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D-4023/2013

D-4023/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2012 und reiste über Nepal, wo er sich in der Folge zweieinhalb Monate aufgehalten habe, und unbekannte Länder am 28. März 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._____ zugewiesen. Anlässlich seiner Kurzbefragung am 18. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._____ sowie der einlässlichen Anhörung am 27. Mai 2013 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf D._____, Präfektur E._____, Tibet, geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Dezember 2012 gelebt. Er habe nur während einem Jahr die Schule besucht, keinen Beruf erlernt und dem Vater auf dem Feld geholfen. Im Dezember 2012 habe er gemeinsam mit Freunden an den Vorbereitungen für eine am (...) Dezember 2012 geplante Demonstration, welche anlässlich der Entführung von Mönchen aus (...) im Jahr 2008 habe stattfinden sollen, teilgenommen und Plakate aufgehängt. Einen Tag vor der Demonstration sei er zuhause von Polizeibeamten aufgesucht worden. Die Eltern hätten ihn geweckt, woraufhin ihm die Flucht gelungen sei. Er sei zunächst zu seiner Tante nach F._____ gelaufen und später nach G._____, wo er einen Freund der Tante getroffen habe, welcher ihn in einem Lastwagen nach H._____ gefahren und seine Ausreise organisiert habe. B. Im Auftrag des BFM wurde am 2. Mai 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissen des Beschwerdeführers durchgeführt (nachfolgend Lingua-Evaluation). Der Sachverständige kam in der landeskundlich-kulturellen Evaluation vom 8. Mai 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 27. Mai 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Evaluation das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 - eröffnet am 19. Juni 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. März 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die durch den Beschwerdeführer am 15. Juli 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung respektive Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei darüber in einer separaten Verfügung zu unterrichten. Auf die Begründung wird -sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, eine Auskunft der SFH Länderanalyse (Adrian Schuster, China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, 4. März 2013), einen Zeitungsbericht der Washington Post (Max Fisher, China's latest restriction for Tibetans: no passports vom 23. Januar 2013) und der Bund (Die Lage in Tibet hat sich massiv verschlechtert, 11. April 2013) sowie einen Bericht des Radio Free Asia (Tibetans face Passport Dilemma vom 20. Januar 2013) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben und der Antrag, jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatstaatlichen Behörden sowie jede Datenweitergabe sei zu unterlassen, abgewiesen. Das BFM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer allfällige bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2013 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 12. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. I. Mit Eingaben vom 26. und 27. August 2013 (Poststempel) replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines negativen Entscheides aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die - aufgrund der äusserst unsubstantiierten und tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers - durchgeführte Evaluation des Alltagswissen vom 2. Mai 2013 sei zum Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet respektive der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Der Experte stütze seine Schlüsse im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer äusserst lückenhafte und fehlerhafte Aussagen im Bereich der Landeskunde und Alltag gemacht habe. Zudem - und obwohl er seinem Vater auf dem Feld geholfen habe - habe er die gebräuchlichen Begriffe der Landwirtschaft nicht gekannt. Schliesslich sei er mit Begriffen, die von Exiltibetern in Indien verwendet würden, gut vertraut. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen der Evaluation nichts entgegensetzen können. Insoweit er zu den Vorhalten Stellung genommen habe, habe er seine bereits zuvor gemachten Aussagen lediglich wiederholt. Somit würden die aus der Lingua-Evaluation gezogenen Schlüsse, wonach die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im behaupteten Lebensraum stattgefunden habe, seinen geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Darüber hinausgehend seien auch seine Angaben zum Reiseweg äusserst unsubstantiiert und unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei auf andere, als die geschilderte Weise nach Europa gelangt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt nicht aus Tibet ausgereist sei respektive sich keinesfalls auf chinesischem Territorium aufgehalten habe und den chinesischen Behörden als Staatsangehöriger auch nicht bekannt sei und somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Allein die Tatsachen, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer Ethnie sei, würden naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe widerspruchsfrei und glaubhaft geltend gemacht, aus dem Dorf D.______ zu stammen und mit Freunden anlässlich der Vorbereitungen einer Demonstration Plakate aufgehängt zu haben. Als die chinesischen Behörden Kenntnis dieser politischen Aktion erhalten hätten, sei er ausgereist. Es sei allgemein schwierig aus Tibet Dokumente zu beschaffen, wobei es ihm - als Staatsfeind - nicht möglich sei, seine Familie zu kontaktieren und Dokumente zu beschaffen, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG sehr wohl nachgekommen sei. Die Evaluation spreche nur von Wahrscheinlichkeiten und nicht von gesicherten Erkenntnissen. Das Telefoninterview sei nicht angekündigt worden und die Befragerin habe sich nicht einmal vorgestellt, er sich mithin sehr unwohl und unter Druck gesetzt gefühlt habe. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft über die tibetischen Bräuche gegeben. Sodann sei es auch möglich, dass er - da er über Nepal geflohen sei - einige Begriffe adaptiert habe. Schliesslich könne auch nicht verlangt werden, dass er sich - in einem Zustand von Angst und emotionaler Belastung - an sämtliche Details seiner Flucht erinnere. Er sei im Lastwagen versteckt gewesen und habe daher nicht viel sehen können. Da er illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei, habe er schliesslich bei einer Rückkehr begründete Furcht ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Das BFM habe in seiner Verfügung festgehalten, dass ein Vollzug der Wegweisung nach China ausgeschlossen sei. Er wisse nicht, wohin er gehen solle, da er sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in Tibet gewohnt habe.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer gemachten Einwände betreffend der Lingua-Evaluation seien falsch, wobei er auch an keiner Stelle darauf aufmerksam gemacht habe, er fühle sich unter Druck gesetzt. Zur Widerspruchsfreiheit respektive Glaubhaftigkeit der Aussagen könne vollumfänglich auf die Protokolle verwiesen werden. Sodann sei seine chinesische Staatsangehörigkeit eben gerade nicht belegt, weshalb er keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend zu machen vermöge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er tibetischer Ethnie aber nicht chinesischer Staatsangehöriger sei.

E. 4.4 In seinen Replikeingaben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei der vorliegenden Lingua-Analyse (recte: Lingua-Evaluation) handle es sich zwar um eine schriftliche Auskunft und nicht um Sachverständigergutachten, nichtsdestotrotz komme einem solchen gemäss Rechtsprechung ein erhöhter Beweiswert zu. Die fachliche Qualifikation des Experten sei in Zweifel zu ziehen, da dieser von einer völlig anderen Region stamme. Er habe seinem Bildungsstand entsprechend die Art und Weise seines Lebens in Tibet beschrieben. Er sei daher noch einmal durch einen tibetischen Gutachter zu befragen, welcher aus derselben Region stamme wie er. Das BFM führe wiederum pauschal aus, dass seine Aussagen Widersprüche enthielten, ohne hierfür ein einziges Beispiel vorzubringen. Sodann könne aus seinen, gemäss BFM dürftigen, Aussagen zum Reiseweg nicht geschlossen werde, er habe sein Leben nicht in Tibet verbracht. Er könne sich nicht an Details erinnern, da er sich in einem Ausnahmezustand befunden habe. Er stamme aus Tibet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und wenigstens eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

E. 5 Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Rüge, mangels Erstellung eines Lingua-Gutachtens respektive einer zweiten Lingua-Evaluation durch einen anderen Experten habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Im Grundsatz werden mit dem vorgebrachten Einwand nicht Verfahrensmängel, sondern es wird die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz den Ausschluss der Hauptsozialisation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtgenügend zu begründen vermöge hervor. Auf die entsprechende Rüge ist somit im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung näher einzugehen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.

E. 7.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zum angeblichen Vorfall in Tibet und der anschliessenden illegalen Ausreise in unplausiblen Schilderungen erschöpft und in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich ausgefallen sind. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, an welchem Tag er die Plakate aufklebte (vgl. A 20/19 S. 5). Ferner widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und mutet unglaubhaft an, dass er gegen Mittag angefangen haben will, die Plakate aufzukleben, mithin seine Aussage dies betreffend - er habe gedacht, die Aktion sei nicht so gefährlich und es würde sich niemand dafür interessieren - nicht zu überzeugen vermag (vgl. A 20/19 S. 5). In den Ausführungen des Beschwerdeführers findet sich insgesamt kein quantitativer Detailreichtum. Die befragende Person musste immer wieder nachhaken um detaillierte Angaben zu erhalten. Die Beschreibung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Flucht erschöpfen sich beispielsweise in den Aussagen, es habe Pässe und Weiden gehabt oder der Fluchtwagen sei ein grosses und langes Auto gewesen (A 20/19 S. 11). Im Übrigen kann dies betreffend auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen respektive die Protokolle verwiesen werden.

E. 7.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums (BFM-Akten, A1/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieses selbstständig ausgefüllt habe. Anlässlich der Anhörung sagte der Beschwerdeführer jedoch aus, er habe die Schule nur ein Jahr im Alter von 5 Jahren besucht (vgl. A 6/12 S. 3). Diese Erklärung trägt jedoch angesichts der erforderlichen Lese- und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblatts nicht zur Stärkung seiner Glaubwürdigkeit bei.

E. 7.3 Auch die aus der vorgenommenen Lingua-Evaluation (vgl. A 15/6) gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Evaluation des Alltagswissen wurden die landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte aufgrund ungenügender geographischer und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, klein sei. Schliesslich werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen.

E. 7.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz und der Lingua-Evaluation ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.

E. 7.5 Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist die Berufung des Beschwerdeführers auf EMARK 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 9.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.

E. 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 14. Juni 2013, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 9.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4023/2013 Urteil vom 26. Juni 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2012 und reiste über Nepal, wo er sich in der Folge zweieinhalb Monate aufgehalten habe, und unbekannte Länder am 28. März 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._____ zugewiesen. Anlässlich seiner Kurzbefragung am 18. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._____ sowie der einlässlichen Anhörung am 27. Mai 2013 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf D._____, Präfektur E._____, Tibet, geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Dezember 2012 gelebt. Er habe nur während einem Jahr die Schule besucht, keinen Beruf erlernt und dem Vater auf dem Feld geholfen. Im Dezember 2012 habe er gemeinsam mit Freunden an den Vorbereitungen für eine am (...) Dezember 2012 geplante Demonstration, welche anlässlich der Entführung von Mönchen aus (...) im Jahr 2008 habe stattfinden sollen, teilgenommen und Plakate aufgehängt. Einen Tag vor der Demonstration sei er zuhause von Polizeibeamten aufgesucht worden. Die Eltern hätten ihn geweckt, woraufhin ihm die Flucht gelungen sei. Er sei zunächst zu seiner Tante nach F._____ gelaufen und später nach G._____, wo er einen Freund der Tante getroffen habe, welcher ihn in einem Lastwagen nach H._____ gefahren und seine Ausreise organisiert habe. B. Im Auftrag des BFM wurde am 2. Mai 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissen des Beschwerdeführers durchgeführt (nachfolgend Lingua-Evaluation). Der Sachverständige kam in der landeskundlich-kulturellen Evaluation vom 8. Mai 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 27. Mai 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Evaluation das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 - eröffnet am 19. Juni 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. März 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die durch den Beschwerdeführer am 15. Juli 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung respektive Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei darüber in einer separaten Verfügung zu unterrichten. Auf die Begründung wird -sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, eine Auskunft der SFH Länderanalyse (Adrian Schuster, China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, 4. März 2013), einen Zeitungsbericht der Washington Post (Max Fisher, China's latest restriction for Tibetans: no passports vom 23. Januar 2013) und der Bund (Die Lage in Tibet hat sich massiv verschlechtert, 11. April 2013) sowie einen Bericht des Radio Free Asia (Tibetans face Passport Dilemma vom 20. Januar 2013) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben und der Antrag, jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatstaatlichen Behörden sowie jede Datenweitergabe sei zu unterlassen, abgewiesen. Das BFM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer allfällige bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2013 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 12. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. I. Mit Eingaben vom 26. und 27. August 2013 (Poststempel) replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines negativen Entscheides aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die - aufgrund der äusserst unsubstantiierten und tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers - durchgeführte Evaluation des Alltagswissen vom 2. Mai 2013 sei zum Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet respektive der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Der Experte stütze seine Schlüsse im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer äusserst lückenhafte und fehlerhafte Aussagen im Bereich der Landeskunde und Alltag gemacht habe. Zudem - und obwohl er seinem Vater auf dem Feld geholfen habe - habe er die gebräuchlichen Begriffe der Landwirtschaft nicht gekannt. Schliesslich sei er mit Begriffen, die von Exiltibetern in Indien verwendet würden, gut vertraut. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen der Evaluation nichts entgegensetzen können. Insoweit er zu den Vorhalten Stellung genommen habe, habe er seine bereits zuvor gemachten Aussagen lediglich wiederholt. Somit würden die aus der Lingua-Evaluation gezogenen Schlüsse, wonach die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im behaupteten Lebensraum stattgefunden habe, seinen geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Darüber hinausgehend seien auch seine Angaben zum Reiseweg äusserst unsubstantiiert und unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei auf andere, als die geschilderte Weise nach Europa gelangt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt nicht aus Tibet ausgereist sei respektive sich keinesfalls auf chinesischem Territorium aufgehalten habe und den chinesischen Behörden als Staatsangehöriger auch nicht bekannt sei und somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Allein die Tatsachen, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer Ethnie sei, würden naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe widerspruchsfrei und glaubhaft geltend gemacht, aus dem Dorf D.______ zu stammen und mit Freunden anlässlich der Vorbereitungen einer Demonstration Plakate aufgehängt zu haben. Als die chinesischen Behörden Kenntnis dieser politischen Aktion erhalten hätten, sei er ausgereist. Es sei allgemein schwierig aus Tibet Dokumente zu beschaffen, wobei es ihm - als Staatsfeind - nicht möglich sei, seine Familie zu kontaktieren und Dokumente zu beschaffen, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG sehr wohl nachgekommen sei. Die Evaluation spreche nur von Wahrscheinlichkeiten und nicht von gesicherten Erkenntnissen. Das Telefoninterview sei nicht angekündigt worden und die Befragerin habe sich nicht einmal vorgestellt, er sich mithin sehr unwohl und unter Druck gesetzt gefühlt habe. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft über die tibetischen Bräuche gegeben. Sodann sei es auch möglich, dass er - da er über Nepal geflohen sei - einige Begriffe adaptiert habe. Schliesslich könne auch nicht verlangt werden, dass er sich - in einem Zustand von Angst und emotionaler Belastung - an sämtliche Details seiner Flucht erinnere. Er sei im Lastwagen versteckt gewesen und habe daher nicht viel sehen können. Da er illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei, habe er schliesslich bei einer Rückkehr begründete Furcht ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Das BFM habe in seiner Verfügung festgehalten, dass ein Vollzug der Wegweisung nach China ausgeschlossen sei. Er wisse nicht, wohin er gehen solle, da er sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in Tibet gewohnt habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer gemachten Einwände betreffend der Lingua-Evaluation seien falsch, wobei er auch an keiner Stelle darauf aufmerksam gemacht habe, er fühle sich unter Druck gesetzt. Zur Widerspruchsfreiheit respektive Glaubhaftigkeit der Aussagen könne vollumfänglich auf die Protokolle verwiesen werden. Sodann sei seine chinesische Staatsangehörigkeit eben gerade nicht belegt, weshalb er keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend zu machen vermöge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er tibetischer Ethnie aber nicht chinesischer Staatsangehöriger sei. 4.4 In seinen Replikeingaben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei der vorliegenden Lingua-Analyse (recte: Lingua-Evaluation) handle es sich zwar um eine schriftliche Auskunft und nicht um Sachverständigergutachten, nichtsdestotrotz komme einem solchen gemäss Rechtsprechung ein erhöhter Beweiswert zu. Die fachliche Qualifikation des Experten sei in Zweifel zu ziehen, da dieser von einer völlig anderen Region stamme. Er habe seinem Bildungsstand entsprechend die Art und Weise seines Lebens in Tibet beschrieben. Er sei daher noch einmal durch einen tibetischen Gutachter zu befragen, welcher aus derselben Region stamme wie er. Das BFM führe wiederum pauschal aus, dass seine Aussagen Widersprüche enthielten, ohne hierfür ein einziges Beispiel vorzubringen. Sodann könne aus seinen, gemäss BFM dürftigen, Aussagen zum Reiseweg nicht geschlossen werde, er habe sein Leben nicht in Tibet verbracht. Er könne sich nicht an Details erinnern, da er sich in einem Ausnahmezustand befunden habe. Er stamme aus Tibet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und wenigstens eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

5. Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht). 6.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Rüge, mangels Erstellung eines Lingua-Gutachtens respektive einer zweiten Lingua-Evaluation durch einen anderen Experten habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Im Grundsatz werden mit dem vorgebrachten Einwand nicht Verfahrensmängel, sondern es wird die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz den Ausschluss der Hauptsozialisation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtgenügend zu begründen vermöge hervor. Auf die entsprechende Rüge ist somit im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung näher einzugehen. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zum angeblichen Vorfall in Tibet und der anschliessenden illegalen Ausreise in unplausiblen Schilderungen erschöpft und in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich ausgefallen sind. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, an welchem Tag er die Plakate aufklebte (vgl. A 20/19 S. 5). Ferner widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und mutet unglaubhaft an, dass er gegen Mittag angefangen haben will, die Plakate aufzukleben, mithin seine Aussage dies betreffend - er habe gedacht, die Aktion sei nicht so gefährlich und es würde sich niemand dafür interessieren - nicht zu überzeugen vermag (vgl. A 20/19 S. 5). In den Ausführungen des Beschwerdeführers findet sich insgesamt kein quantitativer Detailreichtum. Die befragende Person musste immer wieder nachhaken um detaillierte Angaben zu erhalten. Die Beschreibung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Flucht erschöpfen sich beispielsweise in den Aussagen, es habe Pässe und Weiden gehabt oder der Fluchtwagen sei ein grosses und langes Auto gewesen (A 20/19 S. 11). Im Übrigen kann dies betreffend auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen respektive die Protokolle verwiesen werden. 7.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums (BFM-Akten, A1/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieses selbstständig ausgefüllt habe. Anlässlich der Anhörung sagte der Beschwerdeführer jedoch aus, er habe die Schule nur ein Jahr im Alter von 5 Jahren besucht (vgl. A 6/12 S. 3). Diese Erklärung trägt jedoch angesichts der erforderlichen Lese- und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblatts nicht zur Stärkung seiner Glaubwürdigkeit bei. 7.3 Auch die aus der vorgenommenen Lingua-Evaluation (vgl. A 15/6) gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Evaluation des Alltagswissen wurden die landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte aufgrund ungenügender geographischer und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, klein sei. Schliesslich werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen. 7.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz und der Lingua-Evaluation ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. 7.5 Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist die Berufung des Beschwerdeführers auf EMARK 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 14. Juni 2013, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 9.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: