Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2013 wurde von der Vorinstanz am 5. Juli 2013 abgelehnt. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde angeordnet, sowie der Vollzug, unter Ausschluss einer Wegweisung in die Volksrepublik China. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die tibetische Beschwerdeführerin zur Hauptsache ausserhalb des von ihr angegebenen Herkunftsgebietes sozialisiert worden sei, weshalb es bezüglich der Asyl- und Ausreisegründe an der Glaubhaftigkeit mangle (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht schützte mit seinem Urteil D-4226/2013 vom 25. August 2014 den Entscheid der Vorinstanz und dieser erwuchs in Rechtskraft. B. Das Migrationsamt des Kantons B._______ ersuchte nach einem Ausreisegespräch mit der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2013 die Vorinstanz am 23. Juli 2013 um Vollzugsunterstützung. C. Anlässlich eines weiteren Ausreisegesprächs am 5. September 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, die Schweiz nicht verlassen zu können, da sie nicht wisse wohin sie gehen solle. D. Am 4. Juli 2017 beantragte das Migrationsamt beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, mit der Begründung, das Gesuch um Vollzugsunterstützung habe keine Wirkung gezeitigt, es seien der Beschwerdeführerin bis anhin keine Reisepapiere ausgestellt worden. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ermögliche eine Ablösung der Beschwerdeführerin aus der Nothilfe, da diese dann eine Arbeitsbewilligung erhalten könne, was auch im öffentlichen Interesse liege. E. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 ersuchte das SEM das Migrationsamt innert Frist um ergänzende Informationen betreffend das Ausweisungsverfahren und die Mitwirkung der Beschwerdeführerin. Am 18. Oktober 2017 wurde auch der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, insbesondere betreffend ihre Bemühungen bei der Beschaffung von Reisepapieren sowie ihren Identitätspapieren aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat. F. Im Schreiben vom 26. Oktober 2017 informierte das Migrationsamt, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen und habe auch keinen Reisepass oder Identitätsnachweis vorgelegt. G. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne in kein anderes Land gehen. Sie lebe in der Schweiz schon länger mit ihrem Verlobten, einem Landsmann, zusammen und habe keine Familienangehörigen im Ausland. Da sie eine Familie planten, wolle sie die Schweiz nicht verlassen. Sie verfüge über kein Reisedokument oder sonstige Ausweispapiere, das habe sie bereits im Asylverfahren dargelegt. Sie wisse auch nicht, welche Schritte sie unternehmen könne, um ein Reisedokument zu erhalten. Der Kontakt zu Tante und Onkel in Tibet sei vor Jahren abgebrochen. H. Am 11. Dezember 2017 wies das SEM den Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Kanton könne eine vorläufige Aufnahme wegen technischer Unmöglichkeit des Vollzugs nur beantragen, sofern die ausreisepflichtige Person die Unmöglichkeit des Vollzugs nicht durch ihr eigenes Verhalten verursacht habe. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch anders, da die Beschwerdeführerin bereits während des Asylverfahrens ihre Identität und ihren Herkunftsort nicht offengelegt habe, obwohl sie die grossen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend Herkunft und Flucht aus China/Tibet nicht habe entkräften können und entsprechende Abklärungen ergeben hätten, ihre Hauptsozialisierung sei aller Wahrscheinlichkeit in der tibetischen Diaspora in Nepal oder Indien erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung dahingehend zu tragen, als der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich erachtet werde, da es ihr zuzumuten sei, sich bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates um Reisepapiere zu bemühen. Bis heute habe die Beschwerdeführerin weder bei der Beschaffung von Reisepapieren mitgewirkt noch ihre Identität offen gelegt. Unter diesen Umständen habe das SEM keine Möglichkeit, weitere Abklärungen zur Identitätsfeststellung und Papierbeschaffung zu tätigen. Eine selbständige Rückkehr stehe der Beschwerdeführerin jedoch entgegen eigener Angaben offen. Aus diesem Grund bestehe kein Vollzugshindernis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, selbst wenn die kantonale Behörde ihren Vollzugsauftrag aufgrund der andauernden Mitwirkungspflichtverletzung nicht erfüllen könne. Das Gebot der Rechtsgleichheit verbiete es, die Beschwerdeführerin für ihr unkooperatives Verhalten mit einer vorläufigen Aufnahme zu belohnen. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer Regelung des Aufenthaltes und auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer Beziehung lebe, stehe dem Vollzug nicht entgegen. Diese Verfügung wurde am 13. Dezember 2017 eröffnet. I. In der Beschwerde vom 11. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheids und die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei eine Tatsache, dass Tibeter keine gültigen Reisepapiere erhalten würden. Dies bestätige auch die mehrmalige Unterbreitung des Antrages auf vorläufige Aufnahme an das SEM. Sie könne keine Papiere beschaffen. Persönlich sei sie inzwischen in der Schweiz gut integriert, spreche gut Deutsch und verfüge über ein breites soziales Netzwerk. Sie wolle gerne einer Arbeit nachgehen und ihren Verlobten heiraten, der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt einzig die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen.
E. 4.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person nicht in den Heimat-, den Herkunfts- oder in einen Drittstaat ausreisen oder nicht dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten, oder weil keine Reisedokumente beschafft werden können, nicht möglich, kann die kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme beantragen (Artikel 17 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL]; SR 142.281). Die vorläufige Aufnahme wird indessen nicht verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der weg-gewiesenen Person nicht möglich ist (Artikel 83 Abs. 7 Bst. c AuG). Falls eine Person bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitwirkt oder sich weigert, selbständig bei der heimatlichen Vertretung um gültige Reisedokumente zu ersuchen, wird sie von der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen, da sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
E. 4.4 Diese Sichtweise entspricht auch der verwaltungsrechtlichen Praxis, wonach der Adressat oder die Adressatin einer rechtskräftigen Verfügung primär verpflichtet ist, selbst dieser Verfügung nachzukommen. Die behördliche Vollstreckung (vgl. Art. 39 ff. VwVG) gilt als "Ultima ratio", falls die betroffene Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Unterbleibt aus irgendwelchen Gründen die behördliche Vollstreckung oder ist sie nicht möglich, so entbindet das die Verfügungsadressaten nicht von ihrer Rechtspflicht, die Verfügung zu befolgen. Dies gilt auch betreffend das Wegweisungsverfahren. Eine die Beschwerdeführerin begünstigende Rechtsfolge kann gemäss Bundesgericht (BGE 138 I 246 E. 3.3.4) nur dann eintreten, wenn sowohl die behördliche Ausschaffung als auch ihre selbständige Rückkehr aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich sind. Eine solche Unmöglichkeit wird in der Regel angenommen, wenn der Vollzug auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität der betroffenen Person beziehungsweise trotz ihres Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint (vgl. die Beispiele in den Urteilen 2C_252/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.2; 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2). Solange eine selbständige Rückkehr möglich ist, kann nicht davon gesprochen werden, die faktische Anwesenheit müsse im Sinne von BGE 138 I 246 E. 3.3.1 "aus objektiven Gründen hingenommen werden". Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass eine Person, die bewusst ihre gesetzlichen Pflichten missachtet, besser gestellt wird als eine Person, die sich rechtsgetreu verhalten hat. Eine solche Konsequenz wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar (vgl. BGE 141 I 78 E. 9.4 und 9.5 S. 92 ff.).
E. 4.5 Diese Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Beschwerdeführerin hat sich nie um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht. Sie hat ihre Identität nicht offen gelegt. Dies ist aktenkundig bereits im Anhörungsprotokoll vermerkt - und wird auch von ihr selbst nicht bestritten (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2017). Gemäss der in seinem Grundsatzurteil BVGE 2014/12 dargestellten Praxis, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie - bei welchen die Sozialisierung aller Wahrscheinlichkeit auch nicht in Tibet, sondern in Nepal oder Indien stattgefunden hat - sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit wegfällt. Daneben muss aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen. Das Grundsatzurteil beschreibt die entsprechenden Varianten (E. 5.8).
E. 4.6 Auch die Beschwerdeführerin ist - wie der Beschwerdeführer im Grundsatzurteil BVGE 2014/12 - unbestrittenermassen tibetischer Ethnie und auch sie hatte im Asylverfahren unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben konnte seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in BVGE 2014/12 E. 5.8 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft.
E. 4.7 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat oder -hatte, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
E. 4.8 Aus diesem Grund ist ihre Rückkehr als möglich zu bezeichnen, da es bei dieser Ausgangslage zwar den Vollzugsbehörden unmöglich ist, für sie entsprechende Reisepapiere zu beschaffen, dies jedoch nicht für sie persönlich gilt, da ihr eine individuelle und eigenständige Rückreise in das Land ihres letzten Aufenthalts beziehungsweise ihrer Herkunft möglich sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nichts substanziiert vorgetragen, was darauf schliessen liesse, eine Rückkehr nach Nepal oder Indien könnte für sie nicht möglich, zumutbar oder zulässig sein. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in pauschalen Aussagen, die sie bereits im Asylverfahren vorbrachte. Es sind auch keine eigenen Anstrengungen aktenkundig, wonach sie sich selbständig um die Beschaffung von Reisepapieren für eine Rückkehr nach Indien oder Nepal bemüht hätte. Aufgrund dieses Verhaltens gilt das bereits unter E. 4.3 und 4.4 Gesagte und sie kann daher aus der faktischen Vollzugsunmöglichkeit einer Zwangsrückführung für sich nichts ableiten.
E. 5.1 Schliesslich vermögen auch die Vorbringen, sie lebe inzwischen in einer Beziehung in der Schweiz und sei gut integriert, nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 5.2 Die Ausführungen betreffend die fortgeschrittene Integration bleiben bei der Beurteilung der technischen Unmöglichkeit aussen vor, sie wären allenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu prüfen.
E. 5.3 Gleiches gilt auch für den Sachverhaltsaspekt der Beziehung zu einem anerkannten Flüchtling in der Schweiz. Auch betreffs dieses Vorbringens ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin derzeit einen Anspruch auf Regularisierung oder Regelung ihres Aufenthalts haben könnte, zumal ihre diesbezüglichen Ausführungen sehr wenig detailliert waren.
E. 5.4 Das SEM hat ferner zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich ihrer Lebenssituation nicht auf ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen kann. Zwar ist richtig, dass eine Regularisierung ihres Aufenthalts möglicherweise ihre Sozialhilfeunabhängigkeit zur Folge hätte. Sie ist jedoch nur deshalb auf Leistungen der Nothilfe angewiesen, weil sie ausreisepflichtig ist und die Schweiz verlassen müsste. Nur daher ist ihr auch eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den (nur ihr bekannten) Heimat-, beziehungsweise Herkunftsstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, beziehungsweise sich um diese zu kümmern (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Das Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde demnach zu Recht abgewiesen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 Bst. c AuG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-254/2018 Urteil vom 23. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2013 wurde von der Vorinstanz am 5. Juli 2013 abgelehnt. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde angeordnet, sowie der Vollzug, unter Ausschluss einer Wegweisung in die Volksrepublik China. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die tibetische Beschwerdeführerin zur Hauptsache ausserhalb des von ihr angegebenen Herkunftsgebietes sozialisiert worden sei, weshalb es bezüglich der Asyl- und Ausreisegründe an der Glaubhaftigkeit mangle (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht schützte mit seinem Urteil D-4226/2013 vom 25. August 2014 den Entscheid der Vorinstanz und dieser erwuchs in Rechtskraft. B. Das Migrationsamt des Kantons B._______ ersuchte nach einem Ausreisegespräch mit der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2013 die Vorinstanz am 23. Juli 2013 um Vollzugsunterstützung. C. Anlässlich eines weiteren Ausreisegesprächs am 5. September 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, die Schweiz nicht verlassen zu können, da sie nicht wisse wohin sie gehen solle. D. Am 4. Juli 2017 beantragte das Migrationsamt beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, mit der Begründung, das Gesuch um Vollzugsunterstützung habe keine Wirkung gezeitigt, es seien der Beschwerdeführerin bis anhin keine Reisepapiere ausgestellt worden. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ermögliche eine Ablösung der Beschwerdeführerin aus der Nothilfe, da diese dann eine Arbeitsbewilligung erhalten könne, was auch im öffentlichen Interesse liege. E. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 ersuchte das SEM das Migrationsamt innert Frist um ergänzende Informationen betreffend das Ausweisungsverfahren und die Mitwirkung der Beschwerdeführerin. Am 18. Oktober 2017 wurde auch der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, insbesondere betreffend ihre Bemühungen bei der Beschaffung von Reisepapieren sowie ihren Identitätspapieren aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat. F. Im Schreiben vom 26. Oktober 2017 informierte das Migrationsamt, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen und habe auch keinen Reisepass oder Identitätsnachweis vorgelegt. G. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne in kein anderes Land gehen. Sie lebe in der Schweiz schon länger mit ihrem Verlobten, einem Landsmann, zusammen und habe keine Familienangehörigen im Ausland. Da sie eine Familie planten, wolle sie die Schweiz nicht verlassen. Sie verfüge über kein Reisedokument oder sonstige Ausweispapiere, das habe sie bereits im Asylverfahren dargelegt. Sie wisse auch nicht, welche Schritte sie unternehmen könne, um ein Reisedokument zu erhalten. Der Kontakt zu Tante und Onkel in Tibet sei vor Jahren abgebrochen. H. Am 11. Dezember 2017 wies das SEM den Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Kanton könne eine vorläufige Aufnahme wegen technischer Unmöglichkeit des Vollzugs nur beantragen, sofern die ausreisepflichtige Person die Unmöglichkeit des Vollzugs nicht durch ihr eigenes Verhalten verursacht habe. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch anders, da die Beschwerdeführerin bereits während des Asylverfahrens ihre Identität und ihren Herkunftsort nicht offengelegt habe, obwohl sie die grossen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend Herkunft und Flucht aus China/Tibet nicht habe entkräften können und entsprechende Abklärungen ergeben hätten, ihre Hauptsozialisierung sei aller Wahrscheinlichkeit in der tibetischen Diaspora in Nepal oder Indien erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung dahingehend zu tragen, als der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich erachtet werde, da es ihr zuzumuten sei, sich bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates um Reisepapiere zu bemühen. Bis heute habe die Beschwerdeführerin weder bei der Beschaffung von Reisepapieren mitgewirkt noch ihre Identität offen gelegt. Unter diesen Umständen habe das SEM keine Möglichkeit, weitere Abklärungen zur Identitätsfeststellung und Papierbeschaffung zu tätigen. Eine selbständige Rückkehr stehe der Beschwerdeführerin jedoch entgegen eigener Angaben offen. Aus diesem Grund bestehe kein Vollzugshindernis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, selbst wenn die kantonale Behörde ihren Vollzugsauftrag aufgrund der andauernden Mitwirkungspflichtverletzung nicht erfüllen könne. Das Gebot der Rechtsgleichheit verbiete es, die Beschwerdeführerin für ihr unkooperatives Verhalten mit einer vorläufigen Aufnahme zu belohnen. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer Regelung des Aufenthaltes und auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer Beziehung lebe, stehe dem Vollzug nicht entgegen. Diese Verfügung wurde am 13. Dezember 2017 eröffnet. I. In der Beschwerde vom 11. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheids und die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei eine Tatsache, dass Tibeter keine gültigen Reisepapiere erhalten würden. Dies bestätige auch die mehrmalige Unterbreitung des Antrages auf vorläufige Aufnahme an das SEM. Sie könne keine Papiere beschaffen. Persönlich sei sie inzwischen in der Schweiz gut integriert, spreche gut Deutsch und verfüge über ein breites soziales Netzwerk. Sie wolle gerne einer Arbeit nachgehen und ihren Verlobten heiraten, der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt einzig die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen. 4.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person nicht in den Heimat-, den Herkunfts- oder in einen Drittstaat ausreisen oder nicht dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten, oder weil keine Reisedokumente beschafft werden können, nicht möglich, kann die kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme beantragen (Artikel 17 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL]; SR 142.281). Die vorläufige Aufnahme wird indessen nicht verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der weg-gewiesenen Person nicht möglich ist (Artikel 83 Abs. 7 Bst. c AuG). Falls eine Person bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitwirkt oder sich weigert, selbständig bei der heimatlichen Vertretung um gültige Reisedokumente zu ersuchen, wird sie von der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen, da sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. 4.4 Diese Sichtweise entspricht auch der verwaltungsrechtlichen Praxis, wonach der Adressat oder die Adressatin einer rechtskräftigen Verfügung primär verpflichtet ist, selbst dieser Verfügung nachzukommen. Die behördliche Vollstreckung (vgl. Art. 39 ff. VwVG) gilt als "Ultima ratio", falls die betroffene Person ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Unterbleibt aus irgendwelchen Gründen die behördliche Vollstreckung oder ist sie nicht möglich, so entbindet das die Verfügungsadressaten nicht von ihrer Rechtspflicht, die Verfügung zu befolgen. Dies gilt auch betreffend das Wegweisungsverfahren. Eine die Beschwerdeführerin begünstigende Rechtsfolge kann gemäss Bundesgericht (BGE 138 I 246 E. 3.3.4) nur dann eintreten, wenn sowohl die behördliche Ausschaffung als auch ihre selbständige Rückkehr aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich sind. Eine solche Unmöglichkeit wird in der Regel angenommen, wenn der Vollzug auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität der betroffenen Person beziehungsweise trotz ihres Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint (vgl. die Beispiele in den Urteilen 2C_252/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.2; 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2). Solange eine selbständige Rückkehr möglich ist, kann nicht davon gesprochen werden, die faktische Anwesenheit müsse im Sinne von BGE 138 I 246 E. 3.3.1 "aus objektiven Gründen hingenommen werden". Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass eine Person, die bewusst ihre gesetzlichen Pflichten missachtet, besser gestellt wird als eine Person, die sich rechtsgetreu verhalten hat. Eine solche Konsequenz wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar (vgl. BGE 141 I 78 E. 9.4 und 9.5 S. 92 ff.). 4.5 Diese Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Beschwerdeführerin hat sich nie um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht. Sie hat ihre Identität nicht offen gelegt. Dies ist aktenkundig bereits im Anhörungsprotokoll vermerkt - und wird auch von ihr selbst nicht bestritten (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2017). Gemäss der in seinem Grundsatzurteil BVGE 2014/12 dargestellten Praxis, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie - bei welchen die Sozialisierung aller Wahrscheinlichkeit auch nicht in Tibet, sondern in Nepal oder Indien stattgefunden hat - sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit wegfällt. Daneben muss aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen. Das Grundsatzurteil beschreibt die entsprechenden Varianten (E. 5.8). 4.6 Auch die Beschwerdeführerin ist - wie der Beschwerdeführer im Grundsatzurteil BVGE 2014/12 - unbestrittenermassen tibetischer Ethnie und auch sie hatte im Asylverfahren unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben konnte seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in BVGE 2014/12 E. 5.8 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. 4.7 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat oder -hatte, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 4.8 Aus diesem Grund ist ihre Rückkehr als möglich zu bezeichnen, da es bei dieser Ausgangslage zwar den Vollzugsbehörden unmöglich ist, für sie entsprechende Reisepapiere zu beschaffen, dies jedoch nicht für sie persönlich gilt, da ihr eine individuelle und eigenständige Rückreise in das Land ihres letzten Aufenthalts beziehungsweise ihrer Herkunft möglich sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nichts substanziiert vorgetragen, was darauf schliessen liesse, eine Rückkehr nach Nepal oder Indien könnte für sie nicht möglich, zumutbar oder zulässig sein. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in pauschalen Aussagen, die sie bereits im Asylverfahren vorbrachte. Es sind auch keine eigenen Anstrengungen aktenkundig, wonach sie sich selbständig um die Beschaffung von Reisepapieren für eine Rückkehr nach Indien oder Nepal bemüht hätte. Aufgrund dieses Verhaltens gilt das bereits unter E. 4.3 und 4.4 Gesagte und sie kann daher aus der faktischen Vollzugsunmöglichkeit einer Zwangsrückführung für sich nichts ableiten. 5. 5.1 Schliesslich vermögen auch die Vorbringen, sie lebe inzwischen in einer Beziehung in der Schweiz und sei gut integriert, nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 5.2 Die Ausführungen betreffend die fortgeschrittene Integration bleiben bei der Beurteilung der technischen Unmöglichkeit aussen vor, sie wären allenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu prüfen. 5.3 Gleiches gilt auch für den Sachverhaltsaspekt der Beziehung zu einem anerkannten Flüchtling in der Schweiz. Auch betreffs dieses Vorbringens ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin derzeit einen Anspruch auf Regularisierung oder Regelung ihres Aufenthalts haben könnte, zumal ihre diesbezüglichen Ausführungen sehr wenig detailliert waren. 5.4 Das SEM hat ferner zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich ihrer Lebenssituation nicht auf ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen kann. Zwar ist richtig, dass eine Regularisierung ihres Aufenthalts möglicherweise ihre Sozialhilfeunabhängigkeit zur Folge hätte. Sie ist jedoch nur deshalb auf Leistungen der Nothilfe angewiesen, weil sie ausreisepflichtig ist und die Schweiz verlassen müsste. Nur daher ist ihr auch eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den (nur ihr bekannten) Heimat-, beziehungsweise Herkunftsstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, beziehungsweise sich um diese zu kümmern (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Das Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde demnach zu Recht abgewiesen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 Bst. c AuG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: