Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 9. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 2. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] A3; Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Februar 2017 vom SEM eingehend zu den Asylgründen befragt (SEM-act. A11, Anhörung). Er gab an, am (...) geboren zu sein, der Volksgruppe der Saho anzugehören und von Geburt bis zur Ausreise in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) wohnhaft gewesen zu sein. Sein Vater sei im Krieg gefallen, die Mutter nach wie vor in C._______ wohnhaft, er habe zwei Schwestern und eine Halbschwester; ein Onkel mütterlicherseits lebe in F._______. Er habe Eritrea glaublich am 17. März 2015 verlassen. Zu Fuss sei er ab seinem Wohnort nach Äthiopien gelangt, einen Monat dort verblieben, dann nach Sudan und von dort nach weiteren zwei Monaten Aufenthalt nach Libyen weitergereist. Er sei für zwei Monate inhaftiert worden und nach seiner Entlassung über Italien in die Schweiz gereist, wo er am Einreisetag Behördenkontakt gesucht habe. Zu den Asylgründen gab er an, er habe nach dem Tod des Vaters für die Familie sorgen müssen. Wegen der weiten Entfernung zur Schule sei das mit dem Schulbesuch nicht mehr vereinbar gewesen. Er habe die Schule circa im Juli 2013 abgebrochen Von Juli bis Oktober 2013 habe er noch keine Probleme gehabt, da der Schülerausweis noch gültig gewesen sei, danach habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Er sei immer wieder belästigt worden, dass er in den Militärdienst einzurücken habe. Ein schriftliches Aufgebot sei nicht erfolgt. Er habe in der Regel auf der Weide übernachtet und sei tagsüber zur Familie zurück gekommen, um ihr helfen zu können. Das sei belastend und schliesslich nicht mehr auszuhalten gewesen. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle der Anhörung und der Befragung zur Person verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (eröffnet am 22. Juni 2017, vgl. Beschwerdebeilage 2) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Das Asylgesuch wurde abgelehnt (Dispositivziffer 2), der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen (Dispositivziffer 3) und der Vollzug der Wegweisung angeordnet (Dispositivziffer 4 f.). C. C.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Aleksander Rusev, (...), Beschwerde gegen diese Verfügung, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht stellte er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 110 Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31], unter Beiordnung Aleksander Rusevs als amtlichem Rechtsbeistand. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses. Gutgeheissen wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, unter Beiordnung Aleksander Rusevs als amtlicher Rechtsbeistand. C.c Am 19. August 2017 teilte Rechtsanwalt Aleksander Rusev mit, dass er die (...) per 20. August 2017 verlassen werde, und ersuchte um Entlassung aus dem amtlichen Mandat unter gleichzeitiger Einsetzung von Rechtsanwältin Raffaela Massara - tätig ebenfalls bei der (...) - in dasselbe. Dem wurde mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 entsprochen. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 20. Dezember 2017 beantwortet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 20 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. C.b), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist indessen der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Ergehens eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017, Sachv. Bst. B). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug durch die Vorinstanz zur Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung, soweit hier von Interesse (Abschnitt III der Erwägungen), zusammengefasst aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung des Art. 5 Abs. 1 AsylG komme nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe - zwar möge Eritrea im Bereich der Menschenrechte Defizite aufweisen, eine allgemein schlechte Menschenrechtslage reiche aber nicht aus, um das "real risk" einer drohenden, nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe zu belegen. Konkrete Hinweise auf ein solches "real risk" fehlten. Aufgrund von Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) könne der Vollzug nicht zumutbar sein, wenn er für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstelle. In Eritrea herrsche weder Krieg, noch Bürgerkrieg, noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Individuelle Gründe für eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergäben sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer sei (...) Jahre alt und gesund; er verfüge im Heimatort mit der Mutter, den Schwestern und der Halbschwester über ein Beziehungsnetz, die Familie lebe von der Landwirtschaft. Ein Onkel lebe in F._______. Es bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden keine Zweifel an seiner eritreischen Herkunft und Sozialisierung. Er sei im dienstpflichtigen Alter und würde dies bei einer Rückkehr nach Eritrea - das er unbestrittenermassen illegal verlassen habe - auch noch sein. Seine Familie gehöre nicht dem privilegierten Kreis an, der eine Dispensation zu erlangen vermöge. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe damit die Einberufung in den Nationaldienst. Dieser sei als verbotene Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu werten und könne die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 3 EMRK für militärische Dienstpflichten (respektive diesen ersetzende Dienstleistungen in Ländern, die die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkennen) nicht für sich beanspruchen. Zudem verbiete Art. 3 EMRK, eine Person in einen Staat abzuschieben, in dem ihr Folter, oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Den Antrag auf Rückweisung begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob für den Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Eritrea eine Gefahr für Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) oder unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) bestehe. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Insbesondere sei relevant, dass der mittellose Beschwerdeführer finanziell nicht zur Zahlung der sogenannten Diasporasteuer in der Lage sei. Auch wenn gemäss der Rechtsprechung eine Bestrafung aufgrund der Nichtbezahlung dieser Steuer keine asylrelevantes Motiv darstellen solle, sei doch zu prüfen, ob es sich um eine unmenschliche Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK handle. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob dem Beschwerde individuell zugemutet werden könne, seinen Aufenthaltsstatus selbst zu regeln, zumal notorisch sei, dass der spezielle Diaspora-Status erst nach drei Jahren im Exil und Bezahlung der Diaspora-Steuer erlangt werden könne.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 20. Juni 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 6.2.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK, nachstehende E. 6.2.2.4) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK, nachstehende E. 6.2.2.5) geprüft.
E. 6.2.2.2 Bezüglich der Frage, ob jemand die Einziehung in den Nationaldienst droht, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglich einschlägigen Erwägungen 13.2 bis 13.4 des - ebenfalls im Rahmen eines Koordinationsverfahrens ergangenen - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, die auch für das vorliegende Urteil massgeblich sind (Urteil E-5022/2017 E. 3.3). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bislang keinen Nationaldienst geleistet hat, nicht augenscheinlich einer privilegierten Gruppe angehört, welche eine Dispensation zu erwirken vermöchte und fraglich ist, ob er seinen Aufenthaltsstatus im Sinne des sogenannten Diaspora-Status (vgl. dazu Urteil D-2311/2016 E.13.4) zu regeln imstande ist, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. In diesem Punkt - der Grundannahme, dass mit einem Einzug in den Nationaldienst zu rechnen sei - geht das Bundesverwaltungsgericht von derselben Sachverhaltshypothese aus wie die Beschwerde (Ziff. III.B.2.c/d, S. 7); eine weitere Prüfung des Nationaldienst-Status (Beschwerde, Ziff. III.B.3, S. 10) erübrigt sich somit.
E. 6.2.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil E-5022/2017 in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 6.2.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 6.2.2.5 Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. vorne E. 6.2.1). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 6.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich angesichts der zitierten Rechtsprechung weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht, dass Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar oder möglich ist. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich (Beschwerde, Ziff. III.B.3, S. 10 f.).
E. 6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
E. 6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der während acht Jahren die Schule besuchte. Er hat intakte familiäre Bindungen (Mutter, Schwestern und eine Halbschwester) im Heimatort. Familiäre Beziehungen ausserhalb Eritreas bestehen einzig zu einem Onkel in F._______. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend. Seine Familie scheint von der Landwirtschaft zu leben, nach dem Abbruch der Schule will er massgeblich für ihre Versorgung gesorgt haben. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AuG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar.
E. 6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es besteht aber die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs.2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 28. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 24. August 2017 (mit Verweis auf die Ernennungsverfügung des vormaligen Rechtsbeistandes vom 28. Juli 2017) über den Kostenrahmen informiert. Die Honorarnote vom 19. August 2017 weist einen Aufwand von 6.8 Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- (inkl. MWSt) aus. Bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG ist für bei Rechtsberatungsstellen angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten praxisgemäss von einem Stundensatz von Fr. 200.- (zzgl. MWSt) auszugehen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 VGKE). Zumal der ausgewiesene Aufwand angemessen erscheint, ist nach dem Gesagten zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'518.80 (Honorar Fr. 1'360.-, zzgl. MWSt [zum bis 31. Dezember 2017 gültigen Satz von 8 %] Fr. 108.80, Auslagen Fr. 50.-) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'518.80 zugesprochen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4159/2017 Urteil vom 23. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 9. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 2. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] A3; Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Februar 2017 vom SEM eingehend zu den Asylgründen befragt (SEM-act. A11, Anhörung). Er gab an, am (...) geboren zu sein, der Volksgruppe der Saho anzugehören und von Geburt bis zur Ausreise in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) wohnhaft gewesen zu sein. Sein Vater sei im Krieg gefallen, die Mutter nach wie vor in C._______ wohnhaft, er habe zwei Schwestern und eine Halbschwester; ein Onkel mütterlicherseits lebe in F._______. Er habe Eritrea glaublich am 17. März 2015 verlassen. Zu Fuss sei er ab seinem Wohnort nach Äthiopien gelangt, einen Monat dort verblieben, dann nach Sudan und von dort nach weiteren zwei Monaten Aufenthalt nach Libyen weitergereist. Er sei für zwei Monate inhaftiert worden und nach seiner Entlassung über Italien in die Schweiz gereist, wo er am Einreisetag Behördenkontakt gesucht habe. Zu den Asylgründen gab er an, er habe nach dem Tod des Vaters für die Familie sorgen müssen. Wegen der weiten Entfernung zur Schule sei das mit dem Schulbesuch nicht mehr vereinbar gewesen. Er habe die Schule circa im Juli 2013 abgebrochen Von Juli bis Oktober 2013 habe er noch keine Probleme gehabt, da der Schülerausweis noch gültig gewesen sei, danach habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Er sei immer wieder belästigt worden, dass er in den Militärdienst einzurücken habe. Ein schriftliches Aufgebot sei nicht erfolgt. Er habe in der Regel auf der Weide übernachtet und sei tagsüber zur Familie zurück gekommen, um ihr helfen zu können. Das sei belastend und schliesslich nicht mehr auszuhalten gewesen. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle der Anhörung und der Befragung zur Person verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (eröffnet am 22. Juni 2017, vgl. Beschwerdebeilage 2) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Das Asylgesuch wurde abgelehnt (Dispositivziffer 2), der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen (Dispositivziffer 3) und der Vollzug der Wegweisung angeordnet (Dispositivziffer 4 f.). C. C.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Aleksander Rusev, (...), Beschwerde gegen diese Verfügung, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht stellte er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 110 Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31], unter Beiordnung Aleksander Rusevs als amtlichem Rechtsbeistand. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses. Gutgeheissen wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, unter Beiordnung Aleksander Rusevs als amtlicher Rechtsbeistand. C.c Am 19. August 2017 teilte Rechtsanwalt Aleksander Rusev mit, dass er die (...) per 20. August 2017 verlassen werde, und ersuchte um Entlassung aus dem amtlichen Mandat unter gleichzeitiger Einsetzung von Rechtsanwältin Raffaela Massara - tätig ebenfalls bei der (...) - in dasselbe. Dem wurde mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 entsprochen. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 20. Dezember 2017 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 20 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. C.b), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist indessen der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Ergehens eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017, Sachv. Bst. B). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug durch die Vorinstanz zur Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung, soweit hier von Interesse (Abschnitt III der Erwägungen), zusammengefasst aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung des Art. 5 Abs. 1 AsylG komme nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe - zwar möge Eritrea im Bereich der Menschenrechte Defizite aufweisen, eine allgemein schlechte Menschenrechtslage reiche aber nicht aus, um das "real risk" einer drohenden, nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe zu belegen. Konkrete Hinweise auf ein solches "real risk" fehlten. Aufgrund von Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) könne der Vollzug nicht zumutbar sein, wenn er für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstelle. In Eritrea herrsche weder Krieg, noch Bürgerkrieg, noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Individuelle Gründe für eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergäben sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer sei (...) Jahre alt und gesund; er verfüge im Heimatort mit der Mutter, den Schwestern und der Halbschwester über ein Beziehungsnetz, die Familie lebe von der Landwirtschaft. Ein Onkel lebe in F._______. Es bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden keine Zweifel an seiner eritreischen Herkunft und Sozialisierung. Er sei im dienstpflichtigen Alter und würde dies bei einer Rückkehr nach Eritrea - das er unbestrittenermassen illegal verlassen habe - auch noch sein. Seine Familie gehöre nicht dem privilegierten Kreis an, der eine Dispensation zu erlangen vermöge. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe damit die Einberufung in den Nationaldienst. Dieser sei als verbotene Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu werten und könne die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 3 EMRK für militärische Dienstpflichten (respektive diesen ersetzende Dienstleistungen in Ländern, die die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkennen) nicht für sich beanspruchen. Zudem verbiete Art. 3 EMRK, eine Person in einen Staat abzuschieben, in dem ihr Folter, oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Den Antrag auf Rückweisung begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob für den Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Eritrea eine Gefahr für Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) oder unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) bestehe. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Insbesondere sei relevant, dass der mittellose Beschwerdeführer finanziell nicht zur Zahlung der sogenannten Diasporasteuer in der Lage sei. Auch wenn gemäss der Rechtsprechung eine Bestrafung aufgrund der Nichtbezahlung dieser Steuer keine asylrelevantes Motiv darstellen solle, sei doch zu prüfen, ob es sich um eine unmenschliche Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK handle. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob dem Beschwerde individuell zugemutet werden könne, seinen Aufenthaltsstatus selbst zu regeln, zumal notorisch sei, dass der spezielle Diaspora-Status erst nach drei Jahren im Exil und Bezahlung der Diaspora-Steuer erlangt werden könne. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 20. Juni 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 6.2.2 6.2.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK, nachstehende E. 6.2.2.4) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK, nachstehende E. 6.2.2.5) geprüft. 6.2.2.2 Bezüglich der Frage, ob jemand die Einziehung in den Nationaldienst droht, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglich einschlägigen Erwägungen 13.2 bis 13.4 des - ebenfalls im Rahmen eines Koordinationsverfahrens ergangenen - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, die auch für das vorliegende Urteil massgeblich sind (Urteil E-5022/2017 E. 3.3). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bislang keinen Nationaldienst geleistet hat, nicht augenscheinlich einer privilegierten Gruppe angehört, welche eine Dispensation zu erwirken vermöchte und fraglich ist, ob er seinen Aufenthaltsstatus im Sinne des sogenannten Diaspora-Status (vgl. dazu Urteil D-2311/2016 E.13.4) zu regeln imstande ist, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. In diesem Punkt - der Grundannahme, dass mit einem Einzug in den Nationaldienst zu rechnen sei - geht das Bundesverwaltungsgericht von derselben Sachverhaltshypothese aus wie die Beschwerde (Ziff. III.B.2.c/d, S. 7); eine weitere Prüfung des Nationaldienst-Status (Beschwerde, Ziff. III.B.3, S. 10) erübrigt sich somit. 6.2.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil E-5022/2017 in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 6.2.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 6.2.2.5 Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. vorne E. 6.2.1). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 6.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich angesichts der zitierten Rechtsprechung weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht, dass Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar oder möglich ist. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich (Beschwerde, Ziff. III.B.3, S. 10 f.). 6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der während acht Jahren die Schule besuchte. Er hat intakte familiäre Bindungen (Mutter, Schwestern und eine Halbschwester) im Heimatort. Familiäre Beziehungen ausserhalb Eritreas bestehen einzig zu einem Onkel in F._______. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend. Seine Familie scheint von der Landwirtschaft zu leben, nach dem Abbruch der Schule will er massgeblich für ihre Versorgung gesorgt haben. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AuG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es besteht aber die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs.2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 28. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 24. August 2017 (mit Verweis auf die Ernennungsverfügung des vormaligen Rechtsbeistandes vom 28. Juli 2017) über den Kostenrahmen informiert. Die Honorarnote vom 19. August 2017 weist einen Aufwand von 6.8 Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- (inkl. MWSt) aus. Bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG ist für bei Rechtsberatungsstellen angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten praxisgemäss von einem Stundensatz von Fr. 200.- (zzgl. MWSt) auszugehen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 VGKE). Zumal der ausgewiesene Aufwand angemessen erscheint, ist nach dem Gesagten zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'518.80 (Honorar Fr. 1'360.-, zzgl. MWSt [zum bis 31. Dezember 2017 gültigen Satz von 8 %] Fr. 108.80, Auslagen Fr. 50.-) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'518.80 zugesprochen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: