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D-1289/2013

D-1289/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ in der gleichnamigen Provinz. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. Mai 2012 und reiste am 26. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein. Am 18. Juni 2012 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 27. Juni 2012 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 31. Januar 2013 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Anlässlich seiner Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, wegen eines Tötungsdelikts, das er nicht selbst begangen habe, aus familiären Gründen aber auf sich habe nehmen müssen, sei er im Jahr 2007 zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt worden. Im Gefängnis sei er im August 2009 von einem Mithäftling, der mit dem Opfer des Tötungsdelikts verwandt gewesen sei, mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Im Januar 2012 sei er in den offenen Strafvollzug verlegt worden. Am 26. Januar 2012, während eines Hafturlaubs, hätten der Vater und der Sohn des Opfers des Tötungsdelikts auf ihn geschossen. Er habe dies der Gefängnisleitung gemeldet und um Schutz gebeten. Man habe ihm daraufhin mitgeteilt, man könne ihm nur dadurch Schutz gewähren, dass er wieder in die geschlossene Strafanstalt verlegt werde. Dies habe er jedoch nicht gewollt, und weil er sich durch die Familie des Getöteten an Leib und Leben bedroht gefühlt habe, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien einer Anklageschrift, eines Gerichtsurteils sowie einer Haftbescheinigung ab. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 13. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 20. Februar 2013. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt, eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zum einen um Einsicht in verschiedene Dokumente der vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien einer grösseren Zahl von Akten türkischer Justizbehörden sowie ein ärztliches Zeugnis ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. März 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert, mit Frist bis zum 9. April 2013. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. I. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom 1. Mai 2013 Kenntnis gegeben. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Mai 2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarabrechnung ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedenster Hinsicht verletzt worden.

E. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konk­retisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teil­aspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab­nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungs­recht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.

E. 3.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht­lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener­massen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrens­garantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der ver­fas­sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administra­tive, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 384 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungs­rechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des recht­lichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rück­sichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent­scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/ Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Gehörsverletzung sei darin zu erkennen, dass ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, nämlich in die Aktenstücke A 15/6 und A 17/2, gewährt worden sei. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Kopien zweier Rechtsakte der zuständigen Behörden im Zuweisungskanton des Beschwerdeführers (betreffend eine polizeiliche Einvernahme wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung [A 15/6] bzw. betreffend Verletzung der Einreisebestimmungen [A 17/2]), die keinen direkten inhaltlichen Bezug zum Asylverfahren aufweisen. Mangels Entscheidrelevanz bezüglich der Rechtsfragen im Asylverfahren wurden diese Aktenstücke durch das BFM somit zu Recht nicht zur Edition freigegeben, und es liegt unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Angesichts dessen ist auch das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Einsicht in diese vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abzuweisen.

E. 3.3.1 Weiter wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt wurden. Im Einzelnen werden in diesem Zusammenhang folgende Aspekte genannt: die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers als Kurde; dass er das Tötungsdelikt, dessentwegen er verurteilt worden sei, tatsächlich gar nicht begangen habe; seine Beteiligung an verschiedenen Demonstrationen der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) in der Türkei; dass das Opfer des Tötungsdelikts aus einer reichen und einflussreichen Familie in B._______ stamme; dass er in der Schweiz zunächst bei einer Tante Zuflucht gesucht habe, welche die Flüchtlingseigenschaft erfülle; dass er nicht in der Lage sei, Ausweispapiere einzureichen, da sich diese bei der Gefängnisleitung befänden. Des Weiteren seien die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel durch das BFM weder übersetzt noch im Entscheid berücksichtigt worden.

E. 3.3.2 Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein­andersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Im vorliegenden Fall ist denn auch festzustellen, dass den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rüge der Gehörsverletzung genannten Sachverhaltsaspekten in Bezug auf die hauptsächlichen Rechtsfragen zu einem gewissen Teil keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Dies gilt etwa für das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe verschiedentlich an Demonstrationen der kurdischen Partei BDP teilgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im vor­instanzlichen Verfahren keinerlei Probleme geltend gemacht hat, die auf seine ethnische Zugehörigkeit oder auf politische Aktivitäten zurückgeführt werden könnten. Zwar berichtete er davon, dass er an Kundgebungen der BDP teilgenommen habe; indessen erwähnte er in diesem Zusammenhang keine weiteren Schwierigkeiten. Vielmehr hielt er auf entsprechende Frage hin ausdrücklich fest, abgesehen von seiner Verurteilung wegen des genannten Tötungsdelikts habe er nie irgendwelche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 8).

E. 3.3.3 Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass auf andere Gesichtspunkte der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat nicht in ausreichender Weise eingegangen wurde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen geht hervor, dass seine Furcht vor Blutrache wegen eines ihm zugeschriebenen Tötungsdelikts einen wesentlichen Grund für seine Ausreise bildete. Einmal sei er im Gefängnis von einem Mithäftling, bei dem es sich um einen Verwandten des Opfers des Tötungsdelikts gehandelt habe, mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Zudem hätten während eines Hafturlaubs am 26. Januar 2012 der Vater und der Sohn des Getöteten auf ihn geschossen. Dabei führte er ausserdem aus, die Familie des Getöteten sei in B._______ sehr einflussreich. Indessen wurden im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen kaum vertiefende Fragen zu den genaueren Umständen der Bedrohung durch Blutrache gestellt. Insbesondere wurde nicht weiter thematisiert, welcher Art der Einfluss der genannten Familie in B._______ sei. Dabei ist von Interesse, ob sich dieser Einfluss möglicherweise auf die Beantwortung der Frage auswirkt, ob der Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden mit adäquaten Schutzmassnahmen gegen die Bedrohung durch Blutrache rechnen kann. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll gab, die Leitung der offenen Haftanstalt, in welcher er sich seit Beginn des Jahres 2012 befunden habe, habe ihm - nachdem er den Angriff vom 26. Januar 2012 gemeldet habe - als Schutzmassnahme angeboten, ihn wieder in die geschlossene Strafanstalt zu verlegen. Jedoch wurde er gemäss seinen Aussagen einmal, im August 2009, sogar im geschlossenen Strafvollzug durch einen Familienangehörigen des Getöteten angegriffen, womit sich die Frage stellt, inwiefern seine Sicherheit selbst in einer geschlossenen Strafanstalt gewährleistet wäre. Der Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen, es handle sich bei den Angehörigen der getöteten Person um eine einflussreiche Familie, weder erwähnt noch bei der Beurteilung berücksichtigt wurde, stellt insofern unter dem Aspekt der behördlichen Pflicht, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, tatsächlich einen erheblichen Mangel dar.

E. 3.3.4 Schliesslich ist insbesondere auf die Rüge einzugehen, die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel seien nicht übersetzt und entsprechend auch nicht beim Entscheid berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen Kopien einer türkischen Anklageschrift, eines türkischen Gerichtsurteils sowie einer Haftbescheinigung abgab. Diese Beweismittel wurden durch das BFM weder selbst übersetzt, noch wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer ent­sprechenden Übersetzung aufgefordert. In der angefochtenen Verfügung wurde zwar deren Abgabe erwähnt, ansonsten aber nicht weiter darauf eingegangen. Gemäss geltender Rechtspraxis kann die zuständige Behörde von der Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn diesen keine Tauglichkeit zum Beweis des behaupteten Sachverhalts zukommt. Allerdings ist eine derartige antizipierte Beweiswürdigung nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das angebotene Beweismittel offensichtlich nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33, N 14 ff., m.w.N.). Mit Blick auf die behördliche Pflicht zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise (Art. 33 VwVG) stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Vorinstanz hinsichtlich der genannten Dokumente ohne weiteres - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - ohne jegliche Kenntnis des konkreten Inhalts davon ausgehen durfte, es komme ihnen keinerlei Entscheidrelevanz zu. Dies wäre der Fall, sofern mit ausreichender Sicherheit angenommen werden könnte, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Haftstrafe wegen eines Tötungsdelikts stehe in keinerlei Verbindung zu seiner Furcht, zum Opfer einer Blutrache zu werden und zudem - insbesondere - auch nicht entsprechenden staatlichen Schutz zu erhalten. Jedoch legen es die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nahe, nicht von einer solchen Gewissheit auszugehen. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe die Schuld für das fragliche Tötungsdelikt, das er nicht begangen habe, aus familiären Gründen auf sich nehmen müssen. Die Tat sei in Wirklichkeit durch einen Cousin begangen worden, welcher der Sohn eines Onkels sei, der für den Beschwerdeführer, dessen Mutter und Geschwister nach dem Tod des eigenen Vaters aufgekommen sei. Jener Onkel habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer die Schuld an der Tat auf sich zu nehmen habe, und er habe aus Pflichtgefühl gehorcht, wobei er schliesslich aufgrund von Falschaussagen verurteilt worden sei. Es stellt sich mithin die Frage, ob aus den im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren eingereichten türkischen Justizakten Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche die behauptete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers - zum einen seitens der eigenen Familienangehörigen, zum anderen seitens der Angehörigen des Opfers des Tötungsdelikts - zu erhellen vermögen. Dabei ist insbesondere von Interesse, ob Anhaltspunkte gegeben sein könnten, die auf eine behördliche Mitverantwortung für eine allfällige unrechtmässige Verurteilung des Beschwerdeführers und/oder für einen ungenügenden staatlichen Schutz vor der geltend gemachten Bedrohung durch Blutrache schliessen lassen würden.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist, indem Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts sowie Beweismittel, die möglicherweise entscheidwesentlich sein könnten, unberücksichtigt geblieben sind. Weiter stützt sich der vorinstanzliche Entscheid auch auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt, indem anlässlich der bisher durchgeführten Befragungen nicht ausreichend erhoben worden ist, auf welchen sachlichen Grundlagen die behauptete Bedrohung durch Blutrache und das diesbezüglich befürchtete Fehlen adäquaten staatlichen Schutzes beruhen. Das BFM ist daher aufzufordern, die erforderlichen entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen. Dabei ist festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Verfahren sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel in rechtsgenüg­licher Weise zu berücksichtigen sein werden. Weiter dürften sich die zu klärenden Punkte kaum ohne entsprechende ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt beantworten lassen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1 825.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 825.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1289/2013 Urteil vom 23. Oktober 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...] , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ in der gleichnamigen Provinz. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. Mai 2012 und reiste am 26. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein. Am 18. Juni 2012 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 27. Juni 2012 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 31. Januar 2013 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Anlässlich seiner Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, wegen eines Tötungsdelikts, das er nicht selbst begangen habe, aus familiären Gründen aber auf sich habe nehmen müssen, sei er im Jahr 2007 zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt worden. Im Gefängnis sei er im August 2009 von einem Mithäftling, der mit dem Opfer des Tötungsdelikts verwandt gewesen sei, mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Im Januar 2012 sei er in den offenen Strafvollzug verlegt worden. Am 26. Januar 2012, während eines Hafturlaubs, hätten der Vater und der Sohn des Opfers des Tötungsdelikts auf ihn geschossen. Er habe dies der Gefängnisleitung gemeldet und um Schutz gebeten. Man habe ihm daraufhin mitgeteilt, man könne ihm nur dadurch Schutz gewähren, dass er wieder in die geschlossene Strafanstalt verlegt werde. Dies habe er jedoch nicht gewollt, und weil er sich durch die Familie des Getöteten an Leib und Leben bedroht gefühlt habe, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien einer Anklageschrift, eines Gerichtsurteils sowie einer Haftbescheinigung ab. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 13. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 20. Februar 2013. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt, eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zum einen um Einsicht in verschiedene Dokumente der vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien einer grösseren Zahl von Akten türkischer Justizbehörden sowie ein ärztliches Zeugnis ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. März 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert, mit Frist bis zum 9. April 2013. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. I. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom 1. Mai 2013 Kenntnis gegeben. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Mai 2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedenster Hinsicht verletzt worden. 3.1 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konk­retisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teil­aspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab­nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungs­recht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. 3.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht­lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener­massen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrens­garantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der ver­fas­sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administra­tive, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 384 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungs­rechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des recht­lichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rück­sichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent­scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/ Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Gehörsverletzung sei darin zu erkennen, dass ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, nämlich in die Aktenstücke A 15/6 und A 17/2, gewährt worden sei. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Kopien zweier Rechtsakte der zuständigen Behörden im Zuweisungskanton des Beschwerdeführers (betreffend eine polizeiliche Einvernahme wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung [A 15/6] bzw. betreffend Verletzung der Einreisebestimmungen [A 17/2]), die keinen direkten inhaltlichen Bezug zum Asylverfahren aufweisen. Mangels Entscheidrelevanz bezüglich der Rechtsfragen im Asylverfahren wurden diese Aktenstücke durch das BFM somit zu Recht nicht zur Edition freigegeben, und es liegt unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Angesichts dessen ist auch das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Einsicht in diese vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abzuweisen. 3.3 3.3.1 Weiter wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt wurden. Im Einzelnen werden in diesem Zusammenhang folgende Aspekte genannt: die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers als Kurde; dass er das Tötungsdelikt, dessentwegen er verurteilt worden sei, tatsächlich gar nicht begangen habe; seine Beteiligung an verschiedenen Demonstrationen der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) in der Türkei; dass das Opfer des Tötungsdelikts aus einer reichen und einflussreichen Familie in B._______ stamme; dass er in der Schweiz zunächst bei einer Tante Zuflucht gesucht habe, welche die Flüchtlingseigenschaft erfülle; dass er nicht in der Lage sei, Ausweispapiere einzureichen, da sich diese bei der Gefängnisleitung befänden. Des Weiteren seien die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel durch das BFM weder übersetzt noch im Entscheid berücksichtigt worden. 3.3.2 Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein­andersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Im vorliegenden Fall ist denn auch festzustellen, dass den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rüge der Gehörsverletzung genannten Sachverhaltsaspekten in Bezug auf die hauptsächlichen Rechtsfragen zu einem gewissen Teil keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Dies gilt etwa für das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe verschiedentlich an Demonstrationen der kurdischen Partei BDP teilgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im vor­instanzlichen Verfahren keinerlei Probleme geltend gemacht hat, die auf seine ethnische Zugehörigkeit oder auf politische Aktivitäten zurückgeführt werden könnten. Zwar berichtete er davon, dass er an Kundgebungen der BDP teilgenommen habe; indessen erwähnte er in diesem Zusammenhang keine weiteren Schwierigkeiten. Vielmehr hielt er auf entsprechende Frage hin ausdrücklich fest, abgesehen von seiner Verurteilung wegen des genannten Tötungsdelikts habe er nie irgendwelche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 8). 3.3.3 Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass auf andere Gesichtspunkte der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat nicht in ausreichender Weise eingegangen wurde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen geht hervor, dass seine Furcht vor Blutrache wegen eines ihm zugeschriebenen Tötungsdelikts einen wesentlichen Grund für seine Ausreise bildete. Einmal sei er im Gefängnis von einem Mithäftling, bei dem es sich um einen Verwandten des Opfers des Tötungsdelikts gehandelt habe, mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Zudem hätten während eines Hafturlaubs am 26. Januar 2012 der Vater und der Sohn des Getöteten auf ihn geschossen. Dabei führte er ausserdem aus, die Familie des Getöteten sei in B._______ sehr einflussreich. Indessen wurden im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen kaum vertiefende Fragen zu den genaueren Umständen der Bedrohung durch Blutrache gestellt. Insbesondere wurde nicht weiter thematisiert, welcher Art der Einfluss der genannten Familie in B._______ sei. Dabei ist von Interesse, ob sich dieser Einfluss möglicherweise auf die Beantwortung der Frage auswirkt, ob der Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden mit adäquaten Schutzmassnahmen gegen die Bedrohung durch Blutrache rechnen kann. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll gab, die Leitung der offenen Haftanstalt, in welcher er sich seit Beginn des Jahres 2012 befunden habe, habe ihm - nachdem er den Angriff vom 26. Januar 2012 gemeldet habe - als Schutzmassnahme angeboten, ihn wieder in die geschlossene Strafanstalt zu verlegen. Jedoch wurde er gemäss seinen Aussagen einmal, im August 2009, sogar im geschlossenen Strafvollzug durch einen Familienangehörigen des Getöteten angegriffen, womit sich die Frage stellt, inwiefern seine Sicherheit selbst in einer geschlossenen Strafanstalt gewährleistet wäre. Der Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen, es handle sich bei den Angehörigen der getöteten Person um eine einflussreiche Familie, weder erwähnt noch bei der Beurteilung berücksichtigt wurde, stellt insofern unter dem Aspekt der behördlichen Pflicht, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, tatsächlich einen erheblichen Mangel dar. 3.3.4 Schliesslich ist insbesondere auf die Rüge einzugehen, die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel seien nicht übersetzt und entsprechend auch nicht beim Entscheid berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen Kopien einer türkischen Anklageschrift, eines türkischen Gerichtsurteils sowie einer Haftbescheinigung abgab. Diese Beweismittel wurden durch das BFM weder selbst übersetzt, noch wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer ent­sprechenden Übersetzung aufgefordert. In der angefochtenen Verfügung wurde zwar deren Abgabe erwähnt, ansonsten aber nicht weiter darauf eingegangen. Gemäss geltender Rechtspraxis kann die zuständige Behörde von der Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn diesen keine Tauglichkeit zum Beweis des behaupteten Sachverhalts zukommt. Allerdings ist eine derartige antizipierte Beweiswürdigung nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das angebotene Beweismittel offensichtlich nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33, N 14 ff., m.w.N.). Mit Blick auf die behördliche Pflicht zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise (Art. 33 VwVG) stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Vorinstanz hinsichtlich der genannten Dokumente ohne weiteres - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - ohne jegliche Kenntnis des konkreten Inhalts davon ausgehen durfte, es komme ihnen keinerlei Entscheidrelevanz zu. Dies wäre der Fall, sofern mit ausreichender Sicherheit angenommen werden könnte, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Haftstrafe wegen eines Tötungsdelikts stehe in keinerlei Verbindung zu seiner Furcht, zum Opfer einer Blutrache zu werden und zudem - insbesondere - auch nicht entsprechenden staatlichen Schutz zu erhalten. Jedoch legen es die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nahe, nicht von einer solchen Gewissheit auszugehen. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe die Schuld für das fragliche Tötungsdelikt, das er nicht begangen habe, aus familiären Gründen auf sich nehmen müssen. Die Tat sei in Wirklichkeit durch einen Cousin begangen worden, welcher der Sohn eines Onkels sei, der für den Beschwerdeführer, dessen Mutter und Geschwister nach dem Tod des eigenen Vaters aufgekommen sei. Jener Onkel habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer die Schuld an der Tat auf sich zu nehmen habe, und er habe aus Pflichtgefühl gehorcht, wobei er schliesslich aufgrund von Falschaussagen verurteilt worden sei. Es stellt sich mithin die Frage, ob aus den im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren eingereichten türkischen Justizakten Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche die behauptete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers - zum einen seitens der eigenen Familienangehörigen, zum anderen seitens der Angehörigen des Opfers des Tötungsdelikts - zu erhellen vermögen. Dabei ist insbesondere von Interesse, ob Anhaltspunkte gegeben sein könnten, die auf eine behördliche Mitverantwortung für eine allfällige unrechtmässige Verurteilung des Beschwerdeführers und/oder für einen ungenügenden staatlichen Schutz vor der geltend gemachten Bedrohung durch Blutrache schliessen lassen würden. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist, indem Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts sowie Beweismittel, die möglicherweise entscheidwesentlich sein könnten, unberücksichtigt geblieben sind. Weiter stützt sich der vorinstanzliche Entscheid auch auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt, indem anlässlich der bisher durchgeführten Befragungen nicht ausreichend erhoben worden ist, auf welchen sachlichen Grundlagen die behauptete Bedrohung durch Blutrache und das diesbezüglich befürchtete Fehlen adäquaten staatlichen Schutzes beruhen. Das BFM ist daher aufzufordern, die erforderlichen entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen. Dabei ist festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Verfahren sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel in rechtsgenüg­licher Weise zu berücksichtigen sein werden. Weiter dürften sich die zu klärenden Punkte kaum ohne entsprechende ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt beantworten lassen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1 825.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 825.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: