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D-4205/2011

D-4205/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-12 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 an die schweizeri­sche Botschaft in Co­lom­bo (Eingang Botschaft: 11. Februar 2008) ersuchte die Be­schwerde­führerin um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. A.b. Mit Schreiben vom 17. März 2008 forderte die Botschaft die Be­schwer­deführerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein­zureichen. In der Folge gab sie am 28. April 2008 eine präzisierende Ein­gabe und Beweismittel zu den Akten. A.c. Am 14. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft zwecks Befragung vorgeladen. A.d. In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung _______ in Colombo machte die Beschwerdeführerin im Wesent­li­chen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Seit sechs Jahren lebe sie mit ihrer Familie in _______. Im Juni 2007 sei ihr Gatte unter LTTE-Verdacht polizeilich festge­nommen und in der Folge inhaftiert worden. Die falschen Anschuldi­gungen seien durch einen Singhalesen erfolgt. Vor der Haft sei ihr Gatte telefonisch bedroht worden. Ihre eigene Situation mit den drei Kin­dern sei sehr prekär gewesen. Zudem sei sie am 6. Januar 2008 bei ei­ner Identitätskontrolle ebenfalls festgenommen, zu ihrem Gatten befragt und nach einem Tag beziehungsweise zwei Tagen aus der Polizeihaft unter der Auflage, das Gebiet nicht ohne polizeiliches Einverständnis zu verlas­sen, wieder freigekommen. Wegen der geschilderten Situation und der eth­nisch motivierten Diskriminierung auch auf dem Arbeitsmarkt sei sie nicht in der Lage, für ihre Kinder aufzukommen. Da sie in Sri Lanka keine Lebenssicherheit habe, sei sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen. A.e. Für die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung in der Eingabe vom 28. April 2008). B. Am 7. März 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schrift­lichen Eingaben und der durchgeführten Befragung als hinreichend er­stellt. Es ziehe eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwä­gung. C. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2011 machte die Beschwerdeführe­rin geltend, ihr Gatte sei aus der Haft entlassen worden. Ihre Lebensum­stände hätten sich indes nicht verbessert. Die Sicherheitskräfte und die Nachbarn würden sie nach wie vor als Kriminelle behandeln. Auch nach Kriegsende hätten Personen, welche unter LTTE-Verdacht inhaftiert gewe­sen seien, in diesem Zusammenhang mit Nachteilen zu rech­nen. Sie habe wegen dieser feindlichen Haltung ihren Laden schliessen müssen. Ihr Mann finde wegen des Vorgefallenen kaum eine Arbeits­stelle. Der Eingabe lag ein Schreiben der srilankischen Rechtsvertretung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 30. März 2011 bei. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 (der Beschwerdeführerin gemäss eige­nen Angaben am 25. Juni 2011 eröffnet) verweigerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin erlit­tene achtzehnmonatige Haft, welche im Jahre 2007 begonnen habe, und ihre eigene Festnahme im Jahre 2008 seien im Zusammenhang mit der da­maligen Bürgerkriegssituation zu sehen. Seit dem Kriegsende vom Mai 2009 habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka suk­zessive verbessert. Es bestünden aktuell keine Anhaltspunkte mehr da­für, dass ihr wegen der Haft ihres Gatten oder der Herkunft aus _______ in absehbarer Zeit einreiserelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sie und ihr Gatte unter Be­obachtung der srilankischen Behörden sowie der Nachbarn stünden und deshalb Nachteile erlitten. Diesen komme indes aufgrund mangeln­der Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zu. Ihre schwierige Lebenssituation stelle mithin keinen Grund für die Einreise­bewilligung dar. Die eingereichten Dokumente stützten lediglich ihre Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. E. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2011 (Eingang Botschaft: 19. Juli 2011; Ein­gang Bundesverwaltungsgericht: 28. Juli 2011) be­antragte die Beschwerde­führerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Sie machte geltend, die Vorinstanz verkenne die für Tamilen auch nach Kriegsende angespannte Situation in Sri Lanka. Die geltenden Sondergesetze würden zielgerichtet gegen diese ethnische Minderheit eingesetzt. Sie fürchte um ihr Leben und habe wegen der prekären Situation keine Existenzgrundlage. Sie und ihr Gatte seien nach dessen Haftentlassung immer wieder Anfeindungen ausge­setzt gewesen. Ihr Mann werde durch die Singhalesen nach wie vor verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man­gels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Da die Be­weislast für die Zustel­lung an die Partei der eröffnenden Behörde ob­liegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszu­ge­hen, dass das von ihr genannte Er­öffnungsdatum (25. Juni 2011) den Tatsachen entspricht und die am 19. Juli 2011 bei der schweizerischen Vertre­tung in Colombo formgerecht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italie­nische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozess­ökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen.

E. 5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Das BFM hat die Beschwerdeführerin am _______ durch die Bot­schaft befragen lassen. Den Anforderungen an das rechtli­che Gehör ist somit Rechnung getragen worden (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).

E. 6.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, eine be­grün­dete Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen im Hei­mat­land sei aktuell zu verneinen. Diese Einschätzung ist berechtigt. Ent­gegen den Beschwerdevorbringen kann den Akten nichts entnommen werden, was auf eine konkret drohende und für die Schweiz einreiserele­vante Gefährdung der Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt hindeuten würde. Dass ihr Mann im Juni 2007 festgenommen wurde und längere Zeit inhaftiert war, ist zwar unbestritten. Gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben vom 30. März 2011 wurde er indes nach 18 Monaten und mithin vor mehr als zwei Jahren aus der Haft entlassen. Auch die ein- beziehungsweise zweitä­gige Haft der Beschwerdeführerin liegt nunmehr schon mehr als drei Jahre zurück. Dass sie und ihr Gatte nach den Haftentlassungen un­ter Anfeindungen litten und immer noch einer gewissen behördli­chen Observation ausgesetzt sind, mag zwar zutreffen. Allfällig an­dauernde Kontrollen durch die Sicherheitskräfte müssen indes vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen wer­den. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelo­ckert; Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben - wie von der Beschwerdeführerin er­wähnt - in Kraft. Das BFM weist indes zurecht darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile und Anfeindungen in der geltend gemachten Form mangels Verfolgungsinten­sität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes ausmachen. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich kein eigenes politisches Profil auf­weist und gegen sie kein Gerichtsverfahren eröffnet wurde (Befragungspro­tokoll S. 5 ff.). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine zielge­richtete Vorgehensweise der Behörden ge­gen die Beschwerdeführe­rin wegen der geschilderten Umstände im Sinne drohen­der ernsthafter Nachteile nicht als beachtlich wahrschein­lich. Die eingereichten Beweismittel, welche sich auf nicht be­strittene Sachverhaltselemente beziehen, führen zu keiner anderen Einschät­zung. In der Rekurseingabe beschränkt sich die Beschwerdeführe­rin im Wesentlichen darauf, ihre Gefährdung als Tamilin im Lichte der vorgebrachten Ereignisse erneut darzulegen. Stichhaltige Ar­gumente für die Annahme, sie sei entgegen der vorinstanzlichen Erwä­gungen in ausreiserelevantem Ausmass gefährdet, können der Eingabe in­des nicht entnommen werden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag mithin nicht substanziiert dar­zutun, in­wiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie sei nicht schutzbedürf­tig im Sinne des Asylgesetzes.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Ge­fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auf­grund der vor­stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde und die im vorinstanzlichen Verfahren ein­gereichten Beweismittel detaillierter ein­zugehen, da sie am festgestell­ten Ergebnis nichts zu ändern vermö­gen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abge­lehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4205/2011 Urteil vom 12. August 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2011 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 an die schweizeri­sche Botschaft in Co­lom­bo (Eingang Botschaft: 11. Februar 2008) ersuchte die Be­schwerde­führerin um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. A.b. Mit Schreiben vom 17. März 2008 forderte die Botschaft die Be­schwer­deführerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein­zureichen. In der Folge gab sie am 28. April 2008 eine präzisierende Ein­gabe und Beweismittel zu den Akten. A.c. Am 14. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft zwecks Befragung vorgeladen. A.d. In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung _______ in Colombo machte die Beschwerdeführerin im Wesent­li­chen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Seit sechs Jahren lebe sie mit ihrer Familie in _______. Im Juni 2007 sei ihr Gatte unter LTTE-Verdacht polizeilich festge­nommen und in der Folge inhaftiert worden. Die falschen Anschuldi­gungen seien durch einen Singhalesen erfolgt. Vor der Haft sei ihr Gatte telefonisch bedroht worden. Ihre eigene Situation mit den drei Kin­dern sei sehr prekär gewesen. Zudem sei sie am 6. Januar 2008 bei ei­ner Identitätskontrolle ebenfalls festgenommen, zu ihrem Gatten befragt und nach einem Tag beziehungsweise zwei Tagen aus der Polizeihaft unter der Auflage, das Gebiet nicht ohne polizeiliches Einverständnis zu verlas­sen, wieder freigekommen. Wegen der geschilderten Situation und der eth­nisch motivierten Diskriminierung auch auf dem Arbeitsmarkt sei sie nicht in der Lage, für ihre Kinder aufzukommen. Da sie in Sri Lanka keine Lebenssicherheit habe, sei sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen. A.e. Für die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung in der Eingabe vom 28. April 2008). B. Am 7. März 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schrift­lichen Eingaben und der durchgeführten Befragung als hinreichend er­stellt. Es ziehe eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwä­gung. C. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2011 machte die Beschwerdeführe­rin geltend, ihr Gatte sei aus der Haft entlassen worden. Ihre Lebensum­stände hätten sich indes nicht verbessert. Die Sicherheitskräfte und die Nachbarn würden sie nach wie vor als Kriminelle behandeln. Auch nach Kriegsende hätten Personen, welche unter LTTE-Verdacht inhaftiert gewe­sen seien, in diesem Zusammenhang mit Nachteilen zu rech­nen. Sie habe wegen dieser feindlichen Haltung ihren Laden schliessen müssen. Ihr Mann finde wegen des Vorgefallenen kaum eine Arbeits­stelle. Der Eingabe lag ein Schreiben der srilankischen Rechtsvertretung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 30. März 2011 bei. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 (der Beschwerdeführerin gemäss eige­nen Angaben am 25. Juni 2011 eröffnet) verweigerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin erlit­tene achtzehnmonatige Haft, welche im Jahre 2007 begonnen habe, und ihre eigene Festnahme im Jahre 2008 seien im Zusammenhang mit der da­maligen Bürgerkriegssituation zu sehen. Seit dem Kriegsende vom Mai 2009 habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka suk­zessive verbessert. Es bestünden aktuell keine Anhaltspunkte mehr da­für, dass ihr wegen der Haft ihres Gatten oder der Herkunft aus _______ in absehbarer Zeit einreiserelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sie und ihr Gatte unter Be­obachtung der srilankischen Behörden sowie der Nachbarn stünden und deshalb Nachteile erlitten. Diesen komme indes aufgrund mangeln­der Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zu. Ihre schwierige Lebenssituation stelle mithin keinen Grund für die Einreise­bewilligung dar. Die eingereichten Dokumente stützten lediglich ihre Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. E. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2011 (Eingang Botschaft: 19. Juli 2011; Ein­gang Bundesverwaltungsgericht: 28. Juli 2011) be­antragte die Beschwerde­führerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Sie machte geltend, die Vorinstanz verkenne die für Tamilen auch nach Kriegsende angespannte Situation in Sri Lanka. Die geltenden Sondergesetze würden zielgerichtet gegen diese ethnische Minderheit eingesetzt. Sie fürchte um ihr Leben und habe wegen der prekären Situation keine Existenzgrundlage. Sie und ihr Gatte seien nach dessen Haftentlassung immer wieder Anfeindungen ausge­setzt gewesen. Ihr Mann werde durch die Singhalesen nach wie vor verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man­gels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Da die Be­weislast für die Zustel­lung an die Partei der eröffnenden Behörde ob­liegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszu­ge­hen, dass das von ihr genannte Er­öffnungsdatum (25. Juni 2011) den Tatsachen entspricht und die am 19. Juli 2011 bei der schweizerischen Vertre­tung in Colombo formgerecht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italie­nische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozess­ökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen. 5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Das BFM hat die Beschwerdeführerin am _______ durch die Bot­schaft befragen lassen. Den Anforderungen an das rechtli­che Gehör ist somit Rechnung getragen worden (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). 6. 6.1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, eine be­grün­dete Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen im Hei­mat­land sei aktuell zu verneinen. Diese Einschätzung ist berechtigt. Ent­gegen den Beschwerdevorbringen kann den Akten nichts entnommen werden, was auf eine konkret drohende und für die Schweiz einreiserele­vante Gefährdung der Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt hindeuten würde. Dass ihr Mann im Juni 2007 festgenommen wurde und längere Zeit inhaftiert war, ist zwar unbestritten. Gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben vom 30. März 2011 wurde er indes nach 18 Monaten und mithin vor mehr als zwei Jahren aus der Haft entlassen. Auch die ein- beziehungsweise zweitä­gige Haft der Beschwerdeführerin liegt nunmehr schon mehr als drei Jahre zurück. Dass sie und ihr Gatte nach den Haftentlassungen un­ter Anfeindungen litten und immer noch einer gewissen behördli­chen Observation ausgesetzt sind, mag zwar zutreffen. Allfällig an­dauernde Kontrollen durch die Sicherheitskräfte müssen indes vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen wer­den. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelo­ckert; Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben - wie von der Beschwerdeführerin er­wähnt - in Kraft. Das BFM weist indes zurecht darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile und Anfeindungen in der geltend gemachten Form mangels Verfolgungsinten­sität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes ausmachen. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich kein eigenes politisches Profil auf­weist und gegen sie kein Gerichtsverfahren eröffnet wurde (Befragungspro­tokoll S. 5 ff.). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine zielge­richtete Vorgehensweise der Behörden ge­gen die Beschwerdeführe­rin wegen der geschilderten Umstände im Sinne drohen­der ernsthafter Nachteile nicht als beachtlich wahrschein­lich. Die eingereichten Beweismittel, welche sich auf nicht be­strittene Sachverhaltselemente beziehen, führen zu keiner anderen Einschät­zung. In der Rekurseingabe beschränkt sich die Beschwerdeführe­rin im Wesentlichen darauf, ihre Gefährdung als Tamilin im Lichte der vorgebrachten Ereignisse erneut darzulegen. Stichhaltige Ar­gumente für die Annahme, sie sei entgegen der vorinstanzlichen Erwä­gungen in ausreiserelevantem Ausmass gefährdet, können der Eingabe in­des nicht entnommen werden. 6.2. Die Beschwerdeführerin vermag mithin nicht substanziiert dar­zutun, in­wiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie sei nicht schutzbedürf­tig im Sinne des Asylgesetzes.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Ge­fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auf­grund der vor­stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde und die im vorinstanzlichen Verfahren ein­gereichten Beweismittel detaillierter ein­zugehen, da sie am festgestell­ten Ergebnis nichts zu ändern vermö­gen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abge­lehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: