Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) CC._______ (in Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Gérard Scherrer Stefan Weber Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) CC._______ (in Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Gérard Scherrer Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1082/2010 {T 0/2} Urteil vom 30. März 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei A._______, geboren U._______, B._______, geboren V._______, C._______, geboren W._______, D._______, geboren X._______, E._______, geboren Y._______, F._______, geboren Z._______, Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 / D-4290/2006. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchsteller - mit Ausnahme des am Z._______ geborenen Sohnes F._______ - am 8. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, das BFM mit Verfügung vom 2. März 2005 die Asylgesuche ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. April 2005 mit Urteil vom 22. Dezember 2009 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die Schilderungen der Gesuchsteller vermöchten die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft sowie diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen, dass das BFM mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 den Gesuchstellern eine Ausreisefrist auf den 25. Januar 2010 ansetzte, dass das BFM auf ein von den Gesuchstellerinnen C._______, D._______ und E._______ eingereichtes Gesuch vom 21. Januar 2010 um Erstreckung der Ausreisefrist mit Verfügung vom 22. Januar 2010 nicht eintrat beziehungsweise dieses Gesuch ablehnte, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Januar 2010 beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung einreichten und in diesem im Wesentlichen auf die schlechte gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin B._______ verwiesen, welcher Umstand die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründe, dass das BFM mit Telefax vom 29. Januar 2010 das G._______ anwies, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen, dass die Gesuchsteller mit als "Revisionsgesuch eventuell neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 22. Februar 2010 beantragten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 sei in Revision zu ziehen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass die Sache als neues Asylgesuch an das BFM weiterzuleiten sei, falls das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, es handle sich vorliegend nicht um ein Revisionsgesuch, dass das vorliegende Verfahren mit dem beim BFM hängigen Wiedererwägungsverfahren zu koordinieren sei, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und das G._______ anzuweisen sei, grundsätzlich und auch im Falle einer Weiterleitung der Sache an das BFM als neues Asylgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Gesuchsteller A._______ geltend machte, er habe - anders als im früheren Verfahren dargestellt - nicht nur als unterstützende Person der FF._______ Hilfe geleistet, indem er sein Haus für Sitzungen zur Verfügung gestellt habe, sondern er sei bis zur Ausreise im Jahre T._______ örtlicher FF._______-Verantwortlicher für die Schulung und Ausbildung und für die Propaganda gewesen, dass den eingereichten Beweismitteln - die Gerichtsverfahren der Jahre DD._______ und EE._______ betreffend, welche mit neuen Übersetzungen eingereicht würden und welche teilweise von A._______ bewusst aus den früher eingereichten Akten entfernt worden seien - entnommen werden könne, dass er sich unter Inkaufnahme einer Entlassung - für Staatsangestellte gelte ein Verbot der Mitgliedschaft in einer politischen Partei - zu einer Mitgliedschaft bei der - antikurdischen - H._______ bekannt und klar gegen die Politik der FF._______ ausgesprochen habe, weshalb er im Verfahren des Jahres DD._______ einen Freispruch habe erreichen können, dass A._______ aufgrund der fortgesetzten Tätigkeit für die FF._______ bis im Jahre T._______ in der Türkei und wegen des Umstandes, dass er mittlerweile für dieselbe in hoher Position in der Schweiz tätig sei, gegenüber seiner Familie und seinem ganzen politischen Umfeld habe verschweigen müssen, dass er sich gegenüber dem türkischen Gericht als "fiktiver" Angehöriger der H._______ zu erkennen gegeben habe, dass er dies auch deswegen im Rahmen des Asylverfahrens nicht vorgebracht habe, dass A._______, auch wenn er im Jahre EE._______ freigesprochen beziehungsweise das diesbezügliche Verfahren eingestellt worden sei, von I._______, wie sich aus dessen Verhörprotokoll vom S._______ ergebe, massiv und konkret der Tätigkeit für die FF._______ beschuldigt worden sei, dass A._______ diese Verfahrenseinstellung erreicht habe, weil er in Anbetracht einer ihm drohenden lebenslänglichen Freiheitsstrafe eingewilligt habe, trotz seiner Tätigkeit in einer Kaderfunktion der FF._______ {.......}, dass diese {.......} den Gesuchsteller A._______ persönlich entehrt habe, so dass er wiederholt an Selbstmord gedacht und alles daran gesetzt habe, weder seine Familienangehörigen noch seine politischen Freunde würden etwas davon erfahren, weshalb er auch darum ersuche, dass in künftigen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts und des BFM von diesem Sachverhalt seiner Familie nichts zur Kenntnis gelange, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der FF._______ umgebracht worden wäre, falls dieser seine {.......} bekannt geworden wären, dass er im Jahre T._______ von der Polizei aufgefordert worden sei, gegen Bezahlung eines grösseren Betrages in einem neu von der FF._______ gegründeten Komitee, in welchem bereits eine Polizistin tätig gewesen sei, mitzuarbeiten, was er jedoch abgelehnt habe, dass er deshalb geschlagen worden sei und auch seine Töchter bedroht worden seien, weshalb er - aus Furcht vor einer Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unterstützung der FF._______ oder einer extralegalen Tötung - die Türkei verlassen habe, dass es A._______ gelungen sei, Gerichtsakten von J._______, der zu einer lebenslänglichen Strafe verurteilt worden sei, aus dessen Verfahren der Jahre R._______ und Q._______ zu organisieren, dass sich J._______ entschlossen habe, eine Reduktion seiner Strafe beziehungsweise eine Freilassung im Rahmen der Reuegesetzgebung zu erreichen, und durch eine bevorstehende Aussage von J._______ der Gesuchsteller A._______ erneut in ein Verfahren wegen Unterstützung der FF._______ einbezogen würde, dass die Gesuchsteller unter Berufung auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Begründung des Revisionsgesuches vorbrachten, ein Teil der eingereichten Beweismittel (verschwiegenes Aussageprotokoll von DD._______ sowie Akten aus den Verfahren gegen J._______) beziehe sich auf den von A._______ während des ordentlichen Asylverfahrens vorgebrachten Sachverhalt respektive sei vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 entstanden, dass sich deshalb die Frage stelle, ob A._______ aufgrund einer objektiven Zwangslage die für ihn auch innerhalb der FF._______ gefährliche {.......} während des Asylverfahrens und Asylbeschwerdeverfahrens verschleiert habe und deswegen diese Tatsache im früheren Verfahren nicht habe vorbringen können, dass der Gesuchsteller A._______ zur Stützung seiner Vorbringen eine eigene Erklärung vom 3. Februar 2010 sowie drei Bestätigungen vom 1., 3. und 29. Januar 2010 von drei in K._______ beziehungsweise in L._______ als Flüchtlinge anerkannten türkischen Staatsangehörigen einreichte, dass den drei Bestätigungen entnommen werden könne, dass A._______ nach wie vor als integrer Unterstützer der FF._______ wahrgenommen werde und nicht der geringste Verdacht bestehe, dieser könnte während Jahren {.......} gearbeitet haben, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2010 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos bezeichnet wurde, da bereits im hängigen Wiedererwägungsverfahren das BFM die Anweisung an die zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörden richtete, den Wegweisungsvollzug auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - die Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich die Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen, dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von Art. 124 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel) von der Einhaltung der Frist - zumindest betreffend einen Teil der geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel - auszugehen ist, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass die Gesuchsteller ein klares Begehren um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 stellten, dass unter diesen Umständen der Antrag, die Sache sei als neues Asylgesuch an das BFM weiterzuleiten, falls das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass es sich vorliegend nicht um ein Revisionsgesuch handle, gegenstandslos wird, dass ferner auf den weiteren Antrag, es sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Wiedererwägungsverfahren zu koordinieren, infolge unterschiedlicher Zuständigkeiten der behandelnden Behörden nicht einzutreten ist, dass sodann dem Begehren, aus künftigen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts dürfe den Familienangehörigen von A._______ nichts über dessen {.......} zur Kenntnis gelangen, nicht zu entsprechen ist, da im vorliegenden Urteil aufgrund der ganzen Sachlage - die geltend gemachte {.......} stellt ein wesentliches Revisionsvorbringen dar - darauf Bezug zu nehmen ist und es A._______ überlassen ist, die entsprechenden Massnahmen zu treffen, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen respektive des Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) diverse gerichtliche und vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierende Unterlagen zu den Strafverfahren der Jahre DD._______ und EE._______ betreffend den Gesuchsteller A._______ eingereicht wurden, welche die Umstände in objektiver Hinsicht nachvollziehbar erscheinen lassen sollen, weshalb dieser trotz fortgesetzter Tätigkeit für die FF._______ in der Türkei vom Gericht freigesprochen worden sei, dass A._______ demnach gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Urteilszeitpunkt bereits Kenntnis der nun im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen und im früheren Verfahren angeblich entfernten Teile von gerichtlichen Unterlagen hatte, dass es A._______ in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht gelingt darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, die angeführten und bisher verschwiegenen Tatsachen respektive Teile von Beweismitteln nicht bereits im ordentlichen Verfahren bekanntzugeben oder einzureichen, zumal er im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens auf die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen aufmerksam gemacht wurde (vgl. A12/12) und es ihm in diesem Zusammenhang überdies problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass gewisse Elemente seiner Sachverhaltsvorbringen seinen übrigen Familienangehörigen nicht zur Kenntnis gelangen dürften, dass nämlich das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers nachzuholen, wobei Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jedenfalls keine Unzumutbarkeit schaffen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109), dass bei dieser Sachlage sodann zu prüfen ist, ob mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-808/2009 vom 10. September 2009 mit weiteren Hinweisen), dass es aus Gründen der Rechtssicherheit praxisgemäss nicht genügt, dass eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich behauptet wird, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung genügt, dass sich im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel ergeben muss, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7), dass vorliegend klarerweise nicht vom Vorliegen solcher Vollzugshindernisse ausgegangen werden kann, zumal aufgrund der eingereichten und vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierenden Unterlagen zu den Strafverfahren der Jahre DD._______ und EE._______ keine Anhaltspunkte bestehen, dass den türkischen Behörden die angeblich weitergeführte Tätigkeit von A._______ für die FF._______ bekannt geworden wäre oder dieser konkret befürchten müsste, deswegen erneuten strafrechtlichen Untersuchungsmassnahmen unterworfen zu werden, dass vorab festzuhalten ist, dass die geltend gemachte {.......} nicht weiter substanziiert wurde, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern A._______ Übergriffe von FF._______-Angehörigen zu befürchten hätte, dass dem mit dem Revisionsgesuch eingereichten Protokoll des Verhörs von I._______ vom P._______ - entgegen der Darstellung in der Revisionseingabe - nicht zu entnehmen ist, I._______ habe A._______ massiv und konkret der Aktivitäten für die FF._______ beschuldigt, da dessen Name darin nicht erwähnt ist und die einzige unbenannte Person, die blonde Haare gehabt habe, nicht A._______ sein kann, da dieser gemäss der in den Akten liegenden Fotografie dunkle Haare hat, dass trotz allfälliger Aussagen von I._______, wonach A._______ für die FF._______ tätig gewesen sei - diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem im Revisionsverfahren eingereichten Antrag auf Haftverlängerung vom O._______, wonach sich I._______ in einem Schreiben vom N._______ zu Aussagen bereit erklärt habe, und aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Aussageprotokoll von I._______ vom M._______ -, das gegen A._______ eingeleitete Verfahren offensichtlich in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen durch I._______ im Jahre EE._______ eingestellt wurde, weshalb keine schlüssigen Anhaltspunkte bestehen, A._______ habe aufgrund der früheren Aussagen von I._______ bei einer Rückkehr in die Türkei eine völkerrechtswidrige Behandlung zu befürchten, dass den eingereichten Gerichtsdokumenten betreffend J._______ aus dem Jahre R._______ zwar der Name von I._______ zu entnehmen ist, indessen - auch wenn auf Seite drei des Urteils aus dem Jahre R._______ laut dem türkischen Text der (Vor-)Name AA._______ erwähnt ist - keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, es handle sich dabei um den Gesuchsteller A._______, zumal dieser Name in den folgenden übersetzten Seiten nicht mehr aufgeführt ist, dass sich aus dem eingereichten Zusatzurteil vom BB._______ betreffend J._______ kein Bezug auf den Gesuchsteller A._______ ergibt und das Vorbringen in der Revisionseingabe, J._______ habe im Herbst 2009 die nötigen Schritte unternommen, um von der Reuegesetzgebung zu profitieren, und eine bevorstehende Aussage von J._______ könnte auch einen formell korrekten Grund liefern, um A._______ in ein Verfahren wegen Unterstützung der FF._______ einzubeziehen, lediglich auf vagen Vermutungen besteht und mithin nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen wird, zumal nicht einmal feststeht, welche Aussagen J._______ zu machen gedenkt, dass die von A._______ verfasste Erklärung vom 3. Februar 2010 sowie die drei Referenzschreiben von in K._______ beziehungsweise in L._______ anerkannten Flüchtlingen vom 1., 3. und 29. Januar 2010 erst nach dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Satz ("unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") ohnehin als revisionsrechtlich unzulässig erachtet werden müssten, dass jedoch mit Blick auf das Vorliegen allfälliger völkerrechtlicher Vollzugshindernisse den erwähnten Beweismitteln auch keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zugesprochen werden kann, zumal diese nicht geeignet gewesen wären, zu einem anderen Urteil zu führen, selbst wenn sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren rechtzeitig eingereicht worden wären, dass die von A._______ verfasste Erklärung nicht über den im Revisionsgesuch enthaltenen Sachverhalt hinausgeht und daraus kein Umstand ableitbar ist, wonach ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis bestehe, dass ferner dem Referenzschreiben vom 3. Januar 2010 auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche eine weitergehende Tätigkeit des Gesuchstellers A._______ für die FF._______ bis zu seiner Ausreise im Jahre T._______ auch nur festhielte, dass zwar im Referenzschreiben vom 1. Januar 2010 auf eine solche weitergehende Tätigkeit des Gesuchstellers A._______ für die Partei "bis er in die Schweiz gekommen ist" hingewiesen wird, dies jedoch bloss in pauschaler Form und ohne diesbezüglich irgendwelche konkreteren Angaben zu liefern, weshalb dem erwähnten Referenzschreiben blosser Gefälligkeitscharakter zukommt, dass schliesslich der im Referenzschreiben vom 29. Januar 2010 gemachte Hinweis, wonach der Aussteller des Referenzschreibens von seinem Schwager erfahren habe, dass die Polizei unter anderem nach dem Gesuchsteller A._______ gefragt habe, ebenfalls als nicht erheblich erachtet werden kann, zumal der Aussteller des Referenzschreibens diese Information lediglich von einer Drittperson erfahren haben will und der Grund der polizeilichen Nachfrage nach dem Gesuchsteller nicht genannt wird, dass zudem all diesen Beweismitteln gemeinsam ist, dass ihnen keine Hinweise zu entnehmen sind, die eine Tätigkeit von A._______ in einer Kaderfunktion für die FF._______ in der Schweiz in irgendeiner Weise belegen oder zumindest glaubhaft erscheinen lassen könnten, dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Revisionseingabe vom 22. Februar 2010 gestellte Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2010 als gegenstandslos bezeichnet wurde, dass auch der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bis zur Einleitung eines neuen Asylverfahrens in Anbetracht der Sachlage gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) CC._______ (in Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Gérard Scherrer Stefan Weber Versand: