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D-4109/2008

D-4109/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Kongo (Kinshasa) eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2007 auf dem Landweg und gelangte über F._______, G._______ und H._______ am 19. November 2007 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im I._______ ein Asylgesuch stellte. Am 3. Dezember 2007 wurde sie im I._______ summarisch befragt und dort am 17. Dezember 2007 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Am 22. Februar 2008 wurde die Anhörung fortgesetzt. Mit Entscheid des BFM vom 19. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, seit dem Jahre (...) Mitglied der Partei K._______ und seit dem Jahre (...) Mitglied der Organisation L._______ zu sein. Als Mitglied der L._______ habe sie die K._______ jeweils mit Informationen über die L._______ versorgt. Auch habe sie Informationen von der M._______ an die K._______ weitergeleitet. Im (...) habe sie den Auftrag erhalten, bei der Tötung von Mitgliedern der M._______ - deren genaue Bezeichnung kenne sie nicht, es handle sich aber um eine Regierungspartei - mitzuwirken. So hätten anlässlich einer Strasseneröffnungsfeier beziehungsweise Grundsteinlegung der Strasse (...) einige Parteimitglieder der M._______ aus Rache wegen des Wahlbetrugs der Regierungspartei mittels 30 vergifteten Tellern, welche aus N._______ gebracht worden seien, getötet werden sollen. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, die vergifteten Teller an Mitarbeiterinnen der L._______ zu verteilen, welche die Teller wiederum den Parteimitgliedern vorgesetzt hätten. Die Teller seien jedoch vorgängig beschlagnahmt, ihre Mitarbeiterinnen verhaftet und gefoltert worden. Diese hätten unter Folter ausgesagt, von wem sie die Teller erhalten hätten. Zwei der Mitarbeiterinnen seien aufgrund der Folter gestorben und die anderen zwei seien verschwunden. In der Folge sei sie selbst in der Nacht vom (...) von Mitarbeitern des nationalen Informationsdienstes (ANR) zu Hause aufgesucht, festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Die Mitarbeiter hätten Dokumente von ihr betreffend das Attentat beschlagnahmt und sie der Spionage beschuldigt. Sowohl auf dem Weg zum Gefängnis nach O._______ wie auch im Gefängnis selbst sei sie vergewaltigt und gefoltert worden. Nach zwei Wochen habe man sie ins Gefängnis nach P._______ verlegt, wo die Folterungen fortgesetzt worden seien. In der Nacht vom (...) respektive (...) habe die K._______ einen Angriff auf ihr Gefängnis verübt, um sie zu befreien. Bei diesem Angriff, der einigen Parteimitgliedern der K._______ sowie einem Polizisten das Leben gekostet habe, sei ihr und weiteren Häftlingen die Flucht gelungen. Nachdem sie einige Tage nach ihrer Flucht nach O._______ zurückgekehrt sei, habe sie sich ärztlich untersuchen und in Q._______ therapieren lassen. Mit Hilfe eines Pfarrers sei sie zunächst nach F._______ gelangt und von dort, da die Situation unter anderem wegen der Anwesenheit von Leuten der ANR für sie unsicher und gefährlich gewesen sei, nach Europa weitergereist. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 - eröffnet am 23. Mai 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das BFM, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Bestätigung über die geltend gemachte Schwangerschaft sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der eingeräumten Beweismittelfrist verwiesen. E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Be­stätigung über die geltend gemachte Schwangerschaft vom 11. Juni 2008 sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 17. Juli 2008 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. H. Am 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. I.a Am Y._______ brachte die Beschwerdeführerin Tochter E._______ zur Welt. Die Tochter wurde am (...) vom Kindsvater, einem in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen von Portugal und damit der Europäischen Union (EU) mit einer Aufenthaltsberechtigung gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), anerkannt. I.b Mit Verfügung des R._______ vom (...) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin A._______ vom (...) betreffend Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung EU an ihre Tochter E._______ gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verweigert. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (...) ist gemäss Auskunft des S._______ vom 20. Oktober 2011 noch hängig. J. Mit Eingabe vom 19. August 2011 (Poststempel: 22. August 2011) zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats per 25. Juli 2011 an und legte gleichzeitig ärztliche Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Ferner wurden darin ergänzende Ausführungen zur Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2008 gemacht. K. Mit Eingabe vom 19. August 2011 (Poststempel: 5. September 2011) reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 4.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) respektive des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

E. 4.1.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).

E. 4.1.3 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten seien und der eingereichten (...) insgesamt keine rechtserhebliche Beweiskraft zuerkannt werden könne, weshalb eine weitergehende Abklärung als nicht nötig erachtet wurde. Zwar hielt die Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zu Recht bemerkte - im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich um dreissig Teller mit vergifteten Nahrungsmitteln gehandelt habe. Jedoch ist aus der Begründung des Entscheides ersichtlich, dass das BFM bei seinen Erwägungen korrekterweise von vergifteten Tellern ausging (vgl. act. A30/7, S. 3, Ziffer 3). Bezüglich der eingereichten Arztbestätigung äusserte sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zunächst in grundsätzlicher Weise zum Beweiswert des Dokumentes und hielt danach fest, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen und daher folgerichtig die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vergewaltigungen nicht glaubhaft seien. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe nach Abbruch der vorinstanzlichen Anhörung vom 17. Dezember 2007 an der weiteren Anhörung vom 22. Februar 2008 erneut darlegen und im Rahmen einer Vielzahl von Nachfragen ergänzen und vertiefen konnte (vgl. act. A14/18, S. 16; A25/16, S. 3 ff.).

E. 4.1.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) sowie des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet, weshalb dem Eventualantrag, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, nicht stattzugeben ist.

E. 4.2 In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres vorgebrachten Engagements innerhalb der L._______ und K._______ und der daraus resultierenden Repression der kongolesischen Behörden als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Der Beschwerdeführerin gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihren auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, ihre diesbezüglichen Schilderungen in sich stimmig, widerspruchsfrei und den Tatsachen entsprechend darzulegen, aufgrund derer auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschlossen werden könnte. Die von ihr auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie im Verfahren eingereichten Beweismittel vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen und die dementsprechenden Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. So ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Giftanschlags und der Befreiungsaktion durch die K._______ nicht durch öffentlich zugängliche Quellen gestützt werden. Die Beschwerdeführerin war nicht imstande, in diesem Zusammenhang irgendwelche aufschlussreiche Unterlagen zu den Akten zu reichen. Auf wiederholte Nachfrage nach entsprechenden Zeitungsmeldungen zum angeblichen Vorfall vom (...) wich die Beschwerdeführerin entweder aus oder schob Zeitmangel vor, der es ihr verunmöglicht habe, Näheres über die Geschehnisse zu erfahren (vgl. act. A14/18, S. 12). Demgegenüber wäre es jedoch bei einer tatsächlich verfolgten Person nahegelegen und - nicht zuletzt mit Blick auf allenfalls zu treffende Sicherheitsvorkehrungen - in ihrem Interesse gewesen, möglichst viele Informationen zum verfolgungsauslösenden Zwischenfall erhältlich zu machen, was ihr angesichts der angeführten Parteibeziehungen und ihrer universitären Ausbildung möglich und zumutbar gewesen wäre. Weiter ist anzumerken, dass sich öffentlichen Quellen zufolge zwischen lokalen respektive staatlichen Sicherheitskräften des Kongo und der K._______ in den vergangenen Jahren in der Tat diverse heftige Auseinandersetzungen ereigneten, wobei auch wiederholt Personen umkamen. Auch erwirkten Angehörige der K._______ in einem Fall die Freilassung von verurteilten Gefangenen im Gebiet von T._______. Jedoch lassen sich diese Ereignisse weder in inhaltlicher, zeitlicher noch örtlicher Hinsicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin ([...]) - die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Niederschlag in der öffentlichen Berichterstattung gefunden hätten - in Übereinstimmung bringen, weshalb die angeblich fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen (Verhaftung und Inhaftierung der Beschwerdeführerin verbunden mit Vergewaltigung und Folter; Befreiung der Beschwerdeführerin durch Angehörige der K._______ am [...]) als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Diese Einschätzung wird durch verschiedene weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin gestützt. So ist zunächst der Vorinstanz beizupflichten, dass es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, es wäre Angehörigen der K._______, die lediglich mit Steinen und Macheten bewaffnet gewesen seien, gelungen, die Gefängniswärter in einer Weise zu bedrohen, dass sich diese zum Öffnen des Haupttores gezwungen gesehen hätten. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass den das Gefängnis stürmenden Angehörigen der K._______ die Freilassung der Gefangenen gelungen sein soll, obwohl bei der Auseinandersetzung auf Seiten der K._______ ganze zwei Einheiten ihr Leben verloren hätten, auf Seiten der Sicherheitskräfte aber nur ein einziger Polizist getötet worden sei (vgl. act. A1/13, S. 6). Ferner vermag die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu machen, wieso die vergifteten Teller überhaupt entdeckt worden seien, sollen diese doch ihren Angaben zufolge genau gleich wie die normalen Teller ausgesehen haben (vgl. act. A25/16, S. 14). In diesem Zusammenhang erstaunt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiten BFM-Anhörung explizit gewusst haben will, dass die übrigen Teller gleich wie die vergifteten Teller ausgesehen haben sollen (vgl. act. A25/16, S. 14), um demgegenüber anlässlich der ersten BFM-Anhörung vom 17. Dezember 2007 anzuführen, sie sei nicht am Ort des Anschlags gewesen und ihre dort arbeitenden Leute hätten die Art Teller gekannt, die man gebraucht habe, und auch gewusst, welchen Leuten man die vergifteten Teller habe vorsetzen wollen (vgl. act. A14/18, S. 11). Angesichts obiger Schlussfolgerungen vermag auch die eingereichte ärztliche Bestätigung vom (...), deren Original mit der Rechtsmitteleingabe nachgereicht wurde und gemäss welcher die Beschwerdeführerin im (...) wegen Schmerzen untersucht, behandelt und gestützt darauf auf eine Vergewaltigung geschlossen worden sei, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin gemäss den in der Bestätigung enthaltenen Angaben eine Behandlung eingeleitet worden sei und sich der Gesundheitszustand günstig entwickle. Demgegenüber gab sie anlässlich der Befragungen vor, sie habe nach dem Arztbesuch am gleichen Tag O._______ verlassen und die ihr verschriebenen Medikamente in Q._______ gekauft und dort auch ihre Therapie gemacht (vgl. act. A1/13, S. 6 und 9; A14/18, S. 7). Es bleibt in diesem Zusammenhang fraglich, wie der untersuchende Arzt in der Folge vom sich bessernden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte erfahren können, zumal sich diese zur Behandlung an einen gänzlich anderen Ort begeben haben will. Ausserdem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem Weg ins Gefängnis und nach ihrer Ankunft im Gefängnis jeweils vergewaltigt worden sei, später nicht mehr (vgl. act. A25/16, S. 11). Die ärztliche Untersuchung fand jedoch gemäss der Bestätigung vom (...) erst (...) Wochen später, nämlich am (...) statt, weshalb infolge Zeitablaufs und der damit verbundenen körperlichen Regeneration zu bezweifeln ist, dass der untersuchende Arzt mit solcher Klarheit zu der in der Bestätigung enthaltenen Schlussfolgerung der Vergewaltigung gelangen konnte. Auch der nachgereichte Ausweis der K._______, ausgestellt im Jahre (...), belegt als solcher lediglich, dass die Beschwerdeführerin dieser Partei in den Jahren (...) bis (...) angehörte und ihr regelmässig Geldbeiträge zukommen liess.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie ist mit dem Vater ihrer Tochter E._______, der in der Schweiz eine Daueraufenthaltsbewilligung besitzt, nicht verheiratet und lebt mit diesem auch nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Gestützt auf die Akten liegt damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der FZA-Normen jedenfalls nicht klarerweise vor, weshalb es sich an dieser Stelle nicht rechtfertigt, die angeordnete Wegweisung aufzuheben beziehungsweise vorgängig die Beschwerdeführerin aufzufordern, bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 In Bezug auf ihre Tochter E._______ ist bei den kantonalen Behörden ein Verfahren um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung hängig (vgl. oben Bst. I). Bei einer definitiven Ablehnung des diesbezüglichen Gesuches liegt es somit an den kantonalen Behörden, über eine Wegweisung von Tochter E._______ zu befinden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Die Frage einer asylrechtlichen Wegweisung stellt sich deshalb nicht. Es ist somit festzustellen, dass die kantonalen Migrationsbehörden über die Wegweisung und deren Vollzug betreffend E._______ zu befinden haben und sich die Beschwerde insoweit als gegenstandslos erweist.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.

E. 6.3 Wie dargelegt, ist das Verfahren um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung für die Tochter der Beschwerdeführerin noch hängig. Sollte das Gesuch um Erteilung einer solchen Bewilligung rechtskräftig abgewiesen werden, hätten in der Folge die kantonalen Migrationsbehörden die Wegweisung und deren Vollzug zu prüfen. Unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung ist vorliegend zu beurteilen, ob es der Beschwerdeführerin überhaupt zumutbar wäre, mit einem (...) Kind in ihr Heimatland zurückzukehren.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende Lagebeurteilung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) vorgenommen, welche grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dabei wurde ausgeführt, dass das Land in den 1990er-Jahren durch ethnische Spannungen und Konflikte mit den Nachbarstaaten, insbesondere Ruanda, geprägt war und sich schliesslich ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. Die über Jahre dauernden, vielmals wechselnden Konflikte führten zu einer fast vollständigen Zerrüttung des Landes. Erst nach dem Tod des vormaligen Rebellenchefs und späteren Präsidenten Laurent-Désiré Kabila am 16. Januar 2001 beruhigte sich die Lage im Lande unter der Führung von Joseph Kabila (dem Sohn des vormaligen Präsidenten) zunehmend, zumal sich Letzterer bemüht zeigte, dem durch den langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen und den Friedensprozess voranzutreiben (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.2. S. 233 ff.). In Würdigung der beschriebenen Umstände erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die ARK hielt weiter fest, dass - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - der Vollzug der Wegweisung trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien in aller Regel als nicht zumutbar erscheint, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33. E. 8.3 [erster Absatz] S. 237).

E. 6.6 Die Beschwerdeführerin wuchs eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in U._______ auf und hatte seit dem Jahre (...) ihren letzten Wohnsitz in O._______. Im Jahre (...) erhielt sie ihren Universitätsabschluss in (...) (vgl. act. A1/13, S. 2 ff.). Den Akten zufolge sind ihre Eltern und Geschwister noch immer in Kinshasa und Umgebung wohnhaft. Aufgrund des vorstehend Gesagten besitzt die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt noch immer ein gefestigtes familiäres oder soziales Netz in Kinshasa. Jedoch brachte sie am Y._______ in der Schweiz ihre Tochter E._______ zu Welt. Diese ist mittlerweile (...) Jahre alt. Den Akten zufolge besteht zwischen ihr und ihrem in der Schweiz lebenden Vater kein Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist somit mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland als alleinstehende Mutter eines Kleinkindes zu betrachten. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher - im Sinne der vorerwähnten Praxis zu Kongo (Kinshasa) - bereits deshalb als unzumutbar. Auf die auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin braucht daher an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden.

E. 6.7 Nach dem Gesagten und nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 6.8 Die Beschwerde ist somit, soweit den Wegweisungsvollzug von A._______ betreffend, gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin A._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.

E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

E. 7.3 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Zudem waren die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 7.4 Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, wäre ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin erhob zunächst in eigenem Namen Beschwerde und reichte Beweismittel ein. Erst am 25. Juli 2011 beauftragte sie einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen. Dieser setzte sich mit Eingaben vom 22. August und 5. September 2011 - unter Beilage ärztlicher Unterlagen -in überwiegender Weise mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin auseinander. Diese Ausführungen sind vorliegend jedoch für die teilweise Gutheissung der Beschwerde unerheblich (vgl. Ziffer 6.6) und erscheinen deshalb auch nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 VwVG. Insgesamt ist daher keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die kantonalen Migrationsbehörden über die Wegweisung und deren Vollzug betreffend E._______ zu befinden haben.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs von A._______ gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
  3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 20. Mai 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, A._______ vorläufig aufzunehmen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4109/2008 Urteil vom 20. Dezember 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Kongo (Kinshasa), alias B._______, geboren X._______, Kongo (Kinshasa), alias C._______, geboren X._______, Kongo (Kinshasa), alias D._______, Geburtsdatum unbekannt, Kongo (Brazzaville), und deren Tochter E._______, geboren Y._______, Portugal, Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, c/o BUCOFRAS, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Kongo (Kinshasa) eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2007 auf dem Landweg und gelangte über F._______, G._______ und H._______ am 19. November 2007 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im I._______ ein Asylgesuch stellte. Am 3. Dezember 2007 wurde sie im I._______ summarisch befragt und dort am 17. Dezember 2007 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Am 22. Februar 2008 wurde die Anhörung fortgesetzt. Mit Entscheid des BFM vom 19. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, seit dem Jahre (...) Mitglied der Partei K._______ und seit dem Jahre (...) Mitglied der Organisation L._______ zu sein. Als Mitglied der L._______ habe sie die K._______ jeweils mit Informationen über die L._______ versorgt. Auch habe sie Informationen von der M._______ an die K._______ weitergeleitet. Im (...) habe sie den Auftrag erhalten, bei der Tötung von Mitgliedern der M._______ - deren genaue Bezeichnung kenne sie nicht, es handle sich aber um eine Regierungspartei - mitzuwirken. So hätten anlässlich einer Strasseneröffnungsfeier beziehungsweise Grundsteinlegung der Strasse (...) einige Parteimitglieder der M._______ aus Rache wegen des Wahlbetrugs der Regierungspartei mittels 30 vergifteten Tellern, welche aus N._______ gebracht worden seien, getötet werden sollen. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, die vergifteten Teller an Mitarbeiterinnen der L._______ zu verteilen, welche die Teller wiederum den Parteimitgliedern vorgesetzt hätten. Die Teller seien jedoch vorgängig beschlagnahmt, ihre Mitarbeiterinnen verhaftet und gefoltert worden. Diese hätten unter Folter ausgesagt, von wem sie die Teller erhalten hätten. Zwei der Mitarbeiterinnen seien aufgrund der Folter gestorben und die anderen zwei seien verschwunden. In der Folge sei sie selbst in der Nacht vom (...) von Mitarbeitern des nationalen Informationsdienstes (ANR) zu Hause aufgesucht, festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Die Mitarbeiter hätten Dokumente von ihr betreffend das Attentat beschlagnahmt und sie der Spionage beschuldigt. Sowohl auf dem Weg zum Gefängnis nach O._______ wie auch im Gefängnis selbst sei sie vergewaltigt und gefoltert worden. Nach zwei Wochen habe man sie ins Gefängnis nach P._______ verlegt, wo die Folterungen fortgesetzt worden seien. In der Nacht vom (...) respektive (...) habe die K._______ einen Angriff auf ihr Gefängnis verübt, um sie zu befreien. Bei diesem Angriff, der einigen Parteimitgliedern der K._______ sowie einem Polizisten das Leben gekostet habe, sei ihr und weiteren Häftlingen die Flucht gelungen. Nachdem sie einige Tage nach ihrer Flucht nach O._______ zurückgekehrt sei, habe sie sich ärztlich untersuchen und in Q._______ therapieren lassen. Mit Hilfe eines Pfarrers sei sie zunächst nach F._______ gelangt und von dort, da die Situation unter anderem wegen der Anwesenheit von Leuten der ANR für sie unsicher und gefährlich gewesen sei, nach Europa weitergereist. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 - eröffnet am 23. Mai 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das BFM, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Bestätigung über die geltend gemachte Schwangerschaft sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der eingeräumten Beweismittelfrist verwiesen. E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Be­stätigung über die geltend gemachte Schwangerschaft vom 11. Juni 2008 sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 17. Juli 2008 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. H. Am 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. I.a Am Y._______ brachte die Beschwerdeführerin Tochter E._______ zur Welt. Die Tochter wurde am (...) vom Kindsvater, einem in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen von Portugal und damit der Europäischen Union (EU) mit einer Aufenthaltsberechtigung gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), anerkannt. I.b Mit Verfügung des R._______ vom (...) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin A._______ vom (...) betreffend Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung EU an ihre Tochter E._______ gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verweigert. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (...) ist gemäss Auskunft des S._______ vom 20. Oktober 2011 noch hängig. J. Mit Eingabe vom 19. August 2011 (Poststempel: 22. August 2011) zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats per 25. Juli 2011 an und legte gleichzeitig ärztliche Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Ferner wurden darin ergänzende Ausführungen zur Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2008 gemacht. K. Mit Eingabe vom 19. August 2011 (Poststempel: 5. September 2011) reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Das nach Einreichung der Beschwerde geborene Kind E._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. 2.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich ihres angeblichen Gefängnisaufenthaltes mehrfach widersprochen und habe an der Anhörung nicht aussagen können, wann vor dem zur Frage stehenden Anlass ihr die besagten Teller übergeben worden seien. Ihre Schilderungen hinsichtlich der Befreiung aus dem Gefängnis würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen, zumal sich diese mit den üblichen behördlichen Sicherheitsvorkehrungen in Gefängnissen der vorgebrachten Art nicht vereinbaren liessen. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über die Bedeutung der Abkürzung "M._______" beziehungsweise über den Namen der gegnerischen Partei besitze. Sie habe erklärt, ihre Aufgabe sei es gewesen, die vergifteten Teller weiterzuleiten. Sie sei jedoch der Frage ausgewichen respektive habe keine hinreichenden Angaben dazu machen können, wer ihr den angeblichen Auftrag erteilt habe. Sie wolle auch allgemein Informationen übermittelt haben, habe aber auch dazu keine substanziierten Angaben liefern können. Aus diesen Gründen vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte heimatliche Spitalbestätigung nichts zu ändern. So sei das Beweismittel als Kopie eingereicht worden, weshalb alle Möglichkeiten offenbleiben würden. Gemäss dem Attest sei die Beschwerdeführerin im (...) behandelt und es sei auf eine Vergewaltigung geschlossen worden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und folgerichtig die in diesem Zusammenhang angeblich geschehene Vergewaltigung nicht glaubhaft seien. 3.2. Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt ungenau beziehungsweise falsch geschildert, zumal es sich nicht um dreissig Teller mit vergifteten Speisen - so gemäss der Darstellung des BFM - gehandelt habe, sondern die dreissig Teller seien mit einem Gift versehen gewesen. Die unkorrekte Darstellung des BFM in einem wesentlichen Punkt deute darauf hin, dass der angefochtene Entscheid insgesamt mit wenig Sorgfalt verfasst worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute. Sie habe sich hinsichtlich des Vorwurfs widersprüchlicher Aussagen zum Zeitpunkt des Gefängnisaufenthaltes wohl aus Versehen oder in der Aufregung zunächst um einen Monat verrechnet, habe den Fehler dann aber selber bemerkt und sich dementsprechend korrigiert, was der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussage jedenfalls nicht abträglich sei. Ferner konstruiere die Vorinstanz betreffend die Orte ihrer Inhaftierung einen nicht haltbaren Widerspruch. So könne ihre Aussage, sie sei nach O._______ zurückgebracht worden, nicht als erneute Inhaftierung in der erwähnten Ortschaft interpretiert werden. Sie sei von Angehörigen der K._______, die ihre Befreiung aus dem Gefängnis organisiert hätten, zurückgebracht worden. Nach ihrer Rückkehr habe sie sich im Spital von O._______ behandeln lassen und anschliessend die Stadt umgehend verlassen, um nach Q._______ zu gehen. Überdies ziehe die Vorinstanz auch aus ihren Angaben zur Übergabe der vergifteten Teller die falschen Schlüsse. Sie habe den Ablauf betreffend Eintreffen und Weitergabe dieser Teller einleuchtend wiedergeben können. Dass sie zunächst die Frage zum Austausch der Teller nicht richtig verstanden habe, vermöge die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu untergraben. Nachdem sie die Frage verstanden gehabt habe, habe sie geantwortet, dass sie die Teller (...) Tage vor dem (...) erhalten habe. Zudem sei in diesem Zusammenhang die für sie sehr anstrengende Bundesanhörung vom 12. Dezember 2007 zu erwähnen, da sie einige Tage vorher eine Operation habe durchstehen müssen und noch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe. Sie sei denn auch an der erwähnten Anhörung sehr schläfrig gewesen, weshalb die Befragerin die Anhörung unterbrochen habe. Der Vorhalt, ihre Schilderungen der Befreiung aus dem Gefängnis seien unglaubhaft, sei nicht nachvollziehbar. So handle es sich beim Gefängnis von O._______ nicht um ein Hochsicherheitsgefängnis und überdies habe sie ausgesagt, dass die Befreier auch bewaffnet gewesen seien und es beim Vorfall Tote gegeben habe. Ferner habe sie hinsichtlich der M._______ anzugeben vermocht, dass es sich dabei um die Partei des Regierungspräsidenten handle. Sie würden ständig Abkürzungen verwenden, die durch deren ausschliesslichen Gebrauch zu Eigennamen würden. Deshalb sei sie anlässlich der Erstbefragung nicht in der Lage gewesen, die ausgeschriebene Bedeutung der M._______ wiederzugeben. In späteren Anhörungen sei sie dazu nicht mehr befragt worden. Überdies sei der Vorwurf der Vorinstanz, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei, Angaben über den Auftraggeber hinsichtlich Weiterleitung der vergifteten Teller zu machen, angesichts der in den Befragungen gemachten Äusserungen nicht nachvollziehbar. Auch ihre Verhaftung in der Nacht des (...) und die anschliessenden Vergewaltigungen habe sie detailliert geschildert, obwohl es ihr sehr schwer gefallen sei, in der geforderten Ausführlichkeit darüber zu sprechen. Sodann reiche sie das Original der Spitalbestätigung vom (...) zu den Akten, gemäss welcher bei ihr auf eine Vergewaltigung geschlossen worden sei. Zudem rüge sie die mangelnde Beweiswürdigung des BFM in Bezug auf dieses wichtige Dokument, die einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Aus all den erwähnten Gründen seien ihre Vorbringen nachvollziehbar und würden die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. 4. 4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) respektive des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.1.2. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). 4.1.3. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten seien und der eingereichten (...) insgesamt keine rechtserhebliche Beweiskraft zuerkannt werden könne, weshalb eine weitergehende Abklärung als nicht nötig erachtet wurde. Zwar hielt die Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zu Recht bemerkte - im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich um dreissig Teller mit vergifteten Nahrungsmitteln gehandelt habe. Jedoch ist aus der Begründung des Entscheides ersichtlich, dass das BFM bei seinen Erwägungen korrekterweise von vergifteten Tellern ausging (vgl. act. A30/7, S. 3, Ziffer 3). Bezüglich der eingereichten Arztbestätigung äusserte sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zunächst in grundsätzlicher Weise zum Beweiswert des Dokumentes und hielt danach fest, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen und daher folgerichtig die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vergewaltigungen nicht glaubhaft seien. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe nach Abbruch der vorinstanzlichen Anhörung vom 17. Dezember 2007 an der weiteren Anhörung vom 22. Februar 2008 erneut darlegen und im Rahmen einer Vielzahl von Nachfragen ergänzen und vertiefen konnte (vgl. act. A14/18, S. 16; A25/16, S. 3 ff.). 4.1.4. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) sowie des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet, weshalb dem Eventualantrag, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, nicht stattzugeben ist. 4.2. In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres vorgebrachten Engagements innerhalb der L._______ und K._______ und der daraus resultierenden Repression der kongolesischen Behörden als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Der Beschwerdeführerin gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihren auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, ihre diesbezüglichen Schilderungen in sich stimmig, widerspruchsfrei und den Tatsachen entsprechend darzulegen, aufgrund derer auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschlossen werden könnte. Die von ihr auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie im Verfahren eingereichten Beweismittel vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen und die dementsprechenden Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. So ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Giftanschlags und der Befreiungsaktion durch die K._______ nicht durch öffentlich zugängliche Quellen gestützt werden. Die Beschwerdeführerin war nicht imstande, in diesem Zusammenhang irgendwelche aufschlussreiche Unterlagen zu den Akten zu reichen. Auf wiederholte Nachfrage nach entsprechenden Zeitungsmeldungen zum angeblichen Vorfall vom (...) wich die Beschwerdeführerin entweder aus oder schob Zeitmangel vor, der es ihr verunmöglicht habe, Näheres über die Geschehnisse zu erfahren (vgl. act. A14/18, S. 12). Demgegenüber wäre es jedoch bei einer tatsächlich verfolgten Person nahegelegen und - nicht zuletzt mit Blick auf allenfalls zu treffende Sicherheitsvorkehrungen - in ihrem Interesse gewesen, möglichst viele Informationen zum verfolgungsauslösenden Zwischenfall erhältlich zu machen, was ihr angesichts der angeführten Parteibeziehungen und ihrer universitären Ausbildung möglich und zumutbar gewesen wäre. Weiter ist anzumerken, dass sich öffentlichen Quellen zufolge zwischen lokalen respektive staatlichen Sicherheitskräften des Kongo und der K._______ in den vergangenen Jahren in der Tat diverse heftige Auseinandersetzungen ereigneten, wobei auch wiederholt Personen umkamen. Auch erwirkten Angehörige der K._______ in einem Fall die Freilassung von verurteilten Gefangenen im Gebiet von T._______. Jedoch lassen sich diese Ereignisse weder in inhaltlicher, zeitlicher noch örtlicher Hinsicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin ([...]) - die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Niederschlag in der öffentlichen Berichterstattung gefunden hätten - in Übereinstimmung bringen, weshalb die angeblich fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen (Verhaftung und Inhaftierung der Beschwerdeführerin verbunden mit Vergewaltigung und Folter; Befreiung der Beschwerdeführerin durch Angehörige der K._______ am [...]) als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Diese Einschätzung wird durch verschiedene weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin gestützt. So ist zunächst der Vorinstanz beizupflichten, dass es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, es wäre Angehörigen der K._______, die lediglich mit Steinen und Macheten bewaffnet gewesen seien, gelungen, die Gefängniswärter in einer Weise zu bedrohen, dass sich diese zum Öffnen des Haupttores gezwungen gesehen hätten. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass den das Gefängnis stürmenden Angehörigen der K._______ die Freilassung der Gefangenen gelungen sein soll, obwohl bei der Auseinandersetzung auf Seiten der K._______ ganze zwei Einheiten ihr Leben verloren hätten, auf Seiten der Sicherheitskräfte aber nur ein einziger Polizist getötet worden sei (vgl. act. A1/13, S. 6). Ferner vermag die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu machen, wieso die vergifteten Teller überhaupt entdeckt worden seien, sollen diese doch ihren Angaben zufolge genau gleich wie die normalen Teller ausgesehen haben (vgl. act. A25/16, S. 14). In diesem Zusammenhang erstaunt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiten BFM-Anhörung explizit gewusst haben will, dass die übrigen Teller gleich wie die vergifteten Teller ausgesehen haben sollen (vgl. act. A25/16, S. 14), um demgegenüber anlässlich der ersten BFM-Anhörung vom 17. Dezember 2007 anzuführen, sie sei nicht am Ort des Anschlags gewesen und ihre dort arbeitenden Leute hätten die Art Teller gekannt, die man gebraucht habe, und auch gewusst, welchen Leuten man die vergifteten Teller habe vorsetzen wollen (vgl. act. A14/18, S. 11). Angesichts obiger Schlussfolgerungen vermag auch die eingereichte ärztliche Bestätigung vom (...), deren Original mit der Rechtsmitteleingabe nachgereicht wurde und gemäss welcher die Beschwerdeführerin im (...) wegen Schmerzen untersucht, behandelt und gestützt darauf auf eine Vergewaltigung geschlossen worden sei, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin gemäss den in der Bestätigung enthaltenen Angaben eine Behandlung eingeleitet worden sei und sich der Gesundheitszustand günstig entwickle. Demgegenüber gab sie anlässlich der Befragungen vor, sie habe nach dem Arztbesuch am gleichen Tag O._______ verlassen und die ihr verschriebenen Medikamente in Q._______ gekauft und dort auch ihre Therapie gemacht (vgl. act. A1/13, S. 6 und 9; A14/18, S. 7). Es bleibt in diesem Zusammenhang fraglich, wie der untersuchende Arzt in der Folge vom sich bessernden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte erfahren können, zumal sich diese zur Behandlung an einen gänzlich anderen Ort begeben haben will. Ausserdem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem Weg ins Gefängnis und nach ihrer Ankunft im Gefängnis jeweils vergewaltigt worden sei, später nicht mehr (vgl. act. A25/16, S. 11). Die ärztliche Untersuchung fand jedoch gemäss der Bestätigung vom (...) erst (...) Wochen später, nämlich am (...) statt, weshalb infolge Zeitablaufs und der damit verbundenen körperlichen Regeneration zu bezweifeln ist, dass der untersuchende Arzt mit solcher Klarheit zu der in der Bestätigung enthaltenen Schlussfolgerung der Vergewaltigung gelangen konnte. Auch der nachgereichte Ausweis der K._______, ausgestellt im Jahre (...), belegt als solcher lediglich, dass die Beschwerdeführerin dieser Partei in den Jahren (...) bis (...) angehörte und ihr regelmässig Geldbeiträge zukommen liess. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie ist mit dem Vater ihrer Tochter E._______, der in der Schweiz eine Daueraufenthaltsbewilligung besitzt, nicht verheiratet und lebt mit diesem auch nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Gestützt auf die Akten liegt damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der FZA-Normen jedenfalls nicht klarerweise vor, weshalb es sich an dieser Stelle nicht rechtfertigt, die angeordnete Wegweisung aufzuheben beziehungsweise vorgängig die Beschwerdeführerin aufzufordern, bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 5.3. In Bezug auf ihre Tochter E._______ ist bei den kantonalen Behörden ein Verfahren um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung hängig (vgl. oben Bst. I). Bei einer definitiven Ablehnung des diesbezüglichen Gesuches liegt es somit an den kantonalen Behörden, über eine Wegweisung von Tochter E._______ zu befinden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Die Frage einer asylrechtlichen Wegweisung stellt sich deshalb nicht. Es ist somit festzustellen, dass die kantonalen Migrationsbehörden über die Wegweisung und deren Vollzug betreffend E._______ zu befinden haben und sich die Beschwerde insoweit als gegenstandslos erweist. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 6.3. Wie dargelegt, ist das Verfahren um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung für die Tochter der Beschwerdeführerin noch hängig. Sollte das Gesuch um Erteilung einer solchen Bewilligung rechtskräftig abgewiesen werden, hätten in der Folge die kantonalen Migrationsbehörden die Wegweisung und deren Vollzug zu prüfen. Unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung ist vorliegend zu beurteilen, ob es der Beschwerdeführerin überhaupt zumutbar wäre, mit einem (...) Kind in ihr Heimatland zurückzukehren. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende Lagebeurteilung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) vorgenommen, welche grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dabei wurde ausgeführt, dass das Land in den 1990er-Jahren durch ethnische Spannungen und Konflikte mit den Nachbarstaaten, insbesondere Ruanda, geprägt war und sich schliesslich ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. Die über Jahre dauernden, vielmals wechselnden Konflikte führten zu einer fast vollständigen Zerrüttung des Landes. Erst nach dem Tod des vormaligen Rebellenchefs und späteren Präsidenten Laurent-Désiré Kabila am 16. Januar 2001 beruhigte sich die Lage im Lande unter der Führung von Joseph Kabila (dem Sohn des vormaligen Präsidenten) zunehmend, zumal sich Letzterer bemüht zeigte, dem durch den langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen und den Friedensprozess voranzutreiben (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.2. S. 233 ff.). In Würdigung der beschriebenen Umstände erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die ARK hielt weiter fest, dass - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - der Vollzug der Wegweisung trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien in aller Regel als nicht zumutbar erscheint, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33. E. 8.3 [erster Absatz] S. 237). 6.6. Die Beschwerdeführerin wuchs eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in U._______ auf und hatte seit dem Jahre (...) ihren letzten Wohnsitz in O._______. Im Jahre (...) erhielt sie ihren Universitätsabschluss in (...) (vgl. act. A1/13, S. 2 ff.). Den Akten zufolge sind ihre Eltern und Geschwister noch immer in Kinshasa und Umgebung wohnhaft. Aufgrund des vorstehend Gesagten besitzt die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt noch immer ein gefestigtes familiäres oder soziales Netz in Kinshasa. Jedoch brachte sie am Y._______ in der Schweiz ihre Tochter E._______ zu Welt. Diese ist mittlerweile (...) Jahre alt. Den Akten zufolge besteht zwischen ihr und ihrem in der Schweiz lebenden Vater kein Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist somit mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland als alleinstehende Mutter eines Kleinkindes zu betrachten. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher - im Sinne der vorerwähnten Praxis zu Kongo (Kinshasa) - bereits deshalb als unzumutbar. Auf die auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin braucht daher an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. 6.7. Nach dem Gesagten und nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6.8. Die Beschwerde ist somit, soweit den Wegweisungsvollzug von A._______ betreffend, gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin A._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 7. 7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. 7.3. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Zudem waren die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.4. Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, wäre ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin erhob zunächst in eigenem Namen Beschwerde und reichte Beweismittel ein. Erst am 25. Juli 2011 beauftragte sie einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen. Dieser setzte sich mit Eingaben vom 22. August und 5. September 2011 - unter Beilage ärztlicher Unterlagen -in überwiegender Weise mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin auseinander. Diese Ausführungen sind vorliegend jedoch für die teilweise Gutheissung der Beschwerde unerheblich (vgl. Ziffer 6.6) und erscheinen deshalb auch nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 VwVG. Insgesamt ist daher keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass die kantonalen Migrationsbehörden über die Wegweisung und deren Vollzug betreffend E._______ zu befinden haben.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs von A._______ gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.

3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 20. Mai 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, A._______ vorläufig aufzunehmen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: