Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden die Türkei am (...) Oktober 2012 auf dem Luftweg und gelangten am 22. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2012 führte das BFM Summarbefragungen durch. Die Anhörungen fanden am 13. Februar 2013 statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Kurdin und habe in C._______ bei D._______ (E._______) gewohnt. Sie sei Analphabetin und habe sich für kurdische Belange eingesetzt. Sie sei seit langer Zeit Mitglied der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) beziehungsweise deren Vorgängerorganisationen. Sie habe sich im Vorstand der Lokalpartei sowie im Frauenflügel der Partei engagiert. Von 2006 an habe sie Probleme mit den Behörden gehabt. Aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) April 2006 seien sie und (...) weitere Personen wegen angeblicher Propaganda für eine terroristische Organisation angeklagt worden. 2010 sei sie erstinstanzlich freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft habe Rekurs eingelegt; das Beschwerdeurteil stehe noch aus. Es hätten mehrere Durchsuchungen ihres Hauses stattgefunden. Sie sei insgesamt viermal in behördlichen Gewahrsam genommen und unter teils prekären Haftbedingungen - so namentlich nach der Festnahme von Anfang Oktober 2012 - auch über Nacht festgehalten worden. Ihr Sohn F._______ sei seit fünf Jahren in Haft. Es werde ihm ein Gewaltdelikt mit einem Messer angelastet. Ein Urteil sei noch nicht ergangen. Die Tochter G._______ sei 2007 wegen der Teilnahme an einer Kundgebung zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Wegen ihrer Minderjährigkeit sei die Strafe in eine Geldbusse umgewandelt worden. Aus Angst vor einer drohenden Haftstrafe sei sie zusammen mit ihrem Sohn B._______ am (...) Oktober 2012 ausgereist, zumal am (...) Oktober 2012 eine sie betreffende Gerichtsverhandlung hätte stattfinden sollen. Aufgrund ihrer Abwesenheit sei der Termin auf den (...) November 2012 verschoben worden. Da sie an besagter Gerichtsverhandlung nicht teilgenommen habe, hätten die Behörden erneut ihr Haus durchsucht. Ihr Mann sei einmal auf den Posten vorgeladen worden. A.c Der minderjährige Beschwerdeführer brachte vor, wegen der Probleme seiner Mutter in die Schweiz gereist zu sein. Er habe im Heimatland und auch in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen. Er sei aus ethnischen Gründen diskriminiert worden. Sein Hund sei von einer ihm nicht bekannten Täterschaft umgebracht worden. A.d Die Beschwerdeführenden gaben ihre ID-Karten im Original respektive in Kopie, Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Parteizugehörigkeit und gerichtliche Dokumente zu den Akten (vgl. die Auflistungen gemäss A 1/1 und A 17/9 S. 3). B. B.a Am 15. Februar 2013 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft vor Ort um Abklärungen. Das Ergebnis der Recherchen wurde der Vorinstanz am 24. April 2013 übermittelt. B.b Betreffend Beschwerdeführerin wurde darin festgehalten, es treffe nicht zu, dass gegen den Freispruch des Gerichts von I._______ vom (...) Dezember 2010 von der Staatsanwaltschaft Einspruch erhoben worden sei. Besagtes Urteil sei am (...) Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen. Im Weiteren sei ein Verfahren wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz gegen sie eingeleitet worden. Diesbezüglich sei sie für den (...) Oktober 2012 zu einer Gerichtsverhandlung in D._______ vorgeladen worden. Am (...) Februar 2013 habe das Gericht beschlossen, die Strafermittlung zu suspendieren. Falls die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von drei Jahren keine relevanten Straftaten mehr verübe, werde das Verfahren eingestellt. Es seien keine weiteren Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig. Sie werde in der Türkei nicht gesucht; auch bestehe kein Datenblatt über sie. C. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs verzichteten die Beschwerdeführenden auf die Einreichung einer Stellungnahme. D. D.a Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 26. Juni 2013 - wies das BFM die Asylgesuche vom 22. Oktober 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation seien rechtsstaatlich legitim. Es könne nicht von einem Politmalus wegen ihres Engagements für die BDP gesprochen werden. Sie sei freigesprochen worden. Das zweite Verfahren sei eingestellt worden. Abgesehen davon seien keine weiteren Verfahren gegen sie hängig; sie werde weder gesucht noch bestehe ein Datenblatt über sie. Ferner seien auch die Verfahren gegen ihre Tochter G._______ und ihren Sohn F._______ aus rechtsstaatlich legitimen Gründen eingeleitet worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den drei Hausdurchsuchungen und den vier Festnahmen seien insgesamt unsubstanziiert und wirr ausgefallen. Es habe nicht geklärt werden können, wann genau die Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten beziehungsweise aus welchem Anlass sie erfolgt seien. Die Schilderung der Festnahme von Anfang Oktober 2012 wirke konstruiert und weise keine Realkennzeichen auf. Sie sei auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich (ein Tag beziehungsweise zwei Tage). Auch die Darlegungen zum Parteiengagement wiesen Ungereimtheiten auf. Nicht nachvollzogen werden könne ferner ihre Behauptung, nach dem gerichtlichen Freispruch von der Polizei in Gewahrsam genommen worden zu sein, da ein solches Vorgehen realitätsfremd wirke. Hinzu kämen stereotype Angaben zu den Ausreisemodalitäten. Schliesslich habe ihr Ehemann keine Probleme in der Türkei, was wiederum gegen die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin spreche. D.b Der Beschwerdeführer habe gewisse Behelligungen vorgebracht, welchen indes die asylrechtlich erforderliche Intensität fehle. D.c Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden verfügten im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. E. E.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die zuständigen Behörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. E.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, die Qualifizierung der behördlichen Massnahmen als rechtsstaatlich legitim könne nicht nachvollzogen werden. Die Türkei werde in Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) immer wieder verurteilt. Die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, dass das suspendierte Verfahren wieder aufgenommen werde, wenn sie sich an einer Demonstration beteilige. In der Türkei sei sie auch unter Druck der feudalen Familie ihres Mannes gestanden. E.c Der Eingabe lagen nebst vorinstanzlichen Akten zwei fremdsprachige Dokumente ("Rapor"; "Belge") und ein fremdsprachiges Referenzschreiben vom 12. Juli 2013 samt Übersetzung sowie zwei Fotos mit einer Anmerkung und ein Ausweisdokument in Kopie bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine Bestätigung für die geltend gemachte Bedürftigkeit sowie Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel nachzureichen. Der Antrag betreffend Anweisung der zuständigen Behörden (Kontaktaufnahme mit dem Heimatland) wurde unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) abgewiesen. G. Am 29. Juli 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden dem Gericht die geforderte Fürsorgebestätigung und ein weiteres Beweismittel (Schreiben (...) vom 16. Juli 2013). H. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 forderte das Gericht die Beschwerdeführenden erneut auf, Übersetzungen nachzureichen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Am 26. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden die verlangten Übersetzungen ein. J. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine Änderung der vorinstanzlichen Sichtweise. K. Mit Replik ihrer neu bestellten Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest. In ihrer Analyse der eingereichten Beweismittel warf die Rechtsvertreterin gewisse Fragen auf und machte geltend, ihre Mandantin sei trotz Analphabetismus politisch sehr aktiv gewesen, was durch die zu den Akten gegebenen Ausweise und Schreiben bestätigt werde. Anlässlich von Festnahmen sei sie geschlagen und ungebührlich behandelt worden. Der Eingabe lagen bereits aktenkundige Beweismittel und Übersetzungen bei.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
E. 2.3 Der Antrag, über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei in einer separaten Verfügung zu informieren, erweist sich aufgrund der Aktenlage als gegenstandslos.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich für die BDP eingesetzt zu haben. Auch wenn die Schilderungen ihres Engagements für diese Partei in zeitlicher und funktionaler Hinsicht gewisse Ungereimtheiten aufweisen (vgl. A 5/13 S. 9; A 12/18 Antworten 37 ff.), ist davon auszugehen, dass sie tatsächlich über Jahre für besagte Partei tätig war. Insoweit kommt den (auch) im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln durchaus Beweiskraft zu. Den Eindruck, sich für die BDP besonders exponiert zu haben, vermochte sie anlässlich der Anhörung aber in keiner Weise zu vermitteln (vgl. A 12/18 beispielsweise Antworten 40 und 83). Entsprechend waren die von ihr auch in der Replik geltend gemachten Parteifunktionen nicht herausragend. Gleichwohl ist glaubhaft, dass die erwähnten Verfahren gegen sie eingeleitet wurden. Ob dies tatsächlich nur aus rechtstaatlich legitimen Motiven geschah, ist aber zumindest nicht offenkundig (vgl. dazu BVGE 2013/25). In Anbetracht des erfolgten Freispruchs im einen Verfahren und der Suspendierung des anderen verbunden mit der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach drei Jahren kann aber davon abgesehen werden, auf diese Frage vertieft einzugehen (dazu untenstehend E. 5.2).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin gab an, Analphabetin zu sein. Dennoch wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie für sie einschneidende Ereignisse wie die Festnahme von Anfang Oktober 2012 verbunden mit prekären Haftbedingungen auch in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend hätte zu Protokoll geben können, falls sich dieser Vorfall tatsächlich so zugetragen haben sollte. Die Einschätzung des BFM, sie habe ihre Gefährdungssituation vor der Ausreise akzentuierter als tatsächlich bestehend vorgebracht, ist somit und in Würdigung weiterer Ungereimtheiten zur angeblichen behördlichen Vorgehensweise zu teilen. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Im Weiteren lassen ihre in keiner Weise substanziierten beziehungsweise stereotypen Vorbringen zur Ausreise und zum Reisepass den Verdacht aufkommen, dass hier asyltaktische Aussagen im Vordergrund standen.
E. 5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12).
E. 5.2 Die Botschaftsabklärungen haben ergeben, dass das eine Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit einem Freispruch endete. Das Verfahren wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz wurde am (...) Februar 2013 suspendiert. Falls die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von drei Jahren keine weiteren Straftaten, die unter den provisorischen Art. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 6352 fallen, verübt, wird das Verfahren eingestellt. Sie wird in der Türkei nicht gesucht. Es sind keine weiteren Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren gegen sie hängig. Das zweite Verfahren wurde zwar erst nach ihrer Ausreise suspendiert verbunden mit der möglichen Einstellung unter der genannten Bedingung. Ob sie im Zeitpunkt der Ausreise wegen dieses Verfahrens beziehungsweise der gesamten Situation möglicherweise begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hatte, ist bereits fraglich, kann aber offen gelassen werden, da im heutigen Zeitpunkt klarerweise keine solchen Anhaltspunkte (mehr) bestehen. So wird sie in ihrem Heimatland nicht gesucht. Ohne weitere, aus Sicht der türkischen Behörden relevante Delinquenz gegen das erwähnte Gesetz wird das zweite Verfahren eingestellt werden. Selbst wenn eine solche Verfahrenseinstellung nicht zustande kommen sollte, bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle der Weiterführung des Verfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen zu einer Strafe verurteilt würde, zumal das andere Verfahren ja mit einem Freispruch endete. Dass sie ein gewisses, aber nicht herausragendes politisches Profil aufweist, wurde bereits festgestellt. Allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur BDP bestehen aber ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylrelevante staatliche Verfolgung. Eine solche Verfolgung wegen des inhaftierten Sohnes F._______ oder der verurteilten Tochter G._______ und damit eine Reflexverfolgung ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden gemäss den Akten am bisherigen Wohnort weitgehend unbehelligt leben kann. Die Behauptung in der Replik, er werde nun wegen der abwesenden Beschwerdeführerin traktiert, wirkt nachgeschoben. Die Beschwerdevorbringen beschränken sich somit im Wesentlichen darauf, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin zu behaupten, und die Stellungnahmen von Bekannten wie die Referenzschreiben vom 12. Juli 2013, 16. Juli 2013 sowie das undatierte "Belge"-Dokument weisen auf ihre Tätigkeiten verbunden mit einer aus Sicht dieser Personen entsprechenden Gefährdung hin. In Anbetracht des klaren Abklärungsergebnisses vor Ort besteht aber auch in diesem Lichte besehen kein Anlass, auf begründete Furcht der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vor ernsthaften Nachteilen zu schliessen, und die blosse Mitgliedschaft bei einem kurdischen Kulturverein in der Schweiz lässt nicht per se auf subjektive Nachfluchtgründe schliessen. Soweit gemäss übersetzten Arztbericht aus der Türkei vom 21. März 2012 bei der Beschwerdeführerin Schlagspuren festgestellt wurden, ist das Beweismittel klarerweise nicht geeignet, allfällige Ursachen beziehungsweise Verursacher der Verletzungen schlüssig zu benennen. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit der Familie ihres Mannes erst im Rekursverfahren deutlich machte.
E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels überzeugender Argumentation nichts zu ändern. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsdokumente, welche sich auf unbestrittene Sachverhaltselemente beziehen, rechtfertigen in Anbetracht der Botschaftsabklärung keine andere Einschätzung; es erübrigt sich daher, diesbezüglich - wie von der Rechtsvertreterin in der Replik implizit beantragt - weitere Instruktionen vorzunehmen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. BVGE 2013/2).
E. 7.5.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus C._______ bei D._______ (E._______). Dort bestehen familiäre Anknüpfungspunkte. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Familie scheint vorhanden zu sein. Allfällige noch aktuelle medizinische Leiden könnten auch im Heimatland behandelt werden. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation geraten.
E. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4180/2013 Urteil vom 9. Mai 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, (...), (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden die Türkei am (...) Oktober 2012 auf dem Luftweg und gelangten am 22. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2012 führte das BFM Summarbefragungen durch. Die Anhörungen fanden am 13. Februar 2013 statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Kurdin und habe in C._______ bei D._______ (E._______) gewohnt. Sie sei Analphabetin und habe sich für kurdische Belange eingesetzt. Sie sei seit langer Zeit Mitglied der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) beziehungsweise deren Vorgängerorganisationen. Sie habe sich im Vorstand der Lokalpartei sowie im Frauenflügel der Partei engagiert. Von 2006 an habe sie Probleme mit den Behörden gehabt. Aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) April 2006 seien sie und (...) weitere Personen wegen angeblicher Propaganda für eine terroristische Organisation angeklagt worden. 2010 sei sie erstinstanzlich freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft habe Rekurs eingelegt; das Beschwerdeurteil stehe noch aus. Es hätten mehrere Durchsuchungen ihres Hauses stattgefunden. Sie sei insgesamt viermal in behördlichen Gewahrsam genommen und unter teils prekären Haftbedingungen - so namentlich nach der Festnahme von Anfang Oktober 2012 - auch über Nacht festgehalten worden. Ihr Sohn F._______ sei seit fünf Jahren in Haft. Es werde ihm ein Gewaltdelikt mit einem Messer angelastet. Ein Urteil sei noch nicht ergangen. Die Tochter G._______ sei 2007 wegen der Teilnahme an einer Kundgebung zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Wegen ihrer Minderjährigkeit sei die Strafe in eine Geldbusse umgewandelt worden. Aus Angst vor einer drohenden Haftstrafe sei sie zusammen mit ihrem Sohn B._______ am (...) Oktober 2012 ausgereist, zumal am (...) Oktober 2012 eine sie betreffende Gerichtsverhandlung hätte stattfinden sollen. Aufgrund ihrer Abwesenheit sei der Termin auf den (...) November 2012 verschoben worden. Da sie an besagter Gerichtsverhandlung nicht teilgenommen habe, hätten die Behörden erneut ihr Haus durchsucht. Ihr Mann sei einmal auf den Posten vorgeladen worden. A.c Der minderjährige Beschwerdeführer brachte vor, wegen der Probleme seiner Mutter in die Schweiz gereist zu sein. Er habe im Heimatland und auch in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen. Er sei aus ethnischen Gründen diskriminiert worden. Sein Hund sei von einer ihm nicht bekannten Täterschaft umgebracht worden. A.d Die Beschwerdeführenden gaben ihre ID-Karten im Original respektive in Kopie, Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Parteizugehörigkeit und gerichtliche Dokumente zu den Akten (vgl. die Auflistungen gemäss A 1/1 und A 17/9 S. 3). B. B.a Am 15. Februar 2013 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft vor Ort um Abklärungen. Das Ergebnis der Recherchen wurde der Vorinstanz am 24. April 2013 übermittelt. B.b Betreffend Beschwerdeführerin wurde darin festgehalten, es treffe nicht zu, dass gegen den Freispruch des Gerichts von I._______ vom (...) Dezember 2010 von der Staatsanwaltschaft Einspruch erhoben worden sei. Besagtes Urteil sei am (...) Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen. Im Weiteren sei ein Verfahren wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz gegen sie eingeleitet worden. Diesbezüglich sei sie für den (...) Oktober 2012 zu einer Gerichtsverhandlung in D._______ vorgeladen worden. Am (...) Februar 2013 habe das Gericht beschlossen, die Strafermittlung zu suspendieren. Falls die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von drei Jahren keine relevanten Straftaten mehr verübe, werde das Verfahren eingestellt. Es seien keine weiteren Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig. Sie werde in der Türkei nicht gesucht; auch bestehe kein Datenblatt über sie. C. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs verzichteten die Beschwerdeführenden auf die Einreichung einer Stellungnahme. D. D.a Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 26. Juni 2013 - wies das BFM die Asylgesuche vom 22. Oktober 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation seien rechtsstaatlich legitim. Es könne nicht von einem Politmalus wegen ihres Engagements für die BDP gesprochen werden. Sie sei freigesprochen worden. Das zweite Verfahren sei eingestellt worden. Abgesehen davon seien keine weiteren Verfahren gegen sie hängig; sie werde weder gesucht noch bestehe ein Datenblatt über sie. Ferner seien auch die Verfahren gegen ihre Tochter G._______ und ihren Sohn F._______ aus rechtsstaatlich legitimen Gründen eingeleitet worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den drei Hausdurchsuchungen und den vier Festnahmen seien insgesamt unsubstanziiert und wirr ausgefallen. Es habe nicht geklärt werden können, wann genau die Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten beziehungsweise aus welchem Anlass sie erfolgt seien. Die Schilderung der Festnahme von Anfang Oktober 2012 wirke konstruiert und weise keine Realkennzeichen auf. Sie sei auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich (ein Tag beziehungsweise zwei Tage). Auch die Darlegungen zum Parteiengagement wiesen Ungereimtheiten auf. Nicht nachvollzogen werden könne ferner ihre Behauptung, nach dem gerichtlichen Freispruch von der Polizei in Gewahrsam genommen worden zu sein, da ein solches Vorgehen realitätsfremd wirke. Hinzu kämen stereotype Angaben zu den Ausreisemodalitäten. Schliesslich habe ihr Ehemann keine Probleme in der Türkei, was wiederum gegen die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin spreche. D.b Der Beschwerdeführer habe gewisse Behelligungen vorgebracht, welchen indes die asylrechtlich erforderliche Intensität fehle. D.c Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden verfügten im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. E. E.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die zuständigen Behörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. E.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, die Qualifizierung der behördlichen Massnahmen als rechtsstaatlich legitim könne nicht nachvollzogen werden. Die Türkei werde in Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) immer wieder verurteilt. Die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, dass das suspendierte Verfahren wieder aufgenommen werde, wenn sie sich an einer Demonstration beteilige. In der Türkei sei sie auch unter Druck der feudalen Familie ihres Mannes gestanden. E.c Der Eingabe lagen nebst vorinstanzlichen Akten zwei fremdsprachige Dokumente ("Rapor"; "Belge") und ein fremdsprachiges Referenzschreiben vom 12. Juli 2013 samt Übersetzung sowie zwei Fotos mit einer Anmerkung und ein Ausweisdokument in Kopie bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine Bestätigung für die geltend gemachte Bedürftigkeit sowie Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel nachzureichen. Der Antrag betreffend Anweisung der zuständigen Behörden (Kontaktaufnahme mit dem Heimatland) wurde unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) abgewiesen. G. Am 29. Juli 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden dem Gericht die geforderte Fürsorgebestätigung und ein weiteres Beweismittel (Schreiben (...) vom 16. Juli 2013). H. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 forderte das Gericht die Beschwerdeführenden erneut auf, Übersetzungen nachzureichen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Am 26. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden die verlangten Übersetzungen ein. J. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine Änderung der vorinstanzlichen Sichtweise. K. Mit Replik ihrer neu bestellten Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest. In ihrer Analyse der eingereichten Beweismittel warf die Rechtsvertreterin gewisse Fragen auf und machte geltend, ihre Mandantin sei trotz Analphabetismus politisch sehr aktiv gewesen, was durch die zu den Akten gegebenen Ausweise und Schreiben bestätigt werde. Anlässlich von Festnahmen sei sie geschlagen und ungebührlich behandelt worden. Der Eingabe lagen bereits aktenkundige Beweismittel und Übersetzungen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG). 2.3 Der Antrag, über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei in einer separaten Verfügung zu informieren, erweist sich aufgrund der Aktenlage als gegenstandslos. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich für die BDP eingesetzt zu haben. Auch wenn die Schilderungen ihres Engagements für diese Partei in zeitlicher und funktionaler Hinsicht gewisse Ungereimtheiten aufweisen (vgl. A 5/13 S. 9; A 12/18 Antworten 37 ff.), ist davon auszugehen, dass sie tatsächlich über Jahre für besagte Partei tätig war. Insoweit kommt den (auch) im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln durchaus Beweiskraft zu. Den Eindruck, sich für die BDP besonders exponiert zu haben, vermochte sie anlässlich der Anhörung aber in keiner Weise zu vermitteln (vgl. A 12/18 beispielsweise Antworten 40 und 83). Entsprechend waren die von ihr auch in der Replik geltend gemachten Parteifunktionen nicht herausragend. Gleichwohl ist glaubhaft, dass die erwähnten Verfahren gegen sie eingeleitet wurden. Ob dies tatsächlich nur aus rechtstaatlich legitimen Motiven geschah, ist aber zumindest nicht offenkundig (vgl. dazu BVGE 2013/25). In Anbetracht des erfolgten Freispruchs im einen Verfahren und der Suspendierung des anderen verbunden mit der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach drei Jahren kann aber davon abgesehen werden, auf diese Frage vertieft einzugehen (dazu untenstehend E. 5.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin gab an, Analphabetin zu sein. Dennoch wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie für sie einschneidende Ereignisse wie die Festnahme von Anfang Oktober 2012 verbunden mit prekären Haftbedingungen auch in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend hätte zu Protokoll geben können, falls sich dieser Vorfall tatsächlich so zugetragen haben sollte. Die Einschätzung des BFM, sie habe ihre Gefährdungssituation vor der Ausreise akzentuierter als tatsächlich bestehend vorgebracht, ist somit und in Würdigung weiterer Ungereimtheiten zur angeblichen behördlichen Vorgehensweise zu teilen. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Im Weiteren lassen ihre in keiner Weise substanziierten beziehungsweise stereotypen Vorbringen zur Ausreise und zum Reisepass den Verdacht aufkommen, dass hier asyltaktische Aussagen im Vordergrund standen. 5. 5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12). 5.2 Die Botschaftsabklärungen haben ergeben, dass das eine Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit einem Freispruch endete. Das Verfahren wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz wurde am (...) Februar 2013 suspendiert. Falls die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von drei Jahren keine weiteren Straftaten, die unter den provisorischen Art. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 6352 fallen, verübt, wird das Verfahren eingestellt. Sie wird in der Türkei nicht gesucht. Es sind keine weiteren Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren gegen sie hängig. Das zweite Verfahren wurde zwar erst nach ihrer Ausreise suspendiert verbunden mit der möglichen Einstellung unter der genannten Bedingung. Ob sie im Zeitpunkt der Ausreise wegen dieses Verfahrens beziehungsweise der gesamten Situation möglicherweise begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hatte, ist bereits fraglich, kann aber offen gelassen werden, da im heutigen Zeitpunkt klarerweise keine solchen Anhaltspunkte (mehr) bestehen. So wird sie in ihrem Heimatland nicht gesucht. Ohne weitere, aus Sicht der türkischen Behörden relevante Delinquenz gegen das erwähnte Gesetz wird das zweite Verfahren eingestellt werden. Selbst wenn eine solche Verfahrenseinstellung nicht zustande kommen sollte, bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle der Weiterführung des Verfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen zu einer Strafe verurteilt würde, zumal das andere Verfahren ja mit einem Freispruch endete. Dass sie ein gewisses, aber nicht herausragendes politisches Profil aufweist, wurde bereits festgestellt. Allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur BDP bestehen aber ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylrelevante staatliche Verfolgung. Eine solche Verfolgung wegen des inhaftierten Sohnes F._______ oder der verurteilten Tochter G._______ und damit eine Reflexverfolgung ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden gemäss den Akten am bisherigen Wohnort weitgehend unbehelligt leben kann. Die Behauptung in der Replik, er werde nun wegen der abwesenden Beschwerdeführerin traktiert, wirkt nachgeschoben. Die Beschwerdevorbringen beschränken sich somit im Wesentlichen darauf, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin zu behaupten, und die Stellungnahmen von Bekannten wie die Referenzschreiben vom 12. Juli 2013, 16. Juli 2013 sowie das undatierte "Belge"-Dokument weisen auf ihre Tätigkeiten verbunden mit einer aus Sicht dieser Personen entsprechenden Gefährdung hin. In Anbetracht des klaren Abklärungsergebnisses vor Ort besteht aber auch in diesem Lichte besehen kein Anlass, auf begründete Furcht der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vor ernsthaften Nachteilen zu schliessen, und die blosse Mitgliedschaft bei einem kurdischen Kulturverein in der Schweiz lässt nicht per se auf subjektive Nachfluchtgründe schliessen. Soweit gemäss übersetzten Arztbericht aus der Türkei vom 21. März 2012 bei der Beschwerdeführerin Schlagspuren festgestellt wurden, ist das Beweismittel klarerweise nicht geeignet, allfällige Ursachen beziehungsweise Verursacher der Verletzungen schlüssig zu benennen. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit der Familie ihres Mannes erst im Rekursverfahren deutlich machte. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels überzeugender Argumentation nichts zu ändern. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsdokumente, welche sich auf unbestrittene Sachverhaltselemente beziehen, rechtfertigen in Anbetracht der Botschaftsabklärung keine andere Einschätzung; es erübrigt sich daher, diesbezüglich - wie von der Rechtsvertreterin in der Replik implizit beantragt - weitere Instruktionen vorzunehmen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. BVGE 2013/2). 7.5.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus C._______ bei D._______ (E._______). Dort bestehen familiäre Anknüpfungspunkte. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Familie scheint vorhanden zu sein. Allfällige noch aktuelle medizinische Leiden könnten auch im Heimatland behandelt werden. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation geraten. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: