Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 15. Dezember 2012 Richtung Nepal und gelangte am 19. Februar 2013 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der am 8. März 2013 durchgeführten Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (...), Gemeinde (...), Kreis (...), Präfektur (...), Autonome Region Tibet, Volksrepublik China. Ihre Eltern seien früh verstorben, weshalb sie im Alter von drei Jahren vom Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau aufgenommen worden sei. Sie habe nie eine Schule besucht. Die meiste Zeit habe sie zu Hause verbracht, den Haushalt des Onkels geführt und sich um die Kinder gekümmert, da die Ehefrau selten anwesend gewesen sei. In Tibet gebe es keine Rechte. Ihnen sei es nicht erlaubt, den Dalai Lama und den Panchen Lama zu verehren. Nicht einmal deren Bilder dürften sie besitzen. Die tibetische Sprache werde als zweitklassig betrachtet. In Tibet würden sich viele Landsleute verbrennen. Sie habe darüber nachgedacht, sich selber zu verbrennen, indes habe sie den Mut dazu nicht aufgebracht. Politisch sei sie in der Heimat nie aktiv gewesen und religiös exponiert habe sie sich auch nicht. In einem Auto sei sie, illegal und ohne Dokumente, von (Ort 1) über (Ort 2) nach Nepal eingereist. Am 18. Februar 2013 habe sie Nepal in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und sei in ein unbekanntes Land gelangt. Von dort aus sei sie mit einem anderen Flugzeug in ein weiteres unbekanntes Land weitergeflogen und nach der Landung dort in zwei Zugsfahrten in die Schweiz weitergereist, wo sie schliesslich am 20. Februar 2013 in B._______ angekommen sei. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Am 21. März 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch durch und ein weiterer Experte gelangte in einer sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 22. Mai 2013 zum Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder Indien stattgefunden; eindeutig aber nicht im Dorf (...), Kreis (...), Präfektur (...), Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China. C. Am 10. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das Bundesamt angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt und präzisierte, in Tibet keine Religionsfreiheit zu haben. Folge man trotzdem den Belehrungen der beiden Lamas, werde man von den Chinesen ins Gefängnis gesteckt. Auch habe man kein Recht, Tibetisch zu lernen. Mit ungefähr 19 oder 20 Jahren habe sie zum ersten Mal bemerkt, dass sie keine Rechte und Freiheiten habe. Dies sowie von Verbrennungen habe sie immer wieder vom Onkel gehört. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der gleichen Anhörung wurde der Beschwerdeführerin zum Analysebericht des Experten der Fachstelle LINGUA das rechtliche Gehör gewährt. Zu den diversen Vorhalten des BFM (u.a. Verletzung der Mitwirkungspflicht wie Verschweigen der wahren Herkunft und somit der Identität; Unkenntnisse des Herkunftsortes und der näheren Umgebung; realitätsfremde Angaben zum Schulwesen, zu Bestattungsgebräuchen und zum tibetischen Neujahr in der Heimat; Sprachgebrauch spreche gegen die Herkunft aus Tibet) führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, alles, was sie gesagt habe, entspreche der Wahrheit. So habe sie es erlebt. Sie habe den gleichen Dialekt wie ihr Onkel, der viel nach Nepal reise, wo er (Berufsausübung) betreibe. Sie sei meistens zu Hause geblieben und sei selten vom Dorf weggegangen. Die meiste Zeit habe sie mit den Kindern verbracht. Sie sei nie zur Schule gegangen, weswegen sie nur wenig Chinesisch könne. D.Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 10. Juli 2013 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Aufgrund äusserst unsubstanziierter und teilweise offensichtlich tatsachenwidriger Aussagen der Beschwerdeführerin seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus diesem Land aufgekommen. Deshalb sei eine Herkunfts- und Sprachanalyse durch einen externen Experten durchgeführt worden (vgl. Bst. B hiervor). Seine Schlüsse habe der Experte aus den ungenügenden Kenntnissen der Beschwerdeführerin bezüglich der geographischen Gegebenheiten des Dorfes (...) und der näheren Umgebung gewonnen (unzutreffende Beschreibungen der vorherrschenden Vegetation in diesem Gebiet; Unkenntnis hinsichtlich Nachbardörfer, angrenzender Verwaltungskreise, Berge und Seen in der Region; ungenügende Kenntnisse betreffend Topographie zwischen Heimatdorf und Grenzort (Ort 2); Zuordnung zum falschen Verwaltungskreis des Dorfes (...) und der gleichnamigen Gemeinde). Weiter sei festzuhalten, dass sie nur über mangelndes spezifisches Alltagswissen verfüge, das bei in der Region einheimischen Personen voraussetzbar wäre (vage, stereotype Aussagen zur lokalen Landwirtschaft; fehlende Kenntnisse bezüglich Viehhaltung, lokaler Bestattungsgebräuche und tibetischen Kalenders; Unkenntnis über das Schulwesen). Sodann habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Experten sowie bei der Befragung tatsachenwidrige, realitätsfremde und erfahrungswidrige Erklärungen abgegeben (Angaben im Zusammenhang mit der Identitätskarte und ihrem Aufenthalt beim Onkel und dessen Ehefrau). Hinsichtlich der Sprache habe der Experte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal einfachstes Chinesisch sprechen könne. Weiter habe eine linguistische Analyse ergeben, dass das gesprochene Tibetisch der Beschwerdeführerin gar nicht dem in ihrer angeblichen Heimat vorherrschenden Dialekt, sondern einer Variante des Exiltibetischen entspreche. Der tibetische Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin sei frei von jeglichen chinesischen Lehnwörtern, welche von Tibetern in der Autonomen Region Tibet und in China verwendet würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehör habe sie dem Vorhalt der Feststellungen des Experten hauptsächlich mit Ausflüchten entgegnet. Durch die Feststellung, dass ihre Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Ferner sei auf ihre in wesentlichen Punkten unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen bezüglich ihres Reisewegs hinzuweisen (Angaben zu den Umständen der Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, zur Reiseroute, zu Fluggesellschaften und -destinationen sowie zum dabei verwendeten Reisedokument). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2009/29 festgehalten, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, illegal aus China ausgereist zu sein. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgehalten, sei die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Leben nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und sie somit - weder illegal noch legal - auch nicht von dort ausgereist sei und den chinesischen Behörden als Staatsangehörige nicht bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es würden somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Was die Frage anbelange, ob die geltend gemachte Staatsbürgerschaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne, so habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des BFM gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gestützt. Dies aus gutem Grund, da es gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen. Bei fehlenden Identitätspapieren seien - wie vorliegend - in erster Linie die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen. Diese seien indessen nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Wegweisung sei daher zulässig. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei sodann nicht glaubhaft und müsse als unbekannt gelten. Ein Vollzug in die Volksrepublik China werde im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E.Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. F.Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wurde aufgefordert, innert laufender Rechtsmittelfrist, d.h. bis zum 9. August 2013, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Ebenfalls wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 13. August 2013, einverlangt. Beide Anordnungen wurden mit der Androhung verbunden, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. G. Mit Eingabe vom 5. August 2013 liess die nunmehr durch die im Rubrum mandatierte Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM vom 5. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin direkt gestützt auf die Akten als Flüchtling zu anerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm (recte: ihr) Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Es sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei sehr kurzfristig von der Beschwerdeführerin kontaktiert worden und habe noch keine Einsicht in die Akten erhalten. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, die Beschwerde zu begründen. H.Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 - eröffnet am 13. August 2013 - wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. I.Mit Eingabe vom 9. August 2013 wurde die Beschwerdeverbesserung nachgereicht. Die Rechtsbegehren erweisen sich - von geringfügigen redaktionellen Änderungen abgesehen - inhaltlich identisch. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J.Gemäss Mitteilung des Finanzdienstes wurde der Kostenvorschuss am 13. August 2013 geleistet.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, weil der Analysebericht des Experten der Fachstelle LINGUA die von ihm gestellten Fragen nicht in zusammenfassender Weise und den wesentlichen Inhalt der darin enthaltenen Antworten wiedergebe sowie keine weiteren Beweiselemente nenne, auf welche die Fachperson ihre Einschätzungen stütze. Da der Beschwerdeführerin keine Einsicht in dieses Protokoll (Analysebericht) gegeben worden sei, könne zu den Vorwürfen, die sich auf das LINGUA-Gutachten stützen würden, nur eingeschränkt Stellung genommen werden.
E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 4.3 Anlässlich der Bundesanhörung vom 10. Juni 2013 (vgl. Bst. C hiervor) wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Analysebericht des Experten der Fachstelle LINGUA gewährt. Nebst der Abgabe des Blatts zum Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person, welche den Analysebericht verfasste, wurde die Beschwerdeführerin mit den vom Experten getroffenen Feststellungen umfassend konfrontiert. Auch wurden ihr zahlreiche konkrete Fragen gestellt, welche sie im Telefoninterview unzutreffend beantwortet hatte. Ihre jeweiligen Antworten fielen indes äusserst dürftig respektive substanzlos aus. Mit anderen Worten ergab sich für das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem Ergebnis des Analyseberichts ein klares Bild. In der angefochtenen Verfügung wurden die Feststellungen im LINGUA-Gutachten nochmals aufgelistet und die vom BFM darauf getroffenen Schlussfolgerungen dargelegt, wobei sich die Form im Entscheid der Vorinstanz aufgrund der schriftlichen Ausdrucksweise ausführlicher erweist, vom inhaltlichen Gehalt her gegenüber den protokollierten Aussagen in der Bundesanhörung indessen keineswegs abweicht. Aus der Darstellung der Antworten der Beschwerdeführerin bezüglich der LINGUA-Analyse im Protokoll der Anhörung und in der angefochtenen Verfügung ergibt sich zudem, welche Fragen gestellt wurden. So lässt sich zum Beispiel aus der Erwägung, die Beschwerdeführerin habe keine zutreffenden Angaben zur Vegetation im Gebiet von (...) machen können und sei nicht in der Lage gewesen, Nachbardörfer, angrenzende Verwaltungskreise, Berge und Seen in der Region zu benennen, ohne grosse Schwierigkeiten erschliessen, welche Fragen gestellt wurden, ohne diese explizit in das Anhörungsprotokoll oder in die vorinstanzliche Verfügung aufnehmen zu müssen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
E. 4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.
E. 5.1 Gestützt auf die Feststellungen des Experten der Fachstelle LINGUA, wonach die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin nicht in Tibet erfolgt sei, erachtete das BFM, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründe hätten keine Grundlage. Unter anderem wies es auf die unsubstanziierten, realitätsfremden und erfahrungswidrigen Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Tibet und zum Reiseweg aus der Heimat bis in die Schweiz hin. Auch begründete es, weshalb ihr die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könne. Insgesamt gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Nach Überprüfung der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Ohne auf sämtliche in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände einzugehen, beschränkt sich das Gericht sodann darauf, die für das Urteil massgebenden Überlegungen darzulegen.
E. 5.2 Die Rechtsvertreterin hält in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin einleitend fest, dass sie erst (Alter) sei und sich in ihrem Leben bis zur Flucht fast nur zu Hause aufgehalten habe. Sie sei eine junge und sehr introvertierte Frau. Da sie noch nie die Situation einer Befragung erlebt habe, sei sie nervös gewesen. Diese Unerfahrenheit vermöge ihre teils zurückhaltenden Aussagen zu erklären. Diese pauschalisierende Argumentation überzeugt aber nicht.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin begegnet den ihr vom BFM vorgehaltenen fehlenden respektive ungenügenden Kenntnissen zur Umgebung ihres Herkunftsortes in der Rechtsmitteleingabe mit dem Vorbringen, sie sei als Analphabetin (nie zur Schule gegangen; des Lesens und Schreibens unkundig) ausnahmslos an den Haushalt ihres Onkels gebunden gewesen und deswegen wenig in Kontakt mit äusseren Einflüssen gekommen. Ihr Wissen hinsichtlich des Verwaltungskreises beruhe sodann auf Aussagen Dritter. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Bst. C hiervor) war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, grundlegendste Auskünfte zur näheren Umgebung von (...) zu geben. In Anbetracht des Umstandes, dass sie sehr wohl mit der Aussenwelt in Kontakt gekommen ist (A 20 S. 10 gemäss Aktenverzeichnis BFM sowie oben) und gemäss eigenen Angaben die meiste Zeit mit den Kindern des Onkels, wovon die beiden ältesten schulpflichtig seien, verbracht haben will, ist davon auszugehen, dass sie - falls von ihr nicht selbst erfragt - in diesem Zusammenhang durchaus Informationen erhalten hat. Nicht ausser Acht zu lassen sind in diesem Zusammenhang allfällige von der Beschwerdeführerin erworbene Kenntnisse durch den monatlich regelmässig zwei bis drei Mal von seinen Geschäftsreisen nach Nepal zurückkehrenden Onkel, der für gewöhnlich öfters zu Hause als auf Reisen gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 6). Insbesondere gilt darauf hinzuweisen, dass sie die Gebiete, welche sie von ihrem angeblichen Zuhause bis zur Grenze in einem Auto durchquert habe, entweder nicht oder nur falsch beschreiben konnte. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unterbleibt.
E. 5.3.2 Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem ihr vom BFM bescheinigten mangelnden Alltagswissen, zu ihren Angaben hinsichtlich lokaler Bestattungsgebräuche, zum tibetischen Kalender, zur Schulpflicht, oder zum Schulsystem. Ihnen ist - da grundsätzlich dem gleichen Begründungsmuster wie oben erwähnt folgend - der Wert von unbehelflichen Erklärungsversuchen zu attestieren. Vor allem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die während Jahren um die Kinder des Onkels kümmernde Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich der beiden schulpflichtigen Kinder, von diesen - wie in der angefochtenen Verfügung angeführt - überhaupt nichts von im Zusammenhang mit der Schule stehenden Gegebenheiten mitbekommen haben will, auch wenn sie sich - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - aufgrund ihrer fehlenden Schulbildung nicht mit schulischen Belangen beschäftigt hätte. Kaum vorstellbar erscheint auch, dass die nicht wie die Beschwerdeführerin an den Haushalt gebundenen Kinder gegenüber ihr weder von ihren (täglichen) Erlebnissen am Herkunftsort noch in dessen Umgebung stattgefundenen Vorkommnissen hätten berichten sollen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus, unter Umständen auch bloss rudimentäre Kenntnisse, über die an ihrem behaupteten Herkunftsort in Tibet herrschenden Gepflogenheiten erlangt hat, worüber sie hätte Auskunft geben können. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht anzunehmen, dass (...), wo die Beschwerdeführerin zeitlebens zugebracht haben will, als Herkunftsort zutrifft.
E. 5.3.3 Der Vorwurf des BFM im Zusammenhang mit den tatsachenwidrigen, realitätsfremden und erfahrungswidrigen Angaben zur Identitätskarte sowie den Konsequenzen aufgrund des fehlenden Ausweispapiers bei allfälligen Kontrollen durch chinesische Soldaten wird auf Beschwerdestufe nicht entkräftet. Hinsichtlich der unkorrekten Angaben zur Identitätskarte wird kein Wort verloren und zu den Konsequenzen im Falle der fehlenden Identitätskarte bei Kontrollen wird eine als nachträglich sachverhaltsanpassend zu qualifizierende Begründung angeführt. So soll es unter anderem am Herkunftsort der Beschwerdeführerin keine Polizeistation geben. Auch würden dort in der Regel keine Kontrollen durch chinesische Soldaten stattfinden. Im Übrigen sei sie bloss ein einziges Mal und zufälligerweise in eine Kontrolle wenige Meter vom Hause entfernt geraten, als sie dieses kurz verlassen habe, um frische Luft zu schnappen.
E. 5.3.4 Die Entgegnungen im Zusammenhang mit dem Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe überzeugen ebenfalls nicht. Der exiltibetische Dialekt der Beschwerdeführerin wird mit ihrem angeblichen Herkunftsort nahe der Grenze zu Nepal und dem eineinhalbmonatigen Aufenthalt bei einem Freund des Onkels in D._______ vor der Ausreise nach Europa erklärt. Zum Vorhalt des BFM, dass die Beschwerdeführerin gemäss Experten nicht einmal einfachstes Chinesisch habe sprechen können, der Sprachgebrauch ihres tibetischen Dialekts (Variante des Exiltibetischen) am behaupteten Herkunftsort nicht vorherrsche und frei von jeglichen chinesischen Lehnwörtern sei, welche von Tibetern in der Autonomen Region Tibet und China verwendet würden, wird hingegen keine Stellung bezogen. In diesem Zusammenhang ist sodann vor allem zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin über (Anzahl) Jahre ihres Lebens in (...) zugebracht und sich jahrelang um die drei Kinder des Onkels (u.a. seien zwei Kinder seit Jahren schulpflichtig) gekümmert haben will. Ebenfalls ist sie - wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 5.3.1) - auch mit der Aussenwelt an ihrem angeblichen Herkunftsort in Kontakt gekommen. Für das Fehlen von einfachstem Chinesisch (u.a. schulisches Pflichtfach) sowie das Fehlen von jeglichen chinesischen Lehnwörtern im von der Beschwerdeführerin verwendeten tibetischen Dialekt (automatische Übernahme bei Sozialisation im fraglichen Gebiet) sind keine nachvollziehbaren Gründe auszumachen, zumal sie während ihres lediglich eineinhalbmonatigen Aufenthalts in Nepal in der Lage gewesen sein soll, "logischerweise einige Worte aus dem exiltibetischen Sprachgebrauch" aufzunehmen (Beschwerde S. 7). Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, eine Klärung hinsichtlich des von ihr behaupteten Herkunftsortes herbeizuführen. Die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
E. 5.3.5 Mutmassend ist ferner das Vorbringen, wonach der im Monat "regelmässig mehrmals" die Grenze zu Nepal passierende Onkel gewisse Beziehungen zu den Wachen aufgebaut habe und somit seine Nichte über die Grenze habe bringen können. Konkrete, die vorinstanzliche Begründung in diesem Zusammenhang entkräftende Ausführungen unterbleiben. In das ungereimte Bild passen schliesslich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Reise in die Schweiz, zu der sie keinerlei substanziierten Angaben machen konnte. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass sie keinen der von ihr passierten Flughäfen benennen kann. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde, wonach sie nicht lesen könne, ist gänzlich unbehelflich. Dem ist entgegenzuhalten, dass Flughäfen sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihr der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht kommt auch diesbezüglich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen.
E. 5.3.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf den Bericht Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women (CEDAW), China, 2006, mangels Fallbezugs nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 5.1 vorstehend), stützt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin nicht in Tibet erfolgt sei und deshalb den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen ist. Aufgrund dieser Feststellung kann darauf verzichtet werden, die weiteren Vorbringen zu prüfen.
E. 5.3.7 Abschliessend ist auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; vgl. Bst. I hiervor) ist abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes.
E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Weg-weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]). Der am 13. August 2013 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Gesuch vom 5. und 9. August 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit der Zahlung vom 13. August 2013 gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4226/2013 Urteil vom 25. August 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 15. Dezember 2012 Richtung Nepal und gelangte am 19. Februar 2013 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der am 8. März 2013 durchgeführten Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (...), Gemeinde (...), Kreis (...), Präfektur (...), Autonome Region Tibet, Volksrepublik China. Ihre Eltern seien früh verstorben, weshalb sie im Alter von drei Jahren vom Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau aufgenommen worden sei. Sie habe nie eine Schule besucht. Die meiste Zeit habe sie zu Hause verbracht, den Haushalt des Onkels geführt und sich um die Kinder gekümmert, da die Ehefrau selten anwesend gewesen sei. In Tibet gebe es keine Rechte. Ihnen sei es nicht erlaubt, den Dalai Lama und den Panchen Lama zu verehren. Nicht einmal deren Bilder dürften sie besitzen. Die tibetische Sprache werde als zweitklassig betrachtet. In Tibet würden sich viele Landsleute verbrennen. Sie habe darüber nachgedacht, sich selber zu verbrennen, indes habe sie den Mut dazu nicht aufgebracht. Politisch sei sie in der Heimat nie aktiv gewesen und religiös exponiert habe sie sich auch nicht. In einem Auto sei sie, illegal und ohne Dokumente, von (Ort 1) über (Ort 2) nach Nepal eingereist. Am 18. Februar 2013 habe sie Nepal in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und sei in ein unbekanntes Land gelangt. Von dort aus sei sie mit einem anderen Flugzeug in ein weiteres unbekanntes Land weitergeflogen und nach der Landung dort in zwei Zugsfahrten in die Schweiz weitergereist, wo sie schliesslich am 20. Februar 2013 in B._______ angekommen sei. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Am 21. März 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch durch und ein weiterer Experte gelangte in einer sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 22. Mai 2013 zum Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder Indien stattgefunden; eindeutig aber nicht im Dorf (...), Kreis (...), Präfektur (...), Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China. C. Am 10. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das Bundesamt angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt und präzisierte, in Tibet keine Religionsfreiheit zu haben. Folge man trotzdem den Belehrungen der beiden Lamas, werde man von den Chinesen ins Gefängnis gesteckt. Auch habe man kein Recht, Tibetisch zu lernen. Mit ungefähr 19 oder 20 Jahren habe sie zum ersten Mal bemerkt, dass sie keine Rechte und Freiheiten habe. Dies sowie von Verbrennungen habe sie immer wieder vom Onkel gehört. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der gleichen Anhörung wurde der Beschwerdeführerin zum Analysebericht des Experten der Fachstelle LINGUA das rechtliche Gehör gewährt. Zu den diversen Vorhalten des BFM (u.a. Verletzung der Mitwirkungspflicht wie Verschweigen der wahren Herkunft und somit der Identität; Unkenntnisse des Herkunftsortes und der näheren Umgebung; realitätsfremde Angaben zum Schulwesen, zu Bestattungsgebräuchen und zum tibetischen Neujahr in der Heimat; Sprachgebrauch spreche gegen die Herkunft aus Tibet) führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, alles, was sie gesagt habe, entspreche der Wahrheit. So habe sie es erlebt. Sie habe den gleichen Dialekt wie ihr Onkel, der viel nach Nepal reise, wo er (Berufsausübung) betreibe. Sie sei meistens zu Hause geblieben und sei selten vom Dorf weggegangen. Die meiste Zeit habe sie mit den Kindern verbracht. Sie sei nie zur Schule gegangen, weswegen sie nur wenig Chinesisch könne. D.Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 10. Juli 2013 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Aufgrund äusserst unsubstanziierter und teilweise offensichtlich tatsachenwidriger Aussagen der Beschwerdeführerin seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus diesem Land aufgekommen. Deshalb sei eine Herkunfts- und Sprachanalyse durch einen externen Experten durchgeführt worden (vgl. Bst. B hiervor). Seine Schlüsse habe der Experte aus den ungenügenden Kenntnissen der Beschwerdeführerin bezüglich der geographischen Gegebenheiten des Dorfes (...) und der näheren Umgebung gewonnen (unzutreffende Beschreibungen der vorherrschenden Vegetation in diesem Gebiet; Unkenntnis hinsichtlich Nachbardörfer, angrenzender Verwaltungskreise, Berge und Seen in der Region; ungenügende Kenntnisse betreffend Topographie zwischen Heimatdorf und Grenzort (Ort 2); Zuordnung zum falschen Verwaltungskreis des Dorfes (...) und der gleichnamigen Gemeinde). Weiter sei festzuhalten, dass sie nur über mangelndes spezifisches Alltagswissen verfüge, das bei in der Region einheimischen Personen voraussetzbar wäre (vage, stereotype Aussagen zur lokalen Landwirtschaft; fehlende Kenntnisse bezüglich Viehhaltung, lokaler Bestattungsgebräuche und tibetischen Kalenders; Unkenntnis über das Schulwesen). Sodann habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Experten sowie bei der Befragung tatsachenwidrige, realitätsfremde und erfahrungswidrige Erklärungen abgegeben (Angaben im Zusammenhang mit der Identitätskarte und ihrem Aufenthalt beim Onkel und dessen Ehefrau). Hinsichtlich der Sprache habe der Experte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal einfachstes Chinesisch sprechen könne. Weiter habe eine linguistische Analyse ergeben, dass das gesprochene Tibetisch der Beschwerdeführerin gar nicht dem in ihrer angeblichen Heimat vorherrschenden Dialekt, sondern einer Variante des Exiltibetischen entspreche. Der tibetische Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin sei frei von jeglichen chinesischen Lehnwörtern, welche von Tibetern in der Autonomen Region Tibet und in China verwendet würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehör habe sie dem Vorhalt der Feststellungen des Experten hauptsächlich mit Ausflüchten entgegnet. Durch die Feststellung, dass ihre Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Ferner sei auf ihre in wesentlichen Punkten unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen bezüglich ihres Reisewegs hinzuweisen (Angaben zu den Umständen der Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, zur Reiseroute, zu Fluggesellschaften und -destinationen sowie zum dabei verwendeten Reisedokument). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2009/29 festgehalten, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, illegal aus China ausgereist zu sein. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgehalten, sei die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Leben nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und sie somit - weder illegal noch legal - auch nicht von dort ausgereist sei und den chinesischen Behörden als Staatsangehörige nicht bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es würden somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Was die Frage anbelange, ob die geltend gemachte Staatsbürgerschaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne, so habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des BFM gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gestützt. Dies aus gutem Grund, da es gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen. Bei fehlenden Identitätspapieren seien - wie vorliegend - in erster Linie die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen. Diese seien indessen nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Wegweisung sei daher zulässig. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei sodann nicht glaubhaft und müsse als unbekannt gelten. Ein Vollzug in die Volksrepublik China werde im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E.Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. F.Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wurde aufgefordert, innert laufender Rechtsmittelfrist, d.h. bis zum 9. August 2013, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Ebenfalls wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 13. August 2013, einverlangt. Beide Anordnungen wurden mit der Androhung verbunden, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. G. Mit Eingabe vom 5. August 2013 liess die nunmehr durch die im Rubrum mandatierte Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM vom 5. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin direkt gestützt auf die Akten als Flüchtling zu anerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm (recte: ihr) Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Es sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei sehr kurzfristig von der Beschwerdeführerin kontaktiert worden und habe noch keine Einsicht in die Akten erhalten. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, die Beschwerde zu begründen. H.Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 - eröffnet am 13. August 2013 - wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. I.Mit Eingabe vom 9. August 2013 wurde die Beschwerdeverbesserung nachgereicht. Die Rechtsbegehren erweisen sich - von geringfügigen redaktionellen Änderungen abgesehen - inhaltlich identisch. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J.Gemäss Mitteilung des Finanzdienstes wurde der Kostenvorschuss am 13. August 2013 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, weil der Analysebericht des Experten der Fachstelle LINGUA die von ihm gestellten Fragen nicht in zusammenfassender Weise und den wesentlichen Inhalt der darin enthaltenen Antworten wiedergebe sowie keine weiteren Beweiselemente nenne, auf welche die Fachperson ihre Einschätzungen stütze. Da der Beschwerdeführerin keine Einsicht in dieses Protokoll (Analysebericht) gegeben worden sei, könne zu den Vorwürfen, die sich auf das LINGUA-Gutachten stützen würden, nur eingeschränkt Stellung genommen werden. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.3 Anlässlich der Bundesanhörung vom 10. Juni 2013 (vgl. Bst. C hiervor) wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Analysebericht des Experten der Fachstelle LINGUA gewährt. Nebst der Abgabe des Blatts zum Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person, welche den Analysebericht verfasste, wurde die Beschwerdeführerin mit den vom Experten getroffenen Feststellungen umfassend konfrontiert. Auch wurden ihr zahlreiche konkrete Fragen gestellt, welche sie im Telefoninterview unzutreffend beantwortet hatte. Ihre jeweiligen Antworten fielen indes äusserst dürftig respektive substanzlos aus. Mit anderen Worten ergab sich für das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem Ergebnis des Analyseberichts ein klares Bild. In der angefochtenen Verfügung wurden die Feststellungen im LINGUA-Gutachten nochmals aufgelistet und die vom BFM darauf getroffenen Schlussfolgerungen dargelegt, wobei sich die Form im Entscheid der Vorinstanz aufgrund der schriftlichen Ausdrucksweise ausführlicher erweist, vom inhaltlichen Gehalt her gegenüber den protokollierten Aussagen in der Bundesanhörung indessen keineswegs abweicht. Aus der Darstellung der Antworten der Beschwerdeführerin bezüglich der LINGUA-Analyse im Protokoll der Anhörung und in der angefochtenen Verfügung ergibt sich zudem, welche Fragen gestellt wurden. So lässt sich zum Beispiel aus der Erwägung, die Beschwerdeführerin habe keine zutreffenden Angaben zur Vegetation im Gebiet von (...) machen können und sei nicht in der Lage gewesen, Nachbardörfer, angrenzende Verwaltungskreise, Berge und Seen in der Region zu benennen, ohne grosse Schwierigkeiten erschliessen, welche Fragen gestellt wurden, ohne diese explizit in das Anhörungsprotokoll oder in die vorinstanzliche Verfügung aufnehmen zu müssen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). 4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. 5. 5.1 Gestützt auf die Feststellungen des Experten der Fachstelle LINGUA, wonach die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin nicht in Tibet erfolgt sei, erachtete das BFM, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründe hätten keine Grundlage. Unter anderem wies es auf die unsubstanziierten, realitätsfremden und erfahrungswidrigen Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Tibet und zum Reiseweg aus der Heimat bis in die Schweiz hin. Auch begründete es, weshalb ihr die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könne. Insgesamt gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Nach Überprüfung der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Ohne auf sämtliche in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände einzugehen, beschränkt sich das Gericht sodann darauf, die für das Urteil massgebenden Überlegungen darzulegen. 5.2 Die Rechtsvertreterin hält in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin einleitend fest, dass sie erst (Alter) sei und sich in ihrem Leben bis zur Flucht fast nur zu Hause aufgehalten habe. Sie sei eine junge und sehr introvertierte Frau. Da sie noch nie die Situation einer Befragung erlebt habe, sei sie nervös gewesen. Diese Unerfahrenheit vermöge ihre teils zurückhaltenden Aussagen zu erklären. Diese pauschalisierende Argumentation überzeugt aber nicht. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin begegnet den ihr vom BFM vorgehaltenen fehlenden respektive ungenügenden Kenntnissen zur Umgebung ihres Herkunftsortes in der Rechtsmitteleingabe mit dem Vorbringen, sie sei als Analphabetin (nie zur Schule gegangen; des Lesens und Schreibens unkundig) ausnahmslos an den Haushalt ihres Onkels gebunden gewesen und deswegen wenig in Kontakt mit äusseren Einflüssen gekommen. Ihr Wissen hinsichtlich des Verwaltungskreises beruhe sodann auf Aussagen Dritter. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Bst. C hiervor) war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, grundlegendste Auskünfte zur näheren Umgebung von (...) zu geben. In Anbetracht des Umstandes, dass sie sehr wohl mit der Aussenwelt in Kontakt gekommen ist (A 20 S. 10 gemäss Aktenverzeichnis BFM sowie oben) und gemäss eigenen Angaben die meiste Zeit mit den Kindern des Onkels, wovon die beiden ältesten schulpflichtig seien, verbracht haben will, ist davon auszugehen, dass sie - falls von ihr nicht selbst erfragt - in diesem Zusammenhang durchaus Informationen erhalten hat. Nicht ausser Acht zu lassen sind in diesem Zusammenhang allfällige von der Beschwerdeführerin erworbene Kenntnisse durch den monatlich regelmässig zwei bis drei Mal von seinen Geschäftsreisen nach Nepal zurückkehrenden Onkel, der für gewöhnlich öfters zu Hause als auf Reisen gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 6). Insbesondere gilt darauf hinzuweisen, dass sie die Gebiete, welche sie von ihrem angeblichen Zuhause bis zur Grenze in einem Auto durchquert habe, entweder nicht oder nur falsch beschreiben konnte. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unterbleibt. 5.3.2 Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem ihr vom BFM bescheinigten mangelnden Alltagswissen, zu ihren Angaben hinsichtlich lokaler Bestattungsgebräuche, zum tibetischen Kalender, zur Schulpflicht, oder zum Schulsystem. Ihnen ist - da grundsätzlich dem gleichen Begründungsmuster wie oben erwähnt folgend - der Wert von unbehelflichen Erklärungsversuchen zu attestieren. Vor allem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die während Jahren um die Kinder des Onkels kümmernde Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich der beiden schulpflichtigen Kinder, von diesen - wie in der angefochtenen Verfügung angeführt - überhaupt nichts von im Zusammenhang mit der Schule stehenden Gegebenheiten mitbekommen haben will, auch wenn sie sich - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - aufgrund ihrer fehlenden Schulbildung nicht mit schulischen Belangen beschäftigt hätte. Kaum vorstellbar erscheint auch, dass die nicht wie die Beschwerdeführerin an den Haushalt gebundenen Kinder gegenüber ihr weder von ihren (täglichen) Erlebnissen am Herkunftsort noch in dessen Umgebung stattgefundenen Vorkommnissen hätten berichten sollen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus, unter Umständen auch bloss rudimentäre Kenntnisse, über die an ihrem behaupteten Herkunftsort in Tibet herrschenden Gepflogenheiten erlangt hat, worüber sie hätte Auskunft geben können. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht anzunehmen, dass (...), wo die Beschwerdeführerin zeitlebens zugebracht haben will, als Herkunftsort zutrifft. 5.3.3 Der Vorwurf des BFM im Zusammenhang mit den tatsachenwidrigen, realitätsfremden und erfahrungswidrigen Angaben zur Identitätskarte sowie den Konsequenzen aufgrund des fehlenden Ausweispapiers bei allfälligen Kontrollen durch chinesische Soldaten wird auf Beschwerdestufe nicht entkräftet. Hinsichtlich der unkorrekten Angaben zur Identitätskarte wird kein Wort verloren und zu den Konsequenzen im Falle der fehlenden Identitätskarte bei Kontrollen wird eine als nachträglich sachverhaltsanpassend zu qualifizierende Begründung angeführt. So soll es unter anderem am Herkunftsort der Beschwerdeführerin keine Polizeistation geben. Auch würden dort in der Regel keine Kontrollen durch chinesische Soldaten stattfinden. Im Übrigen sei sie bloss ein einziges Mal und zufälligerweise in eine Kontrolle wenige Meter vom Hause entfernt geraten, als sie dieses kurz verlassen habe, um frische Luft zu schnappen. 5.3.4 Die Entgegnungen im Zusammenhang mit dem Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe überzeugen ebenfalls nicht. Der exiltibetische Dialekt der Beschwerdeführerin wird mit ihrem angeblichen Herkunftsort nahe der Grenze zu Nepal und dem eineinhalbmonatigen Aufenthalt bei einem Freund des Onkels in D._______ vor der Ausreise nach Europa erklärt. Zum Vorhalt des BFM, dass die Beschwerdeführerin gemäss Experten nicht einmal einfachstes Chinesisch habe sprechen können, der Sprachgebrauch ihres tibetischen Dialekts (Variante des Exiltibetischen) am behaupteten Herkunftsort nicht vorherrsche und frei von jeglichen chinesischen Lehnwörtern sei, welche von Tibetern in der Autonomen Region Tibet und China verwendet würden, wird hingegen keine Stellung bezogen. In diesem Zusammenhang ist sodann vor allem zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin über (Anzahl) Jahre ihres Lebens in (...) zugebracht und sich jahrelang um die drei Kinder des Onkels (u.a. seien zwei Kinder seit Jahren schulpflichtig) gekümmert haben will. Ebenfalls ist sie - wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 5.3.1) - auch mit der Aussenwelt an ihrem angeblichen Herkunftsort in Kontakt gekommen. Für das Fehlen von einfachstem Chinesisch (u.a. schulisches Pflichtfach) sowie das Fehlen von jeglichen chinesischen Lehnwörtern im von der Beschwerdeführerin verwendeten tibetischen Dialekt (automatische Übernahme bei Sozialisation im fraglichen Gebiet) sind keine nachvollziehbaren Gründe auszumachen, zumal sie während ihres lediglich eineinhalbmonatigen Aufenthalts in Nepal in der Lage gewesen sein soll, "logischerweise einige Worte aus dem exiltibetischen Sprachgebrauch" aufzunehmen (Beschwerde S. 7). Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, eine Klärung hinsichtlich des von ihr behaupteten Herkunftsortes herbeizuführen. Die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen hat die Beschwerdeführerin zu tragen. 5.3.5 Mutmassend ist ferner das Vorbringen, wonach der im Monat "regelmässig mehrmals" die Grenze zu Nepal passierende Onkel gewisse Beziehungen zu den Wachen aufgebaut habe und somit seine Nichte über die Grenze habe bringen können. Konkrete, die vorinstanzliche Begründung in diesem Zusammenhang entkräftende Ausführungen unterbleiben. In das ungereimte Bild passen schliesslich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Reise in die Schweiz, zu der sie keinerlei substanziierten Angaben machen konnte. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass sie keinen der von ihr passierten Flughäfen benennen kann. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde, wonach sie nicht lesen könne, ist gänzlich unbehelflich. Dem ist entgegenzuhalten, dass Flughäfen sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihr der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht kommt auch diesbezüglich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen. 5.3.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf den Bericht Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women (CEDAW), China, 2006, mangels Fallbezugs nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 5.1 vorstehend), stützt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin nicht in Tibet erfolgt sei und deshalb den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen ist. Aufgrund dieser Feststellung kann darauf verzichtet werden, die weiteren Vorbringen zu prüfen. 5.3.7 Abschliessend ist auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; vgl. Bst. I hiervor) ist abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Weg-weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]). Der am 13. August 2013 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Gesuch vom 5. und 9. August 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit der Zahlung vom 13. August 2013 gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: