opencaselaw.ch

D-415/2008

D-415/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-04 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. A.a Am 30. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität B._______ ein Asylgesuch. Im Wesentlichen machte er anlässlich der Empfangsstellenbefragung in Kreuzlingen vom 31. Januar 2001, der Anhörung zu den Asylgründen durch die C._______ vom 9. März 2001 sowie der ergänzenden Anhörung durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) vom 10. Januar 2003 geltend, er stamme aus dem D._______ und sei zwei Jahre vor seiner Ausreise von der E._______ zwangsrekrutiert worden. Gleich danach sei er wiederholt von Rebellen vergewaltigt worden. Er sei gezwungen worden, den Rebellen zu dienen und bei Verstümmelungen sowie anderen Gräueltaten zuzusehen und sich an den Plünderungen zu beteiligen. Man habe ihn ständig überwacht und er sei als eine Art Gefangener gehalten worden. Anlässlich eines Marsches mit den Rebellen nach F._______ sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge sei er ausgereist. Eine Expertise der Fachstelle "Lingua" ergab am 6. September 2001 dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus Sierra Leone stamme. Zudem kam das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich nach einer umfassenden medizinischen Abklärung am 24. September 2002 zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person handle. A.b Mit Verfügung vom 16. April 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm daher in der Schweiz Asyl. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. C. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 sei aufzuheben. Es sei auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls zu verzichten. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.

E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, anlässlich einer Hausdurchsuchung sei der heimatliche Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Aus diesem Pass ergebe sich, dass seine wahre Identität A._______, Sierra Leone sei, womit feststehe, dass der Beschwerdeführer die Schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 8. Dezember 2007 führe der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, wie der Reisepass in seine Wohnung gelangt sei. Er sei nicht sein Eigentum und er habe die Behörden auch nicht über die Identität getäuscht. Dieser Erklärungsversuch müsse aber als unbehelflich qualifiziert werden. Die Bedingungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG seien als erfüllt zu betrachten.

E. 4.2 Aus der Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG geht hervor, dass die Falschangaben und/oder Verheimlichungen wesentlicher Art sein müssen. Das Bundesverwaltungsgericht und auch die Vorgängerorganisation, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), haben sich bislang nicht eingehend mit der Bedeutung des Begriffs "wesentlich" im Sinne der genannten Bestimmung auseinandergesetzt. Der damit befassten Literatur lässt sich immerhin entnehmen, dass eine Tatsache stets dann als wesentlich bezeichnet wird und den Behörden offen zu legen ist, wenn sie geeignet ist, den Asylentscheid zu beeinflussen (vgl. dazu Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern und Stuttgart 1991, S. 201; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Bern 1990, S. 162; Walter Stöckli, Asyl, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, Rz. 8.27).

E. 4.3 Den Ausführungen in der Beschwerde ist zuzustimmen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, ob es sich bei dem in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmten sierraleonischen Reisepass tatsächlich um einen echten und zudem den Beschwerdeführer ausweisenden Pass handelt. Entsprechende Abklärungen wie beispielsweise in Form einer internen Dokumentenanalyse oder durch Einholung von entsprechenden Auskünften bei der Schweizer Vertretung in Freetown wurden durch das BFM offenbar nicht vorgenommen. So stellt denn auch die Tatsache, dass der Pass mit der Fotografie des Beschwerdeführers versehen ist und in dessen Wohnung aufgefunden wurde, noch keinen Beweis für die Echtheit des Passes dar. Sofern tatsächlich der Schluss gezogen werden muss, es handle sich vorliegend um einen echten, den Beschwerdeführer ausweisenden Pass, müsste dargelegt werden, inwieweit diese Tatsache den von der Vorinstanz getroffenen Asylentscheid vom 16. April 2003 beeinflussen würde, was dann der Fall sein könnte, wenn der Pass nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ausgestellt worden wäre, dieser mithin in diesem Zeitraum mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten wäre, um den Reisepass erhältlich zu machen. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis festzuhalten, dass in casu der Sachverhalt von der Vorinstanz in unvollständiger Weise abgeklärt wurde, um gestützt darauf beurteilen zu können, ob die Bestimmung von Art. 63 AsylG Anwendung findet.

E. 5 Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird deshalb gegenstandslos. Ebenso ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
  3. Die Akten werden dem BFM im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung überwiesen.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inkl. MwSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-415/2008 {T 0/2} Urteil vom 4. Februar 2008 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. Parteien A._______, Sierra Leone, alias B._______, Sierra Leone, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 / N . Sachverhalt: A. A.a Am 30. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität B._______ ein Asylgesuch. Im Wesentlichen machte er anlässlich der Empfangsstellenbefragung in Kreuzlingen vom 31. Januar 2001, der Anhörung zu den Asylgründen durch die C._______ vom 9. März 2001 sowie der ergänzenden Anhörung durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) vom 10. Januar 2003 geltend, er stamme aus dem D._______ und sei zwei Jahre vor seiner Ausreise von der E._______ zwangsrekrutiert worden. Gleich danach sei er wiederholt von Rebellen vergewaltigt worden. Er sei gezwungen worden, den Rebellen zu dienen und bei Verstümmelungen sowie anderen Gräueltaten zuzusehen und sich an den Plünderungen zu beteiligen. Man habe ihn ständig überwacht und er sei als eine Art Gefangener gehalten worden. Anlässlich eines Marsches mit den Rebellen nach F._______ sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge sei er ausgereist. Eine Expertise der Fachstelle "Lingua" ergab am 6. September 2001 dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus Sierra Leone stamme. Zudem kam das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich nach einer umfassenden medizinischen Abklärung am 24. September 2002 zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person handle. A.b Mit Verfügung vom 16. April 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm daher in der Schweiz Asyl. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. C. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 sei aufzuheben. Es sei auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls zu verzichten. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, anlässlich einer Hausdurchsuchung sei der heimatliche Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Aus diesem Pass ergebe sich, dass seine wahre Identität A._______, Sierra Leone sei, womit feststehe, dass der Beschwerdeführer die Schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 8. Dezember 2007 führe der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, wie der Reisepass in seine Wohnung gelangt sei. Er sei nicht sein Eigentum und er habe die Behörden auch nicht über die Identität getäuscht. Dieser Erklärungsversuch müsse aber als unbehelflich qualifiziert werden. Die Bedingungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG seien als erfüllt zu betrachten. 4.2 Aus der Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG geht hervor, dass die Falschangaben und/oder Verheimlichungen wesentlicher Art sein müssen. Das Bundesverwaltungsgericht und auch die Vorgängerorganisation, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), haben sich bislang nicht eingehend mit der Bedeutung des Begriffs "wesentlich" im Sinne der genannten Bestimmung auseinandergesetzt. Der damit befassten Literatur lässt sich immerhin entnehmen, dass eine Tatsache stets dann als wesentlich bezeichnet wird und den Behörden offen zu legen ist, wenn sie geeignet ist, den Asylentscheid zu beeinflussen (vgl. dazu Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern und Stuttgart 1991, S. 201; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Bern 1990, S. 162; Walter Stöckli, Asyl, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, Rz. 8.27). 4.3 Den Ausführungen in der Beschwerde ist zuzustimmen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, ob es sich bei dem in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmten sierraleonischen Reisepass tatsächlich um einen echten und zudem den Beschwerdeführer ausweisenden Pass handelt. Entsprechende Abklärungen wie beispielsweise in Form einer internen Dokumentenanalyse oder durch Einholung von entsprechenden Auskünften bei der Schweizer Vertretung in Freetown wurden durch das BFM offenbar nicht vorgenommen. So stellt denn auch die Tatsache, dass der Pass mit der Fotografie des Beschwerdeführers versehen ist und in dessen Wohnung aufgefunden wurde, noch keinen Beweis für die Echtheit des Passes dar. Sofern tatsächlich der Schluss gezogen werden muss, es handle sich vorliegend um einen echten, den Beschwerdeführer ausweisenden Pass, müsste dargelegt werden, inwieweit diese Tatsache den von der Vorinstanz getroffenen Asylentscheid vom 16. April 2003 beeinflussen würde, was dann der Fall sein könnte, wenn der Pass nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ausgestellt worden wäre, dieser mithin in diesem Zeitraum mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten wäre, um den Reisepass erhältlich zu machen. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis festzuhalten, dass in casu der Sachverhalt von der Vorinstanz in unvollständiger Weise abgeklärt wurde, um gestützt darauf beurteilen zu können, ob die Bestimmung von Art. 63 AsylG Anwendung findet. 5. Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird deshalb gegenstandslos. Ebenso ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden. 6.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). 6.3 Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. 3. Die Akten werden dem BFM im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung überwiesen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- (inkl. MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier; in Kopie)

- das (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: