Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 1. Oktober 2009 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (D._______). Im nahe von C._______ gelegenen Dorf Wanek hätten Araber gelebt, die im Jahr 2004 ihre Häuser selber in Brand gesetzt, jedoch die Bewohner von C._______ der Brandstiftung beschuldigt hätten. In der Folge seien viele Dorfbewohner festgenommen worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe er sein Dorf verlassen und in der Folge in Damaskus sowie in E._______ ([...]) gelebt. Während eines halben Jahres habe er an der Universität von Damaskus Sport studiert, bevor er Ende November 2006 nach F._______ (Nord-Irak) gezogen sei und dort unter anderem als (...) am (...) gearbeitet habe. Im Februar 2009 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Als er erfahren habe, dass die Polizei bereits von seiner Rückkehr Kenntnis erlangt habe, sei er umgehend nach Damaskus gereist, von wo aus er über die Türkei nach Griechenland gelangt sei. Nach der Registrierung habe er sich rund zwei Monate lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten, bevor er per Schiff nach G._______ gebracht und während rund einem Monat inhaftiert worden sei. Nach der Freilassung sei er mit einem rumänischen Pass in die Schweiz gereist. Einen eigenen Reisepass habe er nie gehabt oder beantragt. Anlässlich der Befragung vom 1. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintre- tensentscheid gewährt. A.b Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf den EURODAC-Treffer vom 26. Mai 2009 in H._______ (Griechenland) ersuchte das BFM (heute: SEM) die griechischen Behörden am 13. November 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers. Griechenland liess das Ersuchen unbeantwortet. A.c Eine über die Schweizer Botschaft in Damaskus getätigte Abklärung vom 11. Januar 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich syrischer Staatsangehöriger und überdies Inhaber eines syrischen Passes mit der Nummer (...) ist. Der Beschwerdeführer habe Syrien am 26. August 2008 in Richtung Türkei verlassen. Er werde nicht von den syrischen Behörden, sondern nur von den Militärbehörden gesucht, weil er im Jahr 2007 seinen Militärdienst hätte leisten müssen. A.d Mit Verfügung vom 16. März 2010 - dem damaligen Rechtsvertreter (C. S. Karakas, [...]) am 23. März 2010 eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das am 23. September 2009 gestellte Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.e Der Beschwerdeführer erhob durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 16. März 2010. A.f Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2011 seine Verfügung vom 16. März 2010 in Wiedererwägung (Art 56 Abs. 1 VwVG) und prüfte das am 23. September 2009 gestellte Asylgesuch gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates selbst. A.g In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2011 das am 24. März 2010 angehobene Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Der Beschwerdeführer liess dem BFM durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 15. Februar 2013 seine syrische Identitätskarte und einen von der Universität Damaskus ausgestellten Studentenausweis im Original sowie zwei verschiedene Flugblätter der Organisation "[...]" zukommen. B.b Am 7. Mai 2013 wurde er durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben und brachte im Weiteren vor, eines Tages nach den Bränden im Dorf I._______ seien zwei Jeeps mit Polizisten ins Dorf gekommen, um weitere Dorfbewohner festzunehmen. Es sei dann zu gewaltsamen Protesten gekommen, in deren Verlauf er - der Beschwerdeführer - einem Major einen Faustschlag versetzt habe. Dieser Major habe sich dann rächen wollen. Ein Cousin des Majors habe erfolglos versucht, eine Versöhnung herbeizuführen, weshalb er - der Beschwerdeführer - im März 2004 das Dorf verlassen habe. In Damaskus und E._______ habe er keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Da er aber befürchtet habe, eines Tages doch noch Schwierigkeiten zu bekommen beziehungsweise einmal festgenommen zu werden, sei er im November 2006 in den Nord-Irak gezogen und erst im Februar 2009 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Seine Familienangehörigen in Syrien hätten wegen ihm keine Probleme mit den Behörden. Einmal sei zwar einer seiner Brüder mitgenommen und über ihn befragt worden, doch sei dieser - nachdem er die Behörden darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer sich jetzt in der Schweiz befinde - wieder freigelassen worden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen zu haben, sich aber sonst nicht weiter politisch betätigt zu haben. Zur Untermauerung dieser Aktivitäten reichte er Farbkopien zweier Fotos ein. Anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der über die Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen gegeben. Dabei hielt der Beschwerdeführer daran fest, nie einen Reisepass gehabt zu haben. Überdies habe er nie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Als Student habe er seinen Dienst - mittels Bezahlung von Geldbeträgen und dank Beziehungen - "legal und offiziell" verschieben können. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 17. Mai 2013 - lehnte das BFM das am 23. September 2009 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Sicherheitslage in Syrien als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. D. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen am 28. Mai 2013 neu bestellten Rechtsvertreter (Tarig Hassan, [...]) mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2013 die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 15. Mai 2013 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich). Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur. Tarig Hassan zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine am 6. Juni 2013 von der (...) im Auftrag der Gemeinde J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, während das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen wurde. Schliesslich wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. F. Am (...) anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft des am (...) in K._______ geborenen L._______. L._______ ist der Sohn der syrischen Staatsangehörigen M._______, mit welcher der Beschwerdeführer sich anfangs 2012 religiös und am (...) standesamtlich verheiratete. Das am 11. Juni 2012 von M._______ gestellte Asylgesuch (vorinstanzliches Asylverfahren nach der Stellung des Asylgesuches N [...], seit der Zusammenlegung des Dossiers mit demjenigen des Beschwerdeführers ebenfalls N [...]) wurde vom BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2014 abgelehnt. Gleichzeitig erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar und nahm M._______ und ihren Sohn in der Schweiz vorläufig auf. In der Folge liess die Ehefrau für sich und den gemeinsamen Sohn am 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren D-4021/2014); darauf wird - soweit für das vorliegende Verfahren überhaupt von Bedeutung - in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner dem Bundesverwaltungsgericht mit, vom Beschwerdeführer neu mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren betraut worden zu sein. H. Am 24. September 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen neu bestellten Rechtsvertreter die Kopie eines Bildes (in zwei verschiedenen Vergrösserungen), welches ihn angeblich bei der Teilnahme an einer Demonstration in N._______ zeigt, zukommen. I. I.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. Juni 2015 erneut an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. I.b Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 zog das SEM seinen Entscheid vom 15. Mai 2013 teilweise in Wiedererwägung und ordnete wegen derzeitiger Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. I.c Angesichts der neuen Sachlage setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 Frist zur Mitteilung, ob er die am 12. Juni 2013 eingereichte Beschwerde zurückziehe oder an ihr festhalte, an. I.d Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter am 29. Juni 2015 mit, die am 12. Juni 2013 eingereichte Beschwerde aufrechterhalten zu wollen. J. Am 22. November 2015 brachte seine Ehefrau M._______ in O._______ ihr zweites Kind, den Sohn P._______, zur Welt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung vorab auf das Resultat der über die Schweizer Botschaft in Damaskus getätigten Abklärungen hin, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehörden gesucht worden sein soll, weil er im Jahr 2007 seinen Militärdienst hätte leisten sollen. Anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2013 darauf angesprochen, behauptete er, mittels Bezahlung von Geldbeträgen und dank Beziehungen den Militärdienst legal und offiziell verschoben zu haben (vgl. Vor-akten A 52 S. 7 f.). In der Beschwerde (vgl. S. 4 ff., insbes. S. 6 f.) wird nun an dieser Darstellung nicht mehr festgehalten. Vielmehr wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der Zeit, als er hätte Militärdienst leisten sollen, im Irak und somit im Ausland geweilt, weshalb ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine Strafe von bis zu 10 Jahren Gefängnis drohe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne bei dieser Sachlage nicht mehr von legitimen staatlichen Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten die Rede sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in der erwähnten Art bestraft werden sollte, so drohe ihm zumindest, bei einer Rückkehr in seine Heimat in die syrische Armee eingezogen und von seinen Vorgesetzten zu Handlungen gezwungen zu werden, welche gegen das Völkerrecht verstossen würden.
E. 4.2 Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind keine Flüchtlinge, wobei aber die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 4 ff. wurde in diesem Zusammenhang betreffend Syrien eingehend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag; das Bundesverwaltungsgericht gelangte dabei zum Schluss, dass dies namentlich der Fall sei, wenn mit der Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine ganz andere Konstellation vor. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Militärdienst leisten müssen und hat gemäss seinen Angaben Syrien im Februar 2009 - mithin gut zwei Jahre vor Ausbruch des Konflikts im März 2011 - verlassen, weshalb er klarerweise nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeichnete erhöhte Risikoprofil aufweist, welches dazu führen kann, dass an die Vorverfolgung - im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder Refraktion - ein herabgesetzter Massstab anzuwenden ist.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Jahr 2007 seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen ist, die Flüchtlingseigenschaft klarerweise nicht. An dieser Feststellung vermag der Hinweis, dem Beschwerdeführe drohe, bei einer Rückkehr in seine Heimat in die syrische Armee eingezogen und zu Handlungen gezwungen zu werden, welche gegen das Völkerrecht verstossen würden, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme derzeit keine zwangsweise Rückkehr nach Syrien zu befürchten hat.
E. 5.1 In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe anfangs des Jahres 2004 bei Protesten in seinem Dorf einem Major einen Fausthieb versetzt und befürchte deshalb, eines Tages Schwierigkeiten mit den Behörden zu bekommen, ist vorab festzuhalten, dass gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestehen, da er diesen Vorfall anlässlich der Erstbefragung vom 1. Oktober 2009 noch mit keinem Wort hatte und er auch nicht in der Lage war, den Namen des besagten Majors anzugeben (vgl. Vorakten BFM A52 S. 6). Die dazu in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 8 f.) abgegebene Erklärung, der Beschwerdeführer sei in der Erstbefragung dazu aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, ausserdem seien sich der Beschwerdeführer und der Major vor und nach der Auseinandersetzung nie mehr begegnet, vermag nicht zu überzeugen, zumal ja gerade dieser Vorfall der Anlass für das Verlassen des Dorfes gewesen sein soll; darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 7. Mai 2013 erklärt, ein Cousin des Majors namens I.Y. habe erfolglos versucht, eine Versöhnung herbeizuführen (vgl. Vorakten BFM A52 S. 4), weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Namen des Majors unbedingt hätte wissen müssen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 - unter Hinweis auf verschiedene Berichte (vgl. etwa UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, oder Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014) - fest, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gingen seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Auch Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil D-5779/2013 E. 5.7 und 5.8). Aus den Darlegungen im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgt umgekehrt, dass Personen, die Syrien vor März 2011 verlassen haben, im Vergleich zu Asylsuchenden anderer Herkunft kein erhöhtes Risikoprofil aufweisen, aufgrund dessen an die Intensität der Vorverfolgung ein herabgesetzter Massstab anzuwenden wäre. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 unten) zutreffend bemerkt wurde, ist die geltend gemachte Verfolgung wegen Körperverletzung eines Beamten grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Zudem ist die Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen vom Frühjahr 2004 und seiner Ausreise aus Syrien fünf Jahre später zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahr 2004 an der Universität von Damaskus immatrikulieren und in der Folge sein Studium aufnehmen konnte, ohne jemals von den Sicherheitsbehörden belangt oder behelligt worden zu sein. Die Asylrelevanz der geschilderten Ereignisse ist daher - ungeachtet der diesbezüglich bestehenden Zweifel (vgl. oben Ziff. 5.1 der Erwägungen) - zu verneinen. Der Umstand, dass die Vorgehensweise der syrischen Sicherheitskräfte in den letzten fünf Jahren massiv an Brutalität zugenommen hat, vermag daran nicht zu ändern, zumal der Beschwerdeführer Syrien bereits im Februar 2009 verlassen hatte und er daher - wie bereits vorstehend festgehalten wurde - kein erhöhtes Risikoprofil aufweist.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-geblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 6.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer machte - unter Einreichung von Kopien dreier Bilder sowie von zwei auf den 31. März 2012 und auf den 9. Februar 2013 datierten Flugblättern der "(...)" - geltend, sich in der Schweiz regimekritisch geäussert beziehungsweise exilpolitisch betätigt zu haben. Aus den zum exilpolitischen Engagement in der Schweiz eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die Unterlagen zeigen den Beschwerdeführer umgeben von anderen Kundgebungsteilnehmern, wobei er auf einem der Bilder - wie zahlreiche andere auch - ein Plakat mit Fotos verschiedener (vermutlich verschwundener oder inhaftierter) Männer in den Händen hält. Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch das er sich speziell und über das Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungs- oder Tagungsteilnehmer hinaus exponiert hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen Staaten als einfacher Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kundgebungen gegen das syrische Regime, ohne eine nach aussen hin exponierende Funktion. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden Flugblätter der "(...)" nichts zu ändern, zumal daraus nicht einmal hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an der Verteilung derselben hätte beteiligt sein können.
E. 6.3.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der heimatlichen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das BFM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. In diesem Lichte besehen kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen.
E. 8.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt - wie auch seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder, deren Beschwerde mit Urteil ebenfalls vom gleichen Tag abgewiesen wird - weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Im Rahmen eines ihm vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten Vernehmlassungsverfahrens zog das SEM seinen Entscheid vom 15. Mai 2013 teilweise in Wiedererwägung und ordnete wegen derzeitiger Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an (vgl. oben Sachverhalt Bst. I.).
E. 9.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 9.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu erachten wäre. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Fall, wenn von der Vorinstanz die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt worden ist. Für den vorliegenden Entscheid ist es daher ohne Belang, ob der Beschwerdeführer vom BFM beziehungsweise vom SEM - wie mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - wegen Unzumutbarkeit oder - wie mit Verfügung vom 24. Juni 2015 - wegen Unzulässigkeit vorläufig aufgenommen wurde.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt wurde (und er auch im jetzigen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht) und die Begehren überdies nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3340/2013 Urteil vom 4. Februar 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 1. Oktober 2009 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (D._______). Im nahe von C._______ gelegenen Dorf Wanek hätten Araber gelebt, die im Jahr 2004 ihre Häuser selber in Brand gesetzt, jedoch die Bewohner von C._______ der Brandstiftung beschuldigt hätten. In der Folge seien viele Dorfbewohner festgenommen worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe er sein Dorf verlassen und in der Folge in Damaskus sowie in E._______ ([...]) gelebt. Während eines halben Jahres habe er an der Universität von Damaskus Sport studiert, bevor er Ende November 2006 nach F._______ (Nord-Irak) gezogen sei und dort unter anderem als (...) am (...) gearbeitet habe. Im Februar 2009 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Als er erfahren habe, dass die Polizei bereits von seiner Rückkehr Kenntnis erlangt habe, sei er umgehend nach Damaskus gereist, von wo aus er über die Türkei nach Griechenland gelangt sei. Nach der Registrierung habe er sich rund zwei Monate lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten, bevor er per Schiff nach G._______ gebracht und während rund einem Monat inhaftiert worden sei. Nach der Freilassung sei er mit einem rumänischen Pass in die Schweiz gereist. Einen eigenen Reisepass habe er nie gehabt oder beantragt. Anlässlich der Befragung vom 1. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintre- tensentscheid gewährt. A.b Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf den EURODAC-Treffer vom 26. Mai 2009 in H._______ (Griechenland) ersuchte das BFM (heute: SEM) die griechischen Behörden am 13. November 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers. Griechenland liess das Ersuchen unbeantwortet. A.c Eine über die Schweizer Botschaft in Damaskus getätigte Abklärung vom 11. Januar 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich syrischer Staatsangehöriger und überdies Inhaber eines syrischen Passes mit der Nummer (...) ist. Der Beschwerdeführer habe Syrien am 26. August 2008 in Richtung Türkei verlassen. Er werde nicht von den syrischen Behörden, sondern nur von den Militärbehörden gesucht, weil er im Jahr 2007 seinen Militärdienst hätte leisten müssen. A.d Mit Verfügung vom 16. März 2010 - dem damaligen Rechtsvertreter (C. S. Karakas, [...]) am 23. März 2010 eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das am 23. September 2009 gestellte Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.e Der Beschwerdeführer erhob durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 16. März 2010. A.f Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2011 seine Verfügung vom 16. März 2010 in Wiedererwägung (Art 56 Abs. 1 VwVG) und prüfte das am 23. September 2009 gestellte Asylgesuch gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates selbst. A.g In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2011 das am 24. März 2010 angehobene Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Der Beschwerdeführer liess dem BFM durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 15. Februar 2013 seine syrische Identitätskarte und einen von der Universität Damaskus ausgestellten Studentenausweis im Original sowie zwei verschiedene Flugblätter der Organisation "[...]" zukommen. B.b Am 7. Mai 2013 wurde er durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben und brachte im Weiteren vor, eines Tages nach den Bränden im Dorf I._______ seien zwei Jeeps mit Polizisten ins Dorf gekommen, um weitere Dorfbewohner festzunehmen. Es sei dann zu gewaltsamen Protesten gekommen, in deren Verlauf er - der Beschwerdeführer - einem Major einen Faustschlag versetzt habe. Dieser Major habe sich dann rächen wollen. Ein Cousin des Majors habe erfolglos versucht, eine Versöhnung herbeizuführen, weshalb er - der Beschwerdeführer - im März 2004 das Dorf verlassen habe. In Damaskus und E._______ habe er keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Da er aber befürchtet habe, eines Tages doch noch Schwierigkeiten zu bekommen beziehungsweise einmal festgenommen zu werden, sei er im November 2006 in den Nord-Irak gezogen und erst im Februar 2009 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Seine Familienangehörigen in Syrien hätten wegen ihm keine Probleme mit den Behörden. Einmal sei zwar einer seiner Brüder mitgenommen und über ihn befragt worden, doch sei dieser - nachdem er die Behörden darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer sich jetzt in der Schweiz befinde - wieder freigelassen worden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen zu haben, sich aber sonst nicht weiter politisch betätigt zu haben. Zur Untermauerung dieser Aktivitäten reichte er Farbkopien zweier Fotos ein. Anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der über die Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen gegeben. Dabei hielt der Beschwerdeführer daran fest, nie einen Reisepass gehabt zu haben. Überdies habe er nie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Als Student habe er seinen Dienst - mittels Bezahlung von Geldbeträgen und dank Beziehungen - "legal und offiziell" verschieben können. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 17. Mai 2013 - lehnte das BFM das am 23. September 2009 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Sicherheitslage in Syrien als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. D. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen am 28. Mai 2013 neu bestellten Rechtsvertreter (Tarig Hassan, [...]) mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2013 die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 15. Mai 2013 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich). Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur. Tarig Hassan zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine am 6. Juni 2013 von der (...) im Auftrag der Gemeinde J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, während das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen wurde. Schliesslich wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. F. Am (...) anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft des am (...) in K._______ geborenen L._______. L._______ ist der Sohn der syrischen Staatsangehörigen M._______, mit welcher der Beschwerdeführer sich anfangs 2012 religiös und am (...) standesamtlich verheiratete. Das am 11. Juni 2012 von M._______ gestellte Asylgesuch (vorinstanzliches Asylverfahren nach der Stellung des Asylgesuches N [...], seit der Zusammenlegung des Dossiers mit demjenigen des Beschwerdeführers ebenfalls N [...]) wurde vom BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2014 abgelehnt. Gleichzeitig erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar und nahm M._______ und ihren Sohn in der Schweiz vorläufig auf. In der Folge liess die Ehefrau für sich und den gemeinsamen Sohn am 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren D-4021/2014); darauf wird - soweit für das vorliegende Verfahren überhaupt von Bedeutung - in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner dem Bundesverwaltungsgericht mit, vom Beschwerdeführer neu mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren betraut worden zu sein. H. Am 24. September 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen neu bestellten Rechtsvertreter die Kopie eines Bildes (in zwei verschiedenen Vergrösserungen), welches ihn angeblich bei der Teilnahme an einer Demonstration in N._______ zeigt, zukommen. I. I.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. Juni 2015 erneut an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. I.b Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 zog das SEM seinen Entscheid vom 15. Mai 2013 teilweise in Wiedererwägung und ordnete wegen derzeitiger Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. I.c Angesichts der neuen Sachlage setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 Frist zur Mitteilung, ob er die am 12. Juni 2013 eingereichte Beschwerde zurückziehe oder an ihr festhalte, an. I.d Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter am 29. Juni 2015 mit, die am 12. Juni 2013 eingereichte Beschwerde aufrechterhalten zu wollen. J. Am 22. November 2015 brachte seine Ehefrau M._______ in O._______ ihr zweites Kind, den Sohn P._______, zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung vorab auf das Resultat der über die Schweizer Botschaft in Damaskus getätigten Abklärungen hin, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehörden gesucht worden sein soll, weil er im Jahr 2007 seinen Militärdienst hätte leisten sollen. Anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2013 darauf angesprochen, behauptete er, mittels Bezahlung von Geldbeträgen und dank Beziehungen den Militärdienst legal und offiziell verschoben zu haben (vgl. Vor-akten A 52 S. 7 f.). In der Beschwerde (vgl. S. 4 ff., insbes. S. 6 f.) wird nun an dieser Darstellung nicht mehr festgehalten. Vielmehr wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der Zeit, als er hätte Militärdienst leisten sollen, im Irak und somit im Ausland geweilt, weshalb ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine Strafe von bis zu 10 Jahren Gefängnis drohe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne bei dieser Sachlage nicht mehr von legitimen staatlichen Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten die Rede sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in der erwähnten Art bestraft werden sollte, so drohe ihm zumindest, bei einer Rückkehr in seine Heimat in die syrische Armee eingezogen und von seinen Vorgesetzten zu Handlungen gezwungen zu werden, welche gegen das Völkerrecht verstossen würden. 4.2 Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind keine Flüchtlinge, wobei aber die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 4 ff. wurde in diesem Zusammenhang betreffend Syrien eingehend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag; das Bundesverwaltungsgericht gelangte dabei zum Schluss, dass dies namentlich der Fall sei, wenn mit der Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine ganz andere Konstellation vor. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Militärdienst leisten müssen und hat gemäss seinen Angaben Syrien im Februar 2009 - mithin gut zwei Jahre vor Ausbruch des Konflikts im März 2011 - verlassen, weshalb er klarerweise nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeichnete erhöhte Risikoprofil aufweist, welches dazu führen kann, dass an die Vorverfolgung - im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder Refraktion - ein herabgesetzter Massstab anzuwenden ist. 4.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Jahr 2007 seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen ist, die Flüchtlingseigenschaft klarerweise nicht. An dieser Feststellung vermag der Hinweis, dem Beschwerdeführe drohe, bei einer Rückkehr in seine Heimat in die syrische Armee eingezogen und zu Handlungen gezwungen zu werden, welche gegen das Völkerrecht verstossen würden, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme derzeit keine zwangsweise Rückkehr nach Syrien zu befürchten hat. 5. 5.1 In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe anfangs des Jahres 2004 bei Protesten in seinem Dorf einem Major einen Fausthieb versetzt und befürchte deshalb, eines Tages Schwierigkeiten mit den Behörden zu bekommen, ist vorab festzuhalten, dass gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestehen, da er diesen Vorfall anlässlich der Erstbefragung vom 1. Oktober 2009 noch mit keinem Wort hatte und er auch nicht in der Lage war, den Namen des besagten Majors anzugeben (vgl. Vorakten BFM A52 S. 6). Die dazu in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 8 f.) abgegebene Erklärung, der Beschwerdeführer sei in der Erstbefragung dazu aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, ausserdem seien sich der Beschwerdeführer und der Major vor und nach der Auseinandersetzung nie mehr begegnet, vermag nicht zu überzeugen, zumal ja gerade dieser Vorfall der Anlass für das Verlassen des Dorfes gewesen sein soll; darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 7. Mai 2013 erklärt, ein Cousin des Majors namens I.Y. habe erfolglos versucht, eine Versöhnung herbeizuführen (vgl. Vorakten BFM A52 S. 4), weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Namen des Majors unbedingt hätte wissen müssen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 - unter Hinweis auf verschiedene Berichte (vgl. etwa UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, oder Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014) - fest, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gingen seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Auch Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten, seien in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil D-5779/2013 E. 5.7 und 5.8). Aus den Darlegungen im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgt umgekehrt, dass Personen, die Syrien vor März 2011 verlassen haben, im Vergleich zu Asylsuchenden anderer Herkunft kein erhöhtes Risikoprofil aufweisen, aufgrund dessen an die Intensität der Vorverfolgung ein herabgesetzter Massstab anzuwenden wäre. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 unten) zutreffend bemerkt wurde, ist die geltend gemachte Verfolgung wegen Körperverletzung eines Beamten grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Zudem ist die Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen vom Frühjahr 2004 und seiner Ausreise aus Syrien fünf Jahre später zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahr 2004 an der Universität von Damaskus immatrikulieren und in der Folge sein Studium aufnehmen konnte, ohne jemals von den Sicherheitsbehörden belangt oder behelligt worden zu sein. Die Asylrelevanz der geschilderten Ereignisse ist daher - ungeachtet der diesbezüglich bestehenden Zweifel (vgl. oben Ziff. 5.1 der Erwägungen) - zu verneinen. Der Umstand, dass die Vorgehensweise der syrischen Sicherheitskräfte in den letzten fünf Jahren massiv an Brutalität zugenommen hat, vermag daran nicht zu ändern, zumal der Beschwerdeführer Syrien bereits im Februar 2009 verlassen hatte und er daher - wie bereits vorstehend festgehalten wurde - kein erhöhtes Risikoprofil aufweist. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-geblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 6.3.2 Der Beschwerdeführer machte - unter Einreichung von Kopien dreier Bilder sowie von zwei auf den 31. März 2012 und auf den 9. Februar 2013 datierten Flugblättern der "(...)" - geltend, sich in der Schweiz regimekritisch geäussert beziehungsweise exilpolitisch betätigt zu haben. Aus den zum exilpolitischen Engagement in der Schweiz eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die Unterlagen zeigen den Beschwerdeführer umgeben von anderen Kundgebungsteilnehmern, wobei er auf einem der Bilder - wie zahlreiche andere auch - ein Plakat mit Fotos verschiedener (vermutlich verschwundener oder inhaftierter) Männer in den Händen hält. Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch das er sich speziell und über das Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungs- oder Tagungsteilnehmer hinaus exponiert hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen Staaten als einfacher Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kundgebungen gegen das syrische Regime, ohne eine nach aussen hin exponierende Funktion. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden Flugblätter der "(...)" nichts zu ändern, zumal daraus nicht einmal hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an der Verteilung derselben hätte beteiligt sein können. 6.3.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der heimatlichen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste. 6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das BFM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. In diesem Lichte besehen kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähnten, im Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt - wie auch seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder, deren Beschwerde mit Urteil ebenfalls vom gleichen Tag abgewiesen wird - weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Im Rahmen eines ihm vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten Vernehmlassungsverfahrens zog das SEM seinen Entscheid vom 15. Mai 2013 teilweise in Wiedererwägung und ordnete wegen derzeitiger Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an (vgl. oben Sachverhalt Bst. I.). 9.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 9.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu erachten wäre. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Fall, wenn von der Vorinstanz die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt worden ist. Für den vorliegenden Entscheid ist es daher ohne Belang, ob der Beschwerdeführer vom BFM beziehungsweise vom SEM - wie mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - wegen Unzumutbarkeit oder - wie mit Verfügung vom 24. Juni 2015 - wegen Unzulässigkeit vorläufig aufgenommen wurde.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt wurde (und er auch im jetzigen Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht) und die Begehren überdies nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: