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D-3958/2020

D-3958/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Am 8. August 2017 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 14. August 2017 das persönliche Dublin-Gespräch statt. A.b Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______. A.c Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 hob das SEM seine Verfügung vom 25. Oktober 2017 infolge Ablaufs der Frist zur Überstellung nach B._______ auf und stellte fest, dass das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen werde. A.d Am 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der aus C._______ (Distrikt D._______) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie geltend, er habe (Nennung Zeitpunkt) seine (Nennung Verwandte) in E._______ besucht. Dort sei er mit zwei (Nennung Verwandte) und einem Mann aus dem Dorf namens F._______ unterwegs gewesen. Die (Nennung Verwandte) und F._______ hätten in der Nähe eines buddhistischen Tempels begonnen, Alkohol zu trinken. Da zwischen den Dorfbewohnern und den buddhistischen Mönchen wegen des Baus einer buddhistischen Pagode ein Disput bestehe, hätten sich seine drei Begleiter zu den Mönchen begeben. In dieser Zeit habe er einen Anruf vom Ehemann seiner (Nennung Verwandte) bekommen, der ihn zu sich nach G._______ gebeten habe, um dort eine defekte Maschine zu reparieren. Unterdessen seien seine (Nennung Verwandte) und F._______ wieder erschienen und hätten in ihrer Trunkenheit einen jungen, für Buddhisten heiligen Bodhi-Baum, der zum Tempel gehört habe, aus dem Boden gerissen. Obwohl er nicht betrunken gewesen sei, habe er aus Spass mitgeholfen, den Baum aus der Erde zu ziehen. Anschliessend sei er mit dem Motorrad nach Hause gefahren, wo er Kleider zum Wechseln eingepackt und sich auf den Weg nach G._______ gemacht habe. Unterwegs habe ihm sein (Nennung Verwandter) telefonisch mitgeteilt, dass er nirgendwo anhalten und direkt zu den Verwandten durchfahren solle. Dort angekommen habe ihn die (Nennung Person) der (Nennung Verwandte) darüber informiert, dass Unbekannte - möglicherweise aufgebrachte Buddhisten - ihn in C._______ gesucht, das Elternhaus beschädigt und seinen (Nennung Verwandter) geschlagen hätten. Auch hätten diese gedroht, ihn mit einem Schwert zu schlagen. Am nächsten Tag seien Polizisten, Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) und des Militärs in Begleitung von buddhistischen Mönchen bei seinen Eltern erschienen. Die Polizei habe diesen mitgeteilt, dass er vorbeikommen solle. Eine Anzeige seiner Eltern wegen des Übergriffs hätten die Polizisten nicht entgegennehmen wollen. Er wisse nicht, warum die Polizei am nächsten Tag erschienen sei; vielleicht sei dies wegen des Vorfalls in E._______ geschehen. Er habe sich in der Folge jedoch nicht auf den Posten begeben. Aus Angst habe ihn seine Familie zur (Nennung Verwandte) nach H._______/G._______ geschickt, wo er sich bis zu seiner Ausreise (...) unbehelligt aufgehalten habe. Während dieser Zeit seien die Polizei und Angehörige des CID sowie des Militärs ab und zu bei seinen Eltern erschienen, hätten nach ihm gefragt und seien danach wieder gegangen. Dabei habe man seinem (Nennung Verwandter) auch Fragen zu dessen Vergangenheit bei den I._______ gestellt. Ferner seien auch seine beiden (Nennung Verwandte) und F._______ gesucht worden. F._______ sei sogar durch unbekannte Personen mitgenommen worden, habe jedoch kurz darauf flüchten können. Sowohl seine (Nennung Verwandte) als auch F._______ würden sich jetzt in J._______ aufhalten, Letzterer habe dort Asyl erhalten. Schliesslich sei er mit seinem eigenen Pass legal über den Flughafen K._______ ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel). D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 31. August 2020 auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Bei der Attacke unbekannter Personen auf das Elternhaus und den (Nennung Verwandter) und der Drohung, ihn mit einem Schwert zu schlagen beziehungsweise zu töten, handle es sich um Übergriffe Dritter. Mit der Einbestellung seiner Person auf den Polizeiposten sei die Polizei offensichtlich daran interessiert gewesen, diesen Vorfall abzuklären. Es wäre ihm trotz seiner Ängste und seines Misstrauens gegenüber den sri-lankischen Sicherheitsbehörden zumutbar gewesen, in dieser Sache die Polizei um Hilfe und Unterstützung zu ersuchen. Sein Einwand, dass die Sicherheitsbehörden ja selber nach ihm suchen würden, sei unbehelflich. So habe er durch seine Beihilfe bei der Beschädigung eines "heiligen" Bodhi-Baumes eine Straftat begangen. Die in diesem Zusammenhang angeführten Besuche der Sicherheitsbehörden und deren Aufforderung, sich bei ihnen zu melden, stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern sei eine rechtsstaatlich legitime Suche zur Klärung von Straftaten. Im Weiteren stelle sich die Sachbeschädigung eines Baumes als zu wenig schwerwiegend dar, um eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr befürchten zu müssen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ihn die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den früheren Aktivitäten seines (Nennung Verwandter) für die I._______ in asylbeachtlicher Weise verfolgen würden, zumal sein (Nennung Verwandter) das Rehabilitationsprogramm durchlaufen und im Anschluss daran - ausser sporadischen Befragungen - keine Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe selber nie etwas mit den I._______ zu tun gehabt und sei während des Krieges noch klein gewesen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Behörden wegen den früheren Aktivitäten seines (Nennung Verwandter) für ihn interessieren sollten, da sein (Nennung Verwandter) vor Ort sei und den Behörden zur Verfügung stehe. Falls der Beschwerdeführer über (...) Jahre nach dem Vorfall noch immer Übergriffe von Dritten befürchten sollte, habe er die Möglichkeit, bei der Polizei um Schutz zu ersuchen. Zudem stehe es ihm offen, sich bei seinen Verwandten im abgelegenen H._______ niederzulassen, wo er sich vor seiner Ausreise während (Nennung Dauer) unbehelligt aufgehalten habe. Er habe sodann nach Kriegsende noch (Nennung Dauer) in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 vermöge diese Einschätzung - in Ermangelung eines persönlichen Bezugs des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen - nicht umzustossen. Ausserdem sei er legal mit seinem eigenen Pass ausgereist.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift - nebst einlässlichen Ausführungen zur aktuellen Situation der Menschenrechte in Sri Lanka und der damit verbundenen erhöhten Gefährdung für tamilische Rückkehrer und Wiederholungen seiner vorinstanzlichen Vorbringen - die Verfolgung durch die buddhistischen Mönche und die sri-lankischen Behörden sei religiös und ethnisch motiviert. Die unerlässliche Suche nach seiner Person - vor (Nennung Zeitpunkt) sei er von Angehörigen des Militärs und vor (Nennung Zeitpunkt) von Mitgliedern des CID bei seinen Eltern erneut gesucht worden - zeige die Ernsthaftigkeit der Verfolgung. Bei einer Rückkehr hätte er Inhaftierung und Folter zu befürchten, weil er immer noch gesucht werde, und F._______ nach der Beschädigung des Bodhi-Baumes festgenommen und gefoltert worden sei. Seine Angst vor irregulärer Haft werde dadurch bestärkt, dass kein offizielles Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, was für eine religiös motivierte Verfolgung spreche. Sowohl die Übergriffe der buddhistischen Mönche und die Verfolgung der sri-lankischen Behörden als auch die drohende Haft verbunden mit Folter erfüllten das erforderliche Mass an Intensität, um von einem ernsthaften Nachteil auszugehen. Allenfalls sei das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. Jedenfalls habe er aktuell begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Bei einer Rückkehr würde er weiterhin von den buddhistischen Mönchen und den sri-lankischen Behörden verfolgt. Diese würden nicht separat sondern gemeinsam mit den staatlichen Sicherheitskräften handeln, weshalb er letztere nicht um Schutz ersuchen könne. Bei den Angehörigen der Sicherheitskräfte handle es sich um Singhalesen, welche überwiegend Buddhisten seien. Die Polizei habe wohl aus diesen Gründen die Anzeige seiner Eltern - Tamilen hinduistischen Glaubens - nicht entgegengenommen. F._______ sei im Anschluss an den Vorfall beim Tempel inhaftiert und gefoltert worden. Den Angehörigen von F._______ sei auf Nachfrage nicht gesagt worden, dass man diesen verhaftet habe, was auf eine irreguläre Festnahme hindeute. Das gleiche Schicksal habe auch er zu befürchten. Die Verfolgung sei zudem gezielt gegen ihn gerichtet und kausal für seine Flucht gewesen. Die Verfolgung sei im Zeitpunkt seiner Flucht noch aktuell gewesen, zumal das Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person bis heute andauere. Nachdem F._______ aus der Haft geflüchtet sei, habe sich dieser - wie seine beiden (Nennung Verwandte) - nach J._______ begeben und Asyl erhalten. Sodann liege es für die Behörden nahe, dass er wegen seines (Nennung Verwandter) - einem ehemaligen I._______-Mitglied - Verbindungen zu dieser Bewegung habe, was als wichtiger Risikofaktor zu werten sei und angesichts der verschlechterten Menschenrechtslage infolge des Regierungswechsels eine verstärkte Gefährdung seiner Person bedeute. Im Übrigen bestehe keine innerstaatliche Wohnsitzalternative, zumal er sich im Haus in H._______ die ganze Zeit versteckt gehalten habe. Er kehre zudem aus der Schweiz, einem politisch aktiven Hort der tamilischen Diaspora, in seine Heimat zurück. Als Tamile aus dem Norden mit I._______-Verbindungen müsse er angesichts der rigiden Kontrollen bei der Einreise bereits dort mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder gar mit dem Tod rechnen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6.2 Das SEM hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse (Mithilfe beim Ausreissen eines für Buddhisten heiligen Bodhi-Baums) nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation darzutun. Der in der ausführlichen Beschwerdeschrift verschiedentlich geäusserten Auffassung, die Vorsprache der Behördenvertreter und der buddhistischen Mönche stelle eine religiös und ethnisch motivierte Verfolgung dar, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Die geltend gemachten Handlungen der staatlichen Sicherheitsbehörden sind asylrechtlich nicht relevant, denn sie dienen der Aufklärung eines gemeinrechtlichen Deliktes. Damit verbundene Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen beruhen auf rechtsstaatlich legitimen Gründen, insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Derartige Massnahmen können daher nicht als staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Auch lassen die Äusserungen der Polizisten gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, welche das Vorbringen einer religiös und ethnisch motivierten Verfolgung in irgendeiner Weise stützen würden (vgl. act. A35/17, F70, F72 und F73). Laut Beschwerdeführer sollen in seinem Herkunftsgebiet keine grundsätzlichen Probleme zwischen Buddhisten und Hindus bestehen (vgl. act. A35/17, F83). Er vermag deshalb aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 14 f.) zur religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung und den sich daraus ergebenden Spannungen im Land nichts zur Stützung seiner eigenen Asylgründe abzuleiten.

E. 6.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig gilt (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.1.2 und E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2), weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Familie bereits vor seiner Ausreise offen gestanden wäre und es ihm im Bedarfsfall auch künftig offensteht, sich bei allfälligen Übergriffen seitens unbekannter Dritter beziehungsweise seitens allenfalls aufgebrachter Buddhisten (vgl. act. A35/17, F71) an die Behörden zu wenden, um Schutz respektive Hilfe zu erhalten. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des angeblichen Übergriffs auf das Elternhaus und seinen (Nennung Verwandter) einerseits noch gar nie selber an die Polizei gewendet haben will, weshalb er diese Untätigkeit selber zu verantworten hat. Andererseits steht sowohl seinen Eltern als auch ihm selber im Fall einer allenfalls von der Polizei nicht entgegengenommenen Anzeige, wie dies vorliegend geschehen sei, die Möglichkeit offen - nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts - sich an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich Gehör zu verschaffen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Darlegungen zur Haft und Folter von F._______, dessen Freilassung und Flucht nach J._______, wo dieser - wie auch seine beiden, sich ebenfalls dort aufhaltenden (Nennung Verwandte) - Asyl erhalten hätten, aber von den sri-lankischen Behörden noch immer gesucht würden (Beschwerdeschrift S. 19, Ziff. 40), kein weiterhin bestehendes Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte an seiner Person herzuleiten. So stellen sich diese Aussagen als pauschale und unbelegte Parteibehauptungen dar und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen seine (Nennung Verwandte) oder F._______ Asyl in J._______ erhalten haben sollen. Daran vermag auch die auf Beschwerde eingereichte Kopie des (Nennung Beweismittel) von F._______ nichts zu ändern. Zwar geht daraus hervor, dass F._______ in J._______ eine Aufenthaltsgenehmigung erhielt, nicht jedoch die Gründe, die zur Erteilung derselben geführt haben. Sodann stellt dieses Dokument auch kein Beweis dafür dar, dass es sich bei F._______ tatsächlich um den vom Beschwerdeführer in der Anhörung genannten, beim Vorfall mitbeteiligten Dorfbewohner handelt. Der Beschwerdeführer nannte im Verlauf der Anhörung zu keinem Zeitpunkt einen Namen dieses Dorfbewohners, bezeichnete ihn lediglich als "diesen Mann" oder "diese Person" und gab auf explizite Nachfrage an, er wisse nur, dass diese Person aus E._______ sei (vgl. act. A35/17, F45, F46, F48, F51, F79). Dem erwähnten (Nennung Beweismittel) kann deshalb keinerlei Beweiswert beigemessen werden.

E. 6.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass - den er sich den Angaben nach bereits im Jahr (...) für seine Reise nach L._______ hatte ausstellen lassen (vgl. act. A35/17, S. 13, F43 f. und F111) - via den streng kontrollierten Flughafen K._______ verlassen hat. Er konnte mit seinem eigenen Pass von K._______ aus normal ausreisen, wobei er alleine durch die Kontrolle gekommen ist und nirgendwo Probleme gehabt hat (vgl. act. A35/17, S. 13, F109 f, S. 14, F113.). Diese problemlose legale Ausreise des Beschwerdeführers spricht gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person und bestätigt das vorstehend Ausgeführte.

E. 6.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der - weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktive - Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er wegen vermuteter Verbindungen zu den I._______ ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Zwar sei sein (Nennung Verwandter) bei den I._______ gewesen, welche dieser vor Kriegsende verlassen habe, und der nach dem Krieg ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Diesbezüglich habe sein (Nennung Verwandter), der nach seiner Ausreise - und auch schon vorher - ab und zu befragt worden sei, keine Probleme wegen der I._______-Vergangenheit erfahren (vgl. act. A35/17, S. 12, F95). Dieser Umstand für sich lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Daran ändert auch nichts, dass seine (Nennung Verwandte) im (Nennung Zeitpunkt) behördlich kontrolliert und nach ihm gefragt worden sei (vgl. act. A35/17, S. 14, F120). Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, dass die Behörden den Beschwerdeführer ernsthaft verdächtigen würden, in massgeblicher Weise in Verbindung mit der I._______ gestanden zu sein oder Kontakt zu Kaderleuten der Organisation gehabt zu haben, zumal die Äusserungen der Polizei im Rahmen der Vorsprachen bei seinen Eltern weder in diese Richtung hindeuten noch konkrete Vorhaltungen diesbezüglich gemacht wurden. Auch sind die polizeiliche Aufforderung, der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen zu melden, oder die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens nicht geeignet, eine entsprechende asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen, zumal solche Ermittlungshandlungen rechtsstaatlich legitim erscheinen und keine Anzeichen für eine damit verbundene asylrelevante Verfolgungsabsicht durch die sri-lankischen Behörden erkennbar ist. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist - dies umso mehr, als er wie dargelegt sein Heimatland legal und kontrolliert verlassen hat. Aus temporären Reisepapieren vermag er ebenfalls keine Gefährdung abzuleiten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Diesbezüglich ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall.

E. 6.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch entsprechend abgewiesen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den I._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 8.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Das SEM hat sich eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus C._______, Distrikt D._______, stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diese Erwägungen sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen nichts Substanzielles entgegen. Jedenfalls vermag die blosse Behauptung, er verfüge bei einer Rückkehr über keine finanzielle Absicherung, es könne nicht von einem familiären Netz oder von weiteren Verwandten ausgegangen werden, die ihn finanziell unterstützen könnten, es sei nicht davon auszugehen, dass er einer Arbeit nachgehen könne, ohne diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, nicht zu überzeugen. Laut seinen Angaben gehe es seinen Eltern, mit denen er in Kontakt stehe, gut; der (Nennung Verwandter) besitze (Nennung Geschäft) und arbeite zudem (Nennung Tätigkeit). Zudem halten sich diverse weitere Verwandte und Familienangehörige in diversen Orten seines Herkunftsdistrikts auf. Der Beschwerdeführer hat in der Schule das A-Level abgeschlossen und arbeitete vor seiner Ausreise mehrere Jahre in (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A35/17, S. 4 f.). Somit verfügt er an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und Erwerbsmöglichkeiten. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2020 der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3958/2020 Urteil vom 21. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Am 8. August 2017 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 14. August 2017 das persönliche Dublin-Gespräch statt. A.b Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______. A.c Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 hob das SEM seine Verfügung vom 25. Oktober 2017 infolge Ablaufs der Frist zur Überstellung nach B._______ auf und stellte fest, dass das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen werde. A.d Am 21. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der aus C._______ (Distrikt D._______) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie geltend, er habe (Nennung Zeitpunkt) seine (Nennung Verwandte) in E._______ besucht. Dort sei er mit zwei (Nennung Verwandte) und einem Mann aus dem Dorf namens F._______ unterwegs gewesen. Die (Nennung Verwandte) und F._______ hätten in der Nähe eines buddhistischen Tempels begonnen, Alkohol zu trinken. Da zwischen den Dorfbewohnern und den buddhistischen Mönchen wegen des Baus einer buddhistischen Pagode ein Disput bestehe, hätten sich seine drei Begleiter zu den Mönchen begeben. In dieser Zeit habe er einen Anruf vom Ehemann seiner (Nennung Verwandte) bekommen, der ihn zu sich nach G._______ gebeten habe, um dort eine defekte Maschine zu reparieren. Unterdessen seien seine (Nennung Verwandte) und F._______ wieder erschienen und hätten in ihrer Trunkenheit einen jungen, für Buddhisten heiligen Bodhi-Baum, der zum Tempel gehört habe, aus dem Boden gerissen. Obwohl er nicht betrunken gewesen sei, habe er aus Spass mitgeholfen, den Baum aus der Erde zu ziehen. Anschliessend sei er mit dem Motorrad nach Hause gefahren, wo er Kleider zum Wechseln eingepackt und sich auf den Weg nach G._______ gemacht habe. Unterwegs habe ihm sein (Nennung Verwandter) telefonisch mitgeteilt, dass er nirgendwo anhalten und direkt zu den Verwandten durchfahren solle. Dort angekommen habe ihn die (Nennung Person) der (Nennung Verwandte) darüber informiert, dass Unbekannte - möglicherweise aufgebrachte Buddhisten - ihn in C._______ gesucht, das Elternhaus beschädigt und seinen (Nennung Verwandter) geschlagen hätten. Auch hätten diese gedroht, ihn mit einem Schwert zu schlagen. Am nächsten Tag seien Polizisten, Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) und des Militärs in Begleitung von buddhistischen Mönchen bei seinen Eltern erschienen. Die Polizei habe diesen mitgeteilt, dass er vorbeikommen solle. Eine Anzeige seiner Eltern wegen des Übergriffs hätten die Polizisten nicht entgegennehmen wollen. Er wisse nicht, warum die Polizei am nächsten Tag erschienen sei; vielleicht sei dies wegen des Vorfalls in E._______ geschehen. Er habe sich in der Folge jedoch nicht auf den Posten begeben. Aus Angst habe ihn seine Familie zur (Nennung Verwandte) nach H._______/G._______ geschickt, wo er sich bis zu seiner Ausreise (...) unbehelligt aufgehalten habe. Während dieser Zeit seien die Polizei und Angehörige des CID sowie des Militärs ab und zu bei seinen Eltern erschienen, hätten nach ihm gefragt und seien danach wieder gegangen. Dabei habe man seinem (Nennung Verwandter) auch Fragen zu dessen Vergangenheit bei den I._______ gestellt. Ferner seien auch seine beiden (Nennung Verwandte) und F._______ gesucht worden. F._______ sei sogar durch unbekannte Personen mitgenommen worden, habe jedoch kurz darauf flüchten können. Sowohl seine (Nennung Verwandte) als auch F._______ würden sich jetzt in J._______ aufhalten, Letzterer habe dort Asyl erhalten. Schliesslich sei er mit seinem eigenen Pass legal über den Flughafen K._______ ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel). D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 31. August 2020 auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Bei der Attacke unbekannter Personen auf das Elternhaus und den (Nennung Verwandter) und der Drohung, ihn mit einem Schwert zu schlagen beziehungsweise zu töten, handle es sich um Übergriffe Dritter. Mit der Einbestellung seiner Person auf den Polizeiposten sei die Polizei offensichtlich daran interessiert gewesen, diesen Vorfall abzuklären. Es wäre ihm trotz seiner Ängste und seines Misstrauens gegenüber den sri-lankischen Sicherheitsbehörden zumutbar gewesen, in dieser Sache die Polizei um Hilfe und Unterstützung zu ersuchen. Sein Einwand, dass die Sicherheitsbehörden ja selber nach ihm suchen würden, sei unbehelflich. So habe er durch seine Beihilfe bei der Beschädigung eines "heiligen" Bodhi-Baumes eine Straftat begangen. Die in diesem Zusammenhang angeführten Besuche der Sicherheitsbehörden und deren Aufforderung, sich bei ihnen zu melden, stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern sei eine rechtsstaatlich legitime Suche zur Klärung von Straftaten. Im Weiteren stelle sich die Sachbeschädigung eines Baumes als zu wenig schwerwiegend dar, um eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr befürchten zu müssen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ihn die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den früheren Aktivitäten seines (Nennung Verwandter) für die I._______ in asylbeachtlicher Weise verfolgen würden, zumal sein (Nennung Verwandter) das Rehabilitationsprogramm durchlaufen und im Anschluss daran - ausser sporadischen Befragungen - keine Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe selber nie etwas mit den I._______ zu tun gehabt und sei während des Krieges noch klein gewesen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Behörden wegen den früheren Aktivitäten seines (Nennung Verwandter) für ihn interessieren sollten, da sein (Nennung Verwandter) vor Ort sei und den Behörden zur Verfügung stehe. Falls der Beschwerdeführer über (...) Jahre nach dem Vorfall noch immer Übergriffe von Dritten befürchten sollte, habe er die Möglichkeit, bei der Polizei um Schutz zu ersuchen. Zudem stehe es ihm offen, sich bei seinen Verwandten im abgelegenen H._______ niederzulassen, wo er sich vor seiner Ausreise während (Nennung Dauer) unbehelligt aufgehalten habe. Er habe sodann nach Kriegsende noch (Nennung Dauer) in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 vermöge diese Einschätzung - in Ermangelung eines persönlichen Bezugs des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen - nicht umzustossen. Ausserdem sei er legal mit seinem eigenen Pass ausgereist. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift - nebst einlässlichen Ausführungen zur aktuellen Situation der Menschenrechte in Sri Lanka und der damit verbundenen erhöhten Gefährdung für tamilische Rückkehrer und Wiederholungen seiner vorinstanzlichen Vorbringen - die Verfolgung durch die buddhistischen Mönche und die sri-lankischen Behörden sei religiös und ethnisch motiviert. Die unerlässliche Suche nach seiner Person - vor (Nennung Zeitpunkt) sei er von Angehörigen des Militärs und vor (Nennung Zeitpunkt) von Mitgliedern des CID bei seinen Eltern erneut gesucht worden - zeige die Ernsthaftigkeit der Verfolgung. Bei einer Rückkehr hätte er Inhaftierung und Folter zu befürchten, weil er immer noch gesucht werde, und F._______ nach der Beschädigung des Bodhi-Baumes festgenommen und gefoltert worden sei. Seine Angst vor irregulärer Haft werde dadurch bestärkt, dass kein offizielles Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, was für eine religiös motivierte Verfolgung spreche. Sowohl die Übergriffe der buddhistischen Mönche und die Verfolgung der sri-lankischen Behörden als auch die drohende Haft verbunden mit Folter erfüllten das erforderliche Mass an Intensität, um von einem ernsthaften Nachteil auszugehen. Allenfalls sei das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. Jedenfalls habe er aktuell begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Bei einer Rückkehr würde er weiterhin von den buddhistischen Mönchen und den sri-lankischen Behörden verfolgt. Diese würden nicht separat sondern gemeinsam mit den staatlichen Sicherheitskräften handeln, weshalb er letztere nicht um Schutz ersuchen könne. Bei den Angehörigen der Sicherheitskräfte handle es sich um Singhalesen, welche überwiegend Buddhisten seien. Die Polizei habe wohl aus diesen Gründen die Anzeige seiner Eltern - Tamilen hinduistischen Glaubens - nicht entgegengenommen. F._______ sei im Anschluss an den Vorfall beim Tempel inhaftiert und gefoltert worden. Den Angehörigen von F._______ sei auf Nachfrage nicht gesagt worden, dass man diesen verhaftet habe, was auf eine irreguläre Festnahme hindeute. Das gleiche Schicksal habe auch er zu befürchten. Die Verfolgung sei zudem gezielt gegen ihn gerichtet und kausal für seine Flucht gewesen. Die Verfolgung sei im Zeitpunkt seiner Flucht noch aktuell gewesen, zumal das Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person bis heute andauere. Nachdem F._______ aus der Haft geflüchtet sei, habe sich dieser - wie seine beiden (Nennung Verwandte) - nach J._______ begeben und Asyl erhalten. Sodann liege es für die Behörden nahe, dass er wegen seines (Nennung Verwandter) - einem ehemaligen I._______-Mitglied - Verbindungen zu dieser Bewegung habe, was als wichtiger Risikofaktor zu werten sei und angesichts der verschlechterten Menschenrechtslage infolge des Regierungswechsels eine verstärkte Gefährdung seiner Person bedeute. Im Übrigen bestehe keine innerstaatliche Wohnsitzalternative, zumal er sich im Haus in H._______ die ganze Zeit versteckt gehalten habe. Er kehre zudem aus der Schweiz, einem politisch aktiven Hort der tamilischen Diaspora, in seine Heimat zurück. Als Tamile aus dem Norden mit I._______-Verbindungen müsse er angesichts der rigiden Kontrollen bei der Einreise bereits dort mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder gar mit dem Tod rechnen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Das SEM hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse (Mithilfe beim Ausreissen eines für Buddhisten heiligen Bodhi-Baums) nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation darzutun. Der in der ausführlichen Beschwerdeschrift verschiedentlich geäusserten Auffassung, die Vorsprache der Behördenvertreter und der buddhistischen Mönche stelle eine religiös und ethnisch motivierte Verfolgung dar, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Die geltend gemachten Handlungen der staatlichen Sicherheitsbehörden sind asylrechtlich nicht relevant, denn sie dienen der Aufklärung eines gemeinrechtlichen Deliktes. Damit verbundene Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen beruhen auf rechtsstaatlich legitimen Gründen, insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Derartige Massnahmen können daher nicht als staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Auch lassen die Äusserungen der Polizisten gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, welche das Vorbringen einer religiös und ethnisch motivierten Verfolgung in irgendeiner Weise stützen würden (vgl. act. A35/17, F70, F72 und F73). Laut Beschwerdeführer sollen in seinem Herkunftsgebiet keine grundsätzlichen Probleme zwischen Buddhisten und Hindus bestehen (vgl. act. A35/17, F83). Er vermag deshalb aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 14 f.) zur religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung und den sich daraus ergebenden Spannungen im Land nichts zur Stützung seiner eigenen Asylgründe abzuleiten. 6.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig gilt (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.1.2 und E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2), weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Familie bereits vor seiner Ausreise offen gestanden wäre und es ihm im Bedarfsfall auch künftig offensteht, sich bei allfälligen Übergriffen seitens unbekannter Dritter beziehungsweise seitens allenfalls aufgebrachter Buddhisten (vgl. act. A35/17, F71) an die Behörden zu wenden, um Schutz respektive Hilfe zu erhalten. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des angeblichen Übergriffs auf das Elternhaus und seinen (Nennung Verwandter) einerseits noch gar nie selber an die Polizei gewendet haben will, weshalb er diese Untätigkeit selber zu verantworten hat. Andererseits steht sowohl seinen Eltern als auch ihm selber im Fall einer allenfalls von der Polizei nicht entgegengenommenen Anzeige, wie dies vorliegend geschehen sei, die Möglichkeit offen - nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts - sich an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich Gehör zu verschaffen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Darlegungen zur Haft und Folter von F._______, dessen Freilassung und Flucht nach J._______, wo dieser - wie auch seine beiden, sich ebenfalls dort aufhaltenden (Nennung Verwandte) - Asyl erhalten hätten, aber von den sri-lankischen Behörden noch immer gesucht würden (Beschwerdeschrift S. 19, Ziff. 40), kein weiterhin bestehendes Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte an seiner Person herzuleiten. So stellen sich diese Aussagen als pauschale und unbelegte Parteibehauptungen dar und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen seine (Nennung Verwandte) oder F._______ Asyl in J._______ erhalten haben sollen. Daran vermag auch die auf Beschwerde eingereichte Kopie des (Nennung Beweismittel) von F._______ nichts zu ändern. Zwar geht daraus hervor, dass F._______ in J._______ eine Aufenthaltsgenehmigung erhielt, nicht jedoch die Gründe, die zur Erteilung derselben geführt haben. Sodann stellt dieses Dokument auch kein Beweis dafür dar, dass es sich bei F._______ tatsächlich um den vom Beschwerdeführer in der Anhörung genannten, beim Vorfall mitbeteiligten Dorfbewohner handelt. Der Beschwerdeführer nannte im Verlauf der Anhörung zu keinem Zeitpunkt einen Namen dieses Dorfbewohners, bezeichnete ihn lediglich als "diesen Mann" oder "diese Person" und gab auf explizite Nachfrage an, er wisse nur, dass diese Person aus E._______ sei (vgl. act. A35/17, F45, F46, F48, F51, F79). Dem erwähnten (Nennung Beweismittel) kann deshalb keinerlei Beweiswert beigemessen werden. 6.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass - den er sich den Angaben nach bereits im Jahr (...) für seine Reise nach L._______ hatte ausstellen lassen (vgl. act. A35/17, S. 13, F43 f. und F111) - via den streng kontrollierten Flughafen K._______ verlassen hat. Er konnte mit seinem eigenen Pass von K._______ aus normal ausreisen, wobei er alleine durch die Kontrolle gekommen ist und nirgendwo Probleme gehabt hat (vgl. act. A35/17, S. 13, F109 f, S. 14, F113.). Diese problemlose legale Ausreise des Beschwerdeführers spricht gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person und bestätigt das vorstehend Ausgeführte. 6.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der - weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktive - Beschwerdeführer weist keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er wegen vermuteter Verbindungen zu den I._______ ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Zwar sei sein (Nennung Verwandter) bei den I._______ gewesen, welche dieser vor Kriegsende verlassen habe, und der nach dem Krieg ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Diesbezüglich habe sein (Nennung Verwandter), der nach seiner Ausreise - und auch schon vorher - ab und zu befragt worden sei, keine Probleme wegen der I._______-Vergangenheit erfahren (vgl. act. A35/17, S. 12, F95). Dieser Umstand für sich lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Daran ändert auch nichts, dass seine (Nennung Verwandte) im (Nennung Zeitpunkt) behördlich kontrolliert und nach ihm gefragt worden sei (vgl. act. A35/17, S. 14, F120). Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, dass die Behörden den Beschwerdeführer ernsthaft verdächtigen würden, in massgeblicher Weise in Verbindung mit der I._______ gestanden zu sein oder Kontakt zu Kaderleuten der Organisation gehabt zu haben, zumal die Äusserungen der Polizei im Rahmen der Vorsprachen bei seinen Eltern weder in diese Richtung hindeuten noch konkrete Vorhaltungen diesbezüglich gemacht wurden. Auch sind die polizeiliche Aufforderung, der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen zu melden, oder die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens nicht geeignet, eine entsprechende asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen, zumal solche Ermittlungshandlungen rechtsstaatlich legitim erscheinen und keine Anzeichen für eine damit verbundene asylrelevante Verfolgungsabsicht durch die sri-lankischen Behörden erkennbar ist. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist - dies umso mehr, als er wie dargelegt sein Heimatland legal und kontrolliert verlassen hat. Aus temporären Reisepapieren vermag er ebenfalls keine Gefährdung abzuleiten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1109/2016 vom 29. März 2018 E. 7.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Diesbezüglich ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall. 6.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch entsprechend abgewiesen.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den I._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Das SEM hat sich eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus C._______, Distrikt D._______, stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diese Erwägungen sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen nichts Substanzielles entgegen. Jedenfalls vermag die blosse Behauptung, er verfüge bei einer Rückkehr über keine finanzielle Absicherung, es könne nicht von einem familiären Netz oder von weiteren Verwandten ausgegangen werden, die ihn finanziell unterstützen könnten, es sei nicht davon auszugehen, dass er einer Arbeit nachgehen könne, ohne diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, nicht zu überzeugen. Laut seinen Angaben gehe es seinen Eltern, mit denen er in Kontakt stehe, gut; der (Nennung Verwandter) besitze (Nennung Geschäft) und arbeite zudem (Nennung Tätigkeit). Zudem halten sich diverse weitere Verwandte und Familienangehörige in diversen Orten seines Herkunftsdistrikts auf. Der Beschwerdeführer hat in der Schule das A-Level abgeschlossen und arbeitete vor seiner Ausreise mehrere Jahre in (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A35/17, S. 4 f.). Somit verfügt er an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und Erwerbsmöglichkeiten. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2020 der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: