Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4183/2026
Urteil vom 27. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
alle Türkei,
alle vertreten durch Necmettin Sahin, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Februar 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche vom 24. Oktober 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1473/2024 vom 25. November 2024 abwies,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge drei Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuche stellten, die alle vom SEM, zuletzt am 24. September 2025, wegen unzureichender Begründung formlos abgeschrieben wurden,
dass die Beschwerdeführenden zum vierten Mal mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8. November 2025 mit dem Ersuchen um erneute Prüfung an das SEM gelangten und dabei im Wesentlichen unter Einreichung verschiedener strafrechtlicher Ermittlungsakten datierend vom (...) 2025 bis (...) 2025 geltend machten, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei nunmehr ein Verfahren wegen Terrorismusfinanzierung hängig sei und der Beschwerdeführer auf Facebook seine Solidaritätsbekundung veröffentlicht habe,
dass das SEM die Eingabe vom 8. November 2025 als Mehrfachgesuch entgegennahm, mit Verfügung vom 12. Januar 2026 indes die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, das Mehrfachgesuch vom 8. November 2025 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass dies unter anderem mit Verweis auf die geltende Praxis der Asylbehörden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024) damit begründet wurde, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren sei asylrechtlich nicht relevant, da die Beschwerdeführenden kein Risikoprofil aufweisen würden,
dass auf eine dagegen erhobene Beschwerde mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten worden ist, nachdem diese zuvor als aussichtslos qualifiziert worden war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-995/2026 vom 14. April 2026),
dass die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2026 bei der Vorinstanz zum fünften Mal ein Wiedererwägungsgesuch stellten, welches am 22. Mai 2026 formlos abgeschrieben wurde,
dass mit neuer Eingabe bei der Vorinstanz vom 28. Mai 2026 geltend gemacht wurde, der Abschreibungsbeschluss vom 22. Mai 2026 sei rechtswidrig, zumal sich aus den eingereichten Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ergebe, neu zusätzlich ein Verfahren wegen Terrorpropaganda hängig sei und mit dem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl verletzt werde,
dass dabei erneut strafrechtliche Ermittlungskaten zu den Straftatbeständen Terrorfinanzierung datierend vom (...) 2025 bis (...) 2025 sowie ein anwaltliches Bestätigungsschreiben vom 9. Februar 2026 eingereicht wurden,
dass das SEM diese Eingabe mit Verfügung vom 3. Juni 2026 - eröffnet am 8. Juni 2026 - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch betreffend den materiellen Entscheid vom 12. Januar 2026 entgegennahm, darauf wegen wiederholt gleichlautender beziehungsweise mangels gehöriger Begründung nicht eintrat und die Kosten aufgrund missbräuchlicher Ergreifung von Rechtsmitteln dem Rechtsvertreter persönlich auferlegte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit und Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten und schliesslich seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht der Rechtsvertretung aufzuerlegen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersucht wurde,
dass der Beschwerde verschiedene Bestätigungsschreiben zur fortgeschrittenen Integration sowie strafrechtliche Ermittlungsakten zu Terrorfinanzierung beigelegt wurden,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2026 die Gesuche um aufschiebende Wirkung, Verzicht auf Kostenvorschuss sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 29. Juni 2026 aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2026 den Kostenvorschuss einzahlten und mit Eingabe vom 30. Juni 2026 weitere Beweismittel zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass angesichts des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides vorliegend praxisgemäss allein Prozessgegenstand ist, ob das SEM zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, weshalb auf die darüber hinausgehenden materiellen Anträge (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme) nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass Wiedererwägungsgesuche genügend begründet sein müssen, ansonsten diese formlos abgeschrieben (Art. 111b Abs. 4 AsylG) oder auf diese nicht eingetreten wird (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG; BVGE 2014/39 E. 7),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens damit insbesondere die Frage ist, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als wiederholt gleich beziehungsweise nicht gehörig begründet qualifizierte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides ausführte, in Bezug auf das Verfahren wegen Terrorfinanzierung sei das Gesuch wiederholt gleich begründet, zumal die wesentlichen Beweismittel bereits im vorangegangenen Mehrfachgesuch vorgelegt worden seien, woran auch weitere neue Beweismittel nichts ändern würden,
dass bezüglich angeblichem Verfahren wegen Terrorpropaganda kein valables Beweismittel, sondern allein ein Schreiben des Anwaltes vorliege,
dass im Übrigen einzig Kritik an der Beurteilung im vorangehenden Verfahren geübt werde,
dass auch der Verweis auf das Kindeswohl und die gute Integration nur vier Monate nach Abschluss des letzten Wegweisungsentscheides nicht zielführend beziehungsweise wiederholt gleich begründet sei,
dass vorliegend innert sechs Monaten mehrere ausserordentliche Verfahren eingeleitet worden seien, die Wiedererwägung jedoch nicht dazu dienen dürfe, die Rechtskraft nach abgeschlossenem Verfahren immer wieder in Frage zu stellen beziehungsweise Beschwerdefristen oder die Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses zu umgehen, weshalb es sich vorliegend um ein missbräuchliches Verhalten handle und die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen seien,
dass dem in der Beschwerde entgegengehalten wurde, die nun vorliegenden Dokumente - namentlich die richterlichen Haftbefehle, das entlastende MASAK- und Jandarma-Gutachten sowie der Vereinigungsbeschluss - stellten eine wesentliche Eskalation der Situation dar, weshalb von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen sei,
dass die Vorinstanz es zudem zu Unrecht unterlassen habe, die Akten des Onkels in der Schweiz zu berücksichtigt,
dass im Übrigen verschiedene Argumente vorgebracht wurden, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz, es liege bezüglich des Vorwurfs der Terrorfinanzierung kein Politmalus vor, im vorangegangenen Mehrfachgesuch fehlerhaft sei,
dass angesichts des Haftbefehls von einer sofortigen Inhaftierung im Falle der Rückkehr und aufgrund der Vereinigung der Verfahren von einer wesentlichen Eskalation auszugehen sei,
dass sich die Kinder schliesslich bereits seit zwei Jahren und acht Monaten in der Schweiz aufhalten würden, sehr gut Deutsch aber kaum noch Türkisch sprechen würden und die Familie insgesamt sehr gut integriert sei, weshalb von einer Verletzung des Kindeswohls auszugehen sei,
dass schliesslich die persönliche Auferlegung der Verfahrenskosten eine unzulässige Druckausübung und eine Missachtung der beruflichen Expertise und professionellen Integrität der Rechtsvertretung sei,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend erstellt und die Begründungspflicht entgegen den Beschwerdevorbringen nicht verletzt hat, zumal sie auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente eingegangen ist und es keinen Grund gab, das Dossier des Onkels im vorliegenden Verfahren beizuziehen,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs ebenfalls nach Art. 111b AsylG Beweismittel zu prüfen sind, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1),
dass dies praxisgemäss ebenfalls für vorgängig entstandene Beweismittel gilt, wenn - wie vorliegend - das Bundesverwaltungsgericht seit Entstehung nicht materiell über die Sache entschieden hat,
dass vorliegend im Wesentlichen auf die überzeugende Begründung des SEM verwiesen werde kann,
dass nämlich im zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuch beim SEM überwiegend die gleichen Gründe geltend gemacht wurden, wie bereits im vorgängigen Mehrfachgesuch,
dass insbesondere ein Vorführbefehl bereits im Mehrfachgesuch vorlag und abschliessend beurteilt wurde,
dass im Verfahren zum Mehrfachgesuch mit Verweis auf die nach wie vor geltende Praxis der Asylbehörden das geltend gemachte Strafverfahren wegen Terrorfinanzierung abschliessend als für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant qualifiziert wurde, im Wesentlichen da ein relevantes politischen Profil und damit die Gefahr eines massgeblichen Politmalus verneint wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit dieser Qualifikation offensichtlich nicht einverstanden sind, was jedoch nicht zur Wiedererwägung führen kann, und auf die Kritik an dem rechtskräftigen Entscheid nicht weiter einzugehen ist,
dass auch der Verweis auf allgemeine, vorbestandene Quellen, die zu einem anderen Ergebnis kommen sollen, daran nichts ändert,
dass auch der Hinweis auf ein mögliches zusätzliches Verfahren wegen Terrorpropaganda und der Umstand, dass verschiedene Behörden in die Ermittlungsverfahren involviert seien, nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da dies am festgestellten mangelnden politischen Profil nichts ändert, womit nach wie vor nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen beziehungsweise einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohenden Politmalus ausgegangen werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-4103/2024),
dass auch die Verfahrensvereinigung entgegen den Beschwerdeausführungen praxisgemäss nicht als massgebliche Eskalation zu qualifizieren ist,
dass das SEM damit aufgrund der damals vorliegenden Aktenlage zurecht bezüglich Flüchtlingseigenschaft von einem nicht wesentlich veränderten beziehungsweise bereits abschliessend beurteilten Sachverhalt ausgegangen ist,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismitteln, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere auch das im Anschluss an die Erhebung eines Kostenvorschusses gänzlich neue Vorbringen, der Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation stehe im Raum, nichts an dieser Einschätzung ändert,
dass nämlich das Beweismittel, in dem dieser Vorwurf erhoben werde, vom (...) 2025 datiert, weshalb davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte dies bei Wahrunterstellung bereits in einem der zahlreichen früheren Verfahren vorgebracht beziehungsweise von einem verspäteten Vorbringen auszugehen ist (vgl. Art. 111b AsylG),
dass es sich beim vorgelegten Beweismittel aber ohnehin um eine Unzuständigkeitsmitteilung handeln soll und in keinem der verschiedenen später entstandenen gerichtlichen Dokumente ein entsprechender Vorwurf zu finden ist,
dass es die professionell vertretenen Beschwerdeführenden denn auch gänzlich unterlassen, dieses Dokument zu kontextualisieren, was angesichts des späten Vorbringens, des ausgesprochen niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass es sich vorliegend um das sechste Wiedererwägungsgesuch handelt, unabdingbar wäre,
dass damit auch dieses Vorbringen als nicht gehörig begründet zu qualifizieren ist,
dass sich schliesslich auch aus den Vorbringen und Beweismitteln bezüglich Integration und Kindeswohl keine neuen relevanten Sachverhaltselemente ergeben, weshalb auch mit Blick auf den Wegweisungsvollzug keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang entgegen den Beschwerdevorbringen zu Recht bezüglich Veränderung der Sachlage auf die Zeit nach Abschluss des letzten Mehrfachgesuches abstellte, aber selbst bei Berücksichtigung des knapp dreijährigen Aufenthaltes keine andere Beurteilung möglich wäre,
dass das Widererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden somit insgesamt als nicht gehörig begründet zu qualifizieren ist, womit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist,
dass schliesslich auch der Umstand, dass die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter auferlegt wurden, nicht zu beanstanden ist, zumal aufgrund der vorgängigen Erwägungen das mittlerweile sechste Wiedererwägungsgesuch als missbräuchlich zu betrachten ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas
Lorenz Mauerhofer
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