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D-4005/2026

D-4005/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. April 2026 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt und am 11. Mai 2026 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er gehöre der Ethnie (...) an und habe mit seinen Eltern und seiner Schwester (...) in (...) gewohnt. Sein Bruder (...) lebe in (...) und seine Schwester (...) lebe in (...). Seine Schwester (...) halte sich in der Schweiz auf. Er habe elf Schuljahre besucht und ein (...) mit Abschluss absolviert. Seine Mutter betreibe ein (...) und (...). Sein Vater besitze ein (...). Er habe väterlicherseits einen Onkel und zwei Tanten, die in (...) wohnen würden und mütterlicherseits drei Onkel und eine Tante, die in (...) Wohnsitz hätten. Im Alter von (...) sei er von zwei Bekannten der Familie (...). Seine Eltern hätten daraufhin mehrere Klagen eingereicht, aber die Täter seien nicht für ihre Tat belangt worden. Sie seien zwar einvernommen worden, aber der Staat habe keine rechtlichen Schritte eingeleitet und die Täter hätten ihre Arbeit bei staatlichen Institutionen nicht verloren. Die Klagen hätten für seine Familie derweil zu weiteren Problemen und sogar zu Drohungen seitens der Täter geführt. Er habe deshalb das Vertrauen in den kolumbianischen Staat verloren. Verbrecherbanden respektive militärische Gruppierungen würden in Kolumbien Jugendliche rekrutieren, weshalb er in der Schweiz Asyl beantragt habe. Am (...) seien in der Nacht plötzlich unbekannte Angehörige einer Guerilla-Gruppierung in den Haushalt seiner Eltern hereingeplatzt und hätten ihn gezwungen aufzustehen. Die eingedrungenen Personen hätten seinen Vater nach seiner Schwester D. gefragt. Sein Vater habe geantwortet, dass er ihren Aufenthaltsort nicht wisse. Mit einem Kabelbinder seien seine Hände zusammengebunden worden und man habe ihm etwas über den Kopf gezogen. Er sei zu einem Lastwagen gebracht worden, worin schon andere junge Männer gesessen hätten. Die Fahrt mit dem Lastwagen habe in ein Berggebiet geführt, wo er mit anderen Leuten drei Tage festgehalten worden sei, bis er sich von seinen Fesseln habe befreien können. Er sei losgerannt, bis er an einen Fluss gelangt sei. Er habe dort einen Mann getroffen, der ihn mit seinem Jeep in die Ortschaft (...) gebracht habe. Er habe Leute um Essen und um Geld gebeten, um mit dem Bus nach Hause zu fahren. Bei der Ankunft am Busbahnhof habe ihm jemand sein Telefon ausgeliehen, damit ihn sein Vater abholen könne. Er sei in Lebensgefahr, weil er aus der Gefangenschaft der bewaffneten Gruppe hätten fliehen können. Da er in der Vergangenheit vom Staat keine Hilfe bekommen habe, vertraue er dem Staat nicht mehr, deshalb habe er sich nicht an die Behörden gewandt. Bis zur Ausreise aus Kolumbien am (...) habe er sich zuhause versteckt gehalten. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (im Original) sowie einen Zivilregisterauszug aus Kolumbien (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventauliter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Empfangsbestätigung, eine unterzeichnete Vollmacht vom 30. März 2026, ein «Kurzbericht (...) Sprechstunde (...) vom (...) der (...) bei (alles in Kopie). D. Am 8. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 23. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Untersuchungsbericht der (...), (...), vom 17. Juni 2026 zu den Akten. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 wurde der gleiche Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2026 erneut zu den Akten gereicht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an das SEM wird in der Beschwerde nicht begründet. Es wird zwar geltend gemacht, die Feststellungen des SEM seien nicht korrekt - was einer materiellen Überprüfung bedarf (vgl. dazu E. 7ff.), es wird aber nicht dargelegt, inwiefern ein Verfahrensfehler vorliegen soll. Ein solcher ist auch aus den Akten nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, beschlägt wie erwähnt nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Folglich ist der Rückweisungsantrag an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM begründet seine abweisende Verfügung damit, dass die geltend gemachte (...) vor neun Jahren geschehen sei und sich eine Untätigkeit der Behörden aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen sei. Aus dem Dossier würden sich zudem keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieses weit zurückliegende Geschehnis einen flüchtlingsrechtlichen Bezug zur Gegenwart hätte, dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, weshalb sich daraus keine gegenwärtige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten lasse. Betreffend das angebliche Vorkommnis vom 26. Februar 2026 falle auf, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse zweimal praktisch wortgleich ohne Interaktionsschilderungen und mit für den Handlungsstrang unwesentlichen Details angereichert vorbringe. Die zumeist wortgleichen und schablonenhaft vorgetragenen Schilderungen würden auf ein Skript hinweisen, das er im Hinblick auf die Erstbefragung und die Anhörung memorisiert habe. Der Beschwerdeführer selbst erwähne denn auch, dass eine schriftliche Vorlage existiere. Auch eine Gegenüberstellung der identischen Ausführungen in der Erstbefragung, an der Anhörung und in der handschriftlichen spanischen Vorlage lasse begründete Zweifel daran entstehen, dass es sich beim Geschilderten um ein selbsterlebtes Ereignis handle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während einer tatsächlichen Gefangenschaft nicht erfahren hätte, von welcher Gruppierung er festgehalten werde. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die Guerilla seine Schwester - die er in der Erstanhörung gar nicht erwähnt habe - über zweieinhalb Jahre nach deren Weggang aus Kolumbien im Haushalt der Eltern gesucht haben und dabei gewaltsam in das Haus der Familie eingedrungen sein sollte. Noch weniger nachvollziehbar sei, dass er - obwohl er gar nicht im Fokus dieses gewaltsamen Eindringens gewesen sei - wortlos mitgenommen worden sei. Eine Gesamtwürdigung führe daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und seine Vorbringen unglaubhaft seien. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung aufgrund der beruflichen Aktivität der Schwester als «lider social». Die Schwester habe Kolumbien vor über zweieinhalb Jahren verlassen, während dieser Zeit sei es zu keinen Vorkommnissen gekommen, bei denen er oder andere Familienangehörige aufgrund vergangener Aktivitäten der Schwester belangt worden wären. Zudem würden weder er noch seine Eltern über ein politisches Profil verfügen.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, die Hypothese des SEM - der Beschwerdeführer habe eine Geschichte erfunden, diese aufgeschrieben und auswendig gelernt - überzeuge nicht. So sei der Beschwerdeführer am 13. April 2026 erstbefragt worden; das handschriftliche Schreiben datiere vom 8. Mai 2026 und sei folglich drei Wochen nach der Erstbefragung und nach dem Vorgespräch mit der Rechtsvertretung verfasst worden. Dieses Schreiben sei im Sinne einer gewissen mentalen Entlastung zu erreichen, wobei zu beachten sei, dass er rund eine Woche vor der Niederschrift eine (...) Sprechstunde besucht habe, deren Ziel es gemäss Bericht vom 30. April 2026 unter anderem gewesen sei, «(...)» zu besprechen. Es sei somit nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits an der Erstbefragung detailliert über seine Asylgründe berichtet habe, später allenfalls der untersuchenden (...) davon berichtet und seine Asylgründe schliesslich aufgeschrieben habe, womit sich seine Erinnerung weiter konsolidiert habe. Das schriftliche Festhalten ermögliche es, Erinnerungen zu strukturieren und zeitlich einzuordnen. Dies könne dazu beitragen, die Verarbeitung der Erlebnisse zu fördern und emotionale Belastungen zu reduzieren. Auch widerspreche es der allgemeinen Logik und Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer einerseits die Behörden mit einer auswendig gelernten Geschichte hätte täuschen wollen, nur um anschliessend das «Skript» seiner Täuschung unaufgefordert und von sich aus offenzulegen. Die Argumentation der Vorinstanz sei daher weder nachvollziehbar noch haltbar. Ausserdem würden die Vorbringen bei einer Gegenüberstellung thematisch zwar übereinstimmen, ohne aber schematisch oder wortgleich zu erscheinen. In der Erstbefragung und der Anhörung habe er die äussere Erscheinung der Angreifer detailliert und mit emotionalem Unterton geschildert. Auch hinsichtlich seiner konkreten Verschleppung habe er Sinneswahrnehmungen und Details beschrieben und spontane Ergänzungen gemacht. Seine Vorbringen seien im Kern konsistent, würden sich jedoch in den Details entwickeln, was für ihre Glaubhaftigkeit spreche. Ohnehin seien gemäss der Rechtsprechung Differenzen zwischen der Erstbefragung, die in erster Linie der Erfassung und Überprüfung der Personalien diene, und der Anhörung nur bei offensichtlichen Widersprüchen zu würdigen. Nicht gerechtfertigt sei es jedenfalls, allein gestützt auf eine vermeintlich zu ähnliche Berichtsweise auf die Unglaubhaftigkeit von Vorbringen zu schliessen. Der Beschwerdeführer habe deshalb überzeugend dargelegt, dass ihm aus persönlichen, lebensgeschichtlich begründeten Umständen sowie aufgrund seiner Position als Minderjähriger an seinem früheren Wohnort staatlicher Schutz nicht zugänglich beziehungsweise dessen Inanspruchnahme nicht zumutbar sei. Er habe daher für den Fall einer Rückkehr nach Kolumbien objektiv begründete Furcht vor drohender asylrelevanter Benachteiligung.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei der vor neun Jahren erlittenen (...) um ein äusserst tragisches Ereignis handelt. Mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges zur Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dennoch dessen Asylrelevanz zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hält dem auf Beschwerdeebene denn auch nichts Schlüssiges entgegen.

E. 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Entführung vermögen sodann den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Der zutreffenden Argumentation der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers praktisch wortgleich, schablonenhaft und ohne Interaktionsschilderungen erfolgt sind, wird auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches entgegengehalten. Namentlich vermag der Erklärungsversuch für das handschriftliche Schreiben - es sei Teil der Verarbeitung des Erlebten - zu keinem anderen Ergebnis zu führen: Weder das Fehlen spontaner Interaktions- und Gesprächsschilderungen - etwa mit den Entführern, den übrigen Gefangenen, anlässlich des Transports zur Bushaltestelle auf der Flucht, der Hilfeleistungen mit Essen und einem Telefon an er Bushaltestelle, mit dem Vater am Telefon oder mit den Eltern bei seiner Rückkehr (vgl. SEM-act. (...)-17/14 Ziff. 7.01; vgl. SEM-act. (...)-21/16 F56, S. 8 f., F73 ff., F77) - noch das Fehlen einer gewissen natürlichen Varianz bei der wiederholten Erzählung, wie sie bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten wäre, lassen sich mit diesem Erklärungsversuch nachvollziehbar begründen. Im Gegenteil wäre zu erwarten gewesen, dass eine angeblich rund drei Wochen nach der EB UMA verfasste Niederschrift von tatsächlich Erlebtem zwar im Kern gleich bleibt, jedoch in der Erzählungschronologie und der Wortwahl variiert und nicht einem im Vorfeld aufgesetzten Skript gleicht. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu werten, dass seine Aussagen nebensächliche Details aufweisen (etwa Vogelgeräusche, Waffenschüsse und Musik; vgl. SEM-act. 21/16 F56, S. 8 f.), diese vermögen aber den Eindruck, wonach es sich bei seinen Schilderungen nicht um tatsächlich Erlebtes sondern um eine konstruierte Geschichte handelt, nicht zu widerlegen. Im Gegenteil wird dieser Eindruck durch unlogische Elemente in den Aussagen gestützt: So erschliesst sich dem Gericht bereits nicht, wie es dem Beschwerdeführer trotz angeblichen Tragens einer Maske, welche er bei seiner Entführung aufgesetzt bekommen haben soll, und im Zeitpunkt seiner Flucht habe abnehmen können (vgl. SEM-act. 17/14 Ziff. 7.01, S. 11 f.; 21/16 F56, S.7 f.), möglich gewesen sein soll, ausschliesslich visuell wahrnehmbare Details zu erkennen, namentlich dass er in einen Transporter oder Lastwagen eingeladen worden sei, dass er in einer Art Stall aus Holzbrettern und Plastik festgehalten worden sei, und dass am dritten Tag um 16 oder 17 Uhr jemand gekommen sei, um auf die Entführten aufzupassen, der dann wieder weggegangen sei (vgl. SEM-act. 17/14 Ziff. 7.01, S. 12; 21/16 F56, S. 8 f. und F97). Auch das geltend gemachte Rahmengeschehen vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen. Neben dem durch die Vorinstanz bereits erwähn-ten Umstand, dass er nicht in Erfahrung gebracht haben will, wie die ihn angeblich entführende Gruppierung heisst (vgl. SEM-act. 21/16 F84 f.), erscheint es ebenso unplausibel, dass er sich nach seiner gelungenen Flucht in einen öffentlichen Bus gesetzt und sich in der Folge während drei Wochen im Haus seiner Eltern, von wo er angeblich entführt worden war, versteckt gehalten habe (vgl. SEM-act. 17/14 Ziff. 7.01, S.13; 21/16 F56, S. 9), wäre doch gerade dort mit einer erneuten Suche durch die Entführer zu rechnen gewesen. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, das Motiv für seine angebliche Entführung stringent darzulegen: während er anfänglich behauptete, es habe sich um einen Rekrutierungsversuch einer Guerilla gehandelt (vgl. SEM-act. 17/14, Ziff. 7.01, S. 11), führte er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen aus, das Eindringen in das Elternhaus habe der Suche nach seiner Schwester gegolten (vgl. SEM-act. 21/16 F56, S. 7 und F94). Weshalb die Entführer den Beschwerdeführer diesfalls kommentarlos hätten mitnehmen sollen, bleibt unerklärt. In Würdigung all der genannten Umstände erachtet das Gericht die geltend gemachte Entführung folglich als nicht glaubhaft gemacht.

E. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der geltend gemachten Entführung auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukommen würde: Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - so auch durch Guerilla Gruppierungen - ist flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn die betroffene Person im Heimatstaat keinen ausreichenden staatlichen Schutz finden kann (Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes). Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Behörden auseinandergesetzt. Ohne die in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage zu verkennen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 m.w.H.). Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer - allenfalls mit der Unterstützung durch seine Eltern - gehalten gewesen, bei den Behörden in Kolumbien um Hilfe zu ersuchen. Davon kann er sich auch durch sein erklärtes Misstrauen gegenüber allen Behörden aufgrund der vor neun Jahren erfolgten (...) nicht befreien, zumal die Behörden auch damals nicht untätig geblieben waren und (niederschwellige) Hilfsangebote auf verschiedenen Ebenen und bei zahlreichen behördlichen Anlaufstellen vorhanden sind (etwa bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, Unidad Nacional de Protección und dem staatlichen Opferschutzprogramm der Menschenrechtsdirektion des Innenministeriums). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil seines Heimatstaates niederzulassen, zumal er sich gemeinsam mit seiner Schwester (...)., deren Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM mit Urteil E-4978/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2026 abgewiesen und für die ebenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative als möglich erachtet wurde, niederlassen könnte. Nach dem Gesagten wäre die Schutzsuche des Beschwerdeführers auch bei Wahrunterstellung der Geschehnisse in Kolumbien nicht ausgeschöpft gewesen, wozu der Beschwerdeführer aber gehalten gewesen wäre.

E. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten der Schwester (...) des Beschwerdeführers als «lider social» verneint hat, zumal deren Asylgesuch wie vorstehend erwähnt mangels asylrechtlich relevanter Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde und eine Reflexverfolgung bereits deshalb nicht vorliegen kann.

E. 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer einer Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 9.3.2 sowie D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine allfällige Existenzbedrohung nach der Rückkehr hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Das SEM hat unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; 2015/30 E. 7.3; 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e; vgl. auch Urteil des BVGer E-2951/2024 vom 3. Juni 2024 E. 7.3.3 m.w.H.) zutreffend festgehalten, dass dieser bei der Rückkehr begleitet sein wird. Tatsächlich ist das Asylgesuch seiner sich in der Schweiz befindenden Schwester (...) wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.3) rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und ihr Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, womit es ihm möglich ist, die Rückreise gemeinsam mit seiner Schwester anzutreten. Er verfügt in Kolumbien ausserdem selbst bei angenommener Authentizität des unbekannten Aufenthaltsorts seiner Mutter über ein hinreichendes intaktes familiäres Beziehungsnetz bestehend aus seinem Vater, diversen Onkeln und Tanten sowie seiner Schwester in (...) und seinem Bruder in (...). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Verhältnis zu seinem Vater sei zerrüttet und er könne daher nicht auf Unterstützung durch seine Familie zählen, ist unglaubhaft, zumal die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, er sei von ihm schlecht behandelt und geschlagen worden, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Vater in sein Elternhaus zurückkehren kann. Unbesehen dessen wäre es dem in einigen Monaten die Volljährigkeit erreichenden Beschwerdeführer auch zumutbar, vorübergehend bei einem seiner älteren Geschwister und deren Familien oder bei den in der Nähe wohnhaften Tanten und Onkeln (vgl. SEM-act. 17/14 Ziff. 3.01) unterzukommen und von seiner Familie, die in guten finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. SEM-act. 21/16 F33), allenfalls auch finanzielle Unterstützung bei der Wiedereingliederung zu erhalten. Ausserdem wird mit der Rückkehr nach Kolumbien der Schwester (...) ein weiteres Mitglied der Kernfamilie in Kolumbien sein, mit dem der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis pflegt und deren Unterstützung er in Anspruch nehmen kann (SEM-act. 17/14 Ziff. 3.02). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen Abschluss eines «(...)» und ist mit seinen (...) Jahren in der Lage, in Kolumbien eine Arbeit zu finden oder ein Studium aufzunehmen. In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht, zwar von einer (...), das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit (...) in Kolumbien aus (vgl. Urteil des BVGer E-4978/2025 vom 13. Juli 2026 E. 9.3.4 m.w.H.). Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und einer allfälligen (...) kann im Rahmen der Organisation der Rückreise Rechnung getragen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen wird.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und im Einklang mit den sich aus dem Kindeswohl ergebenden Verpflichtungen.

E. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis zum 13. November 2034 gültigen Reisepass (vgl. SEM-act. ID-003/2), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Angesichts der besonderen Verfahrensumstände (Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) ist jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4005/2026 Urteil vom 6. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asyl- suchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2026 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. April 2026 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt und am 11. Mai 2026 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er gehöre der Ethnie (...) an und habe mit seinen Eltern und seiner Schwester (...) in (...) gewohnt. Sein Bruder (...) lebe in (...) und seine Schwester (...) lebe in (...). Seine Schwester (...) halte sich in der Schweiz auf. Er habe elf Schuljahre besucht und ein (...) mit Abschluss absolviert. Seine Mutter betreibe ein (...) und (...). Sein Vater besitze ein (...). Er habe väterlicherseits einen Onkel und zwei Tanten, die in (...) wohnen würden und mütterlicherseits drei Onkel und eine Tante, die in (...) Wohnsitz hätten. Im Alter von (...) sei er von zwei Bekannten der Familie (...). Seine Eltern hätten daraufhin mehrere Klagen eingereicht, aber die Täter seien nicht für ihre Tat belangt worden. Sie seien zwar einvernommen worden, aber der Staat habe keine rechtlichen Schritte eingeleitet und die Täter hätten ihre Arbeit bei staatlichen Institutionen nicht verloren. Die Klagen hätten für seine Familie derweil zu weiteren Problemen und sogar zu Drohungen seitens der Täter geführt. Er habe deshalb das Vertrauen in den kolumbianischen Staat verloren. Verbrecherbanden respektive militärische Gruppierungen würden in Kolumbien Jugendliche rekrutieren, weshalb er in der Schweiz Asyl beantragt habe. Am (...) seien in der Nacht plötzlich unbekannte Angehörige einer Guerilla-Gruppierung in den Haushalt seiner Eltern hereingeplatzt und hätten ihn gezwungen aufzustehen. Die eingedrungenen Personen hätten seinen Vater nach seiner Schwester D. gefragt. Sein Vater habe geantwortet, dass er ihren Aufenthaltsort nicht wisse. Mit einem Kabelbinder seien seine Hände zusammengebunden worden und man habe ihm etwas über den Kopf gezogen. Er sei zu einem Lastwagen gebracht worden, worin schon andere junge Männer gesessen hätten. Die Fahrt mit dem Lastwagen habe in ein Berggebiet geführt, wo er mit anderen Leuten drei Tage festgehalten worden sei, bis er sich von seinen Fesseln habe befreien können. Er sei losgerannt, bis er an einen Fluss gelangt sei. Er habe dort einen Mann getroffen, der ihn mit seinem Jeep in die Ortschaft (...) gebracht habe. Er habe Leute um Essen und um Geld gebeten, um mit dem Bus nach Hause zu fahren. Bei der Ankunft am Busbahnhof habe ihm jemand sein Telefon ausgeliehen, damit ihn sein Vater abholen könne. Er sei in Lebensgefahr, weil er aus der Gefangenschaft der bewaffneten Gruppe hätten fliehen können. Da er in der Vergangenheit vom Staat keine Hilfe bekommen habe, vertraue er dem Staat nicht mehr, deshalb habe er sich nicht an die Behörden gewandt. Bis zur Ausreise aus Kolumbien am (...) habe er sich zuhause versteckt gehalten. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (im Original) sowie einen Zivilregisterauszug aus Kolumbien (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventauliter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Empfangsbestätigung, eine unterzeichnete Vollmacht vom 30. März 2026, ein «Kurzbericht (...) Sprechstunde (...) vom (...) der (...) bei (alles in Kopie). D. Am 8. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 23. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Untersuchungsbericht der (...), (...), vom 17. Juni 2026 zu den Akten. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 wurde der gleiche Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2026 erneut zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an das SEM wird in der Beschwerde nicht begründet. Es wird zwar geltend gemacht, die Feststellungen des SEM seien nicht korrekt - was einer materiellen Überprüfung bedarf (vgl. dazu E. 7ff.), es wird aber nicht dargelegt, inwiefern ein Verfahrensfehler vorliegen soll. Ein solcher ist auch aus den Akten nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, beschlägt wie erwähnt nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Folglich ist der Rückweisungsantrag an die Vorinstanz abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründet seine abweisende Verfügung damit, dass die geltend gemachte (...) vor neun Jahren geschehen sei und sich eine Untätigkeit der Behörden aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen sei. Aus dem Dossier würden sich zudem keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieses weit zurückliegende Geschehnis einen flüchtlingsrechtlichen Bezug zur Gegenwart hätte, dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, weshalb sich daraus keine gegenwärtige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten lasse. Betreffend das angebliche Vorkommnis vom 26. Februar 2026 falle auf, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse zweimal praktisch wortgleich ohne Interaktionsschilderungen und mit für den Handlungsstrang unwesentlichen Details angereichert vorbringe. Die zumeist wortgleichen und schablonenhaft vorgetragenen Schilderungen würden auf ein Skript hinweisen, das er im Hinblick auf die Erstbefragung und die Anhörung memorisiert habe. Der Beschwerdeführer selbst erwähne denn auch, dass eine schriftliche Vorlage existiere. Auch eine Gegenüberstellung der identischen Ausführungen in der Erstbefragung, an der Anhörung und in der handschriftlichen spanischen Vorlage lasse begründete Zweifel daran entstehen, dass es sich beim Geschilderten um ein selbsterlebtes Ereignis handle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während einer tatsächlichen Gefangenschaft nicht erfahren hätte, von welcher Gruppierung er festgehalten werde. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die Guerilla seine Schwester - die er in der Erstanhörung gar nicht erwähnt habe - über zweieinhalb Jahre nach deren Weggang aus Kolumbien im Haushalt der Eltern gesucht haben und dabei gewaltsam in das Haus der Familie eingedrungen sein sollte. Noch weniger nachvollziehbar sei, dass er - obwohl er gar nicht im Fokus dieses gewaltsamen Eindringens gewesen sei - wortlos mitgenommen worden sei. Eine Gesamtwürdigung führe daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und seine Vorbringen unglaubhaft seien. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung aufgrund der beruflichen Aktivität der Schwester als «lider social». Die Schwester habe Kolumbien vor über zweieinhalb Jahren verlassen, während dieser Zeit sei es zu keinen Vorkommnissen gekommen, bei denen er oder andere Familienangehörige aufgrund vergangener Aktivitäten der Schwester belangt worden wären. Zudem würden weder er noch seine Eltern über ein politisches Profil verfügen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, die Hypothese des SEM - der Beschwerdeführer habe eine Geschichte erfunden, diese aufgeschrieben und auswendig gelernt - überzeuge nicht. So sei der Beschwerdeführer am 13. April 2026 erstbefragt worden; das handschriftliche Schreiben datiere vom 8. Mai 2026 und sei folglich drei Wochen nach der Erstbefragung und nach dem Vorgespräch mit der Rechtsvertretung verfasst worden. Dieses Schreiben sei im Sinne einer gewissen mentalen Entlastung zu erreichen, wobei zu beachten sei, dass er rund eine Woche vor der Niederschrift eine (...) Sprechstunde besucht habe, deren Ziel es gemäss Bericht vom 30. April 2026 unter anderem gewesen sei, «(...)» zu besprechen. Es sei somit nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits an der Erstbefragung detailliert über seine Asylgründe berichtet habe, später allenfalls der untersuchenden (...) davon berichtet und seine Asylgründe schliesslich aufgeschrieben habe, womit sich seine Erinnerung weiter konsolidiert habe. Das schriftliche Festhalten ermögliche es, Erinnerungen zu strukturieren und zeitlich einzuordnen. Dies könne dazu beitragen, die Verarbeitung der Erlebnisse zu fördern und emotionale Belastungen zu reduzieren. Auch widerspreche es der allgemeinen Logik und Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer einerseits die Behörden mit einer auswendig gelernten Geschichte hätte täuschen wollen, nur um anschliessend das «Skript» seiner Täuschung unaufgefordert und von sich aus offenzulegen. Die Argumentation der Vorinstanz sei daher weder nachvollziehbar noch haltbar. Ausserdem würden die Vorbringen bei einer Gegenüberstellung thematisch zwar übereinstimmen, ohne aber schematisch oder wortgleich zu erscheinen. In der Erstbefragung und der Anhörung habe er die äussere Erscheinung der Angreifer detailliert und mit emotionalem Unterton geschildert. Auch hinsichtlich seiner konkreten Verschleppung habe er Sinneswahrnehmungen und Details beschrieben und spontane Ergänzungen gemacht. Seine Vorbringen seien im Kern konsistent, würden sich jedoch in den Details entwickeln, was für ihre Glaubhaftigkeit spreche. Ohnehin seien gemäss der Rechtsprechung Differenzen zwischen der Erstbefragung, die in erster Linie der Erfassung und Überprüfung der Personalien diene, und der Anhörung nur bei offensichtlichen Widersprüchen zu würdigen. Nicht gerechtfertigt sei es jedenfalls, allein gestützt auf eine vermeintlich zu ähnliche Berichtsweise auf die Unglaubhaftigkeit von Vorbringen zu schliessen. Der Beschwerdeführer habe deshalb überzeugend dargelegt, dass ihm aus persönlichen, lebensgeschichtlich begründeten Umständen sowie aufgrund seiner Position als Minderjähriger an seinem früheren Wohnort staatlicher Schutz nicht zugänglich beziehungsweise dessen Inanspruchnahme nicht zumutbar sei. Er habe daher für den Fall einer Rückkehr nach Kolumbien objektiv begründete Furcht vor drohender asylrelevanter Benachteiligung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei der vor neun Jahren erlittenen (...) um ein äusserst tragisches Ereignis handelt. Mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges zur Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dennoch dessen Asylrelevanz zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hält dem auf Beschwerdeebene denn auch nichts Schlüssiges entgegen. 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Entführung vermögen sodann den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Der zutreffenden Argumentation der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers praktisch wortgleich, schablonenhaft und ohne Interaktionsschilderungen erfolgt sind, wird auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches entgegengehalten. Namentlich vermag der Erklärungsversuch für das handschriftliche Schreiben - es sei Teil der Verarbeitung des Erlebten - zu keinem anderen Ergebnis zu führen: Weder das Fehlen spontaner Interaktions- und Gesprächsschilderungen - etwa mit den Entführern, den übrigen Gefangenen, anlässlich des Transports zur Bushaltestelle auf der Flucht, der Hilfeleistungen mit Essen und einem Telefon an er Bushaltestelle, mit dem Vater am Telefon oder mit den Eltern bei seiner Rückkehr (vgl. SEM-act. (...)-17/14 Ziff. 7.01; vgl. SEM-act. (...)-21/16 F56, S. 8 f., F73 ff., F77) - noch das Fehlen einer gewissen natürlichen Varianz bei der wiederholten Erzählung, wie sie bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten wäre, lassen sich mit diesem Erklärungsversuch nachvollziehbar begründen. Im Gegenteil wäre zu erwarten gewesen, dass eine angeblich rund drei Wochen nach der EB UMA verfasste Niederschrift von tatsächlich Erlebtem zwar im Kern gleich bleibt, jedoch in der Erzählungschronologie und der Wortwahl variiert und nicht einem im Vorfeld aufgesetzten Skript gleicht. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu werten, dass seine Aussagen nebensächliche Details aufweisen (etwa Vogelgeräusche, Waffenschüsse und Musik; vgl. SEM-act. 21/16 F56, S. 8 f.), diese vermögen aber den Eindruck, wonach es sich bei seinen Schilderungen nicht um tatsächlich Erlebtes sondern um eine konstruierte Geschichte handelt, nicht zu widerlegen. Im Gegenteil wird dieser Eindruck durch unlogische Elemente in den Aussagen gestützt: So erschliesst sich dem Gericht bereits nicht, wie es dem Beschwerdeführer trotz angeblichen Tragens einer Maske, welche er bei seiner Entführung aufgesetzt bekommen haben soll, und im Zeitpunkt seiner Flucht habe abnehmen können (vgl. SEM-act. 17/14 Ziff. 7.01, S. 11 f.; 21/16 F56, S.7 f.), möglich gewesen sein soll, ausschliesslich visuell wahrnehmbare Details zu erkennen, namentlich dass er in einen Transporter oder Lastwagen eingeladen worden sei, dass er in einer Art Stall aus Holzbrettern und Plastik festgehalten worden sei, und dass am dritten Tag um 16 oder 17 Uhr jemand gekommen sei, um auf die Entführten aufzupassen, der dann wieder weggegangen sei (vgl. SEM-act. 17/14 Ziff. 7.01, S. 12; 21/16 F56, S. 8 f. und F97). Auch das geltend gemachte Rahmengeschehen vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen. Neben dem durch die Vorinstanz bereits erwähn-ten Umstand, dass er nicht in Erfahrung gebracht haben will, wie die ihn angeblich entführende Gruppierung heisst (vgl. SEM-act. 21/16 F84 f.), erscheint es ebenso unplausibel, dass er sich nach seiner gelungenen Flucht in einen öffentlichen Bus gesetzt und sich in der Folge während drei Wochen im Haus seiner Eltern, von wo er angeblich entführt worden war, versteckt gehalten habe (vgl. SEM-act. 17/14 Ziff. 7.01, S.13; 21/16 F56, S. 9), wäre doch gerade dort mit einer erneuten Suche durch die Entführer zu rechnen gewesen. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, das Motiv für seine angebliche Entführung stringent darzulegen: während er anfänglich behauptete, es habe sich um einen Rekrutierungsversuch einer Guerilla gehandelt (vgl. SEM-act. 17/14, Ziff. 7.01, S. 11), führte er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen aus, das Eindringen in das Elternhaus habe der Suche nach seiner Schwester gegolten (vgl. SEM-act. 21/16 F56, S. 7 und F94). Weshalb die Entführer den Beschwerdeführer diesfalls kommentarlos hätten mitnehmen sollen, bleibt unerklärt. In Würdigung all der genannten Umstände erachtet das Gericht die geltend gemachte Entführung folglich als nicht glaubhaft gemacht. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der geltend gemachten Entführung auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukommen würde: Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - so auch durch Guerilla Gruppierungen - ist flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn die betroffene Person im Heimatstaat keinen ausreichenden staatlichen Schutz finden kann (Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes). Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Behörden auseinandergesetzt. Ohne die in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage zu verkennen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 m.w.H.). Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer - allenfalls mit der Unterstützung durch seine Eltern - gehalten gewesen, bei den Behörden in Kolumbien um Hilfe zu ersuchen. Davon kann er sich auch durch sein erklärtes Misstrauen gegenüber allen Behörden aufgrund der vor neun Jahren erfolgten (...) nicht befreien, zumal die Behörden auch damals nicht untätig geblieben waren und (niederschwellige) Hilfsangebote auf verschiedenen Ebenen und bei zahlreichen behördlichen Anlaufstellen vorhanden sind (etwa bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, Unidad Nacional de Protección und dem staatlichen Opferschutzprogramm der Menschenrechtsdirektion des Innenministeriums). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil seines Heimatstaates niederzulassen, zumal er sich gemeinsam mit seiner Schwester (...)., deren Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM mit Urteil E-4978/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2026 abgewiesen und für die ebenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative als möglich erachtet wurde, niederlassen könnte. Nach dem Gesagten wäre die Schutzsuche des Beschwerdeführers auch bei Wahrunterstellung der Geschehnisse in Kolumbien nicht ausgeschöpft gewesen, wozu der Beschwerdeführer aber gehalten gewesen wäre. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten der Schwester (...) des Beschwerdeführers als «lider social» verneint hat, zumal deren Asylgesuch wie vorstehend erwähnt mangels asylrechtlich relevanter Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde und eine Reflexverfolgung bereits deshalb nicht vorliegen kann. 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer einer Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 9.3.2 sowie D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine allfällige Existenzbedrohung nach der Rückkehr hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Das SEM hat unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; 2015/30 E. 7.3; 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e; vgl. auch Urteil des BVGer E-2951/2024 vom 3. Juni 2024 E. 7.3.3 m.w.H.) zutreffend festgehalten, dass dieser bei der Rückkehr begleitet sein wird. Tatsächlich ist das Asylgesuch seiner sich in der Schweiz befindenden Schwester (...) wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.3) rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und ihr Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, womit es ihm möglich ist, die Rückreise gemeinsam mit seiner Schwester anzutreten. Er verfügt in Kolumbien ausserdem selbst bei angenommener Authentizität des unbekannten Aufenthaltsorts seiner Mutter über ein hinreichendes intaktes familiäres Beziehungsnetz bestehend aus seinem Vater, diversen Onkeln und Tanten sowie seiner Schwester in (...) und seinem Bruder in (...). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Verhältnis zu seinem Vater sei zerrüttet und er könne daher nicht auf Unterstützung durch seine Familie zählen, ist unglaubhaft, zumal die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, er sei von ihm schlecht behandelt und geschlagen worden, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Vater in sein Elternhaus zurückkehren kann. Unbesehen dessen wäre es dem in einigen Monaten die Volljährigkeit erreichenden Beschwerdeführer auch zumutbar, vorübergehend bei einem seiner älteren Geschwister und deren Familien oder bei den in der Nähe wohnhaften Tanten und Onkeln (vgl. SEM-act. 17/14 Ziff. 3.01) unterzukommen und von seiner Familie, die in guten finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. SEM-act. 21/16 F33), allenfalls auch finanzielle Unterstützung bei der Wiedereingliederung zu erhalten. Ausserdem wird mit der Rückkehr nach Kolumbien der Schwester (...) ein weiteres Mitglied der Kernfamilie in Kolumbien sein, mit dem der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis pflegt und deren Unterstützung er in Anspruch nehmen kann (SEM-act. 17/14 Ziff. 3.02). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen Abschluss eines «(...)» und ist mit seinen (...) Jahren in der Lage, in Kolumbien eine Arbeit zu finden oder ein Studium aufzunehmen. In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht, zwar von einer (...), das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit (...) in Kolumbien aus (vgl. Urteil des BVGer E-4978/2025 vom 13. Juli 2026 E. 9.3.4 m.w.H.). Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und einer allfälligen (...) kann im Rahmen der Organisation der Rückreise Rechnung getragen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen wird. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und im Einklang mit den sich aus dem Kindeswohl ergebenden Verpflichtungen. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis zum 13. November 2034 gültigen Reisepass (vgl. SEM-act. ID-003/2), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Angesichts der besonderen Verfahrensumstände (Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) ist jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: