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D-4021/2014

D-4021/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die damals noch kinderlose und unverheiratete Beschwerdeführerin suchte am 11. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 4. Juli 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei gab sie an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ (F._______) und sei in G._______ (ebenfalls F._______) aufgewachsen. Seit rund sechs Monaten, mithin seit Anfang 2012, sei sie mit dem im Jahr 2009 in die Schweiz eingereisten H._______ (vorinstanzliches Asylverfahren N [...]) nach Brauch verheiratet. Die Trauung sei telefonisch erfolgt. In erster Linie habe sie ihre Heimat verlassen, um mit ihrem Mann zusammenzuleben. Ausserdem habe sie Probleme gehabt, weil sie im Mai 2012 dreimal Bilder und Videoaufnahmen von Demonstrationen in Damaskus gemacht habe. Beim letzten Mal sei sie von Angehörigen des Geheimdienstes festgenommen, verhört und beschimpft, jedoch - gegen Bezahlung eines Geldbetrages durch ihren Vater - nach einigen Stunden wieder freigelassen worden; ausserdem sei ihr Fotoapparat zerstört worden. Ansonsten habe sie sich nie politisch betätigt und auch nie andere Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie aber, erneut festgenommen zu werden, weil sie mit kurdischen Jugendlichen zusammengearbeitet habe. Am 29. Mai 2012 sei sie "illegal" von Damaskus nach Istanbul geflogen und anschliessend im Laderaum eines Lastwagens versteckt durch ihr nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Nach der am 11. Juni 2012 erfolgten Einreise sei sie von ihrem Ehemann abgeholt und umgehend ins EVZ D._______ gebracht worden. Als Beweis für ihre Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre am 23. Dezember 2009 ausgestellte syrische Identitätskarte ein. Die Beschwerdeführerin brachte am (...) in Schlieren den Sohn B._______ zur Welt. Am (...) verheiratete sie sich auf dem Zivilstandsamt I._______ mit H._______, dem Vater ihres Sohnes B._______. Das von H._______ am 23. September 2009 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM (heute: SEM) mit Verfügung vom 15. Mai 2013 abgelehnt. Gleichzeitig erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt für nicht durchführbar und nahm H._______ in der Schweiz vorläufig auf. In der Folge liess der Ehemann am 12. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren D-3340/2013); darauf wird - soweit für das vorliegende Verfahren überhaupt von Bedeutung - in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. A.b Am 2. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wiederholte sie teilweise ihre anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben und brachte im Weiteren vor, sie habe im Jahr 2010 die Schule abgeschlossen und sei danach einer kurdischen Jugendorganisation beigetreten. Im Zusammenhang mit ihrem Engagement für diese Organisation sei sie im Jahr 2010 mit ihrem Vater nach Sham (kurdischer Name für Damaskus) gezogen, während der Rest der Familie in G._______ geblieben sei. In Damaskus habe sie an Demonstrationen teilgenommen und dabei auch Bildaufnahmen gemacht. Bei der dritten Kundgebung sei sie festgenommen und gegen Bezahlung eines Geldbetrages wieder freigelassen worden. In der Folge sei sie nach G._______ zurückgekehrt beziehungsweise habe bei einer Freundin in Damaskus Unterschlupf gefunden. Am 29. Mai 2012 sei sie mit einem gefälschten Pass von Damaskus aus auf dem Luftweg nach Istanbul gereist. Ihre Eltern und ihre vier Brüder hätten mittlerweile Syrien ebenfalls verlassen und lebten jetzt im Irak. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das am 11. Juni 2012 gestellte Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage aber als nicht zumutbar und verfügte daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz. C. Die Beschwerdeführerin A._______ beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2014, es sei Akteneinsicht in gewisse, vom BFM nicht editierte Aktenstücke (A9/3, A14/1 und A 31/2) zu gewähren, eventuell sei ihr das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu geben beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend A31/2 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzustellen, anschliessend sei ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Im Weiteren wurde sinngemäss um Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ersucht. Sodann sei die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2014 aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, zumindest seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig wurden Kopien des (Schweizer) Familienausweises und des (Schweizer) Auszugs aus dem Eheregister zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 teilte die damalige Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine Mandanten dürften den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden, wurde nicht eingetreten. Sodann wurde der Entscheid über die Anträge, es sei den Beschwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens (insbesondere in die Akten A9/1, A14/1 und A31/2) zu gewähren beziehungsweise es sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A31/2 zuzustellen und ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. E.a Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter am 5. August 2014 eine am 4. August 2014 von der (...) im Auftrag der Gemeinde J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 hiess der nunmehr zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 wurden der Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A9/3, A14/1 und A31/2 sowie die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den besagten Akten beziehungswiese auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen, wobei für die Begründung auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen wird. F. Aufgrund der Eheschliessung hob das SEM das bis anhin für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn geführte Dossier N (...) auf und integrierte es in das Dossier N (...) des Ehemannes H._______. Das Bundesverwaltungsgericht führte hingegen die beiden Beschwerdeverfahren getrennt weiter. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. Juni 2015 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. G.b Mit auf den 29. Juni 2015 datierter Vernehmlassung (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 23. Juni 2015) beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin weder in der Anhörung noch in der Beschwerde konkret eine exilpolitische Betätigung geltend gemacht habe, und wies im Weiteren bezüglich der Rüge des Zeitpunkts der Anhörung darauf hin, es hätte erwartet werden können, dass die Beschwerdeführerin auch noch zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs ihre Tätigkeit für die kurdische Jugendorganisation hätte beschreiben können, zumal sie geltend gemacht habe, zwei Jahre lang für die Organisation tätig gewesen zu sein. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. H. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in K._______ ihr zweites Kind, den Sohn C._______, zur Welt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist, da die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde enthaltenen Anträge auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - sind aus diesen Gründen unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 4 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 ff.) wird gerügt, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der BFM-Verfügung vom 17. Juni 2014 geht hervor, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, dass sie nicht glaubhaft seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist absolut nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltselemente oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Dass in der Zusammenfassung des Sachverhaltes - beispielsweise mit Bezug auf die Vorbringen betreffend den Geheimdienst und den Aufenthaltsort der Eltern - nicht jede Einzelheit der Aussagen der Beschwerdeführerin aufgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 4.2 Weiter wird gerügt, eine "schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht" stelle auch die Tatsache dar, dass zwischen der Erstbefragung im EVZ D._______ und der Anhörung in Bern-Wabern fast zwei Jahre verstrichen seien. Es verstosse "geradezu gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einerseits über zwei Jahre mit der Durchführung der Anhörung zuzuwarten und andererseits zu behaupten, die Beschwerdeführerin könne ihre Tätigkeit bei der kurdischen Jugendorganisation nur äusserst schemenhaft und oberflächlich schildern". Des Weiteren habe das BFM offenbar lediglich eine verkürzte Befragung zur Person durchgeführt. Auch dabei handle es sich um eine "schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht". Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e), wobei der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Zwar wurde im Protokoll der Erstbefragung (vgl. Vorakten BFM A10 S. 2) tatsächlich festgehalten, es handle sich "wegen hoher Belegung" um eine verkürzte Befragung. Die Durchsicht der Akten zeigt aber, dass diese erste Befragung mindestens so ausführlich ausfiel wie diejenige anderer Asylsuchender. Sodann ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von zwei Jahren nicht optimal war. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, wesentliche Ereignisse in ihrem Leben auch knapp zwei Jahre später mehr oder weniger übereinstimmend wiederzugeben. Angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz und auch der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Erstbefragung vom 4. Juli 2012 und der Anhörung vom 2. April 2014 ihr erstes Kind geboren hat, kann jedenfalls nicht von einer Verschleppung des Verfahrens oder von einer Verletzung der Abklärungspflicht ausgegangen werden.

E. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückwei­sung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist mithin abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin A._______ habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.

E. 6.1.1 In der Tat ergeben sich bereits aus den Aussagen zu ihrem Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsorten zahlreiche Widersprüche. So gab sie anlässlich der Erstbefragung vom 4. Juli 2012 als letzten Wohnort vor der Ausreise G._______ an (vgl. Vorakten BFM A10 S. 4), wohingegen sie in der Anhörung vom 2. April 2014 erklärte, bis 2010 in L._______ und danach in Sham (Damaskus) gelebt zu haben, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben sei; sie sei nie längere Zeit ihrem Wohnort Sham ferngeblieben (vgl. Vorakten BFM A29 S. 3). Im späteren Verlauf derselben Anhörung behauptete sie dann, im Jahr 2010 von Sham nach G._______ gezogen zu sein (vgl. Vorakten BFM A29 S. 5) beziehungsweise ihre Familie nach G._______ geschickt zu haben, während sie selber bei einer Freundin in Sham geblieben sei, weil ihr Vater ihr davon abgeraten habe, auch nach G._______ zu kommen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 10). Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, es sei ihr in Sham nach der Demonstrationsteilnahme nicht mehr gut gegangen, weshalb sie ihrem Vater vorgeschlagen habe, nach G._______ zu ziehen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 5). In der Beschwerde (vgl. S. 13) wird überdies geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung die Dolmetscherin nicht gut verstanden, da es sich bei ihr - wie auch in der Anhörung vom 2. April 2014 - offenbar um eine Kurdin aus dem Irak gehandelt habe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführerin das im EVZ erstellte Protokoll rückübersetzt worden war (wobei sie deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte) und sie erst Verständigungsprobleme geltend machte, als sie auf die Ungereimtheiten hingewiesen wurde (vgl. etwa Vorakten BFM A29 S. 10 f.). Mit den weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 13) lassen sich die festgestellten Widersprüche ebenfalls nicht beseitigen.

E. 6.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, sind auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, sowie zu ihrer Festnahme widersprüchlich ausgefallen. So gab sie zu Protokoll, sich insgesamt nur an drei Demonstrationen, welche alle im Mai 2012 in Damaskus stattgefunden hätten, beteiligt zu haben (vgl. Vorakten BFM A10 S. 7 sowie A29 S. 7 und 9), um andernorts zu behaupten, auch in L._______ (anderer Name für E._______) an Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. Vorakten BFM A29 S. 4). Im Weiteren erklärte sie zuerst, drei Stunden nach ihrer Festnahme wieder freigelassen worden zu sein (vgl. Vorakten BFM A10 S. 7), um dann in der Anhörung vom 2. April 2014 zu behaupten, sie sei eine ganze Nacht festgehalten worden (vgl. Vorakten BFM A29 S. 9). Der Einwand von Übersetzungsproblemen beziehungsweise es habe sich nur um einem "kleinen Versprecher" gehandelt (vgl. Beschwerde S. 14), überzeugt auch hier nicht.

E. 6.1.3 Widersprüchlich erscheinen schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur ihrer Ausreise. Gemäss Ihren anlässlich der Erstbefragung gemachten Aussagen begann ihre Ausreise in G._______, wo sie am 29. Mai 2012 um neun Uhr morgens mit ihrem Vater einen Bus bestiegen habe, der sie nach Damaskus gebracht habe, wo sie zwölf Stunden später angekommen seien. Von Damaskus aus sei sie noch am gleichen Tag mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg in die Türkei gereist (vgl. Vorakten BFM A10 S. 6). In der Anhörung vom 2. April 2012 erklärte sie demgegenüber, sie habe sich bereits in Damaskus befunden und sei von dort aus direkt in die Türkei geflogen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 10 f.). Bereits in der Anhörung vom 2. April 2014 auf diese Ungereimtheit angesprochen, erklärte sie, in der Erstbefragung lediglich gefragt worden zu sein, wie viele Stunden die Fahrt von G._______ und Damaskus dauere (vgl. Vorakten BFM A29 S. 11). Die festgestellte Unstimmigkeit lässt sich indessen weder mit dieser Antwort noch mit dem Hinweis, "in der Logik des BFM müsste nämlich die Ausreise als unglaubhaft erscheinen, was offensichtlich unsinnig wäre, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz lebt" (vgl. Beschwerde S. 15), beseitigen.

E. 6.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass ihre Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden und somit nicht den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte selber erlebt habe.

E. 6.2.1 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer zweijährigen Tätigkeit bei der kurdischen Jugendorganisation sehr schemenhaft und oberflächlich geblieben. So wiederholte sie zwar mehrmals, für diese Organisation an Demonstrationen teilgenommen und dabei Fotos und Videos gemacht zu haben, konnte aber ansonsten keine anderen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft ausgeübten Aktivitäten beschreiben. Da sich die in diesem Zusammenhang geschilderten Demonstrationsteilnahmen auf einen Zeitraum von nur etwa zwei Wochen beziehen, die Beschwerdeführerin aber gemäss ihren Angaben zwei Jahre lang für die Organisation tätig war, bleibt in der Tat auch nach mehrmaligen Nachfragen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 4 f., 9 und 12) unklar, was ihr Aufgabenbereich bei dieser Organisation war beziehungsweise was sie die übrigen 23 Monate gemacht hatte.

E. 6.2.2 Sodann erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Foto- und Videoaufnahmen seien im Internet veröffentlicht worden. Auf entsprechende Nachfrage hin sagte sie, sie habe die Aufnahmen ihrem Verantwortlichen gegeben, der sie ins Internet gestellt habe, doch wisse sie nicht, wo diese im Internet abgelegt seien, da der Verantwortliche gesagt habe, es sei zu gefährlich, wenn er ihr diese Information geben würde, ausserdem würde dies der Parteiregelung widersprechen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 12 f). Es erscheint indessen tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass sich eine politisch engagierte Person nicht weiter dafür interessiert, wo die von ihr gemachten Aufnahmen publiziert werden, und es ist auch nicht ersichtlich, welche Gefahr bestanden hätte, wenn die Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre.

E. 6.2.3 Schliesslich erscheint auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe auch nach der Freilassung ihren Haftort nicht gekannt, nicht glaubhaft, wobei die anlässlich der Anhörung vom 2. April 2014 dazu gemachten Ausführungen (etwa, dass sie ihren Vater habe anrufen und ihm sagen dürfen, er könne sie in Damaskus abholen, worauf die Behörden dem Vater den genaueren Aufenthaltsort erklärt hätten; vgl. Vorakten BFM A29 S. 7 f.) ebenso wenig überzeugen wie der erneute Hinweis auf den Umstand, dass zwischen der Erstbefragung im EVZ D._______ und der Anhörung vom 2. April 2014 eine längere Zeit verstrichen sei (vgl. Beschwerde S. 15).

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das von ihr behauptete politische Engagement und die damit in Zusammenhang stehende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch ein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. die diesbezüglichen Rügen auf S. 19 ff. der Beschwerde).

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 7.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 7.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin machte nie geltend, sich in der Schweiz regimekritisch geäussert beziehungsweise exilpolitisch betätigt zu haben.

E. 7.3.3 Sodann vermag die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdeführerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei der Wiedereinreise in ihr Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da sie aber - wie auch ihr Ehemann H._______ - weder ein politisches Engagement noch eine damit in Zusammenhang stehende Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte (weshalb nicht davon auszugehen ist, sie sei im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der heimatlichen Behörden gewesen), ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das BFM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. In diesem Lichte besehen kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen.

E. 9.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen - wie auch ihr Ehemann beziehungsweise Vater, dessen Beschwerde mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls abgewiesen wird - weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation im Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4021/2014 Urteil vom 4. Februar 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Söhne B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (...) (zuvor: N [...]). Sachverhalt: A. A.a Die damals noch kinderlose und unverheiratete Beschwerdeführerin suchte am 11. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 4. Juli 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei gab sie an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ (F._______) und sei in G._______ (ebenfalls F._______) aufgewachsen. Seit rund sechs Monaten, mithin seit Anfang 2012, sei sie mit dem im Jahr 2009 in die Schweiz eingereisten H._______ (vorinstanzliches Asylverfahren N [...]) nach Brauch verheiratet. Die Trauung sei telefonisch erfolgt. In erster Linie habe sie ihre Heimat verlassen, um mit ihrem Mann zusammenzuleben. Ausserdem habe sie Probleme gehabt, weil sie im Mai 2012 dreimal Bilder und Videoaufnahmen von Demonstrationen in Damaskus gemacht habe. Beim letzten Mal sei sie von Angehörigen des Geheimdienstes festgenommen, verhört und beschimpft, jedoch - gegen Bezahlung eines Geldbetrages durch ihren Vater - nach einigen Stunden wieder freigelassen worden; ausserdem sei ihr Fotoapparat zerstört worden. Ansonsten habe sie sich nie politisch betätigt und auch nie andere Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie aber, erneut festgenommen zu werden, weil sie mit kurdischen Jugendlichen zusammengearbeitet habe. Am 29. Mai 2012 sei sie "illegal" von Damaskus nach Istanbul geflogen und anschliessend im Laderaum eines Lastwagens versteckt durch ihr nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Nach der am 11. Juni 2012 erfolgten Einreise sei sie von ihrem Ehemann abgeholt und umgehend ins EVZ D._______ gebracht worden. Als Beweis für ihre Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre am 23. Dezember 2009 ausgestellte syrische Identitätskarte ein. Die Beschwerdeführerin brachte am (...) in Schlieren den Sohn B._______ zur Welt. Am (...) verheiratete sie sich auf dem Zivilstandsamt I._______ mit H._______, dem Vater ihres Sohnes B._______. Das von H._______ am 23. September 2009 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM (heute: SEM) mit Verfügung vom 15. Mai 2013 abgelehnt. Gleichzeitig erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt für nicht durchführbar und nahm H._______ in der Schweiz vorläufig auf. In der Folge liess der Ehemann am 12. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren D-3340/2013); darauf wird - soweit für das vorliegende Verfahren überhaupt von Bedeutung - in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. A.b Am 2. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wiederholte sie teilweise ihre anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben und brachte im Weiteren vor, sie habe im Jahr 2010 die Schule abgeschlossen und sei danach einer kurdischen Jugendorganisation beigetreten. Im Zusammenhang mit ihrem Engagement für diese Organisation sei sie im Jahr 2010 mit ihrem Vater nach Sham (kurdischer Name für Damaskus) gezogen, während der Rest der Familie in G._______ geblieben sei. In Damaskus habe sie an Demonstrationen teilgenommen und dabei auch Bildaufnahmen gemacht. Bei der dritten Kundgebung sei sie festgenommen und gegen Bezahlung eines Geldbetrages wieder freigelassen worden. In der Folge sei sie nach G._______ zurückgekehrt beziehungsweise habe bei einer Freundin in Damaskus Unterschlupf gefunden. Am 29. Mai 2012 sei sie mit einem gefälschten Pass von Damaskus aus auf dem Luftweg nach Istanbul gereist. Ihre Eltern und ihre vier Brüder hätten mittlerweile Syrien ebenfalls verlassen und lebten jetzt im Irak. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das am 11. Juni 2012 gestellte Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage aber als nicht zumutbar und verfügte daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz. C. Die Beschwerdeführerin A._______ beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2014, es sei Akteneinsicht in gewisse, vom BFM nicht editierte Aktenstücke (A9/3, A14/1 und A 31/2) zu gewähren, eventuell sei ihr das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu geben beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend A31/2 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzustellen, anschliessend sei ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Im Weiteren wurde sinngemäss um Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ersucht. Sodann sei die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2014 aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, zumindest seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig wurden Kopien des (Schweizer) Familienausweises und des (Schweizer) Auszugs aus dem Eheregister zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 teilte die damalige Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine Mandanten dürften den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden, wurde nicht eingetreten. Sodann wurde der Entscheid über die Anträge, es sei den Beschwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens (insbesondere in die Akten A9/1, A14/1 und A31/2) zu gewähren beziehungsweise es sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A31/2 zuzustellen und ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. E.a Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter am 5. August 2014 eine am 4. August 2014 von der (...) im Auftrag der Gemeinde J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 hiess der nunmehr zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 wurden der Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A9/3, A14/1 und A31/2 sowie die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den besagten Akten beziehungswiese auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen, wobei für die Begründung auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen wird. F. Aufgrund der Eheschliessung hob das SEM das bis anhin für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn geführte Dossier N (...) auf und integrierte es in das Dossier N (...) des Ehemannes H._______. Das Bundesverwaltungsgericht führte hingegen die beiden Beschwerdeverfahren getrennt weiter. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. Juni 2015 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. G.b Mit auf den 29. Juni 2015 datierter Vernehmlassung (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 23. Juni 2015) beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin weder in der Anhörung noch in der Beschwerde konkret eine exilpolitische Betätigung geltend gemacht habe, und wies im Weiteren bezüglich der Rüge des Zeitpunkts der Anhörung darauf hin, es hätte erwartet werden können, dass die Beschwerdeführerin auch noch zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs ihre Tätigkeit für die kurdische Jugendorganisation hätte beschreiben können, zumal sie geltend gemacht habe, zwei Jahre lang für die Organisation tätig gewesen zu sein. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. H. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in K._______ ihr zweites Kind, den Sohn C._______, zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist, da die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde enthaltenen Anträge auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - sind aus diesen Gründen unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 ff.) wird gerügt, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der BFM-Verfügung vom 17. Juni 2014 geht hervor, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr differenziert auseinandergesetzt hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, dass sie nicht glaubhaft seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist absolut nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltselemente oder eingereichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Dass in der Zusammenfassung des Sachverhaltes - beispielsweise mit Bezug auf die Vorbringen betreffend den Geheimdienst und den Aufenthaltsort der Eltern - nicht jede Einzelheit der Aussagen der Beschwerdeführerin aufgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.2 Weiter wird gerügt, eine "schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht" stelle auch die Tatsache dar, dass zwischen der Erstbefragung im EVZ D._______ und der Anhörung in Bern-Wabern fast zwei Jahre verstrichen seien. Es verstosse "geradezu gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einerseits über zwei Jahre mit der Durchführung der Anhörung zuzuwarten und andererseits zu behaupten, die Beschwerdeführerin könne ihre Tätigkeit bei der kurdischen Jugendorganisation nur äusserst schemenhaft und oberflächlich schildern". Des Weiteren habe das BFM offenbar lediglich eine verkürzte Befragung zur Person durchgeführt. Auch dabei handle es sich um eine "schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht". Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e), wobei der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Zwar wurde im Protokoll der Erstbefragung (vgl. Vorakten BFM A10 S. 2) tatsächlich festgehalten, es handle sich "wegen hoher Belegung" um eine verkürzte Befragung. Die Durchsicht der Akten zeigt aber, dass diese erste Befragung mindestens so ausführlich ausfiel wie diejenige anderer Asylsuchender. Sodann ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von zwei Jahren nicht optimal war. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, wesentliche Ereignisse in ihrem Leben auch knapp zwei Jahre später mehr oder weniger übereinstimmend wiederzugeben. Angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz und auch der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Erstbefragung vom 4. Juli 2012 und der Anhörung vom 2. April 2014 ihr erstes Kind geboren hat, kann jedenfalls nicht von einer Verschleppung des Verfahrens oder von einer Verletzung der Abklärungspflicht ausgegangen werden. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückwei­sung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist mithin abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin A._______ habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. 6.1.1 In der Tat ergeben sich bereits aus den Aussagen zu ihrem Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsorten zahlreiche Widersprüche. So gab sie anlässlich der Erstbefragung vom 4. Juli 2012 als letzten Wohnort vor der Ausreise G._______ an (vgl. Vorakten BFM A10 S. 4), wohingegen sie in der Anhörung vom 2. April 2014 erklärte, bis 2010 in L._______ und danach in Sham (Damaskus) gelebt zu haben, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben sei; sie sei nie längere Zeit ihrem Wohnort Sham ferngeblieben (vgl. Vorakten BFM A29 S. 3). Im späteren Verlauf derselben Anhörung behauptete sie dann, im Jahr 2010 von Sham nach G._______ gezogen zu sein (vgl. Vorakten BFM A29 S. 5) beziehungsweise ihre Familie nach G._______ geschickt zu haben, während sie selber bei einer Freundin in Sham geblieben sei, weil ihr Vater ihr davon abgeraten habe, auch nach G._______ zu kommen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 10). Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, es sei ihr in Sham nach der Demonstrationsteilnahme nicht mehr gut gegangen, weshalb sie ihrem Vater vorgeschlagen habe, nach G._______ zu ziehen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 5). In der Beschwerde (vgl. S. 13) wird überdies geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung die Dolmetscherin nicht gut verstanden, da es sich bei ihr - wie auch in der Anhörung vom 2. April 2014 - offenbar um eine Kurdin aus dem Irak gehandelt habe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführerin das im EVZ erstellte Protokoll rückübersetzt worden war (wobei sie deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte) und sie erst Verständigungsprobleme geltend machte, als sie auf die Ungereimtheiten hingewiesen wurde (vgl. etwa Vorakten BFM A29 S. 10 f.). Mit den weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 13) lassen sich die festgestellten Widersprüche ebenfalls nicht beseitigen. 6.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, sind auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, sowie zu ihrer Festnahme widersprüchlich ausgefallen. So gab sie zu Protokoll, sich insgesamt nur an drei Demonstrationen, welche alle im Mai 2012 in Damaskus stattgefunden hätten, beteiligt zu haben (vgl. Vorakten BFM A10 S. 7 sowie A29 S. 7 und 9), um andernorts zu behaupten, auch in L._______ (anderer Name für E._______) an Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. Vorakten BFM A29 S. 4). Im Weiteren erklärte sie zuerst, drei Stunden nach ihrer Festnahme wieder freigelassen worden zu sein (vgl. Vorakten BFM A10 S. 7), um dann in der Anhörung vom 2. April 2014 zu behaupten, sie sei eine ganze Nacht festgehalten worden (vgl. Vorakten BFM A29 S. 9). Der Einwand von Übersetzungsproblemen beziehungsweise es habe sich nur um einem "kleinen Versprecher" gehandelt (vgl. Beschwerde S. 14), überzeugt auch hier nicht. 6.1.3 Widersprüchlich erscheinen schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur ihrer Ausreise. Gemäss Ihren anlässlich der Erstbefragung gemachten Aussagen begann ihre Ausreise in G._______, wo sie am 29. Mai 2012 um neun Uhr morgens mit ihrem Vater einen Bus bestiegen habe, der sie nach Damaskus gebracht habe, wo sie zwölf Stunden später angekommen seien. Von Damaskus aus sei sie noch am gleichen Tag mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg in die Türkei gereist (vgl. Vorakten BFM A10 S. 6). In der Anhörung vom 2. April 2012 erklärte sie demgegenüber, sie habe sich bereits in Damaskus befunden und sei von dort aus direkt in die Türkei geflogen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 10 f.). Bereits in der Anhörung vom 2. April 2014 auf diese Ungereimtheit angesprochen, erklärte sie, in der Erstbefragung lediglich gefragt worden zu sein, wie viele Stunden die Fahrt von G._______ und Damaskus dauere (vgl. Vorakten BFM A29 S. 11). Die festgestellte Unstimmigkeit lässt sich indessen weder mit dieser Antwort noch mit dem Hinweis, "in der Logik des BFM müsste nämlich die Ausreise als unglaubhaft erscheinen, was offensichtlich unsinnig wäre, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz lebt" (vgl. Beschwerde S. 15), beseitigen. 6.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass ihre Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden und somit nicht den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte selber erlebt habe. 6.2.1 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer zweijährigen Tätigkeit bei der kurdischen Jugendorganisation sehr schemenhaft und oberflächlich geblieben. So wiederholte sie zwar mehrmals, für diese Organisation an Demonstrationen teilgenommen und dabei Fotos und Videos gemacht zu haben, konnte aber ansonsten keine anderen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft ausgeübten Aktivitäten beschreiben. Da sich die in diesem Zusammenhang geschilderten Demonstrationsteilnahmen auf einen Zeitraum von nur etwa zwei Wochen beziehen, die Beschwerdeführerin aber gemäss ihren Angaben zwei Jahre lang für die Organisation tätig war, bleibt in der Tat auch nach mehrmaligen Nachfragen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 4 f., 9 und 12) unklar, was ihr Aufgabenbereich bei dieser Organisation war beziehungsweise was sie die übrigen 23 Monate gemacht hatte. 6.2.2 Sodann erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Foto- und Videoaufnahmen seien im Internet veröffentlicht worden. Auf entsprechende Nachfrage hin sagte sie, sie habe die Aufnahmen ihrem Verantwortlichen gegeben, der sie ins Internet gestellt habe, doch wisse sie nicht, wo diese im Internet abgelegt seien, da der Verantwortliche gesagt habe, es sei zu gefährlich, wenn er ihr diese Information geben würde, ausserdem würde dies der Parteiregelung widersprechen (vgl. Vorakten BFM A29 S. 12 f). Es erscheint indessen tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass sich eine politisch engagierte Person nicht weiter dafür interessiert, wo die von ihr gemachten Aufnahmen publiziert werden, und es ist auch nicht ersichtlich, welche Gefahr bestanden hätte, wenn die Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre. 6.2.3 Schliesslich erscheint auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe auch nach der Freilassung ihren Haftort nicht gekannt, nicht glaubhaft, wobei die anlässlich der Anhörung vom 2. April 2014 dazu gemachten Ausführungen (etwa, dass sie ihren Vater habe anrufen und ihm sagen dürfen, er könne sie in Damaskus abholen, worauf die Behörden dem Vater den genaueren Aufenthaltsort erklärt hätten; vgl. Vorakten BFM A29 S. 7 f.) ebenso wenig überzeugen wie der erneute Hinweis auf den Umstand, dass zwischen der Erstbefragung im EVZ D._______ und der Anhörung vom 2. April 2014 eine längere Zeit verstrichen sei (vgl. Beschwerde S. 15). 6.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das von ihr behauptete politische Engagement und die damit in Zusammenhang stehende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch ein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. die diesbezüglichen Rügen auf S. 19 ff. der Beschwerde). 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 7.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin machte nie geltend, sich in der Schweiz regimekritisch geäussert beziehungsweise exilpolitisch betätigt zu haben. 7.3.3 Sodann vermag die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdeführerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei der Wiedereinreise in ihr Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da sie aber - wie auch ihr Ehemann H._______ - weder ein politisches Engagement noch eine damit in Zusammenhang stehende Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte (weshalb nicht davon auszugehen ist, sie sei im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der heimatlichen Behörden gewesen), ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste. 7.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das BFM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. In diesem Lichte besehen kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen. 9. 9.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen - wie auch ihr Ehemann beziehungsweise Vater, dessen Beschwerde mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls abgewiesen wird - weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation im Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: