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D-4029/2011

D-4029/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-20 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4029/2011/sed Urteil vom 20. März 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (...), und deren gemeinsamer Sohn C._______, geboren (...), beide China (Volksrepublik), vertreten durch Melanie Aebli, MLaw, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Mongolei im Jahr 2006 verliess, sich fünf Jahre in Russland aufhielt und von dort am 11. Januar 2010 in die Schweiz gelangte und am 13. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, als Sohn eines Palästinensers und einer Mongolin in Palästina geboren und bei seinem Vater aufgewachsen zu sein, bis dieser verschwunden sei, dass er deshalb im Alter von sechs Jahren auf der Suche nach seiner Mutter von Adlerhändlern in die Mongolei gebracht worden sei, wo er fortan illegal bei einer Pflegefamilie auf dem Land gelebt habe, dass er sich wegen seiner schwierigen Lebensumstände in der Pflegefamilie in die Hauptstadt Ulaanbaatar begeben habe, wo er in Kinderheimen oder auf der Strasse gelebt habe, weshalb er im Jahr 2006 nach Russland gegangen sei, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe es ohne entschuldbare Gründe unterlassen, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen und aufgrund seiner unglaubhaften Angaben erfülle er weder die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich noch seien zusätzliche Abklärungen erforderlich, dass in Anbetracht seiner Ausführungen davon auszugehen sei, er besitze zumindest auch die mongolische Staatsangehörigkeit, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Mongolei durchführbar sei, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. März 2010 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1251/2010 vom 10. März 2010 abgewiesen wurde, dass ein vom BFM im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen in Auftrag gegebenes, durch einen Experten verfasstes Herkunftsgutachten vom 27. Mai 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben entsprechend hauptsächlich in der Mongolei sozialisiert wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2010 als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2010 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im EVZ E._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 8. September 2010 und der direkten Anhörung vom 24. September 2010 zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, eine Partnerin und ein Kind zu haben und Russland wegen Problemen mit Nationalisten verlassen zu haben, dass ihm anlässlich der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach er gemäss dem Herkunftsgutachten vom 27. Mai 2010 mongolischer Herkunft sei, weshalb das BFM davon ausgehe, er sei mongolischer Staatsangehöriger, dass er dazu geltend machte, er sei damit nicht einverstanden und werde aufgrund der schlimmen Erlebnisse nicht dorthin zurückkehren, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Jahr 1999 aus China ausgereist sei, mehrere Jahre in Japan und Russland gelebt habe und am 1. September 2010 in die Schweiz eingereist sei, dass sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus der Subei-Mongolei, China, zu stammen und im Alter von sechs Jahren mit ihrem Vater auf der Suche nach ihrer Mutter nach Japan gegangen zu sein, wo sie illegal gelebt hätten, dass sie daher im Dezember 2006 nach Moskau, Russland, gegangen seien, wo sie ihren Partner kennengelernt habe, dass sie dort von Nationalisten bedroht worden seien und ihr Vater wegen illegalen Handels in Haft genommen worden sei, weshalb sie Russland habe verlassen müssen, dass eine Rückkehr nach China ausser Frage stehe, zumal sie dort aufgrund der illegalen Ausreise eine Gefängnisstrafe zu befürchten habe, dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 21. Oktober 2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurden, dass ein vom BFM in Auftrag gegebenes, durch einen Experten verfasstes Herkunftsgutachten vom 15. Oktober 2010 die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Heimat (Subei-Mongolei) bestätigte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2011 - eröffnet am 16. Juni 2011 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mangels Asylrelevanz nicht, dass es den Wegweisungsvollzug sowohl in die Mongolei als auch nach China als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juli 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen beantragten, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungs- und vollzugspunkt aufzuheben und sie seien zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie daneben sinngemäss beantragten, es sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal das BFM die Akteneinsicht erst einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist gewährt habe, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführer hätten weder zu China noch zur Mongolei einen genügenden Bezug, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erscheinen zu lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 5. August 2011 mitteilte, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob und die Beschwerdeführenden aufforderte, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde beantragte, zumal sich aus der Rechtsmitteleingabe nichts Neues ergebe, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Februar 2012 Gelegenheit gab, ihre Beschwerde bis zum 27. Februar 2012 zu ergänzen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgesetzt werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2012 eine Beschwerdeergänzung einreichten und dabei im Wesentlichen ihre in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Vorbringen vertieften, dass sie dabei insbesondere geltend machten, das BFM habe seinen Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt nur ungenügend begründet, indem es von der Frage der Staatsangehörigkeit unabhängige individuelle Zumutbarkeitskriterien ausser Acht lasse, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1 - 2 des Dispositivs), nicht angefochten wurde und deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchs, dass daneben trotz formeller Anfechtung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) davon auszugehen ist, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug richtet, zumal in der Beschwerde nicht dargelegt wird, weshalb das BFM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll, dass deshalb im Folgenden insbesondere die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, dass vorab festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt hat (vgl. Ziff. 2 Nr. 2 der angefochtenen Verfügung), weshalb der Begründungspflicht genügend Rechnung getragen wurde, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2011 den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in die Mongolei als durchführbar erachtete und festhielt, dass es ihnen daneben freistehe, sich unter Beschaffung der erforderlichen Papiere gemeinsam nach China zu begeben, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht in Bezug auf die Mongolei geprüft hat, zumal das Land aufgrund der unbestrittenen dortigen Sozialisierung des Beschwerdeführers als dessen Heimatstaat zu erachten ist, dass die Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführernden noch aus den Akten konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für eine ihnen in der Mongolei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Rückschaffung der Beschwerdeführerenden mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei, die im Übrigen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten ist, dass im Folgenden aber auch individuelle Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen sind, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2011 ausführte, der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in der Mongolei verbracht und sei mit den Gegebenheiten, der Sprache und den Sitten des Landes vertraut, dass eine im Ausland geschlossene Ehe eines mongolischen Staatsangehörigen in der Mongolei anerkannt werde und ein Kind eines mongolischen Staatsangehörigen problemlos die mongolische Staatsangehörigkeit erwerben könne, weshalb auch der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind die Rückkehr in die Mongolei zuzumuten sei, dass die Mongolei auch für die Beschwerdeführerin eine zumutbare Aufenthaltsalternative zu ihrem Heimatstaat darstelle, zumal ihr dort die Sprache vertraut sei und sie ihren Mann und ihren Sohn an ihrer Seite habe, dass das Bundesamt in dieser Einschätzung zu bestätigen ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in die Mongolei aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtmitteleingabe vom 18. Juli 2011 und der Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2012 geltend machten, der Beschwerdeführer habe zwar einen grossen Teil seines Lebens in der Mongolei verbracht, habe dort aber eine schwierige Zeit durchlebt und verfüge weder über eine Schul- oder Ausbildung noch über ein Beziehungsnetz, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits sehr jung sei und ebenfalls nie eine Ausbildung genossen habe, dass eine Integration in der Mongolei durch seine Frau und sein Kind, welche nie zuvor dort gelebt hätten, zusätzlich erschwert werde, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die (Re-) Integration in der Mongolei für die Beschwerdeführenden angesichts der gegebenen Umstände als nicht leicht erweisen wird, dass die Beschwerdeführenden indessen jung und - soweit aktenkundig - gesund sind und sie bereits zuvor trotz ungünstiger Voraussetzungen offenbar stets in der Lage waren, sich ein Auskommen zu sichern, weshalb aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass sie sich trotz ihrer schwierigen Umstände in der Mongolei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen in der Lage sind, dass die Beschwerdeführerin selber zwar nie zuvor in der Mongolei lebte, die Beschwerdeführenden indes als Familie in die Mongolei zurückkehren können, wo der Beschwerdeführer weite Teile seines Lebens verbracht hat und die Beschwerdeführerin der Sprache mächtig ist, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass ferner der Wunsch der Beschwerdeführenden, nach ihrer rastlosen Vergangenheit in der Schweiz endlich zur Ruhe zu kommen, subjektiv zwar nachvollziehbar ist, dies indes kein Vollzugshindernis darstellt, dass letztlich der Einwand der Beschwerdeführenden, das Kindeswohl lasse es nicht zu, dass ihr zweijähriger Sohn in einem Land aufwachse, wo ihm keine gute Zukunft geboten werden könne, nicht überzeugt, zumal nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Bildungsmöglichkeiten im Heimatstaat jedenfalls noch keine Unzumutbarkeit zu begründen vermögen, dass daher entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden und ihr Kind würden bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Mongolei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug somit zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege abzuweisen ist, zumal der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wurde und es daher an der formellen Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn Versand: