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D-3659/2013

D-3659/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen erstes Asylgesuch vom 15. Juli 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3947/2009 vom 5. März 2010 ab. B. Mit Eingabe vom 7. April 2010 (Poststempel vom 24. April 2010) reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) nicht eintrat. C. C.a Am 13. September 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein drittes Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Juni 2012 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er könne nicht nach Syrien zurück, weil er dort wegen der Ereignisse im Jahr 2008 gesucht werde und die Situation zwischenzeitlich völlig eskaliert sei. Ausserdem sei er exilpolitisch aktiv. Er habe sich in E._______ für die Partei "(...)" eingesetzt. In der Schweiz sei er politisch aktiv und nehme praktisch an allen Kundgebungen teil, an denen die Freiheit Syriens gefordert und für die Rechte der Kurden gekämpft werde. Ausserdem besuche er die Kirche. C.b Zur Untermauerung seines exilpolitischen Engagements reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck seines Facebook-Profils, diverse Fotos, Medienausdrucke, Internetartikel und seinen Parteimitgliederausweis aus E._______ zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 13. September 2011 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es seien bereits zwei Asylgesuche des Beschwerdeführers abgelehnt worden. Das vorliegende Asylgesuch enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes in den Entscheiden des BFM vom 15. Mai 2009 und vom 19. Mai 2010 rechtfertigen könnten. Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei Folgendes zu bemerken: Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts interessierten sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, doch sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos und der Mitgliedschaftsbestätigung nicht ableiten lasse, dass sich der Beschwerdeführer exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute und deshalb verfolgt werde. Die exilpolitischen Aktivitäten führten somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und seien deshalb nicht als asylrelevant zu werten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. E. E.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. E.b Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt und praktisch an allen Kundgebungen teilgenommen, an denen die Freiheit Syriens gefordert und für die Rechte der Kurden gekämpft werde. Zahlreiche Fotos und Youtube-Filme belegten dies. Er trete häufig in einer besonders exponierten Position auf, nämlich mit der kurdischen Flagge beziehungsweise Transparenten und in der ersten Reihe der Demonstrierenden. Des Weiteren habe er auch Flugblätter verteilt und sei im Internet politisch aktiv gewesen, etwa indem er auf Facebook seine politischen Ansichten offen verkündet habe. Es bestünden sodann auch zahlreiche Verbindungen zwischen seinem Facebook-Profil einerseits sowie regimekritischen Gruppen und Individuen andererseits. Auf (...) habe er bereits einige Artikel mit stark politischem Inhalt veröffentlicht. Er habe auch zahlreiche Beweismittel zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Recht gelegt. Im Übrigen hätten am 30. August 2011 Personen des politischen Geheimdienstes bei seiner Familie in F._______ vorgesprochen. Sie hätten wissen wollen, weshalb er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Die Männer hätten seinen Vater und den Bruder bedroht beziehungsweise ihnen mitgeteilt, sie seien über sein politisches Engagement auf dem Laufenden und er solle es bleiben lassen. Von diesem Vorfall sei er von seiner Familie am 6. Oktober 2011 in Kenntnis gesetzt worden. Schliesslich sei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die öffentliche Exponierung fehle, nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die Vorinstanz bereits die Identität an den Heimatstaat bekannt gegeben habe, werde im Entscheid nicht erwähnt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diesen Sachverhalt bei ihrer Entscheidfindung zu beachten. In diesem Sinne werde der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel eingereicht, welche die Vorinstanz indessen dermassen oberflächlich gewürdigt habe, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör, der Untersuchungsgrundsatz sowie das Mitwirkungsrecht bei der Beweiswürdigung verletzt worden seien. E.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die Beschwerdebeilagen 1 - 19 zu den Akten reichen. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 gab der zuständige Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, bis zum 29. Juli 2013 eine Vernehmlassung einzureichen, und teilte dem Beschwerdeführer mit, über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe in seiner Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten und der Bekanntgabe seiner Identität an die syrischen Behörden eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dazu sei anzumerken, dass wegen der strikten Datenschutzbestimmungen bei der Papierbeschaffung von abgewiesenen Personen keinerlei Informationen über den Aufenthaltsgrund in der Schweiz an dessen heimatliche Behörden weitergegeben würden. Die Beschwerdeschrift enthalte ansonsten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung des vorinstanzlichen Standpunkts führen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F.c Mit Eingabe vom 13. August 2013 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, schon die Weitergabe seiner Personendaten an die syrischen Behörden habe für ihn flüchtlingsrelevante Konsequenzen. Ausserdem sei er in der Schweiz in exponierter Weise exilpolitisch aktiv. Eine Rückschaffung nach Syrien würde mit einer drohenden Gefährdung seiner Person an Leib und Leben einhergehen. Zudem dränge sich für die Zeit nach dem Ausbruch der Unruhen eine vorsichtigere Einschätzung als zuvor auf. Es sei davon auszugehen, dass auch in der Schweiz der syrische Diplomatendienst Spionage für das syrische Regime betreibe und die syrischen Behörden aktiv Oppositionelle beobachteten und registrierten. Vor dem Hintergrund der politischen Entwicklungen in Syrien und der aktiven politischen Verfolgung syrischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden im Ausland erfülle der Beschwerdeführer, der ein verschärftes politisches Profil aufweise, eindeutig die Flüchtlingseigenschaft. G. Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht eine detaillierte Honorarnote zu den Akten. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 wurde der Vorinstanz unter Hinweis auf die neueste Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 11. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. H.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 gehe es vorwiegend um Wehrdienstverweigerung und Desertion. Im vorliegenden Fall liege jedoch ein anderer Sachverhalt vor. Wie im Entscheid vom 15. Mai 2009 bereits erwähnt, habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst längst abgeschlossen und sei weder Refraktär noch Deserteur. Was das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 anbelange, so halte dieses fest, dass Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch geltend gemacht, er sei im Jahre 2007 in G._______ vom Sicherheitsdienst festgenommen worden und ein Jahr lang in Haft gewesen. Nach seiner Entlassung sei er von Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes gesucht und bedroht worden. Deshalb habe er das Land verlassen. Diese Vorbringen seien vom SEM als unglaubhaft erachtet worden, eine Einschätzung, die mit Urteil vom 5. März 2010 auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt worden sei. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise den syrischen Behörden nicht als Regimegegner bekannt gewesen. In seinen weiteren Asylgesuchen habe er geltend gemacht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er sei wegen der Dokumentenbeschaffung den syrischen Behörden in der Schweiz vorgeführt worden und ihnen darum bekannt. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit sei festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung die rein theoretische Möglichkeit, das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen, nicht genüge, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vorliegend weise der Beschwerdeführer ein wenig ausgeprägtes politisches Profil auf. So werde aus den eingereichten Beweismitteln - überwiegend Fotos und Ausdrucke der Internetseiten Youtube und Facebook - ersichtlich, dass er in E._______ Mitglied der Partei "(...)" gewesen sei, an mehreren regimekritischen Demonstrationen in H._______ und I._______ teilgenommen habe, Mitglied der Facebook-Gruppe "(...)" sei und einen Internetartikel auf (...) publiziert habe. Diese exilpolitischen Aktivitäten seien indessen von einem geringen Ausmass. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Auftritten im Internet und der Teilnahme an Demonstrationen nicht massgeblich aus der Menge der anderen Regimekritiker herausgetreten. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer veränderten Betrachtungsweise führen könnten. Schliesslich werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. H.c In seiner Duplik vom 26. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2013 und der Replik vom 13. August 2013 verweisen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt bei Mehrfachgesuchen - wie beim vorliegenden dritten Asylgesuch - für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel dermassen oberflächlich gewürdigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör, der Untersuchungsgrundsatz sowie das Mitwirkungsrecht bei der Beweiswürdigung verletzt worden seien, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 undEMARK 1994 Nr. 1; Kölz/Häner/bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 369 f., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert zu nennen. Die angefochtene Verfügung erfüllt diese Anforderungen an die Begründungspflicht, weil ihr eine hinreichende Begründung für eine sachgerechte Anfechtung zu entnehmen ist. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift erübrigte es sich im vorliegenden Fall, auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage den Schluss zog, diese Dokumente erbrächten lediglich Beweis für niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste. Dieser Schluss ergibt sich zwingend aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Von einer ungenügenden Wahrnehmung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Des Weiteren gibt es kein Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers bei der Beweiswürdigung, weshalb auch kein entsprechendes Recht verletzt sein kann. Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers auszugehen. Der Sachverhalt wurde durch dieVorinstanz vielmehr rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auch der Untersuchungsgrundsatz nicht tangiert ist. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

E. 4.2 Was die Weiterleitung der Daten an die syrischen Behörden anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Darstellung in der Beschwerde, wonach es problematisch sei, den Behörden des Heimatstaats die Identität des sich noch in der Schweiz befindenden Ausländers bekannt zu geben, wirklichkeitsfremd ist, weil ohne Identitätsbekanntgabe die Ausstellung eines Reisepapiers unmöglich wäre. Deshalb ist im vorliegenden Fall die (rechtmässige) Kontaktnahme der schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Laisser-passer nicht geeignet, den Beschwerdeführer als gefährdet erscheinen zu lassen.

E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Vorverfolgung im Heimatstaat berufen. Seine diesbezüglichen Vorbringen erwiesen sich als tatsachenwidrig, unglaubhaft und wirklichkeitsfremd (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3947/2009 vom 5. März 2010 E. 5, Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009). Aufgrund der damaligen Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besass, mit dem er am 1. Juli 2008 behördlich kontrolliert über den Flughafen von J._______ aus Syrien ausgereist ist (vgl. BFM-Akte A12), was nicht möglich gewesen wäre, wenn die syrischen Behörden in Bezug auf seine Person damals ein Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits im zweiten Asylgesuch vom 7. April 2010 (vgl. B1) sowie anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2011 (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. September 2011, C12 S. 8) schilderte, dass er schon seit geraumer Zeit an diversen Demonstrationen teilgenommen habe. Die in der Eingabe vom 10. Oktober 2011 (vgl. C22) hergestellte Verbindung zwischen der behaupteten Kontaktnahme zu seiner Familie vom 30. August 2011 und einer Demonstrationsteilnahme in H._______ vom (...) erscheint unter diesen Voraussetzungen gesucht, zumal die syrischen Behörden aufgrund der Überwachung der exilpolitisch tätigen syrischen Staatsangehörigen schon lange von den Aktivitäten des Beschwerdeführers - und damit dessen Aufenthalt in der Schweiz - gewusst haben müssten. Zudem wurden die Vorfluchtgründe als unglaubhaft erachtet und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist seiner persönlichen Glaubwürdigkeit in erheblichem Mass abträglich. Insbesondere das dezidierte Abstreiten des Ergebnisses der Botschaftsabklärung im ersten Asylverfahren, dessen Richtigkeit er erst an der Befragung zur Person vom 26. September 2011 anerkannte (vgl. C12 S. 6), aber auch weitere früher nicht erwähnte Vorbringen (mehrjähriger Aufenthalt in E._______, Parteimitgliedschaft) stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Belästigung beziehungsweise Misshandlung von Familienangehörigen in asylrelevantem Ausmass entgegen. Unabhängig davon ist anzumerken, dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer selber über die einmalige Kontaktnahme hinaus keine weiteren Handlungen der syrischen Behörden im Heimatland schilderte, die auf eine weiterbestehende beziehungsweise künftige Verfolgungsfurcht schliessen liessen. Aus dem genannten Vorfall lässt sich demnach - selbst wenn eine Kontaktnahme stattgefunden haben sollte - nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

E. 5.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.4.1 Dem als Referenzurteil im Internet zu publizierenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zufolge ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste seit Ausbruch des Bürgerkriegs noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind, und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGerE-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4; D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5 und E. 6.3.6).

E. 5.4.2 Gestützt auf diese Ausführungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügen.

E. 5.4.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seines exilpolitischen Engagements geltend, er habe praktisch an allen Kundgebungen teilgenommen, an denen die Freiheit Syriens gefordert und für die Rechte der Kurden gekämpft werde. Des Weiteren habe er auch Flugblätter verteilt und sei im Internet politisch aktiv gewesen, etwa indem er auf Facebook seine politischen Ansichten offen verkündet habe. Auf (...) habe er bereits einige Artikel mit stark politischem Inhalt veröffentlicht (vgl. Bst. E.b des vorliegenden Sachverhalts). Ausserdem sei er Angehöriger der demokratischen kurdischen Partei ("[...]"), für welche er in E._______ fünf Jahre lang gearbeitet habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 15. Juni 2012, C31 S. 3 F12). Auch in der Schweiz habe er an Parteisitzungen teilgenommen (vgl. C12 S. 9).

E. 5.4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.2), kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Entgegen seiner Einschätzung übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). Insbesondere ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Analphabet (vgl. C12 S. 4 Ziff. 1.17.03) in der Lage ist, seine oppositionelle Haltung schriftlich - etwa auf Facebook - zum Ausdruck zu bringen. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte.

E. 5.5 Auch aus seiner Orientierung zum christlichen Glauben (Kirchenbesuch; vgl. C12 S. 3 Ziff. 1.13, C31 S. 4 F20) vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese Glaubensausübung den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt ist.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgungsgründe darzulegen. Das BFM hat infolgedessen zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Vorbringen und Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 aAsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme fällt umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg-oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis - die Vorinstanz weist im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hin - treten die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid ein (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung erwachsen der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebt. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme kann mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

E. 7.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und der Beschwerdeführer der Beschwerde zufolge bedürftig ist und gemäss ZEMIS keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, zumal praxisgemäss nur patentierte Anwälte als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sind. Die Bestimmung von Art. 110a Abs. 3 AsylG ist gemäss Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 vorliegend nicht anwendbar.

E. 9.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3659/2013 Urteil vom 4. Dezember 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen erstes Asylgesuch vom 15. Juli 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3947/2009 vom 5. März 2010 ab. B. Mit Eingabe vom 7. April 2010 (Poststempel vom 24. April 2010) reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) nicht eintrat. C. C.a Am 13. September 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein drittes Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Juni 2012 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er könne nicht nach Syrien zurück, weil er dort wegen der Ereignisse im Jahr 2008 gesucht werde und die Situation zwischenzeitlich völlig eskaliert sei. Ausserdem sei er exilpolitisch aktiv. Er habe sich in E._______ für die Partei "(...)" eingesetzt. In der Schweiz sei er politisch aktiv und nehme praktisch an allen Kundgebungen teil, an denen die Freiheit Syriens gefordert und für die Rechte der Kurden gekämpft werde. Ausserdem besuche er die Kirche. C.b Zur Untermauerung seines exilpolitischen Engagements reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck seines Facebook-Profils, diverse Fotos, Medienausdrucke, Internetartikel und seinen Parteimitgliederausweis aus E._______ zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 13. September 2011 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es seien bereits zwei Asylgesuche des Beschwerdeführers abgelehnt worden. Das vorliegende Asylgesuch enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes in den Entscheiden des BFM vom 15. Mai 2009 und vom 19. Mai 2010 rechtfertigen könnten. Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei Folgendes zu bemerken: Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts interessierten sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, doch sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos und der Mitgliedschaftsbestätigung nicht ableiten lasse, dass sich der Beschwerdeführer exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute und deshalb verfolgt werde. Die exilpolitischen Aktivitäten führten somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und seien deshalb nicht als asylrelevant zu werten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. E. E.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. E.b Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt und praktisch an allen Kundgebungen teilgenommen, an denen die Freiheit Syriens gefordert und für die Rechte der Kurden gekämpft werde. Zahlreiche Fotos und Youtube-Filme belegten dies. Er trete häufig in einer besonders exponierten Position auf, nämlich mit der kurdischen Flagge beziehungsweise Transparenten und in der ersten Reihe der Demonstrierenden. Des Weiteren habe er auch Flugblätter verteilt und sei im Internet politisch aktiv gewesen, etwa indem er auf Facebook seine politischen Ansichten offen verkündet habe. Es bestünden sodann auch zahlreiche Verbindungen zwischen seinem Facebook-Profil einerseits sowie regimekritischen Gruppen und Individuen andererseits. Auf (...) habe er bereits einige Artikel mit stark politischem Inhalt veröffentlicht. Er habe auch zahlreiche Beweismittel zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Recht gelegt. Im Übrigen hätten am 30. August 2011 Personen des politischen Geheimdienstes bei seiner Familie in F._______ vorgesprochen. Sie hätten wissen wollen, weshalb er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Die Männer hätten seinen Vater und den Bruder bedroht beziehungsweise ihnen mitgeteilt, sie seien über sein politisches Engagement auf dem Laufenden und er solle es bleiben lassen. Von diesem Vorfall sei er von seiner Familie am 6. Oktober 2011 in Kenntnis gesetzt worden. Schliesslich sei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die öffentliche Exponierung fehle, nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die Vorinstanz bereits die Identität an den Heimatstaat bekannt gegeben habe, werde im Entscheid nicht erwähnt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diesen Sachverhalt bei ihrer Entscheidfindung zu beachten. In diesem Sinne werde der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel eingereicht, welche die Vorinstanz indessen dermassen oberflächlich gewürdigt habe, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör, der Untersuchungsgrundsatz sowie das Mitwirkungsrecht bei der Beweiswürdigung verletzt worden seien. E.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die Beschwerdebeilagen 1 - 19 zu den Akten reichen. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 gab der zuständige Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, bis zum 29. Juli 2013 eine Vernehmlassung einzureichen, und teilte dem Beschwerdeführer mit, über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe in seiner Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten und der Bekanntgabe seiner Identität an die syrischen Behörden eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dazu sei anzumerken, dass wegen der strikten Datenschutzbestimmungen bei der Papierbeschaffung von abgewiesenen Personen keinerlei Informationen über den Aufenthaltsgrund in der Schweiz an dessen heimatliche Behörden weitergegeben würden. Die Beschwerdeschrift enthalte ansonsten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung des vorinstanzlichen Standpunkts führen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F.c Mit Eingabe vom 13. August 2013 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, schon die Weitergabe seiner Personendaten an die syrischen Behörden habe für ihn flüchtlingsrelevante Konsequenzen. Ausserdem sei er in der Schweiz in exponierter Weise exilpolitisch aktiv. Eine Rückschaffung nach Syrien würde mit einer drohenden Gefährdung seiner Person an Leib und Leben einhergehen. Zudem dränge sich für die Zeit nach dem Ausbruch der Unruhen eine vorsichtigere Einschätzung als zuvor auf. Es sei davon auszugehen, dass auch in der Schweiz der syrische Diplomatendienst Spionage für das syrische Regime betreibe und die syrischen Behörden aktiv Oppositionelle beobachteten und registrierten. Vor dem Hintergrund der politischen Entwicklungen in Syrien und der aktiven politischen Verfolgung syrischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden im Ausland erfülle der Beschwerdeführer, der ein verschärftes politisches Profil aufweise, eindeutig die Flüchtlingseigenschaft. G. Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht eine detaillierte Honorarnote zu den Akten. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 wurde der Vorinstanz unter Hinweis auf die neueste Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 11. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. H.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 gehe es vorwiegend um Wehrdienstverweigerung und Desertion. Im vorliegenden Fall liege jedoch ein anderer Sachverhalt vor. Wie im Entscheid vom 15. Mai 2009 bereits erwähnt, habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst längst abgeschlossen und sei weder Refraktär noch Deserteur. Was das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 anbelange, so halte dieses fest, dass Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch geltend gemacht, er sei im Jahre 2007 in G._______ vom Sicherheitsdienst festgenommen worden und ein Jahr lang in Haft gewesen. Nach seiner Entlassung sei er von Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes gesucht und bedroht worden. Deshalb habe er das Land verlassen. Diese Vorbringen seien vom SEM als unglaubhaft erachtet worden, eine Einschätzung, die mit Urteil vom 5. März 2010 auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt worden sei. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise den syrischen Behörden nicht als Regimegegner bekannt gewesen. In seinen weiteren Asylgesuchen habe er geltend gemacht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er sei wegen der Dokumentenbeschaffung den syrischen Behörden in der Schweiz vorgeführt worden und ihnen darum bekannt. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit sei festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung die rein theoretische Möglichkeit, das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen, nicht genüge, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vorliegend weise der Beschwerdeführer ein wenig ausgeprägtes politisches Profil auf. So werde aus den eingereichten Beweismitteln - überwiegend Fotos und Ausdrucke der Internetseiten Youtube und Facebook - ersichtlich, dass er in E._______ Mitglied der Partei "(...)" gewesen sei, an mehreren regimekritischen Demonstrationen in H._______ und I._______ teilgenommen habe, Mitglied der Facebook-Gruppe "(...)" sei und einen Internetartikel auf (...) publiziert habe. Diese exilpolitischen Aktivitäten seien indessen von einem geringen Ausmass. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Auftritten im Internet und der Teilnahme an Demonstrationen nicht massgeblich aus der Menge der anderen Regimekritiker herausgetreten. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer veränderten Betrachtungsweise führen könnten. Schliesslich werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. H.c In seiner Duplik vom 26. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2013 und der Replik vom 13. August 2013 verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt bei Mehrfachgesuchen - wie beim vorliegenden dritten Asylgesuch - für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel dermassen oberflächlich gewürdigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör, der Untersuchungsgrundsatz sowie das Mitwirkungsrecht bei der Beweiswürdigung verletzt worden seien, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 undEMARK 1994 Nr. 1; Kölz/Häner/bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 369 f., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert zu nennen. Die angefochtene Verfügung erfüllt diese Anforderungen an die Begründungspflicht, weil ihr eine hinreichende Begründung für eine sachgerechte Anfechtung zu entnehmen ist. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift erübrigte es sich im vorliegenden Fall, auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage den Schluss zog, diese Dokumente erbrächten lediglich Beweis für niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste. Dieser Schluss ergibt sich zwingend aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Von einer ungenügenden Wahrnehmung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Des Weiteren gibt es kein Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers bei der Beweiswürdigung, weshalb auch kein entsprechendes Recht verletzt sein kann. Nach dem Gesagten ist vorliegend nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers auszugehen. Der Sachverhalt wurde durch dieVorinstanz vielmehr rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auch der Untersuchungsgrundsatz nicht tangiert ist. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 4.2 Was die Weiterleitung der Daten an die syrischen Behörden anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Darstellung in der Beschwerde, wonach es problematisch sei, den Behörden des Heimatstaats die Identität des sich noch in der Schweiz befindenden Ausländers bekannt zu geben, wirklichkeitsfremd ist, weil ohne Identitätsbekanntgabe die Ausstellung eines Reisepapiers unmöglich wäre. Deshalb ist im vorliegenden Fall die (rechtmässige) Kontaktnahme der schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Laisser-passer nicht geeignet, den Beschwerdeführer als gefährdet erscheinen zu lassen. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Vorverfolgung im Heimatstaat berufen. Seine diesbezüglichen Vorbringen erwiesen sich als tatsachenwidrig, unglaubhaft und wirklichkeitsfremd (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3947/2009 vom 5. März 2010 E. 5, Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009). Aufgrund der damaligen Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besass, mit dem er am 1. Juli 2008 behördlich kontrolliert über den Flughafen von J._______ aus Syrien ausgereist ist (vgl. BFM-Akte A12), was nicht möglich gewesen wäre, wenn die syrischen Behörden in Bezug auf seine Person damals ein Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits im zweiten Asylgesuch vom 7. April 2010 (vgl. B1) sowie anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2011 (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. September 2011, C12 S. 8) schilderte, dass er schon seit geraumer Zeit an diversen Demonstrationen teilgenommen habe. Die in der Eingabe vom 10. Oktober 2011 (vgl. C22) hergestellte Verbindung zwischen der behaupteten Kontaktnahme zu seiner Familie vom 30. August 2011 und einer Demonstrationsteilnahme in H._______ vom (...) erscheint unter diesen Voraussetzungen gesucht, zumal die syrischen Behörden aufgrund der Überwachung der exilpolitisch tätigen syrischen Staatsangehörigen schon lange von den Aktivitäten des Beschwerdeführers - und damit dessen Aufenthalt in der Schweiz - gewusst haben müssten. Zudem wurden die Vorfluchtgründe als unglaubhaft erachtet und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist seiner persönlichen Glaubwürdigkeit in erheblichem Mass abträglich. Insbesondere das dezidierte Abstreiten des Ergebnisses der Botschaftsabklärung im ersten Asylverfahren, dessen Richtigkeit er erst an der Befragung zur Person vom 26. September 2011 anerkannte (vgl. C12 S. 6), aber auch weitere früher nicht erwähnte Vorbringen (mehrjähriger Aufenthalt in E._______, Parteimitgliedschaft) stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Belästigung beziehungsweise Misshandlung von Familienangehörigen in asylrelevantem Ausmass entgegen. Unabhängig davon ist anzumerken, dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer selber über die einmalige Kontaktnahme hinaus keine weiteren Handlungen der syrischen Behörden im Heimatland schilderte, die auf eine weiterbestehende beziehungsweise künftige Verfolgungsfurcht schliessen liessen. Aus dem genannten Vorfall lässt sich demnach - selbst wenn eine Kontaktnahme stattgefunden haben sollte - nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. 5.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.4 5.4.1 Dem als Referenzurteil im Internet zu publizierenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zufolge ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste seit Ausbruch des Bürgerkriegs noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind, und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGerE-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4; D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5 und E. 6.3.6). 5.4.2 Gestützt auf diese Ausführungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügen. 5.4.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seines exilpolitischen Engagements geltend, er habe praktisch an allen Kundgebungen teilgenommen, an denen die Freiheit Syriens gefordert und für die Rechte der Kurden gekämpft werde. Des Weiteren habe er auch Flugblätter verteilt und sei im Internet politisch aktiv gewesen, etwa indem er auf Facebook seine politischen Ansichten offen verkündet habe. Auf (...) habe er bereits einige Artikel mit stark politischem Inhalt veröffentlicht (vgl. Bst. E.b des vorliegenden Sachverhalts). Ausserdem sei er Angehöriger der demokratischen kurdischen Partei ("[...]"), für welche er in E._______ fünf Jahre lang gearbeitet habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 15. Juni 2012, C31 S. 3 F12). Auch in der Schweiz habe er an Parteisitzungen teilgenommen (vgl. C12 S. 9). 5.4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.2), kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Entgegen seiner Einschätzung übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). Insbesondere ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Analphabet (vgl. C12 S. 4 Ziff. 1.17.03) in der Lage ist, seine oppositionelle Haltung schriftlich - etwa auf Facebook - zum Ausdruck zu bringen. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 5.5 Auch aus seiner Orientierung zum christlichen Glauben (Kirchenbesuch; vgl. C12 S. 3 Ziff. 1.13, C31 S. 4 F20) vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese Glaubensausübung den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt ist.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgungsgründe darzulegen. Das BFM hat infolgedessen zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Vorbringen und Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 aAsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme fällt umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg-oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis - die Vorinstanz weist im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hin - treten die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid ein (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung erwachsen der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebt. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme kann mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 7.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und der Beschwerdeführer der Beschwerde zufolge bedürftig ist und gemäss ZEMIS keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, zumal praxisgemäss nur patentierte Anwälte als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sind. Die Bestimmung von Art. 110a Abs. 3 AsylG ist gemäss Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 vorliegend nicht anwendbar. 9.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: