Schwerwiegender persönlicher Härtefall
Sachverhalt
A. Der (...) geborene Beschwerdeführer tibetischer Ethnie reiste am (...) in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Über ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer wurde am (...) von der Fachstelle LINGUA eine Herkunftsanalyse durchgeführt («Evaluation des Alltagswissens», nachfolgend: LINGUA-Alltagswissensevaluation). Der Alltagsspezialist B._______ (nachfolgend: B._______) kam in seinem Bericht vom (...) zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen Raum, der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, gelebt haben könnte. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so- wie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein solcher in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4023/2013 vom 26. Juni 2014 ab. D. Einer Vorladung des Migrationsamt des Kantons C._______ (Migrations- amt) vom (...) zu einem Ausreisegespräch kam der Beschwerdeführer nicht nach. Seine Ausreisepflicht erfüllte er nicht. E. Am 2. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. F. Am 4. Mai 2020 ersuchte das Migrationsamt die Vorinstanz um Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs verweigerte das SEM die Zustimmung mit Verfügung vom 22. Oktober 2020. G. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2020 gelangte der Beschwerde-
F-5650/2020 Seite 3 führer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2020 an das Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzu- heben, dem Antrag des Migrationsamts vom 4. Mai 2020 sei zuzustimmen und es sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die der Verfügung zugrunde gelegte LINGUA-Evaluation von B._______ zu editie- ren oder einem qualifizierten neutralen Gutachter zu unterbreiten. In pro- zessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser An- ordnung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. I. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 hielt die Vorinstanz an der ange- fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 15. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer er- gänzende Ausführungen und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Er hielt an den Beschwerdeanträgen fest. K. Mit Duplik vom 5. März 2021 hielt die Vorinstanz wiederum an der ange- fochtenen Verfügung fest. L. Der Beschwerdeführer liess sich mit Triplik vom 9. April 2021 ergänzend vernehmen und hielt seinerseits an den Beschwerdeanträgen fest. M. Mit Quadruplik vom 16. August 2021 hielt die Vorinstanz erneut an der an- gefochtenen Verfügung fest. N. Der Beschwerdeführer liess sich mit ergänzender Stellungnahme vom
14. September 2021 vernehmen und hielt an den Beschwerdeanträgen fest. Am 24. September 2021 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
F-5650/2020 Seite 4 O. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz auf, darzulegen, ob und inwiefern die sachver- ständige Person D._______ (nachfolgend: D._______) im Asylverfahren des Beschwerdeführers Herkunftsabklärungen getätigt hat. Das SEM hielt mit Eingabe vom 13. Februar 2023 fest, die Information, dass im vorliegen- den Fall eine Herkunftsabklärung von D._______ vorgenommen worden sei, sei falsch. Es handle sich vielmehr um B._______. Der Beschwerde- führer liess sich hierzu mit Eingabe vom 22. Februar 2023 vernehmen. Da- bei brachte er zudem vor, er möchte gemäss einer neuen Vorgehensweise des SEM Kontakt mit einem kulturellen Vermittler aufnehmen. P. Mit Verfügung vom 1. März 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, sich insbesondere zur Möglichkeit des Einsatzes eines kulturellen Vermittlers im vorliegenden Fall zu äussern. Am 1. Juni 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sein Äusserungsrecht zu den diesbe- züglich Vorbringen des SEM nahm der Beschwerdeführer seinerseits mit Eingabe vom 16. Juni 2023 wahr.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
F-5650/2020 Seite 5 das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Ver- längerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtspre- chungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3; F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid mit Blick auf das Kri- terium der Offenlegung der Identität als gesetzliche Grundvoraussetzung für eine Aufenthaltsregelung gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE und Art. 13 AIG (siehe dazu E. 5) fest, der Beschwerdeführer habe trotz der ihm obliegen- den Mitwirkungspflicht seine Identität und seine tatsächliche Herkunft we- der im abgeschlossenen Asylverfahren noch im vorliegenden Härtefallver- fahren offengelegt. Dabei stützte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auch auf das Resultat der im damaligen Asylverfahren verwendeten Lin- gua-Analyse (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020, Ziff. 2.3, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang denn auch die Wissenschaftlichkeit und die Be- weiskraft dieser Analyse im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Hierzu stellt er den Antrag um Einsicht in die von der Fachstelle LINGUA in seinem Asylverfahren erstellte Evaluation des Alltagswissens vom (...) (Asylakten der Vorinstanz [SEM-Asylact.] A15), zwecks Überprüfung der Wissen- schaftlichkeit derselbigen. Dieses Begehren ist vorab zu behandeln.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die Herkunftsabklä- rungen der Fachstelle LINGUA seien generell mangelhaft. Sie beruhten auf denselben falschen Prämissen und unzureichender Beweisführung wie bei D._______. Dessen Analysen würden von den Mitarbeitenden der Abtei- lung Asyl systematisch auch in jenen Verfahren benutzt, an welchen D._______ formell nicht beteiligt sei. B._______ zeichne sich seinerseits
F-5650/2020 Seite 6 im Wesentlichen nur dadurch aus, dass er sowohl die tibetische als auch die chinesische Schrift beherrsche. Die Angaben zu seinem Lebenslauf seien widersprüchlich. Nach der Ausgabe 2013 sei er zweisprachig im chi- nesisch-tibetischen Milieu von E._______ aufgewachsen und habe bis (Nennung Zeitpunkt) dort gelebt. Gemäss Ausgabe 2016 sei er in F._______ aufgewachsen. Von seiner Geburt (Nennung Zeitpunkt) bis zu seiner Emigration (Nennung Zeitpunkt) habe er danach in verschiedenen zentraltibetischen Ortschaften sowie (Nennung Dauer) in der Provinz G._______ gelebt. Ein Teil der Familie komme ursprünglich aus dem Ge- biet E._______. Dadurch gelte er als Experte für das Autonome Gebiet Ti- bet und die tibetisch-sprachigen Gebiete der Provinzen (Aufzählung Pro- vinzen), somit für ein Gebiet von annähernd der Fläche der Europäischen Union. Dieses sei gebirgig, zerklüftet und weise rund 200 wechselseitig teilweise kaum verständliche Dialekte und mündliche Traditionen auf. Die Gebiete, in welchen B._______ nach seinen unterschiedlichen Angaben aufgewachsen sein solle, lägen rund (Nennung Distanz) auseinander. Die widersprüchlichen Angaben über Herkunft und Sozialisation würden nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen. Während D._______ für sich vorder- gründig noch eine gewisse wissenschaftliche Qualifikation behaupten könne, fehle diese bei B._______. Die von ihm erstellte fehlerhafte LIN- GUA-Alltagswissensevaluation sei deshalb zu edieren.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält den Ausführungen des Beschwerdeführers entge- gen, ihm sei bereits am 27. Mai 2013 im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen, am 29. Juli 2020 sowie am 13. Januar 2021 entsprechende Akteneinsicht gewährt worden. Eine erneute Edition erübrige sich. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-4023/2013 sodann auf die fragliche LINGUA-Alltagswissensevaluation verwiesen und dabei keine fachlichen Mängel festgestellt.
E. 4.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur dann ver- weigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossen- schaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern, oder aber,
F-5650/2020 Seite 7 wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Un- tersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht nur soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtge- mässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erfor- derliche zu beschränken, und der übrige und somit nicht geheim zu hal- tende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa durch Abdecken oder Aussondern von geheim zu haltenden Passa- gen, von Verfassern und Kontaktpersonen, von persönlich Gefärbtem oder Unerheblichem etc.) zugänglich zu machen. Die Einschränkung oder Ver- weigerung der Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Ein- sichtnahme verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Im asylrechtlichen Kontext genügt es hierbei nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzule- gen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falsch- aussagen effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4 m.H. auf die Praxis nach EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b; Urteil des BVGer D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.3.4).
E. 4.5 Dem Beschwerdeführer war im Rahmen der Anhörung zu den Asyl- gründen vom 27. Mai 2013 mündlich das rechtliche Gehör zum Abklä- rungsergebnis der LINGUA- Alltagswissensevaluation vom (...) gewährt und die Qualifikation von B._______ offengelegt worden (vgl. SEM- Asylact. A20 S. 14 f.). Dabei waren ihm die durch B._______ festgestellten Punkte, die gegen eine Sozialisierung in der Autonomen Region Tibet spre- chen, einzeln dargelegt und es war ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Das damalige Vorgehen der Vorinstanz genügt – entgegen dem Dafürhalten des Be- schwerdeführers – den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.4). Dementsprechend sah sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4023/2013 vom 26. Juni 2014 nicht dazu veranlasst, sich zu der Frage der Akteneinsicht zu äussern. Es stufte die LINGUA- Alltagswissensevalu- ation zudem als fundiert und mit überzeugender sowie ausgewogener
F-5650/2020 Seite 8 Begründung versehen ein (vgl. Urteil D-4023/2013, a.a.O, E. 7.3). Im Rah- men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem die Vorinstanz die Relevanz dieser Analyse bejahte, liess sie dem Beschwerdeführer so- dann eine Kopie des Anhörungsprotokolls aus dem Asylverfahren zukom- men und wies ihn darauf hin, dass die LINGUA-Alltagswissensevaluation aufgrund überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen weiterhin nicht offengelegt werden könne (vgl. Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer-act.] 21 Beilage 2).
E. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich zum gleichen Schluss. Dass der Beschwerdeführer geltend macht, ohne Offenlegung der LINGUA-Alltagswissensevaluation könne die Wissenschaftlichkeit dersel- bigen nicht überprüft werden, führt kein anderes Ergebnis in der Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen herbei. Mit dem eingereichten (Nennung Schreiben) (BVGer-act. 1 Beilage 4.1) kann er keine hinreichen- den fachlichen Zweifel an der konkreten Analyse in seinem Verfahren oder an der Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA im Allgemeinen erwecken (vgl. auch nachstehend E. 8.2 und zu diesem Schreiben auch das Refe- renzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.5 und 7.7), die in seinem Fall neu ein überwiegendes privates Einsichtsinteresse zu begrün- den vermöchten. Das Gleiche gilt für die von ihm unsubstantiiert geltend gemachte ungebührliche Nähe von B._______ zu den chinesischen Be- hörden. Für eine solche erkennt das Gericht keine Hinweise. Der Antrag auf Akteneinsicht ist deshalb unter Hinweis auf die gewichtigeren öffentli- chen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbe- willigung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Auf- enthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortge- schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Ge- mäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die ge- suchstellende Person die Identität offenlegen. Dieses Erfordernis steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorzulegen und zutreffende sowie vollständige Angaben zu machen sind. Die Verletzung dieser
F-5650/2020 Seite 9 zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligung widerrufen wird, wenn im Be- willigungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Sie kann somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen.
E. 6 Zuerst ist auf die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ge- mäss Art. 8 Abs. 1 BV und des Willkürverbot gemäss Art. 9 BV einzugehen.
E. 6.1 Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Un- gleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getrof- fen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die auf- grund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur aus- nahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass die Vorinstanz in gewissen Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Härtefallbewilligung auch ohne die Vorlage von Identitätspapieren erteilt hat, noch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar. Im Zusam- menhang mit der Zulassungspraxis zu Art. 14 Abs. 2 AsylG anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass es allein schon aufgrund der Ausge- staltung des Verfahrens zu Ungleichbehandlungen kommen kann. Gleich- zeitig verneint es aber Hinweise auf eine eigentliche gesetzeswidrige Pra- xis der Vorinstanz, die allenfalls einen Anspruch des Einzelnen auf Gleich- behandlung im Unrecht begründen könnte (vgl. zur Frage der rechtsglei- chen Behandlung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 AsylG etwa Urteil des BVGer C-2637/2015 vom 6. Juni 2016 E. 9 m.w.H.). Die Besonderhei- ten des vorliegenden Falles erlauben es nicht, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 überzeugend ausgeführt hat, hat sich nun die Praxis in dem Sinne
F-5650/2020 Seite 10 kristallisiert, dass die Offenlegung der Identität konsequent verlangt wird. Es ist dabei nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz auf diese geset- zeskonforme Praxis zurückkommen wird. Dieser Umstand reicht schon aus, um eine Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen. Auf die sowieso nicht hinreichend belegte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das SEM über Jahre hinaus eine gegenteilige Praxis befolgt hätte (siehe act. BVGer 11 S. 2 f.), muss somit nicht eingegangen werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV erweist sich demnach als unbegründet.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik sodann das Willkürver- bot als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses keinen selbstän- digen Gehalt beziehungsweise keine eigenständige Auswirkung hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann.
E. 7 Was die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall betrifft, ist folgendes festzuhalten.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des Asylgesuchs mehr als (Nennung Dauer) – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegwei- sung allerdings ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die Anforde- rungen vom Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind somit erfüllt. Zu prüfen ist weiter, ob er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen ist.
E. 7.2 Die Vorinstanz führt zu dieser Frage in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe unter Verletzung seiner Mitwirkungs- pflicht weder im Asylverfahren noch im Wegweisungsvollzugsverfahren und auch nicht im Härtefallverfahren seine Identität und seine tatsächliche Herkunft offengelegt. So sei im rechtskräftigen Asylentscheid festgehalten worden, er habe die geltend gemachte Herkunft aus der Autonomen Re- gion Tibet, Volksrepublik China, nicht glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass er nicht dort sozialisiert worden sei. Trotz aus- drücklicher Aufforderung habe er auch im Zustimmungsverfahren keine heimatlichen Reisedokumente vorgelegt oder überprüfbare Angaben zu seinem tatsächlichen Lebenslauf gemacht. Bei den Kontaktaufnahmen mit ausländischen Behörden zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren habe der Beschwerdeführer keine Angaben geliefert, die einer Abklärung im entsprechenden Land hätten dienen können. Aufgrund der unglaub-
F-5650/2020 Seite 11 haften Angaben zur Sozialisierung und Herkunft sowie der fehlenden Mit- wirkung habe seine wahre Identität und Herkunft bis jetzt nicht festgestellt werden können. Die Offenlegung der Identität als gesetzliche Grundvor- aussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei nicht erfüllt (zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 19).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, die Ablehnung des Härte- fallgesuchs basiere massgeblich auf dem im Asylverfahren gezogenen Schluss, er sei nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden. Diese Behauptung fusse auf den so genannten LINGUA-Analysen von D._______. Der den Beschwerdeführer betreffende Asylentscheid und das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 seien in Unkenntnis der Gutachten der (Nennung Personen) von (Nennung Zeitpunkt) gefällt worden. Die beteiligten Wissenschafter kämen einhellig zum Schluss, dass D._______ wissenschaftlichen Ansprüchen auf sämtli- chen Ebenen seiner Analyse nicht genüge. Die Angaben des Beschwerde- führers zu Identität, Herkunft, Sozialisation und Staatsbürgerschaft seien immer richtig gewesen. Die gegenteiligen Behauptungen der Vorinstanz würden auf den Angaben eines betrügerischen Scharlatans fussen (zum Ganzen BVGer-act. 1).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer konnte im Asylverfahren seine Geburt und So- zialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft darlegen. Die Vor- instanz befand in jenem Verfahren, er habe seine Mitwirkungspflicht ver- letzt und seine wahre Identität verheimlicht. Aufgrund der fehlenden Iden- titätspapiere und seiner Angaben sei nicht anzunehmen, dass er in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Zudem wurde die Weg- weisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Bst. C.). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4023/2013 vom 26. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die Feststellungen in diesem Urteil sind grundsätzlich für das vorliegende Verfahren bindend (vgl. dazu auch E. 8.2 unten und Urteil F-2888/2017 vom 26. September 2018 E. 5.6 und 6.6 und die zit. Ref.). Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung ausdrücklich auf die nach wie vor nicht offengelegte Iden- tität hin (SEM-act. 8). Dennoch unterliess er es, seine effektive Herkunft insbesondere mittels überprüfbarer Angaben zu seinem Lebenslauf und seiner Sozialisierung darzulegen. Auch auf Beschwerdeebene hat er das
F-5650/2020 Seite 12 nicht getan. Er hält vielmehr daran fest, dass er Staatsbürger der Volksre- publik China tibetischer Ethnie sei und dass deshalb davon auszugehen sei, dass er von den Vertretungen derselbigen keine Ausweise beschaffen könne. Das Gleiche gelte für die Vertretungen Indiens oder Nepals. Weitere Informationen zu seiner Identität hat er somit nicht preisgegeben, auch nicht gegenüber dem ihm von der Vorinstanz angebotenen kulturellen Ver- mittler (vgl. BVGer-act. 36 ff.).
E. 8.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der in seinem Asylverfahren am (...) erstellten LINGUA-Alltagswissensevaluation führen zu keinem an- deren Ergebnis.
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer führt nachvollziehbar aus, dass die ihm im Härtefallverfahren vorgeworfene fehlende Offenlegung der Identität ge- mäss Art. 31 Abs. 2 VZAE zu einem wesentlichen Teil auf der Evaluation vom (Nennung Zeitpunkt) basiere. Damit stellt er auch die Rechtmässigkeit des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides vom 26. Juni 2014 in Frage. Die Frage, ob im vorliegenden Verfahren Revisionsgründe gegen dieses Urteil vorgebracht werden können, kann jedoch angesichts der nachfolgen- den Erwägungen 8.2.2 und 8.2.3 offengelassen werden.
E. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich ergänzend zum Urteil D-4023/2013 Folgendes fest: Die Fachstelle LINGUA hat beim Be- schwerdeführer eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt (vgl. dazu etwa BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche durch die Fachstelle in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Ana- lyse beschränkt sich – anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente – auf landeskundlich-kulturelle Elemente. Sie ist vergleichbar mit einer LINGUA-Analyse im herkömmli- chen Sinn. Wie Letztere stellt auch die Alltagswissensevaluation kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizu- messen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).
E. 8.2.3 Der fraglichen LINGUA-Alltagswissensevaluation vom (Nennung Zeitpunkt) sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der
F-5650/2020 Seite 13 Rechtsprechung definierten Mindeststandards nicht eingehalten worden wären. Entsprechend wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4023/2013 nicht beanstandet. Sofern der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten (Nennung Schreiben), welches im Wesentlichen eine durch die sachverständige Person D._______ erstellte LINGUA-Analyse kritisiert, etwas zu seinen Gunsten ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde die Analyse durch den Alltagsspezialisten B._______ und nicht durch D._______ vorgenommen. Die Ablehnungsgründe, die der Beschwerde- führer gegen B._______ geltend macht (vgl. vorstehend E. 4.2) beruhen weitgehend auf Mutmassungen und haltlosen Unterstellungen (fehlende Qualifikation; mutmasslicher Spitzel Chinas) und sind im Ergebnis unzu- reichend, um die Qualifikation, Objektivität und Neutralität desselben in Frage zu stellen. Das Gericht ist auch betreffend B._______ unter Berück- sichtigung der entsprechenden Vorbringen der Ansicht, dass diese sach- verständige Person fachlich geeignet erscheint, ihre Sorgfaltspflicht ernst nimmt sowie neutral und unabhängig ist. Daran vermag die Rüge, die vom SEM verwendeten Versionen des Werdegangs von B._______ der Jahre 2013 und 2016 seien widersprüchlich ausgefallen, nichts zu ändern. Wäh- rend die Vita von B._______ im Werdegang von 2013 sehr verknappt und lediglich in zwei Sätzen wiedergegeben wird, stellt sich diejenige aus dem Jahr 2016 gemäss den darauf vermerkten Angaben des SEM als Ergän- zung zur früheren Version dar (vgl. Beschwerdebeilage 8). Allfällige Abwei- chungen zwischen den beiden Versionen sind daher angesichts der Knappheit der ersten, noch wenig aussagekräftigen Version erheblich zu relativieren. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die unterschiedliche Darlegung des Werdegangs von B._______ – welche übrigens nicht von dieser Person selbst sondern vom SEM vorgenommen wurde – dessen fachliche Kompetenz und Serio- sität in Frage stellen sollte. Auch die allgemeine Kritik des Beschwerdefüh- rers an der Fachstelle LINGUA führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund des durch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich gefällten Referenzurteils D-2337/2021 vom 5. Juli 2023. Dort kommt das Gericht im Rahmen eines in den Abteilungen IV und V durch- geführten Koordinationsverfahrens zum Schluss, dass die Methoden von Lingua im internationalen Vergleich besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen entsprechen und die Mitarbeitenden der Fachstelle bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Analysen unparteiisch und regelkonform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen (vgl. Urteil D-2337/2021, a.a.O., E. 7.9). Im Ergebnis ist die Aussagekraft der LINGUA-Alltagswissensevaluation vom (...) nicht in Zweifel zu ziehen.
F-5650/2020 Seite 14 Sie ist hinreichend fundiert und mit einer ausgewogenen und schlüssigen Begründung versehen. Sie basiert auf diversen unterschiedlichen Fragen, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil des Beschwer- deführers beziehen. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderun- gen.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer ist nach dem Ausgeführten der Pflicht zur Of- fenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nicht nachgekommen, wo- mit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Dezember 2020 in der gleichen Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Be- schwerdeführers in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 (BVGer-act.
5) sieht das Gericht keinen hinreichenden Grund, die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 (BVGer-act. 3), mit welcher das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, in Wiedererwägung zu ziehen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als vorliegend D._______ die Herkunfts- abklärungen nicht getätigt hat (siehe E. 8.2.3 oben). (Dispositiv nächste Seite)
F-5650/2020 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5650/2020 Urteil vom 10. November 2023 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schwerwiegender persönlicher Härtefall; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020. Sachverhalt: A. Der (...) geborene Beschwerdeführer tibetischer Ethnie reiste am (...) in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Über ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer wurde am (...) von der Fachstelle LINGUA eine Herkunftsanalyse durchgeführt («Evaluation des Alltagswissens», nachfolgend: LINGUA-Alltagswissensevaluation). Der Alltagsspezialist B._______ (nachfolgend: B._______) kam in seinem Bericht vom (...) zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen Raum, der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, gelebt haben könnte. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein solcher in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4023/2013 vom 26. Juni 2014 ab. D. Einer Vorladung des Migrationsamt des Kantons C._______ (Migrationsamt) vom (...) zu einem Ausreisegespräch kam der Beschwerdeführer nicht nach. Seine Ausreisepflicht erfüllte er nicht. E. Am 2. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. F. Am 4. Mai 2020 ersuchte das Migrationsamt die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das SEM die Zustimmung mit Verfügung vom 22. Oktober 2020. G. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2020 gelangte der Beschwerde-führer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben, dem Antrag des Migrationsamts vom 4. Mai 2020 sei zuzustimmen und es sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die der Verfügung zugrunde gelegte LINGUA-Evaluation von B._______ zu editieren oder einem qualifizierten neutralen Gutachter zu unterbreiten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Anordnung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. I. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 15. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Er hielt an den Beschwerdeanträgen fest. K. Mit Duplik vom 5. März 2021 hielt die Vorinstanz wiederum an der angefochtenen Verfügung fest. L. Der Beschwerdeführer liess sich mit Triplik vom 9. April 2021 ergänzend vernehmen und hielt seinerseits an den Beschwerdeanträgen fest. M. Mit Quadruplik vom 16. August 2021 hielt die Vorinstanz erneut an der angefochtenen Verfügung fest. N. Der Beschwerdeführer liess sich mit ergänzender Stellungnahme vom 14. September 2021 vernehmen und hielt an den Beschwerdeanträgen fest. Am 24. September 2021 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. O. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, darzulegen, ob und inwiefern die sachverständige Person D._______ (nachfolgend: D._______) im Asylverfahren des Beschwerdeführers Herkunftsabklärungen getätigt hat. Das SEM hielt mit Eingabe vom 13. Februar 2023 fest, die Information, dass im vorliegenden Fall eine Herkunftsabklärung von D._______ vorgenommen worden sei, sei falsch. Es handle sich vielmehr um B._______. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu mit Eingabe vom 22. Februar 2023 vernehmen. Dabei brachte er zudem vor, er möchte gemäss einer neuen Vorgehensweise des SEM Kontakt mit einem kulturellen Vermittler aufnehmen. P. Mit Verfügung vom 1. März 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, sich insbesondere zur Möglichkeit des Einsatzes eines kulturellen Vermittlers im vorliegenden Fall zu äussern. Am 1. Juni 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sein Äusserungsrecht zu den diesbezüglich Vorbringen des SEM nahm der Beschwerdeführer seinerseits mit Eingabe vom 16. Juni 2023 wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
3. Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3; F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid mit Blick auf das Kriterium der Offenlegung der Identität als gesetzliche Grundvoraussetzung für eine Aufenthaltsregelung gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE und Art. 13 AIG (siehe dazu E. 5) fest, der Beschwerdeführer habe trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seine Identität und seine tatsächliche Herkunft weder im abgeschlossenen Asylverfahren noch im vorliegenden Härtefallverfahren offengelegt. Dabei stützte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auch auf das Resultat der im damaligen Asylverfahren verwendeten Lingua-Analyse (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020, Ziff. 2.3, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang denn auch die Wissenschaftlichkeit und die Beweiskraft dieser Analyse im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Hierzu stellt er den Antrag um Einsicht in die von der Fachstelle LINGUA in seinem Asylverfahren erstellte Evaluation des Alltagswissens vom (...) (Asylakten der Vorinstanz [SEM-Asylact.] A15), zwecks Überprüfung der Wissenschaftlichkeit derselbigen. Dieses Begehren ist vorab zu behandeln. 4.2 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die Herkunftsabklärungen der Fachstelle LINGUA seien generell mangelhaft. Sie beruhten auf denselben falschen Prämissen und unzureichender Beweisführung wie bei D._______. Dessen Analysen würden von den Mitarbeitenden der Abteilung Asyl systematisch auch in jenen Verfahren benutzt, an welchen D._______ formell nicht beteiligt sei. B._______ zeichne sich seinerseits im Wesentlichen nur dadurch aus, dass er sowohl die tibetische als auch die chinesische Schrift beherrsche. Die Angaben zu seinem Lebenslauf seien widersprüchlich. Nach der Ausgabe 2013 sei er zweisprachig im chinesisch-tibetischen Milieu von E._______ aufgewachsen und habe bis (Nennung Zeitpunkt) dort gelebt. Gemäss Ausgabe 2016 sei er in F._______ aufgewachsen. Von seiner Geburt (Nennung Zeitpunkt) bis zu seiner Emigration (Nennung Zeitpunkt) habe er danach in verschiedenen zentraltibetischen Ortschaften sowie (Nennung Dauer) in der Provinz G._______ gelebt. Ein Teil der Familie komme ursprünglich aus dem Gebiet E._______. Dadurch gelte er als Experte für das Autonome Gebiet Tibet und die tibetisch-sprachigen Gebiete der Provinzen (Aufzählung Provinzen), somit für ein Gebiet von annähernd der Fläche der Europäischen Union. Dieses sei gebirgig, zerklüftet und weise rund 200 wechselseitig teilweise kaum verständliche Dialekte und mündliche Traditionen auf. Die Gebiete, in welchen B._______ nach seinen unterschiedlichen Angaben aufgewachsen sein solle, lägen rund (Nennung Distanz) auseinander. Die widersprüchlichen Angaben über Herkunft und Sozialisation würden nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen. Während D._______ für sich vordergründig noch eine gewisse wissenschaftliche Qualifikation behaupten könne, fehle diese bei B._______. Die von ihm erstellte fehlerhafte LINGUA-Alltagswissensevaluation sei deshalb zu edieren. 4.3 Die Vorinstanz hält den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, ihm sei bereits am 27. Mai 2013 im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen, am 29. Juli 2020 sowie am 13. Januar 2021 entsprechende Akteneinsicht gewährt worden. Eine erneute Edition erübrige sich. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-4023/2013 sodann auf die fragliche LINGUA-Alltagswissensevaluation verwiesen und dabei keine fachlichen Mängel festgestellt. 4.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern, oder aber, wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht nur soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken, und der übrige und somit nicht geheim zu haltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa durch Abdecken oder Aussondern von geheim zu haltenden Passagen, von Verfassern und Kontaktpersonen, von persönlich Gefärbtem oder Unerheblichem etc.) zugänglich zu machen. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Im asylrechtlichen Kontext genügt es hierbei nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschaussagen effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4 m.H. auf die Praxis nach EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b; Urteil des BVGer D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.3.4). 4.5 Dem Beschwerdeführer war im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Mai 2013 mündlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der LINGUA- Alltagswissensevaluation vom (...) gewährt und die Qualifikation von B._______ offengelegt worden (vgl. SEM-Asylact. A20 S. 14 f.). Dabei waren ihm die durch B._______ festgestellten Punkte, die gegen eine Sozialisierung in der Autonomen Region Tibet sprechen, einzeln dargelegt und es war ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Das damalige Vorgehen der Vorinstanz genügt - entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.4). Dementsprechend sah sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4023/2013 vom 26. Juni 2014 nicht dazu veranlasst, sich zu der Frage der Akteneinsicht zu äussern. Es stufte die LINGUA- Alltagswissensevaluation zudem als fundiert und mit überzeugender sowie ausgewogener Begründung versehen ein (vgl. Urteil D-4023/2013, a.a.O, E. 7.3). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem die Vorinstanz die Relevanz dieser Analyse bejahte, liess sie dem Beschwerdeführer sodann eine Kopie des Anhörungsprotokolls aus dem Asylverfahren zukommen und wies ihn darauf hin, dass die LINGUA-Alltagswissensevaluation aufgrund überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen weiterhin nicht offengelegt werden könne (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 21 Beilage 2). 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich zum gleichen Schluss. Dass der Beschwerdeführer geltend macht, ohne Offenlegung der LINGUA-Alltagswissensevaluation könne die Wissenschaftlichkeit derselbigen nicht überprüft werden, führt kein anderes Ergebnis in der Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen herbei. Mit dem eingereichten (Nennung Schreiben) (BVGer-act. 1 Beilage 4.1) kann er keine hinreichenden fachlichen Zweifel an der konkreten Analyse in seinem Verfahren oder an der Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA im Allgemeinen erwecken (vgl. auch nachstehend E. 8.2 und zu diesem Schreiben auch das Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.5 und 7.7), die in seinem Fall neu ein überwiegendes privates Einsichtsinteresse zu begründen vermöchten. Das Gleiche gilt für die von ihm unsubstantiiert geltend gemachte ungebührliche Nähe von B._______ zu den chinesischen Behörden. Für eine solche erkennt das Gericht keine Hinweise. Der Antrag auf Akteneinsicht ist deshalb unter Hinweis auf die gewichtigeren öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG abzuweisen. 5. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Dieses Erfordernis steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorzulegen und zutreffende sowie vollständige Angaben zu machen sind. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligung widerrufen wird, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Sie kann somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen.
6. Zuerst ist auf die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und des Willkürverbot gemäss Art. 9 BV einzugehen. 6.1 Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass die Vorinstanz in gewissen Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Härtefallbewilligung auch ohne die Vorlage von Identitätspapieren erteilt hat, noch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar. Im Zusammenhang mit der Zulassungspraxis zu Art. 14 Abs. 2 AsylG anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass es allein schon aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zu Ungleichbehandlungen kommen kann. Gleichzeitig verneint es aber Hinweise auf eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz, die allenfalls einen Anspruch des Einzelnen auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen könnte (vgl. zur Frage der rechtsgleichen Behandlung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 AsylG etwa Urteil des BVGer C-2637/2015 vom 6. Juni 2016 E. 9 m.w.H.). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles erlauben es nicht, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 überzeugend ausgeführt hat, hat sich nun die Praxis in dem Sinne kristallisiert, dass die Offenlegung der Identität konsequent verlangt wird. Es ist dabei nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz auf diese gesetzeskonforme Praxis zurückkommen wird. Dieser Umstand reicht schon aus, um eine Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen. Auf die sowieso nicht hinreichend belegte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das SEM über Jahre hinaus eine gegenteilige Praxis befolgt hätte (siehe act. BVGer 11 S. 2 f.), muss somit nicht eingegangen werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV erweist sich demnach als unbegründet. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik sodann das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses keinen selbständigen Gehalt beziehungsweise keine eigenständige Auswirkung hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann.
7. Was die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall betrifft, ist folgendes festzuhalten. 7.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des Asylgesuchs mehr als (Nennung Dauer) - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die Anforderungen vom Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind somit erfüllt. Zu prüfen ist weiter, ob er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen ist. 7.2 Die Vorinstanz führt zu dieser Frage in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder im Asylverfahren noch im Wegweisungsvollzugsverfahren und auch nicht im Härtefallverfahren seine Identität und seine tatsächliche Herkunft offengelegt. So sei im rechtskräftigen Asylentscheid festgehalten worden, er habe die geltend gemachte Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, nicht glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass er nicht dort sozialisiert worden sei. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe er auch im Zustimmungsverfahren keine heimatlichen Reisedokumente vorgelegt oder überprüfbare Angaben zu seinem tatsächlichen Lebenslauf gemacht. Bei den Kontaktaufnahmen mit ausländischen Behörden zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren habe der Beschwerdeführer keine Angaben geliefert, die einer Abklärung im entsprechenden Land hätten dienen können. Aufgrund der unglaub-haften Angaben zur Sozialisierung und Herkunft sowie der fehlenden Mitwirkung habe seine wahre Identität und Herkunft bis jetzt nicht festgestellt werden können. Die Offenlegung der Identität als gesetzliche Grundvor-aussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei nicht erfüllt (zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 19). 7.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, die Ablehnung des Härtefallgesuchs basiere massgeblich auf dem im Asylverfahren gezogenen Schluss, er sei nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden. Diese Behauptung fusse auf den so genannten LINGUA-Analysen von D._______. Der den Beschwerdeführer betreffende Asylentscheid und das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 seien in Unkenntnis der Gutachten der (Nennung Personen) von (Nennung Zeitpunkt) gefällt worden. Die beteiligten Wissenschafter kämen einhellig zum Schluss, dass D._______ wissenschaftlichen Ansprüchen auf sämtlichen Ebenen seiner Analyse nicht genüge. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Identität, Herkunft, Sozialisation und Staatsbürgerschaft seien immer richtig gewesen. Die gegenteiligen Behauptungen der Vorinstanz würden auf den Angaben eines betrügerischen Scharlatans fussen (zum Ganzen BVGer-act. 1). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer konnte im Asylverfahren seine Geburt und Sozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft darlegen. Die Vor-instanz befand in jenem Verfahren, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und seine wahre Identität verheimlicht. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und seiner Angaben sei nicht anzunehmen, dass er in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Zudem wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Bst. C.). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4023/2013 vom 26. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die Feststellungen in diesem Urteil sind grundsätzlich für das vorliegende Verfahren bindend (vgl. dazu auch E. 8.2 unten und Urteil F-2888/2017 vom 26. September 2018 E. 5.6 und 6.6 und die zit. Ref.). Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die nach wie vor nicht offengelegte Identität hin (SEM-act. 8). Dennoch unterliess er es, seine effektive Herkunft insbesondere mittels überprüfbarer Angaben zu seinem Lebenslauf und seiner Sozialisierung darzulegen. Auch auf Beschwerdeebene hat er das nicht getan. Er hält vielmehr daran fest, dass er Staatsbürger der Volksrepublik China tibetischer Ethnie sei und dass deshalb davon auszugehen sei, dass er von den Vertretungen derselbigen keine Ausweise beschaffen könne. Das Gleiche gelte für die Vertretungen Indiens oder Nepals. Weitere Informationen zu seiner Identität hat er somit nicht preisgegeben, auch nicht gegenüber dem ihm von der Vorinstanz angebotenen kulturellen Vermittler (vgl. BVGer-act. 36 ff.). 8.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der in seinem Asylverfahren am (...) erstellten LINGUA-Alltagswissensevaluation führen zu keinem anderen Ergebnis. 8.2.1 Der Beschwerdeführer führt nachvollziehbar aus, dass die ihm im Härtefallverfahren vorgeworfene fehlende Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE zu einem wesentlichen Teil auf der Evaluation vom (Nennung Zeitpunkt) basiere. Damit stellt er auch die Rechtmässigkeit des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides vom 26. Juni 2014 in Frage. Die Frage, ob im vorliegenden Verfahren Revisionsgründe gegen dieses Urteil vorgebracht werden können, kann jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen 8.2.2 und 8.2.3 offengelassen werden. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich ergänzend zum Urteil D-4023/2013 Folgendes fest: Die Fachstelle LINGUA hat beim Beschwerdeführer eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt (vgl. dazu etwa BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche durch die Fachstelle in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente. Sie ist vergleichbar mit einer LINGUA-Analyse im herkömmlichen Sinn. Wie Letztere stellt auch die Alltagswissensevaluation kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 8.2.3 Der fraglichen LINGUA-Alltagswissensevaluation vom (Nennung Zeitpunkt) sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards nicht eingehalten worden wären. Entsprechend wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4023/2013 nicht beanstandet. Sofern der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten (Nennung Schreiben), welches im Wesentlichen eine durch die sachverständige Person D._______ erstellte LINGUA-Analyse kritisiert, etwas zu seinen Gunsten ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde die Analyse durch den Alltagsspezialisten B._______ und nicht durch D._______ vorgenommen. Die Ablehnungsgründe, die der Beschwerdeführer gegen B._______ geltend macht (vgl. vorstehend E. 4.2) beruhen weitgehend auf Mutmassungen und haltlosen Unterstellungen (fehlende Qualifikation; mutmasslicher Spitzel Chinas) und sind im Ergebnis unzureichend, um die Qualifikation, Objektivität und Neutralität desselben in Frage zu stellen. Das Gericht ist auch betreffend B._______ unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorbringen der Ansicht, dass diese sachverständige Person fachlich geeignet erscheint, ihre Sorgfaltspflicht ernst nimmt sowie neutral und unabhängig ist. Daran vermag die Rüge, die vom SEM verwendeten Versionen des Werdegangs von B._______ der Jahre 2013 und 2016 seien widersprüchlich ausgefallen, nichts zu ändern. Während die Vita von B._______ im Werdegang von 2013 sehr verknappt und lediglich in zwei Sätzen wiedergegeben wird, stellt sich diejenige aus dem Jahr 2016 gemäss den darauf vermerkten Angaben des SEM als Ergänzung zur früheren Version dar (vgl. Beschwerdebeilage 8). Allfällige Abweichungen zwischen den beiden Versionen sind daher angesichts der Knappheit der ersten, noch wenig aussagekräftigen Version erheblich zu relativieren. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die unterschiedliche Darlegung des Werdegangs von B._______ - welche übrigens nicht von dieser Person selbst sondern vom SEM vorgenommen wurde - dessen fachliche Kompetenz und Seriosität in Frage stellen sollte. Auch die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an der Fachstelle LINGUA führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund des durch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich gefällten Referenzurteils D-2337/2021 vom 5. Juli 2023. Dort kommt das Gericht im Rahmen eines in den Abteilungen IV und V durchgeführten Koordinationsverfahrens zum Schluss, dass die Methoden von Lingua im internationalen Vergleich besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen entsprechen und die Mitarbeitenden der Fachstelle bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Analysen unparteiisch und regelkonform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen (vgl. Urteil D-2337/2021, a.a.O., E. 7.9). Im Ergebnis ist die Aussagekraft der LINGUA-Alltagswissensevaluation vom (...) nicht in Zweifel zu ziehen. Sie ist hinreichend fundiert und mit einer ausgewogenen und schlüssigen Begründung versehen. Sie basiert auf diversen unterschiedlichen Fragen, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil des Beschwerdeführers beziehen. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen. 8.3 Der Beschwerdeführer ist nach dem Ausgeführten der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nicht nachgekommen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Dezember 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 (BVGer-act. 5) sieht das Gericht keinen hinreichenden Grund, die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2020 (BVGer-act. 3), mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, in Wiedererwägung zu ziehen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als vorliegend D._______ die Herkunftsabklärungen nicht getätigt hat (siehe E. 8.2.3 oben). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Stefan Weber Versand: