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D-4132/2009

D-4132/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2007 und reiste via C._______ von D._______ herkommend am 20. Januar 2008 illegal in Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne nach D._______ zurückkehren, wo er sich zuvor aufgehalten habe. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2008 ab. Seit dem 8. April 2008 galt der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. B. Am 15. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer im EVZ (...) ein zweites Mal Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2009 begründete er das zweite Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er habe die Schweiz nach dem ersten Asylgesuch nicht verlassen, sondern habe bei einem Afghanen gelebt, bis er sich erneut in (...) gemeldet habe. Die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe bestünden weiterhin. Er sei Iraner aus B._______ und geschieden. Mitte Dezember 2007 sei er bei seiner Tochter und seiner ehemaligen Frau beim Abendessen gewesen. Dabei sei er von deren neuem Ehemann überrascht worden. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei welcher der Ehemann dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige verpasst habe. Seine Tochter habe ihn nach diesem Vorfall telefonisch gewarnt, dass es sich beim neuen Ehemann ihrer Mutter um eine einflussreiche Person handle, die ihn vernichten wolle. Der Ehemann werfe dem Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung vor und habe ihn angezeigt. Er sei einer Vorladung nicht gefolgt und ins Ausland geflohen. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine ehemalige Ehefrau die Scheidung von ihrem zweiten Mann beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend gemacht. Zudem sei seine Halbschwester mit Verfügung vom 15. Juli 2005 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 - eröffnet am 28. Mai 2009 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er könne nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zeit einer solchen ausgesetzt zu werden. Überdies hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 54 AsylG nicht stand. D. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 1. September 2009 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 16. September 2009 auf. F. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 16. September 2009.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Die Frage der Verfolgung im Heimatland wurde bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers eingehend geprüft und mit rechtskräftigem Urteil D-1198/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2008 verneint. Auch in der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2009 wird detailliert dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise aus dem Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). In der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2009 werden dann auch überwiegend exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers vorgebracht. Zu prüfen bleibt folglich, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann.

E. 5.2 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid vom 26. Mai 2009 detailliert und überzeugend aus, weshalb der Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Profil aufweise und deshalb von den iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als ein ernsthafter und und in seinem Wirkungsgrad gefährlicher Regimegegner angesehen werde. Anlässlich der Anhörung vom 5. März 2009 habe er dann auch sein angeblich herausragendes politisches Engagement in der Schweiz auch auf Vorhalt hin nicht überzeugend darzulegen vermocht, sondern sei in Allgemeinplätze und eine später folgende Eingabe seines Rechtsvertreters geflüchtet (vgl. B20, Fragen 34-44). Aus den eingereichten Unterlagen gingen ebenfalls keine Hinweise dafür hervor, dass sich der Beschwerdeführer in herausragender Weise in der Schweiz politisch betätigt habe. Vielmehr wiesen die eingereichten Fotos darauf hin, dass er lediglich als Mitläufer "niedrig profilig" an Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. B22, Beilagen 3, 4 und 5; B25). Der eingereichte, namentlich gekennzeichnete offene Brief im (...) enthalte neben einigen pauschalen Invektiven gegen das Regime in Teheran, wie sie auch an Kundgebungen auf Transparenten in grosser Zahl erschienen, vor allem Vorwürfe und Ermahnungen an die Adresse der iranischen Flüchtlinge in der Schweiz (vgl. B25). Er sei deshalb ebenfalls nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse im Iran zu begründen. Im Lichte der präzisierten Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu exilpolitischen Tätigkeiten von Iranern in der Schweiz vermöge der Beschwerdeführer auch aus der 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme seiner Halbschwester als Flüchtling nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Überdies sei er während seines Aufenthaltes im Iran keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen.

E. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei vorab festzustellen, dass die Auffassung der Vorinstanz, nur erhebliche exilpolitische Betätigung vermöge das Interesse der iranischen Sicherheitsbehörde zu wecken, angesichts der breiten und umfassenden Massnahmen der Sicherheitsdienste zur Beobachtung der politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen unrealistisch erscheine. Die Sicherheitskräfte würden einen enormen Aufwand betreiben, der sich nicht mit der Auffassung der Vorinstanz vereinbaren lasse. Diesbezüglich sei auch hervorzuheben, dass Iran kein Rechtsstaat sei, die Entscheidung über die Konsequenzen exilpolitischer Aktivität also kaum in den Händen von Richtern, sondern der Geheimdienste liege, und die Folgen nur schwer vorhersehbar seien. Die herrschende Willkür sei System inhärent und sogar erwünscht, da sie zur Einschüchterung der politisch aktiven Bevölkerung beitrage. Angesichts der meist völlig willkürlichen und unvorhersehbaren Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte erscheine die Einschätzung der Vorinstanz als äusserst gewagt. Sich auf die Unterscheidungsfähigkeit eines derart willkürlichen Staatsapparates zu verlassen, und die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers in dessen Hände zu legen, sei nicht mit Art. 3 und Art. 5 AsylG vereinbar.

E. 5.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Behörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 6 f. derselben) vorausgesetzt werden (vgl. beispielsweise BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2).

E. 5.5 Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Seine Aktivitäten für die DVF vermögen kein derartig politisches Profil zu entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse im Iran zu begründen. Das Vorbringen, die exilpolitische Aktivität seiner Halbschwester vermöge zu einer Reflexverfolgung zu führen, überzeugt nicht. Anlässlich der Anhörungen hat er nie geltend gemacht, dass er wegen seiner Halbschwester Behelligungen ausgesetzt gewesen sei oder solche befürchtet habe. Deshalb ist nicht damit zu rechnen, dass er sich wegen seiner Halbschwester vor einer Reflexverfolgung zu fürchten hat.

E. 5.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.

E. 7.6 Es ergeben sich sodann keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen, gemäss Akten, gesunden Mann, der von Geburt an und bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt hat, zuletzt in B._______, wo sich auch seine Tochter, welche bei seiner Exfrau lebt sowie seine Mutter und zwei Schwestern aufhalten (vgl. B1 S. 3). Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Zudem verfügt er in seiner Heimat über langjährige Arbeitserfahrungen (vgl. A1, S. 2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4132/2009 {T 0/2} Urteil vom 24. November 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2007 und reiste via C._______ von D._______ herkommend am 20. Januar 2008 illegal in Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne nach D._______ zurückkehren, wo er sich zuvor aufgehalten habe. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2008 ab. Seit dem 8. April 2008 galt der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. B. Am 15. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer im EVZ (...) ein zweites Mal Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2009 begründete er das zweite Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er habe die Schweiz nach dem ersten Asylgesuch nicht verlassen, sondern habe bei einem Afghanen gelebt, bis er sich erneut in (...) gemeldet habe. Die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe bestünden weiterhin. Er sei Iraner aus B._______ und geschieden. Mitte Dezember 2007 sei er bei seiner Tochter und seiner ehemaligen Frau beim Abendessen gewesen. Dabei sei er von deren neuem Ehemann überrascht worden. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei welcher der Ehemann dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige verpasst habe. Seine Tochter habe ihn nach diesem Vorfall telefonisch gewarnt, dass es sich beim neuen Ehemann ihrer Mutter um eine einflussreiche Person handle, die ihn vernichten wolle. Der Ehemann werfe dem Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung vor und habe ihn angezeigt. Er sei einer Vorladung nicht gefolgt und ins Ausland geflohen. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine ehemalige Ehefrau die Scheidung von ihrem zweiten Mann beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend gemacht. Zudem sei seine Halbschwester mit Verfügung vom 15. Juli 2005 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 - eröffnet am 28. Mai 2009 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er könne nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zeit einer solchen ausgesetzt zu werden. Überdies hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 54 AsylG nicht stand. D. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 1. September 2009 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 16. September 2009 auf. F. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 16. September 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Frage der Verfolgung im Heimatland wurde bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers eingehend geprüft und mit rechtskräftigem Urteil D-1198/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2008 verneint. Auch in der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2009 wird detailliert dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise aus dem Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). In der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2009 werden dann auch überwiegend exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers vorgebracht. Zu prüfen bleibt folglich, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann. 5.2 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid vom 26. Mai 2009 detailliert und überzeugend aus, weshalb der Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Profil aufweise und deshalb von den iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als ein ernsthafter und und in seinem Wirkungsgrad gefährlicher Regimegegner angesehen werde. Anlässlich der Anhörung vom 5. März 2009 habe er dann auch sein angeblich herausragendes politisches Engagement in der Schweiz auch auf Vorhalt hin nicht überzeugend darzulegen vermocht, sondern sei in Allgemeinplätze und eine später folgende Eingabe seines Rechtsvertreters geflüchtet (vgl. B20, Fragen 34-44). Aus den eingereichten Unterlagen gingen ebenfalls keine Hinweise dafür hervor, dass sich der Beschwerdeführer in herausragender Weise in der Schweiz politisch betätigt habe. Vielmehr wiesen die eingereichten Fotos darauf hin, dass er lediglich als Mitläufer "niedrig profilig" an Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. B22, Beilagen 3, 4 und 5; B25). Der eingereichte, namentlich gekennzeichnete offene Brief im (...) enthalte neben einigen pauschalen Invektiven gegen das Regime in Teheran, wie sie auch an Kundgebungen auf Transparenten in grosser Zahl erschienen, vor allem Vorwürfe und Ermahnungen an die Adresse der iranischen Flüchtlinge in der Schweiz (vgl. B25). Er sei deshalb ebenfalls nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse im Iran zu begründen. Im Lichte der präzisierten Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu exilpolitischen Tätigkeiten von Iranern in der Schweiz vermöge der Beschwerdeführer auch aus der 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme seiner Halbschwester als Flüchtling nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Überdies sei er während seines Aufenthaltes im Iran keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei vorab festzustellen, dass die Auffassung der Vorinstanz, nur erhebliche exilpolitische Betätigung vermöge das Interesse der iranischen Sicherheitsbehörde zu wecken, angesichts der breiten und umfassenden Massnahmen der Sicherheitsdienste zur Beobachtung der politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen unrealistisch erscheine. Die Sicherheitskräfte würden einen enormen Aufwand betreiben, der sich nicht mit der Auffassung der Vorinstanz vereinbaren lasse. Diesbezüglich sei auch hervorzuheben, dass Iran kein Rechtsstaat sei, die Entscheidung über die Konsequenzen exilpolitischer Aktivität also kaum in den Händen von Richtern, sondern der Geheimdienste liege, und die Folgen nur schwer vorhersehbar seien. Die herrschende Willkür sei System inhärent und sogar erwünscht, da sie zur Einschüchterung der politisch aktiven Bevölkerung beitrage. Angesichts der meist völlig willkürlichen und unvorhersehbaren Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte erscheine die Einschätzung der Vorinstanz als äusserst gewagt. Sich auf die Unterscheidungsfähigkeit eines derart willkürlichen Staatsapparates zu verlassen, und die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers in dessen Hände zu legen, sei nicht mit Art. 3 und Art. 5 AsylG vereinbar. 5.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Behörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 6 f. derselben) vorausgesetzt werden (vgl. beispielsweise BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2). 5.5 Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Seine Aktivitäten für die DVF vermögen kein derartig politisches Profil zu entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse im Iran zu begründen. Das Vorbringen, die exilpolitische Aktivität seiner Halbschwester vermöge zu einer Reflexverfolgung zu führen, überzeugt nicht. Anlässlich der Anhörungen hat er nie geltend gemacht, dass er wegen seiner Halbschwester Behelligungen ausgesetzt gewesen sei oder solche befürchtet habe. Deshalb ist nicht damit zu rechnen, dass er sich wegen seiner Halbschwester vor einer Reflexverfolgung zu fürchten hat. 5.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. 7.6 Es ergeben sich sodann keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen, gemäss Akten, gesunden Mann, der von Geburt an und bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt hat, zuletzt in B._______, wo sich auch seine Tochter, welche bei seiner Exfrau lebt sowie seine Mutter und zwei Schwestern aufhalten (vgl. B1 S. 3). Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Zudem verfügt er in seiner Heimat über langjährige Arbeitserfahrungen (vgl. A1, S. 2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: