Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2012 und reiste am 26. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein. Am 18. Juni 2012 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 27. Juni 2012 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 31. Januar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2007 wegen eines Tötungsdelikts, das nicht er, sondern sein Cousin begangen habe, welches er jedoch aus familiären Gründen auf sich habe nehmen müssen, zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt worden. Beim Opfer habe es sich um O. K. gehandelt. O. K. stamme aus einer reichen und einflussreichen Familie aus B._______. Im Gefängnis sei er im August 2009 von einem Mithäftling, der mit O. K. verwandt gewesen sei, mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Im Januar 2012 sei er in den offenen Strafvollzug verlegt worden. Am 26. Januar 2012, während eines Hafturlaubs, hätten Angehörige von O. K. auf ihn geschossen. Er habe dies inoffiziell der Gefängnisleitung gemeldet und um Schutz gebeten. Daraufhin sei mitgeteilt worden, man könne ihm nur dadurch Schutz gewähren, indem er wieder in die geschlossene Strafanstalt verlegt werde. Dies habe er indes nicht gewollt. Weil er sich jedoch durch die Familienmitglieder des Getöteten an Leib und Leben bedroht gefühlt habe, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. A.c Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner Befragungen Kopien einer Anklageschrift, eines Gerichtsurteils sowie einer Haftbescheinigung zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Februar 2013 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2013 anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1289/2013 vom 23. Oktober 2013 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2013 auf und überwies die Akten zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM. Dabei wurde ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen, indem Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts sowie möglicherweise entscheidwesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer seinen Nüfus sowie die Kopie einer amtlichen Beglaubigung zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 wurde sodann eine deutsche Zusammenfassung des türkischen Urteils betreffend den Beschwerdeführer nachgereicht. E. Am 4. März 2014 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei während seines Hafturlaubs am 26. Januar 2012 zuhause von Angehörigen von O. K. angeschossen worden und danach umgehend aus B._______ geflüchtet. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei seine Familie immer wieder von der Polizei nach ihm gefragt worden. Seine Mutter werde zudem von seinen Feinden bedroht und eingeschüchtert. Sie begegne diesen Personen häufig, da die Wohnung seiner Familie und diejenige seiner Feinde nur ca. einen Kilometer auseinander lägen. Sein Bruder wechsle aus Angst vor der Blutrache ständig seinen Wohnort. Zum Hintergrund der Fehde sagte der Beschwerdeführer aus, das Opfer O. K. und sein Cousin K. hätten schon länger wegen eines Verkehrsunfalls Streit gehabt. Er kenne die Details jedoch nicht, da er damals in Istanbul gewesen und nur nach B._______ zurückgekehrt sei, um an einer Hochzeit teilzunehmen. Als er dann mit K. in einem Teehaus Tee getrunken habe, sei O. K. vorbeigekommen, und die beiden hätten zu streiten begonnen. Er habe vermitteln wollen, worauf O. K. ihn geschlagen habe. Er habe ihn weggeschoben, und O. K. habe versucht, sein Messer aufzuklappen. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, und schliesslich habe sein Cousin O. K. erstochen. Danach seien sie geflüchtet, wobei er jedoch das Messer von O. K. mitgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei O. K. noch am Leben gewesen. In der Folge habe die Familie beschlossen, dass er die Tat seines Cousins auf sich nehmen solle. Sein Cousin habe zwei Kinder, während er selber ledig sei. Zudem habe er sich dem Onkel verpflichtet gefühlt, da dieser ihn nach dem Tod seines Vaters aufgezogen habe. Kurz darauf, auf dem Weg zum Polizeiposten, sei er festgenommen worden. Er habe erst vom Staatsanwalt erfahren, dass O. K. verstorben sei. Zur Familie von O. K. führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um eine reiche Familie. Der Onkel des Opfers, M. K., sei (...) in B._______. Die Familie habe Beziehungen zu Personen im Staatsapparat und auch versucht, ihn im Gefängnis töten zu lassen. Bereits bei seiner Verurteilung vor Gericht sei er vom Vater des Opfers bedroht worden. Die Familie des Opfers werde erst Ruhe geben, wenn sie ihn oder ein männliches Mitglied seiner Familie getötet hätten. Der Übergriff auf ihn während des geschlossenen Strafvollzugs habe im Jahr 2008 stattgefunden. Er sei in einer Gemeinschaftszelle in einem Gefängnis in Elbistan untergebracht gewesen. Eines Nachts sei er von einem neuen Häftling mit einer Rasierklinge angegriffen worden, habe sich aber erfolgreich wehren können. Daraufhin sei der Täter abgeführt und er selber ins Krankenhaus verbracht worden. Er habe Anzeige gegen die Gefängnisleitung erhoben und sei dazu von der Staatsanwaltschaft angehört worden. Dabei habe er erfahren, dass der Täter aus dem Dorf der Mutter von O. K. stammte. Das fragliche Gefängnis befinde sich ebenfalls in der Heimatregion der Mutter von O. K. Er denke, dass dieser Täter von der Familie von O. K. auf ihn angesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus dem Spital von mehreren Gefängnisaufsehern beschimpft und geschlagen worden und habe in der Folge ein Jahr lang keinen Besuch empfangen dürfen. Er habe auch sonst ab und zu vom Gefängnispersonal Ohrfeigen erhalten und sei beschimpft worden. Als Kurde werde man im Gefängnis ohnehin nicht respektiert. Er sei auch einmal geschlagen worden, weil er mit einem anderen Insassen Kurdisch gesprochen habe. Zudem sei er beim Eintritt ins Gefängnis in B._______ schlecht behandelt worden. Dies sei die Regel bei Neueintritten. Der Beschwerdeführer kam danach erneut auf den Vorfall während des Hafturlaubs im Jahr 2012 zu sprechen und führte präzisierend aus, er habe damals im Garten auf seinen Freund gewartet, als er gehört habe, wie ein Auto vor der Gartenmauer angehalten habe. Er habe gedacht, es sei sein Freund, und habe die Tür zur Strasse geöffnet. Im Auto hätten drei Personen gesessen, er habe den Vater von O. K. erkannt. Dieser habe dann auf ihn geschossen, wobei er an der Hand verletzt worden sei. Er sei durch die Nachbarsgärten geflüchtet. Auf die Frage nach exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz erklärte der Beschwerdeführer, er besuche ab und zu den "Verein". Zudem habe er an einer Veranstaltung in Zürich-Altstätten sowie am Newroz-Fest in Bern teilgenommen. Er machte im Weiteren geltend, es sei in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn hängig. F. Mit Schreiben vom 28. März 2014 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. April 2014 die Übersetzungen von bereits früher eingereichten Dokumenten (Anklageschrift, Autopsiebericht, Fristenbescheinigung) einreichen. H. Die schweizerische Vertretung in Ankara beantwortete die Botschaftsanfrage mit Schreiben vom 27. Mai 2014. I. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 stellte das SEM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft. Es verneinte daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeit verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm bezüglich der Aktenstücke A41, A46, A47, A48 und A49 Akteneinsicht zu gewähren, eventuell sei ihm dazu sowie "in sämtliche weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten und im Aktenverzeichnis nicht erwähnten Dokumente" das rechtliche Gehör zu gewähren. Sodann sei ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Im Weiteren wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2015 bei. K. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Akteneinsichtsgesuch und/oder das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend A46, A47, A48 und A49 wurden abgewiesen. Das Akteneinsichtsgesuch betreffend die vom SEM nicht edierten Seiten der Botschaftsanfrage (A41 S. 3 und 4) wurde gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurden die beiden fehlenden Seiten zugestellt. Der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. L. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 4. August 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 26. August 2015 und reichte dazu folgende Beweismittel ein: vier Presseartikel zur Menschenrechtssituation in türkischen Gefängnissen sowie Unterlagen (Kopien) betreffend eine urologische Untersuchung und Behandlung im Kantonsspital E._______ im August 2015. N. Mit Eingabe vom 28. August 2015 liess der Beschwerdeführer die Originale der ärztlichen Unterlagen nachreichen.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen das SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren aufgrund des erfolgten Tötungsdelikts sei rechtstaatlich legitim. Demnach bilde auch die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung respektive vor dem damit verbundenen Strafvollzug grundsätzlich kein Asylgrund. Im vorliegenden Fall bestehe kein Grund, das Strafurteil der türkischen Behörden in Frage zu stellen. Vielmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer unstimmige Ausführungen zum Tathergang gemacht habe beziehungsweise dass seine Angaben denjenigen in den eingereichten Dokumenten zum Strafverfahren widersprächen. Aufgrund der Aktenlage könne jedenfalls nicht von einer gezielten und politisch motivierten Unterschiebung eines nicht begangenen Delikts ausgegangen werden. Auch die zu erwartende Strafverfolgung bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei nicht asylrelevant. Abklärungen der schweizerischen Vertretung in der Türkei hätten zwar ergeben, dass namentlich wegen des unbefugten Entzugs aus dem Strafvollzug ein Verfahren hängig sei und der Beschwerdeführer per Haftbefehl gesucht werde. Darin könne jedoch kein asylrechtlich relevantes Motiv erblickt werden, zumal der Beschwerdeführer wegen eines gemeinrechtlichen Delikts verurteilt worden sei und es im Interesse eines Staates sei, einen Straftäter für seine Taten zur Rechenschaft zu ziehen und ihn dem Strafvollzug zuzuführen. Insgesamt sei sowohl die erfolgte als auch die zukünftig zu erwartende Strafverfolgung des Beschwerdeführers als asylrechtlich unerheblich zu bezeichnen. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte (Angehörige von O. K.) sei festzustellen, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen seien. Er habe sich beispielsweise in Bezug auf die Frage, ob er im Zeitpunkt des Angriffs auf ihn im Januar 2012 alleine oder in Begleitung gewesen sei, widersprochen. Auch seine Angaben zu den Angreifern sowie den Umständen unmittelbar vor dem Angriff seien widersprüchlich. Zudem enthielten seine Ausführungen zum angeblichen Angriff widersprüchliche zeitliche Angaben. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich von Dritten verfolgt worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er den Hafturlaub dazu genutzt habe, sich durch die Ausreise aus der Türkei der weiteren Strafverbüssung zu entziehen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der türkische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, weshalb sich dies in seinem Fall anders verhalten solle. In Bezug auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Besuch eines Vereins, einfache Teilnahme an einer Veranstaltung in Zürich sowie an den Newroz-Feierlichkeiten in Bern) sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt habe. Im Weiteren sei diese Tätigkeit nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein relevantes politisch-oppositionelles Profil, und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit. Diese sei daher asylrechtlich irrelevant. Aufgrund des Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als durchführbar und führte dazu im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers in der Haft grundsätzlich gewährleistet sei, zumal die Person, welche ihn angeblich in der Haftanstalt mit einer Rasierklinge angegriffen habe, umgehend bestraft und der Beschwerdeführer angemessen medizinisch versorgt worden sei. In der Folge sei es zu keinem weiteren Übergriff in der Haft mehr gekommen. Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, er sei aufgrund seiner Anzeige gegen das Gefängnis(-personal) von Aufsehern geschlagen und für ein Jahr in eine Einzelzelle gesperrt worden. Diese Vorbringen überzeugten jedoch nicht, zumal sie unbelegt seien, obwohl er gemäss Ausführungen in der Beschwerde zwecks Beschaffung des Dossiers betreffend seine Verurteilung seinen türkischen Anwalt kontaktiert habe. Ausserdem habe er sich betreffend des Zeitpunkts der behaupteten Einzelhaft widersprochen, und auch seine Aussagen zum Kontakt mit Dritten während der angeblichen Einzelhaft seien widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe ferner vorgebracht, einmal wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache tätlich angegriffen worden zu sein und einmal mehrere Ohrfeigen erhalten zu haben und beschimpft worden zu sein. Dabei handle es sich offensichtlich um zwei isolierte Ereignisse im Rahmen einer mehrjährigen Haftstrafe, deren Auswirkungen beschränkt gewesen seien. Er sei somit nicht ständigen körperlichen Angriffen ausgesetzt gewesen, welche in ihrer Summe oder Regelmässigkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen vermöchten. Daher sei das Mindestmass an Schwere des Eingriffs im Sinne von Art. 3 EMRK nicht erreicht worden. Insgesamt stellten die geltend gemachten erlittenen Haftbedingungen sowie die Behandlung während der Haft - sofern sie überhaupt glaubhaft seien - keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Auch die generelle Situation im türkischen Strafvollzug lasse nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Strafvollzug mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Massnahmen ausgesetzt würde. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei als zulässig zu erachten. Ferner sei auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. Am Herkunftsort des Beschwerdeführers herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass er im türkischen Strafvollzug einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausgesetzt würde. Zwar seien bei ihm in der Vergangenheit psychische Probleme diagnostiziert worden; in der Anhörung vom 4. März 2014 habe er jedoch erklärt, er sei länger nicht mehr beim Arzt gewesen, und er leide an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr. Demnach stehe sein aktueller Gesundheitszustand einer Rückkehr nicht entgegen. Mangels entsprechender, konkreter Anhaltspunkte sei zudem nicht davon auszugehen, dass er bei einer erneuten Inhaftierung unweigerlich in eine medizinische Notlage geraten würde.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere auf Akteneinsicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Die angefochtene Verfügung sei zudem willkürlich. Das SEM habe nämlich Abklärungen getätigt, welche es nicht erwähnt habe oder zu welchen es das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. So habe es beispielsweise eine Botschaftsanfrage gemacht und darauf eine Antwort erhalten. Dazu habe der Beschwerdeführer nie Stellung nehmen können. Zudem habe das SEM im Anschluss an die Botschaftsabklärung eine interne Korrespondenz mit der "FF Türkei" geführt. Diese sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, obwohl sie offensichtlich entscheidrelevant sei. Durch dieses "Geheimverfahren" habe das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Das Recht auf Akteneinsicht habe das SEM dadurch verletzt, dass es dem Beschwerdeführer lediglich Einsicht in zwei Seiten der Botschaftsanfrage gewährt habe, obwohl die Anfrage drei Seiten umfasse. Sodann habe das SEM die Einsicht in die Akten A48 und A49 (Austausch des SEM mit dem Bundesamt für Justiz) sowie in die Akten der internen Kommunikation mit der "FF Türkei" verweigert. Falls in die entsprechenden Akten keine Einsicht gewährt werde, müsse zumindest das rechtliche Gehör zu ihrem Inhalt gewährt werden. Sodann müsse eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt werden. Das SEM habe sich im Weiteren ungenügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es habe zu zahlreichen entscheidrelevanten Vorbringen keine Botschaftsabklärung machen lassen und diese stattdessen teilweise als unglaubhaft betitelt. Ausserdem habe es sich nicht mit der Frage eines allfälligen Polit- oder Ethniemalus auseinandergesetzt und keine Abklärungen bezüglich des politischen Aspekts der Strafverfolgung getätigt. Es habe die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politische und ethnische Diskriminierung und sein politisches Profil vor der Verhaftung in der Türkei gar nicht gewürdigt. Es habe auch die Vorbringen im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Sodann habe es nicht gewürdigt, dass eine Tante des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, welche über den Flüchtlingsstatus verfüge, obwohl dieser Umstand für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohenden Verfolgung relevant sei. Durch die beschriebenen Unterlassungen habe das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Aufgrund der Sachlage hätte zwingend eine ergänzende Botschaftsanfrage durchgeführt werden müssen. Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die zweite Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2013 habe offensichtlich unter Zeitdruck stattgefunden, was ebenfalls eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Zudem sei es willkürlich, dieses Protokoll zur Behauptung von angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen zu benutzen. Auch der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht immer übereinstimmende Aussagen gemacht, sei willkürlich und verletze Art. 7 AsylG, weil nämlich die Anhörung vom 4. März 2014 gezeigt habe, wie komplex dessen Vorbringen seien. Die letzte Anhörung habe zudem zu lange gedauert und habe zu kurze Pausen beinhaltet. Das SEM habe die Anhörung vom 4. März 2014 - welche erst über zwei Jahre nach dem Asylgesuch stattgefunden habe - ausserdem wie eine Strafverfolgungsbehörde geführt und die Schilderungen des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der türkischen Strafakten verglichen. Das gehe nicht an und sei zudem nicht hilfreich, zumal der Beschwerdeführer ja erklärt habe, dass sich der Vorfall eben gerade nicht so abgespielt habe, wie er in den türkischen Strafakten dargestellt werde, da er dort unwahre Angaben gemacht habe. Aus den sich aus diesem Vergleich ergebenden Diskrepanzen könne daher nichts zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgeleitet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft. Dies ergebe sich unter anderem aus den zahlreichen Realkennzeichen (z.B. die vom Beschwerdeführer gezeigten Emotionen), welche indessen vom SEM nicht gewürdigt worden seien. Die angefochtene Verfügung sei infolge dieser zahlreichen Verfahrensmängel aufzuheben. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde vorgebracht, es liege eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor, und zwar einerseits durch die türkischen Behörden und andererseits durch die Familie des Opfers des Tötungsdeliktes. Der Beschwerdeführer sei zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen Deliktes verurteilt worden. Im Strafverfahren und während der Haft sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und somit aus politischen und ethnischen Gründen schlechter behandelt worden. Zudem habe sich der türkische Staat in Bezug auf die drohende Blutrache als nicht schutzwillig und schutzfähig erwiesen. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem seien mit der Botschaftsabklärung objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. Die türkischen Behörden wüssten ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in einem politischen Umfeld bei seiner als Flüchtling anerkannten Tante aufhalte und exilpolitisch betätige. Er sei daher auch deswegen als Flüchtling anzuerkennen. Allenfalls sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da die einjährige Einzelhaft und die erlittenen Misshandlungen menschenrechtswidrig seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde der Beschwerdeführer erneut verhaftet, und es drohe ihm unmenschliche Behandlung. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da der Beschwerdeführer in der Türkei in eine lebensbedrohende Situation geraten würde. Er könne sich dort keine Existenz aufbauen, leide unter gesundheitlichen Problemen und verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Ungereimtheiten, auf welche in der angefochtenen Verfügung verwiesen worden sei. Diese Ungereimtheiten würden in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise erklärt. Aus diesem Grund sei die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG klarerweise nicht gegeben. Im Weiteren wird darauf verwiesen, dass es keine Hinweise auf Verfahrensfehler im türkischen Strafverfahren gebe. Daher sei nicht einzusehen, weshalb die türkischen Strafverfahrensakten nicht als Referenzpunkte herangezogen werden könnten. Im Weiteren stünden nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren im Widerspruch zu denjenigen im Asylverfahren, sondern darüber hinaus widersprächen seine Angaben gesicherten Erkenntnissen. Im türkischen Strafverfahren sei nämlich gutachterlich festgestellt worden, dass das Blut an der Tatwaffe vom Beschwerdeführer stamme. An der Anhörung habe er jedoch gesagt, dass er damals kein Blut verloren habe. Es sei keineswegs willkürlich, dem Beschwerdeführer diesen Widerspruch vorzuhalten. Sodann könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer erneuten Inhaftierung rechnen müsse, nicht auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Im vorliegenden Fall bestünden keine verdichteten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer dabei eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte.
E. 4.4 In der Replik wird zunächst Stellung genommen zu den dem Beschwerdeführer vom SEM vorgehaltenen Ungereimtheiten. Dabei wird bemängelt, das SEM habe das Gutachten, auf welches im türkischen Strafverfahren Bezug genommen werde, selber gar nicht gesehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf das Messer des Opfers gefallen sei, dabei habe er sich offensichtlich kleinere Verletzungen zugezogen, weshalb sich von ihm stammende Blutpartikel auf dem Messer befunden hätten. Nur dieses Messer, nicht die eigentliche Tatwaffe, sei bei der Festnahme beschlagnahmt und danach begutachtet worden. In Bezug auf den Ort der Festnahme sei zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der türkischen Anklageschrift kein Widerspruch ersichtlich. Es sei nämlich möglich, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme in seinem Auto auf einem leeren Grundstück aufgehalten habe, sich aber gleichzeitig auf dem Weg zum Polizeiposten befunden habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht der Täter gewesen sei und daher das Geschehen um die Tat herum erfunden habe, weshalb man seine Angaben gar nicht mit dem effektiven Tathergang vergleichen könne. Der Zeuge E. S. habe sodann eine Falschaussage gemacht, weil der Onkel des Beschwerdeführers ihn dazu motiviert und instruiert habe. E. S. habe dann zulasten des Beschwerdeführers falsch ausgesagt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Tathergang beruhten auf einem komplexen Lügengebäude, welches ihm von seiner Familie eingetrichtert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich schuldig bekannt, das Opfer getötet zu haben, daher habe er bei seinen Aussagen jeweils den Standpunkt des Täters eingenommen. Daraus könne jedoch nicht gefolgt werden, dass er tatsächlich das Opfer getötet habe; entgegen der Annahme des SEM liege somit kein Versprecher vor. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch bezüglich des Angriffs durch Angehörige des verstorbenen Opfers keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Er habe in beiden Anhörungen erklärt, der Vater und der Sohn hätten auf ihn geschossen. Ob sein Freund bei diesem Angriff bereits zugegen gewesen sei oder nicht, sei im Übrigen irrelevant. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen vor dem Angriff seien zwar in Bezug auf Detailreichtum respektive Ausführlichkeit unterschiedlich ausgefallen, würden jedoch in der Sache selbst übereinstimmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten zudem zahlreiche Realkennzeichen. Bezüglich des Vorhalts des SEM, wonach die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum fraglichen Angriff widersprüchlich ausgefallen seien, sei zu bemerken, dass aus logischen Gründen davon ausgegangen werden müsse, dass der Angriff im ersten Hafturlaub geschehen sei. Er habe betreffend den Zeitpunkt immer ungefähr dasselbe Datum sowie dieselbe Uhrzeit genannt. Es sei nicht entscheidrelevant, ob er nach einem oder zwei Tagen Hafturlaub angegriffen worden sei. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer klarerweise wieder in den geschlossenen Strafvollzug versetzt worden wäre, hätte er die Gefängnisleitung offiziell um Schutz ersucht. In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der drohenden Blutrache sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohne diese Bedrohung keinen Grund gehabt hätte, die Türkei in diesem Zeitpunkt zu verlassen, da er den überwiegenden Teil seiner Strafe damals bereits abgesessen habe. Bezüglich der Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde zunächst auf den Rasierklingen-Angriff auf den Beschwerdeführer im Gefängnis verwiesen und ausgeführt, es sei angesichts des Zeitablaufs und der monotonen Haftzeit verständlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die genaue Jahreszahl erinnern könne. Immerhin habe er diesen Vorfall jedoch belegt, und zwar mittels der Narben auf seinem Hals, welche er in der Anhörung gezeigt habe. Er habe zudem Namen und Wohnort des Angreifers ohne zu zögern bekannt gegeben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spreche. Entgegen der Auffassung des SEM seien im Zusammenhang mit diesem Vorfall keine geeigneten behördlichen Massnahmen eingeleitet worden, so sei der Täter insbesondere nie verurteilt oder bestraft worden. Da der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen das Gefängnispersonal eingereicht habe, sei er vielmehr selber mit Einzelhaft bestraft worden. Somit könne keine Rede sein von behördlichem Schutz. Der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der ausführlichen zweiten Bundesanhörung über die Misshandlungen durch das Gefängnispersonal berichtet, was aber nicht erstaune, da die Befragung zur Person regelmässig rudimentär ausfalle und die erste Bundesanhörung unter grossem Zeitdruck stattgefunden habe. Bezüglich der Haftdauer habe sich der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des SEM nicht widersprochen, sondern er habe damals zwei Fragen auf einmal beantwortet, indem er gesagt habe, er sei bis im Jahr 2011 in Elbistan gewesen und gleichzeitig angefügt habe, er sei ein Jahr lang in Einzelhaft gewesen. Das SEM habe sodann die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er misshandelt und geschlagen worden sei, nicht ernst genommen, obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich logisch und detailreich ausgesagt habe und sich in seinen Vorbringen zahlreiche Realkennzeichen fänden. Auch die Einzelhaft habe er detailliert beschrieben. Es bestünden im Weiteren keine Widersprüche betreffend den Kontakt zu Drittpersonen; denn der Beschwerdeführer habe den Psychologen nur in der Zeit vor der Einzelhaft aufsuchen dürfen und habe dementsprechend nur von "Behandlung" in der Einzahl gesprochen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Gesinnung schwerwiegende Nachteile erlebt habe. Seine Aussagen bestätigten, dass entgegen den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung Misshandlungen und Folter in türkischen Gefängnissen immer noch präsent seien. Diesbezüglich sei auch auf die eingereichten Beweismittel (Beschwerdebeilagen 1-4) zu verweisen. Das Mindestmass an Schwere des Eingriffs gemäss Art. 3 EMRK sei vorliegend längst überschritten worden, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Anschliessend wird vorgebracht, das SEM habe nicht gewürdigt, dass die Familie des Opfers des Tötungsdeliktes sehr einflussreich sei. Zudem wurde mitgeteilt, es seien beim Beschwerdeführer behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme aufgetreten.
E. 5 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen zahlreichen formellen Rügen einzugehen: Seitens des Beschwerdeführers wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen mannigfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes sowie wegen Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer lediglich Einsicht in zwei Seiten der Botschaftsanfrage gewährt habe, obwohl die Anfrage drei Seiten umfasse. Sodann habe das SEM die Einsicht in die Akten A48 und A49 (Austausch des SEM mit dem Bundesamt für Justiz) sowie in die Akten der internen Kommunikation mit der "FF Türkei" verweigert. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 7. Juli 2015 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint.
E. 5.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Stellung zur Botschaftsantwort vom 27. Mai 2014 hat nehmen können, stellt keine Verletzung seines Gehörsanspruchs dar, zumal in der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Inhalt dieses Schreibens abgestellt wurde. Bei der in der Beschwerde erwähnten Korrespondenz mit der "FF Türkei" (A46 und A47) handelt es sich sodann mitnichten um ein "Geheimverfahren", sondern um eine SEM-interne, länderbezogene Konsultation, welche ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt ist und keinen Beweischarakter aufweist. Eine Erwähnung dieser internen Konsultation in der angefochtenen Verfügung war deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geboten; die Nichterwähnung stellt dementsprechend weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Grundsätze des fairen Verfahrens und von Treu und Glauben dar.
E. 5.4 Wie vorstehend erwähnt ist die Behörde verpflichtet, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen. Dies bedeutet umgekehrt, dass sich die Behörde mit unwesentlichen tatbeständlichen Behauptungen nicht auseinandersetzen muss. Im vorliegenden Fall beruht die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei offensichtlich nicht auf politischen oder ethnischen Gründen, und auch die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte kann aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts nicht als politisch oder ethnisch motiviert erachtet werden (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen im Asylpunkt). Daher konnte das SEM in seinen Erwägungen zu Recht darauf verzichten, auf die Fragen der politischen und ethnischen Diskriminierung sowie eines bestehenden Polit- oder Ethniemalus bei der Strafverfolgung näher einzugehen. Das SEM hat indessen immerhin festgestellt, dass (u.a.) nicht von einem politisch motivierten Unterschieben eines nicht begangenen Delikts ausgegangen werden könne und dass der Beschwerdeführer nicht über ein relevantes politisch-oppositionelles Profil verfüge.
E. 5.5 Im Weiteren ist auch im Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die in der Schweiz lebende Tante des Beschwerdeführers, welche über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, nicht erwähnt hat, keine Verletzung der Prüfungspflicht zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie eine ihm wegen dieser Tante drohende Reflexverfolgung geltend gemacht hatte. Das SEM hat sodann in seiner Verfügung durchaus erwähnt, dass die Familie des Tötungsopfers angeblich aus einer einflussreichen Familie stamme, hat jedoch in der Folge die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte als unglaubhaft erachtet, weshalb es keine Veranlassung hatte, die Thematik der sozialen Stellung dieser Familie zu vertiefen. Das SEM hat überdies ausführlich und ausreichend begründet, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als (teilweise) unglaubhaft erachtete und weshalb es den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erachtete. Es ist für eine rechtsgenügliche und nachvollziehbare Begründung weder erforderlich noch effizient, wenn dabei auf jedes Sachverhaltselement und jedes (vermeintliche) Realkennzeichen im Einzelnen eingegangen wird. Im vorliegenden Fall ist daher das Vorgehen des SEM unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden.
E. 5.6 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, die kurze Anhörung vom 31. Januar 2013 verletze die Abklärungspflicht. Dazu ist festzustellen, dass die Dauer einer Anhörung grundsätzlich nicht massgeblich ist für die Frage, ob der Abklärungspflicht Genüge getan wurde oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde indessen aufgrund des Kassationsurteils vom 23. Oktober 2013 ohnehin am 4. März 2014 eine weitere Anhörung durchgeführt, welche der weiteren Abklärung des Sachverhalts diente. Das SEM liess ausserdem eine Botschaftsanfrage durchführen. Insoweit, als in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM hätte mittels Botschaftsabklärung auch noch weitere Fragen abklären müssen, ist Folgendes festzustellen: Aus Datenschutzgründen sowie um eine allfällige Schaffung von Nachfluchtgründen zu vermeiden, müssen Botschaftsabklärungen diskret ausgeführt werden. Viele Sachverhaltsfragen können schon aus diesem Grund nicht mittels Botschaftsanfrage abgeklärt werden. Zudem ist es nicht opportun, Sachverhaltsaspekte abklären zu lassen, welche offensichtlich nicht relevant oder von vornherein offensichtlich unglaubhaft erscheinen. Die Entscheidung des SEM, die in der Beschwerde aufgezählten Fragen (politischer Aspekt der Strafverfolgung, Aspekt der Blutrache, Politmalus, Einzelhaft, Misshandlungen in der Haft) nicht mittels Botschaftsanfrage abklären zu lassen, ist daher durchaus vertretbar und stellt keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht dar. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine Asylvorbringen zu belegen, soweit ihm dies zumutbar und möglich ist (Mitwirkungspflicht; Art. 8 AsylG). Da er in der Türkei anwaltlich vertreten war und ihm sein Anwalt die gesamten Gerichtsunterlagen zukommen liess (vgl. dazu A20 S. 8: Seite 8 der Beschwerde vom 11. März 2013), ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte via seinen Anwalt zumindest auch Beweismittel betreffend die Haftbedingungen respektive die Vorfälle während der Haft erhältlich machen können. Dies hat er indessen unterlassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist im Übrigen im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten.
E. 5.7 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 5.8 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens vor, er habe früher, vor seiner Inhaftierung, manchmal an Kundgebungen der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) teilgenommen. Gleichzeitig erklärte er allerdings, er habe deswegen keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A4 S. 8). Aufgrund dieser allfälligen, niederschwelligen Beteiligung an politischen Kundgebungen in der Vergangenheit kann daher offensichtlich nicht auf das Vorliegen eine begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden.
E. 6.3 Laut Akten wurde der Beschwerdeführer in der Türkei am 19. Juli 2007 wegen vorsätzlicher Tötung zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt. Da er sich durch seine Flucht aus der Türkei unbefugt dem Vollzug der Reststrafe entzogen hat, droht ihm bei einer Rückkehr in die Türkei erneut eine längere Haftstrafe. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich wegen Begehung eines gemeinrechtlichen Gewaltdelikts verurteilt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zum türkischen Strafverfahren enthalten keinerlei Hinweise auf relevante Verfahrensfehler; insbesondere geht aus diesen Dokumenten nicht hervor, dass das Strafverfahren rechtsstaatlich inkorrekt oder unfair abgelaufen wäre. Im Verlauf des Strafverfahrens wurde ein Beweisverfahren durchgeführt, es wurden dabei Zeugen befragt sowie Gutachten eingeholt. Die Strafe wurde den Akten zufolge wegen einer geltend gemachten Notwehrsituation sowie wegen guter Führung gemildert. Die letztlich ausgesprochene Strafe von 15 Jahren Haft kann nicht als übermässig qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen guter Führung bereits nach fünf Jahren in eine offene Vollzugsanstalt verlegt. Im Zusammenhang mit der fraglichen Verurteilung ist kein Politmalus auszumachen (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.1 S. 357, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die gemeinrechtliche Tat bloss untergeschoben wurde, um ihn wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen wegen zu verfolgen. Sollte der Beschwerdeführer das Tötungsdelikt tatsächlich - wie dies von ihm geltend gemacht wird - nicht begangen haben, so wäre er zwar objektiv gesehen zu Unrecht verurteilt worden. Allerdings könnte den türkischen Strafverfolgungsbehörden diesfalls offensichtlich keine asylrelevante Fehlleistung vorgeworfen werden, zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Ausführungen auf Beschwerdeebene hervorgeht, dass er die Tat aus familiären Gründen auf sich genommen habe, und dass er und seine Familienangehörigen die Strafverfolgungsbehörden durch Errichtung eines komplexen Lügengebäudes gezielt in die Irre geführt hätten, wobei unter anderem sogar ein Zeuge instruiert worden sei. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahme. Dementsprechend und mangels anderweitiger konkreter Hinweise sind auch die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu erwartende erneute Strafverfolgung und allfällige Verurteilung aufgrund seiner Flucht aus dem laufenden Strafvollzug als rechtsstaatlich legitime Massnahmen zu qualifizieren. Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer sodann während der Haft einmal von Gefängnisaufsehern geschlagen, erhielt ab und zu eine Ohrfeige und wurde aufgrund seiner kurdischen Ethnie beschimpft. Zudem verbrachte er angeblich ein Jahr lang in Einzelhaft. Abgesehen von der geltend gemachten ethnisch motivierten Beschimpfung, welche indessen bereits aufgrund ihrer geringen Intensität nicht asylrelevant erscheint, dürfte diesen Nachteilen indessen ebenfalls keine asylbeachtliche Motivation zugrunde liegen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei von Drittpersonen verfolgt worden. So sei er in der Haft einmal von einem anderen Häftling mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Dieser sei von den Angehörigen von O. K. dazu angestiftet worden, ihn umzubringen. Zudem hätten die Angehörigen von O. K. versucht, ihn zu erschiessen, als er im Hafturlaub zuhause gewesen sei.
E. 6.4.1 In Bezug auf den Vorfall in der Haft machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Zeitangaben (vgl. A5 S. 8, A18 S. 7 und A40 S. 12). Zudem ist die von ihm geäusserte Vermutung, es habe sich bei diesem Angriff auf ihn um einen von der Familie von O. K. eingefädelten Racheakt gehandelt, völlig unsubstanziiert. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Angriff nicht belegte, obwohl er deswegen angeblich sogar Anzeige erhoben hatte (vgl. A40 S. 13). Zur Erklärung, weshalb er bezüglich dieser Anzeige keine Dokumente beigebracht habe, gab er zu Protokoll, er könne diese Unterlagen nicht beschaffen, da sein Anwalt nicht mehr mit ihm sprechen wolle (vgl. A40 S. 14). Diese Erklärung kann indessen nicht geglaubt werden, zumal er im ersten Beschwerdeverfahren anderweitige Dokumente eingereicht hat, welche er offensichtlich via eben diesen Anwalt erhalten hat (vgl. dazu A20 S. 8: Seite 8 der Beschwerde vom 11. März 2013). Entgegen den Ausführungen in der Replik stellt die Narbe am Hals des Beschwerdeführers sodann klarerweise keinen Beweis für den von ihm geltend gemachten Tathergang dar, sondern beweist lediglich, dass sich der Beschwerdeführer irgendwann einmal eine Verletzung am Hals zugezogen hat. Insgesamt ist der geltend gemachte Angriff durch einen Mithäftling - zumindest unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen - als unglaubhaft zu erachten.
E. 6.4.2 Auch die geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen von O. K. im Jahr 2012 ist aufgrund der Aktenlage als unglaubhaft zu erachten. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten in den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Erwägungen (E. 2.1 - 2.5 S. 7 f.) in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Identität seiner angeblichen Verfolger widersprochen hat, indem er einmal ausführte, der Vater von O. K. heisse F._______ (vgl. A5 S. 7; A18 S. 4), an anderer Stelle dagegen geltend machte, F._______ sei der Name des Onkels von O. K. (vgl. A40 S. 11). Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach dem Angriff auf ihn im Januar oder Februar 2012 umgehend zu seiner Schwester gegangen, deren Ehemann ihn nach Adana gebracht habe. Tags darauf sei er nach Istanbul gegangen, wo er einen Monat geblieben sei. Von dort aus sei er dann aus der Türkei ausgereist (vgl. A18 S. 5). Diese Schilderung der Ereignisse stimmt indessen offensichtlich nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten Ausreisedatum vom 20. Mai 2012 überein.
E. 6.4.3 Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Angriffe durch Drittpersonen aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu erachten sind, ist zudem festzustellen, dass diesen angeblichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer offensichtlich kein asylbeachtliches Motiv zugrunde liegt. Gemäss seinen Angaben handelte es sich angeblich um Racheakte im Zusammenhang mit der Tötung von O. K. Aus den Akten geht im Weiteren nicht hervor, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer aus politischen Gründen oder wegen seiner kurdischen Ethnie adäquaten Schutz verweigert hätten. Ebenso wenig kann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass es den angeblich lokal einflussreichen Angehörigen von O. K. gelingen würde, die zuständigen türkischen Sicherheitsbehörden von einer Schutzgewährung abzuhalten. Es ist vielmehr festzustellen, dass die Türkei grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutz- und Infrastruktur verfügt. Allerdings ist offensichtlich kein Staat in der Lage, seine Bürger jederzeit und umfassend vor jeglichen kriminellen Übergriffen durch Dritte zu schützen. Der Staat kann zudem nur dann handeln, wenn er von sicherheitsrelevanten Vorfällen Kenntnis erlangt, was im vorliegenden Fall ebenfalls nicht glaubhaft dargetan wurde (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen unter E. 7.4.1 sowie die Aussage des Beschwerdeführers in A40 S. 20, Antworten zu Fragen 163 und 164). Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch Dritte ist aus diesen Gründen auch nicht asylrelevant.
E. 6.5 Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant und überdies teilweise unglaubhaft zu erachten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren objektive und subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E. 7.1 So lässt er auf Beschwerdeebene vorbringen, es seien durch die Vornahme einer Botschaftsabklärung in der Türkei objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, da die türkischen Behörden nun wüssten, dass er sich in der Schweiz befinde. Dieses Vorbringen vermag indessen nicht zu überzeugen. Zum einen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher substanziiert, inwiefern die türkischen Behörden durch die mittels Vertrauensanwälten diskret und punktuell erfolgten Abklärungen zum laufender Strafvollzug respektive allenfalls bestehenden Strafverfolgungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hätten erfahren sollen, dass sich dieser in der Schweiz aufhält. Zum anderen ist es dem Beschwerdeführer wie vorstehend ausgeführt nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen, weshalb bereits aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass durch die fraglichen Abklärungen für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr geschaffen wurde. Das Bestehen von asylrelevanten objektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht zudem subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG), indem er vorbringt, er halte sich in der Schweiz bei seiner als Flüchtling anerkannten Tante auf und sei exilpolitisch tätig. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht in nennenswerter Weise politisch aktiv war und eigenen Angaben zufolge deswegen auch nie Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte. Der blosse Umstand, dass er sich in der Schweiz ab und zu bei seiner als Flüchtling anerkannten Tante aufhält, kann bei dieser Sachlage offensichtlich nicht als exilpolitische Manifestation interpretiert werden. Bezeichnenderweise wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret ausgeführt, inwiefern sich daraus für ihn eine Gefährdungssituation ergeben könnte. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Besuch des "Vereins" sowie Teilnahme an zwei Kundgebungen; vgl. A40 S. 23) sind durch nichts belegt, und es werden diesbezüglich auf Beschwerdeebene zudem keinerlei weitergehenden Ausführungen gemacht, weshalb dieses Vorbringen zu bezweifeln ist. Im Übrigen ist die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit derart banal und marginal, dass das Vorliegen einer damit zusammenhängenden, begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei offensichtlich zu verneinen ist.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm in der Türkei eine derartige Gefahr drohen würde. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, während seiner fünfjährigen Inhaftierung einmal von Gefängnisaufsehern geschlagen worden zu sein und ab und zu Ohrfeigen bekommen zu haben und beschimpft worden zu sein. Diese Tätlichkeiten und verbalen Übergriffe sind zwar zu verurteilen, indessen nicht von einer Art, Intensität und/oder Regelmässigkeit, dass sie als folterähnliche und damit menschenrechtswidrige Behandlungen qualifiziert werden könnten. Die vom Beschwerdeführer behauptete einjährige Einzelhaft ist sodann durch nichts belegt, obwohl es ihm durchaus zuzumuten gewesen wäre, beispielsweise mittels seines türkischen Anwalts einen entsprechenden Beleg erhältlich zu machen. Er machte zudem geltend, die Einzelhaft sei als Reaktion auf seine Anzeige gegen das Gefängnis angeordnet worden. Diese Anzeige blieb allerdings bezeichnenderweise ebenfalls unbelegt (vgl. dazu vorstehend E. 6.4.1). Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen guter Führung nach fünf Jahren in den offenen Strafvollzug verlegt worden. Falls er tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht wurde, im Sinne einer Bestrafung für ein Jahr in Einzelhaft verbannt worden wäre, wäre ihm indessen kaum gute Führung attestiert und der vorzeitige Austritt aus dem geschlossenen Strafvollzug erlaubt worden (vgl. A18 S. 2; A40 S. 18). Aus diesen Gründen erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein Jahr in Einzelhaft verbracht hat. Die in der Vergangenheit erlittenen Haftbedingungen und die Behandlung während der Haft stellen daher, soweit sie überhaupt glaubhaft sind, keine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK dar. Es ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der aufgrund der Aktenlage zu erwartenden erneuten Inhaftierung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Massnahmen ausgesetzt wäre. Die Türkei hat in den letzten Jahren eine Reihe von Reformen durchgeführt, die namentlich dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und Folter in den Gefängnissen konnte deutlich reduziert werden. Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen allerdings, dass die Menschenrechtslage trotz Verbesserungen in der Praxis teilweise weiterhin problematisch ist. Insbesondere echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen sind nach wie vor gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und im Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f., m.w.H.; Human Rights Watch, World Report 2012: Turkey, Januar 2012; Europäische Kommission, Fortschrittsbericht 2012 betreffend die Türkei, 10. Oktober 2012, S. 19 f.; Committee against torture, Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention, Concluding observations of the Committee against Torture, Turkey, 20. Januar 2011). Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte indessen nicht in einem politischen, sondern in einem rein gemeinrechtlichen Kontext, weshalb im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dass er zukünftig im Rahmen einer erneuten Strafverfolgung respektive eines erneuten Strafvollzugs eine unmenschliche Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Replik eingereichten Beweismittel zu einem Gefängnisaufstand im Jahr 2012, der Behandlung von syrisch-kurdischen Gefangenen und dem Missbrauch an inhaftierten kurdischen Kindern im Jahr 2012 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9).
E. 10.2.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt. Dennoch ist im heutigen Zeitpunkt abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 S. 11 ff.) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Personen kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse.
E. 10.2.2 Es sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in die Türkei. Er ist eigenen Angaben zufolge gelernter Bäcker und hat in der Vergangenheit in der Bäckerei seiner Familie gearbeitet. Er ist ausserdem Kunsthandwerker und hat überdies Arbeitserfahrung als Kellner. Eine gymnasiale Ausbildung hat er immerhin teilweise absolviert. Seine Mutter sowie fünf seiner sechs Geschwister leben nach wie vor an seinem Herkunftsort B._______, ebenso sein Onkel und dessen Familie. Sein Bruder halte sich vermutlich in G._______ auf. Die Familie des Beschwerdeführers verpachtet Land und bezieht die Rente des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bei einer Rückkehr in die Türkei erwartet ihn eine erneute strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig ist und dass eine erneute Inhaftierung nicht zu einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führen würde. Er gab in der Anhörung vom 4. März 2014 zu Protokoll, er sei gesund und sei schon längere Zeit nicht mehr beim Arzt gewesen (vgl. A40 S. 2). Die im August/September 2015 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden (Entzündung Nebenhoden sowie Nierensteine mit Spontansteinabgang) wurden im Kantonsspital E._______ adäquat behandelt. Es wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, dass nach der Behandlung weitere Probleme aufgetreten sind. Eine allfällige zukünftige medizinische Behandlung ist im Übrigen auch im türkischen Strafvollzug gewährleistet.
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4093/2015/pjn Urteil vom 15. Dezember 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2012 und reiste am 26. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein. Am 18. Juni 2012 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 27. Juni 2012 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 31. Januar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2007 wegen eines Tötungsdelikts, das nicht er, sondern sein Cousin begangen habe, welches er jedoch aus familiären Gründen auf sich habe nehmen müssen, zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt worden. Beim Opfer habe es sich um O. K. gehandelt. O. K. stamme aus einer reichen und einflussreichen Familie aus B._______. Im Gefängnis sei er im August 2009 von einem Mithäftling, der mit O. K. verwandt gewesen sei, mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Im Januar 2012 sei er in den offenen Strafvollzug verlegt worden. Am 26. Januar 2012, während eines Hafturlaubs, hätten Angehörige von O. K. auf ihn geschossen. Er habe dies inoffiziell der Gefängnisleitung gemeldet und um Schutz gebeten. Daraufhin sei mitgeteilt worden, man könne ihm nur dadurch Schutz gewähren, indem er wieder in die geschlossene Strafanstalt verlegt werde. Dies habe er indes nicht gewollt. Weil er sich jedoch durch die Familienmitglieder des Getöteten an Leib und Leben bedroht gefühlt habe, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. A.c Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner Befragungen Kopien einer Anklageschrift, eines Gerichtsurteils sowie einer Haftbescheinigung zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Februar 2013 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2013 anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1289/2013 vom 23. Oktober 2013 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2013 auf und überwies die Akten zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM. Dabei wurde ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen, indem Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts sowie möglicherweise entscheidwesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer seinen Nüfus sowie die Kopie einer amtlichen Beglaubigung zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 wurde sodann eine deutsche Zusammenfassung des türkischen Urteils betreffend den Beschwerdeführer nachgereicht. E. Am 4. März 2014 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei während seines Hafturlaubs am 26. Januar 2012 zuhause von Angehörigen von O. K. angeschossen worden und danach umgehend aus B._______ geflüchtet. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei seine Familie immer wieder von der Polizei nach ihm gefragt worden. Seine Mutter werde zudem von seinen Feinden bedroht und eingeschüchtert. Sie begegne diesen Personen häufig, da die Wohnung seiner Familie und diejenige seiner Feinde nur ca. einen Kilometer auseinander lägen. Sein Bruder wechsle aus Angst vor der Blutrache ständig seinen Wohnort. Zum Hintergrund der Fehde sagte der Beschwerdeführer aus, das Opfer O. K. und sein Cousin K. hätten schon länger wegen eines Verkehrsunfalls Streit gehabt. Er kenne die Details jedoch nicht, da er damals in Istanbul gewesen und nur nach B._______ zurückgekehrt sei, um an einer Hochzeit teilzunehmen. Als er dann mit K. in einem Teehaus Tee getrunken habe, sei O. K. vorbeigekommen, und die beiden hätten zu streiten begonnen. Er habe vermitteln wollen, worauf O. K. ihn geschlagen habe. Er habe ihn weggeschoben, und O. K. habe versucht, sein Messer aufzuklappen. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, und schliesslich habe sein Cousin O. K. erstochen. Danach seien sie geflüchtet, wobei er jedoch das Messer von O. K. mitgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei O. K. noch am Leben gewesen. In der Folge habe die Familie beschlossen, dass er die Tat seines Cousins auf sich nehmen solle. Sein Cousin habe zwei Kinder, während er selber ledig sei. Zudem habe er sich dem Onkel verpflichtet gefühlt, da dieser ihn nach dem Tod seines Vaters aufgezogen habe. Kurz darauf, auf dem Weg zum Polizeiposten, sei er festgenommen worden. Er habe erst vom Staatsanwalt erfahren, dass O. K. verstorben sei. Zur Familie von O. K. führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um eine reiche Familie. Der Onkel des Opfers, M. K., sei (...) in B._______. Die Familie habe Beziehungen zu Personen im Staatsapparat und auch versucht, ihn im Gefängnis töten zu lassen. Bereits bei seiner Verurteilung vor Gericht sei er vom Vater des Opfers bedroht worden. Die Familie des Opfers werde erst Ruhe geben, wenn sie ihn oder ein männliches Mitglied seiner Familie getötet hätten. Der Übergriff auf ihn während des geschlossenen Strafvollzugs habe im Jahr 2008 stattgefunden. Er sei in einer Gemeinschaftszelle in einem Gefängnis in Elbistan untergebracht gewesen. Eines Nachts sei er von einem neuen Häftling mit einer Rasierklinge angegriffen worden, habe sich aber erfolgreich wehren können. Daraufhin sei der Täter abgeführt und er selber ins Krankenhaus verbracht worden. Er habe Anzeige gegen die Gefängnisleitung erhoben und sei dazu von der Staatsanwaltschaft angehört worden. Dabei habe er erfahren, dass der Täter aus dem Dorf der Mutter von O. K. stammte. Das fragliche Gefängnis befinde sich ebenfalls in der Heimatregion der Mutter von O. K. Er denke, dass dieser Täter von der Familie von O. K. auf ihn angesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus dem Spital von mehreren Gefängnisaufsehern beschimpft und geschlagen worden und habe in der Folge ein Jahr lang keinen Besuch empfangen dürfen. Er habe auch sonst ab und zu vom Gefängnispersonal Ohrfeigen erhalten und sei beschimpft worden. Als Kurde werde man im Gefängnis ohnehin nicht respektiert. Er sei auch einmal geschlagen worden, weil er mit einem anderen Insassen Kurdisch gesprochen habe. Zudem sei er beim Eintritt ins Gefängnis in B._______ schlecht behandelt worden. Dies sei die Regel bei Neueintritten. Der Beschwerdeführer kam danach erneut auf den Vorfall während des Hafturlaubs im Jahr 2012 zu sprechen und führte präzisierend aus, er habe damals im Garten auf seinen Freund gewartet, als er gehört habe, wie ein Auto vor der Gartenmauer angehalten habe. Er habe gedacht, es sei sein Freund, und habe die Tür zur Strasse geöffnet. Im Auto hätten drei Personen gesessen, er habe den Vater von O. K. erkannt. Dieser habe dann auf ihn geschossen, wobei er an der Hand verletzt worden sei. Er sei durch die Nachbarsgärten geflüchtet. Auf die Frage nach exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz erklärte der Beschwerdeführer, er besuche ab und zu den "Verein". Zudem habe er an einer Veranstaltung in Zürich-Altstätten sowie am Newroz-Fest in Bern teilgenommen. Er machte im Weiteren geltend, es sei in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn hängig. F. Mit Schreiben vom 28. März 2014 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. April 2014 die Übersetzungen von bereits früher eingereichten Dokumenten (Anklageschrift, Autopsiebericht, Fristenbescheinigung) einreichen. H. Die schweizerische Vertretung in Ankara beantwortete die Botschaftsanfrage mit Schreiben vom 27. Mai 2014. I. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 stellte das SEM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft. Es verneinte daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeit verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm bezüglich der Aktenstücke A41, A46, A47, A48 und A49 Akteneinsicht zu gewähren, eventuell sei ihm dazu sowie "in sämtliche weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten und im Aktenverzeichnis nicht erwähnten Dokumente" das rechtliche Gehör zu gewähren. Sodann sei ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Im Weiteren wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2015 bei. K. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Akteneinsichtsgesuch und/oder das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend A46, A47, A48 und A49 wurden abgewiesen. Das Akteneinsichtsgesuch betreffend die vom SEM nicht edierten Seiten der Botschaftsanfrage (A41 S. 3 und 4) wurde gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurden die beiden fehlenden Seiten zugestellt. Der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. L. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 4. August 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 26. August 2015 und reichte dazu folgende Beweismittel ein: vier Presseartikel zur Menschenrechtssituation in türkischen Gefängnissen sowie Unterlagen (Kopien) betreffend eine urologische Untersuchung und Behandlung im Kantonsspital E._______ im August 2015. N. Mit Eingabe vom 28. August 2015 liess der Beschwerdeführer die Originale der ärztlichen Unterlagen nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen das SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren aufgrund des erfolgten Tötungsdelikts sei rechtstaatlich legitim. Demnach bilde auch die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung respektive vor dem damit verbundenen Strafvollzug grundsätzlich kein Asylgrund. Im vorliegenden Fall bestehe kein Grund, das Strafurteil der türkischen Behörden in Frage zu stellen. Vielmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer unstimmige Ausführungen zum Tathergang gemacht habe beziehungsweise dass seine Angaben denjenigen in den eingereichten Dokumenten zum Strafverfahren widersprächen. Aufgrund der Aktenlage könne jedenfalls nicht von einer gezielten und politisch motivierten Unterschiebung eines nicht begangenen Delikts ausgegangen werden. Auch die zu erwartende Strafverfolgung bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei nicht asylrelevant. Abklärungen der schweizerischen Vertretung in der Türkei hätten zwar ergeben, dass namentlich wegen des unbefugten Entzugs aus dem Strafvollzug ein Verfahren hängig sei und der Beschwerdeführer per Haftbefehl gesucht werde. Darin könne jedoch kein asylrechtlich relevantes Motiv erblickt werden, zumal der Beschwerdeführer wegen eines gemeinrechtlichen Delikts verurteilt worden sei und es im Interesse eines Staates sei, einen Straftäter für seine Taten zur Rechenschaft zu ziehen und ihn dem Strafvollzug zuzuführen. Insgesamt sei sowohl die erfolgte als auch die zukünftig zu erwartende Strafverfolgung des Beschwerdeführers als asylrechtlich unerheblich zu bezeichnen. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte (Angehörige von O. K.) sei festzustellen, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen seien. Er habe sich beispielsweise in Bezug auf die Frage, ob er im Zeitpunkt des Angriffs auf ihn im Januar 2012 alleine oder in Begleitung gewesen sei, widersprochen. Auch seine Angaben zu den Angreifern sowie den Umständen unmittelbar vor dem Angriff seien widersprüchlich. Zudem enthielten seine Ausführungen zum angeblichen Angriff widersprüchliche zeitliche Angaben. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich von Dritten verfolgt worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er den Hafturlaub dazu genutzt habe, sich durch die Ausreise aus der Türkei der weiteren Strafverbüssung zu entziehen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der türkische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, weshalb sich dies in seinem Fall anders verhalten solle. In Bezug auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Besuch eines Vereins, einfache Teilnahme an einer Veranstaltung in Zürich sowie an den Newroz-Feierlichkeiten in Bern) sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt habe. Im Weiteren sei diese Tätigkeit nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein relevantes politisch-oppositionelles Profil, und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit. Diese sei daher asylrechtlich irrelevant. Aufgrund des Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als durchführbar und führte dazu im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers in der Haft grundsätzlich gewährleistet sei, zumal die Person, welche ihn angeblich in der Haftanstalt mit einer Rasierklinge angegriffen habe, umgehend bestraft und der Beschwerdeführer angemessen medizinisch versorgt worden sei. In der Folge sei es zu keinem weiteren Übergriff in der Haft mehr gekommen. Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, er sei aufgrund seiner Anzeige gegen das Gefängnis(-personal) von Aufsehern geschlagen und für ein Jahr in eine Einzelzelle gesperrt worden. Diese Vorbringen überzeugten jedoch nicht, zumal sie unbelegt seien, obwohl er gemäss Ausführungen in der Beschwerde zwecks Beschaffung des Dossiers betreffend seine Verurteilung seinen türkischen Anwalt kontaktiert habe. Ausserdem habe er sich betreffend des Zeitpunkts der behaupteten Einzelhaft widersprochen, und auch seine Aussagen zum Kontakt mit Dritten während der angeblichen Einzelhaft seien widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe ferner vorgebracht, einmal wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache tätlich angegriffen worden zu sein und einmal mehrere Ohrfeigen erhalten zu haben und beschimpft worden zu sein. Dabei handle es sich offensichtlich um zwei isolierte Ereignisse im Rahmen einer mehrjährigen Haftstrafe, deren Auswirkungen beschränkt gewesen seien. Er sei somit nicht ständigen körperlichen Angriffen ausgesetzt gewesen, welche in ihrer Summe oder Regelmässigkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen vermöchten. Daher sei das Mindestmass an Schwere des Eingriffs im Sinne von Art. 3 EMRK nicht erreicht worden. Insgesamt stellten die geltend gemachten erlittenen Haftbedingungen sowie die Behandlung während der Haft - sofern sie überhaupt glaubhaft seien - keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Auch die generelle Situation im türkischen Strafvollzug lasse nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Strafvollzug mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Massnahmen ausgesetzt würde. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei als zulässig zu erachten. Ferner sei auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. Am Herkunftsort des Beschwerdeführers herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass er im türkischen Strafvollzug einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausgesetzt würde. Zwar seien bei ihm in der Vergangenheit psychische Probleme diagnostiziert worden; in der Anhörung vom 4. März 2014 habe er jedoch erklärt, er sei länger nicht mehr beim Arzt gewesen, und er leide an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr. Demnach stehe sein aktueller Gesundheitszustand einer Rückkehr nicht entgegen. Mangels entsprechender, konkreter Anhaltspunkte sei zudem nicht davon auszugehen, dass er bei einer erneuten Inhaftierung unweigerlich in eine medizinische Notlage geraten würde. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere auf Akteneinsicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Die angefochtene Verfügung sei zudem willkürlich. Das SEM habe nämlich Abklärungen getätigt, welche es nicht erwähnt habe oder zu welchen es das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. So habe es beispielsweise eine Botschaftsanfrage gemacht und darauf eine Antwort erhalten. Dazu habe der Beschwerdeführer nie Stellung nehmen können. Zudem habe das SEM im Anschluss an die Botschaftsabklärung eine interne Korrespondenz mit der "FF Türkei" geführt. Diese sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, obwohl sie offensichtlich entscheidrelevant sei. Durch dieses "Geheimverfahren" habe das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Das Recht auf Akteneinsicht habe das SEM dadurch verletzt, dass es dem Beschwerdeführer lediglich Einsicht in zwei Seiten der Botschaftsanfrage gewährt habe, obwohl die Anfrage drei Seiten umfasse. Sodann habe das SEM die Einsicht in die Akten A48 und A49 (Austausch des SEM mit dem Bundesamt für Justiz) sowie in die Akten der internen Kommunikation mit der "FF Türkei" verweigert. Falls in die entsprechenden Akten keine Einsicht gewährt werde, müsse zumindest das rechtliche Gehör zu ihrem Inhalt gewährt werden. Sodann müsse eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt werden. Das SEM habe sich im Weiteren ungenügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es habe zu zahlreichen entscheidrelevanten Vorbringen keine Botschaftsabklärung machen lassen und diese stattdessen teilweise als unglaubhaft betitelt. Ausserdem habe es sich nicht mit der Frage eines allfälligen Polit- oder Ethniemalus auseinandergesetzt und keine Abklärungen bezüglich des politischen Aspekts der Strafverfolgung getätigt. Es habe die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politische und ethnische Diskriminierung und sein politisches Profil vor der Verhaftung in der Türkei gar nicht gewürdigt. Es habe auch die Vorbringen im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Sodann habe es nicht gewürdigt, dass eine Tante des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, welche über den Flüchtlingsstatus verfüge, obwohl dieser Umstand für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohenden Verfolgung relevant sei. Durch die beschriebenen Unterlassungen habe das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Aufgrund der Sachlage hätte zwingend eine ergänzende Botschaftsanfrage durchgeführt werden müssen. Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die zweite Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2013 habe offensichtlich unter Zeitdruck stattgefunden, was ebenfalls eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Zudem sei es willkürlich, dieses Protokoll zur Behauptung von angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen zu benutzen. Auch der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht immer übereinstimmende Aussagen gemacht, sei willkürlich und verletze Art. 7 AsylG, weil nämlich die Anhörung vom 4. März 2014 gezeigt habe, wie komplex dessen Vorbringen seien. Die letzte Anhörung habe zudem zu lange gedauert und habe zu kurze Pausen beinhaltet. Das SEM habe die Anhörung vom 4. März 2014 - welche erst über zwei Jahre nach dem Asylgesuch stattgefunden habe - ausserdem wie eine Strafverfolgungsbehörde geführt und die Schilderungen des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der türkischen Strafakten verglichen. Das gehe nicht an und sei zudem nicht hilfreich, zumal der Beschwerdeführer ja erklärt habe, dass sich der Vorfall eben gerade nicht so abgespielt habe, wie er in den türkischen Strafakten dargestellt werde, da er dort unwahre Angaben gemacht habe. Aus den sich aus diesem Vergleich ergebenden Diskrepanzen könne daher nichts zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgeleitet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft. Dies ergebe sich unter anderem aus den zahlreichen Realkennzeichen (z.B. die vom Beschwerdeführer gezeigten Emotionen), welche indessen vom SEM nicht gewürdigt worden seien. Die angefochtene Verfügung sei infolge dieser zahlreichen Verfahrensmängel aufzuheben. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde vorgebracht, es liege eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor, und zwar einerseits durch die türkischen Behörden und andererseits durch die Familie des Opfers des Tötungsdeliktes. Der Beschwerdeführer sei zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen Deliktes verurteilt worden. Im Strafverfahren und während der Haft sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und somit aus politischen und ethnischen Gründen schlechter behandelt worden. Zudem habe sich der türkische Staat in Bezug auf die drohende Blutrache als nicht schutzwillig und schutzfähig erwiesen. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem seien mit der Botschaftsabklärung objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. Die türkischen Behörden wüssten ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in einem politischen Umfeld bei seiner als Flüchtling anerkannten Tante aufhalte und exilpolitisch betätige. Er sei daher auch deswegen als Flüchtling anzuerkennen. Allenfalls sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da die einjährige Einzelhaft und die erlittenen Misshandlungen menschenrechtswidrig seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde der Beschwerdeführer erneut verhaftet, und es drohe ihm unmenschliche Behandlung. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da der Beschwerdeführer in der Türkei in eine lebensbedrohende Situation geraten würde. Er könne sich dort keine Existenz aufbauen, leide unter gesundheitlichen Problemen und verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Ungereimtheiten, auf welche in der angefochtenen Verfügung verwiesen worden sei. Diese Ungereimtheiten würden in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise erklärt. Aus diesem Grund sei die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG klarerweise nicht gegeben. Im Weiteren wird darauf verwiesen, dass es keine Hinweise auf Verfahrensfehler im türkischen Strafverfahren gebe. Daher sei nicht einzusehen, weshalb die türkischen Strafverfahrensakten nicht als Referenzpunkte herangezogen werden könnten. Im Weiteren stünden nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren im Widerspruch zu denjenigen im Asylverfahren, sondern darüber hinaus widersprächen seine Angaben gesicherten Erkenntnissen. Im türkischen Strafverfahren sei nämlich gutachterlich festgestellt worden, dass das Blut an der Tatwaffe vom Beschwerdeführer stamme. An der Anhörung habe er jedoch gesagt, dass er damals kein Blut verloren habe. Es sei keineswegs willkürlich, dem Beschwerdeführer diesen Widerspruch vorzuhalten. Sodann könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer erneuten Inhaftierung rechnen müsse, nicht auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Im vorliegenden Fall bestünden keine verdichteten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer dabei eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte. 4.4 In der Replik wird zunächst Stellung genommen zu den dem Beschwerdeführer vom SEM vorgehaltenen Ungereimtheiten. Dabei wird bemängelt, das SEM habe das Gutachten, auf welches im türkischen Strafverfahren Bezug genommen werde, selber gar nicht gesehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf das Messer des Opfers gefallen sei, dabei habe er sich offensichtlich kleinere Verletzungen zugezogen, weshalb sich von ihm stammende Blutpartikel auf dem Messer befunden hätten. Nur dieses Messer, nicht die eigentliche Tatwaffe, sei bei der Festnahme beschlagnahmt und danach begutachtet worden. In Bezug auf den Ort der Festnahme sei zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der türkischen Anklageschrift kein Widerspruch ersichtlich. Es sei nämlich möglich, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme in seinem Auto auf einem leeren Grundstück aufgehalten habe, sich aber gleichzeitig auf dem Weg zum Polizeiposten befunden habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht der Täter gewesen sei und daher das Geschehen um die Tat herum erfunden habe, weshalb man seine Angaben gar nicht mit dem effektiven Tathergang vergleichen könne. Der Zeuge E. S. habe sodann eine Falschaussage gemacht, weil der Onkel des Beschwerdeführers ihn dazu motiviert und instruiert habe. E. S. habe dann zulasten des Beschwerdeführers falsch ausgesagt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Tathergang beruhten auf einem komplexen Lügengebäude, welches ihm von seiner Familie eingetrichtert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich schuldig bekannt, das Opfer getötet zu haben, daher habe er bei seinen Aussagen jeweils den Standpunkt des Täters eingenommen. Daraus könne jedoch nicht gefolgt werden, dass er tatsächlich das Opfer getötet habe; entgegen der Annahme des SEM liege somit kein Versprecher vor. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch bezüglich des Angriffs durch Angehörige des verstorbenen Opfers keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Er habe in beiden Anhörungen erklärt, der Vater und der Sohn hätten auf ihn geschossen. Ob sein Freund bei diesem Angriff bereits zugegen gewesen sei oder nicht, sei im Übrigen irrelevant. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen vor dem Angriff seien zwar in Bezug auf Detailreichtum respektive Ausführlichkeit unterschiedlich ausgefallen, würden jedoch in der Sache selbst übereinstimmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten zudem zahlreiche Realkennzeichen. Bezüglich des Vorhalts des SEM, wonach die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum fraglichen Angriff widersprüchlich ausgefallen seien, sei zu bemerken, dass aus logischen Gründen davon ausgegangen werden müsse, dass der Angriff im ersten Hafturlaub geschehen sei. Er habe betreffend den Zeitpunkt immer ungefähr dasselbe Datum sowie dieselbe Uhrzeit genannt. Es sei nicht entscheidrelevant, ob er nach einem oder zwei Tagen Hafturlaub angegriffen worden sei. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer klarerweise wieder in den geschlossenen Strafvollzug versetzt worden wäre, hätte er die Gefängnisleitung offiziell um Schutz ersucht. In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der drohenden Blutrache sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohne diese Bedrohung keinen Grund gehabt hätte, die Türkei in diesem Zeitpunkt zu verlassen, da er den überwiegenden Teil seiner Strafe damals bereits abgesessen habe. Bezüglich der Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde zunächst auf den Rasierklingen-Angriff auf den Beschwerdeführer im Gefängnis verwiesen und ausgeführt, es sei angesichts des Zeitablaufs und der monotonen Haftzeit verständlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die genaue Jahreszahl erinnern könne. Immerhin habe er diesen Vorfall jedoch belegt, und zwar mittels der Narben auf seinem Hals, welche er in der Anhörung gezeigt habe. Er habe zudem Namen und Wohnort des Angreifers ohne zu zögern bekannt gegeben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spreche. Entgegen der Auffassung des SEM seien im Zusammenhang mit diesem Vorfall keine geeigneten behördlichen Massnahmen eingeleitet worden, so sei der Täter insbesondere nie verurteilt oder bestraft worden. Da der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen das Gefängnispersonal eingereicht habe, sei er vielmehr selber mit Einzelhaft bestraft worden. Somit könne keine Rede sein von behördlichem Schutz. Der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der ausführlichen zweiten Bundesanhörung über die Misshandlungen durch das Gefängnispersonal berichtet, was aber nicht erstaune, da die Befragung zur Person regelmässig rudimentär ausfalle und die erste Bundesanhörung unter grossem Zeitdruck stattgefunden habe. Bezüglich der Haftdauer habe sich der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des SEM nicht widersprochen, sondern er habe damals zwei Fragen auf einmal beantwortet, indem er gesagt habe, er sei bis im Jahr 2011 in Elbistan gewesen und gleichzeitig angefügt habe, er sei ein Jahr lang in Einzelhaft gewesen. Das SEM habe sodann die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er misshandelt und geschlagen worden sei, nicht ernst genommen, obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich logisch und detailreich ausgesagt habe und sich in seinen Vorbringen zahlreiche Realkennzeichen fänden. Auch die Einzelhaft habe er detailliert beschrieben. Es bestünden im Weiteren keine Widersprüche betreffend den Kontakt zu Drittpersonen; denn der Beschwerdeführer habe den Psychologen nur in der Zeit vor der Einzelhaft aufsuchen dürfen und habe dementsprechend nur von "Behandlung" in der Einzahl gesprochen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Gesinnung schwerwiegende Nachteile erlebt habe. Seine Aussagen bestätigten, dass entgegen den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung Misshandlungen und Folter in türkischen Gefängnissen immer noch präsent seien. Diesbezüglich sei auch auf die eingereichten Beweismittel (Beschwerdebeilagen 1-4) zu verweisen. Das Mindestmass an Schwere des Eingriffs gemäss Art. 3 EMRK sei vorliegend längst überschritten worden, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Anschliessend wird vorgebracht, das SEM habe nicht gewürdigt, dass die Familie des Opfers des Tötungsdeliktes sehr einflussreich sei. Zudem wurde mitgeteilt, es seien beim Beschwerdeführer behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme aufgetreten. 5. Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen zahlreichen formellen Rügen einzugehen: Seitens des Beschwerdeführers wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen mannigfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes sowie wegen Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.). 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer lediglich Einsicht in zwei Seiten der Botschaftsanfrage gewährt habe, obwohl die Anfrage drei Seiten umfasse. Sodann habe das SEM die Einsicht in die Akten A48 und A49 (Austausch des SEM mit dem Bundesamt für Justiz) sowie in die Akten der internen Kommunikation mit der "FF Türkei" verweigert. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 7. Juli 2015 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint. 5.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Stellung zur Botschaftsantwort vom 27. Mai 2014 hat nehmen können, stellt keine Verletzung seines Gehörsanspruchs dar, zumal in der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Inhalt dieses Schreibens abgestellt wurde. Bei der in der Beschwerde erwähnten Korrespondenz mit der "FF Türkei" (A46 und A47) handelt es sich sodann mitnichten um ein "Geheimverfahren", sondern um eine SEM-interne, länderbezogene Konsultation, welche ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt ist und keinen Beweischarakter aufweist. Eine Erwähnung dieser internen Konsultation in der angefochtenen Verfügung war deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geboten; die Nichterwähnung stellt dementsprechend weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Grundsätze des fairen Verfahrens und von Treu und Glauben dar. 5.4 Wie vorstehend erwähnt ist die Behörde verpflichtet, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen. Dies bedeutet umgekehrt, dass sich die Behörde mit unwesentlichen tatbeständlichen Behauptungen nicht auseinandersetzen muss. Im vorliegenden Fall beruht die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei offensichtlich nicht auf politischen oder ethnischen Gründen, und auch die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte kann aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts nicht als politisch oder ethnisch motiviert erachtet werden (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen im Asylpunkt). Daher konnte das SEM in seinen Erwägungen zu Recht darauf verzichten, auf die Fragen der politischen und ethnischen Diskriminierung sowie eines bestehenden Polit- oder Ethniemalus bei der Strafverfolgung näher einzugehen. Das SEM hat indessen immerhin festgestellt, dass (u.a.) nicht von einem politisch motivierten Unterschieben eines nicht begangenen Delikts ausgegangen werden könne und dass der Beschwerdeführer nicht über ein relevantes politisch-oppositionelles Profil verfüge. 5.5 Im Weiteren ist auch im Umstand, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die in der Schweiz lebende Tante des Beschwerdeführers, welche über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, nicht erwähnt hat, keine Verletzung der Prüfungspflicht zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie eine ihm wegen dieser Tante drohende Reflexverfolgung geltend gemacht hatte. Das SEM hat sodann in seiner Verfügung durchaus erwähnt, dass die Familie des Tötungsopfers angeblich aus einer einflussreichen Familie stamme, hat jedoch in der Folge die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte als unglaubhaft erachtet, weshalb es keine Veranlassung hatte, die Thematik der sozialen Stellung dieser Familie zu vertiefen. Das SEM hat überdies ausführlich und ausreichend begründet, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als (teilweise) unglaubhaft erachtete und weshalb es den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erachtete. Es ist für eine rechtsgenügliche und nachvollziehbare Begründung weder erforderlich noch effizient, wenn dabei auf jedes Sachverhaltselement und jedes (vermeintliche) Realkennzeichen im Einzelnen eingegangen wird. Im vorliegenden Fall ist daher das Vorgehen des SEM unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. 5.6 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, die kurze Anhörung vom 31. Januar 2013 verletze die Abklärungspflicht. Dazu ist festzustellen, dass die Dauer einer Anhörung grundsätzlich nicht massgeblich ist für die Frage, ob der Abklärungspflicht Genüge getan wurde oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde indessen aufgrund des Kassationsurteils vom 23. Oktober 2013 ohnehin am 4. März 2014 eine weitere Anhörung durchgeführt, welche der weiteren Abklärung des Sachverhalts diente. Das SEM liess ausserdem eine Botschaftsanfrage durchführen. Insoweit, als in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM hätte mittels Botschaftsabklärung auch noch weitere Fragen abklären müssen, ist Folgendes festzustellen: Aus Datenschutzgründen sowie um eine allfällige Schaffung von Nachfluchtgründen zu vermeiden, müssen Botschaftsabklärungen diskret ausgeführt werden. Viele Sachverhaltsfragen können schon aus diesem Grund nicht mittels Botschaftsanfrage abgeklärt werden. Zudem ist es nicht opportun, Sachverhaltsaspekte abklären zu lassen, welche offensichtlich nicht relevant oder von vornherein offensichtlich unglaubhaft erscheinen. Die Entscheidung des SEM, die in der Beschwerde aufgezählten Fragen (politischer Aspekt der Strafverfolgung, Aspekt der Blutrache, Politmalus, Einzelhaft, Misshandlungen in der Haft) nicht mittels Botschaftsanfrage abklären zu lassen, ist daher durchaus vertretbar und stellt keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht dar. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine Asylvorbringen zu belegen, soweit ihm dies zumutbar und möglich ist (Mitwirkungspflicht; Art. 8 AsylG). Da er in der Türkei anwaltlich vertreten war und ihm sein Anwalt die gesamten Gerichtsunterlagen zukommen liess (vgl. dazu A20 S. 8: Seite 8 der Beschwerde vom 11. März 2013), ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte via seinen Anwalt zumindest auch Beweismittel betreffend die Haftbedingungen respektive die Vorfälle während der Haft erhältlich machen können. Dies hat er indessen unterlassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist im Übrigen im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. 5.7 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.8 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens vor, er habe früher, vor seiner Inhaftierung, manchmal an Kundgebungen der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) teilgenommen. Gleichzeitig erklärte er allerdings, er habe deswegen keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A4 S. 8). Aufgrund dieser allfälligen, niederschwelligen Beteiligung an politischen Kundgebungen in der Vergangenheit kann daher offensichtlich nicht auf das Vorliegen eine begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden. 6.3 Laut Akten wurde der Beschwerdeführer in der Türkei am 19. Juli 2007 wegen vorsätzlicher Tötung zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt. Da er sich durch seine Flucht aus der Türkei unbefugt dem Vollzug der Reststrafe entzogen hat, droht ihm bei einer Rückkehr in die Türkei erneut eine längere Haftstrafe. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich wegen Begehung eines gemeinrechtlichen Gewaltdelikts verurteilt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zum türkischen Strafverfahren enthalten keinerlei Hinweise auf relevante Verfahrensfehler; insbesondere geht aus diesen Dokumenten nicht hervor, dass das Strafverfahren rechtsstaatlich inkorrekt oder unfair abgelaufen wäre. Im Verlauf des Strafverfahrens wurde ein Beweisverfahren durchgeführt, es wurden dabei Zeugen befragt sowie Gutachten eingeholt. Die Strafe wurde den Akten zufolge wegen einer geltend gemachten Notwehrsituation sowie wegen guter Führung gemildert. Die letztlich ausgesprochene Strafe von 15 Jahren Haft kann nicht als übermässig qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen guter Führung bereits nach fünf Jahren in eine offene Vollzugsanstalt verlegt. Im Zusammenhang mit der fraglichen Verurteilung ist kein Politmalus auszumachen (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.1 S. 357, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die gemeinrechtliche Tat bloss untergeschoben wurde, um ihn wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen wegen zu verfolgen. Sollte der Beschwerdeführer das Tötungsdelikt tatsächlich - wie dies von ihm geltend gemacht wird - nicht begangen haben, so wäre er zwar objektiv gesehen zu Unrecht verurteilt worden. Allerdings könnte den türkischen Strafverfolgungsbehörden diesfalls offensichtlich keine asylrelevante Fehlleistung vorgeworfen werden, zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Ausführungen auf Beschwerdeebene hervorgeht, dass er die Tat aus familiären Gründen auf sich genommen habe, und dass er und seine Familienangehörigen die Strafverfolgungsbehörden durch Errichtung eines komplexen Lügengebäudes gezielt in die Irre geführt hätten, wobei unter anderem sogar ein Zeuge instruiert worden sei. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahme. Dementsprechend und mangels anderweitiger konkreter Hinweise sind auch die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu erwartende erneute Strafverfolgung und allfällige Verurteilung aufgrund seiner Flucht aus dem laufenden Strafvollzug als rechtsstaatlich legitime Massnahmen zu qualifizieren. Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer sodann während der Haft einmal von Gefängnisaufsehern geschlagen, erhielt ab und zu eine Ohrfeige und wurde aufgrund seiner kurdischen Ethnie beschimpft. Zudem verbrachte er angeblich ein Jahr lang in Einzelhaft. Abgesehen von der geltend gemachten ethnisch motivierten Beschimpfung, welche indessen bereits aufgrund ihrer geringen Intensität nicht asylrelevant erscheint, dürfte diesen Nachteilen indessen ebenfalls keine asylbeachtliche Motivation zugrunde liegen. 6.4 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei von Drittpersonen verfolgt worden. So sei er in der Haft einmal von einem anderen Häftling mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Dieser sei von den Angehörigen von O. K. dazu angestiftet worden, ihn umzubringen. Zudem hätten die Angehörigen von O. K. versucht, ihn zu erschiessen, als er im Hafturlaub zuhause gewesen sei. 6.4.1 In Bezug auf den Vorfall in der Haft machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Zeitangaben (vgl. A5 S. 8, A18 S. 7 und A40 S. 12). Zudem ist die von ihm geäusserte Vermutung, es habe sich bei diesem Angriff auf ihn um einen von der Familie von O. K. eingefädelten Racheakt gehandelt, völlig unsubstanziiert. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Angriff nicht belegte, obwohl er deswegen angeblich sogar Anzeige erhoben hatte (vgl. A40 S. 13). Zur Erklärung, weshalb er bezüglich dieser Anzeige keine Dokumente beigebracht habe, gab er zu Protokoll, er könne diese Unterlagen nicht beschaffen, da sein Anwalt nicht mehr mit ihm sprechen wolle (vgl. A40 S. 14). Diese Erklärung kann indessen nicht geglaubt werden, zumal er im ersten Beschwerdeverfahren anderweitige Dokumente eingereicht hat, welche er offensichtlich via eben diesen Anwalt erhalten hat (vgl. dazu A20 S. 8: Seite 8 der Beschwerde vom 11. März 2013). Entgegen den Ausführungen in der Replik stellt die Narbe am Hals des Beschwerdeführers sodann klarerweise keinen Beweis für den von ihm geltend gemachten Tathergang dar, sondern beweist lediglich, dass sich der Beschwerdeführer irgendwann einmal eine Verletzung am Hals zugezogen hat. Insgesamt ist der geltend gemachte Angriff durch einen Mithäftling - zumindest unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen - als unglaubhaft zu erachten. 6.4.2 Auch die geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen von O. K. im Jahr 2012 ist aufgrund der Aktenlage als unglaubhaft zu erachten. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten in den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Erwägungen (E. 2.1 - 2.5 S. 7 f.) in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Identität seiner angeblichen Verfolger widersprochen hat, indem er einmal ausführte, der Vater von O. K. heisse F._______ (vgl. A5 S. 7; A18 S. 4), an anderer Stelle dagegen geltend machte, F._______ sei der Name des Onkels von O. K. (vgl. A40 S. 11). Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach dem Angriff auf ihn im Januar oder Februar 2012 umgehend zu seiner Schwester gegangen, deren Ehemann ihn nach Adana gebracht habe. Tags darauf sei er nach Istanbul gegangen, wo er einen Monat geblieben sei. Von dort aus sei er dann aus der Türkei ausgereist (vgl. A18 S. 5). Diese Schilderung der Ereignisse stimmt indessen offensichtlich nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten Ausreisedatum vom 20. Mai 2012 überein. 6.4.3 Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Angriffe durch Drittpersonen aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu erachten sind, ist zudem festzustellen, dass diesen angeblichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer offensichtlich kein asylbeachtliches Motiv zugrunde liegt. Gemäss seinen Angaben handelte es sich angeblich um Racheakte im Zusammenhang mit der Tötung von O. K. Aus den Akten geht im Weiteren nicht hervor, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer aus politischen Gründen oder wegen seiner kurdischen Ethnie adäquaten Schutz verweigert hätten. Ebenso wenig kann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass es den angeblich lokal einflussreichen Angehörigen von O. K. gelingen würde, die zuständigen türkischen Sicherheitsbehörden von einer Schutzgewährung abzuhalten. Es ist vielmehr festzustellen, dass die Türkei grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutz- und Infrastruktur verfügt. Allerdings ist offensichtlich kein Staat in der Lage, seine Bürger jederzeit und umfassend vor jeglichen kriminellen Übergriffen durch Dritte zu schützen. Der Staat kann zudem nur dann handeln, wenn er von sicherheitsrelevanten Vorfällen Kenntnis erlangt, was im vorliegenden Fall ebenfalls nicht glaubhaft dargetan wurde (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen unter E. 7.4.1 sowie die Aussage des Beschwerdeführers in A40 S. 20, Antworten zu Fragen 163 und 164). Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch Dritte ist aus diesen Gründen auch nicht asylrelevant. 6.5 Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant und überdies teilweise unglaubhaft zu erachten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist.
7. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren objektive und subjektive Nachfluchtgründe geltend. 7.1 So lässt er auf Beschwerdeebene vorbringen, es seien durch die Vornahme einer Botschaftsabklärung in der Türkei objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, da die türkischen Behörden nun wüssten, dass er sich in der Schweiz befinde. Dieses Vorbringen vermag indessen nicht zu überzeugen. Zum einen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher substanziiert, inwiefern die türkischen Behörden durch die mittels Vertrauensanwälten diskret und punktuell erfolgten Abklärungen zum laufender Strafvollzug respektive allenfalls bestehenden Strafverfolgungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hätten erfahren sollen, dass sich dieser in der Schweiz aufhält. Zum anderen ist es dem Beschwerdeführer wie vorstehend ausgeführt nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen, weshalb bereits aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass durch die fraglichen Abklärungen für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr geschaffen wurde. Das Bestehen von asylrelevanten objektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen. 7.2 Der Beschwerdeführer macht zudem subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG), indem er vorbringt, er halte sich in der Schweiz bei seiner als Flüchtling anerkannten Tante auf und sei exilpolitisch tätig. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht in nennenswerter Weise politisch aktiv war und eigenen Angaben zufolge deswegen auch nie Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte. Der blosse Umstand, dass er sich in der Schweiz ab und zu bei seiner als Flüchtling anerkannten Tante aufhält, kann bei dieser Sachlage offensichtlich nicht als exilpolitische Manifestation interpretiert werden. Bezeichnenderweise wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret ausgeführt, inwiefern sich daraus für ihn eine Gefährdungssituation ergeben könnte. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Besuch des "Vereins" sowie Teilnahme an zwei Kundgebungen; vgl. A40 S. 23) sind durch nichts belegt, und es werden diesbezüglich auf Beschwerdeebene zudem keinerlei weitergehenden Ausführungen gemacht, weshalb dieses Vorbringen zu bezweifeln ist. Im Übrigen ist die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit derart banal und marginal, dass das Vorliegen einer damit zusammenhängenden, begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei offensichtlich zu verneinen ist.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm in der Türkei eine derartige Gefahr drohen würde. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, während seiner fünfjährigen Inhaftierung einmal von Gefängnisaufsehern geschlagen worden zu sein und ab und zu Ohrfeigen bekommen zu haben und beschimpft worden zu sein. Diese Tätlichkeiten und verbalen Übergriffe sind zwar zu verurteilen, indessen nicht von einer Art, Intensität und/oder Regelmässigkeit, dass sie als folterähnliche und damit menschenrechtswidrige Behandlungen qualifiziert werden könnten. Die vom Beschwerdeführer behauptete einjährige Einzelhaft ist sodann durch nichts belegt, obwohl es ihm durchaus zuzumuten gewesen wäre, beispielsweise mittels seines türkischen Anwalts einen entsprechenden Beleg erhältlich zu machen. Er machte zudem geltend, die Einzelhaft sei als Reaktion auf seine Anzeige gegen das Gefängnis angeordnet worden. Diese Anzeige blieb allerdings bezeichnenderweise ebenfalls unbelegt (vgl. dazu vorstehend E. 6.4.1). Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen guter Führung nach fünf Jahren in den offenen Strafvollzug verlegt worden. Falls er tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht wurde, im Sinne einer Bestrafung für ein Jahr in Einzelhaft verbannt worden wäre, wäre ihm indessen kaum gute Führung attestiert und der vorzeitige Austritt aus dem geschlossenen Strafvollzug erlaubt worden (vgl. A18 S. 2; A40 S. 18). Aus diesen Gründen erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein Jahr in Einzelhaft verbracht hat. Die in der Vergangenheit erlittenen Haftbedingungen und die Behandlung während der Haft stellen daher, soweit sie überhaupt glaubhaft sind, keine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK dar. Es ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der aufgrund der Aktenlage zu erwartenden erneuten Inhaftierung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Massnahmen ausgesetzt wäre. Die Türkei hat in den letzten Jahren eine Reihe von Reformen durchgeführt, die namentlich dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und Folter in den Gefängnissen konnte deutlich reduziert werden. Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen allerdings, dass die Menschenrechtslage trotz Verbesserungen in der Praxis teilweise weiterhin problematisch ist. Insbesondere echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen sind nach wie vor gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und im Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f., m.w.H.; Human Rights Watch, World Report 2012: Turkey, Januar 2012; Europäische Kommission, Fortschrittsbericht 2012 betreffend die Türkei, 10. Oktober 2012, S. 19 f.; Committee against torture, Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention, Concluding observations of the Committee against Torture, Turkey, 20. Januar 2011). Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte indessen nicht in einem politischen, sondern in einem rein gemeinrechtlichen Kontext, weshalb im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dass er zukünftig im Rahmen einer erneuten Strafverfolgung respektive eines erneuten Strafvollzugs eine unmenschliche Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Replik eingereichten Beweismittel zu einem Gefängnisaufstand im Jahr 2012, der Behandlung von syrisch-kurdischen Gefangenen und dem Missbrauch an inhaftierten kurdischen Kindern im Jahr 2012 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9). 10.2.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt. Dennoch ist im heutigen Zeitpunkt abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 S. 11 ff.) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Personen kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. 10.2.2 Es sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in die Türkei. Er ist eigenen Angaben zufolge gelernter Bäcker und hat in der Vergangenheit in der Bäckerei seiner Familie gearbeitet. Er ist ausserdem Kunsthandwerker und hat überdies Arbeitserfahrung als Kellner. Eine gymnasiale Ausbildung hat er immerhin teilweise absolviert. Seine Mutter sowie fünf seiner sechs Geschwister leben nach wie vor an seinem Herkunftsort B._______, ebenso sein Onkel und dessen Familie. Sein Bruder halte sich vermutlich in G._______ auf. Die Familie des Beschwerdeführers verpachtet Land und bezieht die Rente des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bei einer Rückkehr in die Türkei erwartet ihn eine erneute strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig ist und dass eine erneute Inhaftierung nicht zu einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führen würde. Er gab in der Anhörung vom 4. März 2014 zu Protokoll, er sei gesund und sei schon längere Zeit nicht mehr beim Arzt gewesen (vgl. A40 S. 2). Die im August/September 2015 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden (Entzündung Nebenhoden sowie Nierensteine mit Spontansteinabgang) wurden im Kantonsspital E._______ adäquat behandelt. Es wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, dass nach der Behandlung weitere Probleme aufgetreten sind. Eine allfällige zukünftige medizinische Behandlung ist im Übrigen auch im türkischen Strafvollzug gewährleistet. 10.2.3 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: