Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 22. Dezember 2006 auf dem Landweg und gelangte am 23. Januar 2007 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 6. Februar 2007 zur Person (BzP) im EVZ N._______ sowie der Anhörung vom 19. September 2007 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahre 1998 heimlich mit einem verheirateten togolesischen Politiker, dem ehemaligen (...), liiert gewesen. Nach dem Tod von Präsident Eyadema hätten im April 2005 Wahlen stattgefunden, die von Unruhen begleitet gewesen seien. In der Folge habe die Armee die Macht ergriffen. In diesem Zusammenhang habe (...) am (...) deren Plan enthüllt, einige Quartiere von Lomé zu bombardieren. Da er deswegen um sein Leben habe fürchten müssen, sei er in die deutsche Botschaft und in der Folge nach Frankreich geflüchtet. Damit hätten ihre Probleme begonnen. Der Anführer der Putschisten, ein General, habe sie immer wieder vergebens eingeladen. Es habe sich bei ihm um einen Bekannten von (...) gehandelt, der über ihre Beziehung Bescheid gewusst habe. Es sei ein Anliegen des Putschführers gewesen, dass sie an Konferenzen des RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) teilnehme, doch habe sie dieses Ansinnen abgelehnt. Als Mestizin sei sie nämlich immer an der Seite der UFC (Union des Forces du Changement) gewesen. Seit April 2005 habe sie zahlreiche anonyme Telefonanrufe erhalten, sich verfolgt gefühlt und Angst gehabt. Man habe ihr beispielsweise telefonisch mitgeteilt, sie sei eben gesehen worden, und man hätte sie verhaften können. In der Zeit vom 16. bis zum 18. Dezember 2006 habe ein RPT-Kongress stattgefunden, dem sie trotz Einladung des Putschführers ferngeblieben sei. Kurz darauf, am 22. Dezember 2006, sei sie auf ihrem Arbeitsweg von Militärangehörigen verhaftet und zum Militärcamp RIT gebracht worden. Dort sei sie von vier vermummten Männern, unter denen sich auch der Putschführer befunden habe, vergewaltigt worden. Er habe sie noch am selben Tag gehen lassen und ihr empfohlen, möglichst rasch zu verschwinden. Daraufhin sei sie nach Hause gefahren und habe alles ihrem Vater erzählt. Etwa eine Stunde später sei sie bereits auf der Flucht nach Cotonou in Benin gewesen. Ein dortiger Freund, ein Ex-General, habe sie in einem seiner Häuser untergebracht und ihre ärztliche Versorgung in einer Klinik organisiert. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 - eröffnet am 19. Mai 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den angeblichen Telefonterror mehr als anderthalb Jahre lang passiv ertragen und nie versucht, etwas dagegen zu unternehmen, sei ebenso unglaubhaft wie das Vorbringen, sie habe gedacht, die Anrufer hätten erwartet, (...) würde sie aus dem Exil anrufen und ihr bei dieser Gelegenheit einige Armeegeheimnisse anvertrauen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Anrufer, welche die Beschwerdeführerin mit den Vergewaltigern gleichsetze oder die sie in deren Umfeld vermute, anderthalb Jahre mit der Verhaftung hätten zuwarten sollen, obwohl sie sie jederzeit hätten festnehmen können. Ferner sei es ihr nicht gelungen, das Motiv für die Vergewaltigung auf plausible Weise darzutun. Weiter sei das von der Beschwerdeführerin geschilderte Kommunikationsverhalten nach der Tat für ein Vergewaltigungsopfer untypisch. Bekanntlich hinderten Scham und Angst vor Schuldzuweisungen betroffene Frauen daran, sich nahestehenden oder fremden Personen anzuvertrauen oder unmittelbar nach der Tat eine Anzeige zu erstatten. Nicht zuletzt sei es völlig unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit der Festnahme rechnen müsse. Wenn eine Haft geplant worden wäre, hätten sie die Verfolger im Dezember 2006 nämlich nicht schon nach wenigen Stunden wieder freigelassen. Insgesamt könnten die Fluchtgründe, namentlich die behauptete Vergewaltigung, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unlogischen und realitätsfremden Vorbringen nicht geglaubt werden. Deshalb dränge sich der Schluss auf, sie habe den Heimatstaat aus anderen als den von ihr genannten Gründen verlassen. Des Weiteren widersprächen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, (...) habe den Heimatstaat vor dem 24. April 2005 oder vor dem April 2005 verlassen. Gemäss allgemein zugänglichen Quellen sei dieser aber erst am 25. April 2005 in die Deutsche Botschaft in Lomé geflüchtet, und Frankreich habe sich nicht früher als Anfang Mai 2005 bereit erklärt, ihn aufzunehmen. Damit entsprächen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten nicht den Tatsachen. Auch deshalb könnten die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. An diesen Feststellungen änderten auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nichts, zumal sie sich - mit Ausnahme des Arztberichts - nicht auf ihre konkrete Verfolgungssituation beziehen würden. Was den in Cotonou ausgestellten Arztbericht vom 3. Oktober 2007 anbelange, werde darauf hingewiesen, dass solche Dokumente auf dem Wege der Bestechung oder durch Erweisung von Gefälligkeiten leicht erworben werden könnten. Dementsprechend falle dem erwähnten Dokument keine entscheidende Beweiskraft zu. C. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht schliesslich liess die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch ab, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Indessen wurde das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin allfällige der zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Ferner wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 13. Juli 2009.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrem Heimatstaat bestünden keine unabhängigen Institutionen, wo Anzeige erstattet werden oder an die sich ein Vergewaltigungsopfer wenden könne. Zudem habe sie der Putschführer zum Verschwinden aufgefordert. Folglich drohe ihr bei Nichtbefolgung dieses Befehls schwerste Verfolgung. Die Drohung des Putschführers sei ernst zu nehmen, verschwänden doch in Togo immer wieder Personen. Die Ausschaffung in den Heimatstaat sei ihr auch nicht zuzumuten, weil der Putschgeneral immer noch ihren Heimatstaat regiere. Da die Regierung von einer allfälligen Einreise der Beschwerdeführerin Kenntnis erlange, müsse sie mit umgehender Festnahme rechnen. Desgleichen sei eine Arbeitsaufnahme ohne Kenntnisnahme der Regierung unmöglich.
E. 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal es in Wirklichkeit nicht einen einzigen plausiblen Anlass zur Annahme gibt, Putschisten in Togo legten Wert darauf, die ehemals ausgehaltene Geliebte eines entmachteten Politikers um jeden Preis für einen Parteiwechsel zu gewinnen oder sie andernfalls zu vergewaltigen. Zwar wäre eine Vergewaltigung durch einen Putschistenführer nicht per se unglaubhaft. Doch erweist sich die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungssituation bei näherer Betrachtung als Ansammlung unlogischer und wirklichkeitsfremder Vorbringen, welche den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin konnte bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht jedenfalls nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie namentlich auch diejenigen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 zur Frage des rechtlichen Gehörs, zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und antizipierter Beweiswürdigung verwiesen werden. Demnach ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen unglaubhaft sind.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen oder weitere Beweise zu erheben, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, herrscht in Togo aktuell kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre. Vielmehr haben sich seit dem oben erwähnten Militärputsch sowohl die politische Situation als auch die Menschenrechtslage in der Zwischenzeit derart verbessert, dass Oppositionelle wie auch Flüchtlinge bereits nach Togo zurückkehrten und dort nun politisch weitgehend ungehindert aktiv sein können. Als Folge der positiven politischen Entwicklung hat denn auch die Europäische Union die Kooperation mit Togo wieder aufgenommen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine überdurchschnittlich gut ausgebildete, mehrsprachige Frau mit breit gefächerter Berufserfahrung als O._______, P._______, Q._______ und dergleichen (A1/10 S. 2, A9/21 S. 4), weshalb sich der Schluss aufdrängt, sie werde nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ohne weiteres in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Zudem kann sie in R._______, ihrem Herkunftsort, auf ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (A1/10 S. 2 und 3). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 13. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3970/2009 {T 0/2} Urteil vom 26. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), Togo, vertreten durch lic.iur. Corinne Todesco, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N . Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 22. Dezember 2006 auf dem Landweg und gelangte am 23. Januar 2007 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 6. Februar 2007 zur Person (BzP) im EVZ N._______ sowie der Anhörung vom 19. September 2007 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahre 1998 heimlich mit einem verheirateten togolesischen Politiker, dem ehemaligen (...), liiert gewesen. Nach dem Tod von Präsident Eyadema hätten im April 2005 Wahlen stattgefunden, die von Unruhen begleitet gewesen seien. In der Folge habe die Armee die Macht ergriffen. In diesem Zusammenhang habe (...) am (...) deren Plan enthüllt, einige Quartiere von Lomé zu bombardieren. Da er deswegen um sein Leben habe fürchten müssen, sei er in die deutsche Botschaft und in der Folge nach Frankreich geflüchtet. Damit hätten ihre Probleme begonnen. Der Anführer der Putschisten, ein General, habe sie immer wieder vergebens eingeladen. Es habe sich bei ihm um einen Bekannten von (...) gehandelt, der über ihre Beziehung Bescheid gewusst habe. Es sei ein Anliegen des Putschführers gewesen, dass sie an Konferenzen des RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) teilnehme, doch habe sie dieses Ansinnen abgelehnt. Als Mestizin sei sie nämlich immer an der Seite der UFC (Union des Forces du Changement) gewesen. Seit April 2005 habe sie zahlreiche anonyme Telefonanrufe erhalten, sich verfolgt gefühlt und Angst gehabt. Man habe ihr beispielsweise telefonisch mitgeteilt, sie sei eben gesehen worden, und man hätte sie verhaften können. In der Zeit vom 16. bis zum 18. Dezember 2006 habe ein RPT-Kongress stattgefunden, dem sie trotz Einladung des Putschführers ferngeblieben sei. Kurz darauf, am 22. Dezember 2006, sei sie auf ihrem Arbeitsweg von Militärangehörigen verhaftet und zum Militärcamp RIT gebracht worden. Dort sei sie von vier vermummten Männern, unter denen sich auch der Putschführer befunden habe, vergewaltigt worden. Er habe sie noch am selben Tag gehen lassen und ihr empfohlen, möglichst rasch zu verschwinden. Daraufhin sei sie nach Hause gefahren und habe alles ihrem Vater erzählt. Etwa eine Stunde später sei sie bereits auf der Flucht nach Cotonou in Benin gewesen. Ein dortiger Freund, ein Ex-General, habe sie in einem seiner Häuser untergebracht und ihre ärztliche Versorgung in einer Klinik organisiert. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 - eröffnet am 19. Mai 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den angeblichen Telefonterror mehr als anderthalb Jahre lang passiv ertragen und nie versucht, etwas dagegen zu unternehmen, sei ebenso unglaubhaft wie das Vorbringen, sie habe gedacht, die Anrufer hätten erwartet, (...) würde sie aus dem Exil anrufen und ihr bei dieser Gelegenheit einige Armeegeheimnisse anvertrauen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Anrufer, welche die Beschwerdeführerin mit den Vergewaltigern gleichsetze oder die sie in deren Umfeld vermute, anderthalb Jahre mit der Verhaftung hätten zuwarten sollen, obwohl sie sie jederzeit hätten festnehmen können. Ferner sei es ihr nicht gelungen, das Motiv für die Vergewaltigung auf plausible Weise darzutun. Weiter sei das von der Beschwerdeführerin geschilderte Kommunikationsverhalten nach der Tat für ein Vergewaltigungsopfer untypisch. Bekanntlich hinderten Scham und Angst vor Schuldzuweisungen betroffene Frauen daran, sich nahestehenden oder fremden Personen anzuvertrauen oder unmittelbar nach der Tat eine Anzeige zu erstatten. Nicht zuletzt sei es völlig unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit der Festnahme rechnen müsse. Wenn eine Haft geplant worden wäre, hätten sie die Verfolger im Dezember 2006 nämlich nicht schon nach wenigen Stunden wieder freigelassen. Insgesamt könnten die Fluchtgründe, namentlich die behauptete Vergewaltigung, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unlogischen und realitätsfremden Vorbringen nicht geglaubt werden. Deshalb dränge sich der Schluss auf, sie habe den Heimatstaat aus anderen als den von ihr genannten Gründen verlassen. Des Weiteren widersprächen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, (...) habe den Heimatstaat vor dem 24. April 2005 oder vor dem April 2005 verlassen. Gemäss allgemein zugänglichen Quellen sei dieser aber erst am 25. April 2005 in die Deutsche Botschaft in Lomé geflüchtet, und Frankreich habe sich nicht früher als Anfang Mai 2005 bereit erklärt, ihn aufzunehmen. Damit entsprächen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten nicht den Tatsachen. Auch deshalb könnten die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. An diesen Feststellungen änderten auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nichts, zumal sie sich - mit Ausnahme des Arztberichts - nicht auf ihre konkrete Verfolgungssituation beziehen würden. Was den in Cotonou ausgestellten Arztbericht vom 3. Oktober 2007 anbelange, werde darauf hingewiesen, dass solche Dokumente auf dem Wege der Bestechung oder durch Erweisung von Gefälligkeiten leicht erworben werden könnten. Dementsprechend falle dem erwähnten Dokument keine entscheidende Beweiskraft zu. C. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht schliesslich liess die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch ab, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Indessen wurde das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin allfällige der zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Ferner wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 13. Juli 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrem Heimatstaat bestünden keine unabhängigen Institutionen, wo Anzeige erstattet werden oder an die sich ein Vergewaltigungsopfer wenden könne. Zudem habe sie der Putschführer zum Verschwinden aufgefordert. Folglich drohe ihr bei Nichtbefolgung dieses Befehls schwerste Verfolgung. Die Drohung des Putschführers sei ernst zu nehmen, verschwänden doch in Togo immer wieder Personen. Die Ausschaffung in den Heimatstaat sei ihr auch nicht zuzumuten, weil der Putschgeneral immer noch ihren Heimatstaat regiere. Da die Regierung von einer allfälligen Einreise der Beschwerdeführerin Kenntnis erlange, müsse sie mit umgehender Festnahme rechnen. Desgleichen sei eine Arbeitsaufnahme ohne Kenntnisnahme der Regierung unmöglich. 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal es in Wirklichkeit nicht einen einzigen plausiblen Anlass zur Annahme gibt, Putschisten in Togo legten Wert darauf, die ehemals ausgehaltene Geliebte eines entmachteten Politikers um jeden Preis für einen Parteiwechsel zu gewinnen oder sie andernfalls zu vergewaltigen. Zwar wäre eine Vergewaltigung durch einen Putschistenführer nicht per se unglaubhaft. Doch erweist sich die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungssituation bei näherer Betrachtung als Ansammlung unlogischer und wirklichkeitsfremder Vorbringen, welche den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin konnte bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht jedenfalls nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie namentlich auch diejenigen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 zur Frage des rechtlichen Gehörs, zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und antizipierter Beweiswürdigung verwiesen werden. Demnach ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen unglaubhaft sind. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen oder weitere Beweise zu erheben, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, herrscht in Togo aktuell kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre. Vielmehr haben sich seit dem oben erwähnten Militärputsch sowohl die politische Situation als auch die Menschenrechtslage in der Zwischenzeit derart verbessert, dass Oppositionelle wie auch Flüchtlinge bereits nach Togo zurückkehrten und dort nun politisch weitgehend ungehindert aktiv sein können. Als Folge der positiven politischen Entwicklung hat denn auch die Europäische Union die Kooperation mit Togo wieder aufgenommen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine überdurchschnittlich gut ausgebildete, mehrsprachige Frau mit breit gefächerter Berufserfahrung als O._______, P._______, Q._______ und dergleichen (A1/10 S. 2, A9/21 S. 4), weshalb sich der Schluss aufdrängt, sie werde nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ohne weiteres in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Zudem kann sie in R._______, ihrem Herkunftsort, auf ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (A1/10 S. 2 und 3). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 13. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: