Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 13. November 2019 mit einem Visum in die Schweiz ein und suchte am 4. Dezember 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ um Asyl nach. Am 10. Dezember 2019 erfolgte die Personalienaufnahme, und am 21. Januar 2020 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen, wobei es ihr auch das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährte. Nach der am 24. Januar 2020 erfolgten Zuweisung ins erweiterte Verfahren führte das SEM am 30. Juni 2020 eine ergänzende Anhörung durch. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater (C._______, gleiche N-Nummer; Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B) sei (...), ihre Mutter Ukrainerin. Sie selber sei in (...) geboren worden und verfüge über beide Staatsangehörigkeiten. Die ersten sieben Lebensjahre habe sie in (...) verbracht. Im Jahr 2009 habe sich ihre Mutter vom Vater getrennt, sei zusammen mit ihr und den beiden jüngeren Schwestern in die Ukraine zurückgekehrt und habe dort erneut geheiratet. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter, ihren beiden Schwestern, der Grossmutter sowie dem neuen Partner ihrer Mutter, D._______, in E._______ gelebt. Die Beziehung zu ihrem Vater habe sie fortan nur heimlich via die sozialen Netzwerke aufrechterhalten können, da ihre Mutter und insbesondere auch ihre boshafte Grossmutter immerzu schlecht über ihn gesprochen und ihr den Kontakt zu ihm verboten hätten. Ihr Stiefvater D._______ sei alkoholsüchtig und gewalttätig gewesen und habe sowohl sie als auch die Mutter und die Schwestern geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt. Sie hätten alle Angst vor ihm gehabt. Er habe sich an ihrer Anwesenheit gestört, habe sie und ihre Schwestern schon früher in ein Waisenhaus abschieben wollen und ihr zuletzt mehrfach gedroht, er werde ihr etwas antun, wenn sie nicht verschwinde. Als sie vierzehn Jahre alt gewesen sei, habe er sie vergewaltigt. Sie habe es ihrer Mutter erzählt, diese habe ihr aber nicht glauben wollen. Zwei Jahre später, im Winter 2018, habe D._______ erneut versucht, sie zu vergewaltigen, aber dieses Mal habe sie sich erfolgreich zur Wehr gesetzt. Ihre Mutter habe ihr diesmal wohl geglaubt und mit D._______ gesprochen. Wenn sie D._______ wegen der Vergewaltigung angezeigt hätte, wäre er vermutlich festgenommen worden. Sie habe jedoch darauf verzichtet, weil sie das Gerede der Leute gescheut habe. Zudem habe ihre Mutter sie angefleht, von einer Anzeige abzusehen. Die Polizei sei dennoch mehrfach bei ihnen vorbeigekommen, weil die lauten Streitereien die Nachbarn gestört hätten. Die Polizei habe jedoch nichts gegen D._______ unternommen. Im Jahr 2018 habe sie einmal die Polizei gerufen, weil D._______ sie heftig geschlagen habe. In der Folge sei es zu einem Gerichtsverfahren gegen D._______ gekommen, dessen Ausgang sie allerdings vergessen habe. Da der Stiefvater und die Mutter behauptet hätten, sie sei geschlagen worden, weil sie sich schlecht benommen habe, habe ihr die Polizei gedroht, sie in ein Register für renitente Jugendliche aufzunehmen. Aufgrund der belastenden Situation zuhause habe sie in den letzten Jahren häufig auswärts - teilweise bei Freunden - gewohnt. Sie habe ihr Leben zeitweilig als sinnlos empfunden und sogar an Suizid gedacht. Zwei Monate vor der Ausreise habe sie schliesslich mit Zustimmung ihrer Mutter zusammen mit einer Freundin eine Wohnung gemietet. Obwohl sie seit ihrem Auszug von zuhause keinen Nachstellungen seitens von D._______ mehr ausgesetzt gewesen sei, habe sie weiterhin unbedingt zu ihrem Vater in die Schweiz ziehen wollen; denn sie habe sich alleingelassen gefühlt und sich nach einer richtigen Familie gesehnt. Ihre Mutter habe letztlich eingewilligt, sie gehen zu lassen. Mit ihrem (...) Reisepass habe sie die Ukraine nicht legal verlassen können, weshalb ihre Mutter ihr zusätzlich einen ukrainischen Pass habe ausstellen lassen, mit welchem sie am (...) 2019 ausgereist sei. Sie habe Angst, im Falle einer Rückkehr in die Ukraine erneut von D._______ verfolgt und eventuell gar umgebracht zu werden. Die Angst vor ihrem Stiefvater sei ihr ständiger Begleiter. Sie fürchte sich auch vor der Grossmutter, welche ihr psychische Gewalt angetan habe. Ihrem Vater habe sie nichts von den sexuellen Übergriffen erzählt, sondern nur von der erlittenen häuslichen Gewalt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihren (...) Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Einwilligungserklärung der Mutter betreffend Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz (inkl. teilweiser Übersetzung), eine Kopie des Ausländerausweises des Vaters sowie Kopien von zwei Kreditkarten und ihrem SwissPass. B. Das SEM hielt mit Verfügung vom 22. Juli 2020 fest, die Asylvorbringen seien nicht asylrelevant, zudem enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin gewisse Ungereimtheiten. Daher verneinte es ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 21. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht sowie eine Substitutionsvollmacht vom 7. August 2020, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Vaters bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. August 2020 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe eigenen Angaben zufolge die letzten zwei Monate vor der Ausreise zusammen mit einer Freundin in einer Mietwohnung gelebt. Dort sei sie in Sicherheit vor dem Stiefvater gewesen, und es sei nichts vorgefallen. Die Phase der Misshandlungen im Familienhaushalt sei demnach im Zeitpunkt der Ausreise bereits vorbei gewesen. Es könne somit nicht von einer aktuellen Verfolgung beziehungsweise der Gefahr einer künftigen Verfolgung ausgegangen werden. Bereits aus diesem Grund seien die Asylgründe nicht relevant. Die Asylrelevanz wäre auch dann zu verneinen, wenn die Verfolgungssituation noch aktuell wäre respektive nach einer Rückkehr erneut eine Verfolgung drohen würde; denn der ukrainische Staat sei als schutzfähig und -willig zu erachten. Es liege im Ermessen der Beschwerdeführerin, Anzeige gegen den Stiefvater zu erheben. Immerhin sei dieser in der Vergangenheit offenbar schon einmal mittels eines Gerichtsverfahrens zur Rechenschaft gezogen worden. Im Übrigen sei festzustellen, dass sich die rechtliche Lage in der Ukraine in Bezug auf häusliche Gewalt in jüngster Zeit deutlich verbessert habe. Es sei von einer funktionierenden und zugänglichen staatlichen Schutz-Infrastruktur auszugehen. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Es bleibe anzufügen, dass in Bezug auf die biographischen Angaben einige frappante Unterschiede zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Vaters bestünden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf die Schulbildung und Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin, den Umstand, dass sie vor der Ausreise in einer eigenen Wohnung gelebt und sporadisch vom Vater finanziell unterstützt worden sei sowie ihre sozialen Kontakte am Herkunftsort. Es fügte an, die Beschwerdeführerin könnte sich, falls sie Unterstützung benötige, an die kostenlose nationale Hotline wenden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. In Bezug auf die Frage der Asylrelevanz sei zu bezweifeln, dass der ukrainische Staat in Fällen von häuslicher Gewalt schutzfähig und schutzwillig sei. Dem Consulting des SEM vom 2. März 2020 (vgl. A29) sei zu entnehmen, dass der entsprechende Straftatbestand erst seit Januar 2019 existiere. Viele Frauen würden sich dennoch nicht an die Behörden werden, weil sie ihnen misstrauten, und weil den Opfern von häuslicher Gewalt oftmals nicht geglaubt oder ihnen die Schuld zugewiesen werde. Auch die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie sei von ihrer Mutter der Lüge bezichtigt worden. Die Ansicht des SEM, es liege im Ermessen der Beschwerdeführerin, die Übergriffe anzuzeigen, müsse unter diesen Umständen als realitätsfremd bezeichnet werden. Die erfolgte gerichtliche Verurteilung des Stiefvaters belege sodann keineswegs den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit des ukrainischen Staats; denn Gerichtsurteile würden die Gewaltsituation meistens gar nicht verbessern. Die Beschwerdeführerin habe dies durch ihre Aussage, es seien ihr weitere Schläge angedroht worden, bestätigt. Die polizeiliche Sonderabteilung für häusliche Gewalt (POLINA) sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch verfüge POLINA nicht über genügend Kapazitäten. Unter Verweis auf mehrere Berichte internationaler Organisationen sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) wird sodann ausgeführt, häusliche Gewalt sei in der Ukraine geradezu systemisch, und staatliche Akteure böten in der Praxis nur unzureichend Schutz davor. Die vom SEM in seiner Verfügung erwähnte Schutzinfrastruktur sowie die unentgeltliche Rechtsberatung von Gewaltopfern seien nur in der Theorie vorhanden. Es könne somit nicht von einer eigentlichen Schutzfähigkeit oder einem Schutzwillen des ukrainischen Staats gesprochen werden. An der individuellen Verfolgungssituation in der Ukraine habe sich zwischenzeitlich nichts geändert: Die Mutter lebe nach wie vor mit D._______ zusammen, und D._______ habe der Beschwerdeführerin bekanntlich gedroht, er werde ihr ernsthafte Nachteile (bis hin zur Ermordung) zufügen, wenn sie die Ukraine nicht verlasse. Die Verfolgungssituation sei daher weiterhin aktuell und die Vorbringen asylrelevant. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in eine Situation unerträglichen psychischen Drucks geraten; denn sie müsste an den Ort (E._______) zurückkehren, wo auch ihr Verfolger lebe, wäre daher ständig mit den traumatisierenden Erlebnissen konfrontiert und hätte Angst vor erneuten Übergriffen seitens ihres Stiefvaters. Diese Angst, das Gefühl der Hilflosigkeit sowie Selbstverletzungsgedanken verfolgten sie auch in der Schweiz, und sie beabsichtige, sich deswegen medizinische Hilfe zu holen. Es wäre aber eigentlich Sache der Vorinstanz gewesen, den relevanten Sachverhalt umfassend abzuklären; dies habe sie in Bezug auf die Frage einer (Re-)Traumatisierung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr indessen gänzlich unterlassen. Da die Beschwerdeführerin durch das Erlebte offensichtlich traumatisiert sei, hätte die Vorinstanz eine psychologisch/psychiatrische Begutachtung veranlassen müssen (Verweis auf BVGE 2007/31 sowie das Urteil des BVGer D-7080/2017 vom 5. März 2018, E. 5.3.6). Demnach sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, was eine Verletzung der Untersuchungspflicht darstelle. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz sei ferner zu berücksichtigen, dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin der bestimmten sozialen Gruppe «Opfer häuslicher Gewalt» zuzuordnen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bejahen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache infolge ungenügender Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Beschwerdeführerin infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch das Erlebte traumatisiert sei und bei einer Rückschaffung in die Ukraine retraumatisiert würde. Zudem könne sie nicht zu ihrer Mutter und D._______ zurückkehren. Anderweitige Bezugspersonen, welche sie unterstützen könnten, habe sie nicht. Die Situation in der Ukraine sei für alleinstehende Frauen besonders schwierig. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht abgeschlossen und keine Berufsausbildung absolviert habe.
E. 5 Hinsichtlich der Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, ist Folgendes zu bemerken: Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz keinerlei Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin getroffen hat; vielmehr wurden der Beschwerdeführerin zu diesem Aspekt sowohl in der Anhörung vom 21. Januar 2020 als auch in der ergänzenden Anhörung vom 30. Juni 2020 (beide Male im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung) mehrere Fragen gestellt. Die Beschwerdeführerin sagte dabei zunächst aus, sie habe keine Beschwerden, würde aber gerne psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Sie leide unter Ängsten und breche oft grundlos in Tränen aus. In der ergänzenden Anhörung erklärte sie, sie habe sich bisher nicht um psychologische Unterstützung bemüht, weil sie von ihrem Vater die benötigte Hilfe erhalte. Dieser wisse zwar nach wie vor nichts von den sexuellen Übergriffen, aber es gehe ihr beim Vater gut (vgl. dazu A16 F105 ff. sowie A44 F10 f. und F64 f.). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. Dezember 2019 rechtlich vertreten war, kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertretung ihr bei Bedarf behilflich gewesen wäre, einen Termin bei einer geeigneten Fachperson zu finden. Offenbar erachtete die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme jedoch nicht als unbedingt behandlungsbedürftig. Obwohl sie den Akten zufolge im Juni 2020 aufgrund einer Erkältung bei ihrer Hausärztin war (vgl. A38 und A45), verzichtete sie auch bei dieser Gelegenheit darauf, um Behandlung ihrer psychischen Probleme zu ersuchen. Zwar ist es keineswegs ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin durch die dargelegte häusliche respektive sexuelle Gewalt zu einem gewissen Grad traumatisiert ist; jedoch bestand für das SEM bei der dargelegten Sachlage keine Veranlassung, einen Arztbericht anzufordern oder weitere medizinische Abklärungen zu treffen, zumal es die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch D._______ nicht bezweifelte. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene bisher keinen Arztbericht eingereicht, sondern lediglich unverbindlich erklärt, sie werde sich um einen Termin bei einer Psychologin/Psychiaterin bemühen (vgl. S. 14 der Beschwerde). Wie auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt sowohl in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls als auch hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs als hinreichend erstellt. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen, und es besteht auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Terminvereinbarung bei einer Fachärztin eine Frist zur Einreichung eines Arztberichtes anzusetzen beziehungsweise einen ärztlichen Bericht abzuwarten.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 7.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen (Vergewaltigung/sexuelle Belästigung, Schläge und Beschimpfungen durch ihren Stiefvater) ereigneten sich ihren Angaben zufolge insbesondere zwischen den Jahren 2016 und 2018. Bereits ungefähr ab Anfang 2019 lebte die Beschwerdeführerin den Akten zufolge nur noch temporär zuhause (vgl. A44 F39). Dementsprechend war sie ab diesem Zeitpunkt offenbar auch keinen weiteren, ernsthaften Verfolgungsmassnahmen durch D._______ mehr ausgesetzt. Zwei Monate vor ihrer Ausreise bezog die Beschwerdeführerin zusammen mit einer Freundin eine Mietwohnung. Auf entsprechende Frage hin erklärte sie ausdrücklich, sie habe während ihres Aufenthalts in dieser Mietwohnung keinerlei Schwierigkeiten mit D._______ mehr gehabt (vgl. A44 F48 f.). Aus ihren Aussagen ist zu schliessen, dass sie letztlich ausreiste, weil sie mit ihrem selbständigen Leben überfordert war, sich nach einer richtigen Familie sehnte und daher zu ihrem Vater in die Schweiz ziehen wollte (vgl. A44 F49). Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland keiner akuten oder unmittelbar drohenden Verfolgung ausgesetzt war.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie müsse im Falle einer Rückkehr an den Herkunftsort eine erneute Verfolgung durch D._______ befürchten. Da sie jedoch schon vor der Ausreise - nach ihrem Auszug aus der Familienwohnung - keinen konkreten Übergriffen durch D._______ mehr ausgesetzt war, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass D._______ sie bei einer Rückkehr in die Ukraine aktiv suchen und verfolgen würde. Offenbar störte sich D._______ an ihrer Anwesenheit und wollte sie loswerden (A44 F84), was ihm letztlich gelungen ist. Sofern ihm die Beschwerdeführerin zukünftig aus dem Weg geht und namentlich nicht in seine Wohnung zurückkehrt, ist daher nicht damit zu rechnen, dass er sie erneut misshandeln wird. Sollte D._______ in Zukunft dennoch erneut Gewalt gegen die Beschwerdeführerin anwenden, so hätte sie die Möglichkeit, strafrechtlich gegen ihn vorzugehen. Zwar trifft es zu, dass die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von häuslicher und sexueller Gewalt in der Ukraine teilweise ineffizient ist. Die gesetzlichen Grundlagen sind jedoch vorhanden, und es wäre der inzwischen volljährigen und besser informierten Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten, gegebenenfalls die vorhandene staatliche Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, allenfalls auch unter Beizug des ukrainischen Anwalts ihres Vaters (vgl. A16 F47). Konkrete Hinweise dafür, dass ihr bei einem solchen Vorgehen der staatliche Schutz verweigert würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor (frauenspezifischer) asylbeachtlicher Verfolgung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ist aus diesen Gründen insgesamt zu verneinen.
E. 7.3 Sodann kann auch der in der Beschwerde (vgl. S. 14) sinngemäss geäusserten Auffassung, es bestünden im vorliegenden Fall «zwingende Gründe» (im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; vgl. dazu BVGE 2007/31 E.5.4, m.w.H.), welche einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden und zur Gewährung von Asyl führen müssten, nicht gefolgt werden, zumal die geltend gemachte Verfolgung nicht vom ukrainischen Staat ausgegangen ist, sondern von einer Privatperson. Überdies war - wie vorstehend dargelegt - die Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt bereits weggefallen. Schliesslich dürften die von der Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe - ohne diese zu bagatellisieren - bezüglich ihrer Intensität nicht gleichzusetzen sein mit den im Rahmen der ethnischen Vertreibungen im ehemaligen Jugoslawien begangenen Kriegsverbrechen, welche der Rechtsprechung zu den «zwingenden Gründen» zugrunde liegt.
E. 7.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge sowohl über die (...) als auch über die ukrainische Staatsangehörigkeit. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass ein Vollzug der Wegweisung nach (...) nicht zumutbar ist. Zu prüfen bleibt demnach die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine.
E. 9.3.2 Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten. Zwar dauert der im Jahr 2014 ausgebrochene, bewaffnete Konflikt zwischen Regierungstruppen und Separatisten in der Region Donbas (Ostukraine) weiterhin an. Die allgemeine Lage in der Ukraine ist indessen nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1 und D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4.1).
E. 9.3.3 Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass die zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr an den Herkunftsort aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Aufgrund der Aktenlage kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie infolge der erlittenen Vergewaltigung im Kindesalter sowie der weiteren Übergriffe durch ihren Stiefvater unter psychischen Problemen leidet. Die Beschwerdeführerin erachtete es aber offenbar bisher nicht als notwendig, diese in der Schweiz behandeln zu lassen, und erklärte in der letzten Anhörung vom 30. Juni 2020 vielmehr, es gehe ihr jetzt gut (vgl. A44 F4 und F65). Sollte sie nach ihrer Rückkehr in die Ukraine eine psychologische oder psychiatrische Behandlung benötigen, so könnte sie diese - wie ihre Mutter (vgl. A16 F73; A44 F62) - dort in Anspruch nehmen, zumal die medizinische und psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine gewährleistet ist. Insbesondere könnte sie sich diesfalls beispielsweise auch an das in E._______ ansässige Krisenzentrum für Opfer häuslicher und geschlechtsbezogener Gewalt wenden, welches psychologische, medizinische und soziale Unterstützung anbietet (vgl. https://ukraine.unfpa.org/en/news/center-assistance-women-affected-domestic-violence-opened-(...) ; abgerufen am 10. September 2020). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine medizinische Notlage geraten würde. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über eine durchschnittliche Schulbildung verfügt, vor der Ausreise als Kellnerin gearbeitet und zusammen mit einer Freundin in einer selbstfinanzierten Mietwohnung gelebt hat. Neben ihrer Mutter, der Grossmutter und den beiden jüngeren Schwestern (von welchen sie vermutlich keine Unterstützung erwarten kann) verfügt die Beschwerdeführerin insbesondere über zwei gute Freundinnen in E._______ (vgl. A44 F43 und F52), welche ihr bei der Reintegration behilflich sein und ihr zumindest vorübergehend Unterschlupf gewähren könnten. Es ist der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten, bei einer Rückkehr erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies ist davon auszugehen, dass sie durch ihren in der Schweiz wohnhafter Vater - wie schon in der Vergangenheit - finanziell unterstützt würde. Es ist ihr schliesslich unbenommen, sich um finanzielle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu bemühen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung daher auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist im Weiteren auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge grundsätzlich über einen (nicht aktenkundigen) ukrainischen Reisepass verfügt. Sollte es ihr nicht gelingen, sich ihren Reisepass, welcher sich offenbar bei ihrer Mutter in der Ukraine befindet, rechtzeitig zusenden zu lassen, so obliegt es ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerdebegehren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Somit sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.3 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und auf pauschal Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4173/2020 Urteil vom 18. September 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), (...) und Ukraine, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 22. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 13. November 2019 mit einem Visum in die Schweiz ein und suchte am 4. Dezember 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ um Asyl nach. Am 10. Dezember 2019 erfolgte die Personalienaufnahme, und am 21. Januar 2020 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen, wobei es ihr auch das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährte. Nach der am 24. Januar 2020 erfolgten Zuweisung ins erweiterte Verfahren führte das SEM am 30. Juni 2020 eine ergänzende Anhörung durch. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater (C._______, gleiche N-Nummer; Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B) sei (...), ihre Mutter Ukrainerin. Sie selber sei in (...) geboren worden und verfüge über beide Staatsangehörigkeiten. Die ersten sieben Lebensjahre habe sie in (...) verbracht. Im Jahr 2009 habe sich ihre Mutter vom Vater getrennt, sei zusammen mit ihr und den beiden jüngeren Schwestern in die Ukraine zurückgekehrt und habe dort erneut geheiratet. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter, ihren beiden Schwestern, der Grossmutter sowie dem neuen Partner ihrer Mutter, D._______, in E._______ gelebt. Die Beziehung zu ihrem Vater habe sie fortan nur heimlich via die sozialen Netzwerke aufrechterhalten können, da ihre Mutter und insbesondere auch ihre boshafte Grossmutter immerzu schlecht über ihn gesprochen und ihr den Kontakt zu ihm verboten hätten. Ihr Stiefvater D._______ sei alkoholsüchtig und gewalttätig gewesen und habe sowohl sie als auch die Mutter und die Schwestern geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt. Sie hätten alle Angst vor ihm gehabt. Er habe sich an ihrer Anwesenheit gestört, habe sie und ihre Schwestern schon früher in ein Waisenhaus abschieben wollen und ihr zuletzt mehrfach gedroht, er werde ihr etwas antun, wenn sie nicht verschwinde. Als sie vierzehn Jahre alt gewesen sei, habe er sie vergewaltigt. Sie habe es ihrer Mutter erzählt, diese habe ihr aber nicht glauben wollen. Zwei Jahre später, im Winter 2018, habe D._______ erneut versucht, sie zu vergewaltigen, aber dieses Mal habe sie sich erfolgreich zur Wehr gesetzt. Ihre Mutter habe ihr diesmal wohl geglaubt und mit D._______ gesprochen. Wenn sie D._______ wegen der Vergewaltigung angezeigt hätte, wäre er vermutlich festgenommen worden. Sie habe jedoch darauf verzichtet, weil sie das Gerede der Leute gescheut habe. Zudem habe ihre Mutter sie angefleht, von einer Anzeige abzusehen. Die Polizei sei dennoch mehrfach bei ihnen vorbeigekommen, weil die lauten Streitereien die Nachbarn gestört hätten. Die Polizei habe jedoch nichts gegen D._______ unternommen. Im Jahr 2018 habe sie einmal die Polizei gerufen, weil D._______ sie heftig geschlagen habe. In der Folge sei es zu einem Gerichtsverfahren gegen D._______ gekommen, dessen Ausgang sie allerdings vergessen habe. Da der Stiefvater und die Mutter behauptet hätten, sie sei geschlagen worden, weil sie sich schlecht benommen habe, habe ihr die Polizei gedroht, sie in ein Register für renitente Jugendliche aufzunehmen. Aufgrund der belastenden Situation zuhause habe sie in den letzten Jahren häufig auswärts - teilweise bei Freunden - gewohnt. Sie habe ihr Leben zeitweilig als sinnlos empfunden und sogar an Suizid gedacht. Zwei Monate vor der Ausreise habe sie schliesslich mit Zustimmung ihrer Mutter zusammen mit einer Freundin eine Wohnung gemietet. Obwohl sie seit ihrem Auszug von zuhause keinen Nachstellungen seitens von D._______ mehr ausgesetzt gewesen sei, habe sie weiterhin unbedingt zu ihrem Vater in die Schweiz ziehen wollen; denn sie habe sich alleingelassen gefühlt und sich nach einer richtigen Familie gesehnt. Ihre Mutter habe letztlich eingewilligt, sie gehen zu lassen. Mit ihrem (...) Reisepass habe sie die Ukraine nicht legal verlassen können, weshalb ihre Mutter ihr zusätzlich einen ukrainischen Pass habe ausstellen lassen, mit welchem sie am (...) 2019 ausgereist sei. Sie habe Angst, im Falle einer Rückkehr in die Ukraine erneut von D._______ verfolgt und eventuell gar umgebracht zu werden. Die Angst vor ihrem Stiefvater sei ihr ständiger Begleiter. Sie fürchte sich auch vor der Grossmutter, welche ihr psychische Gewalt angetan habe. Ihrem Vater habe sie nichts von den sexuellen Übergriffen erzählt, sondern nur von der erlittenen häuslichen Gewalt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihren (...) Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Einwilligungserklärung der Mutter betreffend Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz (inkl. teilweiser Übersetzung), eine Kopie des Ausländerausweises des Vaters sowie Kopien von zwei Kreditkarten und ihrem SwissPass. B. Das SEM hielt mit Verfügung vom 22. Juli 2020 fest, die Asylvorbringen seien nicht asylrelevant, zudem enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin gewisse Ungereimtheiten. Daher verneinte es ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 21. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht sowie eine Substitutionsvollmacht vom 7. August 2020, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Vaters bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. August 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe eigenen Angaben zufolge die letzten zwei Monate vor der Ausreise zusammen mit einer Freundin in einer Mietwohnung gelebt. Dort sei sie in Sicherheit vor dem Stiefvater gewesen, und es sei nichts vorgefallen. Die Phase der Misshandlungen im Familienhaushalt sei demnach im Zeitpunkt der Ausreise bereits vorbei gewesen. Es könne somit nicht von einer aktuellen Verfolgung beziehungsweise der Gefahr einer künftigen Verfolgung ausgegangen werden. Bereits aus diesem Grund seien die Asylgründe nicht relevant. Die Asylrelevanz wäre auch dann zu verneinen, wenn die Verfolgungssituation noch aktuell wäre respektive nach einer Rückkehr erneut eine Verfolgung drohen würde; denn der ukrainische Staat sei als schutzfähig und -willig zu erachten. Es liege im Ermessen der Beschwerdeführerin, Anzeige gegen den Stiefvater zu erheben. Immerhin sei dieser in der Vergangenheit offenbar schon einmal mittels eines Gerichtsverfahrens zur Rechenschaft gezogen worden. Im Übrigen sei festzustellen, dass sich die rechtliche Lage in der Ukraine in Bezug auf häusliche Gewalt in jüngster Zeit deutlich verbessert habe. Es sei von einer funktionierenden und zugänglichen staatlichen Schutz-Infrastruktur auszugehen. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Es bleibe anzufügen, dass in Bezug auf die biographischen Angaben einige frappante Unterschiede zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Vaters bestünden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf die Schulbildung und Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin, den Umstand, dass sie vor der Ausreise in einer eigenen Wohnung gelebt und sporadisch vom Vater finanziell unterstützt worden sei sowie ihre sozialen Kontakte am Herkunftsort. Es fügte an, die Beschwerdeführerin könnte sich, falls sie Unterstützung benötige, an die kostenlose nationale Hotline wenden. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. In Bezug auf die Frage der Asylrelevanz sei zu bezweifeln, dass der ukrainische Staat in Fällen von häuslicher Gewalt schutzfähig und schutzwillig sei. Dem Consulting des SEM vom 2. März 2020 (vgl. A29) sei zu entnehmen, dass der entsprechende Straftatbestand erst seit Januar 2019 existiere. Viele Frauen würden sich dennoch nicht an die Behörden werden, weil sie ihnen misstrauten, und weil den Opfern von häuslicher Gewalt oftmals nicht geglaubt oder ihnen die Schuld zugewiesen werde. Auch die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie sei von ihrer Mutter der Lüge bezichtigt worden. Die Ansicht des SEM, es liege im Ermessen der Beschwerdeführerin, die Übergriffe anzuzeigen, müsse unter diesen Umständen als realitätsfremd bezeichnet werden. Die erfolgte gerichtliche Verurteilung des Stiefvaters belege sodann keineswegs den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit des ukrainischen Staats; denn Gerichtsurteile würden die Gewaltsituation meistens gar nicht verbessern. Die Beschwerdeführerin habe dies durch ihre Aussage, es seien ihr weitere Schläge angedroht worden, bestätigt. Die polizeiliche Sonderabteilung für häusliche Gewalt (POLINA) sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch verfüge POLINA nicht über genügend Kapazitäten. Unter Verweis auf mehrere Berichte internationaler Organisationen sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) wird sodann ausgeführt, häusliche Gewalt sei in der Ukraine geradezu systemisch, und staatliche Akteure böten in der Praxis nur unzureichend Schutz davor. Die vom SEM in seiner Verfügung erwähnte Schutzinfrastruktur sowie die unentgeltliche Rechtsberatung von Gewaltopfern seien nur in der Theorie vorhanden. Es könne somit nicht von einer eigentlichen Schutzfähigkeit oder einem Schutzwillen des ukrainischen Staats gesprochen werden. An der individuellen Verfolgungssituation in der Ukraine habe sich zwischenzeitlich nichts geändert: Die Mutter lebe nach wie vor mit D._______ zusammen, und D._______ habe der Beschwerdeführerin bekanntlich gedroht, er werde ihr ernsthafte Nachteile (bis hin zur Ermordung) zufügen, wenn sie die Ukraine nicht verlasse. Die Verfolgungssituation sei daher weiterhin aktuell und die Vorbringen asylrelevant. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in eine Situation unerträglichen psychischen Drucks geraten; denn sie müsste an den Ort (E._______) zurückkehren, wo auch ihr Verfolger lebe, wäre daher ständig mit den traumatisierenden Erlebnissen konfrontiert und hätte Angst vor erneuten Übergriffen seitens ihres Stiefvaters. Diese Angst, das Gefühl der Hilflosigkeit sowie Selbstverletzungsgedanken verfolgten sie auch in der Schweiz, und sie beabsichtige, sich deswegen medizinische Hilfe zu holen. Es wäre aber eigentlich Sache der Vorinstanz gewesen, den relevanten Sachverhalt umfassend abzuklären; dies habe sie in Bezug auf die Frage einer (Re-)Traumatisierung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr indessen gänzlich unterlassen. Da die Beschwerdeführerin durch das Erlebte offensichtlich traumatisiert sei, hätte die Vorinstanz eine psychologisch/psychiatrische Begutachtung veranlassen müssen (Verweis auf BVGE 2007/31 sowie das Urteil des BVGer D-7080/2017 vom 5. März 2018, E. 5.3.6). Demnach sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, was eine Verletzung der Untersuchungspflicht darstelle. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz sei ferner zu berücksichtigen, dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin der bestimmten sozialen Gruppe «Opfer häuslicher Gewalt» zuzuordnen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bejahen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache infolge ungenügender Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Beschwerdeführerin infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch das Erlebte traumatisiert sei und bei einer Rückschaffung in die Ukraine retraumatisiert würde. Zudem könne sie nicht zu ihrer Mutter und D._______ zurückkehren. Anderweitige Bezugspersonen, welche sie unterstützen könnten, habe sie nicht. Die Situation in der Ukraine sei für alleinstehende Frauen besonders schwierig. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht abgeschlossen und keine Berufsausbildung absolviert habe.
5. Hinsichtlich der Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, ist Folgendes zu bemerken: Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz keinerlei Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin getroffen hat; vielmehr wurden der Beschwerdeführerin zu diesem Aspekt sowohl in der Anhörung vom 21. Januar 2020 als auch in der ergänzenden Anhörung vom 30. Juni 2020 (beide Male im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung) mehrere Fragen gestellt. Die Beschwerdeführerin sagte dabei zunächst aus, sie habe keine Beschwerden, würde aber gerne psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Sie leide unter Ängsten und breche oft grundlos in Tränen aus. In der ergänzenden Anhörung erklärte sie, sie habe sich bisher nicht um psychologische Unterstützung bemüht, weil sie von ihrem Vater die benötigte Hilfe erhalte. Dieser wisse zwar nach wie vor nichts von den sexuellen Übergriffen, aber es gehe ihr beim Vater gut (vgl. dazu A16 F105 ff. sowie A44 F10 f. und F64 f.). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. Dezember 2019 rechtlich vertreten war, kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertretung ihr bei Bedarf behilflich gewesen wäre, einen Termin bei einer geeigneten Fachperson zu finden. Offenbar erachtete die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme jedoch nicht als unbedingt behandlungsbedürftig. Obwohl sie den Akten zufolge im Juni 2020 aufgrund einer Erkältung bei ihrer Hausärztin war (vgl. A38 und A45), verzichtete sie auch bei dieser Gelegenheit darauf, um Behandlung ihrer psychischen Probleme zu ersuchen. Zwar ist es keineswegs ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin durch die dargelegte häusliche respektive sexuelle Gewalt zu einem gewissen Grad traumatisiert ist; jedoch bestand für das SEM bei der dargelegten Sachlage keine Veranlassung, einen Arztbericht anzufordern oder weitere medizinische Abklärungen zu treffen, zumal es die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch D._______ nicht bezweifelte. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene bisher keinen Arztbericht eingereicht, sondern lediglich unverbindlich erklärt, sie werde sich um einen Termin bei einer Psychologin/Psychiaterin bemühen (vgl. S. 14 der Beschwerde). Wie auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt sowohl in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls als auch hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs als hinreichend erstellt. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen, und es besteht auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Terminvereinbarung bei einer Fachärztin eine Frist zur Einreichung eines Arztberichtes anzusetzen beziehungsweise einen ärztlichen Bericht abzuwarten. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7. 7.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen (Vergewaltigung/sexuelle Belästigung, Schläge und Beschimpfungen durch ihren Stiefvater) ereigneten sich ihren Angaben zufolge insbesondere zwischen den Jahren 2016 und 2018. Bereits ungefähr ab Anfang 2019 lebte die Beschwerdeführerin den Akten zufolge nur noch temporär zuhause (vgl. A44 F39). Dementsprechend war sie ab diesem Zeitpunkt offenbar auch keinen weiteren, ernsthaften Verfolgungsmassnahmen durch D._______ mehr ausgesetzt. Zwei Monate vor ihrer Ausreise bezog die Beschwerdeführerin zusammen mit einer Freundin eine Mietwohnung. Auf entsprechende Frage hin erklärte sie ausdrücklich, sie habe während ihres Aufenthalts in dieser Mietwohnung keinerlei Schwierigkeiten mit D._______ mehr gehabt (vgl. A44 F48 f.). Aus ihren Aussagen ist zu schliessen, dass sie letztlich ausreiste, weil sie mit ihrem selbständigen Leben überfordert war, sich nach einer richtigen Familie sehnte und daher zu ihrem Vater in die Schweiz ziehen wollte (vgl. A44 F49). Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland keiner akuten oder unmittelbar drohenden Verfolgung ausgesetzt war. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie müsse im Falle einer Rückkehr an den Herkunftsort eine erneute Verfolgung durch D._______ befürchten. Da sie jedoch schon vor der Ausreise - nach ihrem Auszug aus der Familienwohnung - keinen konkreten Übergriffen durch D._______ mehr ausgesetzt war, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass D._______ sie bei einer Rückkehr in die Ukraine aktiv suchen und verfolgen würde. Offenbar störte sich D._______ an ihrer Anwesenheit und wollte sie loswerden (A44 F84), was ihm letztlich gelungen ist. Sofern ihm die Beschwerdeführerin zukünftig aus dem Weg geht und namentlich nicht in seine Wohnung zurückkehrt, ist daher nicht damit zu rechnen, dass er sie erneut misshandeln wird. Sollte D._______ in Zukunft dennoch erneut Gewalt gegen die Beschwerdeführerin anwenden, so hätte sie die Möglichkeit, strafrechtlich gegen ihn vorzugehen. Zwar trifft es zu, dass die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von häuslicher und sexueller Gewalt in der Ukraine teilweise ineffizient ist. Die gesetzlichen Grundlagen sind jedoch vorhanden, und es wäre der inzwischen volljährigen und besser informierten Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten, gegebenenfalls die vorhandene staatliche Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, allenfalls auch unter Beizug des ukrainischen Anwalts ihres Vaters (vgl. A16 F47). Konkrete Hinweise dafür, dass ihr bei einem solchen Vorgehen der staatliche Schutz verweigert würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor (frauenspezifischer) asylbeachtlicher Verfolgung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ist aus diesen Gründen insgesamt zu verneinen. 7.3 Sodann kann auch der in der Beschwerde (vgl. S. 14) sinngemäss geäusserten Auffassung, es bestünden im vorliegenden Fall «zwingende Gründe» (im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; vgl. dazu BVGE 2007/31 E.5.4, m.w.H.), welche einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden und zur Gewährung von Asyl führen müssten, nicht gefolgt werden, zumal die geltend gemachte Verfolgung nicht vom ukrainischen Staat ausgegangen ist, sondern von einer Privatperson. Überdies war - wie vorstehend dargelegt - die Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt bereits weggefallen. Schliesslich dürften die von der Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe - ohne diese zu bagatellisieren - bezüglich ihrer Intensität nicht gleichzusetzen sein mit den im Rahmen der ethnischen Vertreibungen im ehemaligen Jugoslawien begangenen Kriegsverbrechen, welche der Rechtsprechung zu den «zwingenden Gründen» zugrunde liegt. 7.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge sowohl über die (...) als auch über die ukrainische Staatsangehörigkeit. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass ein Vollzug der Wegweisung nach (...) nicht zumutbar ist. Zu prüfen bleibt demnach die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine. 9.3.2 Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten. Zwar dauert der im Jahr 2014 ausgebrochene, bewaffnete Konflikt zwischen Regierungstruppen und Separatisten in der Region Donbas (Ostukraine) weiterhin an. Die allgemeine Lage in der Ukraine ist indessen nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1 und D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4.1). 9.3.3 Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass die zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr an den Herkunftsort aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Aufgrund der Aktenlage kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie infolge der erlittenen Vergewaltigung im Kindesalter sowie der weiteren Übergriffe durch ihren Stiefvater unter psychischen Problemen leidet. Die Beschwerdeführerin erachtete es aber offenbar bisher nicht als notwendig, diese in der Schweiz behandeln zu lassen, und erklärte in der letzten Anhörung vom 30. Juni 2020 vielmehr, es gehe ihr jetzt gut (vgl. A44 F4 und F65). Sollte sie nach ihrer Rückkehr in die Ukraine eine psychologische oder psychiatrische Behandlung benötigen, so könnte sie diese - wie ihre Mutter (vgl. A16 F73; A44 F62) - dort in Anspruch nehmen, zumal die medizinische und psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine gewährleistet ist. Insbesondere könnte sie sich diesfalls beispielsweise auch an das in E._______ ansässige Krisenzentrum für Opfer häuslicher und geschlechtsbezogener Gewalt wenden, welches psychologische, medizinische und soziale Unterstützung anbietet (vgl. https://ukraine.unfpa.org/en/news/center-assistance-women-affected-domestic-violence-opened-(...) ; abgerufen am 10. September 2020). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine medizinische Notlage geraten würde. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über eine durchschnittliche Schulbildung verfügt, vor der Ausreise als Kellnerin gearbeitet und zusammen mit einer Freundin in einer selbstfinanzierten Mietwohnung gelebt hat. Neben ihrer Mutter, der Grossmutter und den beiden jüngeren Schwestern (von welchen sie vermutlich keine Unterstützung erwarten kann) verfügt die Beschwerdeführerin insbesondere über zwei gute Freundinnen in E._______ (vgl. A44 F43 und F52), welche ihr bei der Reintegration behilflich sein und ihr zumindest vorübergehend Unterschlupf gewähren könnten. Es ist der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten, bei einer Rückkehr erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies ist davon auszugehen, dass sie durch ihren in der Schweiz wohnhafter Vater - wie schon in der Vergangenheit - finanziell unterstützt würde. Es ist ihr schliesslich unbenommen, sich um finanzielle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu bemühen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung daher auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist im Weiteren auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge grundsätzlich über einen (nicht aktenkundigen) ukrainischen Reisepass verfügt. Sollte es ihr nicht gelingen, sich ihren Reisepass, welcher sich offenbar bei ihrer Mutter in der Ukraine befindet, rechtzeitig zusenden zu lassen, so obliegt es ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerdebegehren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Somit sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.3 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und auf pauschal Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: