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D-7080/2017

D-7080/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus Stepanakert (Region Bergkarabach) in Aserbaidschan, wo er bis zum Jahr 1992 auch gelebt habe. Wegen des damaligen kriegerischen Konflikts um Bergkarabach habe er Aserbaidschan am 8. Mai 1992 in Richtung Ukraine verlassen, wo er sich zunächst in Dnipropetrowsk in der gleichnamigen Oblast aufgehalten habe, bevor er im Jahr 1998 in B._______ (Rajon C._______, Oblast Chernihiv) Wohnsitz genommen habe. Er habe damals eine ukrainische Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er zwei Söhne habe, die 2000 beziehungsweise 2002 in B._______ geboren worden seien und dort nach wie vor leben würden. Diese Ehe sei im Jahr 2006 wieder geschieden worden. Am [...] 2009 habe er in B._______ seine heutige Ehefrau D._______, eine aserbaidschanische Staatsangehörige, geheiratet, und am [...] 2010 beziehungsweise am [...] 2012 seien die beiden gemeinsamen Töchter E._______ und F._______ geboren worden. Am 7. Juni 2015 habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden jüngsten Kindern die Ukraine verlassen. Am 10. Juni 2015 reiste er mit seiner Familie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Am 16. Juni 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch und am 30. November 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er mit seiner Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ seit dem Jahr 2014 durch Angehörige einer kriminellen Gruppierung bedroht und erpresst worden. Diese hätten gewusst, dass er mit der Verarbeitung und dem Verkauf von Fleisch gut verdient habe, und hätten von ihm in zunehmendem Mass Geldzahlungen verlangt. Anfangs habe es sich um kleine Beträge gehandelt, die zunächst monatlich, dann wöchentlich verlangt worden seien und die er auch bezahlt habe. Dann, im April 2015, sei von ihm die Zahlung einer halben Million Euro gefordert worden. Als er erklärt habe, dass er nicht über eine solche Geldmenge verfüge, hätten die Erpresser am 29. Mai 2015 ihn selbst zusammengeschlagen und in seiner Anwesenheit seine Ehefrau vergewaltigt und die beiden Töchter geschlagen. Seine Ehefrau sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe aufgrund der Vergewaltigung einen Abort erlitten. Seine jüngere Tochter sei derart mit dem Kopf gegen einen Brunnen geschlagen worden, dass er gefürchtet habe, sie werde getötet. Am 30. Mai 2015 habe er gegen die Täter bei der Polizei von B._______ Anzeige erstattet. Jedoch sei er von seinen Erpressern am 1. Juni 2015 wegen der Anzeige zur Rede gestellt worden, wobei sie ausserdem sein Auto angezündet hätten. Er habe deshalb realisieren müssen, dass die örtliche Polizei mit jener Gruppierung zusammenarbeite. Die Täter hätten ihm damit gedroht, seine Ehefrau erneut zu vergewaltigen und die beiden Töchter umzubringen. Am 4. Juni 2015 sei schliesslich ein Brandanschlag auf sein Haus verübt worden. Es sei ihm mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern mit knapper Not die Flucht aus dem brennenden Haus gelungen, und sie hätten sich zu Bekannten in einem Nachbardorf retten können. Weil er in der Ukraine um das Leben seiner Familie gefürchtet habe, sei er daraufhin mit seiner Ehefrau und den Töchtern mithilfe eines Schleppers mit unbekanntem Ziel ausgereist. In Bezug auf seine heutige Ehefrau brachte er des Weiteren vor, er habe sie im Jahr 2008 im Internet kennengelernt. Ihr Vater sei mit der geplanten Heirat nicht einverstanden gewesen, und sie sei deshalb gegen dessen Willen aus ihrem Heimatland Aserbaidschan in die Ukraine gekommen. Am 20. Februar 2009 hätten sie geheiratet. Seine Ehefrau habe die Beziehung zu ihren Eltern abgebrochen, nachdem der Vater gedroht habe, ihr den Kopf abzuschneiden, sollte sie jemals wieder nach Aserbaidschan zurückkehren. C. Mit E-Mail an die schweizerische Botschaft in der Ukraine vom 29. März 2017 ersuchte das SEM um Abklärung verschiedener Fragen unter anderem zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Ukraine, zur allgemeinen Möglichkeit des Bestehens einer doppelten Staatsbürgerschaft in der Ukraine, zum Wohnort der beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe sowie in Bezug auf allfällige sonstige familiäre Beziehungen in der Ukraine. Mit E-Mail an die Botschaft vom 1. Mai 2017 stellte das Staatssekretariat ergänzende Fragen zur heutigen Ehefrau und zu den beiden jüngeren Kindern des Beschwerdeführers. D. Mit E-Mail vom 21. August 2017 teilte die schweizerische Botschaft in der Ukraine dem SEM mit, der Bericht des mit den Abklärungen beauftragten ukrainischen Vertrauensanwalts werde demnächst per Kurier übermittelt. Der in den Akten des Staatssekretariats enthaltene, in ukrainischer Sprache verfasste und von einer deutschen Übersetzung begleitete Bericht des genannten Vertrauensanwalts datiert vom 17. August 2017. Mit weiterem E-Mail an das SEM vom 25. August 2017 äusserte sich die Botschaft zudem zur Frage der Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft in der Ukraine. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer - wie auch seiner Ehefrau - eine Zusammenfassung der von der schweizerischen Botschaft in der Ukraine veranlassten Abklärungen und gewährte ihm diesbezüglich mit Frist bis zum 27. September 2017 das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe vom 20. September 2017 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM die Mandatsübernahme an. Zudem beantragte der Rechtsvertreter, es sei ihm - anstelle einer blossen Zusammenfassung - die vollständige Einsichtnahme in den Bericht der schweizerischen Botschaft in der Ukraine sowie Einsicht in die weiteren Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren. G. G.a Mit Verfügung vom 10. November 2017 (Datum der Eröffnung: 13. November 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt das SEM ferner dafür, der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Asylbehörden zu täuschen versucht und nicht wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatstaat Auskunft gegeben. Deshalb sei es dem Staatssekretariat nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. G.b Mit Verfügung gleichen Datums lehnte das SEM mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung auch die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und der beiden gemeinsamen Kinder ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Zurückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz, eventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe an das SEM vom 13. Dezember 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in drei Dokumente aus dem vorinstanzlichen Verfahrensdossier. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und ordnete als solchen dem Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter bei. K. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Devolutivwirkung der Beschwerde (Art. 54 VwVG) Kopien der gemäss Eingabe an das SEM vom 13. Dezember 2017 verlangten Aktenstücke. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2018 übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel einen digitalen Datenträger (USB-Stick) mit einer Videoaufnahme sowie vier ukrainische Einkaufsquittungen, jeweils mitsamt deutschen Übersetzungen. Zudem gab er zu den mit Schreiben vom 15. Januar 2018 übersandten Aktenstücken eine Stellungnahme ab. Des Weiteren wurde mitgeteilt, sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familienangehörigen befänden sich seit Januar 2018 in psychiatrischer Abklärung. Auf den Inhalt der eingereichten Beweismittel und der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm das SEM keine vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt habe. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der angefochtene Entscheid stütze sich hauptsächlich auf den Bericht der schweizerischen Botschaft in der Ukraine. Jedoch sei gestützt auf die Zusammenfassung, welche dem Beschwerdeführer durch das SEM mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 übermittelt worden sei, keine sachgerechte Stellungnahme zu den Abklärungen der Botschaft möglich. So sei der Zusammenfassung etwa nicht zu entnehmen, ob Abklärungen in B._______ gemacht worden seien, ob das Haus des Beschwerdeführers noch stehe oder ob sich an dessen Stelle eine Brandruine befinde.

E. 4.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.). Ein Kernelement des rechtlichen Gehörs besteht im Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30, N 3 ff.).

E. 4.2.2 Die Wirksamkeit des Anhörungsrechts ist insbesondere auch von der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht abhängig. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 S. 134). Das Akteneinsichtsrecht bildet ebenfalls einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit Verfassungsrang und Grundrechtscharakter (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 26, N 4 ff.).

E. 4.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.).

E. 4.3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung führte das SEM unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers, er sei vom Jahr 1998 bis Juni 2015 im Dorf B._______ in der Ukraine wohnhaft gewesen, wobei er dort seit 2009 mit seiner heutigen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern gelebt habe, seien nicht mit dem Resultat der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in der Ukraine vereinbar. Gemäss der sachverständigen Person habe nur er selbst in B._______ gewohnt, wobei er gemäss Kopie einer ukrainischen Registrierungskarte im Jahr 2006 aus Baku in Aserbaidschan dorthin gekommen sei. Im Jahr 2007 sei er aus B._______ wieder weggezogen, wobei er sich nicht abgemeldet habe und daher immer noch im Ort angemeldet sei. Seine beiden älteren Söhne ukrainische Staatsangehörige seien in B._______ geboren und würden dort nach wie vor mit ihrer Mutter - auch sie eine ukrainische Staatsangehörige leben. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit der Mutter seiner beiden Söhne nicht verheiratet gewesen. Seine heutige Ehefrau und die beiden Töchter hätten nie in B._______ gewohnt und seien dort unbekannt. Schliesslich sei es ukrainischen Staatsangehörigen gesetzlich verboten, eine zweite Staatsangehörigkeit zu haben. Insgesamt weise somit alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern nicht wie behauptet zuletzt in B._______ in der Ukraine gelebt und somit versucht hätten, das SEM hinsichtlich ihres letzten Aufenthaltsorts zu täuschen. Auch sei nach dem Gesagten die geltend gemachte ukrainische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln.

E. 4.3.2 Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausgeführt, der Bericht der schweizerischen Vertretung in der Ukraine könne dem Beschwerdeführer aufgrund der enthaltenen Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, nicht offengelegt werden. Jedoch sei ihm eine komplette Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte zur Kenntnis gebracht worden.

E. 4.4 Mit Blick auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zunächst festzuhalten, dass auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei im Besitz der ukrainischen Staatsangehörigkeit.

E. 4.5 Hinsichtlich der von der schweizerischen Botschaft in der Ukraine im Auftrag des SEM veranlassten Abklärungen, des betreffenden Berichts des damit beauftragten ukrainischen Rechtsanwalts vom 17. August 2017 und der Zwischenverfügung vom 13. September 2017, mit welcher das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte, ist im Wesentlichen Folgendes festzustellen: Mit dem schriftlichen Bericht des Vertrauensanwalts wurden dem SEM drei amtliche ukrainische Dokumente übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Kopie aus einem "Registrierungsbogen" betreffend die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Wohnsitznahme in der Ortschaft B._______ sowie zwei Schreiben der Gemeindebehörden von B._______, die sich zum Beschwerdeführer selbst, zu dessen beiden älteren Söhnen sowie zu dessen heutigen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern äussern. Sowohl in Bezug auf den schriftlichen Bericht des Vertrauensanwalts der Botschaft als auch bezüglich der drei Dokumente, welche den Bericht begleiteten, verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme. Zwar gab das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer vom Inhalt der erwähnten ukrainischen Dokumente in summarischer Weise Kenntnis, indem es in der Zwischenverfügung vom 13. September 2017 eine Zusammenfassung dessen wiedergab, was im Bericht des Vertrauensanwalts enthalten war. Jedoch nannte die Vorinstanz als Grundlage der betreffenden Informationen ausschliesslich das als "Registrierungsbogen" bezeichnete Dokument, während es unerwähnt liess, aus welchen anderen Informationsquellen die Abklärungsergebnisse resultierten. Aus dem schriftlichen Bericht des Vertrauensanwalts geht hervor, dass seine Abklärungen bei den Gemeindebehörden von B._______ im Rahmen schriftlicher und telephonischer Anfragen erfolgten, wobei ihm die Antworten mündlich sowie mittels der beiden schriftlichen Auskünfte und einer Kopie des Registrierungsbogens erteilt wurden. Abgesehen vom erwähnten Hinweis auf den Registrierungsbogen gab das SEM aber lediglich an, eine "sachverständige Person" habe die zusammengefassten Informationen mitgeteilt. Mit anderen Worten liess die Vorinstanz auch unerwähnt, dass der Autor des Berichts lediglich schriftlich und telephonisch mit den Gemeindebehörden von B._______ in Kontakt trat, jedoch in der genannten Ortschaft keinen persönlichen Augenschein nahm.

E. 4.6 Zwar sind in Bezug auf Abklärungen schweizerischer Vertretungen im Ausland, die in asylrechtlichen Verfahren durchgeführt werden, gewisse Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen, die - namentlich um die Identität von Informanten und Kontaktpersonen zu schützen - geeignet sein können, das Recht auf Akteneinsicht einzuschränken (dazu grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; zu weiteren öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Asylverfahren auch EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b). Im vorliegenden Fall hätte solchen berechtigten Überlegungen jedoch ohne weiteres Rechnung getragen werden können, indem die fraglichen Dokumente durch Abdeckung der Namen und Funktionen der jeweiligen Auskunftspersonen anonymisiert worden wären. Bezüglich des als "Registrierungsbogen" bezeichneten Aktenstücks ist ausserdem festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich nicht um ein Dokument handelt, bezüglich dessen überhaupt irgendwelche Geheimhaltungsinteressen bestehen könnten.

E. 4.7 Ein zentrales Begründungselement der angefochtenen Verfügung bildet die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hätten versucht, das SEM hinsichtlich ihres letzten Aufenthaltsorts zu täuschen. Daraus zieht das Staatssekretariat zum einen den Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG als unglaubhaft einzustufen. Zum anderen stellt es sich auf den Standpunkt, weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hätten, sei es nicht möglich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umfassend zu beurteilen. Dabei stützt sich das SEM sowohl im Asyl- als auch im Vollzugspunkt argumentativ wesentlich auf die Ergebnisse der vom Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in der Ukraine durchgeführten Abklärungen.

E. 4.8 Somit erweist sich, dass das SEM dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf entscheiderhebliche Dokumente das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährte und ihm diesbezüglich eine unvollständige Zusammenfassung übermittelte. Damit wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Möglichkeit genommen, sich zu wesentlichen Argumenten der Vorinstanz vorgängig zu äussern.

E. 4.9.1 Nach herrschender Praxis (anstelle vieler BGE 132 V 387 E. 5.1, BVGE 2014/22 E. 5.3, jeweils m.w.H.) kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz zwar in oberer Instanz geheilt werden, wenn diese mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen. Indessen ist von einer Heilung angesichts der möglichen verfahrensmässigen Nachteile für die Betroffenen nur mit Zurückhaltung auszugehen (vgl. im asylrechtlichen Kontext EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b, 1998 Nr. 34 E. 10d, 2004 Nr. 28 E. 7e; aus der Literatur allgemein etwa Albertini, a.a.O., S. 463 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29, N 108 ff.).

E. 4.9.2 Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich der in der Ukraine veranlassten Abklärungen nicht nur die Einsichtnahme in die betreffenden Dokumente verweigert wurde, sondern die mit der Zwischenverfügung des SEM vom 13. September 2017 übermittelte Zusammenfassung auch in Bezug auf wesentliche Gesichtspunkte unvollständig war. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem geltend gemacht hatte, die örtliche Polizei von B._______, bei welcher er wegen der Vergewaltigung seiner Ehefrau und der Misshandlung seiner beiden jüngsten Kinder Anzeige erstattet habe, habe mit den Tätern kooperiert, indem sie jene über die Anzeige informiert habe. Sowohl für die Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse als auch für die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Familie im betreffenden Zeitraum in B._______ wohnhaft waren oder nicht, ist somit durchaus von Belang, unter welchen Umständen die Informationen über den Beschwerdeführer erhoben wurden.

E. 4.9.3 Weiter ist festzustellen, dass der schriftliche Bericht des Vertrauensanwalts vom 17. August 2017 offensichtliche Unstimmigkeiten aufweist. So wird darin ausgeführt, die beiden älteren Söhne des Beschwerdeführers seien in B._______ geboren worden. Angesichts dessen wäre es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer selbst sich in jenem Zeitraum nach seinen Aussagen wurden die beiden Söhne in den Jahren 2000 und 2002 geboren ebenfalls in B._______, jedenfalls aber nicht in Aserbaidschan aufhielt. Jedoch soll der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Registrierungsbogen erst am 8. August 2005 aus Baku, Aserbaidschan, angekommen sein und sich am 22. September 2006 in B._______ angemeldet haben. Zudem ist der Inhalt des Registrierungsbogens auch in weiterer Hinsicht unvollständig: Obwohl zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments die beiden Söhne des Beschwerdeführers in B._______ wohnhaft gewesen sein sollen, sind diese in der enthaltenen Rubrik "Kinder unter 16 Jahren" nicht eingetragen.

E. 4.9.4 Schliesslich ist insbesondere die Frage zu stellen, weshalb der von der schweizerischen Botschaft in der Ukraine mit den Abklärungen beauftragte Vertrauensanwalt sich darauf beschränkte, schriftlich und telephonisch mit den Gemeindebehörden von B._______ in Kontakt zu treten, und nicht auch Erkundigungen mittels eines persönlichen Augenscheins vor Ort anstellte. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass bereits die Fragestellungen, die durch das SEM mit E-Mails an die Botschaft vom 29. März und vom 1. Mai 2017 zur Abklärung in Auftrag gegeben wurden, unvollständig waren, indem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse in B._______ namentlich die Vergewaltigung seiner Ehefrau und die Misshandlung seiner beiden jüngeren Kinder am 29. Mai 2015, die Erstattung einer diesbezüglichen Anzeige bei der örtlichen Polizei am 30. Mai 2015, die Brandstiftung an seinem Automobil am 1. Juni 2015 sowie der Brandanschlag auf sein Haus am 4. Juni 2015 in keiner Weise thematisiert wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Staatssekretariat diese Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ebenfalls zur Abklärung in Auftrag gab, zumal eine entsprechende Überprüfung vor Ort durch den Vertrauensanwalt der Botschaft mutmasslich ohne weiteres hätte erfolgen können. Dies gilt auch für verschiedene weitere Angaben, die der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in B._______ machte, so betreffend seine berufliche Tätigkeit als Metzger und Fleischhändler sowie seine persönlichen Bekanntschaften. Die Prüfung dieser Angaben vor Ort hätte auch zur Beantwortung der Frage beitragen können, ob der Beschwerdeführer, seine heutige Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder im behaupteten Zeitraum tatsächlich dort wohnhaft waren oder nicht. Es ist festzuhalten, dass dieses Unterlassen seitens der Vorinstanz - wie auch die zuvor angeführten Aspekte (vgl. E. 4.9.2 f.) durch den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren hätte gerügt werden können, wäre ihm die verlangte Akteneinsicht korrekt gewährt worden.

E. 4.9.5 Zusammenfassend ist die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht durch das SEM als derart schwerwiegend einzustufen, dass für eine Heilung des Verfahrensmangels durch die Beschwerdeinstanz kein Raum besteht.

E. 5 Über die festgestellte Gehörsverletzung hinaus erweist sich im vorliegenden Fall ausserdem, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde.

E. 5.1 Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst auf die, wie bereits erwähnt (E. 4.9.4), versäumte Abklärung der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachten Ereignisse in B._______ zwischen dem 29. Mai und dem 4. Juni 2015 hinzuweisen. Zwar ist die asylrechtliche Relevanz der betreffenden Vorbringen sollten diese sich als glaubhaft erweisen im Sinne von Art. 3 AsylG möglicherweise nicht gegeben, da sich die Frage nach Aufenthaltsalternativen in Aserbaidschan oder allenfalls auch in der Ukraine stellt. Jedoch kann die Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse nicht von verschiedenen Fragen getrennt werden, die im vorliegenden Fall für die Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs von konkreter Bedeutung sind.

E. 5.2 Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz aus der angenommenen Unglaubhaftigkeit der fraglichen Geschehnisse auch darauf schliesst, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umfassend zu beurteilen sei (vgl. zuvor, E. 4.7). Diese Folgerung des SEM kann jedoch, wie sich erweist, gestützt auf die derzeit vorhandenen Erkenntnisse nicht geteilt werden. Die Angaben, welche der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau im Rahmen ihrer Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren zu den erlittenen Misshandlungen machten, sind als solche nicht von vornherein als unglaubhaft zu erachten. Die entsprechenden Aussagen weisen eine erhebliche Detaillierung und weitere Glaubhaftigkeitselemente im Sinne der diesbezüglichen Praxis auf (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a). Es ist daher durchaus als möglich zu erachten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt haben. Fraglich erscheint demgegenüber, ob sich das geschilderte Geschehen, wie behauptet, in B._______ in der Ukraine abspielte. Dieser Frage wurde jedoch, wie sich gezeigt hat, im Rahmen der vom SEM in Auftrag gegebenen Abklärungen nicht weiter nachgegangen. Wie ebenfalls bereits festgehalten wurde (E. 4.9.4), ist davon auszugehen, dass entsprechende Erkenntnisse durch Abklärungen vor Ort erlangt werden könnten.

E. 5.3.1 Weiter ist hinsichtlich der Erhebung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, Angehörige einer kriminellen Gruppierung hätten am 29. Mai 2015 ihn selbst zusammengeschlagen, seine Ehefrau vergewaltigt und seine beiden Töchter in massiver Weise misshandelt. Seine Ehefrau sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe wegen der Vergewaltigung das ungeborene Kind verloren; deswegen habe sie sich auch das Leben nehmen wollen. Bezüglich der weiteren Folgen dieser Misshandlungen führte er anlässlich seiner Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, S. 9, 18), seine eine Tochter habe, nachdem sie gegen einen Brunnen geschlagen worden sei, noch bei der Ankunft in der Schweiz ein schwarzes Gesicht gehabt und sei deswegen hier geröntgt worden. Er selbst habe zahlreiche Hämatome und Beulen davongetragen (Protokoll der Erstbefragung, S. 8 f.), und er habe deshalb in der Schweiz ebenfalls ärztlicher Behandlung bedurft. Dies gelte auch für seine Ehefrau, die in der Schweiz zudem einem Psychologen überwiesen worden sei. Es ist festzustellen, dass in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden ärztlichen Zeugnisse vorhanden sind und seitens des SEM auch keine Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder getroffen wurden. Dementsprechend wurde auf diesen Gesichtspunkt in der angefochtenen Verfügung auch nicht näher eingegangen.

E. 5.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist gleichzeitig das SEM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären (BVGE 2009/50 E. 10.2.2 f.).

E. 5.3.3 Im vorliegenden Fall berichtete der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung von den durch die behauptete Misshandlung erlittenen Verletzungen. Anlässlich seiner Anhörung machte er in der bereits erwähnten Weise (vgl. E. 5.3.1) geltend, er selbst wie auch seine Ehefrau und eines der Kinder hätten wegen dieser Verletzungen in der Schweiz ärztlicher Behandlung bedurft. Des Weiteren ist festzustellen, dass auch die Ehefrau bei ihrer Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 7, 14) ausführte, sie befinde sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, wobei sie eine Visiten- bzw. Terminkarte einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zu den Akten gab.

E. 5.3.4 Angesichts dieser Umstände ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie auch seine Ehefrau seiner Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.3). Obwohl es als offensichtlich erscheint - sollten sich die betreffenden Geschehnisse als glaubhaft erweisen , dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht nur körperlich verletzt wurden, sondern auch in psychischer Hinsicht von gesundheitlichen Folgewirkungen betroffen sein dürften, wurde das SEM im vorinstanzlichen Verfahren weder von sich aus tätig, um entsprechende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten, noch richtete es an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau die Aufforderung, ärztliche Berichte bezüglich ihres Gesundheitszustands einzureichen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde folglich von der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht nicht vollständig erhoben.

E. 5.3.5 In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) voraussetzt, dass bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die entsprechenden Belange sämtlicher Familienmitglieder berücksichtigt werden. Im vorliegenden Verfahren wird geltend gemacht, die Ehefrau und die beiden jüngeren zum Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse fünf- und dreijährigen Kinder des Beschwerdeführers seien Opfer massiver körperlicher Gewalt gewesen, wobei die Ehefrau in Gegenwart der Kinder vergewaltigt worden sei. Es ist als offensichtlich zu erachten, dass derartige Erlebnisse zumal in der Kindheit zu einer psychischen Traumatisierung der betroffenen Person führen können. Angesichts dessen wäre es für die Vorinstanz zwingend angezeigt gewesen, sowohl die Ehefrau als auch die beiden Kinder unter besonderer Berücksichtigung der betreffenden Vorbringen durch spezifisch qualifizierte Fachpersonen medizinisch und psychiatrisch begutachten zu lassen.

E. 5.3.6 Ebenso liegt die Notwendigkeit auf der Hand, die soeben genannten Umstände im Asylverfahren und bei der Beurteilung der entsprechenden Vorbringen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der angefochtenen Verfügung ist nicht zu entnehmen, dass diese Aspekte die gebührende Berücksichtigung gefunden haben.

E. 6.1 Zusammenfassend erweist sich somit zum einen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es ihm im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf entscheiderhebliche Dokumente das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährte. Zum anderen ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung des Asylgesuchs beziehungsweise bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden.

E. 6.2 Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, dem Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise die Akteneinsicht zu gewähren sowie die erforderlichen Massnahmen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts durchzuführen. Nach erfolgter Durchführung dieser Verfahrensschritte ist das Asylgesuch neu zu beurteilen und gegebenenfalls eine umfassende Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, unter Berücksichtigung der Abklärungsergebnisse und aller entscheidwesentlichen Gesichtspunkte.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

E. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 10. November 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7080/2017 Urteil vom 5. März 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Aserbaidschan, vertreten durch Roman Schuler, MLaw, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus Stepanakert (Region Bergkarabach) in Aserbaidschan, wo er bis zum Jahr 1992 auch gelebt habe. Wegen des damaligen kriegerischen Konflikts um Bergkarabach habe er Aserbaidschan am 8. Mai 1992 in Richtung Ukraine verlassen, wo er sich zunächst in Dnipropetrowsk in der gleichnamigen Oblast aufgehalten habe, bevor er im Jahr 1998 in B._______ (Rajon C._______, Oblast Chernihiv) Wohnsitz genommen habe. Er habe damals eine ukrainische Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er zwei Söhne habe, die 2000 beziehungsweise 2002 in B._______ geboren worden seien und dort nach wie vor leben würden. Diese Ehe sei im Jahr 2006 wieder geschieden worden. Am [...] 2009 habe er in B._______ seine heutige Ehefrau D._______, eine aserbaidschanische Staatsangehörige, geheiratet, und am [...] 2010 beziehungsweise am [...] 2012 seien die beiden gemeinsamen Töchter E._______ und F._______ geboren worden. Am 7. Juni 2015 habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden jüngsten Kindern die Ukraine verlassen. Am 10. Juni 2015 reiste er mit seiner Familie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Am 16. Juni 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch und am 30. November 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er mit seiner Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ seit dem Jahr 2014 durch Angehörige einer kriminellen Gruppierung bedroht und erpresst worden. Diese hätten gewusst, dass er mit der Verarbeitung und dem Verkauf von Fleisch gut verdient habe, und hätten von ihm in zunehmendem Mass Geldzahlungen verlangt. Anfangs habe es sich um kleine Beträge gehandelt, die zunächst monatlich, dann wöchentlich verlangt worden seien und die er auch bezahlt habe. Dann, im April 2015, sei von ihm die Zahlung einer halben Million Euro gefordert worden. Als er erklärt habe, dass er nicht über eine solche Geldmenge verfüge, hätten die Erpresser am 29. Mai 2015 ihn selbst zusammengeschlagen und in seiner Anwesenheit seine Ehefrau vergewaltigt und die beiden Töchter geschlagen. Seine Ehefrau sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe aufgrund der Vergewaltigung einen Abort erlitten. Seine jüngere Tochter sei derart mit dem Kopf gegen einen Brunnen geschlagen worden, dass er gefürchtet habe, sie werde getötet. Am 30. Mai 2015 habe er gegen die Täter bei der Polizei von B._______ Anzeige erstattet. Jedoch sei er von seinen Erpressern am 1. Juni 2015 wegen der Anzeige zur Rede gestellt worden, wobei sie ausserdem sein Auto angezündet hätten. Er habe deshalb realisieren müssen, dass die örtliche Polizei mit jener Gruppierung zusammenarbeite. Die Täter hätten ihm damit gedroht, seine Ehefrau erneut zu vergewaltigen und die beiden Töchter umzubringen. Am 4. Juni 2015 sei schliesslich ein Brandanschlag auf sein Haus verübt worden. Es sei ihm mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern mit knapper Not die Flucht aus dem brennenden Haus gelungen, und sie hätten sich zu Bekannten in einem Nachbardorf retten können. Weil er in der Ukraine um das Leben seiner Familie gefürchtet habe, sei er daraufhin mit seiner Ehefrau und den Töchtern mithilfe eines Schleppers mit unbekanntem Ziel ausgereist. In Bezug auf seine heutige Ehefrau brachte er des Weiteren vor, er habe sie im Jahr 2008 im Internet kennengelernt. Ihr Vater sei mit der geplanten Heirat nicht einverstanden gewesen, und sie sei deshalb gegen dessen Willen aus ihrem Heimatland Aserbaidschan in die Ukraine gekommen. Am 20. Februar 2009 hätten sie geheiratet. Seine Ehefrau habe die Beziehung zu ihren Eltern abgebrochen, nachdem der Vater gedroht habe, ihr den Kopf abzuschneiden, sollte sie jemals wieder nach Aserbaidschan zurückkehren. C. Mit E-Mail an die schweizerische Botschaft in der Ukraine vom 29. März 2017 ersuchte das SEM um Abklärung verschiedener Fragen unter anderem zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Ukraine, zur allgemeinen Möglichkeit des Bestehens einer doppelten Staatsbürgerschaft in der Ukraine, zum Wohnort der beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe sowie in Bezug auf allfällige sonstige familiäre Beziehungen in der Ukraine. Mit E-Mail an die Botschaft vom 1. Mai 2017 stellte das Staatssekretariat ergänzende Fragen zur heutigen Ehefrau und zu den beiden jüngeren Kindern des Beschwerdeführers. D. Mit E-Mail vom 21. August 2017 teilte die schweizerische Botschaft in der Ukraine dem SEM mit, der Bericht des mit den Abklärungen beauftragten ukrainischen Vertrauensanwalts werde demnächst per Kurier übermittelt. Der in den Akten des Staatssekretariats enthaltene, in ukrainischer Sprache verfasste und von einer deutschen Übersetzung begleitete Bericht des genannten Vertrauensanwalts datiert vom 17. August 2017. Mit weiterem E-Mail an das SEM vom 25. August 2017 äusserte sich die Botschaft zudem zur Frage der Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft in der Ukraine. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer - wie auch seiner Ehefrau - eine Zusammenfassung der von der schweizerischen Botschaft in der Ukraine veranlassten Abklärungen und gewährte ihm diesbezüglich mit Frist bis zum 27. September 2017 das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe vom 20. September 2017 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM die Mandatsübernahme an. Zudem beantragte der Rechtsvertreter, es sei ihm - anstelle einer blossen Zusammenfassung - die vollständige Einsichtnahme in den Bericht der schweizerischen Botschaft in der Ukraine sowie Einsicht in die weiteren Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren. G. G.a Mit Verfügung vom 10. November 2017 (Datum der Eröffnung: 13. November 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt das SEM ferner dafür, der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Asylbehörden zu täuschen versucht und nicht wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatstaat Auskunft gegeben. Deshalb sei es dem Staatssekretariat nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. G.b Mit Verfügung gleichen Datums lehnte das SEM mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung auch die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und der beiden gemeinsamen Kinder ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Zurückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz, eventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe an das SEM vom 13. Dezember 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in drei Dokumente aus dem vorinstanzlichen Verfahrensdossier. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und ordnete als solchen dem Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter bei. K. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Devolutivwirkung der Beschwerde (Art. 54 VwVG) Kopien der gemäss Eingabe an das SEM vom 13. Dezember 2017 verlangten Aktenstücke. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2018 übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel einen digitalen Datenträger (USB-Stick) mit einer Videoaufnahme sowie vier ukrainische Einkaufsquittungen, jeweils mitsamt deutschen Übersetzungen. Zudem gab er zu den mit Schreiben vom 15. Januar 2018 übersandten Aktenstücken eine Stellungnahme ab. Des Weiteren wurde mitgeteilt, sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familienangehörigen befänden sich seit Januar 2018 in psychiatrischer Abklärung. Auf den Inhalt der eingereichten Beweismittel und der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm das SEM keine vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt habe. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der angefochtene Entscheid stütze sich hauptsächlich auf den Bericht der schweizerischen Botschaft in der Ukraine. Jedoch sei gestützt auf die Zusammenfassung, welche dem Beschwerdeführer durch das SEM mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 übermittelt worden sei, keine sachgerechte Stellungnahme zu den Abklärungen der Botschaft möglich. So sei der Zusammenfassung etwa nicht zu entnehmen, ob Abklärungen in B._______ gemacht worden seien, ob das Haus des Beschwerdeführers noch stehe oder ob sich an dessen Stelle eine Brandruine befinde. 4.2 4.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.). Ein Kernelement des rechtlichen Gehörs besteht im Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30, N 3 ff.). 4.2.2 Die Wirksamkeit des Anhörungsrechts ist insbesondere auch von der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht abhängig. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 S. 134). Das Akteneinsichtsrecht bildet ebenfalls einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit Verfassungsrang und Grundrechtscharakter (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 26, N 4 ff.). 4.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). 4.3 4.3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung führte das SEM unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers, er sei vom Jahr 1998 bis Juni 2015 im Dorf B._______ in der Ukraine wohnhaft gewesen, wobei er dort seit 2009 mit seiner heutigen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern gelebt habe, seien nicht mit dem Resultat der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in der Ukraine vereinbar. Gemäss der sachverständigen Person habe nur er selbst in B._______ gewohnt, wobei er gemäss Kopie einer ukrainischen Registrierungskarte im Jahr 2006 aus Baku in Aserbaidschan dorthin gekommen sei. Im Jahr 2007 sei er aus B._______ wieder weggezogen, wobei er sich nicht abgemeldet habe und daher immer noch im Ort angemeldet sei. Seine beiden älteren Söhne ukrainische Staatsangehörige seien in B._______ geboren und würden dort nach wie vor mit ihrer Mutter - auch sie eine ukrainische Staatsangehörige leben. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit der Mutter seiner beiden Söhne nicht verheiratet gewesen. Seine heutige Ehefrau und die beiden Töchter hätten nie in B._______ gewohnt und seien dort unbekannt. Schliesslich sei es ukrainischen Staatsangehörigen gesetzlich verboten, eine zweite Staatsangehörigkeit zu haben. Insgesamt weise somit alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern nicht wie behauptet zuletzt in B._______ in der Ukraine gelebt und somit versucht hätten, das SEM hinsichtlich ihres letzten Aufenthaltsorts zu täuschen. Auch sei nach dem Gesagten die geltend gemachte ukrainische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln. 4.3.2 Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausgeführt, der Bericht der schweizerischen Vertretung in der Ukraine könne dem Beschwerdeführer aufgrund der enthaltenen Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, nicht offengelegt werden. Jedoch sei ihm eine komplette Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte zur Kenntnis gebracht worden. 4.4 Mit Blick auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zunächst festzuhalten, dass auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei im Besitz der ukrainischen Staatsangehörigkeit. 4.5 Hinsichtlich der von der schweizerischen Botschaft in der Ukraine im Auftrag des SEM veranlassten Abklärungen, des betreffenden Berichts des damit beauftragten ukrainischen Rechtsanwalts vom 17. August 2017 und der Zwischenverfügung vom 13. September 2017, mit welcher das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte, ist im Wesentlichen Folgendes festzustellen: Mit dem schriftlichen Bericht des Vertrauensanwalts wurden dem SEM drei amtliche ukrainische Dokumente übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Kopie aus einem "Registrierungsbogen" betreffend die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Wohnsitznahme in der Ortschaft B._______ sowie zwei Schreiben der Gemeindebehörden von B._______, die sich zum Beschwerdeführer selbst, zu dessen beiden älteren Söhnen sowie zu dessen heutigen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern äussern. Sowohl in Bezug auf den schriftlichen Bericht des Vertrauensanwalts der Botschaft als auch bezüglich der drei Dokumente, welche den Bericht begleiteten, verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme. Zwar gab das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer vom Inhalt der erwähnten ukrainischen Dokumente in summarischer Weise Kenntnis, indem es in der Zwischenverfügung vom 13. September 2017 eine Zusammenfassung dessen wiedergab, was im Bericht des Vertrauensanwalts enthalten war. Jedoch nannte die Vorinstanz als Grundlage der betreffenden Informationen ausschliesslich das als "Registrierungsbogen" bezeichnete Dokument, während es unerwähnt liess, aus welchen anderen Informationsquellen die Abklärungsergebnisse resultierten. Aus dem schriftlichen Bericht des Vertrauensanwalts geht hervor, dass seine Abklärungen bei den Gemeindebehörden von B._______ im Rahmen schriftlicher und telephonischer Anfragen erfolgten, wobei ihm die Antworten mündlich sowie mittels der beiden schriftlichen Auskünfte und einer Kopie des Registrierungsbogens erteilt wurden. Abgesehen vom erwähnten Hinweis auf den Registrierungsbogen gab das SEM aber lediglich an, eine "sachverständige Person" habe die zusammengefassten Informationen mitgeteilt. Mit anderen Worten liess die Vorinstanz auch unerwähnt, dass der Autor des Berichts lediglich schriftlich und telephonisch mit den Gemeindebehörden von B._______ in Kontakt trat, jedoch in der genannten Ortschaft keinen persönlichen Augenschein nahm. 4.6 Zwar sind in Bezug auf Abklärungen schweizerischer Vertretungen im Ausland, die in asylrechtlichen Verfahren durchgeführt werden, gewisse Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen, die - namentlich um die Identität von Informanten und Kontaktpersonen zu schützen - geeignet sein können, das Recht auf Akteneinsicht einzuschränken (dazu grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; zu weiteren öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Asylverfahren auch EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b). Im vorliegenden Fall hätte solchen berechtigten Überlegungen jedoch ohne weiteres Rechnung getragen werden können, indem die fraglichen Dokumente durch Abdeckung der Namen und Funktionen der jeweiligen Auskunftspersonen anonymisiert worden wären. Bezüglich des als "Registrierungsbogen" bezeichneten Aktenstücks ist ausserdem festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich nicht um ein Dokument handelt, bezüglich dessen überhaupt irgendwelche Geheimhaltungsinteressen bestehen könnten. 4.7 Ein zentrales Begründungselement der angefochtenen Verfügung bildet die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hätten versucht, das SEM hinsichtlich ihres letzten Aufenthaltsorts zu täuschen. Daraus zieht das Staatssekretariat zum einen den Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG als unglaubhaft einzustufen. Zum anderen stellt es sich auf den Standpunkt, weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hätten, sei es nicht möglich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umfassend zu beurteilen. Dabei stützt sich das SEM sowohl im Asyl- als auch im Vollzugspunkt argumentativ wesentlich auf die Ergebnisse der vom Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in der Ukraine durchgeführten Abklärungen. 4.8 Somit erweist sich, dass das SEM dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf entscheiderhebliche Dokumente das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährte und ihm diesbezüglich eine unvollständige Zusammenfassung übermittelte. Damit wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Möglichkeit genommen, sich zu wesentlichen Argumenten der Vorinstanz vorgängig zu äussern. 4.9 4.9.1 Nach herrschender Praxis (anstelle vieler BGE 132 V 387 E. 5.1, BVGE 2014/22 E. 5.3, jeweils m.w.H.) kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz zwar in oberer Instanz geheilt werden, wenn diese mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen. Indessen ist von einer Heilung angesichts der möglichen verfahrensmässigen Nachteile für die Betroffenen nur mit Zurückhaltung auszugehen (vgl. im asylrechtlichen Kontext EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b, 1998 Nr. 34 E. 10d, 2004 Nr. 28 E. 7e; aus der Literatur allgemein etwa Albertini, a.a.O., S. 463 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29, N 108 ff.). 4.9.2 Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich der in der Ukraine veranlassten Abklärungen nicht nur die Einsichtnahme in die betreffenden Dokumente verweigert wurde, sondern die mit der Zwischenverfügung des SEM vom 13. September 2017 übermittelte Zusammenfassung auch in Bezug auf wesentliche Gesichtspunkte unvollständig war. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem geltend gemacht hatte, die örtliche Polizei von B._______, bei welcher er wegen der Vergewaltigung seiner Ehefrau und der Misshandlung seiner beiden jüngsten Kinder Anzeige erstattet habe, habe mit den Tätern kooperiert, indem sie jene über die Anzeige informiert habe. Sowohl für die Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse als auch für die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Familie im betreffenden Zeitraum in B._______ wohnhaft waren oder nicht, ist somit durchaus von Belang, unter welchen Umständen die Informationen über den Beschwerdeführer erhoben wurden. 4.9.3 Weiter ist festzustellen, dass der schriftliche Bericht des Vertrauensanwalts vom 17. August 2017 offensichtliche Unstimmigkeiten aufweist. So wird darin ausgeführt, die beiden älteren Söhne des Beschwerdeführers seien in B._______ geboren worden. Angesichts dessen wäre es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer selbst sich in jenem Zeitraum nach seinen Aussagen wurden die beiden Söhne in den Jahren 2000 und 2002 geboren ebenfalls in B._______, jedenfalls aber nicht in Aserbaidschan aufhielt. Jedoch soll der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Registrierungsbogen erst am 8. August 2005 aus Baku, Aserbaidschan, angekommen sein und sich am 22. September 2006 in B._______ angemeldet haben. Zudem ist der Inhalt des Registrierungsbogens auch in weiterer Hinsicht unvollständig: Obwohl zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments die beiden Söhne des Beschwerdeführers in B._______ wohnhaft gewesen sein sollen, sind diese in der enthaltenen Rubrik "Kinder unter 16 Jahren" nicht eingetragen. 4.9.4 Schliesslich ist insbesondere die Frage zu stellen, weshalb der von der schweizerischen Botschaft in der Ukraine mit den Abklärungen beauftragte Vertrauensanwalt sich darauf beschränkte, schriftlich und telephonisch mit den Gemeindebehörden von B._______ in Kontakt zu treten, und nicht auch Erkundigungen mittels eines persönlichen Augenscheins vor Ort anstellte. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass bereits die Fragestellungen, die durch das SEM mit E-Mails an die Botschaft vom 29. März und vom 1. Mai 2017 zur Abklärung in Auftrag gegeben wurden, unvollständig waren, indem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse in B._______ namentlich die Vergewaltigung seiner Ehefrau und die Misshandlung seiner beiden jüngeren Kinder am 29. Mai 2015, die Erstattung einer diesbezüglichen Anzeige bei der örtlichen Polizei am 30. Mai 2015, die Brandstiftung an seinem Automobil am 1. Juni 2015 sowie der Brandanschlag auf sein Haus am 4. Juni 2015 in keiner Weise thematisiert wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Staatssekretariat diese Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ebenfalls zur Abklärung in Auftrag gab, zumal eine entsprechende Überprüfung vor Ort durch den Vertrauensanwalt der Botschaft mutmasslich ohne weiteres hätte erfolgen können. Dies gilt auch für verschiedene weitere Angaben, die der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in B._______ machte, so betreffend seine berufliche Tätigkeit als Metzger und Fleischhändler sowie seine persönlichen Bekanntschaften. Die Prüfung dieser Angaben vor Ort hätte auch zur Beantwortung der Frage beitragen können, ob der Beschwerdeführer, seine heutige Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder im behaupteten Zeitraum tatsächlich dort wohnhaft waren oder nicht. Es ist festzuhalten, dass dieses Unterlassen seitens der Vorinstanz - wie auch die zuvor angeführten Aspekte (vgl. E. 4.9.2 f.) durch den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren hätte gerügt werden können, wäre ihm die verlangte Akteneinsicht korrekt gewährt worden. 4.9.5 Zusammenfassend ist die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht durch das SEM als derart schwerwiegend einzustufen, dass für eine Heilung des Verfahrensmangels durch die Beschwerdeinstanz kein Raum besteht.

5. Über die festgestellte Gehörsverletzung hinaus erweist sich im vorliegenden Fall ausserdem, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde. 5.1 Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst auf die, wie bereits erwähnt (E. 4.9.4), versäumte Abklärung der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachten Ereignisse in B._______ zwischen dem 29. Mai und dem 4. Juni 2015 hinzuweisen. Zwar ist die asylrechtliche Relevanz der betreffenden Vorbringen sollten diese sich als glaubhaft erweisen im Sinne von Art. 3 AsylG möglicherweise nicht gegeben, da sich die Frage nach Aufenthaltsalternativen in Aserbaidschan oder allenfalls auch in der Ukraine stellt. Jedoch kann die Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse nicht von verschiedenen Fragen getrennt werden, die im vorliegenden Fall für die Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs von konkreter Bedeutung sind. 5.2 Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz aus der angenommenen Unglaubhaftigkeit der fraglichen Geschehnisse auch darauf schliesst, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umfassend zu beurteilen sei (vgl. zuvor, E. 4.7). Diese Folgerung des SEM kann jedoch, wie sich erweist, gestützt auf die derzeit vorhandenen Erkenntnisse nicht geteilt werden. Die Angaben, welche der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau im Rahmen ihrer Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren zu den erlittenen Misshandlungen machten, sind als solche nicht von vornherein als unglaubhaft zu erachten. Die entsprechenden Aussagen weisen eine erhebliche Detaillierung und weitere Glaubhaftigkeitselemente im Sinne der diesbezüglichen Praxis auf (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a). Es ist daher durchaus als möglich zu erachten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt haben. Fraglich erscheint demgegenüber, ob sich das geschilderte Geschehen, wie behauptet, in B._______ in der Ukraine abspielte. Dieser Frage wurde jedoch, wie sich gezeigt hat, im Rahmen der vom SEM in Auftrag gegebenen Abklärungen nicht weiter nachgegangen. Wie ebenfalls bereits festgehalten wurde (E. 4.9.4), ist davon auszugehen, dass entsprechende Erkenntnisse durch Abklärungen vor Ort erlangt werden könnten. 5.3 5.3.1 Weiter ist hinsichtlich der Erhebung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, Angehörige einer kriminellen Gruppierung hätten am 29. Mai 2015 ihn selbst zusammengeschlagen, seine Ehefrau vergewaltigt und seine beiden Töchter in massiver Weise misshandelt. Seine Ehefrau sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe wegen der Vergewaltigung das ungeborene Kind verloren; deswegen habe sie sich auch das Leben nehmen wollen. Bezüglich der weiteren Folgen dieser Misshandlungen führte er anlässlich seiner Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, S. 9, 18), seine eine Tochter habe, nachdem sie gegen einen Brunnen geschlagen worden sei, noch bei der Ankunft in der Schweiz ein schwarzes Gesicht gehabt und sei deswegen hier geröntgt worden. Er selbst habe zahlreiche Hämatome und Beulen davongetragen (Protokoll der Erstbefragung, S. 8 f.), und er habe deshalb in der Schweiz ebenfalls ärztlicher Behandlung bedurft. Dies gelte auch für seine Ehefrau, die in der Schweiz zudem einem Psychologen überwiesen worden sei. Es ist festzustellen, dass in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden ärztlichen Zeugnisse vorhanden sind und seitens des SEM auch keine Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder getroffen wurden. Dementsprechend wurde auf diesen Gesichtspunkt in der angefochtenen Verfügung auch nicht näher eingegangen. 5.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist gleichzeitig das SEM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären (BVGE 2009/50 E. 10.2.2 f.). 5.3.3 Im vorliegenden Fall berichtete der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung von den durch die behauptete Misshandlung erlittenen Verletzungen. Anlässlich seiner Anhörung machte er in der bereits erwähnten Weise (vgl. E. 5.3.1) geltend, er selbst wie auch seine Ehefrau und eines der Kinder hätten wegen dieser Verletzungen in der Schweiz ärztlicher Behandlung bedurft. Des Weiteren ist festzustellen, dass auch die Ehefrau bei ihrer Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 7, 14) ausführte, sie befinde sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, wobei sie eine Visiten- bzw. Terminkarte einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zu den Akten gab. 5.3.4 Angesichts dieser Umstände ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie auch seine Ehefrau seiner Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.3). Obwohl es als offensichtlich erscheint - sollten sich die betreffenden Geschehnisse als glaubhaft erweisen , dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht nur körperlich verletzt wurden, sondern auch in psychischer Hinsicht von gesundheitlichen Folgewirkungen betroffen sein dürften, wurde das SEM im vorinstanzlichen Verfahren weder von sich aus tätig, um entsprechende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten, noch richtete es an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau die Aufforderung, ärztliche Berichte bezüglich ihres Gesundheitszustands einzureichen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde folglich von der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht nicht vollständig erhoben. 5.3.5 In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) voraussetzt, dass bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die entsprechenden Belange sämtlicher Familienmitglieder berücksichtigt werden. Im vorliegenden Verfahren wird geltend gemacht, die Ehefrau und die beiden jüngeren zum Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse fünf- und dreijährigen Kinder des Beschwerdeführers seien Opfer massiver körperlicher Gewalt gewesen, wobei die Ehefrau in Gegenwart der Kinder vergewaltigt worden sei. Es ist als offensichtlich zu erachten, dass derartige Erlebnisse zumal in der Kindheit zu einer psychischen Traumatisierung der betroffenen Person führen können. Angesichts dessen wäre es für die Vorinstanz zwingend angezeigt gewesen, sowohl die Ehefrau als auch die beiden Kinder unter besonderer Berücksichtigung der betreffenden Vorbringen durch spezifisch qualifizierte Fachpersonen medizinisch und psychiatrisch begutachten zu lassen. 5.3.6 Ebenso liegt die Notwendigkeit auf der Hand, die soeben genannten Umstände im Asylverfahren und bei der Beurteilung der entsprechenden Vorbringen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der angefochtenen Verfügung ist nicht zu entnehmen, dass diese Aspekte die gebührende Berücksichtigung gefunden haben. 6. 6.1 Zusammenfassend erweist sich somit zum einen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es ihm im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf entscheiderhebliche Dokumente das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährte. Zum anderen ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung des Asylgesuchs beziehungsweise bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden. 6.2 Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, dem Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise die Akteneinsicht zu gewähren sowie die erforderlichen Massnahmen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts durchzuführen. Nach erfolgter Durchführung dieser Verfahrensschritte ist das Asylgesuch neu zu beurteilen und gegebenenfalls eine umfassende Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, unter Berücksichtigung der Abklärungsergebnisse und aller entscheidwesentlichen Gesichtspunkte.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 10. November 2017 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: