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D-1198/2008

D-1198/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1198/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 25. März 2008 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Partei A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in einen Drittstaat; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 2007 verliess und via die Türkei von Deutschland her kommend am 20. Januar 2008 illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte und dort am 5. Februar 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland gewährte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Leben sei im Iran in Gefahr gewesen, dass er sich vor mehreren Jahren von seiner Frau habe scheiden lassen, sie und die gemeinsame Tochter jedoch trotzdem regelmässig in deren Wohnung besucht habe, dass seine Ex-Frau vor einigen Monaten wieder geheiratet habe, ihm jedoch nichts davon gesagt habe, weil sie ihn immer noch liebe, dass der neue Ehemann nicht in der Wohnung seiner Ex-Frau lebe, dass er eines Tages Mitte Dezember 2007 in der Wohnung seiner Ex-Frau zu Abend gegessen habe, als plötzlich der besagte neue Ehemann vorbeigekommen sei, dass es zum Streit zwischen ihm und dem anderen Mann gekommen sei und der Ehemann seiner Ex-Frau ihn geschlagen und ihm gedroht habe, er werde ihn ins Gefängnis bringen, worauf er die Wohnung verlassen habe, dass seine Tochter ihn später angerufen und ihn über die erneute Heirat ihrer Mutter aufgeklärt habe, dass sie ihm ausserdem gesagt habe, der neue Ehemann bekleide eine wichtige Funktion in der iranischen Regierung, sei gefährlich und werde seine Drohungen wahr machen, weshalb er das Land verlassen solle, dass er am 22. Dezember 2007, ungefähr eine Woche nach dem Vorfall in der Wohnung, eine Vorladung der Polizei bekommen habe, dass er dieser jedoch nicht Folge geleistet, sondern sich stattdessen bei Freunden und Verwandten versteckt und seine Ausreise organisiert habe, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie eine un-vollständige Faxkopie einer polizeilichen Vorladung zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Februar 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten, dass Deutschland einer Rückübernahme zugestimmt habe, dass Deutschland ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht habe, was die Vermutung, wonach Deutschland das Non-refoulement-Gebot beachte, widerlegen würde, dass der Beschwerdeführer über keine nahen Bezugspersonen in der Schweiz verfüge, da die in der Schweiz wohnhafte Halbschwester nicht als nahe Angehörige qualifiziert werden könne, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich sei, zumal seine Asylvorbringen widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien und das eingereichte Beweismittel untauglich sei, dass keine Hinweise darauf bestünden, in Deutschland bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen und es sei in jedem Fall eine Rückschiebung in den Iran zu verbieten, dass in prozessualer Hinsicht um "Herstellung" der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung setzte, dass der Instruktionsrichter gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2. März 2008 (Poststempel) die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. März 2008 fristgerecht einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit grundsätzlich einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass indessen bereits in der Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 festgestellt wurde, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Gesuch, wonach die aufschiebende Wirkung herzustellen sei, nicht eingetreten werde, zumal die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall nicht entzogen habe, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu erteilen, nicht einzutreten ist, dass auch auf das Begehren, es sei in jedem Fall eine Rückschiebung in den Iran zu verbieten, nicht einzutreten ist, zumal die schweizerischen Asylbehörden den deutschen Behörden gegenüber nicht weisungsbefugt sind, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift respektive die Beschwerdeergänzung zu verweisen ist, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, dass nämlich Deutschland am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde, dass Deutschland einer Rückübernahme am 7. Februar 2008 zugestimmt hat (vgl. A8), dass sich der Beschwerdeführer seinen Aussagen anlässlich der Befragungen zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten hat (vgl. A1, S. 7 und A11, S. 9), dass der Einwand in der Beschwerdeergänzung, wonach der Beschwerdeführer nie ausdrücklich gesagt habe, er sei von Deutschland aus in die Schweiz eingereist, unbehelflich ist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nämlich ausdrücklich und spontan erklärte, er sei zunächst nach Stuttgart in Deutschland gebracht worden und anschliessend von einer deutschen Grenzstadt aus zu Fuss in die Schweiz gelangt (vgl. A1, S. 7), dass aufgrund der Aktenlage zu vermuten ist, der Beschwerdeführer versuche im Nachhinein seine Aussagen betreffend seinen Reiseweg zu verwässern, um dadurch eine Rückführung nach Deutschland zu verhindern, dass daher trotz der in der Beschwerdeergänzung geäusserten Einwände nach wie vor davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten, dass im vorliegenden Fall keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG bestehen, dass der Beschwerdeführer über keine engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass er zwar geltend machte, seine Halbschwester lebe in der Schweiz, das entsprechende Verwandtschaftsverhältnis gestützt auf die Akten indessen nicht mit Sicherheit nachvollziehbar ist und angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers im Übrigen nicht davon auszugehen ist, er unterhalte zu dieser Halbschwester eine enge Beziehung, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Blick auf seine Asylvorbringen nicht offensichtlich zutage tritt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Aktenlage kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der Widersacher des Beschwerdeführers ein einflussreicher Mann sei, weshalb von einer politischen Komponente auszugehen sei, nicht schlüssig ist und daher an der vorgenannten Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das BFM im Übrigen zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Beweisuntauglichkeit der als Beweismittel eingereichten, unvollständigen Faxkopie einer polizeilichen Vorladung hingewiesen hat, dass mangels entsprechender gegenteiliger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, in Deutschland bestehe effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, die deutschen Behörden würden sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit der aktuellen Steueraffäre in Liechtenstein geäusserten Bedenken an der Integrität der deutschen Behörden nichts zu ändern vermag, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist, da der Beschwerdeführer damit in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. die vorstehenden Erwägungen), dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die deutschen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Deutschland daher zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: