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D-1047/2008

D-1047/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-18 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

E. 2 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 wird hinsichtlich der Frage der Parteientschädigung (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) aufgehoben.

E. 3 Das BFM wird - in Abänderung des Urteils vom 4. Februar 2008 - angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'109.90 auszurichten.

E. 4 Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.

E. 5 Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- ausgerichtet.

E. 6 Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 wird hinsichtlich der Frage der Parteientschädigung (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) aufgehoben.
  3. Das BFM wird - in Abänderung des Urteils vom 4. Februar 2008 - angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'109.90 auszurichten.
  4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
  5. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1047/2008 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 18. März 2008 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren _______, Sierra Leone, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 / D-415/2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFF mit Verfügung vom 16. April 2003 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers feststellte und ihm Asyl in der Schweiz gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 dem Gesuchsteller das gewährte Asyl widerrief und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 21. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Februar 2008 - im Rahmen eines einzelrichterlichen Verfahrens mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (in Anwendung von Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - als offensichtlich begründet gutgeheissen wurde, dass mit diesem Urteil zur Hauptsache die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 aufgehoben und die Akten zur Neubeurteilung ans BFM überwiesen wurden, dass daneben das BFM angewiesen wurde (in Anwendung von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten, dass der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 6. Februar 2008 um eine Änderung des vorgenannten Urteils betreffend die Frage der Parteientschädigung ersuchte, dass er dabei geltend machte, er habe in seiner Beschwerdeschrift den (Vertretungs-)Aufwand mit vier Stunden zu Fr. 250.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen angegeben und zudem ausdrücklich die Nachreichung einer detaillierten Honorarnote angeboten, dass für ihn die erfolgte Festsetzung der Parteientschädigung nicht nachvollziehbar sei, mithin sich im Urteil nirgends eine Begründung für die erhebliche Kürzung seiner Kostenforderung finde, dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 als Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 4. Februar 2008 - beschränkt auf die Frage der Parteientschädigung (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) - entgegen genommen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass sich der Gesuchsteller aufgrund der Akten offenkundig auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache) beruft, dass die Eingabe vom 6. Februar 2007 zweifelsohne innert der zu beachtenden Fristen erfolgte, weshalb darauf als form- und fristgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass im angefochtenen Urteil zur Frage der Festsetzung der Parteientschädigung ausgeführt wurde, der Gesuchsteller habe keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. E. 6.3 am Anfang), dass der zuständige Einzelrichter auf dieser Grundlage auf eine Abschätzung des Vertretungsaufwand zurückgriff, wobei er ausführte, auf das Nachfordern einer Kostennote könne verzichtet werden, dass sich jedoch bereits in der Beschwerde vom 21. Januar 2008 eine alle wesentlichen Punkten umfassende Kostenaufstellung findet (vgl. S. 8 Mitte), mithin in der Beschwerde der Zeitaufwand ausgewiesen und der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz offengelegt wird, ferner Auslagen geltend gemacht werden und eine Mehrwertsteuerforderung gestellt worden ist, dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil davon auszugehen ist, die entsprechende Textpassage sei vom zuständigen Einzelrichter übersehen worden, mithin vor dem Hintergrund einer fehlenden Kostenaufstellung (bzw. Kostennote) auf den Bedarf nach einem Abschätzen der Kosten verwiesen wurde (vgl. E. 6.3), dass diese Erwägungen nicht schliessen lassen, die Kostenaufstellung sei erkannt, jedoch die Höhe der Forderung im Sinne einer rechtlichen Würdigung gekürzt worden, dass im Resultat von einem im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG rechtserheblichen Übersehen auszugehen ist, mithin die in den Akten befindliche Kostenaufstellung für die Festsetzung der Parteientschädigung zweifelsohne von erheblicher Bedeutung gewesen wäre, dass bei dieser Sachlage das auf den Kostenpunkt beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen und diesbezüglich das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass betreffend die Frage der Parteientschädigung mit den Angaben in der Beschwerde vom 21. Januar 2008 sowie der im Revisionsverfahren nachgereichten detaillierten Kostennote hinreichende Angaben vorhanden sind, weshalb in der Sache abschliessend zu entscheiden ist, dass der vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden zu Fr. 250.-- als angemessen zu erkennen ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass in der Sache auch die Geltendmachung von Auslagen für Fotokopien und Porti als berechtigt zu erkennen ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE), indes der geltend gemachte Betrag von Fr. 58.50 zu kürzen ist, da in der vorgelegten Kostennote von einem unzutreffenden Ansatz für die verrechneten Fotokopien ausgegangen wurde (vgl. dazu Art. 11 Abs. 2 VGKE), dass dem Gesuchsteller demnach Fr. 1000.-- für Anwaltshonorar, Fr. 13.50 für Kopien und Fr. 18.-- für Porti zuzusprechen ist, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 78.40 (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), ausmachend insgesamt Fr. 1'109.90, dass daher - in Abänderung des Urteils vom 4. Februar 2008 - das BFM anzuweisen ist, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'109.90 auszurichten, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren durchgedrungen ist, weshalb ihm für die ihm aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche in casu nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass dem Gesuchsteller vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2008 wird hinsichtlich der Frage der Parteientschädigung (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) aufgehoben. 3. Das BFM wird - in Abänderung des Urteils vom 4. Februar 2008 - angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'109.90 auszurichten. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. 5. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: