Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3995/2016wiv Urteil vom 7. November 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (...) verliess und am 1. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 14. August 2014 (BzP, vgl. A6) und der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. A21) vom 23. Mai 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach Vollendung des achten bzw. neunten Schuljahres 2012 die Schule abgebrochen, weil sein Vater Soldat gewesen sei und er zu Hause die Verantwortung übernommen habe (vgl. A6, S. 3 und A21, F13), dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 während seiner Abwesenheit (sinngemäss) zwei schriftliche Militäraufgebote erhalten habe, dass das erste Aufgebot von einem und das zweite von mehreren Verwaltungsangestellten bzw. von Soldaten überbracht worden sei (vgl. A6, S. 7 und A21, F69), dass er diese Aufgebote ignoriert und nach Erhalt des zweiten während ungefähr einem Monat in der Einöde weidende Tiere beaufsichtigt habe (vgl. A6, S. 7), dass er im Februar 2014 auf dem Nachhauseweg aus der Einöde per Anhalter mitgenommen und an einem Kontrollposten in B._______ erwischt und von Soldaten mit dem Auto nach C._______ zu einem Stützpunkt auf einen Berg gebracht und eingesperrt und gefesselt worden sei (vgl. A6, S. 7 und A21, F96 ff.), bzw. dass er "von der Einöde nach Hause" gekommen und "erwischt" worden sei, nachdem sie bereits zwei Mal erfolglos nach ihm gesucht hätten (vgl. A21, F53), dass er unmittelbar nach seiner Festnahme in einem Haus verhört und dann auf einen Berg gebracht und in einem Gebäude festgehalten worden sei (vgl. A21, F97 ff.), dass seine Hände direkt nach seiner Ankunft mit einem festeren Seil auf dem Rücken gefesselt worden seien (vgl. A21, F97 und 132 ff.), dass er sich die ganze Zeit die Hände gerieben habe, bis es ihm in der Nacht schliesslich gelungen sei, sich von den Fesseln zu befreien (vgl. A21, F105 ff.), dass er daraufhin durch das Fenster geflohen und zu seinen Grosseltern gerannt sei, wobei er sich an den Himmelsrichtungen orientiert habe (vgl. A21, F115 ff. und F133 ff.), dass die Flucht vermutlich geglückt sei, weil die Soldaten geschlafen hätten und er "am Rand" gelegen habe (vgl. A21, F115 ff.), dass er bei seinen Grosseltern Wasser eingepackt und ungefähr drei Stunden "zu Fuss in Richtung unserer Felder (...) und auf gut Glück (...) geradeaus weitergegangen" sei, bis er schliesslich einen Fluss überquert und in D._______ (Sudan) angekommen sei (vgl. A21, F148 ff.), bzw. dass der Weg von C._______ nach D._______ allgemein bekannt sei und nicht verfehlt werden könne, zumal er grösstenteils durch eine Strasse verbunden und der Rest Busch sei (vgl. A6, S. 6), dass er keine über das Dargelegte hinausgehenden Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (vgl. A 6, S. 7), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am 31. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung zusammengefasst feststellte, seine Asylvorbringen und die geltend gemachte illegale Ausreise seien nicht glaubhaft ausgefallen und im Einzelnen ausführte was folgt, dass er im Zusammenhang mit dem Aufgebot der Verwaltung unterschiedliche Angaben über den Erhalt und sein Wissen um den Inhalt desselben gemacht habe, dass er abweichend angegeben habe, dieses oberflächlich bzw. nicht gelesen zu haben, dass er zudem unterschiedliche Varianten der Haftbedingungen präsentiert und angegeben habe, in einem Zimmer eingesperrt bzw. den ganzen Tag draussen gewesen und erst in der Nacht aus dem Raum geflohen zu sein, dass schwer vorstellbar sei, wie er seine Fesselung innerhalb eines Tages gelöst habe und in Anwesenheit der schlafenden Soldaten unbemerkt durch das Fenster geflüchtet sei, dass er zur geltend gemachten Flucht und dem zurückgelegten Weg vom Berg zu seinen Grosseltern ausweichende und unsubstantiierte Angaben gemacht habe, was nicht auf ein eigenes Erleben schliessen lasse, dass der Schilderung seiner Ausreise jegliche Substanz fehle und er auch auf mehrmaliges Nachfragen hin seinen Fussmarsch von C._______ an die sudanesische Grenze und die Überquerung des Flusses nicht detailliert und somit auch nicht glaubhaft geschildert habe, dass er ausserdem nicht schlüssig erklärt habe, woher er den Weg in den Sudan gekannt habe, dass seine Aussage, er sei auf gut Glück und lediglich mit etwas Wasser ausgestattet durch die Einöde gegangen, der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Ziff. 1), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 2), die Gewährung von Asyl (Ziff. 3) und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und Erlass von der Vorschusspflicht (Ziff. 4) sowie die unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Ziff. 5) beantragte, dass er in entscheidwesentlicher Hinsicht ausführte, die Argumentation der Vorinstanz halte einer eingehenden Prüfung nicht stand, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Angaben zum Erhalt der Vorladungen widersprüchlich gewesen seien und er insbesondere nie behauptet habe, diese in der Hand gehalten und gelesen zu haben, sondern ausgesagt habe, seine Mutter nicht aufgefordert zu haben, ihm diese zu zeigen, dass der einzige Widerspruch den bzw. die Überbringer der zweiten Vorladung betreffe, den er jedoch auf Nachfrage aufgelöst habe, dass widersprüchliche Angaben an der BzP und der Anhörung sodann nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürften, wenn sie diametral voneinander abwichen (vgl. Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.1.3), dass bezüglich dem Erhalt der Vorladungen die Wortwahl des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nicht eindeutig gewesen sei und er auf die Frage, wer seiner Mutter das Papier überreicht habe, "der Vorgesetzte von C._______" geantwortet, wobei die Dolmetscherin angemerkt habe, das vom Beschwerdeführer gewählte Wort heisse eigentlich "Gruppe", womit ein Verwaltungsangestellter gemeint sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf seine widersprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht worden sei und präzisiert habe, die beiden Soldaten seien in Begleitung des Verwaltungsangestellten erschienen, dass sich der einzige Widerspruch auf die Übergabe des zweiten Schreibens beziehe, wobei sich Soldaten das Haus vom Verwaltungsangestellten hätten zeigen lassen, das Schreiben jedoch nur von ersteren übergeben worden sei, dass sich der Beschwerdeführer auch seine Haftbedingungen betreffend nicht widersprochen habe, indem er an der BzP geltend gemacht habe, er sei in einem Zimmer eingesperrt gewesen, während er an der Anhörung ausgeführt habe, den ganzen Tag draussen gefesselt gewesen und erst in der Nacht in ein Zimmer gebracht worden zu sein, da er seine Festnahme anlässlich der BzP - im Gegensatz zu seinen detaillierten Schilderungen an der Anhörung - nur summarisch wiedergegeben habe und sich seinen Aussage überdies keine Uhrzeit zuordnen lasse, dass es sich bei der Annahme, das Seil sei durch blosse Reibung durchgescheuert worden, um eine vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend gemachte Vermutung der Vorinstanz handle, dass eine nicht allzu feste Fesselung durch ständige Reibung und das "Winden" in der Fesselung innert knapp zwölf Stunden durchaus gelöst werden könne, zumal der Beschwerdeführer von einem ein bisschen festeren Seil gesprochen habe, welches - wie durch Gespräche in Erfahrung gebracht worden sei - aus einem "pflanzlichen Material" bestanden habe, dass auch die beschriebene Flucht "nicht völlig unvorstellbar" sei, zumal das Fenster keine Scheibe gehabt habe und die Soldaten vermutlich erschöpft gewesen seien, was sich begünstigend ausgewirkt habe, von der Vorinstanz jedoch zu wenig berücksichtigt worden sei, dass er im Übrigen durchaus substantiiert angegeben habe, wie er den Weg vom Berg zu seinen Grosseltern gefunden habe, dass der Weg vom Berg direkt nach C._______ führe, wo seine Grosseltern lebten, wobei er sich an den Lichtern orientiert habe, dass die Schilderungen zur illegalen Ausreise entgegen seinen aktenkundigen Ausführungen ebenfalls zu Unrecht als unsubstantiiert und damit unglaubhaft befunden worden seien, dass der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter ausgeführt habe, er habe mit der Aussage, "die Richtung der Grenze in der Ferne bereits gesichtet", die Lichter der Stadt D._______ bzw. eine grosse in der Nähe stationierte Radarantenne gemeint, dass das Ausgeführte den Erfahrungen vieler Eritreer entspreche, dass die Ausführungen zu seiner Flucht zwar relativ kurz gehalten seien, dieser Umstand jedoch den wenigen Fragen an der Anhörung geschuldet sei, dass die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen habe und ihre Erkenntnisse, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründe, dass die überwiegende Mehrheit der monierten Ungereimtheiten vorliegend "ohne Weiteres entkräftet" worden seien, während andere bei pflichtgemässem Nachfragen hätten ausgeräumt werden können, dass es sich beim unbestrittenermassen eritreischen Beschwerdeführer um einen von der Visumerteilung ausgeschlossenen wehrdienstpflichtigen Mann handle, dem eine legale Ausreise sicher nicht möglich gewesen sei (vgl. Urteil des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E. 5.3), dass er ausserdem einer einfachen Familie entstamme, weshalb "vernünftigerweise geradezu auszuschliessen" sei, diese habe die für ein Ausreisevisum erforderlichen hohen Geldbeträge beschaffen können, dass mit Blick auf die vorhandenen Landesinformationen und die insgesamt kohärenten Aussagen des Beschwerdeführers zum Grenzübertritt die illegale Ausreise somit bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden sei, dass die Glaubhaftigkeit seiner asylrelevanten Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen sei, weshalb ihm Asyl zu gewähren oder eventualiter - wegen subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei, dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe vom 27. Juni 2016 verwiesen wird, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur fristgerechten Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer nach Leistung des Kostenvorschusses am 14. Juli 2016 mit Eingabe vom 18. Juli 2016 durch seinen Rechtsvertreter wiedererwägungsweise um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 abwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für nicht glaubhaft erachtet, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die grösstenteils überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 27. Juni 2016 diese Einschätzung insgesamt nicht zu entkräften vermögen, dass zwar zutreffend darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, eine Vorladung in den Händen gehalten und gelesen zu haben, die übrigen Ausführungen in diesem Zusammenhang jedoch nicht überzeugen, dass seine Angaben, den Überbringer der Vorladung betreffend, dergestalt abweichend ausgefallen sind (vgl. vorstehend), dass die in der Beschwerdeeingabe zitierte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall gemünzt werden kann, dass insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anmerkung der Dolmetscherin, mit der Aussage "der Vorgesetzte der E._______" sei ein Verwaltungsangestellter gemeint, für den Beschwerdeführer vorteilhaft sein soll, da sie nichts an den unterschiedlich präsentierten Versionen bezüglich des Überbringers der zweiten Vorladung - Soldaten bzw. Verwaltungsangestellte (oder ein Vorgesetzter ) - ändert (vgl. A21, F57, F69 und A6, S. 7), dass ausserdem nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sich der Beschwerdeführer offenbar im Detail für die Umstände der Übergabe der Vorladungen, nicht jedoch für deren Inhalt interessiert habe, da letzterer - die Wahrheit vorausgesetzt - für seine Zukunft offensichtlich von grösserer Bedeutung gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner angeblichen Festnahme unterschiedlich angab, diese habe auf dem Nachhauseweg an einem Kontrollposten beziehungsweise bei ihm zuhause stattgefunden, weshalb ihm auch diese nicht geglaubt werden kann (vgl. A6, S. 7 und A21, F69), dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er es geschafft habe, die Fesselung zu lösen, ausführte was folgt: "Ich habe ja den ganzen Tag daran gerieben und abends/nachts hat es sich dann gelöst" (vgl. A21, F107), dass es sich beim vorstehend Ausgeführten entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung offensichtlich nicht um eine von ihm zu keinem Zeitpunkt geltend gemachte Vermutung der Vorinstanz handelt, sondern um seine eigene Aussage, auf die er sich zu behaften lassen hat, dass davon unbenommen auch die in der Beschwerdeeingabe abweichende Version realitätsfremd und damit unglaubhaft anmutet, da er kaum in Anwesenheit von mehreren Soldaten während "knapp zwölf Stunden" unbemerkt seine Fesselung bearbeitet haben dürfte, dass ihm ausserdem nicht geglaubt werden kann, ihm sei ungefähr zwei Jahre nach seiner angeblichen Fesselung die Beschaffenheit des Seils - "pflanzlich" - in den Sinn gekommen, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Präzisierung seine Version stützen soll, dass es in Anbetracht der behaupteten Umstände - der Beschwerdeführer sei in einem Raum mit offenen (glaslosen) Fenstern gefangen gehalten gewesen - widersinnig anmutet, ihn am Rande beim offenen Fenster anstatt zwischen den für seine Bewachung zuständigen Soldaten schlafen zu lassen, dass sich seine Angaben, wie er den Weg vom Berg zu seinen Grosseltern gefunden habe, auf knapp zwei Zeilen erschöpften und mitnichten als substantiiert bezeichnet werden können (vgl. A21, F109), dass Asylgesuchsteller das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (hier: das illegale Verlassen Eritreas) beweisen oder glaubhaft machen müssen und im Kontext zu Eritrea weder eine Umkehr der Beweislast noch eine Herabsetzung der Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines Sachverhalts Anwendung finden, dass im zitierten Urteil des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2012 die notorisch schwierige legale Ausreise aus Eritrea zwar bestätigt, jedoch auch darauf hingewiesen wird, dass es nicht genügt, sich lediglich auf diese zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe- und Umstände darzutun (E. 6.3), dass der Beschwerdeführer vom Erfordernis, die illegale Ausreise zu beweisen oder glaubhaft zu machen, nicht entbunden wird, dass in der vorinstanzlichen Verfügung zu Recht ausgeführt wird, seine diesbezüglichen Angaben seien detailarm und widersprüchlich ausgefallen, dass er anlässlich der Anhörung zweimal explizit aufgefordert wurde, detaillierter von der illegalen Ausreise zu berichten, nachdem seine ursprüngliche Antwort eher knapp ausgefallen war (vgl. A21, F148 ff.), dass er überdies mehrfach und wiederholt nach den genaueren Gegebenheiten und Umständen befragt wurde, weshalb die Auffassung, die kurzen Antworten seien der vorinstanzliche Befragungsweise geschuldet, nicht zu überzeugen vermag (vgl. A21, F148 ff.), dass die diesbezüglichen Präzisierungen auf Beschwerdeebene folglich nachgeschoben wirken und nicht geglaubt werden können, selbst und erst recht nicht, wenn sie (mit allgemein bekannten) "Erfahrungen vieler Eritreer" übereinstimmen, dass seine Familie im Übrigen die Kosten der Reise nach Italien im Umfang von 5 000 USD bezahlt habe, weshalb der unter Hinweis auf seine Herkunft erhobene Einwand, es sei "vernünftigerweise geradezu auszuschliessen", diese habe die für ein Ausnahmevisum erforderliche Geldsumme beschaffen können, ins Leere läuft, dass der Beschwerdeführer durch seine Schilderungen insgesamt nicht den Eindruck erweckt, er habe die mit Strapazen und Ängsten verbundene Festnahme, Fesselung, Flucht und schliesslich die illegale Ausreise selbst erlebt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: