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UE170311

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017 erstattete Dr. A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen den in Zürich wohnhaften B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Betrugs beim Verkauf eines im C._____ Hafen D._____ [Stadt in Deutschland] stationierten Hausboots. Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem Kauf diverse, teils schwerwiegende Mängel am Boot festgestellt zu haben. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm diese Mängel verschwiegen und sowohl vorgängig als auch anlässlich der Besichtigung am 1. Juni 2017 falsche Angaben und Zusagen gemacht und ihn dadurch vorsätz- lich betrogen. Namentlich habe der Bootsliegeplatz entgegen den Angaben des Beschwerdegegners 1 nicht zu denselben Konditionen übernommen werden kön- nen und es sei auch eine Weitervermietung nicht möglich. Bei der Inspektion des Bootes am 1. Juni 2017 habe er den Beschwerdegegner 1 auf eine Verfärbung der Holzinnenverkleidung angesprochen, die auf einen Wassereinbruch habe schliessen lassen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm zugesichert, dass dies nicht schlimm sei und es im Innenraum nicht "faul" rieche. Ein höchstwahrschein- lich vom Oberdeck herrührender Wassereinbruch habe die gesamte rechte Bord- wand zerstört. Die gesamte Holzwand des Innenraumes sei verfault, so dass eine zuverlässige Statik des Schiffaufbaus nicht mehr gegeben sei. Weiter habe der Beschwerdegegner 1 verschwiegen, dass die Abflüsse der Spüle aus der Küche undicht und die Pumpe zur Abführung des Brauchwassers und der Toilette sowie der Motor defekt seien. Ebenfalls verschwiegen habe er, dass die Krampe an der Backbordseite lose sei bzw. sich aus der Verankerung mit der Bordwand gelöst habe (Urk. 6/1).

E. 2 Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer neben seiner Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2017 unaufgefordert am 9. und 22. November 2017 - mithin nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist am Montag, 23. Oktober 2017 (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 6/7) - ergänzend zwei weitere Schreiben samt Beilagen eingereicht (Urk. 13; Urk. 18 und Urk. 19/1-4). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, ge- mäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen ande- ren Entscheid nahelegen (Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Aus der Natur der Beschwerde als "ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eige- nem freiem Novenrecht" ergibt sich grundsätzlich kein Recht, Eingabefristen zu missachten (vgl. Urteil 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2). Daran vermag auch die Bestimmung von Art. 109 Abs. 1 StPO nichts zu ändern. Anders zu ent- scheiden, hiesse der Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO sowie auch den richterlichen Fristen im Schriftenwechsel jegliche Bedeutung abzusprechen. Den Beschwerdegegnern erwächst jedoch vorliegend aus einer Berücksichtigung der Eingaben des Beschwerdeführers vom November 2017 kein Nachteil. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme eines Verfahrens wegen Betrugs als unbegründet, wobei daran auch die nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermö- gen. Somit braucht hier die Frage der Berücksichtigung der betreffenden Einga- ben nicht abschliessend beurteilt zu werden. Zu bemerken ist aber, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2017 erstmals geltend macht, es sei infolge der Durchfeuchtung der Decke zu ei- nem Kurzschluss in der gesamten Bordelektrik gekommen und es habe beim An- hängen einer Batterie an den Motor einen Kurzschluss in der Bootskabine gege- ben, so dass akute Brandgefahr bestehe (Urk. 13 S. 2). Zudem bringt er mit Ein-

- 5 - gabe vom 22. November 2017 neu vor, der Beschwerdeführer habe ihm die Schiffspapiere nicht ausgehändigt, weshalb er sich nicht als Bootseigner auswei- sen könne (Urk. 18). Soweit der Beschwerdeführer damit (implizit) neue Vorwürfe erhebt, ist darauf nicht einzugehen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bildet einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, sich mit allfälligen weitergehenden Sach- verhalten erstmalig auseinanderzusetzen. III.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass etwa die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Un- tersuchungsbehörde eine Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - somit grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an Hand nehmen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von er- heblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im or- dentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4, m.w.H.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim spä-

- 6 - teren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich - insbesondere bei schweren Delikten - die Wahrscheinlichkeiten eines Frei- spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. BGE 138 IV 86, 90 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 6B_662/2017 vom

20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdi- gung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungs- behörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.). Dies bedeutet unter anderem, dass sie nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter sol- ches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Bestehen aber Zweifel, ob ein Tatbestand erfüllt ist oder der Nachweis strafbaren Verhal- tens gelingen wird, ist die Untersuchung zu eröffnen und später allenfalls gestützt auf Art. 319 StPO wieder einzustellen (zum Ganzen: BGE 137 IV 285, 287 f. E. 2.2 und E. 2.3; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl., Zürich u.a. 2017, N 1231; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 5).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 schlossen am 1. Juni 2017 einen Vertrag über den Kauf eines Hausbootes zum Preis von EUR 14'800.–, wobei zunächst eine Anzahlung von EUR 6'800.– und am 1. Juni 2017 die Restzahlung von EUR 8'000.– bar zu leisten waren (Urk. 19/1). Im Ver- trag wird sodann unter "technische Mängel" aufgeführt, dass sich der Motor noch "im Wintermodus mit Frostschutz" befinde, die "Inboardelektronik" nicht funktio- niere und der "Stromwechsler 12V/230V" defekt sei. Zudem wird festgehalten, dass das Boot "als Renovationsobjekt wie gesehen verkauft" werde. Eine "Sach- mängelhaftung nach EU-Recht" wurde ausgeschlossen. Mit Zusatz vom 1. Juni 2017 vereinbarten die Genannten, der Bootsverkauf werde davon abhängig ge- macht, dass der Käufer in den bestehenden Mietvertrag des Verkäufers zu den "abgesprochenen Konditionen" eintritt (Urk. 19/1). Mit E-Mail vom 2. Juni 2017 er-

- 7 - klärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner 1, infolge des- sen telefonischer Mitteilung, der Motor sei defekt, vom Kaufvertrag zurückzutreten (Urk. 6/1, Anhang 3). Wie bereits dargelegt machte er sodann mit Strafanzeige vom 23. Juni 2017 geltend, im Nachhinein diverse Mängel am Boot festgestellt zu haben. Der Beschwerdegegner 1 habe diese in betrügerischer Absicht ver- schwiegen und vor Kaufabschluss falsche Zusagen gemacht (Urk. 6/1). Weist ein Kaufgegenstand Mängel auf oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, bildet dies für sich noch keine Grundlage für ein Strafverfahren gegen den Ver- käufer. Vielmehr stellt sich in erster Linie die Frage nach Gewährleistungsansprü- chen des Käufers, was grundsätzlich durch das Zivilrecht geregelt wird. Eine ge- nerelle auch strafrechtliche Erfassung von Leistungsstörungen wäre nicht sachge- recht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge (Ur- teile 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8 und 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Nichtanhandnahme- verfügung zu (Urteile 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; 6B_364/2013 vom

29. August 2013 E. 2).

E. 2.2 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer jemanden vor- sätzlich und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Irreführend ist ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Es kann auch über sog. innere Tatsachen, wie etwa den Willen zur Erfüllung einer (vertraglichen) Ver- sprechung, getäuscht werden (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 222; Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N 2; BSK StGB II-Arzt, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 N 36 ff.). Vorausgesetzt ist, dass der Täter eine ganze Kausalkette von Geschehnissen in Gang setzt. Zwischen dessen irreführendem Verhalten,

- 8 - dem Irrtum des Getäuschten, der Vermögensdisposition und dem Vermögens- schaden ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Die Vermögensverfügung muss stets auf den Irrtum des Getäuschten zurückzuführen sein. Überdies ist zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung ein Motivati- onszusammenhang verlangt, d.h. der Betroffene muss infolge der Täuschung und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 221 und S. 235; BSK StGB II-Arzt, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 129). Täuschungsrelevant können somit von vornherein nur solche Falschangaben sein, die den Entscheid des Ge- täuschten über die vom Täter angeregte Vermögensdisposition überhaupt zu be- einflussen vermögen (Donatsch, a.a.O., S. 223). Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung und List, sondern nur die Arglist. Arg- list ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Unabhängig von der Art der Täu- schungshandlung scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweili- ge Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf- grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befin- den und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Arglist ist dann zu verneinen, wenn das vermeintliche Opfer die unter den gegebenen Umständen gebotenen und zumutbaren grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beach- tet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässig- keit, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Tä-

- 9 - ters in den Hintergrund treten lässt. Bei einfachen falschen Aussagen kann Arglist gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie im Alltag unverhältnismässig erscheint und die konkreten Verhältnisse keine nähere Abklärung nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann (vgl. BGE 142 IV 153, 155 f. E.2.2.2 sowie Urteil 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017, je m.w.H. auf die um- fangreiche Rechtsprechung).

E. 3 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Betrugs kommt somit vorlie- gend nur in Frage, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer über zugesicherte Eigen- schaften oder tatsächlich vorhandene Mängel am Hausboot allenfalls arglistig ge- täuscht haben könnte.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte hierzu zusammengefasst aus, die Mängel sei- en für den Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bei genauer Be- trachtung ohne Weiteres sofort erkennbar gewesen resp. hätten unter der Vo- raussetzung einer entsprechenden Überprüfung sofort erkannt werden können. Zudem sei gestützt auf die Akten nicht hinreichend erwiesen, dass eine Weiter- vermietung des Bootsplatzes durch die Hafenverwaltung untersagt worden wäre. Somit sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner 1 zur inkriminierten Ver- tuschung dieser Mängel ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften bedient habe. Entsprechend fehle es - auch unter der Annahme ei- ner einfachen Lüge von Seiten des Beschwerdegegners 1 - bereits am Tatbe- standsmerkmal der Arglist (Urk. 7).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen zusammengefasst ein, es handle sich um verdeckte Mängel, die er nicht sofort habe erkennen kön- nen. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, für ihn seien diverse Mängel bei ge- nauerer Betrachtung erkennbar gewesen, so handle es sich in der Tat um Män- gel, die er ebenfalls angesprochen habe, die jedoch nicht streitgegenständlich seien (z.B. beschädigte Aussenbordwand, defekte Bordelektrik). Der Beschwer- degegner 1 habe ihm im Vorfeld des Kaufabschlusses falsche Tatsachen vorge-

- 10 - spiegelt, um von ihm zunächst eine hohe Anzahlung von EUR 6'800.– auf den endgültigen Kaufpreis von EUR 14'800.– zu erwirken (Urk. 2).

E. 3.3 a) Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige zufolge wa- ren für ihn die Möglichkeit einer Weitervermietung des Liegeplatzes sowie dessen Übernahme zu den vom Beschwerdegegner 1 genannten Konditionen "sehr at- traktiv" und unter anderem "entscheidend" für den Bootskauf. Entgegen der schriftlichen Auskunft des Beschwerdegegners 1 bezahle er nun EUR 182.– mo- natlich (Urk. 6/1 S. 1; Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer stützt sich auf zwei E- Mails des Beschwerdegegners 1 vom 26. Mai 2017, wonach sich die monatlichen Liegeplatzkosten auf aktuell EUR 135.– und ab 1. November 2017 auf EUR 145.– sowie ab Sommer 2018 auf EUR 182.– belaufen sollen und der Liegeplatz ange- sichts der grossen Nachfrage problemlos weiterzugeben sei (Urk. 3/3+4). Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung anmerkte (vgl. Urk. 7 S. 2), ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten nicht erwiesen, dass eine Weitervermietung des Liegeplatzes konkret untersagt worden wäre. Im Rahmen seiner Beschwerde bringt er lediglich vor, es könne bewiesen werden, dass die Weitervermietung untersagt worden sei, wobei er sich auf ein einzuholendes Zeugnis beruft (Urk. 2 S. 3). Gemäss Liegeplatzordnung ist lediglich eine gewerbliche Nutzung des Bootes untersagt (Urk. 6/1, Beilage 2) und aus dem vom Beschwerdeführer auszugsweise eingereichten Mietvertrag geht einzig hervor, dass eine Nutzung des Liegeplatzes für ein anderes Boot der Zu- stimmung des Vermieters bedarf (Urk. 3/5). Damit ist nicht erwiesen, dass die Zu- stimmung konkret verweigert worden wäre oder würde. Unabhängig von den tat- sächlichen Begebenheiten ist aber ohnehin entscheidend, dass die Frage der Weitervermietung problemlos hätte bei der Hafenverwaltung mittels eines Anrufs oder E-Mails abgeklärt werden können. Die entsprechenden Kontaktdaten sind via Homepage abrufbar. Dasselbe gilt für die Mietkonditionen. Die Kosten für ein Boot mit 10m Länge sind mit monatlich EUR 182.– beziffert, was gemäss den An- gaben auf der Homepage dem Stand vom 1. November 2016 entspricht (https://www.C._____-hafen.com/hafen/konditionen [besucht am 12. Dezember

- 11 - 2017]). Vor diesem Hintergrund hätten sich jedenfalls Zweifel an der Aktualität der vom Beschwerdegegner 1 im Mai 2017 gemachten Angaben aufgedrängt. Eine genauere Abklärung war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, zumal dies wie dargelegt einfach zu bewerkstelligen gewesen wäre und die fraglichen Informationen für seinen Kaufentscheid offenbar wesentlich waren. Anhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis, infolge dessen der Beschwerdeführer in vorhersehbarer Weise von näheren Abklärungen absehen würde, sind nicht er- sichtlich. Es ist anzunehmen, dass er sich auf ein (Online-)Verkaufsinserat melde- te und sich der folgende Kontakt zum Beschwerdegegner 1 auf wenige E-Mails in diesem Zusammenhang Ende Mai 2017 sowie ein persönliches Treffen anlässlich der Bootsbesichtigung und des umgehenden Vertragsschlusses am 1. Juni 2017 beschränkte (vgl. Urk. 3/3+4, Urk. 19/1). Auch der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die ungeachtet des kurzen, auf ein einmaliges Verkaufsge- schäft beschränkten Kontaktes die Annahme eines besonderen Vertrauensver- hältnisses nahelegen würden. Ebenso fehlen Hinweise auf eine besondere Ver- trauensseligkeit des Beschwerdeführers und ein allenfalls gezieltes Ausnutzen derselben durch den Beschwerdegegner 1. Ein Bootskauf in der vorliegenden Grössenordnung stellt im Weiteren auch kein Alltagsgeschäft dar, bei dem selbst ein minimaler Kontrollaufwand von Seiten der Käuferschaft bereits als unüblich und unverhältnismässig zu werten wäre. Hinzu kommt, dass die Vertragsparteien den Verkauf des Bootes gemäss Zusatz- vereinbarung vom 1. Juni 2017 vom Eintritt des Käufers in den Mietvertrag des Verkäufers am 2. Juni 2017 zu den "abgesprochenen Konditionen" abhängig machten (Urk. 19/1). Dies legt nahe, dass es sich tatsächlich um einen jedenfalls für eine Seite wesentlichen Punkt handelte und im Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses diesbezüglich eine gewisse Unsicherheit bestand. Der Beschwerdeführer macht keine näheren Angaben dazu und insbesondere auch nicht geltend, der Zusatz gehe auf die Intention des Beschwerdegegners 1 zurück. Er beruft sich aber auf ein E-Mail zwischen diesem und der Hafenverwaltung vom 2. Juni 2017 betreffend Mietvertragsumschreibung (Urk. 19/4) und erklärt, der Zweck des Mails habe einzig darin bestanden, ihn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen irrezu- führen und in falscher Sicherheit zu wiegen. Die Umschreibung des Mietvertrages

- 12 - habe es aber nie gegeben (Urk. 18). Das fragliche E-Mail wurde nach Abschluss des Kaufvertrags und auch nach Bezahlung des vollständigen Kaufpreises bzw. des Restbetrags in bar am 1. Juni 2017 (vgl. Urk. 19/1 S. 3) verfasst. Somit fehlt es von vornherein am geforderten Motivations- und Kausalzusammenhang zwi- schen dem allenfalls als irreführend zu qualifizierenden Schreiben des Beschwer- degegners 1 und der Vermögensdisposition des Beschwerdeführers. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 wissentlich unwahre Angaben zu den Miet- konditionen betreffend den Bootsliegeplatz gemacht haben sollte, bestehen keine Hinweise auf ein arglistiges Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB, das den Be- schwerdeführer zum Vertragsschluss bewogen haben könnte.

b) Der Beschwerdeführer stützte seinen Betrugsvorwurf im Weiteren insbeson- dere auf die festgestellten Mängel im Zusammenhang mit dem behaupteten Was- sereintritt (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Insofern macht er geltend, er habe den Beschwer- degegner 1 auf eine Verfärbung des Holzes der Innenverkleidung angesprochen, ob hier ein Wasserschaden vorausgegangen sei. Dies sei vom Beschwerdegeg- ner 1 ausdrücklich verneint worden und dieser habe erwidert, schon immer vor- gehabt zu haben, die Innenverkleidung zu streichen, und es würde in der Bootskabine nicht nach Schimmel riechen. Weiter erklärt der Beschwerdeführer, die Fäulnis der tragenden Holzteile habe nur erkannt werden können, nachdem vorsichtig die millimeterdicke verfärbte Holzschicht an einigen Stellen entfernt worden sei. Der Wassereintritt habe an mehreren Stellen festgestellt werden kön- nen, so an der Decke, an den Seitenwänden und in den Einbauschränken, deren Decke mit Folie überklebt gewesen sei. Eine Überprüfung sei für ihn nicht möglich gewesen, weil er die verfärbte Holzschicht über der Fäulnis nicht ohne weiteres hätte abtragen und auch nicht sämtliche Folien der Holzverkleidung in Gänze hät- te ablösen können. Am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages habe zudem tro- ckenes Wetter geherrscht. Hinzu komme, dass mehrere Schimmelbildungen und Fäulnis an der Holzinnenverkleidung der Kabine mit Mobiliar (bewusst) verdeckt worden seien. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm vorab per E-Mail versichert, von August 2016 bis November 2016 mehrere Tage auf dem Boot gewohnt zu

- 13 - haben, weshalb er Kenntnis davon gehabt haben müsse, dass es hineingeregnet habe (Urk. 2 S. 2). Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Strafanzeige als auch in der Beschwerde erwähnt, die Wasserschäden fotografisch dokumen- tiert zu haben (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 2 S.2). Entsprechende Bilder reichte er indes weder bei der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein. Seinen Schilderungen in den verschiedenen Eingaben zufolge scheint das Boot bei der Übernahme in einem komplett maroden Zustand gewesen zu sein. Bezeichnend hierfür ist seine mit Eingabe vom 22. November 2017 in der Beilage eingereichte Zusammenfassung der Mängel: "Massiver Wassereinbruch in der Kabine an mehreren Stellen durch das marode Oberdeck. Starker Wasseraustritt aus der Deckenlampe. Auch am Boden links (backbordseitig) unterhalb des gros- sen Fensters (die durchfaulte Holzverkleidung war durch eine dort stehende Holz- liege verdeckt)" sowie "Grosse Teile der Bordwand und der Innenverkleidung (rechts, steuerbordseitig) sind verfault." Die Decke soll derart durchfeuchtet sein, dass es zu einem Kurzschluss in der gesamten Bordelektrik gekommen sei. Wei- ter führt der Beschwerdeführer aus, durch das "zerfressene Holz mit Schimmelbil- dung" sei die Stabilität der Bordwand und des grossen Schiebefensters "stark be- einträchtigt", das Fenster sei "lose" und es regne hinein. Aufgrund des "massiven Wassereintritts" durch die "marode Überdachung des Vorschiffs" stehe der ge- samte Boden des Vorschiffs unter Wasser, das durch die Schräge in die Kabine laufe. Infolge des Wassereinbruchs durch das Seitenfenster sei die Holzfassade darüber "verfault". Über der Spüle habe es "verschimmeltes Holz". Letzteres sei mit einer Folie überklebt und die "verschimmelte Holzfassade" über dem Seiten- fenster durch eine Jalousie verdeckt gewesen (Urk. 19/3; vgl. sodann Urk. 2 und Urk. 13). Der Beschwerdeführer inspizierte das Boot am 1. Juni 2017 und entdeckte dabei eine Verfärbung der Holzinnenverkleidung, die nach seinem Dafürhalten auf einen Wassereintritt hindeutete (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 2 S. 1 f.). Selbstverständlich konnte er anlässlich der Besichtigung keine sachschädigenden Eingriffe vornehmen, wie die Innenverkleidung oder Abdeckfolien entfernen (vgl. Urk. 2 S. 2). Somit war für

- 14 - ihn allenfalls nicht das gesamte geschilderte Ausmass der Folgeschäden eines Wassereintritts erkennbar, namentlich eine grösstenteils verfaulte bzw. zerstörte rechte Bordwand hinter der Innenverkleidung (vgl. Urk. 19/3; Urk. 6/1 S. 2). Ent- scheidend ist aber, dass seiner eigenen Darstellung zufolge sichtbare Anzeichen für einen Wassereintritt vorlagen und er anlässlich der Besichtigung die Vermu- tung eines solchen hegte. Dies hätte jedenfalls eine genauere Inspektion mit er- höhter Sensibilität für (weitere) Anzeichen von Wasser bzw. Schimmel oder Fäul- nis nahegelegt, was umso mehr gilt, als es sich um ein als "Renovationsobjekt" verkauftes Occasionsboot handelte (vgl. Urk. 19/1). Dass ihn der Beschwerde- gegner 1 in irgendeiner Art von einer genaueren Prüfung abgehalten hätte, steht nicht zur Diskussion. Angesichts der geschilderten gravierenden Schäden und des aktuellen massiven Wassereinritts unter anderem durch eine Deckenlampe und ein loses Fenster ist kaum glaubhaft, dass keine weiteren Spuren im Innen- raum wahrnehmbar waren bzw. ungeachtet von einzelnen durch Mobiliar, Jalou- sien und Abdeckfolie verdeckten Stellen bei gebotener genauerer Prüfung nicht dennoch hätten wahrgenommen werden können. So dürfte in der Regel etwa ein loses und demzufolge undichtes Fenster mit entsprechenden Wassereintrittspu- ren unschwer zu erkennen sein. Den Akten sind jedenfalls keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen. Wie bereits dargelegt spricht derzeit auch nichts für die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer den im Vorfeld vom Beschwerdegegner 1 erhaltenen Informatio- nen zufolge davon ausgehen musste, dass dieser - entgegen der Darstellung in der Strafanzeige (vgl. Urk. 6/1 S. 2) - nicht langjähriger Bootsbesitzer war, son- dern das Boot erst im August 2016 im gegenwärtigen Zustand übernommen hatte (vgl. Urk. 3/4). Somit fehlt es insgesamt an einer plausiblen Tatsachengrundlage, welche die Annahme eines allenfalls irreführenden arglistigen Verhaltens des Be- schwerdegegners 1 nahelegt.

c) Weiter soll der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig zugesichert haben, dass der Motor intakt sei und sich lediglich im Wintermodus befinde, bzw. ihm erst nach Abschluss des Kaufvertrags gesagt haben, der Motor sei defekt (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 2 S. 2). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer

- 15 - geltend, er habe den Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses Glauben geschenkt (Urk. 2 S. 2) sowie, er habe gestützt auf die ihm vom Be- schwerdegegner 1 angegebenen Links zu YouTube-Filmen von Ausfahrten im September 2016 davon ausgehen dürfen, der Motor sei intakt (Urk. 13 S. 1). Zunächst erscheint die Auskunft, der Motor sei bei einer Besichtigung im Monat Juni noch nicht startklar resp. immer noch im Wintermodus, von vornherein nicht plausibel und es drängen sich jedenfalls Fragen auf. Die angeblichen Videos sol- len der Auskunft des Beschwerdegegners 1 zufolge fast ein Jahr vorher und damit noch vor dem Winter entstanden sein. Der Beschwerdeführer macht zudem gera- de nicht geltend, er habe tatsächlich Videoaufnahmen von Ausfahrten gesehen, sondern er habe die Videos unter den fraglichen Links gar nicht erst abrufen kön- nen (Urk. 13 S. 1). Unter diesen Umständen auf nähere Abklärungen zu verzich- ten erscheint leichtfertig. Insbesondere das Verlangen einer Probefahrt ist beim Kauf eines Fahrzeuges generell als handelsüblich anzusehen. Gründe, die für ein besonderes Vertrauensverhältnis sprechen würden, nennt der Beschwerdeführer wie erwähnt keine. Umstände oder Eigenschaften, die ihn als besonders schüt- zenswert erscheinen liessen, sind ebenfalls nicht bekannt. Auch insofern mangelt es daher an hinreichenden Anhaltspunkten für ein arglistiges Verhalten von Sei- ten des Beschwerdegegners 1. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer zahlreiche weite- re Mängel auflistet, namentlich defekte Abwasserpumpen, undichte Abflüsse, de- fekte Standheizung, defekte Elektroplatte, defekte Spüle, defekter Fahrersitz, de- fekte Krampe, kaputte Reissverschlüsse, fehlende Rettungswesten und Druck- knöpfe oder Feuerlöscher und Verbandkasten mit abgelaufenem Datum etc. (vgl. Urk. 19/3; Urk. 2; Urk.13). Der Verkauf einer mangelhaften Ware ist auch dann nicht per se arglistig, wenn von Seiten des Verkäufers ein Hinweis auf etwaige Mängel unterbleibt. Vorliegend hätte sich eine genaue Prüfung des von privater Hand verkauften Occasionsbootes offensichtlich aufgedrängt. Der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge muss davon ausgegangen werden, dass er dies un- terliess und überdies die Anzahlung an den Kaufpreis in Höhe von EUR 6'800.– sogar noch vor der ersten und einzigen Besichtigung geleistet hatte (vgl.

- 16 - Urk. 19/1). Weiter darf angenommen werden, der Zustand von Boot und Zubehör hätte bei einer den Umständen angemessenen Prüfung grosso modo erfasst wer- den können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 mittels beson- derer Raffinesse oder Kniffe zahlreiche Mängel vertuscht resp. Mängelfreiheit vorgespiegelt oder den Beschwerdeführer von einer eingehenden Prüfung abge- halten hätte, sind nicht ersichtlich.

E. 3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage und die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft ein Verfahren wegen Betrugs nicht an Hand nahm. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 im Vorfeld des Verkaufsabschlusses gelogen und den tat- sächlichen Zustand des Bootes (bewusst) nicht offen gelegt haben sollte, fehlen genügende Hinweise auf eine im Sinne des Gesetzes arglistige Vorgehensweise, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. IV. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Be- achtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu verrechnen. Der Restbetrag ist nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 17 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird zur Deckung der Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 2) verwendet. Im Restbetrag wird die Prozesskau- tion dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates - nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2, 3/1-6, 13, 18 und 19/1-4 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage von Urk. 2, 3/1-6, 13, 18 und 19/1-4 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 18 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170311-O/U/BUT/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 19. Dezember 2017 in Sachen A._____, Dr., Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 4. Oktober 2017, D-3/2017/10020930

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017 erstattete Dr. A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen den in Zürich wohnhaften B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Betrugs beim Verkauf eines im C._____ Hafen D._____ [Stadt in Deutschland] stationierten Hausboots. Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem Kauf diverse, teils schwerwiegende Mängel am Boot festgestellt zu haben. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm diese Mängel verschwiegen und sowohl vorgängig als auch anlässlich der Besichtigung am 1. Juni 2017 falsche Angaben und Zusagen gemacht und ihn dadurch vorsätz- lich betrogen. Namentlich habe der Bootsliegeplatz entgegen den Angaben des Beschwerdegegners 1 nicht zu denselben Konditionen übernommen werden kön- nen und es sei auch eine Weitervermietung nicht möglich. Bei der Inspektion des Bootes am 1. Juni 2017 habe er den Beschwerdegegner 1 auf eine Verfärbung der Holzinnenverkleidung angesprochen, die auf einen Wassereinbruch habe schliessen lassen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm zugesichert, dass dies nicht schlimm sei und es im Innenraum nicht "faul" rieche. Ein höchstwahrschein- lich vom Oberdeck herrührender Wassereinbruch habe die gesamte rechte Bord- wand zerstört. Die gesamte Holzwand des Innenraumes sei verfault, so dass eine zuverlässige Statik des Schiffaufbaus nicht mehr gegeben sei. Weiter habe der Beschwerdegegner 1 verschwiegen, dass die Abflüsse der Spüle aus der Küche undicht und die Pumpe zur Abführung des Brauchwassers und der Toilette sowie der Motor defekt seien. Ebenfalls verschwiegen habe er, dass die Krampe an der Backbordseite lose sei bzw. sich aus der Verankerung mit der Bordwand gelöst habe (Urk. 6/1).

2. Nach Abklärung der Personalien des Beschwerdegegners 1 wurde das Ver- fahren zuständigkeitshalber von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat übernom- men (vgl. Urk. 6/3/1-4). Sie gelangte zum Schluss, es fehle hinsichtlich eines Be- trugs nach Art. 146 StGB bereits am Tatbestandsmerkmal der Arglist und damit den Voraussetzungen zur Untersuchungseröffnung, und verfügte am 4. Oktober

- 3 - 2017 die Nichtanhandnahme (Urk. 7). Die Verfügung konnte dem Beschwerdefüh- rer am 11. Oktober 2017 zugestellt werden (vgl. Urk. 6/7). Er erhob dagegen am 18. Oktober 2017 (hier eingegangen am 20. Oktober 2017) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Untersuchungseröffnung (Urk. 2). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. November 2017 da- zu verpflichtet eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 8). Innert Frist ging bei der Obergerichtskasse die in EUR geleistete Kaution in Höhe von umgerechnet Fr. 2'074.52 ein (vgl. Urk. 21 und Urk. 9/1). Der Beschwerdefüh- rer reichte sodann unaufgefordert am 9. November 2017 eine "Ergänzung zur Be- schwerde" (Urk. 13) sowie am 22. November 2017 ein weiteres Schreiben unter dem Titel "Nachreichung von Beweisdokumenten" samt Beilagen ein (Urk. 18 und Urk. 19/1-4). Auf die Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdegegner wurde in Anwen- dung von Art. 390 Abs. 2 StPO verzichtet. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Zum Kreis der zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung Berechtigten gehören in erster Linie die Parteien (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), namentlich die sich als Privatklägerschaft konstituierte geschädigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person auch dann einzuräumen, wenn sie - wie etwa im Falle einer Nichtanhandnahme - noch keine Gelegenheit hatte, sich zu konstituieren (Urteil 1B_74/2015 vom 28. April 2015 E. 4.2; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240). Als Träger des vom Betrugstat- bestand geschützten Rechtsgutes ist der Beschwerdeführer in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt geschädigt (Art. 115 Abs. 1 StPO) und damit zur Be- schwerde legitimiert (vgl. BGE 140 IV 155, 157 E. 3.2, m.w.H.). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

- 4 -

2. Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer neben seiner Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2017 unaufgefordert am 9. und 22. November 2017 - mithin nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist am Montag, 23. Oktober 2017 (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 6/7) - ergänzend zwei weitere Schreiben samt Beilagen eingereicht (Urk. 13; Urk. 18 und Urk. 19/1-4). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, ge- mäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen ande- ren Entscheid nahelegen (Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Aus der Natur der Beschwerde als "ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eige- nem freiem Novenrecht" ergibt sich grundsätzlich kein Recht, Eingabefristen zu missachten (vgl. Urteil 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2). Daran vermag auch die Bestimmung von Art. 109 Abs. 1 StPO nichts zu ändern. Anders zu ent- scheiden, hiesse der Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO sowie auch den richterlichen Fristen im Schriftenwechsel jegliche Bedeutung abzusprechen. Den Beschwerdegegnern erwächst jedoch vorliegend aus einer Berücksichtigung der Eingaben des Beschwerdeführers vom November 2017 kein Nachteil. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme eines Verfahrens wegen Betrugs als unbegründet, wobei daran auch die nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermö- gen. Somit braucht hier die Frage der Berücksichtigung der betreffenden Einga- ben nicht abschliessend beurteilt zu werden. Zu bemerken ist aber, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2017 erstmals geltend macht, es sei infolge der Durchfeuchtung der Decke zu ei- nem Kurzschluss in der gesamten Bordelektrik gekommen und es habe beim An- hängen einer Batterie an den Motor einen Kurzschluss in der Bootskabine gege- ben, so dass akute Brandgefahr bestehe (Urk. 13 S. 2). Zudem bringt er mit Ein-

- 5 - gabe vom 22. November 2017 neu vor, der Beschwerdeführer habe ihm die Schiffspapiere nicht ausgehändigt, weshalb er sich nicht als Bootseigner auswei- sen könne (Urk. 18). Soweit der Beschwerdeführer damit (implizit) neue Vorwürfe erhebt, ist darauf nicht einzugehen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bildet einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, sich mit allfälligen weitergehenden Sach- verhalten erstmalig auseinanderzusetzen. III.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass etwa die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Un- tersuchungsbehörde eine Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - somit grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an Hand nehmen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von er- heblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im or- dentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4, m.w.H.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim spä-

- 6 - teren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich - insbesondere bei schweren Delikten - die Wahrscheinlichkeiten eines Frei- spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. BGE 138 IV 86, 90 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 6B_662/2017 vom

20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdi- gung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungs- behörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.). Dies bedeutet unter anderem, dass sie nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter sol- ches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Bestehen aber Zweifel, ob ein Tatbestand erfüllt ist oder der Nachweis strafbaren Verhal- tens gelingen wird, ist die Untersuchung zu eröffnen und später allenfalls gestützt auf Art. 319 StPO wieder einzustellen (zum Ganzen: BGE 137 IV 285, 287 f. E. 2.2 und E. 2.3; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl., Zürich u.a. 2017, N 1231; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 5). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 schlossen am 1. Juni 2017 einen Vertrag über den Kauf eines Hausbootes zum Preis von EUR 14'800.–, wobei zunächst eine Anzahlung von EUR 6'800.– und am 1. Juni 2017 die Restzahlung von EUR 8'000.– bar zu leisten waren (Urk. 19/1). Im Ver- trag wird sodann unter "technische Mängel" aufgeführt, dass sich der Motor noch "im Wintermodus mit Frostschutz" befinde, die "Inboardelektronik" nicht funktio- niere und der "Stromwechsler 12V/230V" defekt sei. Zudem wird festgehalten, dass das Boot "als Renovationsobjekt wie gesehen verkauft" werde. Eine "Sach- mängelhaftung nach EU-Recht" wurde ausgeschlossen. Mit Zusatz vom 1. Juni 2017 vereinbarten die Genannten, der Bootsverkauf werde davon abhängig ge- macht, dass der Käufer in den bestehenden Mietvertrag des Verkäufers zu den "abgesprochenen Konditionen" eintritt (Urk. 19/1). Mit E-Mail vom 2. Juni 2017 er-

- 7 - klärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner 1, infolge des- sen telefonischer Mitteilung, der Motor sei defekt, vom Kaufvertrag zurückzutreten (Urk. 6/1, Anhang 3). Wie bereits dargelegt machte er sodann mit Strafanzeige vom 23. Juni 2017 geltend, im Nachhinein diverse Mängel am Boot festgestellt zu haben. Der Beschwerdegegner 1 habe diese in betrügerischer Absicht ver- schwiegen und vor Kaufabschluss falsche Zusagen gemacht (Urk. 6/1). Weist ein Kaufgegenstand Mängel auf oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, bildet dies für sich noch keine Grundlage für ein Strafverfahren gegen den Ver- käufer. Vielmehr stellt sich in erster Linie die Frage nach Gewährleistungsansprü- chen des Käufers, was grundsätzlich durch das Zivilrecht geregelt wird. Eine ge- nerelle auch strafrechtliche Erfassung von Leistungsstörungen wäre nicht sachge- recht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge (Ur- teile 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8 und 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Nichtanhandnahme- verfügung zu (Urteile 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; 6B_364/2013 vom

29. August 2013 E. 2). 2.2 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer jemanden vor- sätzlich und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Irreführend ist ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Es kann auch über sog. innere Tatsachen, wie etwa den Willen zur Erfüllung einer (vertraglichen) Ver- sprechung, getäuscht werden (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 222; Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N 2; BSK StGB II-Arzt, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 N 36 ff.). Vorausgesetzt ist, dass der Täter eine ganze Kausalkette von Geschehnissen in Gang setzt. Zwischen dessen irreführendem Verhalten,

- 8 - dem Irrtum des Getäuschten, der Vermögensdisposition und dem Vermögens- schaden ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Die Vermögensverfügung muss stets auf den Irrtum des Getäuschten zurückzuführen sein. Überdies ist zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung ein Motivati- onszusammenhang verlangt, d.h. der Betroffene muss infolge der Täuschung und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 221 und S. 235; BSK StGB II-Arzt, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 129). Täuschungsrelevant können somit von vornherein nur solche Falschangaben sein, die den Entscheid des Ge- täuschten über die vom Täter angeregte Vermögensdisposition überhaupt zu be- einflussen vermögen (Donatsch, a.a.O., S. 223). Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung und List, sondern nur die Arglist. Arg- list ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Unabhängig von der Art der Täu- schungshandlung scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweili- ge Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf- grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befin- den und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Arglist ist dann zu verneinen, wenn das vermeintliche Opfer die unter den gegebenen Umständen gebotenen und zumutbaren grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beach- tet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässig- keit, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Tä-

- 9 - ters in den Hintergrund treten lässt. Bei einfachen falschen Aussagen kann Arglist gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie im Alltag unverhältnismässig erscheint und die konkreten Verhältnisse keine nähere Abklärung nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann (vgl. BGE 142 IV 153, 155 f. E.2.2.2 sowie Urteil 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017, je m.w.H. auf die um- fangreiche Rechtsprechung).

3. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Betrugs kommt somit vorlie- gend nur in Frage, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer über zugesicherte Eigen- schaften oder tatsächlich vorhandene Mängel am Hausboot allenfalls arglistig ge- täuscht haben könnte. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte hierzu zusammengefasst aus, die Mängel sei- en für den Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bei genauer Be- trachtung ohne Weiteres sofort erkennbar gewesen resp. hätten unter der Vo- raussetzung einer entsprechenden Überprüfung sofort erkannt werden können. Zudem sei gestützt auf die Akten nicht hinreichend erwiesen, dass eine Weiter- vermietung des Bootsplatzes durch die Hafenverwaltung untersagt worden wäre. Somit sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner 1 zur inkriminierten Ver- tuschung dieser Mängel ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften bedient habe. Entsprechend fehle es - auch unter der Annahme ei- ner einfachen Lüge von Seiten des Beschwerdegegners 1 - bereits am Tatbe- standsmerkmal der Arglist (Urk. 7). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen zusammengefasst ein, es handle sich um verdeckte Mängel, die er nicht sofort habe erkennen kön- nen. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, für ihn seien diverse Mängel bei ge- nauerer Betrachtung erkennbar gewesen, so handle es sich in der Tat um Män- gel, die er ebenfalls angesprochen habe, die jedoch nicht streitgegenständlich seien (z.B. beschädigte Aussenbordwand, defekte Bordelektrik). Der Beschwer- degegner 1 habe ihm im Vorfeld des Kaufabschlusses falsche Tatsachen vorge-

- 10 - spiegelt, um von ihm zunächst eine hohe Anzahlung von EUR 6'800.– auf den endgültigen Kaufpreis von EUR 14'800.– zu erwirken (Urk. 2). 3.3

a) Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige zufolge wa- ren für ihn die Möglichkeit einer Weitervermietung des Liegeplatzes sowie dessen Übernahme zu den vom Beschwerdegegner 1 genannten Konditionen "sehr at- traktiv" und unter anderem "entscheidend" für den Bootskauf. Entgegen der schriftlichen Auskunft des Beschwerdegegners 1 bezahle er nun EUR 182.– mo- natlich (Urk. 6/1 S. 1; Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer stützt sich auf zwei E- Mails des Beschwerdegegners 1 vom 26. Mai 2017, wonach sich die monatlichen Liegeplatzkosten auf aktuell EUR 135.– und ab 1. November 2017 auf EUR 145.– sowie ab Sommer 2018 auf EUR 182.– belaufen sollen und der Liegeplatz ange- sichts der grossen Nachfrage problemlos weiterzugeben sei (Urk. 3/3+4). Wie die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung anmerkte (vgl. Urk. 7 S. 2), ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten nicht erwiesen, dass eine Weitervermietung des Liegeplatzes konkret untersagt worden wäre. Im Rahmen seiner Beschwerde bringt er lediglich vor, es könne bewiesen werden, dass die Weitervermietung untersagt worden sei, wobei er sich auf ein einzuholendes Zeugnis beruft (Urk. 2 S. 3). Gemäss Liegeplatzordnung ist lediglich eine gewerbliche Nutzung des Bootes untersagt (Urk. 6/1, Beilage 2) und aus dem vom Beschwerdeführer auszugsweise eingereichten Mietvertrag geht einzig hervor, dass eine Nutzung des Liegeplatzes für ein anderes Boot der Zu- stimmung des Vermieters bedarf (Urk. 3/5). Damit ist nicht erwiesen, dass die Zu- stimmung konkret verweigert worden wäre oder würde. Unabhängig von den tat- sächlichen Begebenheiten ist aber ohnehin entscheidend, dass die Frage der Weitervermietung problemlos hätte bei der Hafenverwaltung mittels eines Anrufs oder E-Mails abgeklärt werden können. Die entsprechenden Kontaktdaten sind via Homepage abrufbar. Dasselbe gilt für die Mietkonditionen. Die Kosten für ein Boot mit 10m Länge sind mit monatlich EUR 182.– beziffert, was gemäss den An- gaben auf der Homepage dem Stand vom 1. November 2016 entspricht (https://www.C._____-hafen.com/hafen/konditionen [besucht am 12. Dezember

- 11 - 2017]). Vor diesem Hintergrund hätten sich jedenfalls Zweifel an der Aktualität der vom Beschwerdegegner 1 im Mai 2017 gemachten Angaben aufgedrängt. Eine genauere Abklärung war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, zumal dies wie dargelegt einfach zu bewerkstelligen gewesen wäre und die fraglichen Informationen für seinen Kaufentscheid offenbar wesentlich waren. Anhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis, infolge dessen der Beschwerdeführer in vorhersehbarer Weise von näheren Abklärungen absehen würde, sind nicht er- sichtlich. Es ist anzunehmen, dass er sich auf ein (Online-)Verkaufsinserat melde- te und sich der folgende Kontakt zum Beschwerdegegner 1 auf wenige E-Mails in diesem Zusammenhang Ende Mai 2017 sowie ein persönliches Treffen anlässlich der Bootsbesichtigung und des umgehenden Vertragsschlusses am 1. Juni 2017 beschränkte (vgl. Urk. 3/3+4, Urk. 19/1). Auch der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die ungeachtet des kurzen, auf ein einmaliges Verkaufsge- schäft beschränkten Kontaktes die Annahme eines besonderen Vertrauensver- hältnisses nahelegen würden. Ebenso fehlen Hinweise auf eine besondere Ver- trauensseligkeit des Beschwerdeführers und ein allenfalls gezieltes Ausnutzen derselben durch den Beschwerdegegner 1. Ein Bootskauf in der vorliegenden Grössenordnung stellt im Weiteren auch kein Alltagsgeschäft dar, bei dem selbst ein minimaler Kontrollaufwand von Seiten der Käuferschaft bereits als unüblich und unverhältnismässig zu werten wäre. Hinzu kommt, dass die Vertragsparteien den Verkauf des Bootes gemäss Zusatz- vereinbarung vom 1. Juni 2017 vom Eintritt des Käufers in den Mietvertrag des Verkäufers am 2. Juni 2017 zu den "abgesprochenen Konditionen" abhängig machten (Urk. 19/1). Dies legt nahe, dass es sich tatsächlich um einen jedenfalls für eine Seite wesentlichen Punkt handelte und im Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses diesbezüglich eine gewisse Unsicherheit bestand. Der Beschwerdeführer macht keine näheren Angaben dazu und insbesondere auch nicht geltend, der Zusatz gehe auf die Intention des Beschwerdegegners 1 zurück. Er beruft sich aber auf ein E-Mail zwischen diesem und der Hafenverwaltung vom 2. Juni 2017 betreffend Mietvertragsumschreibung (Urk. 19/4) und erklärt, der Zweck des Mails habe einzig darin bestanden, ihn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen irrezu- führen und in falscher Sicherheit zu wiegen. Die Umschreibung des Mietvertrages

- 12 - habe es aber nie gegeben (Urk. 18). Das fragliche E-Mail wurde nach Abschluss des Kaufvertrags und auch nach Bezahlung des vollständigen Kaufpreises bzw. des Restbetrags in bar am 1. Juni 2017 (vgl. Urk. 19/1 S. 3) verfasst. Somit fehlt es von vornherein am geforderten Motivations- und Kausalzusammenhang zwi- schen dem allenfalls als irreführend zu qualifizierenden Schreiben des Beschwer- degegners 1 und der Vermögensdisposition des Beschwerdeführers. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 wissentlich unwahre Angaben zu den Miet- konditionen betreffend den Bootsliegeplatz gemacht haben sollte, bestehen keine Hinweise auf ein arglistiges Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB, das den Be- schwerdeführer zum Vertragsschluss bewogen haben könnte.

b) Der Beschwerdeführer stützte seinen Betrugsvorwurf im Weiteren insbeson- dere auf die festgestellten Mängel im Zusammenhang mit dem behaupteten Was- sereintritt (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Insofern macht er geltend, er habe den Beschwer- degegner 1 auf eine Verfärbung des Holzes der Innenverkleidung angesprochen, ob hier ein Wasserschaden vorausgegangen sei. Dies sei vom Beschwerdegeg- ner 1 ausdrücklich verneint worden und dieser habe erwidert, schon immer vor- gehabt zu haben, die Innenverkleidung zu streichen, und es würde in der Bootskabine nicht nach Schimmel riechen. Weiter erklärt der Beschwerdeführer, die Fäulnis der tragenden Holzteile habe nur erkannt werden können, nachdem vorsichtig die millimeterdicke verfärbte Holzschicht an einigen Stellen entfernt worden sei. Der Wassereintritt habe an mehreren Stellen festgestellt werden kön- nen, so an der Decke, an den Seitenwänden und in den Einbauschränken, deren Decke mit Folie überklebt gewesen sei. Eine Überprüfung sei für ihn nicht möglich gewesen, weil er die verfärbte Holzschicht über der Fäulnis nicht ohne weiteres hätte abtragen und auch nicht sämtliche Folien der Holzverkleidung in Gänze hät- te ablösen können. Am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages habe zudem tro- ckenes Wetter geherrscht. Hinzu komme, dass mehrere Schimmelbildungen und Fäulnis an der Holzinnenverkleidung der Kabine mit Mobiliar (bewusst) verdeckt worden seien. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm vorab per E-Mail versichert, von August 2016 bis November 2016 mehrere Tage auf dem Boot gewohnt zu

- 13 - haben, weshalb er Kenntnis davon gehabt haben müsse, dass es hineingeregnet habe (Urk. 2 S. 2). Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Strafanzeige als auch in der Beschwerde erwähnt, die Wasserschäden fotografisch dokumen- tiert zu haben (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 2 S.2). Entsprechende Bilder reichte er indes weder bei der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein. Seinen Schilderungen in den verschiedenen Eingaben zufolge scheint das Boot bei der Übernahme in einem komplett maroden Zustand gewesen zu sein. Bezeichnend hierfür ist seine mit Eingabe vom 22. November 2017 in der Beilage eingereichte Zusammenfassung der Mängel: "Massiver Wassereinbruch in der Kabine an mehreren Stellen durch das marode Oberdeck. Starker Wasseraustritt aus der Deckenlampe. Auch am Boden links (backbordseitig) unterhalb des gros- sen Fensters (die durchfaulte Holzverkleidung war durch eine dort stehende Holz- liege verdeckt)" sowie "Grosse Teile der Bordwand und der Innenverkleidung (rechts, steuerbordseitig) sind verfault." Die Decke soll derart durchfeuchtet sein, dass es zu einem Kurzschluss in der gesamten Bordelektrik gekommen sei. Wei- ter führt der Beschwerdeführer aus, durch das "zerfressene Holz mit Schimmelbil- dung" sei die Stabilität der Bordwand und des grossen Schiebefensters "stark be- einträchtigt", das Fenster sei "lose" und es regne hinein. Aufgrund des "massiven Wassereintritts" durch die "marode Überdachung des Vorschiffs" stehe der ge- samte Boden des Vorschiffs unter Wasser, das durch die Schräge in die Kabine laufe. Infolge des Wassereinbruchs durch das Seitenfenster sei die Holzfassade darüber "verfault". Über der Spüle habe es "verschimmeltes Holz". Letzteres sei mit einer Folie überklebt und die "verschimmelte Holzfassade" über dem Seiten- fenster durch eine Jalousie verdeckt gewesen (Urk. 19/3; vgl. sodann Urk. 2 und Urk. 13). Der Beschwerdeführer inspizierte das Boot am 1. Juni 2017 und entdeckte dabei eine Verfärbung der Holzinnenverkleidung, die nach seinem Dafürhalten auf einen Wassereintritt hindeutete (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 2 S. 1 f.). Selbstverständlich konnte er anlässlich der Besichtigung keine sachschädigenden Eingriffe vornehmen, wie die Innenverkleidung oder Abdeckfolien entfernen (vgl. Urk. 2 S. 2). Somit war für

- 14 - ihn allenfalls nicht das gesamte geschilderte Ausmass der Folgeschäden eines Wassereintritts erkennbar, namentlich eine grösstenteils verfaulte bzw. zerstörte rechte Bordwand hinter der Innenverkleidung (vgl. Urk. 19/3; Urk. 6/1 S. 2). Ent- scheidend ist aber, dass seiner eigenen Darstellung zufolge sichtbare Anzeichen für einen Wassereintritt vorlagen und er anlässlich der Besichtigung die Vermu- tung eines solchen hegte. Dies hätte jedenfalls eine genauere Inspektion mit er- höhter Sensibilität für (weitere) Anzeichen von Wasser bzw. Schimmel oder Fäul- nis nahegelegt, was umso mehr gilt, als es sich um ein als "Renovationsobjekt" verkauftes Occasionsboot handelte (vgl. Urk. 19/1). Dass ihn der Beschwerde- gegner 1 in irgendeiner Art von einer genaueren Prüfung abgehalten hätte, steht nicht zur Diskussion. Angesichts der geschilderten gravierenden Schäden und des aktuellen massiven Wassereinritts unter anderem durch eine Deckenlampe und ein loses Fenster ist kaum glaubhaft, dass keine weiteren Spuren im Innen- raum wahrnehmbar waren bzw. ungeachtet von einzelnen durch Mobiliar, Jalou- sien und Abdeckfolie verdeckten Stellen bei gebotener genauerer Prüfung nicht dennoch hätten wahrgenommen werden können. So dürfte in der Regel etwa ein loses und demzufolge undichtes Fenster mit entsprechenden Wassereintrittspu- ren unschwer zu erkennen sein. Den Akten sind jedenfalls keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen. Wie bereits dargelegt spricht derzeit auch nichts für die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer den im Vorfeld vom Beschwerdegegner 1 erhaltenen Informatio- nen zufolge davon ausgehen musste, dass dieser - entgegen der Darstellung in der Strafanzeige (vgl. Urk. 6/1 S. 2) - nicht langjähriger Bootsbesitzer war, son- dern das Boot erst im August 2016 im gegenwärtigen Zustand übernommen hatte (vgl. Urk. 3/4). Somit fehlt es insgesamt an einer plausiblen Tatsachengrundlage, welche die Annahme eines allenfalls irreführenden arglistigen Verhaltens des Be- schwerdegegners 1 nahelegt.

c) Weiter soll der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig zugesichert haben, dass der Motor intakt sei und sich lediglich im Wintermodus befinde, bzw. ihm erst nach Abschluss des Kaufvertrags gesagt haben, der Motor sei defekt (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 2 S. 2). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer

- 15 - geltend, er habe den Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses Glauben geschenkt (Urk. 2 S. 2) sowie, er habe gestützt auf die ihm vom Be- schwerdegegner 1 angegebenen Links zu YouTube-Filmen von Ausfahrten im September 2016 davon ausgehen dürfen, der Motor sei intakt (Urk. 13 S. 1). Zunächst erscheint die Auskunft, der Motor sei bei einer Besichtigung im Monat Juni noch nicht startklar resp. immer noch im Wintermodus, von vornherein nicht plausibel und es drängen sich jedenfalls Fragen auf. Die angeblichen Videos sol- len der Auskunft des Beschwerdegegners 1 zufolge fast ein Jahr vorher und damit noch vor dem Winter entstanden sein. Der Beschwerdeführer macht zudem gera- de nicht geltend, er habe tatsächlich Videoaufnahmen von Ausfahrten gesehen, sondern er habe die Videos unter den fraglichen Links gar nicht erst abrufen kön- nen (Urk. 13 S. 1). Unter diesen Umständen auf nähere Abklärungen zu verzich- ten erscheint leichtfertig. Insbesondere das Verlangen einer Probefahrt ist beim Kauf eines Fahrzeuges generell als handelsüblich anzusehen. Gründe, die für ein besonderes Vertrauensverhältnis sprechen würden, nennt der Beschwerdeführer wie erwähnt keine. Umstände oder Eigenschaften, die ihn als besonders schüt- zenswert erscheinen liessen, sind ebenfalls nicht bekannt. Auch insofern mangelt es daher an hinreichenden Anhaltspunkten für ein arglistiges Verhalten von Sei- ten des Beschwerdegegners 1. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer zahlreiche weite- re Mängel auflistet, namentlich defekte Abwasserpumpen, undichte Abflüsse, de- fekte Standheizung, defekte Elektroplatte, defekte Spüle, defekter Fahrersitz, de- fekte Krampe, kaputte Reissverschlüsse, fehlende Rettungswesten und Druck- knöpfe oder Feuerlöscher und Verbandkasten mit abgelaufenem Datum etc. (vgl. Urk. 19/3; Urk. 2; Urk.13). Der Verkauf einer mangelhaften Ware ist auch dann nicht per se arglistig, wenn von Seiten des Verkäufers ein Hinweis auf etwaige Mängel unterbleibt. Vorliegend hätte sich eine genaue Prüfung des von privater Hand verkauften Occasionsbootes offensichtlich aufgedrängt. Der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge muss davon ausgegangen werden, dass er dies un- terliess und überdies die Anzahlung an den Kaufpreis in Höhe von EUR 6'800.– sogar noch vor der ersten und einzigen Besichtigung geleistet hatte (vgl.

- 16 - Urk. 19/1). Weiter darf angenommen werden, der Zustand von Boot und Zubehör hätte bei einer den Umständen angemessenen Prüfung grosso modo erfasst wer- den können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 mittels beson- derer Raffinesse oder Kniffe zahlreiche Mängel vertuscht resp. Mängelfreiheit vorgespiegelt oder den Beschwerdeführer von einer eingehenden Prüfung abge- halten hätte, sind nicht ersichtlich. 3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage und die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft ein Verfahren wegen Betrugs nicht an Hand nahm. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 im Vorfeld des Verkaufsabschlusses gelogen und den tat- sächlichen Zustand des Bootes (bewusst) nicht offen gelegt haben sollte, fehlen genügende Hinweise auf eine im Sinne des Gesetzes arglistige Vorgehensweise, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. IV. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Be- achtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu verrechnen. Der Restbetrag ist nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlicher Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird zur Deckung der Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 2) verwendet. Im Restbetrag wird die Prozesskau- tion dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates - nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2, 3/1-6, 13, 18 und 19/1-4 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage von Urk. 2, 3/1-6, 13, 18 und 19/1-4 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 18 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer