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D-3947/2009

D-3947/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle und gelangte via die Türkei auf dem Landweg am 15. Juli 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2008 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 13. März 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Herkunft und stamme aus N._______ (Provinz Aleppo). Während seines Militärdienstes habe er zwanzig Tage in Haft zugebracht, weil er Probleme mit einem Offizier gehabt habe. Am 20. März 2007 sei er in Aleppo festgenommen worden, als er mit kurdischen Fahnen unterwegs gewesen sei. In der Haft sei er misshandelt worden. Schliesslich hätten ihn die Behörden am 1. April 2008 auf freien Fuss gesetzt. Im Mai oder Juni 2008 seien zwei Angehörige des Sicherheitsdienstes ins elterliche Geschäft gekommen, wo er gearbeitet habe. Die Herren hätten die Herausgabe von zwei bis drei Kanistern Speiseöl verlangt, seien jedoch nicht gewillt gewesen, den Kaufpreis zu entrichten. Weil der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten die Herren das Geschäft schliesslich unverrichteter Dinge wieder verlassen und ihm zu verstehen gegeben, nun sei er "vorbestraft". Später seien Angehörige des Sicherheitsdienstes erneut ins Geschäft gekommen und hätten ihn festnehmen wollen. Er habe jedoch flüchten können und sich bei seiner Schwester versteckt. Weil es seinem Vater nicht gelungen sei, die Angelegenheit finanziell zu regeln, habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Am 26. oder 28. Juni 2008 sei er illegal in die Türkei gelangt. In einem Lastwagen versteckt sei er alsdann in die Schweiz gereist. A.b Am 25. Juli 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Am 19. August 2008 verfasste die Schweizerische Vertretung einen Bericht und überwies ihn an die Vorinstanz. Am 13. März 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 - eröffnet am 19. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten ergeben, der Beschwerdeführer besitze einen Reisepass, mit dem er am 1. Juli 2008 behördlich kontrolliert über den Flughafen von Damaskus aus Syrien ausgereist sei. Zudem sei dem Bericht der Schweizerischen Vertretung zu entnehmen, es liege nichts gegen den Beschwerdeführer vor. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung vor dem BFM das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe abgestritten, je im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein und habe auf einen Strafregisterauszug verwiesen, der mit einem Stempel "verurteilt" versehen gewesen sei. Diese Erklärungen müssten als reine Schutzbehauptungen eingestuft werden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde und seinen Heimatstaat auf normalem Weg mit einem Reisepass verlassen habe, den er indessen den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen und den Eindruck einer im Heimatstaat gefährdeten Person zu erwecken. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, weil er dort Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu befürchten gehabt habe. Zudem widersprächen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich beschuldigt worden, staatliche Einrichtungen angegriffen zu haben, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und die Angelegenheit gerichtlich untersucht worden. Folglich hätte er im Besitz entsprechender Gerichtsdokumente sein müssen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer einerseits verneint, je vor Gericht gestanden zu haben, weshalb es wirklichkeitsfremd sei, wenn er andererseits geltend mache, er sei ungefähr sechs Monate wegen des Angriffs auf staatliche Einrichtungen inhaftiert gewesen. Zudem sei davon auszugehen, dass er im vorliegenden Länderkontext wesentlich länger inhaftiert worden wäre, wenn man ihn wegen des Angriffs auf staatliche Einrichtungen bestraft hätte. Zudem vermöchten die vagen und schemenhaften Schilderungen des Beschwerdeführers zur anlässlich dieser Haft angeblich erlittenen Folter nicht den Eindruck zu erwecken, er berichte über Erlebtes. Da der Beschwerdeführer die angebliche Haft in den Jahren 2007 und 2008 realitätsfremd und unsubstanziiert geschildert habe, könne sie ihm nicht geglaubt werden. Schliesslich komme dem Vorbringen, er sei während des Militärdienstes zwanzig Tage inhaftiert gewesen, weil er Probleme mit einem Offizier gehabt habe, wegen fehlenden Kausalzusammenhangs mit der geltend gemachten Flucht keine asylrelevante Bedeutung zu. C. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich liess der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Eine erste Zwischenverfügung vom 26. Juni 2009 des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgrund eines Kanzleiversehens an das kantonale Migrationsamt verschickt. In der Folge räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 die Möglichkeit ein, bis zum 16. Juli 2009 eine Stellungnahme zur Botschaftsanfrage einzureichen. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 14. Juli 2009

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Botschaftsantwort sei in verschiedener Hinsicht fragwürdig ausgefallen. So etwa wäre es aufgrund der Verschwiegenheitspflicht den Behörden nicht erlaubt gewesen, Personendaten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat weiterzugeben. Dementsprechend habe die Botschaft gegen die Datenschutzbestimmungen des Asylgesetzes und gegen das Datenschutzgesetz verstossen. Darüber hinaus habe das BFM mit der Weitergabe besonders schützenswerter Daten an die syrischen Behörden einen objektiven Nachfluchtgrund geschaffen. Zudem sei er mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Damaskus überhaupt nicht einverstanden. Auch könne er die Würdigung seiner Vorbringen zur geltend gemachten Haft als erfahrungswidrig und unlogisch nicht nachvollziehen. Auch in Fällen, in denen keine Anklage erhoben werde, komme es in Syrien nämlich häufig zu langer Haft und Folter durch die Geheimdienste. Dies bestätige ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Demgegenüber stütze sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung offensichtlich nicht auf Länderberichte, sondern stelle irgendwelche Behauptungen in den Raum.

E. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal aufgrund der Akten keinerlei Anlass zur Annahme besteht, die Abklärungen des Vertrauensanwalts in Syrien seien in casu geeignet, den Beschwerdeführer oder seine Angehörigen zu gefährden. Es versteht sich von selbst, dass bei personenbezogenen Abklärungen bei einer ausländischen Behörde die entsprechenden Personendaten offengelegt werden müssen und auch offengelegt werden dürfen (vgl. Art. 96 AsylG). Dies ist denn auch unproblematisch, weil die Behörden des Heimatstaats über den Kontext, in dem die Abklärungen stattfinden, gar keine Kenntnis erlangen. Auch der Vertrauensanwalt braucht für die Erfüllung seiner Aufgaben keine Kenntnis des Kontextes, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Botschaftsabklärung nicht mit Nachteilen irgendwelcher Art im Heimatstaat zu rechnen braucht und sich somit auch nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann. In casu steht zudem fest, dass auch keine Vorfluchtgründe vorliegen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Botschaftsabklärung zweifelsfrei widerlegt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geschilderte einjährige Haft anbelangt, so ist deren Glaubhaftigkeit weder aufgrund von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch aufgrund von Länderberichten des BFM, sondern in erster Linie aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers selbst zu beurteilen. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht festgehalten hat, sind die entsprechenden Vorbringen unsubstanziiert ausgefallen. Dementsprechend führt kein Weg an der Erkenntnis vorbei, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern hat die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden.

E. 5.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt in seiner Heimatregion über ein ausgedehntes, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann (A1/10 S. 3). Er war vor der Ausreise als O._______ im väterlichen Geschäft tätig, und es ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, nach seiner Rückkehr nach Syrien erneut dieser oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei wird er bei Bedarf weiterhin auf die Unterstützung seines wohlhabenden Vaters zählen können (vgl. A1/10 S. 7). Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3947/2009 {T 0/2} Urteil vom 5. März 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N . Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle und gelangte via die Türkei auf dem Landweg am 15. Juli 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2008 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 13. März 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Herkunft und stamme aus N._______ (Provinz Aleppo). Während seines Militärdienstes habe er zwanzig Tage in Haft zugebracht, weil er Probleme mit einem Offizier gehabt habe. Am 20. März 2007 sei er in Aleppo festgenommen worden, als er mit kurdischen Fahnen unterwegs gewesen sei. In der Haft sei er misshandelt worden. Schliesslich hätten ihn die Behörden am 1. April 2008 auf freien Fuss gesetzt. Im Mai oder Juni 2008 seien zwei Angehörige des Sicherheitsdienstes ins elterliche Geschäft gekommen, wo er gearbeitet habe. Die Herren hätten die Herausgabe von zwei bis drei Kanistern Speiseöl verlangt, seien jedoch nicht gewillt gewesen, den Kaufpreis zu entrichten. Weil der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten die Herren das Geschäft schliesslich unverrichteter Dinge wieder verlassen und ihm zu verstehen gegeben, nun sei er "vorbestraft". Später seien Angehörige des Sicherheitsdienstes erneut ins Geschäft gekommen und hätten ihn festnehmen wollen. Er habe jedoch flüchten können und sich bei seiner Schwester versteckt. Weil es seinem Vater nicht gelungen sei, die Angelegenheit finanziell zu regeln, habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Am 26. oder 28. Juni 2008 sei er illegal in die Türkei gelangt. In einem Lastwagen versteckt sei er alsdann in die Schweiz gereist. A.b Am 25. Juli 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Am 19. August 2008 verfasste die Schweizerische Vertretung einen Bericht und überwies ihn an die Vorinstanz. Am 13. März 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 - eröffnet am 19. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten ergeben, der Beschwerdeführer besitze einen Reisepass, mit dem er am 1. Juli 2008 behördlich kontrolliert über den Flughafen von Damaskus aus Syrien ausgereist sei. Zudem sei dem Bericht der Schweizerischen Vertretung zu entnehmen, es liege nichts gegen den Beschwerdeführer vor. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung vor dem BFM das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe abgestritten, je im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein und habe auf einen Strafregisterauszug verwiesen, der mit einem Stempel "verurteilt" versehen gewesen sei. Diese Erklärungen müssten als reine Schutzbehauptungen eingestuft werden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde und seinen Heimatstaat auf normalem Weg mit einem Reisepass verlassen habe, den er indessen den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen und den Eindruck einer im Heimatstaat gefährdeten Person zu erwecken. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, weil er dort Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu befürchten gehabt habe. Zudem widersprächen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich beschuldigt worden, staatliche Einrichtungen angegriffen zu haben, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und die Angelegenheit gerichtlich untersucht worden. Folglich hätte er im Besitz entsprechender Gerichtsdokumente sein müssen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer einerseits verneint, je vor Gericht gestanden zu haben, weshalb es wirklichkeitsfremd sei, wenn er andererseits geltend mache, er sei ungefähr sechs Monate wegen des Angriffs auf staatliche Einrichtungen inhaftiert gewesen. Zudem sei davon auszugehen, dass er im vorliegenden Länderkontext wesentlich länger inhaftiert worden wäre, wenn man ihn wegen des Angriffs auf staatliche Einrichtungen bestraft hätte. Zudem vermöchten die vagen und schemenhaften Schilderungen des Beschwerdeführers zur anlässlich dieser Haft angeblich erlittenen Folter nicht den Eindruck zu erwecken, er berichte über Erlebtes. Da der Beschwerdeführer die angebliche Haft in den Jahren 2007 und 2008 realitätsfremd und unsubstanziiert geschildert habe, könne sie ihm nicht geglaubt werden. Schliesslich komme dem Vorbringen, er sei während des Militärdienstes zwanzig Tage inhaftiert gewesen, weil er Probleme mit einem Offizier gehabt habe, wegen fehlenden Kausalzusammenhangs mit der geltend gemachten Flucht keine asylrelevante Bedeutung zu. C. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich liess der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Eine erste Zwischenverfügung vom 26. Juni 2009 des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgrund eines Kanzleiversehens an das kantonale Migrationsamt verschickt. In der Folge räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 die Möglichkeit ein, bis zum 16. Juli 2009 eine Stellungnahme zur Botschaftsanfrage einzureichen. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 14. Juli 2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Botschaftsantwort sei in verschiedener Hinsicht fragwürdig ausgefallen. So etwa wäre es aufgrund der Verschwiegenheitspflicht den Behörden nicht erlaubt gewesen, Personendaten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat weiterzugeben. Dementsprechend habe die Botschaft gegen die Datenschutzbestimmungen des Asylgesetzes und gegen das Datenschutzgesetz verstossen. Darüber hinaus habe das BFM mit der Weitergabe besonders schützenswerter Daten an die syrischen Behörden einen objektiven Nachfluchtgrund geschaffen. Zudem sei er mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Damaskus überhaupt nicht einverstanden. Auch könne er die Würdigung seiner Vorbringen zur geltend gemachten Haft als erfahrungswidrig und unlogisch nicht nachvollziehen. Auch in Fällen, in denen keine Anklage erhoben werde, komme es in Syrien nämlich häufig zu langer Haft und Folter durch die Geheimdienste. Dies bestätige ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Demgegenüber stütze sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung offensichtlich nicht auf Länderberichte, sondern stelle irgendwelche Behauptungen in den Raum. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal aufgrund der Akten keinerlei Anlass zur Annahme besteht, die Abklärungen des Vertrauensanwalts in Syrien seien in casu geeignet, den Beschwerdeführer oder seine Angehörigen zu gefährden. Es versteht sich von selbst, dass bei personenbezogenen Abklärungen bei einer ausländischen Behörde die entsprechenden Personendaten offengelegt werden müssen und auch offengelegt werden dürfen (vgl. Art. 96 AsylG). Dies ist denn auch unproblematisch, weil die Behörden des Heimatstaats über den Kontext, in dem die Abklärungen stattfinden, gar keine Kenntnis erlangen. Auch der Vertrauensanwalt braucht für die Erfüllung seiner Aufgaben keine Kenntnis des Kontextes, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Botschaftsabklärung nicht mit Nachteilen irgendwelcher Art im Heimatstaat zu rechnen braucht und sich somit auch nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann. In casu steht zudem fest, dass auch keine Vorfluchtgründe vorliegen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Botschaftsabklärung zweifelsfrei widerlegt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geschilderte einjährige Haft anbelangt, so ist deren Glaubhaftigkeit weder aufgrund von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch aufgrund von Länderberichten des BFM, sondern in erster Linie aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers selbst zu beurteilen. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht festgehalten hat, sind die entsprechenden Vorbringen unsubstanziiert ausgefallen. Dementsprechend führt kein Weg an der Erkenntnis vorbei, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern hat die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden. 5.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt in seiner Heimatregion über ein ausgedehntes, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann (A1/10 S. 3). Er war vor der Ausreise als O._______ im väterlichen Geschäft tätig, und es ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, nach seiner Rückkehr nach Syrien erneut dieser oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei wird er bei Bedarf weiterhin auf die Unterstützung seines wohlhabenden Vaters zählen können (vgl. A1/10 S. 7). Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: