Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, (...) die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4542/2010/dcl {T 0/2} Urteil vom 23. August 2010 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass die Beschwerdeführenden (...) - zusammen mit der Tochter (...) der Beschwerdeführenden (...) - am 8. Juli 2003 um Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 2. März 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2009 (D-4290/2006) die am 1. April 2005 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, wobei der am (...) geborene Beschwerdefüh-rende (...) der Beschwerdeführenden (...) in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, dass es in Bezug auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden (...) zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die medizinische Grundversorgung sei in der Heimat der Beschwerdeführenden gewährleistet, wobei insbesondere in den grösseren Städten der Türkei angemessene psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden und namentlich in Bezug auf die Herkunftsstadt (...) der Beschwerdeführenden von der Erhältlichkeit der erforderlichen psychopharmakologischen und psychtherapeutischen Behandlungen auszugehen sei, dass - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - für den Fall, dass sich bei einem allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung die (...) Tendenzen der Beschwerdeführenden (...) akzentuierten, dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre, dass das BFM mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 den Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist bis zum 25. Januar 2010 ansetzte, dass das BFM auf ein von den Beschwerdeführenden (...) eingereichtes Gesuch vom 21. Januar 2010 um Erstreckung der Ausreisefrist mit Verfügung vom 22. Januar 2010 nicht eintrat beziehungsweise dieses ablehnte, II. dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Januar 2010 beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung einreichten und in diesem im Wesentlichen unter Beilage eines ärztlichen Schreibens der (...) vom (...) auf die schlechte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden (...) verwiesen, welcher Umstand die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründe, dass das BFM mit Telefax vom 29. Januar 2010 das Amt für Arbeit und Migration des Kantons (...) anwies, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen, dass die Beschwerdeführenden mit als "Revisionsgesuch eventuell neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 22. Februar 2010 beantragten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 sei in Revision zu ziehen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass die Beschwerdeführenden zudem beantragten, die Sache als neues Asylgesuch an das BFM weiterzuleiten, falls das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, es handle sich in casu nicht um ein Revisionsgesuch, und das Revisionsverfahren mit dem beim BFM hängigen Wiedererwägungsverfahren zu koordinieren, dass sie schliesslich beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und das Amt für Arbeit und Migration des Kantons (...) anzuweisen, grundsätzlich und auch im Falle einer Weiterleitung der Sache an das BFM als neues Asylgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, dass zur Begründung im Wesentlichen der Beschwerdeführende (...) seine Asylvorbringen teilweise anders als im früheren Verfahren darstellte, dass mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos bezeichnet wurde, da bereits im hängigen Wiedererwägungsverfahren das BFM die Anweisung an die zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörden richtete, den Wegweisungsvollzug auszusetzen, dass das Revisionsgesuch mit Urteil vom 30. März 2010 (D- 1082/2010) durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, III. dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2010 - eröffnet am 23. Juni 2010 - das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2010 kostenfällig abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 2. März 2005 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seines Entscheides bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen und psychosozialen Probleme der Beschwerdeführenden auf die diesbezüglichen Ausführungen und Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 verwies, welche auch aufgrund der zum Zeitpunkt des Entscheids des BFM bestehenden Aktenlage Gültigkeit hätten, dass in Bezug auf die Beschwerdeführende (...) trotz früherer Arztberichte erst im Wiedererwägungsverfahren von der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werde, wobei auffalle, dass der Auslöser dieses Traumas in den eingereichten Arztberichten nicht näher identifiziert werde, wie das für diese Diagnose eigentlich nötig wäre, dass daher auch nicht klar sei, welche Triggerfaktoren bei der Beschwerdeführenden (...) im Fall einer Rückkehr in (...) überhaupt eine Rolle spielen könnten, indes allfällige Krisensituationen im Zusammenhang mit der Wirkung von Triggerfaktoren therapeutisch aufgefangen werden könnten, da dort die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien, dass darüber hinaus der Behauptung der behandelnden Ärzte, die Beschwerdeführende (...) hätte in der Schweiz eine bessere Behandlungsprognose als in (...), die wissenschaftlich gesicherte Grundlage fehle, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden, das BFM dürfe nicht ohne ein zusätzliches ärztliches Gutachten von den Aussagen und Forderungen der eingereichten ärztlichen Berichte abweichen, alle Beweismittel im Asylverfahren der freien Beweiswürdigung unterlägen und es insbesondere allein dem BFM unterliege, die rechtlichen Konsequenzen aus einem ärztlichen Bericht für den Ausgang des Asylverfahrens zu ziehen, dass das BFM in casu insofern nicht von der ärztlichen Meinung abweiche, als die Beschwerdeführende (...) offensichtlich behandlungsbedürftige psychische Probleme habe, indes für sie aus der Sicht des BFM eine Rückkehr in (...) trotzdem zumutbar sei, da sie im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) auch in ihrer Herkunftsregion die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten vorfinde, dass zudem eine allfällige Suizidgefährdung der Beschwerdeführenden (...) nicht zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs führen würde, wenn die zuständigen Behörden dieser Problematik im Rahmen desselben mit entsprechenden Massnahmen Rechnung tragen würden, und das BFM das Amt für Arbeit und Migration des Kantons (...) in diesem Sinne anwies, dass schliesslich auch die für den Beschwerdeführenden (...) angeordneten (...) kein Wegweisungshindernis darstellten, zumal diese den Angaben der zuständigen kantonalen Behörden zufolge offensichtlich nur während des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführenden (...) notwendig gewesen und inzwischen beendet seien, wobei der Beschwerdeführende (...) wieder bei seiner Familie lebe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juni 2010 (Telefax-Empfang und Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 und Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liessen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liessen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren und das Amt für Arbeit und Migration des Kantons (...) unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass zudem für den Fall der Gutheissung der Beschwerde die Einräumung einer angemessenen Frist für die Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung beantragt wurde, dass schliesslich um Mitteilung der am Instruktionsverfahren und am Urteil mitwirkenden Bundesverwaltungsrichter und Gerichtsschreiber ersucht wurde, dass zur Begründung unter Bezugnahme auf zwei gleichzeitig eingereichte ärztliche Berichte der (...) vom (...) und (...) im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Erkrankung der Beschwerdeführenden (...) sei weitaus tiefgreifender, als im Rahmen des Asylverfahrens und Asylbeschwerdeverfahrens angenommen, wobei sich trotz der versuchten Stabilisierung des Gesundheitszustands keine Möglichkeit ergeben habe, die Beschwerdeführende (...) auf die Rückreise mit medizinischer Betreuung so vorzubereiten, dass sie reisefähig gewesen wäre, dass sich aus den Arztberichten ergebe, dass aus spezialärztlicher Sicht eine Behandlung in (...) mit einer guten Prognose, ohne Gefährdung für die Gesundheit und sogar das Leben der Beschwerdeführenden (...) nicht als möglich erscheine, wobei aufgrund der in den erwähnten Arztberichten gestellten Diagnose und Prognose bei allen Familienangehörigen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzunehmen sei, dass auf die weitere Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abwies, wobei die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten hätten, und ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- bis zum (...) ansetzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM habe - ebenfalls unter Bezugnahme auf die in den beiden erwähnten Arztberichten dargelegten behandlungsbedürftigen psychischen Probleme der Beschwerdeführenden (...) - in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in der türkischen Herkunftsregion vorhanden seien, wobei auch die Suizidgefährdung keine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bewirken würde, wenn dieser Problematik im Rahmen des Wegweisungsvollzugs mit entsprechenden Massnahmen Rechnung getragen würde, und eine entsprechende Anweisung an die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sei, dass aufgrund einer ersten Überprüfung der Akten die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, wobei sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen dürften, während die Ausführungen in der Beschwerde an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern vermöchten, dass namentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs insofern von einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden (...) auszugehen sei, als diese seit dem (...) nicht mehr hospitalisiert sei, dass nach dem Gesagten ein Vollzug der Wegweisung unter Beachtung der erwähnten Massnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine, dass unter diesen Umständen die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet seien, ein das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz darzutun, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2010 unter Beilage eines Schreibens des (...) vom (...) und einer (...) des (...) vom (...) beantragten, in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 sei eine vorsorgliche Massnahme zu veranlassen, welche es ihnen erlaube, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten, und auf den ihnen auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu verzichten, dass für den Fall der Abweisung der Anträge die Ansetzung einer Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses beantragt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, mit der erneuten stationären Hospitalisierung der Beschwerdeführenden 2 liege eine andere Sachlage vor als diejenige, welche der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 zu Grunde gelegt worden sei, weshalb sich sich die Annahme eines überwiegenden privaten Interesses der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz rechtfertige, das gemäss dem Schreiben des SPD die Beschwerdeführende (...) während der ambulanten Behandlung nur mässig stabil gewesen sei und Mühe gehabt habe, ihre eigenen Impulse zu beherrschen, weshalb sie notfallmässig wegen funktioneller Beschwerden Anfang (...) auch die Notfallstation des Kantonsspitals (...) aufgesucht habe, dass die Beschwerdeführende (...) sehr aggressiv reagiert und ihren Ehemann beschuldigt habe, für die Situation verantwortlich zu sein, in der sie sich befinden, und der Umstand, dass die Familie den Beschwerdeentscheid in (...) abwarten müsse, weiter zur Verschlechterung des Gesundheitszustands beigetragen habe, dass der (...) aufzeige, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (...) weitaus schlechter präsentiere, als dass es das BFM mit der verkürzten Sichtweise und dem Ignorieren von Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in der angefochtenen Verfügung angenommen habe, dass sodann im Zusammenhang mit der Erkrankung der Beschwerdeführenden (...) die Ansetzung einer angemessenen Frist beantragt wurde, damit bei der (...) ein ausführlicher psychiatrischer Bericht eingeholt werden könne, welcher sich auch zu den aus Sicht des BFM unvollständig und unrichtig festgestellten Punkten sachgerecht und mit wissenschaftlicher Basis zu äussern haben werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 - eröffnet am 11. August 2010 - die Gesuche um wiedererwägungsweise Anordnung einer vorsorglichen Massnahme und wiedererwägungsweisen Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführenden eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung für die Leistung des Kostenvorschusses setzte, dass zur Begründung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bericht des (...) vorweg auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 verwiesen wurde, dass zwar die Beschwerdeführende (...) am (...) offensichtlich erneut bis auf Weiteres in die stationäre Behandlung in die (...) eingewiesen worden sei, indes trotz dieses Umstandes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gestützt auf die eingereichten ärztlichen Berichte davon auszugehen sei, dass eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführenden (...) auch in deren Herkunftsregion erfolgen könnte, dass bereits im ärztlichen Bericht der (...) vom (...) mögliche Triggerfaktoren (Kontakt mit dem Aggressor, Konfrontation mit dem Tatort etc.) erwähnt worden seien, weshalb sich die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden, als unbegründet erweise und sich mithin die Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines weiteren ausführlichen psychiatrischen Berichts der (...) erübrige und mithin der entsprechende Antrag abzuweisen sei, dass unter den gegebenen Umständen ebensowenig - so sei die Beschwerdeführende (...) bereits vom (...) bis zum (...) in der (...) behandelt worden - ein überwiegendes privates Interesses der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu bejahen sei, weshalb der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, welche es ihnen erlauben würde, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, ebenfalls abzuweisen sei, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass die zuständige kantonale Behörde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich angewiesen worden sei, den psychischen Problemen der Beschwerdeführenden (...) im Rahmen des Wegweisungsvollzugs mit entsprechenden Massnahmen Rechnung zu tragen, dass sich die Beschwerde in Berücksichtigung der gesamten Umstände weiterhin als aussichtslos erweise, dass (...) mit schriftlicher Erklärung vom (...) infolge (...) vom (...) die Beschwerde zurückziehen liess, woraufhin das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die erwähnte Person mit Abschreibungsentscheid vom 28. Juli 2010 (...) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Kostenvorschuss am (...) geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 15. Juni 2010 - mit welchem das von den Beschwerdeführenden hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gestellte Gesuch vom 25. Januar 2010 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 2. März 2005 abgewiesen wurde - eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 legitimiert sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Eingabe vom 23. Juli 2010 und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, was den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügungen vom 29. Juni 2010 und 3. August 2010 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2010 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Kostennote und Bekanntgabe der am Instruktionsverfahren und am Urteil mitwirkenden Bundesverwaltungsrichter und Gerichtsschreiber gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am (...) in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, (...) die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: