opencaselaw.ch

D-397/2013

D-397/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 17. August 2012 und gelangte über Griechenland sowie Italien am 26. Au­gust 2012 in die Schweiz, wo er am 27. August 2012 um Asyl nach­such­te. Am 29. August 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 13. November 2012 statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ bei C._______ in der Provinz D._______ - geltend, den Militärdienst verweigert zu ha­ben. Er sei deswegen von 1993 bis 1996 inhaftiert gewesen. Während der Haft habe er Folterungen erlitten. Nach der Haftzeit habe er den Dienst unter prekären Umständen geleistet. Er sei Mitglied der Bari ve De­mokrasi Partisi (BDP) bezie­hungsweise ihrer Vorgängerorganisationen ge­wesen. In E._______ habe er einen Taxistand geführt. Im Sommer 2008 sei er dort durch Solda­ten verbal angegriffen worden. Die Polizei sei erschienen und habe ihn zusammen mit seinem Bruder auf den Posten mitgenommen. Die Sol­daten seien ebenfalls auf dem Posten gewesen. Ein Polizeikommandant habe ihm zu verstehen gegeben, dass er grosse Probleme haben werde. Gleichzeitig habe dieser versichert, er werde ihn und seinen Bruder nicht den Militärbehörden übergeben. Da ihn die Soldaten in der Folge am Taxi­stand jedoch nicht in Ruhe gelassen hätten und er sich insbesondere vor einem Militärkommandanten gefürchtet habe, sei er im Juli 2009 zu Ver­wandten nach Finnland gereist. Zuvor sei er beschuldigt worden, eine türkische Flagge und einen Bus in Brand gesteckt zu haben. Ausserdem sei seine Fahrzeugflotte wiederholt beschlagnahmt worden. Im Frühjahr 2012 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte respek­tive die Polizei seinetwegen in ihre Wohnung in E._______ gekommen seien. Die Beamten hätten gesagt, dass ihr Sohn einen Gerichtstermin habe. Er sei deswegen beziehungsweise aus familiären Gründen am 16. März 2012 von Finnland nach C._______ zurückgekehrt. Man habe ihm (erneut) ange­lastet, eine türkische Fahne und Fahrzeuge verbrannt zu haben. Aus diesem Grund sei er einen Tag später zusammen mit seinen Angehörigen nach F._______ gezogen. Vor der erneuten Aus­reise sei sein Pass in G._______be­schlagnahmt worden. In der Türkei wer­de er behördlich gesucht. Er habe insbesondere Angst vor den Militär­be­hör­den und stehe in psychiatri­scher Behandlung. A.c Der Beschwerdeführer gab ein Familienbüchlein zu den Akten. B. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 forderte das BFM den Be­schwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen. In der Folge ging beim BFM ein spezialärztlicher Bericht vom 3. Dezember 2012 ein. Darin wurde der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung als Dia­gnose festgehalten. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 - eröffnet am 28. Dezember 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­ei­gen­schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die vom Be­schwer­deführer in den 90er Jahren erlittene Haft könne in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht im Jahr 2012 angese­hen werden, weshalb ihr vorliegend keine Asylrelevanz zukomme. Er habe überdies angegeben, den Militärdienst nach der erlittenen Haft absolviert zu haben, weshalb ihm diesbezüglich keine Strafe drohe. Sein Enga­gement bei der BDP und deren Vorgängerorganisa­tionen habe möglicher­weise zu Problemen mit den Be­hörden geführt. Er sei aber gemäss seinen Aussagen nicht in führender Po­sition tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen be­stehe. Im Weiteren mache er geltend, sich von den türkischen Militärbehör­den, welche nach ihm suchten, bedroht zu fühlen. Er sei in­des nach 1996 nie mehr festgenommen worden; zudem sei es ihm nicht ge­lungen, die angeblichen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Brand­delikten substanziiert vorzutragen und mit Dokumenten zu belegen. Ferner habe er den Grund, weshalb er von Finnland im Jahr 2012 in die Tür­kei zurückgekehrt sei, widersprüchlich formuliert (Krankheit des Soh­nes respektive bevorstehender Gerichtstermin). Ausserdem habe er die An­schuldigungen wegen der erwähnten Delikte auch in zeitlicher Hinsicht ungereimt zu Protokoll gegeben. Jedenfalls las­se die Tatsache, dass er 2012 ins Land der (angeblichen) Verfolgung zurückgekehrt sei, diese als un­glaubhaft erscheinen. Es sei nicht nachvollzieh­bar, dass er an den Ort zu­rückgekehrt sei, wo er um Leib und Leben fürchte. C.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien auch vor Ort behandelbar. Das türkische Gesundheitswesen garantiere psy­chisch kranken Menschen den Zugang zu entsprechenden Einrichtun­gen. Dieser sei auch für mittellose Personen gewährleistet. Ausserdem ha­be er im Heimatland ein familiäres soziales Netz. D. D.a Mit Beschwerde vom 24. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanz­lichen Verfü­gung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft und die Asyl­ge­währung, eventualiter die Feststel­lung der Unzulässigkeit beziehungs­weise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläu­figen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Prozess­füh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Ver­wal­tungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schuss­pflicht. D.b Zur Begründung machte er geltend, unter starken psychischen Be­schwer­den zu leiden, was sein Aussageverhalten beeinflusst habe. Ein Do­kument für die Anzeige wegen der ihm angelasteten Branddelikte habe er durch seinen Bruder in E._______ zu beschaffen versucht, was aber misslun­gen sei. Vor der Rückkehr in die Türkei habe er nicht gewusst, dass er per­sönlich beschuldigt werde, die genannten Delikte begangen zu haben, an­sonsten er nicht zurückgekehrt wäre. Die Anzeige stehe im Zu­sam­men­hang mit seinem Engagement als Sympathisant für die kurdi­sche Be­wegung. Im Falle der Rückkehr drohe ihm die Verhaftung. Seine Familie habe nach F.________ gehen müssen, da in E._______ nach ihm gefahn­det wor­den sei. In Istanbul habe sie aber wiederholt den Aufenthalts­ort wechseln müssen; bei den jeweiligen Registrierungen habe der Gemeindechef sich nach ihm erkundigt. Auch in Istanbul hätten seinetwegen Razzien stattgefun­den. Ein allfälliger Voll­zug der Wegwei­sung würde aus gesundheitlichen Gründen gegen die relevan­ten ge­setzlichen Bestimmun­gen verstos­sen. Im beiliegenden spezialärztli­chen Bericht vom 22. Januar 2013 sei eine posttraumatische Belastungsstö­rung diagnostiziert worden. Eine Fort­setzung der Behand­lung in der Türkei sei aus psychiatrischer Sicht nicht sinnvoll. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Der Arztbericht vom 22. Januar 2013 zeige kei­ne Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh­rers auf. G. Im Rahmen des am 11. Februar 2013 eingeräumten Replikrechts verzich­tete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs­gericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges In­teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in den 90er Jahren wegen Dienst­verweigerung inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Mit dem BFM ist aber festzuhalten, dass diese weit zurückliegenden Ereignisse nicht als kausal für seine 2012 erfolgte (erneute) Ausreise angesehen werden kön­nen. So habe er in der Folge den Militärdienst absolviert, weshalb be­reits in diesem Lichte besehen nicht mehr von andauernden oder zu be­fürch­tenden neuen Massnahmen der Militärbehörden wegen Dienstverweige­rung auszugehen ist (vgl. vorinstanzliche Akten A 17/18 Antworten 80 ff.). Ferner mag zutreffen, dass er für Vorgängerorganisationen der BDP Sympathien bekundete und es zu Schwierigkeiten mit den Behörden kam. Namhafte poli­tische Probleme, welche aus heutiger Sicht allenfalls auf eine begrün­dete Verfolgungsfurcht hindeuten würde, machte er indes nicht geltend (vgl. A 17/18 Antwort 134); solche Probleme sind bei blossen Sympathisanten der kurdischen Bewegung auch in objektiver Hinsicht nicht zu vermuten.

E. 4.2 Im Weiteren ist die andauernde Furcht des Beschwerdeführers vor den Militärbehörden und namentlich eines Militärkommandanten in E._______ aufgrund seiner geltend gemachten Hafterlebnisse zwar erklärbar. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang aber von der Unglaubhaftig­keit einer erfolgten oder drohenden zielgerichteten Verfolgung aus und un­termauert ihre Einschätzung mit zutreffenden Argumenten. So hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die angeblichen Anzeigen wegen Brand­delikten mit Dokumenten zu substanziieren. Seine Erklärung, dies sei misslungen, weil er sich in der Türkei persönlich dafür bemühen müsste, ist in Anbetracht des türkischen Rechtssystems als tatsachenwidrig zu werten; vielmehr wird so die Substanzlosigkeit der diesbezüglichen Vor­bringen evident. So war er auch nicht in der Lage, besagte Anzeigen wider­spruchsfrei und kohärent zu schildern, was entgegen den Beschwerdevor­bringen nicht auf seine psychische Befindlichkeit zurückge­führt werden kann, zumal er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhörungs­protokolls unterschriftlich bestätigte und die Hilfswerkvertre­tung keine Anmerkungen zu allfälligen Äusserungsproble­men wegen seines Leidens formulierte. Entsprechend kann auf die diesbe­züglichen vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden. Dabei sind namentlich auch seine widersprüchlichen Angaben zum Grund der Rückkehr von Finnland in die Türkei zu gewichten. Im Weite­ren legte er dar, seine Familie sei beim Onkel in F._______ gut aufgeho­ben (vgl. A 17/18 Antwort 58); das Beschwerdevorbringen, in F._______ hätten seinetwegen schon zwei be­hördliche Razzien stattgefunden, muss mithin als blosses Sachverhalts­konstrukt gewertet werden. Bezeichnender­weise erwähnte er auf Nach­fragen zu seinen Kontakten von der Schweiz aus zu Angehörigen keine Vorkommnisse, welche die ob­jektiv fehlende Verfolgungsfurcht in einem anderen Licht erscheinen las­sen würden (A 17/18 Antworten 24 ff.).

E. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­mi­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sir­nak vgl. BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013).

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wohnte aber lange Zeit in E._______, wo seine Mutter offenbar über eine Wohnung verfügt. Im Weite­ren soll seine eigene Familie bei einem Onkel in F._______ gut aufgehoben sein. Zahlreiche weitere Verwandte wohnen in der Türkei, aber auch in Finn­land, Holland und Deutschland. Mit seinem Taxiunternehmen dürfte er in wirtschaftlicher Hinsicht gut dagestanden haben. Eine Fortsetzung der Psychotherapie ist entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbrin­gen auch vor Ort durchführbar. Dazu kann wiederum auf die zutreffen­den vorinstanzlichen Erwägungen verwie­sen werden. Zur Linderung der mut­masslich belastenden Situation bei der Heimkehr besteht die Möglich­keit der medizinischen Rückkehr­hilfe. Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine exis­tenz­gefährdende Situation ge­rät.

E. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Feb­ruar 2013 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-397/2013/wif Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 17. August 2012 und gelangte über Griechenland sowie Italien am 26. Au­gust 2012 in die Schweiz, wo er am 27. August 2012 um Asyl nach­such­te. Am 29. August 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 13. November 2012 statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ bei C._______ in der Provinz D._______ - geltend, den Militärdienst verweigert zu ha­ben. Er sei deswegen von 1993 bis 1996 inhaftiert gewesen. Während der Haft habe er Folterungen erlitten. Nach der Haftzeit habe er den Dienst unter prekären Umständen geleistet. Er sei Mitglied der Bari ve De­mokrasi Partisi (BDP) bezie­hungsweise ihrer Vorgängerorganisationen ge­wesen. In E._______ habe er einen Taxistand geführt. Im Sommer 2008 sei er dort durch Solda­ten verbal angegriffen worden. Die Polizei sei erschienen und habe ihn zusammen mit seinem Bruder auf den Posten mitgenommen. Die Sol­daten seien ebenfalls auf dem Posten gewesen. Ein Polizeikommandant habe ihm zu verstehen gegeben, dass er grosse Probleme haben werde. Gleichzeitig habe dieser versichert, er werde ihn und seinen Bruder nicht den Militärbehörden übergeben. Da ihn die Soldaten in der Folge am Taxi­stand jedoch nicht in Ruhe gelassen hätten und er sich insbesondere vor einem Militärkommandanten gefürchtet habe, sei er im Juli 2009 zu Ver­wandten nach Finnland gereist. Zuvor sei er beschuldigt worden, eine türkische Flagge und einen Bus in Brand gesteckt zu haben. Ausserdem sei seine Fahrzeugflotte wiederholt beschlagnahmt worden. Im Frühjahr 2012 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte respek­tive die Polizei seinetwegen in ihre Wohnung in E._______ gekommen seien. Die Beamten hätten gesagt, dass ihr Sohn einen Gerichtstermin habe. Er sei deswegen beziehungsweise aus familiären Gründen am 16. März 2012 von Finnland nach C._______ zurückgekehrt. Man habe ihm (erneut) ange­lastet, eine türkische Fahne und Fahrzeuge verbrannt zu haben. Aus diesem Grund sei er einen Tag später zusammen mit seinen Angehörigen nach F._______ gezogen. Vor der erneuten Aus­reise sei sein Pass in G._______be­schlagnahmt worden. In der Türkei wer­de er behördlich gesucht. Er habe insbesondere Angst vor den Militär­be­hör­den und stehe in psychiatri­scher Behandlung. A.c Der Beschwerdeführer gab ein Familienbüchlein zu den Akten. B. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 forderte das BFM den Be­schwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen. In der Folge ging beim BFM ein spezialärztlicher Bericht vom 3. Dezember 2012 ein. Darin wurde der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung als Dia­gnose festgehalten. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 - eröffnet am 28. Dezember 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­ei­gen­schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die vom Be­schwer­deführer in den 90er Jahren erlittene Haft könne in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht im Jahr 2012 angese­hen werden, weshalb ihr vorliegend keine Asylrelevanz zukomme. Er habe überdies angegeben, den Militärdienst nach der erlittenen Haft absolviert zu haben, weshalb ihm diesbezüglich keine Strafe drohe. Sein Enga­gement bei der BDP und deren Vorgängerorganisa­tionen habe möglicher­weise zu Problemen mit den Be­hörden geführt. Er sei aber gemäss seinen Aussagen nicht in führender Po­sition tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen be­stehe. Im Weiteren mache er geltend, sich von den türkischen Militärbehör­den, welche nach ihm suchten, bedroht zu fühlen. Er sei in­des nach 1996 nie mehr festgenommen worden; zudem sei es ihm nicht ge­lungen, die angeblichen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Brand­delikten substanziiert vorzutragen und mit Dokumenten zu belegen. Ferner habe er den Grund, weshalb er von Finnland im Jahr 2012 in die Tür­kei zurückgekehrt sei, widersprüchlich formuliert (Krankheit des Soh­nes respektive bevorstehender Gerichtstermin). Ausserdem habe er die An­schuldigungen wegen der erwähnten Delikte auch in zeitlicher Hinsicht ungereimt zu Protokoll gegeben. Jedenfalls las­se die Tatsache, dass er 2012 ins Land der (angeblichen) Verfolgung zurückgekehrt sei, diese als un­glaubhaft erscheinen. Es sei nicht nachvollzieh­bar, dass er an den Ort zu­rückgekehrt sei, wo er um Leib und Leben fürchte. C.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien auch vor Ort behandelbar. Das türkische Gesundheitswesen garantiere psy­chisch kranken Menschen den Zugang zu entsprechenden Einrichtun­gen. Dieser sei auch für mittellose Personen gewährleistet. Ausserdem ha­be er im Heimatland ein familiäres soziales Netz. D. D.a Mit Beschwerde vom 24. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanz­lichen Verfü­gung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft und die Asyl­ge­währung, eventualiter die Feststel­lung der Unzulässigkeit beziehungs­weise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläu­figen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Prozess­füh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Ver­wal­tungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schuss­pflicht. D.b Zur Begründung machte er geltend, unter starken psychischen Be­schwer­den zu leiden, was sein Aussageverhalten beeinflusst habe. Ein Do­kument für die Anzeige wegen der ihm angelasteten Branddelikte habe er durch seinen Bruder in E._______ zu beschaffen versucht, was aber misslun­gen sei. Vor der Rückkehr in die Türkei habe er nicht gewusst, dass er per­sönlich beschuldigt werde, die genannten Delikte begangen zu haben, an­sonsten er nicht zurückgekehrt wäre. Die Anzeige stehe im Zu­sam­men­hang mit seinem Engagement als Sympathisant für die kurdi­sche Be­wegung. Im Falle der Rückkehr drohe ihm die Verhaftung. Seine Familie habe nach F.________ gehen müssen, da in E._______ nach ihm gefahn­det wor­den sei. In Istanbul habe sie aber wiederholt den Aufenthalts­ort wechseln müssen; bei den jeweiligen Registrierungen habe der Gemeindechef sich nach ihm erkundigt. Auch in Istanbul hätten seinetwegen Razzien stattgefun­den. Ein allfälliger Voll­zug der Wegwei­sung würde aus gesundheitlichen Gründen gegen die relevan­ten ge­setzlichen Bestimmun­gen verstos­sen. Im beiliegenden spezialärztli­chen Bericht vom 22. Januar 2013 sei eine posttraumatische Belastungsstö­rung diagnostiziert worden. Eine Fort­setzung der Behand­lung in der Türkei sei aus psychiatrischer Sicht nicht sinnvoll. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Der Arztbericht vom 22. Januar 2013 zeige kei­ne Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh­rers auf. G. Im Rahmen des am 11. Februar 2013 eingeräumten Replikrechts verzich­tete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs­gericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges In­teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in den 90er Jahren wegen Dienst­verweigerung inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Mit dem BFM ist aber festzuhalten, dass diese weit zurückliegenden Ereignisse nicht als kausal für seine 2012 erfolgte (erneute) Ausreise angesehen werden kön­nen. So habe er in der Folge den Militärdienst absolviert, weshalb be­reits in diesem Lichte besehen nicht mehr von andauernden oder zu be­fürch­tenden neuen Massnahmen der Militärbehörden wegen Dienstverweige­rung auszugehen ist (vgl. vorinstanzliche Akten A 17/18 Antworten 80 ff.). Ferner mag zutreffen, dass er für Vorgängerorganisationen der BDP Sympathien bekundete und es zu Schwierigkeiten mit den Behörden kam. Namhafte poli­tische Probleme, welche aus heutiger Sicht allenfalls auf eine begrün­dete Verfolgungsfurcht hindeuten würde, machte er indes nicht geltend (vgl. A 17/18 Antwort 134); solche Probleme sind bei blossen Sympathisanten der kurdischen Bewegung auch in objektiver Hinsicht nicht zu vermuten. 4.2 Im Weiteren ist die andauernde Furcht des Beschwerdeführers vor den Militärbehörden und namentlich eines Militärkommandanten in E._______ aufgrund seiner geltend gemachten Hafterlebnisse zwar erklärbar. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang aber von der Unglaubhaftig­keit einer erfolgten oder drohenden zielgerichteten Verfolgung aus und un­termauert ihre Einschätzung mit zutreffenden Argumenten. So hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die angeblichen Anzeigen wegen Brand­delikten mit Dokumenten zu substanziieren. Seine Erklärung, dies sei misslungen, weil er sich in der Türkei persönlich dafür bemühen müsste, ist in Anbetracht des türkischen Rechtssystems als tatsachenwidrig zu werten; vielmehr wird so die Substanzlosigkeit der diesbezüglichen Vor­bringen evident. So war er auch nicht in der Lage, besagte Anzeigen wider­spruchsfrei und kohärent zu schildern, was entgegen den Beschwerdevor­bringen nicht auf seine psychische Befindlichkeit zurückge­führt werden kann, zumal er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhörungs­protokolls unterschriftlich bestätigte und die Hilfswerkvertre­tung keine Anmerkungen zu allfälligen Äusserungsproble­men wegen seines Leidens formulierte. Entsprechend kann auf die diesbe­züglichen vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden. Dabei sind namentlich auch seine widersprüchlichen Angaben zum Grund der Rückkehr von Finnland in die Türkei zu gewichten. Im Weite­ren legte er dar, seine Familie sei beim Onkel in F._______ gut aufgeho­ben (vgl. A 17/18 Antwort 58); das Beschwerdevorbringen, in F._______ hätten seinetwegen schon zwei be­hördliche Razzien stattgefunden, muss mithin als blosses Sachverhalts­konstrukt gewertet werden. Bezeichnender­weise erwähnte er auf Nach­fragen zu seinen Kontakten von der Schweiz aus zu Angehörigen keine Vorkommnisse, welche die ob­jektiv fehlende Verfolgungsfurcht in einem anderen Licht erscheinen las­sen würden (A 17/18 Antworten 24 ff.). 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­mi­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sir­nak vgl. BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013). 6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wohnte aber lange Zeit in E._______, wo seine Mutter offenbar über eine Wohnung verfügt. Im Weite­ren soll seine eigene Familie bei einem Onkel in F._______ gut aufgehoben sein. Zahlreiche weitere Verwandte wohnen in der Türkei, aber auch in Finn­land, Holland und Deutschland. Mit seinem Taxiunternehmen dürfte er in wirtschaftlicher Hinsicht gut dagestanden haben. Eine Fortsetzung der Psychotherapie ist entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbrin­gen auch vor Ort durchführbar. Dazu kann wiederum auf die zutreffen­den vorinstanzlichen Erwägungen verwie­sen werden. Zur Linderung der mut­masslich belastenden Situation bei der Heimkehr besteht die Möglich­keit der medizinischen Rückkehr­hilfe. Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine exis­tenz­gefährdende Situation ge­rät. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Feb­ruar 2013 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: