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E-4182/2012

E-4182/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-25 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4182/2012 Urteil vom 25. September 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Mongolei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, mongolische Staatsangehörige, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 28. Oktober 2011 verliessen und über Russland, Weissrussland, Polen sowie Deutschland am 9. Novem­ber 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchten, dass sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurden, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent­rum [EVZ] (...) vom 22. November 2011 sowie der Anhörung vom 3. Juli 2012 zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes vor­trugen, dass am (...) August 2011 ein Mann in ihrer Wohnung infolge innerer Blutungen, die durch äussere Einwirkung - es sei vorgängig zu einer Ausei­nandersetzung mit zwei Männern gekommen - verursacht worden seien, verstorben sei, dass einerseits aufgrund der falschen Zeugenaussagen der beiden in diese Angelegenheit verwickelten Männer und andererseits wegen des Umstands, dass einer von ihnen einen [Verwandten] habe, der [Person in hoher Position] sei, die Polizei nun dem Beschwerdeführer einen Mord anhängen wolle, dass der Beschwerdeführer vom (...) August bis zum (...) Oktober 2011 in Haft gewesen sei, wo er infolge von Malträtierungen durch Gefängnisinsassen und des nicht mehr auszuhaltenden Drucks ein Geständnis abgelegt habe, und danach auf Bewährung sowie unter der Bedingung, das Land nicht zu verlassen, freigelassen worden sei, dass er anschliessend in einem Krankenhaus habe behandelt werden müssen, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine langjährige Gefängnisstrafe drohe und man seine Ehefrau ebenfalls bestrafen würde, dass die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten reich­ten: eine Meldebestätigung des Vorsitzenden des Bürgeramts (...) vom 25. Juni 2012 (inklusive Übersetzung), wonach sie unter der angegebe­nen Adresse in C._______ angemeldet seien, ein Schreiben in Farbko­pie des mongolischen Rechtsanwalts vom 12. Januar 2012 (inklusive Übersetzung) sowie einen Arztbericht des [Spital] vom 20. Juni 2012 die Beschwerdeführerin betreffend, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Juli 2012 - eröffnet am 12. Juli 2012 - ablehnte und die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Wegwei­sungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwer­deführenden vermöchten teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten, teils würden sie keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG entfalten, dass es zudem feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar sowie möglich, dass auf die nähere Begründung - soweit urteilsrelevant - in den nachfol­genden Erwägungen eingegangen wird, dass am 23. Juli 2012 beim BFM ein weiterer ärztlicher Bericht die Beschwerdeführerin betreffend, datiert vom 22. Juni 2012, einging, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. August 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde erhoben und unter anderem beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben, sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und allenfalls sei die Wegwei­sungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung in die Mongolei ausgeschlossen werde, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die detaillierte Begründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen folgende, teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen in Kopie ins Recht gelegt wurden: Schreiben des mongolischen Rechtsanwalts vom 12. Januar 2012 (inklusive Übersetzung), BFM-Akte A 32/1 sowie zwei Arztberichte des [Spital] vom 20. Juni 2012 und 2. Juli 2012 die Beschwerdeführerin betreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Au­gust 2012 festhielt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdefüh­renden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. dass das Gericht zudem feststellte, in der Rechtsmitteleingabe sei ledig­lich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug betreffend beantragt worden (Dispositivziffern 3, 4 und 5), weshalb der Entscheid des BFM vom 9. Juli 2012, soweit er den Flüchtlings- und Asylpunkt betreffe (Dispositivziffern 1 und 2), in Rechtskraft erwachsen sei, und vorliegend somit lediglich die Überprü­fung der Wegweisung sowie des Vollzugs der Wegweisungen den Prozessgenstand bilden würden, dass der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli­chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Übrigen anders, als von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteingabe ausgeführt wurde, nicht ersichtlich ist, weshalb vorlie­gend vom in Art. 44 Abs. 1 AsylG festgelegten Grundsatz abgewichen werden sollte, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz zum Wegweisungsvollzugspunkt keine stichhaltige Begründung entgegensetzen, sondern vielmehr pauschal auf ein drohendes "real risk" im Rahmen der Strafverfolgung des Beschwerdeführers verweisen, dass auch die Ausführungen, das Erzwingen eines Geständnisses stelle ein Überbleibsel aus der Sowjetzeit dar, welches heute auf dem gesam­ten postsowjetischen Raum, zu welchem auch die Mongolei gehöre, weiterhin praktiziert werde, nicht greifen, hat doch der Bundesrat bereits im Jahr 2000 die Mongolei zum verfolgungssicheren Staat ge­mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt, weswegen von der Vermutung auszugehen ist, die Mongolei halte die massgeblichen Menschrechtsstandards ein (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II, S. 58), dass auch das in Kopie ins Recht gelegte Anwaltsschreiben vom 12. Ja­nuar 2012 die vorstehenden Erwägungen nicht umzustossen vermag, dass der Beschwerdeführer, falls er Behelligungen in der Haft erlebt hat, gehalten ist, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und auf dem Rechtsweg vorzugehen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden demnach keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihnen in der Mongolei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende menschenrechtswidrige Be­handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen), weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zumutbarkeit von Wegweisungen in die Mongolei in seinen Urteilen festgestellt hat (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4029/2011 vom 20. März 2012), dass die Beschwerdeführenden lediglich pauschal opponieren, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht genügend abgeklärt, und nicht ersichtlich ist, in welchem Punkt eine ungenügende Sachverhaltssbklärung erfolgt sein soll, dass den eingereichten Arztberichten des [Spital] vom 20. Juni und 2. Juli 2012 zwar zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin leide an [medizinischer Befund], welche [bisherige Behandlung] wor­den sei, und benötige [bisherige Behandlung], dass jedoch aus [medizinischer] Sicht nichts gegen eine medizinische Weiterbehandlung im Herkunftsstaat spreche, dass das gesundheitliche Leiden der Beschwerdeführerin demnach keine medizinische Notwendigkeit für einen Aufenthalt in der Schweiz darstellt, dass sodann beide Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland einer beruflichen Tätigkeit, (...), nachgegangen sind (A 4/10 S. 4, A 5/10 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich wieder in den Arbeitsmarkt in­tegrieren werden, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste­hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass für die Beschwerdeführen­den die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass der Vollzug der Wegweisungen als zulässig, zumutbar und möglich erscheint, der vom Bun­desamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die An­ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser­heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: