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D-4162/2014

D-4162/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 28. August 2013 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei, Griechen­land und ihm unbekannte Länder am 4. November 2013 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 22. November 2013 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhörung fand am 5. Juni 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, Kurde zu sein und im Dorf B._______ gelebt zu haben. Einer seiner Brüder und ein Onkel seien als Kämpfer der kurdischen Volksverteidigungsein­heiten (YPG beziehungs­weise PYD) von Anhängern muslimischer Organisationen umgebracht wor­den. Nach dem Tod des Bruders Ende Juli 2013 hätten die PYD auch ihn unter Drohungen wiederholt zur Zusammenarbeit aufgefordert. Im Spi­tal, wo sich die Leiche seines Bruders befunden habe, hätten sie ihn ge­schlagen. Da er nicht habe kämpfen wollen, sei er ausgereist. Ein Freund von ihm sei von der PYD entführt worden. In seinem Heimatland herrsche Bürgerkrieg. Die Kurden würden von islamischen Organisatio­nen angegriffen. Namentlich Personen, welche die erwähnten kurdischen Organisationen unterstützten, seien gefährdet. Seine Angehörigen seien in den Irak und die Türkei geflohen. Nach seiner Ausreise hätten ihn die PYD zuhause und beim Onkel gesucht. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und Unterlagen im Zusammenhang mit dem verstorbenen Bruder zu den Ak­ten. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 - eröffnet am 1. Juli 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent­scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht angemessen substanziiert. Die entsprechenden Dar­legungen seien als stereotyp, konstruiert und realitätsfremd zu bezeich­nen. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, detail­lierte Angaben zum PYD-Engagement des Bruders zu machen. Auch die Ausführungen zur angeblich versuchten Zwangsrekrutierung entbehrten der Substanz. Es sei ihm nicht gelungen, eine konkrete, an Intensität zu­nehmende Bedrohung durch die PYD zu veranschaulichen. Die angebli­che Vorgehensweise dieser Gruppierung - tägliches Erscheinen zuhause und an öffentlichen Plätzen - mute realitätsfremd an. Es bestehe zwar ein gewisser Erwartungsdruck gegenüber potentiell Wehrfähigen. Es hätten sich dieser stark ideologisch geprägten Partei aber viele Freiwillige ange­schlossen, weshalb der angeblich betriebene hohe Aufwand, auch den Be­schwerdeführer als potentiell Wehrfähigen zu mobilisieren, in der gel­tend gemachten Form nicht nachvollzogen werden könne. Auch dessen Ver­halten spreche gegen den vorgebrachten Druck. So habe er ausge­sagt, PYD-Leute immer wieder ins Haus gelassen und als Gäste behan­delt zu haben. Dieser zu Protokoll gegebenen Respekt vor der PYD spre­che gegen eine von ihnen tatsächlich ausgehende asylrelevante Gefähr­dung seiner Person. Im Weiteren habe er sich zur Anzahl der Überredungsversuche und zu Belangen seiner Identitätskarte widersprüch­lich geäussert. Die eingereichten Beweismittel im Zusammen­hang mit dem Schicksal des Bruders rechtfertigten keine an­dere Einschätzung seiner konkreten Verfolgungsgefahr. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 focht der Beschwerdeführer die vorin­stanzli­che Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 setzte das Gericht Frist zur Be­schwerdeverbesserung an und stellte die aufschiebende Wirkung der Ein­gabe fest. E. E.a Mit Beschwerdeverbesserung vom 5. August 2014 beantragte der Be­schwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigen­schaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die un­ent­geltli­che Rechtspflege samt Ent­bindung von der Vor­schuss­pflicht. E.b Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe sein Asylge­such nicht hinreichend geprüft. Entgegen der Sichtweise des BFM habe er realitätsnahe Angaben gemacht und sei in der geschilderten Art behel­ligt worden. Die Zwangsrekrutierung durch die von ihm genannte Gruppie­rung sei aktuell das grösste Problem in den kurdischen Gebieten Sy­riens. Er habe seinen Bruder nie an Einsätze begleitet und könne entspre­chend nicht detaillierte Angaben zu dessen genauem Engage­ment machen. Nach dessen Tod sei es an ihm gewesen, die Rolle des Ver­storbenen zu übernehmen. Die angeblich unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Druckversuche der Organisation seien darauf zurückzufüh­ren, dass ihn der Dolmetscher zur Nennung einer Zahl aufgefor­dert habe. Im Übrigen sei er nach dem Tod des Bruders als trauma­tisierter junger Mann nach Europa gelangt. Schliesslich betätige er sich in der Schweiz exilpolitisch. Er nehme an Protestaktionen und politi­schen Veranstaltungen teil. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nach-teilen. E.c Der Eingabe lagen Internet-Ausdrucke zur Situation vor Ort sowie eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. Die Nach­rei­chung eines weiteren Beweismittels (Märtyrer-Urkunde) wurde in Aussicht gestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 hiess die Instruktionsrichte­rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhe­bung eines Kos­tenvorschusses. Betreffend eventuell noch eingehender Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG und Art. 33 Abs. 1 VwVG verwiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelun­gen, eine Verfolgung durch PYD in asylrechtlichem Ausmass glaubhaft zu machen. Die PYD verfolge zwar unliebsame und ihr gegenüber oppositio­nell auftretende Gegner. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe indes nicht hervor, dass er ein solches Risikoprofil aufweise. Dass er unter gewissen moralischen Druckversuchen gestanden sei, könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Diese hätten nach dem Gesagten aber kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Dem BFM seien sodann keine Akten, welche das exilpolitische Engagement bestätigen würden, übermit­telt worden. Das in der Beschwerdeschrift geltend gemachte politische Pro­fil erscheine nicht als markant im Sinne einer Verfolgungsgefahr. H. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdefüh­rer auf eine Stellungnahme.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer lastet dem BFM an, es habe sein Asylgesuch nicht hinreichend geprüft. Eine stichhaltige Begründung für diesen Vorwurf kann der Beschwerdeingabe nicht entnommen werden. Vielmahr hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend festgestellt und - was die Begründungspflicht anbelangt - mit nachvoll­ziehbaren Erwägungen gewürdigt. Das Anhörungs- und das Erstbe­fragungsprotokoll wurden vom Beschwerdeführer unterschriftlich für korrekt erklärt. Entsprechend muss sich der Beschwerdeführer bei sei­nen Aussagen behaften lassen. Eine Rückweisung der Sache an das BFM kommt nicht in Betracht.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM hat - so namentlich in der Vernehmlassung vom 15. August 2014 - nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer gewissen morali­schen Druckversuchen der von ihm erwähnten Organisation ausge­setzt war. Hingegen geht die Vorinstanz aufgrund seiner Aussagen davon aus, dass diese Druckversuche nicht das Ausmass einer asylrelevanten Verfolgung gegen ihn angenommen haben. Dazu kann vorab auf die Erwä­gungen des BFM verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend). In der Beschwerde fehlen überzeugende Argumente, welche zu einer ande­ren Sichtweise führen können. Dass der Beschwerdeführer die Anzahl der Druckversuche (vier bis fünf gemäss Summarbefragung, tausende ge­mäss Anhörung) wegen des Dolmetschers, von welchem er zu einer Zah­lenangabe aufgefordert worden sei, so präsentiert habe, leuchtet in kei­ner Weise ein. Vielmehr deuten diese massiven Abweichungen darauf hin, dass er nicht im eigentlichen Fokus der PYD stand (A 5/10 S. 7; A 13/19 Antworten 66, 69, 84, 88, 90, 104 und 123). So erwecken bereits seine Spontanschilderungen zu den Ausreisegründen den Eindruck der Darlegung einer generellen Gefährdung vor Ort und nicht den einer zielge­richteten Einschüchterung (A 13/19 Antworten 38 ff.). Auch die repe­titiv-substanzlosen Darlegungen zu den Überredungsversuchen weitest­gehend ohne Realkennzeichen beinträchtigen die Glaubhaftigkeit der angeblich zielgerichteten Rekrutierung. Auf Nachfragen war er nicht in der Lage, gehaltvollere Schilderungen zum ihm angeblich Widerfahrenen zu machen (A 13/19 Antworten 77 ff. und 99 ff.). Dass er die PYD-Vertre­ter überdies als Gäste in seinem Haus bezeichnete, deutet wiederum nicht auf eine virulente Rekrutierungsabsicht der Gruppierung hin. Die Vorin­stanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der PYD viele Perso­nen freiwillig beigetreten seien und insoweit die angeblich massiven Bemühungen der Bewegung, auch ihn zu rekrutieren, realitätsfremd anmu­ten. Die eingereichten Beweismittel belegen allenfalls den Tod des Bruders und Belange der PYD; für die geltend gemachte zielgerichtete Ver­folgung sind sie indes nicht beweistauglich. Vielmehr ist einer der Eingaben zu entnehmen, dass "Angehörige der Familien der Märtyrer..." eben gerade von der Dienstpflicht für die PYD ausgenommen sind (vgl. Kurdwatch vom 26. Juli 2014). Auch die in Aussicht gestell­ten, aber nicht eingereichten weiteren Unterlagen im Zusammen­hang mit dem Schicksal des Bruders würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Schliesslich weist das BFM zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Organisation zwar durchaus gegen mut­massliche Feinde vorgeht, er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils aber nicht zu diesen gezählt werden kann. Die übri­gen Vorbringen - so zur Bürgerkriegslage und den sich bekämpfenden Parteien - können eben­falls nicht als ernst­haften Nachteile, sondern müssen als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qualifiziert wer­den. Stichhaltige Beschwerdear­gumente für eine andere Sichtweise feh­len erneut. Angesichts dieser Erwägungen kann offen bleiben, ob die Rekrutierung durch die PYD, die derzeit die Kontrolle über Teilgebiete in Syrien inne hat, überhaupt als asylrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden könnte.

E. 5.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Ausserdem hält die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Vernehmlas­sung zurecht fest, dass diesem aufgrund mangelnder Exponie­rung keine Relevanz zukommt. Das BFM hat die Flüchtlingseigen­schaft mithin zu Recht verneint und das Asylgesuch abge­lehnt, da konkrete Hinweise für eine begründete Furcht im Fall der Rückkehr ins Heimatland fehlen würden.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 27. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübri­gen sich demnach.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4162/2014/plo Urteil vom 20. November 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 28. August 2013 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei, Griechen­land und ihm unbekannte Länder am 4. November 2013 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 22. November 2013 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhörung fand am 5. Juni 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, Kurde zu sein und im Dorf B._______ gelebt zu haben. Einer seiner Brüder und ein Onkel seien als Kämpfer der kurdischen Volksverteidigungsein­heiten (YPG beziehungs­weise PYD) von Anhängern muslimischer Organisationen umgebracht wor­den. Nach dem Tod des Bruders Ende Juli 2013 hätten die PYD auch ihn unter Drohungen wiederholt zur Zusammenarbeit aufgefordert. Im Spi­tal, wo sich die Leiche seines Bruders befunden habe, hätten sie ihn ge­schlagen. Da er nicht habe kämpfen wollen, sei er ausgereist. Ein Freund von ihm sei von der PYD entführt worden. In seinem Heimatland herrsche Bürgerkrieg. Die Kurden würden von islamischen Organisatio­nen angegriffen. Namentlich Personen, welche die erwähnten kurdischen Organisationen unterstützten, seien gefährdet. Seine Angehörigen seien in den Irak und die Türkei geflohen. Nach seiner Ausreise hätten ihn die PYD zuhause und beim Onkel gesucht. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und Unterlagen im Zusammenhang mit dem verstorbenen Bruder zu den Ak­ten. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 - eröffnet am 1. Juli 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent­scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht angemessen substanziiert. Die entsprechenden Dar­legungen seien als stereotyp, konstruiert und realitätsfremd zu bezeich­nen. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, detail­lierte Angaben zum PYD-Engagement des Bruders zu machen. Auch die Ausführungen zur angeblich versuchten Zwangsrekrutierung entbehrten der Substanz. Es sei ihm nicht gelungen, eine konkrete, an Intensität zu­nehmende Bedrohung durch die PYD zu veranschaulichen. Die angebli­che Vorgehensweise dieser Gruppierung - tägliches Erscheinen zuhause und an öffentlichen Plätzen - mute realitätsfremd an. Es bestehe zwar ein gewisser Erwartungsdruck gegenüber potentiell Wehrfähigen. Es hätten sich dieser stark ideologisch geprägten Partei aber viele Freiwillige ange­schlossen, weshalb der angeblich betriebene hohe Aufwand, auch den Be­schwerdeführer als potentiell Wehrfähigen zu mobilisieren, in der gel­tend gemachten Form nicht nachvollzogen werden könne. Auch dessen Ver­halten spreche gegen den vorgebrachten Druck. So habe er ausge­sagt, PYD-Leute immer wieder ins Haus gelassen und als Gäste behan­delt zu haben. Dieser zu Protokoll gegebenen Respekt vor der PYD spre­che gegen eine von ihnen tatsächlich ausgehende asylrelevante Gefähr­dung seiner Person. Im Weiteren habe er sich zur Anzahl der Überredungsversuche und zu Belangen seiner Identitätskarte widersprüch­lich geäussert. Die eingereichten Beweismittel im Zusammen­hang mit dem Schicksal des Bruders rechtfertigten keine an­dere Einschätzung seiner konkreten Verfolgungsgefahr. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 focht der Beschwerdeführer die vorin­stanzli­che Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 setzte das Gericht Frist zur Be­schwerdeverbesserung an und stellte die aufschiebende Wirkung der Ein­gabe fest. E. E.a Mit Beschwerdeverbesserung vom 5. August 2014 beantragte der Be­schwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigen­schaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die un­ent­geltli­che Rechtspflege samt Ent­bindung von der Vor­schuss­pflicht. E.b Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe sein Asylge­such nicht hinreichend geprüft. Entgegen der Sichtweise des BFM habe er realitätsnahe Angaben gemacht und sei in der geschilderten Art behel­ligt worden. Die Zwangsrekrutierung durch die von ihm genannte Gruppie­rung sei aktuell das grösste Problem in den kurdischen Gebieten Sy­riens. Er habe seinen Bruder nie an Einsätze begleitet und könne entspre­chend nicht detaillierte Angaben zu dessen genauem Engage­ment machen. Nach dessen Tod sei es an ihm gewesen, die Rolle des Ver­storbenen zu übernehmen. Die angeblich unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Druckversuche der Organisation seien darauf zurückzufüh­ren, dass ihn der Dolmetscher zur Nennung einer Zahl aufgefor­dert habe. Im Übrigen sei er nach dem Tod des Bruders als trauma­tisierter junger Mann nach Europa gelangt. Schliesslich betätige er sich in der Schweiz exilpolitisch. Er nehme an Protestaktionen und politi­schen Veranstaltungen teil. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nach-teilen. E.c Der Eingabe lagen Internet-Ausdrucke zur Situation vor Ort sowie eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. Die Nach­rei­chung eines weiteren Beweismittels (Märtyrer-Urkunde) wurde in Aussicht gestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 hiess die Instruktionsrichte­rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhe­bung eines Kos­tenvorschusses. Betreffend eventuell noch eingehender Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG und Art. 33 Abs. 1 VwVG verwiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelun­gen, eine Verfolgung durch PYD in asylrechtlichem Ausmass glaubhaft zu machen. Die PYD verfolge zwar unliebsame und ihr gegenüber oppositio­nell auftretende Gegner. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe indes nicht hervor, dass er ein solches Risikoprofil aufweise. Dass er unter gewissen moralischen Druckversuchen gestanden sei, könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Diese hätten nach dem Gesagten aber kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Dem BFM seien sodann keine Akten, welche das exilpolitische Engagement bestätigen würden, übermit­telt worden. Das in der Beschwerdeschrift geltend gemachte politische Pro­fil erscheine nicht als markant im Sinne einer Verfolgungsgefahr. H. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdefüh­rer auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer lastet dem BFM an, es habe sein Asylgesuch nicht hinreichend geprüft. Eine stichhaltige Begründung für diesen Vorwurf kann der Beschwerdeingabe nicht entnommen werden. Vielmahr hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend festgestellt und - was die Begründungspflicht anbelangt - mit nachvoll­ziehbaren Erwägungen gewürdigt. Das Anhörungs- und das Erstbe­fragungsprotokoll wurden vom Beschwerdeführer unterschriftlich für korrekt erklärt. Entsprechend muss sich der Beschwerdeführer bei sei­nen Aussagen behaften lassen. Eine Rückweisung der Sache an das BFM kommt nicht in Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hat - so namentlich in der Vernehmlassung vom 15. August 2014 - nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer gewissen morali­schen Druckversuchen der von ihm erwähnten Organisation ausge­setzt war. Hingegen geht die Vorinstanz aufgrund seiner Aussagen davon aus, dass diese Druckversuche nicht das Ausmass einer asylrelevanten Verfolgung gegen ihn angenommen haben. Dazu kann vorab auf die Erwä­gungen des BFM verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend). In der Beschwerde fehlen überzeugende Argumente, welche zu einer ande­ren Sichtweise führen können. Dass der Beschwerdeführer die Anzahl der Druckversuche (vier bis fünf gemäss Summarbefragung, tausende ge­mäss Anhörung) wegen des Dolmetschers, von welchem er zu einer Zah­lenangabe aufgefordert worden sei, so präsentiert habe, leuchtet in kei­ner Weise ein. Vielmehr deuten diese massiven Abweichungen darauf hin, dass er nicht im eigentlichen Fokus der PYD stand (A 5/10 S. 7; A 13/19 Antworten 66, 69, 84, 88, 90, 104 und 123). So erwecken bereits seine Spontanschilderungen zu den Ausreisegründen den Eindruck der Darlegung einer generellen Gefährdung vor Ort und nicht den einer zielge­richteten Einschüchterung (A 13/19 Antworten 38 ff.). Auch die repe­titiv-substanzlosen Darlegungen zu den Überredungsversuchen weitest­gehend ohne Realkennzeichen beinträchtigen die Glaubhaftigkeit der angeblich zielgerichteten Rekrutierung. Auf Nachfragen war er nicht in der Lage, gehaltvollere Schilderungen zum ihm angeblich Widerfahrenen zu machen (A 13/19 Antworten 77 ff. und 99 ff.). Dass er die PYD-Vertre­ter überdies als Gäste in seinem Haus bezeichnete, deutet wiederum nicht auf eine virulente Rekrutierungsabsicht der Gruppierung hin. Die Vorin­stanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der PYD viele Perso­nen freiwillig beigetreten seien und insoweit die angeblich massiven Bemühungen der Bewegung, auch ihn zu rekrutieren, realitätsfremd anmu­ten. Die eingereichten Beweismittel belegen allenfalls den Tod des Bruders und Belange der PYD; für die geltend gemachte zielgerichtete Ver­folgung sind sie indes nicht beweistauglich. Vielmehr ist einer der Eingaben zu entnehmen, dass "Angehörige der Familien der Märtyrer..." eben gerade von der Dienstpflicht für die PYD ausgenommen sind (vgl. Kurdwatch vom 26. Juli 2014). Auch die in Aussicht gestell­ten, aber nicht eingereichten weiteren Unterlagen im Zusammen­hang mit dem Schicksal des Bruders würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Schliesslich weist das BFM zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Organisation zwar durchaus gegen mut­massliche Feinde vorgeht, er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils aber nicht zu diesen gezählt werden kann. Die übri­gen Vorbringen - so zur Bürgerkriegslage und den sich bekämpfenden Parteien - können eben­falls nicht als ernst­haften Nachteile, sondern müssen als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qualifiziert wer­den. Stichhaltige Beschwerdear­gumente für eine andere Sichtweise feh­len erneut. Angesichts dieser Erwägungen kann offen bleiben, ob die Rekrutierung durch die PYD, die derzeit die Kontrolle über Teilgebiete in Syrien inne hat, überhaupt als asylrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden könnte. 5.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Ausserdem hält die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Vernehmlas­sung zurecht fest, dass diesem aufgrund mangelnder Exponie­rung keine Relevanz zukommt. Das BFM hat die Flüchtlingseigen­schaft mithin zu Recht verneint und das Asylgesuch abge­lehnt, da konkrete Hinweise für eine begründete Furcht im Fall der Rückkehr ins Heimatland fehlen würden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 27. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübri­gen sich demnach.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: