festnahme am 4./5. April 2003 lediglich sehr vage und detailarm ausgefallen sind und nicht den Eindruck erwecken, als hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt (vgl. act. A 14/19, S. 12 f.). So konnte er beispielsweise nicht angeben, um welche Uhrzeit er nach seiner Festnahme nach Hause zurückgekehrt sein will, und nur sehr ungenau schildern, wie er von zu Hause abgeholt wurde (act. A 14/19, S. 12 f.). Auch die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführenden 2 sind sehr unsubstanziiert ausgefallen (vgl. act. A 13/15, S. 6 ff.). Insbesondere ihre Aussagen, wie sie die Rückkehr ihres angeblich misshandeltend Mannes erlebt hat, erwecken nicht den Eindruck, als hätte sich das Vorgetragene tatsächlich zugetragen, fehlen den jeweiligen Antworten doch die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Aussagen der Beschwerdeführenden 2 weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen (act. A 13/15, S. 7 f.). Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführende 2 bezüglich der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003, in der der Beschwerdeführende 1 von der Polizei mitgenommen worden sein soll, in der Anhörung vom 18. beziehungsweise 28. August 2003 unglaubhafte Aussagen gemacht hat. So sagte sie beispielsweise aus, dass ihre Kinder gespielt und Hausaufgaben gemacht hätten, als ihr Mann zwischen zwei und drei Uhr in der Nacht von der Polizei abgeholt worden sei (act. A 13/15, S. 6 f., 11), was jedoch sehr unwahrscheinlich ist, ist doch davon auszugehen, dass Kinder um diese Zeit schon lange im Bett sind und keine Hausaufgaben mehr machen. Zudem machte sie geltend, dass nach der Festnahme ihres Mannes fremde Nachbarn in ihr Haus gekommen seien (act. A 13/15, S. 7), was nicht plausibel ist, da nicht anzunehmen ist, dass mitten in der Nacht fremde Leute auf Besuch gekommen sind. Unrealistisch erscheint die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführenden 1 in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003 auch deshalb, weil dieser gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahre 1987 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei als Staatsangestellter tätig und in dieser Zeit mehrere Male befördert worden war, zuletzt in die verantwortungsvolle Position eines (...) im Frühling 2002. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum (...) befördert worden wäre, wenn er tatsächlich verdächtigt worden wäre, die PKK zu unterstützen, beziehungsweise er von den Behörden als Sicherheitsrisiko eingestuft worden wäre. Unglaubhaft ist zudem das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Polizei in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003 vom Beschwerdeführenden 1 verlangt habe, er solle sich als Spitzel zur Verfügung stellen. Gemäss eigenen Aussagen war der Beschwerdeführende 1 kein offizielles Mitglied einer Partei und verrichtete für die DEP, die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) sowie die DEHAP (Demokratik Halk Partisi) lediglich untergeordnete Tätigkeiten (act. A 1/10, S. 6), weshalb es sehr unwahrscheinlich ist, dass er der Polizei wertvolle Informationen bezüglich dieser kurdischen Parteien hätte liefern können, weswegen das behauptete Vorgehen der Polizei als nicht plausibel erscheint. Zweifel an der von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Verfolgungssituation im April 2003 erweckt auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführende 2 hinsichtlich der erhaltenen Telefonanrufe widersprochen hat. So machte sie anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2003 geltend, sie habe während Monaten mehrere anonyme Anrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, ihr Mann solle als Spitzel arbeiten (act. A 2/10, S. 5). Bei der Anhörung vom 18. beziehungsweise 28. August 2003 erklärte sie demgegenüber, sie habe lediglich einen einzigen derartigen Anruf erhalten (act. A 13/15, S. 10 f.). Zudem sagte sie anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2003 aus, sie wisse nicht, auf welche Nummer sie angerufen worden sei (act. A 2/10, S. 6), demgegenüber sie bei der Anhörung vom 18. beziehungsweise 28. August 2003 vorbrachte, der Anruf sei auf ihren Anschluss erfolgt (act. A 13/15, S. 10). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden nach der angeblichen Festnahme und Bedrohung des Beschwerdeführenden 1 durch die Polizei in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003 noch knapp drei weitere Monate in ihrem Haus gewohnt und zur Arbeit beziehungsweise in die Schule gegangen sein wollen (act. A 1/10, S. 1 f., A 13/15, S. 8). Bei realistischer Einschätzung ihrer Lage ist davon auszugehen, dass sie nach diesem Ereignis unverzüglich konkrete Vorkehren getroffen hätten, sofern sich die geltend gemachte Verfolgungshandlung tatsächlich zugetragen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffassung, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die von ihnen vorgebrachte polizeiliche Festnahme des Beschwerdeführenden 1 im April 2003 glaubhaft zu machen. Daran ändert insbesondere auch der eingereichte Zeitungsbericht über die Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2004 nichts, zumal darin lediglich die Aussagen der Beschwerdeführenden wiedergegeben werden, ohne dass diese von der Journalistin, die den Artikel verfasst hat, nachgeprüft worden sind.

E. 5.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bezüglich der (glaubhaften) Festnahmen beziehungsweise Untersuchungshaft des Beschwerdeführenden 1 und die damit zusammenhängenden Verfahren in den Jahren 1994 und 1999 zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).

E. 5.5 Auch wenn der Beschwerdeführende 1 - wie geltend gemacht wird - von den türkischen Behörden in den Jahren 1994 und 1999 festgenommen, in Untersuchungshaft gesetzt und misshandelt worden ist, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen erlittenen Verfolgungshandlungen und der Ausreise der Beschwerdeführenden im Juni 2003, weshalb die flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen ist. Die Asylrelevanz ist selbst dann zu verneinen, wenn man davon ausgeht, dass die Polizei im Jahre 2001 das Haus der Beschwerdeführenden "gestürmt" hat, weil sie nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht hat, wie dies von den Beschwerdeführenden vorgebracht wird. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen dieser geltend gemachten Verfolgungshandlung im Jahre 2001 und der Ausreise im Juni 2003 mindestens eineinhalb Jahre liegen und sich die Beschwerdeführenden während dieser Zeit nicht versteckt gehalten und ihre Flucht vorbereitet, sondern weiterhin zu Hause gewohnt haben und ihrer Arbeit nachgegangen beziehungsweise zur Schule gegangen sind. Da - wie in E. 5.3 ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführende 1 im April 2003 von der Polizei nicht festgenommen, misshandelt und bedroht worden ist, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungshandlungen in den Jahren 1994, 1999 und 2001 sowie der Ausreise im Juni 2003, da anzunehmen ist, dass die Umstände, die zu diesen Verfolgungshandlungen geführt haben, zum Zeitpunkt der Flucht nicht mehr bestanden haben. Darauf deutet insbesondere die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführende 1 im Frühjahr 2002 von staatlichen Behörden in die Position eines (...) befördert worden war (act. A 14/19, S. 12). Da der Beschwerdeführende 1 bereits in den Jahren 1994 und 1999 bezüglich des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben, freigesprochen beziehungsweise das Verfahren eingestellt wurde, ist zudem - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - nicht damit zu rechnen, dass bei seiner Rückkehr in die Türkei erneut ein Strafverfahren wegen dieser Sache gegen ihn erhoben wird. Bei dieser Sachlage kann vorliegend darauf verzichtet werden, diesbezüglich auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Hausdurchsuchung im Jahre 2001 beziehungsweise auf die zahlreich eingereichten, die Jahre 1994 und 1999 betreffenden Beweismittel näher einzugehen.

E. 6 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2009 geltend, der Beschwerdeführende 1 habe aufgrund der Existenz eines Datenblattes in seinem Heimatland und seiner Flucht aus der Türkei im Jahre 2003 bei einer Rückkehr dorthin damit zu rechnen, dass er inhaftiert und verhört sowie eventuell misshandelt werde, da ihm wahrscheinlich vorgeworfen werde, sich nach seiner Flucht illegal für die PKK eingesetzt zu haben. Wie in E. 5.3 ausgeführt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführende 1 vor seiner Ausreise aus der Türkei von den Behörden verdächtigt worden ist, sich für die PKK engagiert zu haben. Zudem wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführende 1 hätte nach seiner Flucht irgendwelche Aktivitäten zu Gunsten der PKK ausgeübt. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 bei einer Rückkehr in die Türkei trotz seiner Vorgeschichte asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden zu befürchten hat, selbst wenn in seinem Heimatland ein Datenblatt über ihn existieren sollte (zum Begriff der begründeten Furcht siehe EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). An dieser Einschätzung ändert auch die längere Landesabwesenheit des Beschwerdeführenden 1 nichts, da diese nicht automatisch dazu führt, von den Behörden der Unterstützung der PKK verdächtigt zu werden.

E. 7 Die Beschwerdeführende 3 machte anlässlich der kantonalen Anhörung vom 8. September 2003 geltend, als Kurdin sei sie in der Schule schikaniert und geschlagen worden. Dies habe dazu geführt, dass sie Medikamente habe nehmen müssen. Dazu ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführende 3 bei der Befragung vom 14. Juli 2003 ausdrücklich aussagte, ihr persönlich sei in ihrer Heimat nie etwas zugestossen. Der in der Anhörung vom 8. September 2003 erstmals vorgebrachte Asylgrund der Beschwerdeführenden 3, wonach sie in der Schule schikaniert und geschlagen worden sei, ist daher als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei um einen zentralen Asylgrund handelt, hätte von der Beschwerdeführenden 3 erwartet werden können, dass sie ihn bereits anlässlich der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Zudem hat die Beschwerdeführende 3 bei der Befragung explizit erklärt, dass es keine anderen Gründe als die Verfolgung ihres Vaters für ihre Ausreise gebe (act. A 3/9, S. 5), weshalb der sinngemäss erhobene Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach sie in der Kurzbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Asylgrund geltend zu machen, nicht zu hören ist. Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Kurden ist schliesslich festzuhalten, dass die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in der Türkei derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivverfolgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211).

E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreich eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.

E. 9 Soweit der Beschwerdeführende 1 durch sein Engagement im kurdischen Kulturverein des Kantons O._______ sinngemäss subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG [zum Begriff der subjektiven Nachfluchtgründe vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.]) geltend macht, ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich sind, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein in besonderer Weise gegen die türkischen Behörden exponiert hätte.

E. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).

E. 11.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitliche Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden.

E. 11.4.3 Da in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2009 geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten gesundheitliche Probleme, wurden die Beschwerdeführenden vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2009 aufgefordert, das Gericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. Gemäss dem vom Sozial Psychiatrischen Dienst I._______ eingereichten ärztlichen Bericht vom 11. Mai 2009 habe der Beschwerdeführende 1 psychische Probleme (mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom), weshalb er regelmässig ambulant psychiatrisch behandelt werde und Medikamente zu sich nehme. Im Bericht wird festgehalten, dass der Patient weiterhin einer stützenden medikamentösen Therapie sowie einer psychiatrischen psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Aus dem Bericht des Sozial Psychiatrischen Dienstes I._______ vom 26. Februar 2009 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass auch die Beschwerdeführende 2 unter psychischen Problemen (rezidivierend depressive Störung mit psychotischen Symptomen) leidet, weswegen sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente bedürfe. Aus dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Erkrankung eine fortdauernde Behandlung und Kontrolle notwendig mache und die Beschwerdeführende 2 überdies unter Rückenproblemen leide. Im Verlaufsbericht des Sozial Psychiatrischen Dienstes I._______ vom 12. Mai 2009 wird hauptsächlich festgehalten, dass die Beschwerdeführende 2 nach wie vor mittelgradig depressiv sei, viele Ängste habe, unter Schlafstörungen und Gedankenkreisen leide und keine aktive Suizidalität zeige. Zudem wird ausgeführt, dass die ambulante Psychotherapie und Psychopharmakotherapie weiter fortgesetzt werde. Bezüglich der Beschwerdeführenden 3 wird im ärztlichen Bericht von Dr. med. T._______ vom 25. Mai 2009 im Wesentlichen festgehalten, dass sie unter Migräne und anhaltend depressiven Reaktionen leide, weswegen sie medikamentös behandelt werden müsse. Zudem wird ausgeführt, dass diese Medikation zumindest weitere zwei bis drei Jahre eingenommen werden sollte.

E. 11.4.4 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung der Beschwerdeführenden in der Türkei gewährleistet ist (vgl. die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der ergänzenden Vernehmlassung vom 2. Juli 2009, EMARK 1999 Nr. 5 S. 33). Insbesondere in den grösseren Städten der Türkei bestehen angemessene psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 haben vor ihrer Ausreise in K._______ gelebt. Da es sich dabei um eine grosse und moderne Stadt handelt, ist davon auszugehen, dass dort eine genügende Infrastruktur beziehungsweise genügend qualifizierte Ärzte vorhanden sind, um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 bei einer Rückkehr dorthin angemessen zu behandeln, zumal den oben erwähnten Arztberichten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden. Insbesondere ist anzunehmen, dass in K._______ die erforderlichen psychopharmakologischen sowie psychotherapeutischen Behandlungen für die Beschwerdeführenden 1 und 2 im ambulanten Rahmen erhältlich sind. Bezüglich der Finanzierbarkeit dieser erforderlichen medizinischen Versorgung ist festzuhalten, dass in der Türkei bedürftige Personen bei der Gesundheitsverwaltung einen Antrag für eine "Grüne Karte" (yesil kart) stellen können, welche zu kostenloser medizinischer Behandlung berechtigt. Dabei haben die Antragsteller verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen und unterliegen einer aufwändigen Überweisungskette. Der nicht vor Ablauf von drei Monaten endgültige Entscheid, ob jemand die "Grüne Karte" erhält, liegt beim Vertreter der Regierung des Distrikts. Die "Grüne Karte" berechtigt ihren Inhaber zu Behandlungen in den Gesundheitszentren des Gesundheitsministeriums und falls für notwendig erachtet, in den staatlichen und Universitätsspitälern. Zudem besteht die Möglichkeit, die notwendigen Medikamente über den Sozialhilfe- und Solidaritätsfond zu finanzieren. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion über viele nahe Verwandte verfügen, die sie bei Bedarf finanziell unterstützen können. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit verfügen, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat die erforderliche medizinische Behandlung erhältlich machen können. Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 bis 3 durch Rückschaffung in ihre Heimat kann deshalb nicht angenommen werden. Nach dem Gesagten erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei unter medizinischen Gesichtspunkten - entgegen den Beschwerdevorbringen - als zumutbar. Aus den vorgenannten Gründen ist mit hinlänglicher Verlässlichkeit abzusehen, dass mit der Beauftragung anderer "Gutachter mit der Erstellung eines Arztberichts zu dieser Fragestellung" keine die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beeinflussende Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c), weshalb der dahingehende Beweisantrag abzuweisen ist. Für den Fall, dass sich bei der Beschwerdeführenden 2 im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wie das im ärztlichen Bericht des Sozial Psychiatrischen Dienstes I._______ vom 26. Februar 2009 angedeutet wird, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]).

E. 11.4.5 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Indes haben die Beschwerdeführenden (ausser der in der Schweiz geborene Beschwerdeführende 6) bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2003 in ihrem Heimatstaat gelebt, weshalb sie mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut sind. Überdies ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden 3, 4, 5 und 6 aufgrund ihres Alters schnell an die neuen Umstände gewöhnen und in ihrer Heimat integrieren dürften. Zudem verfügt der Beschwerdeführende 1 über eine gute Ausbildung und hat während vielen Jahren beim Staat gearbeitet, wo er zuletzt als (...) tätig war, weswegen anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat schnell beruflich reintegrieren. Überdies wohnen viele Verwandte in der Heimatregion der Beschwerdeführenden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Es ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es den Beschwerdeführenden frei und ist ihnen auch zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem Herkunftsort niederzulassen.

E. 11.4.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei als zumutbar zu erachten ist. Insbesondere ist zu bemerken, dass die ganze Familie gemeinsam zurückkehren kann, was den Beschwerdeführenden die Rückkehr erleichtern wird, können sie sich doch dabei gegenseitig unterstützen.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 12 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Zeitungsartikel vom 15. Juni 2004 im Original; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4290/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. Dezember 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...),

6. F._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5, türkische Staatsangehörige und ethnische Kurden islamischen Glaubens, reisten am 8. Juli 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle G._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 vom BFF am 14. Juli 2003 im Transitzentrum H._______ befragt und am 11. sowie 18. August beziehungsweise 8. September 2003 von der Kantonspolizei des Kantons I._______ angehört. B. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführende 1 im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz J._______ und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie in der Stadt K._______ (Provinz K._______) gewohnt. Er sei seit dem Jahr 1987 Staatsangestelter und in dieser Zeit mehrmals befördert worden, zuletzt im Frühjahr 2002. Im Jahre 1994 habe er bei der DEP (Demokratie Partei) mitgemacht. Eines Tages hätten ihn Jugendliche, die er von der DEP her gekannt habe, gefragt, ob sie bei ihm zu Hause Sitzungen abhalten könnten, womit er einverstanden gewesen sei. Nachdem die Jugendlichen bei ihm zu Hause zwei Sitzungen abehalten hätten, hätten sie ihm gesagt, sie hätten sich der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Noch im Jahre 1994 seien die Jugendlichen von der Polizei festgenommen worden, wobei eine der Jugendlichen seinen Namen verraten hätte. Daraufhin seien eines Nachts Polizisten in sein Haus eingedrungen, hätten es durchsucht und ihn misshandelt. Anschliessend hätten sie ihn aufs Sicherheitspräsidium mitgenommen, wo er gefoltert worden sei. Nach zwölf Tagen sei er vom Sicherheitsgericht in L._______ vom Vorwurf der Unterstützung der PKK freigesprochen worden. Im Jahre 1999 sei er an seiner Arbeitsstelle von der Polizei wegen der gleichen Anschuldigung erneut festgenommen und dem Staatsanwalt von K._______ vorgeführt worden, der das Dossier an das Staatssicherheitsgericht in M._______ weitergeleitet habe, das ihn freigesprochen habe. Im Jahre 2001, als er mit seiner Familie in den Ferien gewesen sei, sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht, wobei die Polizei seinen Bruder mitgenommen und geschlagen habe, da sich dieser für ihn eingesetzt habe. In der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003 sei er von Polizisten zu Hause abgeholt und an einen abgelegenen Ort gebracht worden, wo er von ihnen geschlagen und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Man habe ihm unter anderem gedroht, seine Töchter vor seinen Augen zu vergewaltigen, falls er sich weigern würde. Anschliessend habe man ihn freigelassen. Da er Angst um sich und seine Familie gehabt habe, habe er am 29. Juni 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern die Türkei verlassen und sei per Frachtschiff und Minibus durch ihm unbekannte Länder mit der Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist. C. Bei den Befragungen und den Anhörungen bestätigten die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführenden 1. Zudem machte die Beschwerdeführende 2 geltend, vor der Festnahme ihres Mannes im April 2003 habe sie Telefonanrufe erhalten, in denen gedroht worden sei, ihren Kindern würde etwas geschehen, falls ihr Mann nicht als Spitzel tätig werde. Überdies leide sie aufgrund der Schläge, die sie anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführenden 1 durch die Polizei im Jahre 1994 erhalten habe, bis heute unter Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführende 3 brachte ihrerseits zusätzlich vor, als Kurdin sei sie in der Schule schikaniert und geschlagen worden. Dies habe dazu geführt, dass sie Medikamente habe nehmen müssen. D. Anlässlich der Befragungen und den Anhörungen reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente ein: Je eine Identitätskarte der Beschwerdeführenden 1 bis 5, ein Familienbüchlein sowie zwei Berufsausweise und ein Studentenausweis des Beschwerdeführenden 1. Zudem wurden unter anderem die folgenden in türkischer Sprache verfassten Beweismittel zu den Akten gegeben: Urteil des Sicherheitsgerichts in L._______ vom 23. Februar 1995 (im Original), eine Kopie des Einstellungsbescheides des Staatssicherheitsgerichts in M._______ vom 25. Oktober 1999, mehrere Zeitungsartikel, zwei Bankkarten, einen Familienregisterauszug vom 21. Mai 2003 (im Original), eine Kopie der Beförderungsbestätigung vom 3. Juni 2003 sowie die Kopie eines Lohnauszuges. E. Mit Eingabe vom 27. September 2003 (Poststempel) wurde ein medizinischer Bericht vom 25. September 2003 betreffend die Beschwerdeführende 2 dem BFF eingereicht. F. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. März 2005 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführende 1 geltend gemacht habe, er sei unter dem Verdacht, die PKK unterstützt zu haben, 1994 und 1999 in Untersuchungshaft gesetzt und 2003 für kurze Zeit mitgenommen worden, wobei er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, verschiedene Elemente dieser Verfolgungsgeschichte realitätsnah und substanziiert zu schildern. Auch die Beschwerdeführende 2 sei nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern, wie sie die letzte Mitnahme ihres Mannes im April 2003 erlebt habe. Zudem habe die Beschwerdeführende 2 im Transitzentrum geltend gemacht, sie habe während Monaten anonyme Anrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, ihr Mann solle als Spitzel arbeiten, demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung diese Anrufe nicht erwähnt. Als sie damit konfrontiert worden sei, habe sie erklärt, sie habe diese vergessen zu erwähnen. Zudem habe sie ausgesagt, sie habe nur einmal einen Anruf erhalben, nicht mehrere. Überdies habe sie sehr vage zeitliche Angaben zur Mitnahme ihres Mannes gemacht. Sodann habe die Beschwerdeführende 3 anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, sie habe keine eigenen Gründe, sie sei wegen des Vaters ausgereist. Bei der Anhörung habe sie dann jedoch erwähnt, sie sei als Kurdin unter Druck gesetzt und von ihrem Lehrer geschlagen worden. Da die Beschwerdeführende 3 diese Vorbringen erst an der Anhörung geschildert habe, müssten sie als nachgeschoben gewertet werden. Aufgrund dieser Widersprüche zu verschiedenen Elementen in der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden könne nicht geglaubt werden, dass die Familie bis zur Ausreise unter behördlichem Druck gestanden sei und der Beschwerdeführende 1 im April 2003 mitgenommen und bedroht worden sei. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Bezüglich der geltend gemachten Untersuchungshaft des Beschwerdeführenden 1 sei zu bemerken, dass er 1994 freigesprochen worden sei und die Anklage 1999 mit einer Einstellungsverfügung des Staatssicherheitsgerichts M._______ geendet habe. Zudem würden diese Ereignisse schon fünf beziehungsweise elf Jahre zurück liegen, so dass kein zeitlich und sachlich genügend enger Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Juni 2003 bestehen würde. Sodann habe sich die allgemeine Situation und die Menschenrechtslage in der Türkei seit 1999 merklich verbessert. Deshalb seien die beiden Untersuchungshaften von 1994 und 1999 nicht asylrelevant. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie in der Türkei als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt würden, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde. Ausserdem habe die Beschwerdeführende 3 in der Türkei das (...) abschliessen können und der Beschwerdeführende 1 eine Beamtenkarriere absolvieren können, was doch auf eine weitgehende Anpassung dieser kurdischen Familie hindeute. Die geltend gemachten Benachteiligungen seien deshalb nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant, weshalb diese Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 1. April 2005 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter - bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragten im Wesentlichen, ihnen sei Asyl zu gewähren und es sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, es komme auch heute noch vor, dass Kurden angeboten werde, als Spitzel tätig zu sein. Die Behauptung des BFM, wonach sich die Menschenrechte in der Türkei merklich verbessert hätten, sei unbelegt. Noch immer würden in der Türkei Kurden getötet. Es gebe in der Türkei weder Menschenrechte noch eine Anerkennung der Kurden. Im Weiteren führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie Schlimmes zu befürchten hätten, falls sie in die Türkei abgeschoben würden. Auf die weitere Begründung in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei: Eine ärztliche Entbindungserklärung der Beschwerdeführenden 1 und 2, ein ärztliches Zeugnis vom 31. März 2005 betreffend den Beschwerdeführenden 1, Urteil des Sicherheitsgerichts in L._______ vom 23. Februar 1995 (in Kopie, Original bereits früher eingereicht), eine Kopie des Einstellungsbescheides des Staatssicherheitsgerichts in M._______ vom 25. Oktober 1999 (bereits früher eingereicht), ein medizinischer Bericht vom 25. September 2003 die Beschwerdeführende 2 betreffend (in Kopie, Original bereits früher eingereicht), mehrere Bestätigungsschreiben (inklusive deutscher Übersetzung), Internetausdrucke mehrerer türkischer Texte (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), ein Zeitungsbericht über die Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2004 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. März 2005. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2005 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden unter anderem mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. Mit Eingabe vom 15. April 2005 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein auf türkisch verfasstes Schreiben von N._______ (inklusive deutscher Übersetzung) der ARK ein. J. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2005 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Mai 2005 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. L. Mit Eingabe vom 16. Mai 2005 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. M. Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen in türkischer Sprache verfassten Artikel der Zeitung (...) vom 27. April 2005 zu den Akten, worin bekannt gegeben werde, dass der Beschwerdeführende 1 in die Verwaltungskammer des kurdischen Kulturvereins im Kanton O._______ gewählt worden sei. N. Am (...) gebar die Beschwerdeführende 2 den Sohn F._______. O. Mit Eingabe vom 18. August 2006 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - eine Vielzahl von fast ausschliesslich in türkischer Sprache verfasste Beweismittel (Gerichtsentscheide und Untersuchungseinleitungen von Generalstaatsanwaltschaften) ein. Es gehe um den "Fall von 1999". P. Mit Eingabe vom 16. März 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik P._______ vom 7. März 2007 betreffend den Beschwerdeführenden 1 dem neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein. Q. Mit Schreiben vom 26. September 2008 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um vollständige Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte er die gesamten den Beschwerdeführenden zur Verfügung stehenden türkischen Gerichts- und Polizeiakten in Fotokopie ein. Unter anderem eine Kopie des Schreibens des Polizeipräsidiums von Q._______ vom 7. Oktober 1999 (inklusive deutscher Übersetzung) sowie das Verhaftungsprotokoll vom 6. Oktober 1999 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung). R. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 wurde das Akteneinsichtsgesuch des neu mandatierten Rechtsvertreters gutgeheissen und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 2. Februar 2009 eine Stellungnahme einzureichen. S. Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht seine Stellungnahme zukommen. Darin machte er insbesondere darauf aufmerksam, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in psychiatrischer Behandlung befinden würden. Gleichzeitig reichte er unter anderem die folgenden Beweismittel ein: Eine Kopie der Anklageschrift des Staatsanwalts von L._______ vom 12. Juli 1994 (inklusive deutscher Übersetzung), eine Kopie des Protokolls der Befragung von R._______ vom 23. September 1999 (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine deutsche Zusammenfassung der Aussage des Beschwerdeführenden 1. T. Mit Schreiben vom 2. März 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht des Sozial Psychiatrischen Dienstes I._______ vom 26. Februar 2009 betreffend die Beschwerdeführende 2 zu den Akten. U. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 29. Mai 2009 das Bundesverwaltungsgericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. V. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente zu den Akten: Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht betreffend die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (in Kopie), einen ärztlichen Bericht vom 12. Mai 2009 betreffend die Beschwerdeführende 2 (im Original), einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführenden 1 vom 11. Mai 2009 (im Original) sowie eine Kopie des deutschen Flüchtlingspasses betreffend S._______. W. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht vom 25. Mai 2009 betreffend die Beschwerdeführende 3 zukommen. X. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Juli 2009 erneut eine Stellungnahme einzureichen. Y. In der ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009 hielt diese an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Z. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2009 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 24. Juli 2009 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009 einzureichen. AA. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 replizierten die Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Der am (...) geborene Sohn F._______ wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geschilderten Festnahmen beziehungsweise die Untersuchungshaft des Beschwerdeführenden 1 und die damit zusammenhängenden Verfahren in den Jahren 1994 und 1999 nicht in Zweifel gezogen (vgl. die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009). Dagegen hat sie diesen Ereignissen den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der im Juni 2003 erfolgten Ausreise abgesprochen. Hingegen hat sie die von den Beschwerdeführenden behauptete Festnahme des Beschwerdeführenden 1 am 4./5. April 2003 nicht als glaubhaft erachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend gemachten Festnahme am 4./5. April 2003 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und in Bezug auf die übrigen Vorbringen gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführenden 1 hinsichtlich seiner behaupteten Festnahme am 4./5. April 2003 lediglich sehr vage und detailarm ausgefallen sind und nicht den Eindruck erwecken, als hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt (vgl. act. A 14/19, S. 12 f.). So konnte er beispielsweise nicht angeben, um welche Uhrzeit er nach seiner Festnahme nach Hause zurückgekehrt sein will, und nur sehr ungenau schildern, wie er von zu Hause abgeholt wurde (act. A 14/19, S. 12 f.). Auch die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführenden 2 sind sehr unsubstanziiert ausgefallen (vgl. act. A 13/15, S. 6 ff.). Insbesondere ihre Aussagen, wie sie die Rückkehr ihres angeblich misshandeltend Mannes erlebt hat, erwecken nicht den Eindruck, als hätte sich das Vorgetragene tatsächlich zugetragen, fehlen den jeweiligen Antworten doch die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Aussagen der Beschwerdeführenden 2 weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen (act. A 13/15, S. 7 f.). Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführende 2 bezüglich der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003, in der der Beschwerdeführende 1 von der Polizei mitgenommen worden sein soll, in der Anhörung vom 18. beziehungsweise 28. August 2003 unglaubhafte Aussagen gemacht hat. So sagte sie beispielsweise aus, dass ihre Kinder gespielt und Hausaufgaben gemacht hätten, als ihr Mann zwischen zwei und drei Uhr in der Nacht von der Polizei abgeholt worden sei (act. A 13/15, S. 6 f., 11), was jedoch sehr unwahrscheinlich ist, ist doch davon auszugehen, dass Kinder um diese Zeit schon lange im Bett sind und keine Hausaufgaben mehr machen. Zudem machte sie geltend, dass nach der Festnahme ihres Mannes fremde Nachbarn in ihr Haus gekommen seien (act. A 13/15, S. 7), was nicht plausibel ist, da nicht anzunehmen ist, dass mitten in der Nacht fremde Leute auf Besuch gekommen sind. Unrealistisch erscheint die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführenden 1 in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003 auch deshalb, weil dieser gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahre 1987 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei als Staatsangestellter tätig und in dieser Zeit mehrere Male befördert worden war, zuletzt in die verantwortungsvolle Position eines (...) im Frühling 2002. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum (...) befördert worden wäre, wenn er tatsächlich verdächtigt worden wäre, die PKK zu unterstützen, beziehungsweise er von den Behörden als Sicherheitsrisiko eingestuft worden wäre. Unglaubhaft ist zudem das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Polizei in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003 vom Beschwerdeführenden 1 verlangt habe, er solle sich als Spitzel zur Verfügung stellen. Gemäss eigenen Aussagen war der Beschwerdeführende 1 kein offizielles Mitglied einer Partei und verrichtete für die DEP, die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) sowie die DEHAP (Demokratik Halk Partisi) lediglich untergeordnete Tätigkeiten (act. A 1/10, S. 6), weshalb es sehr unwahrscheinlich ist, dass er der Polizei wertvolle Informationen bezüglich dieser kurdischen Parteien hätte liefern können, weswegen das behauptete Vorgehen der Polizei als nicht plausibel erscheint. Zweifel an der von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Verfolgungssituation im April 2003 erweckt auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführende 2 hinsichtlich der erhaltenen Telefonanrufe widersprochen hat. So machte sie anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2003 geltend, sie habe während Monaten mehrere anonyme Anrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, ihr Mann solle als Spitzel arbeiten (act. A 2/10, S. 5). Bei der Anhörung vom 18. beziehungsweise 28. August 2003 erklärte sie demgegenüber, sie habe lediglich einen einzigen derartigen Anruf erhalten (act. A 13/15, S. 10 f.). Zudem sagte sie anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2003 aus, sie wisse nicht, auf welche Nummer sie angerufen worden sei (act. A 2/10, S. 6), demgegenüber sie bei der Anhörung vom 18. beziehungsweise 28. August 2003 vorbrachte, der Anruf sei auf ihren Anschluss erfolgt (act. A 13/15, S. 10). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden nach der angeblichen Festnahme und Bedrohung des Beschwerdeführenden 1 durch die Polizei in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003 noch knapp drei weitere Monate in ihrem Haus gewohnt und zur Arbeit beziehungsweise in die Schule gegangen sein wollen (act. A 1/10, S. 1 f., A 13/15, S. 8). Bei realistischer Einschätzung ihrer Lage ist davon auszugehen, dass sie nach diesem Ereignis unverzüglich konkrete Vorkehren getroffen hätten, sofern sich die geltend gemachte Verfolgungshandlung tatsächlich zugetragen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffassung, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die von ihnen vorgebrachte polizeiliche Festnahme des Beschwerdeführenden 1 im April 2003 glaubhaft zu machen. Daran ändert insbesondere auch der eingereichte Zeitungsbericht über die Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2004 nichts, zumal darin lediglich die Aussagen der Beschwerdeführenden wiedergegeben werden, ohne dass diese von der Journalistin, die den Artikel verfasst hat, nachgeprüft worden sind. 5.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bezüglich der (glaubhaften) Festnahmen beziehungsweise Untersuchungshaft des Beschwerdeführenden 1 und die damit zusammenhängenden Verfahren in den Jahren 1994 und 1999 zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 5.5 Auch wenn der Beschwerdeführende 1 - wie geltend gemacht wird - von den türkischen Behörden in den Jahren 1994 und 1999 festgenommen, in Untersuchungshaft gesetzt und misshandelt worden ist, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen erlittenen Verfolgungshandlungen und der Ausreise der Beschwerdeführenden im Juni 2003, weshalb die flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen ist. Die Asylrelevanz ist selbst dann zu verneinen, wenn man davon ausgeht, dass die Polizei im Jahre 2001 das Haus der Beschwerdeführenden "gestürmt" hat, weil sie nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht hat, wie dies von den Beschwerdeführenden vorgebracht wird. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen dieser geltend gemachten Verfolgungshandlung im Jahre 2001 und der Ausreise im Juni 2003 mindestens eineinhalb Jahre liegen und sich die Beschwerdeführenden während dieser Zeit nicht versteckt gehalten und ihre Flucht vorbereitet, sondern weiterhin zu Hause gewohnt haben und ihrer Arbeit nachgegangen beziehungsweise zur Schule gegangen sind. Da - wie in E. 5.3 ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführende 1 im April 2003 von der Polizei nicht festgenommen, misshandelt und bedroht worden ist, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungshandlungen in den Jahren 1994, 1999 und 2001 sowie der Ausreise im Juni 2003, da anzunehmen ist, dass die Umstände, die zu diesen Verfolgungshandlungen geführt haben, zum Zeitpunkt der Flucht nicht mehr bestanden haben. Darauf deutet insbesondere die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführende 1 im Frühjahr 2002 von staatlichen Behörden in die Position eines (...) befördert worden war (act. A 14/19, S. 12). Da der Beschwerdeführende 1 bereits in den Jahren 1994 und 1999 bezüglich des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben, freigesprochen beziehungsweise das Verfahren eingestellt wurde, ist zudem - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - nicht damit zu rechnen, dass bei seiner Rückkehr in die Türkei erneut ein Strafverfahren wegen dieser Sache gegen ihn erhoben wird. Bei dieser Sachlage kann vorliegend darauf verzichtet werden, diesbezüglich auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Hausdurchsuchung im Jahre 2001 beziehungsweise auf die zahlreich eingereichten, die Jahre 1994 und 1999 betreffenden Beweismittel näher einzugehen. 6. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2009 geltend, der Beschwerdeführende 1 habe aufgrund der Existenz eines Datenblattes in seinem Heimatland und seiner Flucht aus der Türkei im Jahre 2003 bei einer Rückkehr dorthin damit zu rechnen, dass er inhaftiert und verhört sowie eventuell misshandelt werde, da ihm wahrscheinlich vorgeworfen werde, sich nach seiner Flucht illegal für die PKK eingesetzt zu haben. Wie in E. 5.3 ausgeführt, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführende 1 vor seiner Ausreise aus der Türkei von den Behörden verdächtigt worden ist, sich für die PKK engagiert zu haben. Zudem wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführende 1 hätte nach seiner Flucht irgendwelche Aktivitäten zu Gunsten der PKK ausgeübt. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 bei einer Rückkehr in die Türkei trotz seiner Vorgeschichte asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden zu befürchten hat, selbst wenn in seinem Heimatland ein Datenblatt über ihn existieren sollte (zum Begriff der begründeten Furcht siehe EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). An dieser Einschätzung ändert auch die längere Landesabwesenheit des Beschwerdeführenden 1 nichts, da diese nicht automatisch dazu führt, von den Behörden der Unterstützung der PKK verdächtigt zu werden. 7. Die Beschwerdeführende 3 machte anlässlich der kantonalen Anhörung vom 8. September 2003 geltend, als Kurdin sei sie in der Schule schikaniert und geschlagen worden. Dies habe dazu geführt, dass sie Medikamente habe nehmen müssen. Dazu ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführende 3 bei der Befragung vom 14. Juli 2003 ausdrücklich aussagte, ihr persönlich sei in ihrer Heimat nie etwas zugestossen. Der in der Anhörung vom 8. September 2003 erstmals vorgebrachte Asylgrund der Beschwerdeführenden 3, wonach sie in der Schule schikaniert und geschlagen worden sei, ist daher als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei um einen zentralen Asylgrund handelt, hätte von der Beschwerdeführenden 3 erwartet werden können, dass sie ihn bereits anlässlich der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Zudem hat die Beschwerdeführende 3 bei der Befragung explizit erklärt, dass es keine anderen Gründe als die Verfolgung ihres Vaters für ihre Ausreise gebe (act. A 3/9, S. 5), weshalb der sinngemäss erhobene Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach sie in der Kurzbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Asylgrund geltend zu machen, nicht zu hören ist. Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der Kurden ist schliesslich festzuhalten, dass die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in der Türkei derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivverfolgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211).

8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreich eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.

9. Soweit der Beschwerdeführende 1 durch sein Engagement im kurdischen Kulturverein des Kantons O._______ sinngemäss subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG [zum Begriff der subjektiven Nachfluchtgründe vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.]) geltend macht, ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich sind, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein in besonderer Weise gegen die türkischen Behörden exponiert hätte. 10. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 11.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitliche Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 11.4.3 Da in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2009 geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten gesundheitliche Probleme, wurden die Beschwerdeführenden vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2009 aufgefordert, das Gericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. Gemäss dem vom Sozial Psychiatrischen Dienst I._______ eingereichten ärztlichen Bericht vom 11. Mai 2009 habe der Beschwerdeführende 1 psychische Probleme (mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom), weshalb er regelmässig ambulant psychiatrisch behandelt werde und Medikamente zu sich nehme. Im Bericht wird festgehalten, dass der Patient weiterhin einer stützenden medikamentösen Therapie sowie einer psychiatrischen psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Aus dem Bericht des Sozial Psychiatrischen Dienstes I._______ vom 26. Februar 2009 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass auch die Beschwerdeführende 2 unter psychischen Problemen (rezidivierend depressive Störung mit psychotischen Symptomen) leidet, weswegen sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente bedürfe. Aus dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Erkrankung eine fortdauernde Behandlung und Kontrolle notwendig mache und die Beschwerdeführende 2 überdies unter Rückenproblemen leide. Im Verlaufsbericht des Sozial Psychiatrischen Dienstes I._______ vom 12. Mai 2009 wird hauptsächlich festgehalten, dass die Beschwerdeführende 2 nach wie vor mittelgradig depressiv sei, viele Ängste habe, unter Schlafstörungen und Gedankenkreisen leide und keine aktive Suizidalität zeige. Zudem wird ausgeführt, dass die ambulante Psychotherapie und Psychopharmakotherapie weiter fortgesetzt werde. Bezüglich der Beschwerdeführenden 3 wird im ärztlichen Bericht von Dr. med. T._______ vom 25. Mai 2009 im Wesentlichen festgehalten, dass sie unter Migräne und anhaltend depressiven Reaktionen leide, weswegen sie medikamentös behandelt werden müsse. Zudem wird ausgeführt, dass diese Medikation zumindest weitere zwei bis drei Jahre eingenommen werden sollte. 11.4.4 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung der Beschwerdeführenden in der Türkei gewährleistet ist (vgl. die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der ergänzenden Vernehmlassung vom 2. Juli 2009, EMARK 1999 Nr. 5 S. 33). Insbesondere in den grösseren Städten der Türkei bestehen angemessene psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 haben vor ihrer Ausreise in K._______ gelebt. Da es sich dabei um eine grosse und moderne Stadt handelt, ist davon auszugehen, dass dort eine genügende Infrastruktur beziehungsweise genügend qualifizierte Ärzte vorhanden sind, um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 bei einer Rückkehr dorthin angemessen zu behandeln, zumal den oben erwähnten Arztberichten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden. Insbesondere ist anzunehmen, dass in K._______ die erforderlichen psychopharmakologischen sowie psychotherapeutischen Behandlungen für die Beschwerdeführenden 1 und 2 im ambulanten Rahmen erhältlich sind. Bezüglich der Finanzierbarkeit dieser erforderlichen medizinischen Versorgung ist festzuhalten, dass in der Türkei bedürftige Personen bei der Gesundheitsverwaltung einen Antrag für eine "Grüne Karte" (yesil kart) stellen können, welche zu kostenloser medizinischer Behandlung berechtigt. Dabei haben die Antragsteller verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen und unterliegen einer aufwändigen Überweisungskette. Der nicht vor Ablauf von drei Monaten endgültige Entscheid, ob jemand die "Grüne Karte" erhält, liegt beim Vertreter der Regierung des Distrikts. Die "Grüne Karte" berechtigt ihren Inhaber zu Behandlungen in den Gesundheitszentren des Gesundheitsministeriums und falls für notwendig erachtet, in den staatlichen und Universitätsspitälern. Zudem besteht die Möglichkeit, die notwendigen Medikamente über den Sozialhilfe- und Solidaritätsfond zu finanzieren. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion über viele nahe Verwandte verfügen, die sie bei Bedarf finanziell unterstützen können. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit verfügen, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat die erforderliche medizinische Behandlung erhältlich machen können. Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 bis 3 durch Rückschaffung in ihre Heimat kann deshalb nicht angenommen werden. Nach dem Gesagten erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei unter medizinischen Gesichtspunkten - entgegen den Beschwerdevorbringen - als zumutbar. Aus den vorgenannten Gründen ist mit hinlänglicher Verlässlichkeit abzusehen, dass mit der Beauftragung anderer "Gutachter mit der Erstellung eines Arztberichts zu dieser Fragestellung" keine die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beeinflussende Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c), weshalb der dahingehende Beweisantrag abzuweisen ist. Für den Fall, dass sich bei der Beschwerdeführenden 2 im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wie das im ärztlichen Bericht des Sozial Psychiatrischen Dienstes I._______ vom 26. Februar 2009 angedeutet wird, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]). 11.4.5 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Indes haben die Beschwerdeführenden (ausser der in der Schweiz geborene Beschwerdeführende 6) bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2003 in ihrem Heimatstaat gelebt, weshalb sie mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut sind. Überdies ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden 3, 4, 5 und 6 aufgrund ihres Alters schnell an die neuen Umstände gewöhnen und in ihrer Heimat integrieren dürften. Zudem verfügt der Beschwerdeführende 1 über eine gute Ausbildung und hat während vielen Jahren beim Staat gearbeitet, wo er zuletzt als (...) tätig war, weswegen anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat schnell beruflich reintegrieren. Überdies wohnen viele Verwandte in der Heimatregion der Beschwerdeführenden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Es ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es den Beschwerdeführenden frei und ist ihnen auch zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem Herkunftsort niederzulassen. 11.4.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei als zumutbar zu erachten ist. Insbesondere ist zu bemerken, dass die ganze Familie gemeinsam zurückkehren kann, was den Beschwerdeführenden die Rückkehr erleichtern wird, können sie sich doch dabei gegenseitig unterstützen. 11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Zeitungsartikel vom 15. Juni 2004 im Original; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: