Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügungen vom 23. Juni 2015 sowie vom 5. Juli 2016 werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- auszurichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügungen vom 23. Juni 2015 sowie vom 5. Juli 2016 werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4183/2016pjn Urteil vom 14. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A_______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2015 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, dass diese Verfügung unangefochtenen in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2015 beim SEM ein zweites Asylgesuch respektive ein Gesuch um Wiedererwägung einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2015 das Wiedererwägungsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt und Frist angesetzt wurde zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschusses, dass für den Unterlassungsfall ein Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht leistete und auch keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gab, dass das Gericht mit Urteil vom 13. Januar 2016 auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2015 nicht eintrat, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2016 ein erneutes Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juni 2016 abwies, feststellte, die Verfügung vom 23. Juni 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und ausführte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht (per Telefax) Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügungen des SEM vom 23. Juni 2015 und 5. Juli 2016 sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte, dass für die weiteren Anträge auf die Akten zu verweisen ist (vgl. S. 2 der Rechtsschrift), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 den Vollzug nicht aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2016 das Gericht ersuchte, diese Verfügung zurückzunehmen, und wiedererwägungsweise vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, dass er zur Begründung die weitere Verschlechterung der Situation vor Ort und seine gesundheitliche Lage anführte, dass das Gericht die nun konkretisierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2016 als wiedererwägungsrechtliche Neuheit qualifizierte und den Antrag, in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 sei der Vollzug auszusetzen, guthiess, dass das SEM mit Vernehmlassung vom 16. November 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte und der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. Dezember 2016 an seinen Begehren festhielt, dass beim Gericht am 20. Dezember 2016, 24. Januar 2017 und 10. April 2017 weitere Beschwerdeergänzungen eingingen, dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysierte, dass es zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen, feststellte, dass sich das Gericht insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasste und erwog, die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, sei mit zahlreichen Unsicherheiten und Fragen verbunden, dass daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind, gelten würden, dass es dem Gericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen, dass das Gericht deshalb die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies, dass es darauf hinwies, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen, zumal so der gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug hinfällig würde (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils), dass es dem Gericht unter Hinweis auf die genannten Begründungselemente auch vorliegend nicht möglich ist, die Argumente in den Beschwerdeeingaben zu beurteilen, und auf diese nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die Verfügungen vom 23. Juni 2015 sowie vom 5. Juli 2016 aufzuheben sind und das Verfahren zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer nun seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhält und das SEM auf die Rechtsprechung hinsichtlich der Dauer der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates hinzuweisen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4664/2014 vom 1. September 2014 und D-5927/2015 vom 28. Januar 2016), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren eine Parteientschädigung von Fr.1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) vom SEM auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügungen vom 23. Juni 2015 sowie vom 5. Juli 2016 werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: