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D-3/2017

D-3/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - Kurde syrischer Herkunft aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz al-Hasakah) - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 7. September 2013 Richtung Irak. Am 15. August 2014 reiste seine zukünftige Frau, D._______ (Beschwerdeverfahren D-2/2017), zu ihm nach. Am 22. September 2014 heirateten sie in E._______. Am 7. November 2014 flog die Frau des Beschwerdeführers von E._______ nach F._______ zu ihren Geschwistern und am 3. Dezember 2014 reiste sie legal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer verliess den Nordirak im Mai 2015 Richtung Türkei und reiste via Bulgarien, Österreich am 16. Juni 2015 in die Schweiz ein und begab sich zu seiner Frau. Am 22. Juni 2015 ersuchte er um Asyl. B. Am 1. Juli 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 29. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in G._______ das Gymnasium abgeschlossen und danach ungefähr ab dem Jahr 2010 bis 2013 in H._______ (...) studiert; dort habe er auch seine Frau kennen gelernt. Von 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2013 habe er für die humanitäre Organisation I._______ gearbeitet. Er habe Gefangene nach ihrer Freilassung interviewt, die über ihre Misshandlungen berichtet hätten. Sie hätten auch Binnenflüchtlinge unterstützt, indem sie für sie Wohnungen gesucht, Lebensmittel verteilt und sie auch finanziell unterstützt hätten. Die Organisation gehöre zur (...). I._______ habe auch mit der Menschenrechtsorganisation (...) zusammengearbeitet. Im Juli 2013 hätten sie eine Sitzung gehabt und die Jugendlichen hätten sich versammelt und sie hätten auf den Leiter gewartet, der nicht aufgetaucht und telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Am nächsten Tag hätten sie erfahren, dass der Leiter beziehungsweise die Verantwortlichen J._______ und K._______ verhaftet worden seien. Ungefähr zwei Monate lang, seien sie nicht mehr aktiv gewesen. Danach seien sie von der (...) informiert worden, dass sie fliehen müssten, weil J._______ nach L._______ verlegt worden sei und man befürchtet hatte, er würde Namen weiterer Anhänger preisgeben. Nachdem er aus H._______ geflüchtet sei, habe er sich ungefähr zwei Tage zu Hause aufgehalten und seinem Vater eine Vollmacht gegeben, damit er ihn an der Uni weiter einschreibe und so der Militärdienst hätte verschoben werden können. Von einer Person, die beim Passamt arbeite, habe er gegen Geld die Information erhalten, dass er von den Behörden gesucht werde, sein Name aber noch nicht bei den Kontrollposten bekannt gegeben worden sei. Er habe danach Syrien verlassen. Nach seiner Ausreise habe sein Vater ein Aufgebot für den Militärdienst vom 20. November 2013 erhalten, in welchem stehe, dass er (der Beschwerdeführer) sich vor dem 15. Dezember 2013 beim Rekrutierungsbüro von C._______ melden solle. Entweder gebe es eine Rekrutierung oder aber die Verschiebung des Einrückens. Wenn er den Termin nicht wahrnehme, dann werde er nach dem Gesetz bestraft. Er werde dann am 15. Januar 2014 rekrutiert. Seinem Vater sei gesagt worden, dass er (der Beschwerdeführer) persönlich vorbeigehen solle. Nach seiner Ausreise seien im Dezember 2013 kurdische Kollegen von I._______ verhaftet worden. Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass, seine Identitätskarte, einen Studentenausweis, eine Kopie seines Ehescheins, ein Zertifikat des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) für Asylsuchende, eine Bestätigung von (...) vom 18. Juni 2015, ein Aufgebot für den Militärdienst und zwei Internetauszüge bezüglich der Verhaftung zweier für I._______ tätiger Personen ein. C. Mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet am 1. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 22. Juni 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2016 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Punkten der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die die Beschwerde unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden ein handgeschriebenes und auf Deutsch übersetztes Schreiben von J._______, eine Kopie des UNHCR-Zertifikats für Asylsuchende und ein Dokument des universitären Werdegangs der (...) Fakultät der Universität (...) eingereicht. E. Mit vom 13. Januar 2017 datierten und als "Beweismittelergänzung" bezeichneter Eingabe reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2017, das Militärbüchlein im Original, die DHL-Adressetikette des Umschlags vom 24. Dezember 2016, mit dem das Militärbüchlein von E._______ an die Adresse der Schwiegermutter in die Schweiz gesandt worden sei, und weitere Schul- und Universitätsunterlagen ein. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, das Dossier von J._______ (N [...]) werde für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Am 14. Februar 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. H. Am 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. I. Am 13. März 2017 gebar die Frau des Beschwerdeführers die Tochter M._______.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Verfahren des Beschwerdeführers wird mit demjenigen seiner Ehefrau und Tochter (D-2/2017) koordiniert behandelt.

E. 4 Das Dossier von J._______ (N [...]) wurden vom Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens beigezogen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Im Einzelnen führt es aus, er habe anlässlich der Erstbefragung angegeben, ab 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 für die Menschenrechtsorganisation (...) tätig gewesen zu sein und im Rahmen dieser Tätigkeit Gefangene nach deren Freilassung interviewt zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er dann aber erklärt, diese Berichte der Organisation I._______ überreicht zu haben. Weiter habe er anlässlich der Anhörung angegeben, etwa zwei Monate vor seiner Ausreise seien zwei Personen von I._______ verhaftet worden, weshalb er seine Aktivitäten eingestellt habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er diese Verhaftungen, welche schliesslich den Ausschlag für seine Flucht gegeben habe, nicht erwähnt. Sein Erklärungsversuch, er sei anlässlich der Erstbefragung aufgefordert worden, nur Stichworte anzugeben, vermöge nicht zu begründen, weshalb er es dennoch unterlassen habe, diese Verhaftungen kurz zu erwähnen. Schliesslich habe er nicht schlüssig zu erklären vermocht, inwieweit seine humanitäre Tätigkeit für I._______ für ihn zu Problemen von asylrelevantem Ausmass geführt haben solle. Angesichts der desolaten Lage in Syrien scheine es denn auch höchst fraglich, ob die syrischen Behörden tatsächlich über Zeit, Ressourcen und Motivation verfügen würden, Mitglieder von humanitären Organisationen zu verfolgen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seines Militärdienstvorbringens bestünden bereits grösste Zweifel allein aufgrund der Tatsache, dass er den Schweizer Asylbehörden sein Militärbüchlein vorenthalte. Zu dessen Verbleib habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, es sei mit dem Pass zusammen in Bulgarien vor seinen Augen zerrissen worden. Den Pass habe er jedoch aus der Türkei in die Schweiz schicken lassen. Dieser sei von der eidgenössischen Zollverwaltung sichergestellt worden. Anlässlich der Anhörung habe er dann erklärt, dass Militärdienstbüchlein sei zu Hause, er habe seine Familie gebeten, es zu suchen. Sie hätten es jedoch nicht gefunden, es sei verloren gegangen. Weiter sei er anlässlich der Anhörung zu keiner Zeit in der Lage gewesen, das genaue Vorgehen rund um die Aushebung und den Erhalt des Militärdienstbüchleins anschaulich und dezidiert zu schildern. Er habe weder die zuständigen Amtsstellen benennen können, bei denen er sich hätte melden müssen, noch habe er Ort und Namen des Zentrums nennen können, wo ein allgemeiner Gesundheitscheck durchgeführt worden sein soll. Er habe auch nicht angeben können, bei welcher Stelle und in welcher Stadt er sein Militärdienstbüchlein hätte abholen müssen. Schliesslich sei er auch nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern, wie er jeweils vorgegangen sei, um seinen Militärdienst aufgrund des Studiums zu verschieben. Überhaupt erscheine es höchst zweifelhaft, dass er wirklich (...) studiert habe. Er spreche kein (...) und könne nicht die geringsten Angaben machen zum Aufbau des Studiums, zu den Fachrichtungen, den besuchten Fächern, den gelesenen Autoren oder den Titel deren Werke. Bei der Bestätigung von (...) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches zudem seinen Aussagen teilweise nicht entspreche. Die beiden Internetauszüge bezögen sich auf die beiden genannten Verhafteten und sein Name sei darin nicht erwähnt, eine Verbindung zu ihm nicht ersichtlich. Zum Aufgebot der Militärbehörde sei gesagt, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien und somit für das SEM nur geringen Beweiswert aufweisen würden. Die von ihm eingereichten Dokumente seien somit als Beweismittel untauglich und vermöchten an obiger Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung vom 16. Januar 2017 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung bei F32 genau erklärt, dass er die Berichte über die Gefangenen seiner Organisation I._______ überreicht habe, welche die Berichte an andere Organisationen weitergeleitet habe. (...), von welcher er die Bestätigung abgegeben habe, habe in Verbindung mit I._______ gestanden und die beiden Organisationen hätten zusammengearbeitet. Er habe die Verhaftung von J._______ und K._______ anlässlich der Erstbefragung unterlassen zu erwähnen. Anlässlich der Anhörung habe er hierzu mit Nachdruck erwähnt, dass er anlässlich der Erstbefragung nicht nur aufgefordert worden sei, lediglich Stichworte anzugeben, sondern er darüber hinaus immer wieder unterbrochen worden sei und keine Gelegenheit bekommen habe, das zu sagen, was er gewollt habe. Er habe seine Geschichte darlegen wollen, aber ihm sei gesagt worden, er solle das in der Zweitbefragung tun. Er habe keine Gelegenheit zu sprechen gehabt, was ihn gestört habe. Die Mutmassung des SEM über die fehlenden Ressourcen und Motivation Syriens zur Verfolgung von Mitgliedern von humanitären Organisationen sei in keiner Weise begründet. Sie sei im syrischen Kontext nicht nachvollziehbar. Sie entspreche nicht den Informationen in den massgeblich publizierten Quellen. Durch diese Unterlassung habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Die Verfolgung von humanitär tätigen Personen sei gerade eine der in diesem Krieg eingesetzten Kriegsstrategien und ein Unterdrückungsmittel. Gemäss US Departement of State würden humanitäre Helfer von den syrischen Behörden festgenommen ohne Zugang zu fairen Verfahren. Nichtregierungsorganisationen würden vom syrischen Regime eingeschränkt. Gemäss UNHCR würden humanitäre Helfer ein explizites Risikoprofil aufweisen. Die Vorinstanz habe sodann die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit, Berichte über die in der Haft erlebte Gewalt und der psychische und soziale Status von entlassenen Gefangenen zu verfassen, nicht gewürdigt. Damit sei ein wesentlicher Verfolgungsgrund nicht gewürdigt und der asylrelevante Sachverhalt nicht richtig erstellt worden, womit auch die Begründungsplicht verletzt sei. Es falle weiter auf, dass der Beschwerdeführer zu seiner Aussage über seine Tätigkeit, Berichte über ehemals Gefangene zu verfassen, auch anlässlich der Anhörung nicht weiter befragt worden sei. Auf seine Aussage hin, sei keine einzige vertiefende Frage zu diesem asyl- und flüchtlingsrechtlich relevantem Aspekt gestellt worden - im Gegensatz zu sehr vielen Fragen zu den Umständen, wie er seine Frau kennengelernt habe und zu seinem Studium, das in Zweifel gezogen werde, was jedoch absolut keine Asylrelevanz habe. Um die Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit beziehungsweise seiner Aussagen zu seinem Studium auszuräumen seien mit dieser Eingabe seine Universitätszeugnisse eingereicht worden. Es sei weiter bekannt, dass das Regime solche Dokumentationen und Berichterstattungen über Gewalt an Gefangenen massiv unterdrücke. Der Beschwerdeführer weise deshalb aufgrund seiner Tätigkeiten für I._______ eine konkrete reale Gefährdung auf, asylrelevant verfolgt zu werden. Diese Gefahr bestünde auch in Zukunft bei einer Wegweisung nach Syrien. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Militärdienstvorbringens, sei auf die Antworten des Beschwerdeführers F51, F54, F68, F71 und F72 zu verweisen, wo der Beschwerdeführer erzählt habe, wie und wo er das Militärdienstbüchlein erhalten habe, wie es aussehe und was darin stehe und was er habe tun müssen, um den Dienst zu verschieben. Es sei hierfür auch auf die eingereichte Bestätigung der Universität zu verweisen. Betreffend das Militärdienstbüchlein sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht gewusst habe, wo es sein könnte und ob er es unterwegs verloren habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er sich durch den Rat anderer Personen irreleiten lassen und zum Ort, wo das Militärdienstbüchlein sein könnte, etwas Falsches gesagt, wofür er sich anlässlich der Anhörung entschuldigt habe. Nach Erhalt des Asylentscheids habe er seine Mutter nochmals gebeten, sehr genau zu suchen. Sie habe das Militärbüchlein gefunden und es einer Frau mitgegeben, die in den Irak gereist sei, von wo es in die Schweiz versendet worden sei. Bezüglich der Bestätigung von (...), welche angeblich seinen Aussagen nicht entspreche, sei auf die eingereichte Bestätigung von J._______ zu verweisen. Bezüglich der generalisierten Anmerkung der Vorinstanz, dass die eingereichten Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, sei entgegenzuhalten, dass aus einer theoretischen Möglichkeit ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden dürfe. Ebenso sei zu unterstreichen, dass eine Vielzahl von Dokumenten, unter anderem auch das Schreiben von J._______, der eine hohe persönliche Glaubwürdigkeit aufweise, eingereicht worden seien, was dafür spreche, dass es unwahrscheinlich sei, dass diese alle gefälscht seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen sei.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung dahingehend informiert worden sei, Identitätsdokumente und Beweismittel unverzüglich einzureichen. Es erstaune deshalb sehr, dass diese Beweismittel erst eineinhalb Jahre später auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien. Grundsätzlich sei angemerkt, dass syrische Dokumente heute in Syrien oder umliegenden Ländern käuflich erhältlich seien. Entsprechend gering sei deren Beweiskraft. Einzelne Schuldokumente seien zudem grammatikalisch falsch verfasst oder manuell ergänzt worden, was deren Echtheit bezweifeln lasse. Deshalb und insbesondere aber in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verlaufe seines Asylverfahrens vermöchten auch diese eingereichten Beweismittel an seiner Einschätzung nichts zu ändern. Auf den Beizug der Akten von J._______ sei verzichtet worden, da lediglich eine verkürzte Befragung zur Person ohne Erfassung der Asylgründe und noch keine Anhörung stattgefunden hätten.

E. 6.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer dem SEM entgegen, dass die späte Einreichung der Schul- und Universitätsunterlagen einen anderen Grund habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, habe ihre eigenen Universitätsunterlagen anlässlich ihrer Erstbefragung einreichen wollen. Das SEM habe sie jedoch damals nicht zu den Akten genommen, da sie seitens des SEM nicht als wesentlich erachtet worden seien. Aus diesem Grund habe das Ehepaar geschlossen, dass die Universitätsunterlagen des Beschwerdeführers ebenfalls zurückgewiesen würden. Sodann merke das SEM an, dass einzelne Schuldokumente grammatikalisch falsch verfasst oder manuell ergänzt worden seien. Die Vorinstanz unterlasse es jedoch, die Stellen zu benennen. Nach Durchsicht seien diese für die unterzeichnende Rechtsvertreterin nicht erkennbar, weshalb die Vorinstanz um Konkretisierung ersucht werde. Dies falls werde um nochmalige Einräumung des rechtlichen Gehörs ersucht. Bezüglich dem Einwand der Vorinstanz, dass die Beweiskraft von syrischen Dokumenten gering sei, sei vorliegend hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer glaubhaft aussage, indem er einerseits geduldig und detailliert antworte, auch als der Befrager ihm vorhalte, er glaube ihm kein Wort, und dies obwohl die wesentlichen Asylvorbringen nicht vertieft befragt worden seien. Andererseits gestehe der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Fehler ein und habe sich dafür entschuldigt. In Bezug auf die Elemente der Glaubhaftigkeit und bezüglich des Fragestils anlässlich der Anhörung in casu sei auf das Urteil E-763/2014 vom 11. November 2016 zu verweisen. Leider fehle in der Vernehmlassung der Vorinstanz wiederum und unverständlicherweise in Verletzung der Begründungspflicht die Würdigung der asylrelevanten Tätigkeiten des Beschwerdeführers - seine Berichterstattung über die in Haft erlebte Gewalt und der psychische und soziale Status von entlassenen Gefangenen und sein Einsatz für diese, welche er innerhalb seiner Organisation I._______ ausübe. Diese Tätigkeit und die damit verbundenen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahren seien durch J._______ detailliert beschrieben und bestätigt worden. Seine Glaubwürdigkeit stehe ausser Frage - wie aus dessen Asylverfahren offenkundig hervorgehe. Seine Anhörung habe am 15. März 2017 stattgefunden. An dieser Stelle werde auch auf die Ausführungen im eingereichten Schreiben von J._______ verwiesen, welche zwingend in die Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts einzubeziehen seien.

E. 7.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid insbesondere mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Auch wenn durchaus gewisse Zweifel betreffend einzelner Sachverhaltselemente vorhanden sind, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass die Asylvorbringen unglaubhaft sind, denn bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Vorliegend fällt auf, dass das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von J._______ im Wesentlichen bestätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Organisation I._______ sei, welche der (...) angehöre, und er, J._______, der verantwortlich für das Follow-up bei I._______ gewesen sei, eng mit dem Beschwerdeführer und einigen seiner Freunde zusammengearbeitet habe. Ferner werden darin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten bestätigt und ausgeführt in welchem Umfeld und welcher Gefahr der Beschwerdeführer seine Aktivitäten ausgeführt hat, was sich mit den Aussagen vom Beschwerdeführer deckt. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass J._______, welcher in der Schweiz am 11. Dezember 2015 ein Asylgesuch gestellt hat und am 15. März 2017 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, sowohl erwähnte, dass sie zivile Gruppen gegründet hätten, als auch übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer seine Verhaftung im Jahr 2013 schilderte (vgl. Akte des Verfahrens N [...] C27/14 F29 bis F32 und F47). J._______ wurde am 28. März 2017 in der Schweiz Asyl gewährt.

E. 7.2 Das SEM hatte in Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 30. November 2016 sowie im Zeitpunkt der Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 keine Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Lichte der Aussagen von J._______ zu beurteilen. Nachdem dieser nunmehr am 15. März 2017 zu den Asylgründen angehört und ihm am 28. März 2017 Asyl in der Schweiz gewährt wurde, drängt sich jedoch auf, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen unter Berücksichtigung der Aussagen von J._______ zu beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig erstellt.

E. 8 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. November 2016 betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren, bisher nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerde einzugehen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1470.-. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

E. 9.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung der Rechtsbeiständin kommt jedoch bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1470.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3/2017 law/fes Urteil vom 17. Dezember 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Zustelladresse: c/o Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - Kurde syrischer Herkunft aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz al-Hasakah) - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 7. September 2013 Richtung Irak. Am 15. August 2014 reiste seine zukünftige Frau, D._______ (Beschwerdeverfahren D-2/2017), zu ihm nach. Am 22. September 2014 heirateten sie in E._______. Am 7. November 2014 flog die Frau des Beschwerdeführers von E._______ nach F._______ zu ihren Geschwistern und am 3. Dezember 2014 reiste sie legal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer verliess den Nordirak im Mai 2015 Richtung Türkei und reiste via Bulgarien, Österreich am 16. Juni 2015 in die Schweiz ein und begab sich zu seiner Frau. Am 22. Juni 2015 ersuchte er um Asyl. B. Am 1. Juli 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 29. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in G._______ das Gymnasium abgeschlossen und danach ungefähr ab dem Jahr 2010 bis 2013 in H._______ (...) studiert; dort habe er auch seine Frau kennen gelernt. Von 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2013 habe er für die humanitäre Organisation I._______ gearbeitet. Er habe Gefangene nach ihrer Freilassung interviewt, die über ihre Misshandlungen berichtet hätten. Sie hätten auch Binnenflüchtlinge unterstützt, indem sie für sie Wohnungen gesucht, Lebensmittel verteilt und sie auch finanziell unterstützt hätten. Die Organisation gehöre zur (...). I._______ habe auch mit der Menschenrechtsorganisation (...) zusammengearbeitet. Im Juli 2013 hätten sie eine Sitzung gehabt und die Jugendlichen hätten sich versammelt und sie hätten auf den Leiter gewartet, der nicht aufgetaucht und telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Am nächsten Tag hätten sie erfahren, dass der Leiter beziehungsweise die Verantwortlichen J._______ und K._______ verhaftet worden seien. Ungefähr zwei Monate lang, seien sie nicht mehr aktiv gewesen. Danach seien sie von der (...) informiert worden, dass sie fliehen müssten, weil J._______ nach L._______ verlegt worden sei und man befürchtet hatte, er würde Namen weiterer Anhänger preisgeben. Nachdem er aus H._______ geflüchtet sei, habe er sich ungefähr zwei Tage zu Hause aufgehalten und seinem Vater eine Vollmacht gegeben, damit er ihn an der Uni weiter einschreibe und so der Militärdienst hätte verschoben werden können. Von einer Person, die beim Passamt arbeite, habe er gegen Geld die Information erhalten, dass er von den Behörden gesucht werde, sein Name aber noch nicht bei den Kontrollposten bekannt gegeben worden sei. Er habe danach Syrien verlassen. Nach seiner Ausreise habe sein Vater ein Aufgebot für den Militärdienst vom 20. November 2013 erhalten, in welchem stehe, dass er (der Beschwerdeführer) sich vor dem 15. Dezember 2013 beim Rekrutierungsbüro von C._______ melden solle. Entweder gebe es eine Rekrutierung oder aber die Verschiebung des Einrückens. Wenn er den Termin nicht wahrnehme, dann werde er nach dem Gesetz bestraft. Er werde dann am 15. Januar 2014 rekrutiert. Seinem Vater sei gesagt worden, dass er (der Beschwerdeführer) persönlich vorbeigehen solle. Nach seiner Ausreise seien im Dezember 2013 kurdische Kollegen von I._______ verhaftet worden. Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass, seine Identitätskarte, einen Studentenausweis, eine Kopie seines Ehescheins, ein Zertifikat des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) für Asylsuchende, eine Bestätigung von (...) vom 18. Juni 2015, ein Aufgebot für den Militärdienst und zwei Internetauszüge bezüglich der Verhaftung zweier für I._______ tätiger Personen ein. C. Mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet am 1. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 22. Juni 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2016 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Punkten der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die die Beschwerde unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden ein handgeschriebenes und auf Deutsch übersetztes Schreiben von J._______, eine Kopie des UNHCR-Zertifikats für Asylsuchende und ein Dokument des universitären Werdegangs der (...) Fakultät der Universität (...) eingereicht. E. Mit vom 13. Januar 2017 datierten und als "Beweismittelergänzung" bezeichneter Eingabe reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2017, das Militärbüchlein im Original, die DHL-Adressetikette des Umschlags vom 24. Dezember 2016, mit dem das Militärbüchlein von E._______ an die Adresse der Schwiegermutter in die Schweiz gesandt worden sei, und weitere Schul- und Universitätsunterlagen ein. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, das Dossier von J._______ (N [...]) werde für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Am 14. Februar 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. H. Am 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. I. Am 13. März 2017 gebar die Frau des Beschwerdeführers die Tochter M._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Verfahren des Beschwerdeführers wird mit demjenigen seiner Ehefrau und Tochter (D-2/2017) koordiniert behandelt.

4. Das Dossier von J._______ (N [...]) wurden vom Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens beigezogen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Im Einzelnen führt es aus, er habe anlässlich der Erstbefragung angegeben, ab 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 für die Menschenrechtsorganisation (...) tätig gewesen zu sein und im Rahmen dieser Tätigkeit Gefangene nach deren Freilassung interviewt zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er dann aber erklärt, diese Berichte der Organisation I._______ überreicht zu haben. Weiter habe er anlässlich der Anhörung angegeben, etwa zwei Monate vor seiner Ausreise seien zwei Personen von I._______ verhaftet worden, weshalb er seine Aktivitäten eingestellt habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er diese Verhaftungen, welche schliesslich den Ausschlag für seine Flucht gegeben habe, nicht erwähnt. Sein Erklärungsversuch, er sei anlässlich der Erstbefragung aufgefordert worden, nur Stichworte anzugeben, vermöge nicht zu begründen, weshalb er es dennoch unterlassen habe, diese Verhaftungen kurz zu erwähnen. Schliesslich habe er nicht schlüssig zu erklären vermocht, inwieweit seine humanitäre Tätigkeit für I._______ für ihn zu Problemen von asylrelevantem Ausmass geführt haben solle. Angesichts der desolaten Lage in Syrien scheine es denn auch höchst fraglich, ob die syrischen Behörden tatsächlich über Zeit, Ressourcen und Motivation verfügen würden, Mitglieder von humanitären Organisationen zu verfolgen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seines Militärdienstvorbringens bestünden bereits grösste Zweifel allein aufgrund der Tatsache, dass er den Schweizer Asylbehörden sein Militärbüchlein vorenthalte. Zu dessen Verbleib habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, es sei mit dem Pass zusammen in Bulgarien vor seinen Augen zerrissen worden. Den Pass habe er jedoch aus der Türkei in die Schweiz schicken lassen. Dieser sei von der eidgenössischen Zollverwaltung sichergestellt worden. Anlässlich der Anhörung habe er dann erklärt, dass Militärdienstbüchlein sei zu Hause, er habe seine Familie gebeten, es zu suchen. Sie hätten es jedoch nicht gefunden, es sei verloren gegangen. Weiter sei er anlässlich der Anhörung zu keiner Zeit in der Lage gewesen, das genaue Vorgehen rund um die Aushebung und den Erhalt des Militärdienstbüchleins anschaulich und dezidiert zu schildern. Er habe weder die zuständigen Amtsstellen benennen können, bei denen er sich hätte melden müssen, noch habe er Ort und Namen des Zentrums nennen können, wo ein allgemeiner Gesundheitscheck durchgeführt worden sein soll. Er habe auch nicht angeben können, bei welcher Stelle und in welcher Stadt er sein Militärdienstbüchlein hätte abholen müssen. Schliesslich sei er auch nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern, wie er jeweils vorgegangen sei, um seinen Militärdienst aufgrund des Studiums zu verschieben. Überhaupt erscheine es höchst zweifelhaft, dass er wirklich (...) studiert habe. Er spreche kein (...) und könne nicht die geringsten Angaben machen zum Aufbau des Studiums, zu den Fachrichtungen, den besuchten Fächern, den gelesenen Autoren oder den Titel deren Werke. Bei der Bestätigung von (...) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches zudem seinen Aussagen teilweise nicht entspreche. Die beiden Internetauszüge bezögen sich auf die beiden genannten Verhafteten und sein Name sei darin nicht erwähnt, eine Verbindung zu ihm nicht ersichtlich. Zum Aufgebot der Militärbehörde sei gesagt, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien und somit für das SEM nur geringen Beweiswert aufweisen würden. Die von ihm eingereichten Dokumente seien somit als Beweismittel untauglich und vermöchten an obiger Einschätzung nichts zu ändern. 6.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung vom 16. Januar 2017 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung bei F32 genau erklärt, dass er die Berichte über die Gefangenen seiner Organisation I._______ überreicht habe, welche die Berichte an andere Organisationen weitergeleitet habe. (...), von welcher er die Bestätigung abgegeben habe, habe in Verbindung mit I._______ gestanden und die beiden Organisationen hätten zusammengearbeitet. Er habe die Verhaftung von J._______ und K._______ anlässlich der Erstbefragung unterlassen zu erwähnen. Anlässlich der Anhörung habe er hierzu mit Nachdruck erwähnt, dass er anlässlich der Erstbefragung nicht nur aufgefordert worden sei, lediglich Stichworte anzugeben, sondern er darüber hinaus immer wieder unterbrochen worden sei und keine Gelegenheit bekommen habe, das zu sagen, was er gewollt habe. Er habe seine Geschichte darlegen wollen, aber ihm sei gesagt worden, er solle das in der Zweitbefragung tun. Er habe keine Gelegenheit zu sprechen gehabt, was ihn gestört habe. Die Mutmassung des SEM über die fehlenden Ressourcen und Motivation Syriens zur Verfolgung von Mitgliedern von humanitären Organisationen sei in keiner Weise begründet. Sie sei im syrischen Kontext nicht nachvollziehbar. Sie entspreche nicht den Informationen in den massgeblich publizierten Quellen. Durch diese Unterlassung habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Die Verfolgung von humanitär tätigen Personen sei gerade eine der in diesem Krieg eingesetzten Kriegsstrategien und ein Unterdrückungsmittel. Gemäss US Departement of State würden humanitäre Helfer von den syrischen Behörden festgenommen ohne Zugang zu fairen Verfahren. Nichtregierungsorganisationen würden vom syrischen Regime eingeschränkt. Gemäss UNHCR würden humanitäre Helfer ein explizites Risikoprofil aufweisen. Die Vorinstanz habe sodann die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit, Berichte über die in der Haft erlebte Gewalt und der psychische und soziale Status von entlassenen Gefangenen zu verfassen, nicht gewürdigt. Damit sei ein wesentlicher Verfolgungsgrund nicht gewürdigt und der asylrelevante Sachverhalt nicht richtig erstellt worden, womit auch die Begründungsplicht verletzt sei. Es falle weiter auf, dass der Beschwerdeführer zu seiner Aussage über seine Tätigkeit, Berichte über ehemals Gefangene zu verfassen, auch anlässlich der Anhörung nicht weiter befragt worden sei. Auf seine Aussage hin, sei keine einzige vertiefende Frage zu diesem asyl- und flüchtlingsrechtlich relevantem Aspekt gestellt worden - im Gegensatz zu sehr vielen Fragen zu den Umständen, wie er seine Frau kennengelernt habe und zu seinem Studium, das in Zweifel gezogen werde, was jedoch absolut keine Asylrelevanz habe. Um die Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit beziehungsweise seiner Aussagen zu seinem Studium auszuräumen seien mit dieser Eingabe seine Universitätszeugnisse eingereicht worden. Es sei weiter bekannt, dass das Regime solche Dokumentationen und Berichterstattungen über Gewalt an Gefangenen massiv unterdrücke. Der Beschwerdeführer weise deshalb aufgrund seiner Tätigkeiten für I._______ eine konkrete reale Gefährdung auf, asylrelevant verfolgt zu werden. Diese Gefahr bestünde auch in Zukunft bei einer Wegweisung nach Syrien. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Militärdienstvorbringens, sei auf die Antworten des Beschwerdeführers F51, F54, F68, F71 und F72 zu verweisen, wo der Beschwerdeführer erzählt habe, wie und wo er das Militärdienstbüchlein erhalten habe, wie es aussehe und was darin stehe und was er habe tun müssen, um den Dienst zu verschieben. Es sei hierfür auch auf die eingereichte Bestätigung der Universität zu verweisen. Betreffend das Militärdienstbüchlein sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht gewusst habe, wo es sein könnte und ob er es unterwegs verloren habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er sich durch den Rat anderer Personen irreleiten lassen und zum Ort, wo das Militärdienstbüchlein sein könnte, etwas Falsches gesagt, wofür er sich anlässlich der Anhörung entschuldigt habe. Nach Erhalt des Asylentscheids habe er seine Mutter nochmals gebeten, sehr genau zu suchen. Sie habe das Militärbüchlein gefunden und es einer Frau mitgegeben, die in den Irak gereist sei, von wo es in die Schweiz versendet worden sei. Bezüglich der Bestätigung von (...), welche angeblich seinen Aussagen nicht entspreche, sei auf die eingereichte Bestätigung von J._______ zu verweisen. Bezüglich der generalisierten Anmerkung der Vorinstanz, dass die eingereichten Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, sei entgegenzuhalten, dass aus einer theoretischen Möglichkeit ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden dürfe. Ebenso sei zu unterstreichen, dass eine Vielzahl von Dokumenten, unter anderem auch das Schreiben von J._______, der eine hohe persönliche Glaubwürdigkeit aufweise, eingereicht worden seien, was dafür spreche, dass es unwahrscheinlich sei, dass diese alle gefälscht seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen sei. 6.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung dahingehend informiert worden sei, Identitätsdokumente und Beweismittel unverzüglich einzureichen. Es erstaune deshalb sehr, dass diese Beweismittel erst eineinhalb Jahre später auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien. Grundsätzlich sei angemerkt, dass syrische Dokumente heute in Syrien oder umliegenden Ländern käuflich erhältlich seien. Entsprechend gering sei deren Beweiskraft. Einzelne Schuldokumente seien zudem grammatikalisch falsch verfasst oder manuell ergänzt worden, was deren Echtheit bezweifeln lasse. Deshalb und insbesondere aber in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verlaufe seines Asylverfahrens vermöchten auch diese eingereichten Beweismittel an seiner Einschätzung nichts zu ändern. Auf den Beizug der Akten von J._______ sei verzichtet worden, da lediglich eine verkürzte Befragung zur Person ohne Erfassung der Asylgründe und noch keine Anhörung stattgefunden hätten. 6.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer dem SEM entgegen, dass die späte Einreichung der Schul- und Universitätsunterlagen einen anderen Grund habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, habe ihre eigenen Universitätsunterlagen anlässlich ihrer Erstbefragung einreichen wollen. Das SEM habe sie jedoch damals nicht zu den Akten genommen, da sie seitens des SEM nicht als wesentlich erachtet worden seien. Aus diesem Grund habe das Ehepaar geschlossen, dass die Universitätsunterlagen des Beschwerdeführers ebenfalls zurückgewiesen würden. Sodann merke das SEM an, dass einzelne Schuldokumente grammatikalisch falsch verfasst oder manuell ergänzt worden seien. Die Vorinstanz unterlasse es jedoch, die Stellen zu benennen. Nach Durchsicht seien diese für die unterzeichnende Rechtsvertreterin nicht erkennbar, weshalb die Vorinstanz um Konkretisierung ersucht werde. Dies falls werde um nochmalige Einräumung des rechtlichen Gehörs ersucht. Bezüglich dem Einwand der Vorinstanz, dass die Beweiskraft von syrischen Dokumenten gering sei, sei vorliegend hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer glaubhaft aussage, indem er einerseits geduldig und detailliert antworte, auch als der Befrager ihm vorhalte, er glaube ihm kein Wort, und dies obwohl die wesentlichen Asylvorbringen nicht vertieft befragt worden seien. Andererseits gestehe der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Fehler ein und habe sich dafür entschuldigt. In Bezug auf die Elemente der Glaubhaftigkeit und bezüglich des Fragestils anlässlich der Anhörung in casu sei auf das Urteil E-763/2014 vom 11. November 2016 zu verweisen. Leider fehle in der Vernehmlassung der Vorinstanz wiederum und unverständlicherweise in Verletzung der Begründungspflicht die Würdigung der asylrelevanten Tätigkeiten des Beschwerdeführers - seine Berichterstattung über die in Haft erlebte Gewalt und der psychische und soziale Status von entlassenen Gefangenen und sein Einsatz für diese, welche er innerhalb seiner Organisation I._______ ausübe. Diese Tätigkeit und die damit verbundenen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahren seien durch J._______ detailliert beschrieben und bestätigt worden. Seine Glaubwürdigkeit stehe ausser Frage - wie aus dessen Asylverfahren offenkundig hervorgehe. Seine Anhörung habe am 15. März 2017 stattgefunden. An dieser Stelle werde auch auf die Ausführungen im eingereichten Schreiben von J._______ verwiesen, welche zwingend in die Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts einzubeziehen seien. 7. 7.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid insbesondere mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Auch wenn durchaus gewisse Zweifel betreffend einzelner Sachverhaltselemente vorhanden sind, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass die Asylvorbringen unglaubhaft sind, denn bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Vorliegend fällt auf, dass das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von J._______ im Wesentlichen bestätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Organisation I._______ sei, welche der (...) angehöre, und er, J._______, der verantwortlich für das Follow-up bei I._______ gewesen sei, eng mit dem Beschwerdeführer und einigen seiner Freunde zusammengearbeitet habe. Ferner werden darin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten bestätigt und ausgeführt in welchem Umfeld und welcher Gefahr der Beschwerdeführer seine Aktivitäten ausgeführt hat, was sich mit den Aussagen vom Beschwerdeführer deckt. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass J._______, welcher in der Schweiz am 11. Dezember 2015 ein Asylgesuch gestellt hat und am 15. März 2017 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, sowohl erwähnte, dass sie zivile Gruppen gegründet hätten, als auch übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer seine Verhaftung im Jahr 2013 schilderte (vgl. Akte des Verfahrens N [...] C27/14 F29 bis F32 und F47). J._______ wurde am 28. März 2017 in der Schweiz Asyl gewährt. 7.2 Das SEM hatte in Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 30. November 2016 sowie im Zeitpunkt der Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 keine Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Lichte der Aussagen von J._______ zu beurteilen. Nachdem dieser nunmehr am 15. März 2017 zu den Asylgründen angehört und ihm am 28. März 2017 Asyl in der Schweiz gewährt wurde, drängt sich jedoch auf, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen unter Berücksichtigung der Aussagen von J._______ zu beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig erstellt.

8. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. November 2016 betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren, bisher nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerde einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1470.-. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. 9.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung der Rechtsbeiständin kommt jedoch bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1470.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: