Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Oktober 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 8. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Am 26. Februar 2022 habe sie die Ukraine verlassen und in Polen Schutz erhalten. Anschliessend sei sie zwei Mal zurück in die Ukraine gereist. Am 31. Dezember 2023 sei sie endgültig in die Ukraine zurückgekehrt und dort bis am 8. August 2024 (Ausreisestempel 4. August 2024) geblieben. Danach sei sie für zwei Wochen nach Kroatien in die Ferien und anschliessend für eineinhalb Monate nach Polen gereist, wo sie sich bis zur Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe. Sie habe auf den Schutzstatus in Polen verzichtet, da sie keine finanzielle Unterstützung mehr bekommen könne. Sie leide an Polyarthritis (vgl. SEM-act. [...]-1/1). B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 8. Oktober 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe in Polen bereits über einen Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-act. [...]-2/30). B.c Sie reichte ihren ukrainischen bis 27. Mai 2027 gültigen Reisepass (Nr. [...]), ihren Inlandpass, eine Bescheinigung aus dem PESEL-Register vom 2. Oktober 2024 mit ihrer polnischen PESEL-Identifikationsnummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) und weitere Dokumente ein. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu, dass sie bereits in Polen einen Schutzstatus erworben habe und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gedenke, ihr Gesuch abzuweisen und ihre Wegweisung nach Polen anzuordnen, wo sie sich dauerhaft aufhalten könne. D. Am 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine persönlich verfasste Stellungnahme ein und am 25. Oktober 2024 reichte ihre Rechts-vertretung eine weitere Stellungnahme ein. Mit den Stellungnahmen wurden eine Renteneinkommensbescheinigung vom 9. Oktober 2024 inklusive Übersetzung, die Bestätigung eines Rentenkontos, ein Arbeitsbüchlein, eine Impfbestätigung und diverse Termine bei verschiedenen Ärzten beigelegt. E. Am 29. Oktober 2024 stellte das SEM ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin an die polnischen Behörden. F. Am 4. November 2024 lehnten die polnischen Behörden das Rückübernahmeersuchen gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499; in Kraft getreten am 31. März 2006; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) ab und führten aus, die Beschwerdeführerin sei weder im Besitz eines gültigen Visums noch einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Polen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, nach Polen einzureisen und sich legal in Polen aufzuhalten. Angesichts dieser Umstände sei die Rückübernahme der Beschwerdeführerin nicht möglich. G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 - eröffnet am 7. Mai 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr der Schutzstatus «S» zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein amtlicher Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. Mai 2025 und ein ärztlicher Bericht der Rheumatologie des (...) vom 31. März 2025 eingereicht. I. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Person im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihr als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, sie würde die Beschwerdeführerin vertreten und reichte eine Vollmacht ein. L. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 erneut auf das Subsidiaritätsprinzip hin und hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge in Polen über eine valable Schutzalternative. M. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frau MLaw Alessandra Bottini als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu replizieren. N. In der Replik vom 30. Juli 2025 nahm die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und ersuchte um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. O. Mit Verfügung vom 28. August 2025 forderte der Instruktionsrichter das SEM auf, der amtlichen Rechtsbeiständin die editionspflichtigen Akten offenzulegen. P. Mit Eingabe vom 23. September 2025 reichte die Rechtsbeiständin einen ärztlichen Sprechstundenbericht der Rheumatologie des (...) vom 29. August 2025 ein. Q. Mit Schreiben vom 30. März 2026 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entbindung aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung von Herrn MLaw Fabrice Gamma als neuen amtlichen Rechtsbeistand. Dem Schreiben wurde eine Honorarnote beigelegt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde und der Replik wird zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt und ausgeführt, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob für die Beschwerdeführerin in Polen tatsächlich eine Schutzalternative bestehe, nachdem die polnischen Behörden ihrer Rückübernahme nicht zugestimmt hätten. Das SEM zitiere dabei das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen, ohne jedoch die konkret einschlägigen Bestimmungen zu benennen.
E. 3.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin in Polen erhalten hat, die einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG]; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382]) und den gültigen ukrainischen Reisepass der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, dass sie nach Polen zurückkehren könne und ihr dort erneut Schutz gewährt werden würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Polen ihr den erneuten Schutz verweigern würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation zudem nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 5.1.3 nachstehend). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten.
E. 3.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Zustimmung der Rückübernahme - von einer valablen Schutzalternative in Polen ausgeht. Das SEM hat auch dargelegt, dass das Rückübernahmegesuch nicht notwendig gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin nicht illegal in der Schweiz eingereist ist und sich hier nicht illegal aufhält. Wie die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik zeigen, war es der Beschwerdeführerin zudem offensichtlich ohne weiteres möglich, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, ist daher als unbegründet zu erachten.
E. 3.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin in Polen über einen Schutzstatus für ukrainische Schutzsuchende verfügt. Zudem habe sie ein polnisches Dokument eingereicht auf dem der Vermerk «Status UKRAINSKE» erkennbar sei. Dieser regle den Aufenthalt für ukrainische Staatsangehörige, die nach dem Beginn des Krieges in der Ukraine am 24. Februar 2022 nach Polen geflüchtet seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. In ihrer Stellungnahme mache sie zwar geltend, dass ihr Schutzstatus seit dem 10. Oktober 2022 annulliert worden sei. Obwohl ihr Schutzstatus möglicherweise abgelaufen sei, sei es ihr aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Polen zurückzukehren und ihren womöglich beendeten Aufenthaltstitel zu reaktivieren oder erneut um Schutz zu ersuchen. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Die Antwort der polnischen Behörden, welche ihre Rückübernahme abgelehnt hätten, lasse nicht den Schluss zu, dass der vorläufige Schutz nicht verlängert werden könne. Da sie über einen biometrischen ukrainischen Reisepass verfüge und legal mit diesem in die Schweiz eingereist sei, sei eine illegale Einreise sowie ein illegaler Aufenthalt in der Schweiz zu verneinen. Somit wäre kein Rückübernahmegesuch gemäss dem Rückübernahmeabkommen notwendig gewesen, da sie die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz gemäss der Freizügigkeit für ukrainische Staatsangehörige erfüllt habe. Da es sich in ihrem Fall um keinen illegalen Aufenthalt handle, könne die Ablehnung der Rückübernahme somit als nichtig angesehen und davon ausgegangen werden, dass sie erneut legal nach Polen einreisen dürfe. Zudem sei aus der Korrespondenz mit den polnischen Behörden nichts zu entnehmen, was gegen ein Wiedererlangen dieses Schutzstatus sprechen würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie sei nicht darauf vorbereitet gewesen, dass die Kampfhandlungen in der Ukraine so lange andauern würden. Da sich die Lage nicht gebessert habe, habe sie sich gezwungen gesehen, in Polen ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen und medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Seit 2007 sei sie aufgrund einer rheumatoiden Arthritis dauerhaft invalid. Ihre PESEL-Nummer sei am 10. Oktober 2022 annulliert worden, als sie in die Ukraine zurückgekehrt sei. Polen gewähre ukrainischen Staatsangehörigen keine vergleichbaren Unterstützungsleistungen und Wohnhilfen mehr wie früher. Wenn sie nach Polen zurückkehre, werde sie gezwungen sein, in einem Flüchtlingslager zu leben, für das sie Fr. 400.- pro Monat bezahlen müsse. Sie werde auch für Verpflegung und Transportkosten selbst aufkommen müssen. Polen biete keine Polnischkurse an, was die Integration und Arbeitssuche erschwere. Ihre ukrainische Rente betrage Fr. 154.-. Dieser Betrag reiche nicht aus, um die Wohnkosten in Polen sowie die übrigen Lebenshaltungskosten zu decken. Somit sei eine Rückkehr nach Polen - trotz der formellen Möglichkeit einer erneuten Schutzgewährung - angesichts dieser Umstände sowie der besonderen Anforderungen ihres Krankheitsbildes faktisch unzumutbar. Aus der Antwort der polnischen Behörden gehe klar hervor, dass sie die Rückübernahme in ihrem Fall nicht akzeptiert hätten. Das SEM vermute, dass Polen ihr trotzdem einen Schutzstatus gewähren werde. Aus der Antwort der polnischen Behörden ergebe sich aber genau das Gegenteil.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM unter Verweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen aus, das Subsidiaritätsprinzip könne auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen sei, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt werde. Dies sei aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382] im vorliegenden Fall anzunehmen. Das Subsidiaritätsprinzip greife somit selbst dann, wenn ein vorbestehender Schutzstatus in einem «EU/EFTA+-Staat» infolge freiwilliger Ausreise beendet beziehungsweise erloschen sei. Im Falle einer bestehenden Schutzalternative stelle auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörden - hier der polnischen - kein Hindernis für die Anordnung der Wegweisung dar. Da die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfüge, könne sie frei in den Schengen-Raum einreisen und somit nach Polen zurückkehren, um die Verlängerung ihres Schutzes zu beantragen. Die Wiederherstellung der PESEL-Registrierung, etwa nach vorübergehender Landesabwesenheit, oder freiwilligem Verzicht auf Schutz, sei gemäss geltendem Verfahren identisch mit der Erstregistrierung (Verweis auf https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance/). Entsprechend könne bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden oder beendeten Schutztiteln in einem «EU/EFTA+-Staat» - wie im vorliegenden Fall - eine Wegweisung grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Staates erfolgen. Eine Zustimmung im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens gemäss dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen erscheine im vorliegenden Fall somit nicht als erforderlich. Die Stellungnahme der polnischen Behörden enthalte lediglich den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin aktuell weder über ein gültiges Visum noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge - es werde jedoch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Daher sei aufgrund der Visums- und Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige eine Rückkehr nach Polen jederzeit möglich, um dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382] erneut Schutz zu reaktiveren, beziehungsweise erneut Schutz zu erhalten. Bezüglich der vorgebrachten medizinischen sowie wirtschaftlichen Aspekte sei auf die Erwägungen in der Verfügung vom 5. Mai 2025 zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die schweizerischen Behörden seien bereit, die Beschwerdeführerin bei einer freiwilligen Rückkehr nach Polen zu unterstützen. Der zuständige Kanton werde ihr die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, gemäss Art. 11 Abs. 2 des polnischen Gesetzes vom 12. März 2022 über die Unterstützung von Bürgern der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in ihrem Hoheitsgebiet gelte: «Verlässt ein ukrainischer Staatsbürger das Hoheitsge-biet der Republik Polen für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, so verliert er den in Art. 2 Abs. 1 genannten Anspruch», das heisst das Recht auf legalen Aufenthalt in der Republik Polen. Die Sorgen der Beschwerdeführerin, von Polen nicht zurückgenommen zu werden beziehungsweise sich in einem rechtlichen Vakuum zu befinden, seien angesichts der ungenauen Quellenangaben und hypothetischen Formulierungen im angefochtenen Entscheid - in Verbindung mit der klaren Verweigerung der Rückübernahme durch Polen sowie der geltenden polnischen Gesetzeslage - nachvollziehbar und berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht halte im Urteil D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 (E. 5.1.2 ff.) klar fest, dass ein Ausschluss vom Schutzstatus «S» gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nur dann rechtmässig sei, wenn die betroffene Person entweder bereits über einen gültigen Schutzstatus in einem EU-Staat verfüge oder der betreffende Staat der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt habe. Die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau aus einem Kriegsgebiet geflohen. Sie leide zudem an Polyarthritis und befinde sich derzeit in Behandlung. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Reise nach Polen zu unternehmen, ohne irgendeine Garantie dafür zu haben, dass sie sich dort legal aufhalten könne und eine entsprechende medizinische Versorgung erhalte.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 5.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Gemäss ihren Angaben reiste sie am 26. Februar 2022 nach Polen und verfügte über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer (vgl. SEM-act. [...]-2/30). Dieser EU-Schutzstatus hat sie offensichtlich in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erhalten und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden.
E. 5.4.2 Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin gemäss dem Antwortschreiben der polnischen Behörden vom 4. November 2024 weder über ein gültiges Visum noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Polen (vgl. SEM-act. [...]-13/1). Angesichts dessen dürfte ihre Angabe, dass ihr polnischer Schutztitel aktuell nicht mehr bestehe, zutreffen. Polen lehnte das Rückübernahmeersuchen gestützt auf das Rückübernahmeabkommen sodann auch ab. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Polen den Schutzstatus respektive den Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht freiwillig (das heisst ohne Zutun der polnischen Behörden) darauf verzichtet hätte und ausgereist wäre, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Polen aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Polen vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts (vgl. dazu https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance/); auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet.
E. 5.4.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 7.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - war daher von Seiten des SEM nicht notwendig, zumal sich aus dem Rückübernahmeabkommen keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches ergibt. Das Abkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Polen herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. das Urteil BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3.2), so dass sie die rheumatoide Arthritis und die psychischen Beschwerden wird behandeln lassen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Sie dürfte aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters zwar kaum mehr in der Lage sein, eine Arbeitsstelle zu finden beziehungsweise in Polen aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es darf von ihr aber erwartet werden, sich für ihren Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ungeachtet dessen, dass sie gemäss ihren Angaben zu Polen über keinerlei Bezug verfüge (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4), wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzumutbar zu erachten.
E. 7.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 7.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.3, Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. November 2024 E. 7.2; vgl. auch Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 6 f. zu Art. 83 AIG). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.4.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Rechtsbeiständin MLaw Alessandra Bottini ersuchte mit Schreiben vom 30. März 2026 um Entlassung aus ihrem Mandat mit der Begründung, da sie ihre Arbeit bei Caritas Schweiz per Mitte April 2026 definitiv niederlege und eine neue Ausbildung antreten werde, sei es ihr nicht möglich, das Mandatsverhältnis gewissenhaft fortzuführen. Daher werde das Gericht gebeten, sie von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden. Sie führt weiter aus, nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin und den Mitarbeitenden von Caritas Schweiz werde dem Gericht vorgeschlagen, Herrn MLaw Fabrice Gamma als neuen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen. Er sei bei der Rechtsberatungsstelle in Asylfragen von Caritas Schweiz hauptberuflich angestellt und solle das Mandat ab dem 16. April 2026 übernehmen. Dem Schreiben lag eine auf Herrn MLaw Fabrice Gamma ausgestellte und von der Beschwerdeführerin am 30. März 2026 unterzeichnete Vollmacht bei.
E. 9.2 Aufgrund der Ausführungen in ihrem Schreiben ist dem Gesuch von MLaw Alessandra Bottini um Entlassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entsprechen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt ihres Schreibens bereits spruchreif war beziehungsweise keine weiteren prozessualen Tätigkeiten erforderlich waren, die allenfalls eine amtliche Verbeiständung notwendig gemacht hätten. Das Gesuch um Einsetzung von Herrn MLaw Fabrice Gamma als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin erweist sich mithin als gegenstandslos. Angesichts der eingereichten Vollmacht ist er jedoch zur Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren berechtigt.
E. 10.1 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2025 gutgeheissen wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Der bisherigen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
E. 10.3 Mit dem Schreiben der Rechtsbeiständin vom 30. März 2026 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 5,75 Stunden scheint angemessen. Der Stundenansatz wird mit Fr. 180.- angegeben und bewegt sich damit über dem in der Verfügung vom 11. Juni 2025 vorgegebenen Rahmen für nicht-anwaltliche Vertreterinnen. Er ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 990.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsbeiständin ihr Honorar an die Caritas Schweiz abgetreten hat. Das Honorar ist folglich durch die Gerichtskasse der Caritas Schweiz zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Frau MLaw Alessandra Bottini wird aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen.
- Die Gerichtskasse vergütet der Caritas Schweiz ein amtliches Honorar von Fr. 990.-.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4013/2025
law/fes
Urteil vom 11. Juni 2026
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Ukraine,
vertreten durch MLaw Fabrice Gamma, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2025 / N (...).
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Oktober 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.
B.
B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 8. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Am 26. Februar 2022 habe sie die Ukraine verlassen und in Polen Schutz erhalten. Anschliessend sei sie zwei Mal zurück in die Ukraine gereist. Am 31. Dezember 2023 sei sie endgültig in die Ukraine zurückgekehrt und dort bis am 8. August 2024 (Ausreisestempel 4. August 2024) geblieben. Danach sei sie für zwei Wochen nach Kroatien in die Ferien und anschliessend für eineinhalb Monate nach Polen gereist, wo sie sich bis zur Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe. Sie habe auf den Schutzstatus in Polen verzichtet, da sie keine finanzielle Unterstützung mehr bekommen könne. Sie leide an Polyarthritis (vgl. SEM-act. [...]-1/1).
B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 8. Oktober 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe in Polen bereits über einen Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-act. [...]-2/30).
B.c Sie reichte ihren ukrainischen bis 27. Mai 2027 gültigen Reisepass (Nr. [...]), ihren Inlandpass, eine Bescheinigung aus dem PESEL-Register vom 2. Oktober 2024 mit ihrer polnischen PESEL-Identifikationsnummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) und weitere Dokumente ein.
C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu, dass sie bereits in Polen einen Schutzstatus erworben habe und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gedenke, ihr Gesuch abzuweisen und ihre Wegweisung nach Polen anzuordnen, wo sie sich dauerhaft aufhalten könne.
D. Am 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine persönlich verfasste Stellungnahme ein und am 25. Oktober 2024 reichte ihre Rechts-vertretung eine weitere Stellungnahme ein. Mit den Stellungnahmen wurden eine Renteneinkommensbescheinigung vom 9. Oktober 2024 inklusive Übersetzung, die Bestätigung eines Rentenkontos, ein Arbeitsbüchlein, eine Impfbestätigung und diverse Termine bei verschiedenen Ärzten beigelegt.
E. Am 29. Oktober 2024 stellte das SEM ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin an die polnischen Behörden.
F. Am 4. November 2024 lehnten die polnischen Behörden das Rückübernahmeersuchen gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499; in Kraft getreten am 31. März 2006; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) ab und führten aus, die Beschwerdeführerin sei weder im Besitz eines gültigen Visums noch einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Polen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, nach Polen einzureisen und sich legal in Polen aufzuhalten. Angesichts dieser Umstände sei die Rückübernahme der Beschwerdeführerin nicht möglich.
G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 - eröffnet am 7. Mai 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Gleichzeitig wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
H. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr der Schutzstatus «S» zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein amtlicher Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen.
Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. Mai 2025 und ein ärztlicher Bericht der Rheumatologie des (...) vom 31. März 2025 eingereicht.
I. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
J. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Person im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihr als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
K. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, sie würde die Beschwerdeführerin vertreten und reichte eine Vollmacht ein.
L. Das SEM wies in der Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 erneut auf das Subsidiaritätsprinzip hin und hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge in Polen über eine valable Schutzalternative.
M. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frau MLaw Alessandra Bottini als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu replizieren.
N. In der Replik vom 30. Juli 2025 nahm die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und ersuchte um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten.
O. Mit Verfügung vom 28. August 2025 forderte der Instruktionsrichter das SEM auf, der amtlichen Rechtsbeiständin die editionspflichtigen Akten offenzulegen.
P. Mit Eingabe vom 23. September 2025 reichte die Rechtsbeiständin einen ärztlichen Sprechstundenbericht der Rheumatologie des (...) vom 29. August 2025 ein.
Q. Mit Schreiben vom 30. März 2026 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entbindung aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung von Herrn MLaw Fabrice Gamma als neuen amtlichen Rechtsbeistand. Dem Schreiben wurde eine Honorarnote beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde und der Replik wird zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt und ausgeführt, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob für die Beschwerdeführerin in Polen tatsächlich eine Schutzalternative bestehe, nachdem die polnischen Behörden ihrer Rückübernahme nicht zugestimmt hätten. Das SEM zitiere dabei das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen, ohne jedoch die konkret einschlägigen Bestimmungen zu benennen.
3.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin in Polen erhalten hat, die einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG]; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382]) und den gültigen ukrainischen Reisepass der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, dass sie nach Polen zurückkehren könne und ihr dort erneut Schutz gewährt werden würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Polen ihr den erneuten Schutz verweigern würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation zudem nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 5.1.3 nachstehend). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten.
3.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Zustimmung der Rückübernahme - von einer valablen Schutzalternative in Polen ausgeht. Das SEM hat auch dargelegt, dass das Rückübernahmegesuch nicht notwendig gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin nicht illegal in der Schweiz eingereist ist und sich hier nicht illegal aufhält. Wie die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik zeigen, war es der Beschwerdeführerin zudem offensichtlich ohne weiteres möglich, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, ist daher als unbegründet zu erachten.
3.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin in Polen über einen Schutzstatus für ukrainische Schutzsuchende verfügt. Zudem habe sie ein polnisches Dokument eingereicht auf dem der Vermerk «Status UKRAINSKE» erkennbar sei. Dieser regle den Aufenthalt für ukrainische Staatsangehörige, die nach dem Beginn des Krieges in der Ukraine am 24. Februar 2022 nach Polen geflüchtet seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. In ihrer Stellungnahme mache sie zwar geltend, dass ihr Schutzstatus seit dem 10. Oktober 2022 annulliert worden sei. Obwohl ihr Schutzstatus möglicherweise abgelaufen sei, sei es ihr aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Polen zurückzukehren und ihren womöglich beendeten Aufenthaltstitel zu reaktivieren oder erneut um Schutz zu ersuchen. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Die Antwort der polnischen Behörden, welche ihre Rückübernahme abgelehnt hätten, lasse nicht den Schluss zu, dass der vorläufige Schutz nicht verlängert werden könne. Da sie über einen biometrischen ukrainischen Reisepass verfüge und legal mit diesem in die Schweiz eingereist sei, sei eine illegale Einreise sowie ein illegaler Aufenthalt in der Schweiz zu verneinen. Somit wäre kein Rückübernahmegesuch gemäss dem Rückübernahmeabkommen notwendig gewesen, da sie die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz gemäss der Freizügigkeit für ukrainische Staatsangehörige erfüllt habe. Da es sich in ihrem Fall um keinen illegalen Aufenthalt handle, könne die Ablehnung der Rückübernahme somit als nichtig angesehen und davon ausgegangen werden, dass sie erneut legal nach Polen einreisen dürfe. Zudem sei aus der Korrespondenz mit den polnischen Behörden nichts zu entnehmen, was gegen ein Wiedererlangen dieses Schutzstatus sprechen würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie sei nicht darauf vorbereitet gewesen, dass die Kampfhandlungen in der Ukraine so lange andauern würden. Da sich die Lage nicht gebessert habe, habe sie sich gezwungen gesehen, in Polen ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen und medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Seit 2007 sei sie aufgrund einer rheumatoiden Arthritis dauerhaft invalid. Ihre PESEL-Nummer sei am 10. Oktober 2022 annulliert worden, als sie in die Ukraine zurückgekehrt sei. Polen gewähre ukrainischen Staatsangehörigen keine vergleichbaren Unterstützungsleistungen und Wohnhilfen mehr wie früher. Wenn sie nach Polen zurückkehre, werde sie gezwungen sein, in einem Flüchtlingslager zu leben, für das sie Fr. 400.- pro Monat bezahlen müsse. Sie werde auch für Verpflegung und Transportkosten selbst aufkommen müssen. Polen biete keine Polnischkurse an, was die Integration und Arbeitssuche erschwere. Ihre ukrainische Rente betrage Fr. 154.-. Dieser Betrag reiche nicht aus, um die Wohnkosten in Polen sowie die übrigen Lebenshaltungskosten zu decken. Somit sei eine Rückkehr nach Polen - trotz der formellen Möglichkeit einer erneuten Schutzgewährung - angesichts dieser Umstände sowie der besonderen Anforderungen ihres Krankheitsbildes faktisch unzumutbar. Aus der Antwort der polnischen Behörden gehe klar hervor, dass sie die Rückübernahme in ihrem Fall nicht akzeptiert hätten. Das SEM vermute, dass Polen ihr trotzdem einen Schutzstatus gewähren werde. Aus der Antwort der polnischen Behörden ergebe sich aber genau das Gegenteil.
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM unter Verweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen aus, das Subsidiaritätsprinzip könne auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen sei, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt werde. Dies sei aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382] im vorliegenden Fall anzunehmen. Das Subsidiaritätsprinzip greife somit selbst dann, wenn ein vorbestehender Schutzstatus in einem «EU/EFTA+-Staat» infolge freiwilliger Ausreise beendet beziehungsweise erloschen sei. Im Falle einer bestehenden Schutzalternative stelle auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörden - hier der polnischen - kein Hindernis für die Anordnung der Wegweisung dar. Da die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfüge, könne sie frei in den Schengen-Raum einreisen und somit nach Polen zurückkehren, um die Verlängerung ihres Schutzes zu beantragen. Die Wiederherstellung der PESEL-Registrierung, etwa nach vorübergehender Landesabwesenheit, oder freiwilligem Verzicht auf Schutz, sei gemäss geltendem Verfahren identisch mit der Erstregistrierung (Verweis auf https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance/). Entsprechend könne bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden oder beendeten Schutztiteln in einem «EU/EFTA+-Staat» - wie im vorliegenden Fall - eine Wegweisung grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Staates erfolgen. Eine Zustimmung im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens gemäss dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen erscheine im vorliegenden Fall somit nicht als erforderlich. Die Stellungnahme der polnischen Behörden enthalte lediglich den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin aktuell weder über ein gültiges Visum noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge - es werde jedoch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Daher sei aufgrund der Visums- und Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige eine Rückkehr nach Polen jederzeit möglich, um dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382] erneut Schutz zu reaktiveren, beziehungsweise erneut Schutz zu erhalten. Bezüglich der vorgebrachten medizinischen sowie wirtschaftlichen Aspekte sei auf die Erwägungen in der Verfügung vom 5. Mai 2025 zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die schweizerischen Behörden seien bereit, die Beschwerdeführerin bei einer freiwilligen Rückkehr nach Polen zu unterstützen. Der zuständige Kanton werde ihr die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, gemäss Art. 11 Abs. 2 des polnischen Gesetzes vom 12. März 2022 über die Unterstützung von Bürgern der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in ihrem Hoheitsgebiet gelte: «Verlässt ein ukrainischer Staatsbürger das Hoheitsge-biet der Republik Polen für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, so verliert er den in Art. 2 Abs. 1 genannten Anspruch», das heisst das Recht auf legalen Aufenthalt in der Republik Polen. Die Sorgen der Beschwerdeführerin, von Polen nicht zurückgenommen zu werden beziehungsweise sich in einem rechtlichen Vakuum zu befinden, seien angesichts der ungenauen Quellenangaben und hypothetischen Formulierungen im angefochtenen Entscheid - in Verbindung mit der klaren Verweigerung der Rückübernahme durch Polen sowie der geltenden polnischen Gesetzeslage - nachvollziehbar und berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht halte im Urteil D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 (E. 5.1.2 ff.) klar fest, dass ein Ausschluss vom Schutzstatus «S» gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nur dann rechtmässig sei, wenn die betroffene Person entweder bereits über einen gültigen Schutzstatus in einem EU-Staat verfüge oder der betreffende Staat der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt habe. Die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau aus einem Kriegsgebiet geflohen. Sie leide zudem an Polyarthritis und befinde sich derzeit in Behandlung. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Reise nach Polen zu unternehmen, ohne irgendeine Garantie dafür zu haben, dass sie sich dort legal aufhalten könne und eine entsprechende medizinische Versorgung erhalte.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Gemäss ihren Angaben reiste sie am 26. Februar 2022 nach Polen und verfügte über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer (vgl. SEM-act. [...]-2/30). Dieser EU-Schutzstatus hat sie offensichtlich in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erhalten und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden.
5.4.2 Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin gemäss dem Antwortschreiben der polnischen Behörden vom 4. November 2024 weder über ein gültiges Visum noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Polen (vgl. SEM-act. [...]-13/1). Angesichts dessen dürfte ihre Angabe, dass ihr polnischer Schutztitel aktuell nicht mehr bestehe, zutreffen. Polen lehnte das Rückübernahmeersuchen gestützt auf das Rückübernahmeabkommen sodann auch ab. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Polen den Schutzstatus respektive den Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht freiwillig (das heisst ohne Zutun der polnischen Behörden) darauf verzichtet hätte und ausgereist wäre, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Polen aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Polen vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts (vgl. dazu https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance/); auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet.
5.4.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 7.4). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - war daher von Seiten des SEM nicht notwendig, zumal sich aus dem Rückübernahmeabkommen keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuches ergibt. Das Abkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von Polen herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen.
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. das Urteil BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3.2), so dass sie die rheumatoide Arthritis und die psychischen Beschwerden wird behandeln lassen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Sie dürfte aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters zwar kaum mehr in der Lage sein, eine Arbeitsstelle zu finden beziehungsweise in Polen aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es darf von ihr aber erwartet werden, sich für ihren Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ungeachtet dessen, dass sie gemäss ihren Angaben zu Polen über keinerlei Bezug verfüge (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4), wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzumutbar zu erachten.
7.4
7.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 7.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.3, Urteil des BVGer D-270/2020 vom 1. November 2024 E. 7.2; vgl. auch Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 6 f. zu Art. 83 AIG). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.4.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Rechtsbeiständin MLaw Alessandra Bottini ersuchte mit Schreiben vom 30. März 2026 um Entlassung aus ihrem Mandat mit der Begründung, da sie ihre Arbeit bei Caritas Schweiz per Mitte April 2026 definitiv niederlege und eine neue Ausbildung antreten werde, sei es ihr nicht möglich, das Mandatsverhältnis gewissenhaft fortzuführen. Daher werde das Gericht gebeten, sie von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden. Sie führt weiter aus, nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin und den Mitarbeitenden von Caritas Schweiz werde dem Gericht vorgeschlagen, Herrn MLaw Fabrice Gamma als neuen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen. Er sei bei der Rechtsberatungsstelle in Asylfragen von Caritas Schweiz hauptberuflich angestellt und solle das Mandat ab dem 16. April 2026 übernehmen.
Dem Schreiben lag eine auf Herrn MLaw Fabrice Gamma ausgestellte und von der Beschwerdeführerin am 30. März 2026 unterzeichnete Vollmacht bei.
9.2 Aufgrund der Ausführungen in ihrem Schreiben ist dem Gesuch von MLaw Alessandra Bottini um Entlassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entsprechen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt ihres Schreibens bereits spruchreif war beziehungsweise keine weiteren prozessualen Tätigkeiten erforderlich waren, die allenfalls eine amtliche Verbeiständung notwendig gemacht hätten. Das Gesuch um Einsetzung von Herrn MLaw Fabrice Gamma als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin erweist sich mithin als gegenstandslos. Angesichts der eingereichten Vollmacht ist er jedoch zur Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren berechtigt.
10.
10.1 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2025 gutgeheissen wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Der bisherigen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
10.3 Mit dem Schreiben der Rechtsbeiständin vom 30. März 2026 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 5,75 Stunden scheint angemessen. Der Stundenansatz wird mit Fr. 180.- angegeben und bewegt sich damit über dem in der Verfügung vom 11. Juni 2025 vorgegebenen Rahmen für nicht-anwaltliche Vertreterinnen. Er ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 990.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsbeiständin ihr Honorar an die Caritas Schweiz abgetreten hat. Das Honorar ist folglich durch die Gerichtskasse der Caritas Schweiz zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Frau MLaw Alessandra Bottini wird aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen.
4. Die Gerichtskasse vergütet der Caritas Schweiz ein amtliches Honorar von Fr. 990.-.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang
Sarah Ferreyra
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