Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Griechenland zurückkehren könne, weil das dortige Leben menschenunwürdig sei. Zudem leide er an einer chronischen (...) und benötige dringend eine Behandlung. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die ausstehenden medizinischen Sachverhaltsabklärungen nicht abgewartet respektive in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe, obwohl die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung auf den mangelhaft erstellen medizinischen Sachverhalt hingewiesen habe.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hätten. Gemäss Rechtsprechung gelte die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen Staat der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) grundsätzlich auch bei leicht vulnerablen erwachsenen Einzelpersonen sowie bei kinderlosen Paaren zumutbar sei. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach seien, könne er sich infolge seines Schutzstatus in Griechenland auf die Rechte der Qualifikationsrichtlinie berufen und habe Anspruch auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, zum öffentlichen Schulunterricht und zu medizinischer Versorgung. Es könne erwartet werden, dass er bei Unterstützungsbedarf bei den zuständigen behördlichen Stellen Hilfe anfordern oder bei Hilfsorganisationen um Unterstützung in Rechtsberatung, im Bereich der Unterkunft und bei Bedarf um psychologische oder psychosoziale Hilfe ersuchen könne. Ausserdem existiere das HELIOS-Programm (Hellenic lntegration support for Beneficiaries of lnternational protection), das ein Zusatzprogramm zur Qualifikationsrichtlinie darstelle. Er habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um in Griechenland seine Rechte einzufordern. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei und er sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen, wie etwa dem Schlepper, an die entsprechenden Stellen wenden könne. Sodann sei er, nachdem er seinen Asylantrag in Island zurückgezogen habe, freiwillig nach Griechenland zurückgekehrt. Der medinische Sachverhalt sei nach Abklärungen bei der Pflege des BAZ (vom 19. Juni 2024) genügend abgeklärt und es könne ausgeschlossen werden, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme bei einer Wegweisung in eine medizinische Notlage geraten würde. Ausschlaggebend sei einzig seine Reisefähigkeit, welcher bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er kurz nach dem Erhalt des Schutzstatus in Griechenland die Unterkunft habe verlassen müssen und obdachlos geworden sei. Seitens der griechischen Behörden habe er weder Unterstützung, Essen, Arbeit, Unterkunft oder Zugang zu Bildung oder zu Integrationsprogrammen erhalten. Bei allen Stellen habe es lange Wartezeiten gegeben. Schliesslich habe er eine illegale und schlecht bezahlte Arbeit auf einer Olivenplantage gefunden; nach einem Arbeitsunfall sei er entlassen worden und habe keine medizinische Unterstützung erhalten. Ferner habe er nie ein Asylgesuch einreichen wollen, die Polizei habe ihn während einer Kontrolle dazu gezwungen. Die Lebensbedingungen in Griechenland seien ungenügend. Der niederländische Staatsrat habe dies bestätigt und auch einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zufolge sei eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz unvereinbar und unzulässig.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder EU und EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung richtigerweise zum Schluss, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) handelt, und legte in ihrer Verfügung zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. SEM-Akte A25/11). Sodann geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 18. September 2023 subsidiärer Schutz gewährt worden war, er sich dort aufgehalten hat sowie über einen griechischen bis zum 17. Oktober 2028 gültigen Reisepass und eine bis zum 17. September 2026 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Schliesslich stimmten die Behörden am 13. Mai 2023 seiner Rückübernahme explizit zu (vgl. SEM-Akten ID-2/1; A17/11).
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht demzufolge zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG, (SR 142.20).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem real risk auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Daran ändert auch die zitierte juristische Analyse zu Griechenland der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und die Einschätzung des niederländischen Staatsrates - unter Bezugnahme eines Urteils des Gerichtshofes der EU (EuGH) im Fall Ibrahim - nichts an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung.
E. 8.1.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).
E. 8.1.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 8.1.5 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 18. September 2023 subsidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu dazu geführt haben, weggefallen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie). Den Akten zufolge haben die griechischen Behörden seiner Rückübername zugestimmt und auch festgehalten, dass seine griechische Aufenthaltsbewilligung zum 17. September 2026 gültig ist (vgl. SEM-Akte A17/1).
E. 8.2 Sodann sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein real risk bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er alles unternommen hat, um sich in Griechenland die entsprechenden Hilfestellungen zu holen. Auch war es ihm möglich, kurz nach dem Erhalt des Schutzstatus und der Aufenthaltsbewilligung eine (wenn auch illegale) Anstellung zu finden. Überdies war er in der Lage, seinem ebenfalls in Griechenland lebenden Bruder alle zehn Tage einen Betrag von 150 Euro zu überweisen (vgl. SEM-Akte A13/7, S. 2 und 4). Es ist ihm zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr an die zuständigen Behörden zu wenden und bei Bedarf unentgeltliche Hilfe bei den verschiedenen griechischen und internationalen Nichtregierungsorganisationen zu holen, um seine ihm zustehenden Rechte durchzusetzen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.10).
E. 8.3.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür bedarf es jedoch ganz aussergewöhnlicher Umstände (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).
E. 8.3.2 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1. Mai 2024 und 7. Mai 2024 im Gesundheitsdienst des BAZ B._______ untersucht wurde. Nach ärztlicher Einschätzung wurden verschiedene Untersuchungen angeordnet (Laboruntersuchung [Chemogramm und Screening] und eine Urinuntersuchung) sowie vor Ort ein EKG durchgeführt. Die Untersuchungsbefunde haben ergeben, dass seine (...) rein und (...) seien und keine Klopfdolenz über den (...) bestehe. Es wurde weder eine Überweisung an einen Fachspezialisten angeordnet noch wurden weitere Termine vereinbart. Die Medikamente (...) (Betablocker), (...) (gegen symptomatische [...]), Aspirin, (...) (gegen [...]), Ibutropfen, Pharmaton (Vitaminpräparate), (...) (Antibiotikum gegen [...]), (...) (Antidepressivum) und (...) (gegen [...] Schmerzen) nehme er täglich ein (vgl. SEM-Akte A16/14). Insgesamt erscheinen seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht derart schwerwiegend, dass von einem Vollzug der Wegweisung abgesehen werden müsste. Die Medikamente gegen seine verschiedenen Beschwerden hat er (teilweise) bereits in Griechenland erhalten. Es wird ihm zuzumuten sein, nach seiner Rückkehr in Griechenland erneut um medizinische Hilfe zu ersuchen. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass er somit nicht zu den vulnerablen Personen gehört, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch angesichts der aktuellen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, die periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 9.2 Nach Durchsicht der Akten lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2, bestätigt in Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11). Es wird ihm möglich sein, erneut eine Anstellung zu finden und sich für eine Unterkunft oder allfällige Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden oder im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Aus den Akten geht ferner nicht hervor, dass er zuvor aktiv um Hilfe bei Hilfsorganisationen ersucht hätte.
E. 9.3 Insgesamt ist weder aus individueller Sicht des Beschwerdeführers, noch aufgrund der allgemeinen Situation in Griechenland auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Griechenland auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, zumal die griechischen Behörden am 13. Mai 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte A17/1) und er auch problemlos mit seiner griechischen Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 17. September 2026 gültig ist, wird einreisen können.
E. 10.2 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4065/2024 Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung EInzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. April 2024 um Asyl in der Schweiz. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 30. April 2024 ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2023 und am 4. September 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hat und ihm die griechischen Behörden in der Folge am 18. September 2023 subsidiären Schutz gewährten. Am 28. November 2023 stellte er in Island ein weiteres Asylgesuch. In den Akten befinden sich eine Kopie des palästinensischen Reisepasses des Beschwerdeführers, Kopien griechischer Identitätsdokumente und ein isländischer Identitätsausweis im Original. B. Mit Vollmacht vom 3. Mai 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 6. Mai 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Aufenthalt in Griechenland, seiner dortigen Wohnsituation, den Unterstützungsleistungen, der Arbeit, der Bildung, der medizinischer Versorgung sowie zu seiner Ausreise gestellt und ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Der Beschwerdeführer führte zum Aufenthalt und zu den Lebensbedingungen in Griechenland aus, dass er nach dem Erhalt der griechischen Aufenthaltsbewilligung nach Island gereist sei, weil er in Griechenland verfolgt werde. Er habe in Griechenland gar kein Asylgesuch stellen wollen, sei aber nach einer Polizeikontrolle dazu gezwungen worden. Während der Überfahrt in einem Schlauchboot habe es Probleme mit dem Schlepper gegeben; er habe das Boot aus Sicherheitsgründen und entgegen dem Willen des Schleppers rund drei Kilometer nach der Abfahrt gestoppt. Um sich vor dem Schlepper, der ihn mit dem Tod bedroht habe, und der Mafia zu schützen, sei er nach C._______ gereist. Dort habe er keine Unterkunft erhalten und habe auf der Strasse leben müssen, obwohl er bei der zuständigen Gemeinde um Hilfe für eine Wohngelegenheit und für den Erhalt von Unterstützungsleistungen ersucht habe; an weitere Organisationen habe er sich jedoch nicht gewandt. Ferner seien die Arbeitsbedingungen in Griechenland sehr schlecht und er habe lediglich illegal arbeiten können, bis ihn ein Arbeitsunfall zum Aufhören gezwungen habe. Er habe seinem Bruder, welcher sich in Griechenland befinde und arbeitslos sei, regelmässig Geld überwiesen. In der Türkei, wo er einige Zeit gelebt habe, sei das Leben wesentlich besser als in Europa. Er wolle nach Gaza zurück, dies sei jedoch nicht möglich, weil die Grenzen zurzeit geschlossen und nicht passierbar seien. Ausserdem müsse er den Koffer, der ihm am Bahnhof gestohlen worden sei, wiedererlangen, weil sich darin wichtige Dokumente (sein Reisepass, seine Abschlusszeugnisse und Geld) befinden würden. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, dass er seit (...) Jahren wegen einer chronischen Krankheit auf Medikamente angewiesen sei. Neben Problemen mit der (...) habe er (...) Beschwerden, Schmerzen im (...), im (...) sowie in der (...) und leide an Verstopfung und Entzündungen. In Griechenland habe er mehrmals das Spital aufgesucht, habe aber jeweils mehrere Stunden warten müssen. Der Arzt habe ihn nicht kontrolliert und nicht einmal ein Röntgenbild erstellt, sondern ihm lediglich ein Rezept für die von ihm benötigten Medikamente ausgestellt, für die er jeweils einen kleinen Betrag habe zahlen müssen. D. Am 6. Mai 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine medizinische Dokumentation des BAZ B._______ zu den Akten. F. Am 13. Mai 2024 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. G. G.a Am 7. Juni 2024 ersuchte die Vorinstanz die isländischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. G.b Gleichentags informierten diese, dass der Beschwerdeführer in Island ein Asylgesuch eingereicht und am 15. Februar 2023 wieder zurückgezogen habe sowie am 22. Februar 2024 freiwillig nach Griechenland zurückgekehrt sei. Das Ersuchen um Rückübernahme wurde abgelehnt. H. Am 17. Juni 2024 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 14. Juni 2024. I. Mit Anfrage vom 19. Juni 2024 erkundigte sich das SEM bei der Pflege des BAZ B._______ über ausstehende Arzttermine und weitere medizinische Unterlage des Beschwerdeführers. J. J.a Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Weiter wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. Der Beschwerdeführer focht - handelnd durch seine am 24. Juni 2024 neu mandatierte Rechtsvertretung - die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 26. Juni 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2024 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die aufschiebende Wirkung respektive um die Aussetzung des Vollzugs während der Dauer des Verfahrens. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsreicht am 28. Juni 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Griechenland zurückkehren könne, weil das dortige Leben menschenunwürdig sei. Zudem leide er an einer chronischen (...) und benötige dringend eine Behandlung. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die ausstehenden medizinischen Sachverhaltsabklärungen nicht abgewartet respektive in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe, obwohl die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung auf den mangelhaft erstellen medizinischen Sachverhalt hingewiesen habe. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hätten. Gemäss Rechtsprechung gelte die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen Staat der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) grundsätzlich auch bei leicht vulnerablen erwachsenen Einzelpersonen sowie bei kinderlosen Paaren zumutbar sei. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach seien, könne er sich infolge seines Schutzstatus in Griechenland auf die Rechte der Qualifikationsrichtlinie berufen und habe Anspruch auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, zum öffentlichen Schulunterricht und zu medizinischer Versorgung. Es könne erwartet werden, dass er bei Unterstützungsbedarf bei den zuständigen behördlichen Stellen Hilfe anfordern oder bei Hilfsorganisationen um Unterstützung in Rechtsberatung, im Bereich der Unterkunft und bei Bedarf um psychologische oder psychosoziale Hilfe ersuchen könne. Ausserdem existiere das HELIOS-Programm (Hellenic lntegration support for Beneficiaries of lnternational protection), das ein Zusatzprogramm zur Qualifikationsrichtlinie darstelle. Er habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um in Griechenland seine Rechte einzufordern. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei und er sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen, wie etwa dem Schlepper, an die entsprechenden Stellen wenden könne. Sodann sei er, nachdem er seinen Asylantrag in Island zurückgezogen habe, freiwillig nach Griechenland zurückgekehrt. Der medinische Sachverhalt sei nach Abklärungen bei der Pflege des BAZ (vom 19. Juni 2024) genügend abgeklärt und es könne ausgeschlossen werden, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme bei einer Wegweisung in eine medizinische Notlage geraten würde. Ausschlaggebend sei einzig seine Reisefähigkeit, welcher bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde. 5.3 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er kurz nach dem Erhalt des Schutzstatus in Griechenland die Unterkunft habe verlassen müssen und obdachlos geworden sei. Seitens der griechischen Behörden habe er weder Unterstützung, Essen, Arbeit, Unterkunft oder Zugang zu Bildung oder zu Integrationsprogrammen erhalten. Bei allen Stellen habe es lange Wartezeiten gegeben. Schliesslich habe er eine illegale und schlecht bezahlte Arbeit auf einer Olivenplantage gefunden; nach einem Arbeitsunfall sei er entlassen worden und habe keine medizinische Unterstützung erhalten. Ferner habe er nie ein Asylgesuch einreichen wollen, die Polizei habe ihn während einer Kontrolle dazu gezwungen. Die Lebensbedingungen in Griechenland seien ungenügend. Der niederländische Staatsrat habe dies bestätigt und auch einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zufolge sei eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz unvereinbar und unzulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder EU und EFTA als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung richtigerweise zum Schluss, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) handelt, und legte in ihrer Verfügung zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. SEM-Akte A25/11). Sodann geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 18. September 2023 subsidiärer Schutz gewährt worden war, er sich dort aufgehalten hat sowie über einen griechischen bis zum 17. Oktober 2028 gültigen Reisepass und eine bis zum 17. September 2026 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Schliesslich stimmten die Behörden am 13. Mai 2023 seiner Rückübernahme explizit zu (vgl. SEM-Akten ID-2/1; A17/11). 6.4 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht demzufolge zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG, (SR 142.20). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem real risk auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Daran ändert auch die zitierte juristische Analyse zu Griechenland der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und die Einschätzung des niederländischen Staatsrates - unter Bezugnahme eines Urteils des Gerichtshofes der EU (EuGH) im Fall Ibrahim - nichts an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung. 8.1.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 8.1.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.1.5 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 18. September 2023 subsidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu dazu geführt haben, weggefallen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie). Den Akten zufolge haben die griechischen Behörden seiner Rückübername zugestimmt und auch festgehalten, dass seine griechische Aufenthaltsbewilligung zum 17. September 2026 gültig ist (vgl. SEM-Akte A17/1). 8.2 Sodann sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein real risk bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er alles unternommen hat, um sich in Griechenland die entsprechenden Hilfestellungen zu holen. Auch war es ihm möglich, kurz nach dem Erhalt des Schutzstatus und der Aufenthaltsbewilligung eine (wenn auch illegale) Anstellung zu finden. Überdies war er in der Lage, seinem ebenfalls in Griechenland lebenden Bruder alle zehn Tage einen Betrag von 150 Euro zu überweisen (vgl. SEM-Akte A13/7, S. 2 und 4). Es ist ihm zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr an die zuständigen Behörden zu wenden und bei Bedarf unentgeltliche Hilfe bei den verschiedenen griechischen und internationalen Nichtregierungsorganisationen zu holen, um seine ihm zustehenden Rechte durchzusetzen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.10). 8.3 8.3.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür bedarf es jedoch ganz aussergewöhnlicher Umstände (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.3.2 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1. Mai 2024 und 7. Mai 2024 im Gesundheitsdienst des BAZ B._______ untersucht wurde. Nach ärztlicher Einschätzung wurden verschiedene Untersuchungen angeordnet (Laboruntersuchung [Chemogramm und Screening] und eine Urinuntersuchung) sowie vor Ort ein EKG durchgeführt. Die Untersuchungsbefunde haben ergeben, dass seine (...) rein und (...) seien und keine Klopfdolenz über den (...) bestehe. Es wurde weder eine Überweisung an einen Fachspezialisten angeordnet noch wurden weitere Termine vereinbart. Die Medikamente (...) (Betablocker), (...) (gegen symptomatische [...]), Aspirin, (...) (gegen [...]), Ibutropfen, Pharmaton (Vitaminpräparate), (...) (Antibiotikum gegen [...]), (...) (Antidepressivum) und (...) (gegen [...] Schmerzen) nehme er täglich ein (vgl. SEM-Akte A16/14). Insgesamt erscheinen seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht derart schwerwiegend, dass von einem Vollzug der Wegweisung abgesehen werden müsste. Die Medikamente gegen seine verschiedenen Beschwerden hat er (teilweise) bereits in Griechenland erhalten. Es wird ihm zuzumuten sein, nach seiner Rückkehr in Griechenland erneut um medizinische Hilfe zu ersuchen. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass er somit nicht zu den vulnerablen Personen gehört, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch angesichts der aktuellen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, die periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 9.2 Nach Durchsicht der Akten lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2, bestätigt in Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11). Es wird ihm möglich sein, erneut eine Anstellung zu finden und sich für eine Unterkunft oder allfällige Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden oder im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Aus den Akten geht ferner nicht hervor, dass er zuvor aktiv um Hilfe bei Hilfsorganisationen ersucht hätte. 9.3 Insgesamt ist weder aus individueller Sicht des Beschwerdeführers, noch aufgrund der allgemeinen Situation in Griechenland auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Griechenland auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, zumal die griechischen Behörden am 13. Mai 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte A17/1) und er auch problemlos mit seiner griechischen Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 17. September 2026 gültig ist, wird einreisen können. 10.2 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl