Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Syrien - am 6. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2014 wurde sie vom BFM (heute SEM) als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl (Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Die Gesuchstellerin stellte am 25. Februar 2015 bei der schweizerischen Auslandsvertretung in C._______ einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums, wobei sie das Vorliegen humanitärer Gründe geltend machte (vgl. vorinstanzliche Akte A3 Ziff. 21). In diesem Zusammenhang bezeichnete sie die Beschwerdeführerin als ihren Kontakt beziehungsweise Gastgeber (a.a.O. Ziffn. 17 und 31). B.b Gemäss den Akten der Auslandsvertretung, die dem SEM übermittelt wurden, fand zuvor ein E-Mail-Kontakt, in welchem der Beschwerdeführerin für ihre Mutter ein Termin eingeräumt wurde, statt. In den erwähnten Akten befinden sich ferner ärztliche Unterlagen und weitere, die Gesuchstellerin betreffende Dokumente sowie Presseartikel zur Situation vor Ort. Ausserdem wurde dem SEM ein vierseitiges Schreiben der Beschwerdeführerin mit weiteren Angaben zu Belangen ihrer Mutter - so insbesondere auch zu ihrer gesundheitlichen Situation - übermittelt. B.c Der vorgenannte Visumsantrag wurde von der Botschaft am 17. März 2015 abgelehnt. Der Entscheid wurde unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt. Die Botschaft erwog, der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht zur Wiederausreise habe nicht festgestellt werden können. Im Weiteren habe der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht werden können, weshalb auch ein Visum aus humanitären Gründen nicht in Betracht komme. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe an das SEM vom 31. März 2015 Einsprache. Darin machte sie geltend, das Gesuch sei nicht sorgfältig behandelt worden, zumal die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft gewesen seien. Zudem seien von der Botschaft keine weiteren Dokumente einverlangt worden, mit welchen der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft gemacht werden können. Gleichzeitig brachte sie vor, die Gesuchstellerin - ihre Mutter - sei sehr krank und in der Türkei auf sich alleine gestellt. Ein Arztzeugnis befinde sich bei den Akten. Sie leide unter den prekären Aufenthaltsbedingungen in der Türkei; einen längerfristigen dortigen Aufenthalt könne sie sich nicht leisten. Sie habe aber auch nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Der erforderliche Schutz sei ihr hier zu gewähren. D. D.a Im Einspracheverfahren forderte das SEM die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2015 auf, den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mutter bekannt zu geben. D.b In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Mutter befinde sich wieder in Syrien. Sie benötige fortschrittliche Medizin mit spezieller Betreuung. Die Türkei, wo sie auf sich allein gestellt gewesen sei, habe sie auch aus finanziellen Mitteln verlassen müssen. Im beigelegten Arztbericht vom 4. Mai 2015 wurde ein gravierendes Knieleiden der Gesuchstellerin diagnostiziert. Sie brauche künstliche Gelenke. Solche fehlten aber vor Ort, weshalb die Operation anderswo durchgeführt werden müsse. Im ferner übermittelten "residence instrument" vom 26. Mai 2015 wurde D._______ als Aufenthaltsort der Gesuchstellerin angegeben. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 (eröffnet am 22. Juni 2015) wies das SEM die Einsprache vom 31. März 2015 ab. Dabei hielt das Staatssekretariat zur Hauptsache fest, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt. Eine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung der Gesuchstellerin in der Türkei sei nicht ersichtlich. Es sei praxisgemäss davon auszugehen, dass syrischen Staatsangehörigen, welche sich dort aufhielten, grundsätzlich der erforderliche Schutz zukomme. Der Zugang zu medizinischen Basisleistungen sei gewährleistet. Insbesondere in den Grossstädten sei ein gut funktionierendes Gesundheitssystem vorhanden. Die eingereichten medizinischen Unterlagen belegten zwar die angeschlagene Gesundheit der Gesuchstellerin. In den Eingaben ihrer Mutter werde aber nicht hinreichend klar gemacht, weshalb ihr die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich gewesen sein sollte beziehungsweise weshalb die erforderliche Behandlung lediglich in der Schweiz und nicht in der Türkei erhältlich sei. Sollte sie bei der erneuten Einreise in die Türkei Schwierigkeiten haben, könne sie sich an die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden. In finanzieller Hinsicht kämen auch Unterstützungsleistungen von im Ausland lebenden Verwandten in Betracht. Der Umstand, wonach sie sich wieder in Syrien aufhalte, ändere nichts an dieser Sichtweise, da allein deswegen noch keine konkrete und unmittelbare Gefahr bestehe. So gehöre sie keiner Minderheit an. Ausserdem habe sie das Land zur Einreichung der Visagesuche verlassen können. Für die Aus- und Wiedereinreise habe sie keine Probleme geltend gemacht. Die freiwillige Rückkehr nach Syrien stelle überdies ein starkes Indiz dafür dar, dass sie am derzeitigen Aufenthaltsort nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Zusammengefasst lägen keine humanitären Gründe, die die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würden, vor. Ferner könne die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" und den diesbezüglichen Erläuterungen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da die Visa-Gesuche erst nach Aufhebung dieser Ausnahmeregelung gestellt worden seien. Im Weiteren käme bei entsprechender Antragstellung eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 ebenfalls nicht in Betracht, da die Gesuchstellerin nicht zum Kreis der allenfalls begünstigten Personen zählen würde. Schliesslich sei auch die Erteilung eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum unmöglich, da die Gesuchstellerin gemäss Aktenlage die Absicht eines längerfristigen Verbleibens in der Schweiz habe. F. Diesen Einspracheentscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Anweisung des SEM, die Einreise in die Schweiz (durch Erteilung des respektive der ersuchten Visa) zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG), wobei sie sich auf ihre prozessuale Bedürftigkeit berief. In ihrer Eingabe bekräftigte sie die bisherigen Vorbringen und hielt fest, die Vorinstanz sei auf die Argumente in der Einsprache nicht genügend eingegangen. Die konkrete Situation der Gesuchstellerin sei nicht berücksichtigt worden. Sie sei auf sich alleine gestellt. In vergleichbaren Fällen habe das SEM jeweils ein Visum erteilt. Eine medizinische Behandlung in der Türkei wäre für sie zu kostspielig. Sie könne sich kein luxuriöses Privatspitalbett leisten. Zwei Frauen, welche beim SEM ebenfalls Visa beantragt hätten, seien in der Türkei gestorben, weil die Behandlung nicht habe fortgesetzt werden können. In Syrien leide sie unter dem Bürgerkrieg. Es sei ihr aus humanitären Gründen ein entsprechendes Visum auszustellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Bestätigung für ihre prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie bis zum heutigen Datum nicht nach. H. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Innert angesetzter Frist verzichtete die Beschwerdeführerin auf Einreichung einer Replik.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 18. Juni 2015 Einsprache erhob und sie Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 2. Juli 2015 frist- und formgerecht erfolgte (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen beziehungsweise des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschliessende Prüfung dazu unterbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Gastgeberin lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines ordentlichen Besuchervisums oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Erteilung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. unten, E. 4.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegitimation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, weil schon das SEM im Rahmen seines an die Beschwerdeführerin gerichteten Einspracheentscheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten der schweizerischen Auslandsvertretung in C._______ und der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (EDossier) per 6. Juli 2015 vorliegen.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
E. 3 Das SEM hat in angemessen ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen die Argumente der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren berücksichtigt. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid Bezug auf die relevanten Voraussetzungen für eine Visumserteilung und würdigt dabei die konkrete Situation der Gesuchstellerin - so auch bezogen auf ihre Gesundheit und die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei - adäquat. Im Weiteren setzt eine Visumserteilung eine genaue Prüfung bezogen auf die individuellen Situationen der Betroffenen voraus. Die Beschwerdevorbringen, wonach andere syrische Staatsbürger ein solches Visum erhalten hätten, lassen mithin noch nicht auf eine relevante Ungleichbehandlung schliessen. Die gerügten Gehörsverletzungen sind demnach nicht hinreichend ersichtlich.
E. 4.1 Der vorliegenden Sache liegt der Antrag der Gesuchstellerin auf Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung der Gesuchstellerin nicht nur in der Heimat, sondern auch in der Türkei geltend. Dieser Ansatz wurde im ganzen bisherigen Verfahren vertreten. Anders als in bisherigen Eingaben wird in der Beschwerdeschrift nur noch allenfalls rudimentär geltend gemacht, im Falle der Gesuchstellerin seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums erfüllt. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen (vgl. unten, E. 4.3), zumal in entscheidrelevanter Hinsicht vorab die Frage der Erteilung eines sogenannten Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit interessiert (vgl. unten, E. 4.4). Diese Visums-Kategorie wurde von den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (vgl. unten, E. 4.4.2 f. und 4.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, welche zwar ebenfalls die Frage der Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit beschlug, jedoch klar anderen Vorgaben folgte. Auf diese Weisung ist daher nur am Rande einzugehen (vgl. unten, E. 4.6).
E. 4.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (BVGE 2014/1 E. 4.1 [erster Teil] m.w.H.). Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen jedoch nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. dazu Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visums-erteilung vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1 [zweiter Teil] m.w.H.). Zu beachten sind nach dem Gesagten namentlich die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (der sogenannte Schengener Grenzkodex), im Weiteren die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (der sogenannte Visakodex) und schliesslich die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (die sogenannte EU-Visum-Verordnung [mit Anhängen]).
E. 4.3 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Für den Erhalt von ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, hätte sie daher den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hätte sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums (von höchstens 90 Tagen Dauer je Zeitraum von 180 Tagen) wieder verlassen werde beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; vgl. ferner BVGE 2014 Nr. 1 E. 4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 [Urteil zur Publikation vorgesehen]). Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt, da von der Gesuchstellerin aufgrund der Bürgerkriegslage in ihrer Heimat offenkundig ein längerfristiger Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Dieser Schluss wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift).
E. 4.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums - das sogenannte einheitliche Visum (gemäss Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) - nicht erfüllt, so kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).
E. 4.4.2 Die Visumserteilung aus humanitären Gründen erlangte besondere Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Dabei stellte er aber klar, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden, wobei er zugleich in konkreter Weise umschrieb, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat, damit ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - auf dieser Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen Schengen-Visums (vgl. oben, E. 4.3) oder der aufgehobenen Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 4.6) bedarf es im Zusammenhang mit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen an sich keiner gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. unten, E.4.5.1).
E. 4.4.3 Mit dem Wesen und dem Gehalt der Weisung humanitäres Visum hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich im Urteil D-2872/2014 vom 12. Januar 2015 auseinandergesetzt (Urteil zur Publikation vorgesehen), wobei an dieser Stelle auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (insbesondere E. 4.1 und 7.2). In der Sache ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass diese Weisung den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und konkretisiert, weshalb das Gericht in seiner Praxis auf diese Weisung abstellt. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver gefasst sind als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war. Auf diese Stossrichtung hat der Bundesrat jedoch in der oben erwähnten Botschaft ausdrücklich hingewiesen.
E. 4.5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht".
E. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter sei in der Heimat akut gefährdet. Aufgrund der in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse habe sie jedoch gar keine andere Wahl gehabt, als von dort wieder nach Syrien zurückzukehren. Dabei stellt sie - wie schon im Rahmen ihrer Einsprache - die in der Türkei für syrische Flüchtlinge und ihre schwer kranke Mutter herrschenden Verhältnisse namentlich auch in medizinischer Hinsicht als unhaltbar dar. In diesem Zusammenhang reichte sie Arztberichte aus Syrien ein. Da ihre Bedürfnisse in der Türkei auch nicht ansatzweise abgedeckt worden seien, habe ihre Mutter nach Syrien zurückkehren müssen, obwohl sie dort erneut unter dem Bürgerkrieg leide. Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen. So besteht im Falle der Gesuchstellerin im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zunächst kaum Anlass zur Annahme, sie wäre aus der Türkei in ihre Heimat zurückgekehrt, wenn sie dort tatsächlich von einer direkten Verwicklung in kriegerische Ereignisse bedroht wäre. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Gesuchstellerin sich offenbar (wieder) in D._______ und damit unmittelbar an der türkischen Grenze aufhält. Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin jederzeit in die Türkei zurückkehren kann, und zwar sowohl zwecks medizinischer Behandlung wie auch wegen einer sich allenfalls verschlechternden Sicherheitslage vor Ort. Die naheliegende Ausweichmöglichkeit in die Türkei, wo syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Auffassung des Gerichts genügende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen (vgl. dazu nachfolgend), spricht demnach gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage. Zwar ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin an einem ernsthaften Beinleiden erkrankt ist. Aus den Eingaben und den ärztlichen Unterlagen geht aber nicht hervor, dass sie in der Türkei konkrete Schritte zur Behandlung eingeleitet hätte respektive ihr eine entsprechende Untersuchung verbunden mit allfälliger Zuweisung an ein Spital verweigert worden wäre. Mit ihren Ausführungen über die angeblich in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse macht die Beschwerdeführerin ebenfalls keine solche Gefährdungslage konkret geltend, sondern beruft sich bei objektiver Betrachtung lediglich auf die teilweise schwierigen Lebensbedingungen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei antreffen können. Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss Berichten auf mittlerweile gegen 2 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung, was zu Friktionen führen kann. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge wie namentlich auch auf medizinische Hilfe angewiesene Personen schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache keine substanziierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellerin wäre in der Heimat oder in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befände sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass ihre Mutter zunächst über die Möglichkeit verfügt, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihr auch nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig ist sie gehalten, eine allfällig unterlassene - beziehungweise eine erneute - Anmeldung beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zumal nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken sprechen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2414/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.5.2; zur wesentlich anders beurteilten Situation in der Grenzstadt E._______ vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1899/2015 vom 27. Juli 2015 E. 6.5.3 ff.).
E. 4.5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert. Alleine die Tatsache, dass die Gesuchstellerin über persönliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz verfügt, ändert daran nichts.
E. 4.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläuterungen" erliess, welche jedoch am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnten syrischen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz - wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren - auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu wiederum das Urteil D-2872 vom 10. Februar 2015). Im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 wurde vom SEM zu Recht festgehalten, eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Visums-Antrag erst nach Aufhebung dieser Weisung gestellt worden sei. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass diese Weisung von vornherein nicht zur Anwendung gelangen konnte, da die Beschwerdeführerin selbst erst nach deren Aufhebung in die Schweiz eingereist ist. Schliesslich hat das SEM zu Recht erwogen, bei entsprechender Antragstellung käme auch eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 nicht in Betracht, da die Gesuchstellerin nicht zum Kreis der allenfalls begünstigten Personen zählen würde.
E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwies, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4096/2015/pjn Urteil vom 18. September 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, geboren (...), Syrien (Gesuchstellerin); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2015 / (...). Sachverhalt: A. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Syrien - am 6. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2014 wurde sie vom BFM (heute SEM) als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl (Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Die Gesuchstellerin stellte am 25. Februar 2015 bei der schweizerischen Auslandsvertretung in C._______ einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums, wobei sie das Vorliegen humanitärer Gründe geltend machte (vgl. vorinstanzliche Akte A3 Ziff. 21). In diesem Zusammenhang bezeichnete sie die Beschwerdeführerin als ihren Kontakt beziehungsweise Gastgeber (a.a.O. Ziffn. 17 und 31). B.b Gemäss den Akten der Auslandsvertretung, die dem SEM übermittelt wurden, fand zuvor ein E-Mail-Kontakt, in welchem der Beschwerdeführerin für ihre Mutter ein Termin eingeräumt wurde, statt. In den erwähnten Akten befinden sich ferner ärztliche Unterlagen und weitere, die Gesuchstellerin betreffende Dokumente sowie Presseartikel zur Situation vor Ort. Ausserdem wurde dem SEM ein vierseitiges Schreiben der Beschwerdeführerin mit weiteren Angaben zu Belangen ihrer Mutter - so insbesondere auch zu ihrer gesundheitlichen Situation - übermittelt. B.c Der vorgenannte Visumsantrag wurde von der Botschaft am 17. März 2015 abgelehnt. Der Entscheid wurde unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt. Die Botschaft erwog, der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht zur Wiederausreise habe nicht festgestellt werden können. Im Weiteren habe der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht werden können, weshalb auch ein Visum aus humanitären Gründen nicht in Betracht komme. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe an das SEM vom 31. März 2015 Einsprache. Darin machte sie geltend, das Gesuch sei nicht sorgfältig behandelt worden, zumal die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft gewesen seien. Zudem seien von der Botschaft keine weiteren Dokumente einverlangt worden, mit welchen der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft gemacht werden können. Gleichzeitig brachte sie vor, die Gesuchstellerin - ihre Mutter - sei sehr krank und in der Türkei auf sich alleine gestellt. Ein Arztzeugnis befinde sich bei den Akten. Sie leide unter den prekären Aufenthaltsbedingungen in der Türkei; einen längerfristigen dortigen Aufenthalt könne sie sich nicht leisten. Sie habe aber auch nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Der erforderliche Schutz sei ihr hier zu gewähren. D. D.a Im Einspracheverfahren forderte das SEM die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2015 auf, den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mutter bekannt zu geben. D.b In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Mutter befinde sich wieder in Syrien. Sie benötige fortschrittliche Medizin mit spezieller Betreuung. Die Türkei, wo sie auf sich allein gestellt gewesen sei, habe sie auch aus finanziellen Mitteln verlassen müssen. Im beigelegten Arztbericht vom 4. Mai 2015 wurde ein gravierendes Knieleiden der Gesuchstellerin diagnostiziert. Sie brauche künstliche Gelenke. Solche fehlten aber vor Ort, weshalb die Operation anderswo durchgeführt werden müsse. Im ferner übermittelten "residence instrument" vom 26. Mai 2015 wurde D._______ als Aufenthaltsort der Gesuchstellerin angegeben. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 (eröffnet am 22. Juni 2015) wies das SEM die Einsprache vom 31. März 2015 ab. Dabei hielt das Staatssekretariat zur Hauptsache fest, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt. Eine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung der Gesuchstellerin in der Türkei sei nicht ersichtlich. Es sei praxisgemäss davon auszugehen, dass syrischen Staatsangehörigen, welche sich dort aufhielten, grundsätzlich der erforderliche Schutz zukomme. Der Zugang zu medizinischen Basisleistungen sei gewährleistet. Insbesondere in den Grossstädten sei ein gut funktionierendes Gesundheitssystem vorhanden. Die eingereichten medizinischen Unterlagen belegten zwar die angeschlagene Gesundheit der Gesuchstellerin. In den Eingaben ihrer Mutter werde aber nicht hinreichend klar gemacht, weshalb ihr die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich gewesen sein sollte beziehungsweise weshalb die erforderliche Behandlung lediglich in der Schweiz und nicht in der Türkei erhältlich sei. Sollte sie bei der erneuten Einreise in die Türkei Schwierigkeiten haben, könne sie sich an die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden. In finanzieller Hinsicht kämen auch Unterstützungsleistungen von im Ausland lebenden Verwandten in Betracht. Der Umstand, wonach sie sich wieder in Syrien aufhalte, ändere nichts an dieser Sichtweise, da allein deswegen noch keine konkrete und unmittelbare Gefahr bestehe. So gehöre sie keiner Minderheit an. Ausserdem habe sie das Land zur Einreichung der Visagesuche verlassen können. Für die Aus- und Wiedereinreise habe sie keine Probleme geltend gemacht. Die freiwillige Rückkehr nach Syrien stelle überdies ein starkes Indiz dafür dar, dass sie am derzeitigen Aufenthaltsort nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Zusammengefasst lägen keine humanitären Gründe, die die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würden, vor. Ferner könne die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" und den diesbezüglichen Erläuterungen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da die Visa-Gesuche erst nach Aufhebung dieser Ausnahmeregelung gestellt worden seien. Im Weiteren käme bei entsprechender Antragstellung eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 ebenfalls nicht in Betracht, da die Gesuchstellerin nicht zum Kreis der allenfalls begünstigten Personen zählen würde. Schliesslich sei auch die Erteilung eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum unmöglich, da die Gesuchstellerin gemäss Aktenlage die Absicht eines längerfristigen Verbleibens in der Schweiz habe. F. Diesen Einspracheentscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Anweisung des SEM, die Einreise in die Schweiz (durch Erteilung des respektive der ersuchten Visa) zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG), wobei sie sich auf ihre prozessuale Bedürftigkeit berief. In ihrer Eingabe bekräftigte sie die bisherigen Vorbringen und hielt fest, die Vorinstanz sei auf die Argumente in der Einsprache nicht genügend eingegangen. Die konkrete Situation der Gesuchstellerin sei nicht berücksichtigt worden. Sie sei auf sich alleine gestellt. In vergleichbaren Fällen habe das SEM jeweils ein Visum erteilt. Eine medizinische Behandlung in der Türkei wäre für sie zu kostspielig. Sie könne sich kein luxuriöses Privatspitalbett leisten. Zwei Frauen, welche beim SEM ebenfalls Visa beantragt hätten, seien in der Türkei gestorben, weil die Behandlung nicht habe fortgesetzt werden können. In Syrien leide sie unter dem Bürgerkrieg. Es sei ihr aus humanitären Gründen ein entsprechendes Visum auszustellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Bestätigung für ihre prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie bis zum heutigen Datum nicht nach. H. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Innert angesetzter Frist verzichtete die Beschwerdeführerin auf Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 18. Juni 2015 Einsprache erhob und sie Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 2. Juli 2015 frist- und formgerecht erfolgte (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen beziehungsweise des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschliessende Prüfung dazu unterbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Gastgeberin lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines ordentlichen Besuchervisums oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Erteilung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. unten, E. 4.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegitimation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, weil schon das SEM im Rahmen seines an die Beschwerdeführerin gerichteten Einspracheentscheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten der schweizerischen Auslandsvertretung in C._______ und der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (EDossier) per 6. Juli 2015 vorliegen.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3. Das SEM hat in angemessen ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen die Argumente der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren berücksichtigt. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid Bezug auf die relevanten Voraussetzungen für eine Visumserteilung und würdigt dabei die konkrete Situation der Gesuchstellerin - so auch bezogen auf ihre Gesundheit und die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei - adäquat. Im Weiteren setzt eine Visumserteilung eine genaue Prüfung bezogen auf die individuellen Situationen der Betroffenen voraus. Die Beschwerdevorbringen, wonach andere syrische Staatsbürger ein solches Visum erhalten hätten, lassen mithin noch nicht auf eine relevante Ungleichbehandlung schliessen. Die gerügten Gehörsverletzungen sind demnach nicht hinreichend ersichtlich. 4. 4.1 Der vorliegenden Sache liegt der Antrag der Gesuchstellerin auf Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung der Gesuchstellerin nicht nur in der Heimat, sondern auch in der Türkei geltend. Dieser Ansatz wurde im ganzen bisherigen Verfahren vertreten. Anders als in bisherigen Eingaben wird in der Beschwerdeschrift nur noch allenfalls rudimentär geltend gemacht, im Falle der Gesuchstellerin seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums erfüllt. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen (vgl. unten, E. 4.3), zumal in entscheidrelevanter Hinsicht vorab die Frage der Erteilung eines sogenannten Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit interessiert (vgl. unten, E. 4.4). Diese Visums-Kategorie wurde von den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (vgl. unten, E. 4.4.2 f. und 4.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, welche zwar ebenfalls die Frage der Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit beschlug, jedoch klar anderen Vorgaben folgte. Auf diese Weisung ist daher nur am Rande einzugehen (vgl. unten, E. 4.6). 4.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (BVGE 2014/1 E. 4.1 [erster Teil] m.w.H.). Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen jedoch nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. dazu Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visums-erteilung vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1 [zweiter Teil] m.w.H.). Zu beachten sind nach dem Gesagten namentlich die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (der sogenannte Schengener Grenzkodex), im Weiteren die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (der sogenannte Visakodex) und schliesslich die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (die sogenannte EU-Visum-Verordnung [mit Anhängen]). 4.3 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Für den Erhalt von ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, hätte sie daher den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hätte sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums (von höchstens 90 Tagen Dauer je Zeitraum von 180 Tagen) wieder verlassen werde beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; vgl. ferner BVGE 2014 Nr. 1 E. 4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 [Urteil zur Publikation vorgesehen]). Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt, da von der Gesuchstellerin aufgrund der Bürgerkriegslage in ihrer Heimat offenkundig ein längerfristiger Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Dieser Schluss wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift). 4.4 4.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums - das sogenannte einheitliche Visum (gemäss Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) - nicht erfüllt, so kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex). 4.4.2 Die Visumserteilung aus humanitären Gründen erlangte besondere Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Dabei stellte er aber klar, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden, wobei er zugleich in konkreter Weise umschrieb, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat, damit ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - auf dieser Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen Schengen-Visums (vgl. oben, E. 4.3) oder der aufgehobenen Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 4.6) bedarf es im Zusammenhang mit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen an sich keiner gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. unten, E.4.5.1). 4.4.3 Mit dem Wesen und dem Gehalt der Weisung humanitäres Visum hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich im Urteil D-2872/2014 vom 12. Januar 2015 auseinandergesetzt (Urteil zur Publikation vorgesehen), wobei an dieser Stelle auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (insbesondere E. 4.1 und 7.2). In der Sache ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass diese Weisung den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und konkretisiert, weshalb das Gericht in seiner Praxis auf diese Weisung abstellt. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver gefasst sind als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war. Auf diese Stossrichtung hat der Bundesrat jedoch in der oben erwähnten Botschaft ausdrücklich hingewiesen. 4.5 4.5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht". 4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter sei in der Heimat akut gefährdet. Aufgrund der in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse habe sie jedoch gar keine andere Wahl gehabt, als von dort wieder nach Syrien zurückzukehren. Dabei stellt sie - wie schon im Rahmen ihrer Einsprache - die in der Türkei für syrische Flüchtlinge und ihre schwer kranke Mutter herrschenden Verhältnisse namentlich auch in medizinischer Hinsicht als unhaltbar dar. In diesem Zusammenhang reichte sie Arztberichte aus Syrien ein. Da ihre Bedürfnisse in der Türkei auch nicht ansatzweise abgedeckt worden seien, habe ihre Mutter nach Syrien zurückkehren müssen, obwohl sie dort erneut unter dem Bürgerkrieg leide. Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen. So besteht im Falle der Gesuchstellerin im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zunächst kaum Anlass zur Annahme, sie wäre aus der Türkei in ihre Heimat zurückgekehrt, wenn sie dort tatsächlich von einer direkten Verwicklung in kriegerische Ereignisse bedroht wäre. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Gesuchstellerin sich offenbar (wieder) in D._______ und damit unmittelbar an der türkischen Grenze aufhält. Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin jederzeit in die Türkei zurückkehren kann, und zwar sowohl zwecks medizinischer Behandlung wie auch wegen einer sich allenfalls verschlechternden Sicherheitslage vor Ort. Die naheliegende Ausweichmöglichkeit in die Türkei, wo syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Auffassung des Gerichts genügende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen (vgl. dazu nachfolgend), spricht demnach gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage. Zwar ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin an einem ernsthaften Beinleiden erkrankt ist. Aus den Eingaben und den ärztlichen Unterlagen geht aber nicht hervor, dass sie in der Türkei konkrete Schritte zur Behandlung eingeleitet hätte respektive ihr eine entsprechende Untersuchung verbunden mit allfälliger Zuweisung an ein Spital verweigert worden wäre. Mit ihren Ausführungen über die angeblich in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse macht die Beschwerdeführerin ebenfalls keine solche Gefährdungslage konkret geltend, sondern beruft sich bei objektiver Betrachtung lediglich auf die teilweise schwierigen Lebensbedingungen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei antreffen können. Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss Berichten auf mittlerweile gegen 2 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung, was zu Friktionen führen kann. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge wie namentlich auch auf medizinische Hilfe angewiesene Personen schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache keine substanziierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellerin wäre in der Heimat oder in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befände sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass ihre Mutter zunächst über die Möglichkeit verfügt, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihr auch nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig ist sie gehalten, eine allfällig unterlassene - beziehungweise eine erneute - Anmeldung beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zumal nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken sprechen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2414/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.5.2; zur wesentlich anders beurteilten Situation in der Grenzstadt E._______ vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1899/2015 vom 27. Juli 2015 E. 6.5.3 ff.). 4.5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert. Alleine die Tatsache, dass die Gesuchstellerin über persönliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz verfügt, ändert daran nichts. 4.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläuterungen" erliess, welche jedoch am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnten syrischen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz - wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren - auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu wiederum das Urteil D-2872 vom 10. Februar 2015). Im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 wurde vom SEM zu Recht festgehalten, eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Visums-Antrag erst nach Aufhebung dieser Weisung gestellt worden sei. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass diese Weisung von vornherein nicht zur Anwendung gelangen konnte, da die Beschwerdeführerin selbst erst nach deren Aufhebung in die Schweiz eingereist ist. Schliesslich hat das SEM zu Recht erwogen, bei entsprechender Antragstellung käme auch eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 nicht in Betracht, da die Gesuchstellerin nicht zum Kreis der allenfalls begünstigten Personen zählen würde.
5. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwies, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: