Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3941/2014 Urteil vom 26. August 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. April 2012 verliess und über diverse Länder am 8. Mai 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 4. Juni 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als iranischer Staatsbürger in C._______ aufgewachsen zu sein, dass er nach Absolvierung des Universitätsstudiums der (Studienrichtung) in einem (Art des Geschäfts) gearbeitet habe, dass er den Militärdienst während eines Jahres geleistet habe, ehe er aus gesundheitlichen Gründen (Diagnose) entlassen worden sei, dass er in dieser Zeit von zwei Kollegen, D. und R., aufgesucht worden sei, die ihn in Gesprächen von einer sozialen Gruppe zu überzeugen versucht hätten, dass er in der Folge dieser Gruppe, welche sich für (Thema) engagiert habe, beigetreten sei, dass er am 2. und 15. September 2011 an deren Veranstaltungen gewesen und am 14. Februar 2012 von der Gruppe zur Teilnahme an einer von der grünen Welle organisierten Demonstration aufgerufen worden sei, dass die Gruppe während ihres Aufmarsches von den iranischen Behörden gestoppt worden sei, dass er - im Gegensatz zu seinem Kollegen D. - einer Verhaftung habe entgehen können, dass er später von der Mutter des anderen Kollegen R. erfahren habe, dass dieser und dessen Vater zu Hause festgenommen worden seien, dass er aus Angst, die beiden Kollegen könnten ihn verraten, zur Grossmutter nach N. gereist sei, dass er am folgenden Tag nach M. gegangen sei und von seiner Mutter erfahren habe, dass iranische Behörden das Haus durchsucht, seine Dokumente beschlagnahmt und den Vater mitgenommen hätten, dass er sich aufgrund dieser Nachricht zu einem Freund aus der Militärdienstzeit nach K. begeben habe, wo er zwei Monate geblieben sei und die Ausreise vorbereitet habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2014 - eröffnet am 13. Juni 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass Vorbringen dann nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, eine Person habe das Geschilderte nicht selbst erlebt (Fehlen von seine Vorbringen untermauernden Beweismitteln; Angaben rund um die soziale Gruppe, der er beigetreten sein soll [u.a. Name, Gründung, Führer, Grösse, Strukturen, Inhalte]), dass seine Darlegungen im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich ausgefallen seien (Schilderungen rund um das Vorkommnis vom 14. Februar 2012 [u.a. Anzahl Teilnehmer der Gruppe, Aussagen rund um die Verhaftung von D. und im Zusammenhang mit der Mitteilung bezüglich der Hausdurchsuchung), dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden (Verhaftung des Vaters anlässlich der Hausdurchsuchung; Freilassung des Vaters; Rückgabe von den Beschwerdeführer betreffenden Dokumenten), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass im Zusammenhang mit in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen, welche für eine Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, unter anderem auf dessen Alter, Gesundheit, Ausbildung, Arbeitserfahrung sowie familiäres Beziehungsnetz hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer als Folge davon vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragen liess, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 12. August 2014, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen (BzP und Bundesanhörung; A 6/10 und A 13/19 gemäss Aktenverzeichnis BFM) ausführlich und zu Recht die Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürfte, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen würden und die anders empfundene Sichtweise ("Wir sind anderer Meinung") als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten sein dürfte, dass nähere Hinweise respektive konkrete Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers mangels tatsächlicher Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleiben würden, dass in diesem Zusammenhang unter anderem auch auf die aufschlussreichen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung zu verweisen sein dürfte, dass den entsprechenden Protokollstellen zu entnehmen sei, dass der gemäss Beschwerde sich seit seinem Studium für Freiheit und Demokratie engagierende Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz über Kontaktmöglichkeiten mit verschiedenen Personen im Heimatland verfüge und wahrgenommen habe, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sein dürfte, dass er zur Untermauerung seines Sachvortrags weitere sachdienliche Informationen hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation in Erfahrung hätte bringen können, um diese alsdann ins Verfahren einzubringen, dass der Beschwerdeführer demnach die aus seinem Desinteresse respektive seiner Unterlassung resultierenden nachteiligen Konsequenzen, Klärung in die von ihm behauptete asylbegründende Situation hineinzubringen, in Eigenverantwortung zu tragen haben dürfte, dass auch die Berufung auf die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anlässlich der BzP die vom BFM zahlreich aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht zu beseitigen vermögen dürfte, dass er gemäss Personalienblatt (A 1) medizinische Probleme ausdrücklich verneint habe, dem Protokoll der BzP keine Unregelmässigkeiten für eine unkorrekte Befragung oder unvorteilhafte Befragungssituation entnommen werden könnten, der Beschwerdeführer die Verständigung mit dem Dolmetscher wiederholt als gut bezeichnet und die Richtigkeit des diesbezüglichen Protokolls unterschriftlich bestätigt habe, dass der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht näher begründete Einwand somit der Grundlage entbehren und letztlich als Schutzbehauptung respektive Ausflucht zu qualifizieren sein dürfte, dass die in keiner Art und Weise näher spezifizierte Behauptung über das angebliche exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (u.a. fehlende Angaben zu Umfang, Zeitpunkten, Örtlichkeiten der ausgeübten Aktivitäten) zu keiner Änderung der angefochtenen Verfügung unter flüchtlingsrechtlich relevanten Gesichtspunkten führen dürfte, dass dem in diesem Zusammenhang eingereichten und äusserst allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben des ehemaligen Staatspräsidenten Bani-Sadr vom 10. Juni 2014, welcher heute in Frankreich lebe, keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sein dürfte, da diesem Dokument angesichts dessen Inhalts bloss der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens zukommen dürfte, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr zur Kirche gehe, dort Informationen über den christlichen Glauben einhole und den Eintritt in die (Konfession) Glaubensgemeinschaft beabsichtige, hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ebenfalls keine zu seinen Gunsten sprechende Beurteilung bewirken dürften (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009 E. 7.3.2 - 7.3.5 S. 356 ff.), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften, dass der Kostenvorschuss am 5. August 2014 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die um sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement sowie den beabsichtigten Beitritt zur (Konfession) Glaubensgemeinschaft erweiterten, ansonsten aber unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. auch Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014), dass der Beschwerdeführer ausser den geltend gemachten und als unglaubhaft erachteten Vorkommnissen Probleme mit den heimatlichen Behörden anlässlich der Befragungen ausdrücklich verneinte, dass er gemäss Akten über eine ausgezeichnete Schulbildung (Universitätsstudium mit Abschluss) verfügt, sich Erfahrung im Erwerbsleben aneignen konnte und bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland auf ein relativ umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was insgesamt einer Reintegration förderlich sein dürfte, dass hinsichtlich der für einen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechenden begünstigenden Faktoren, zur Vermeidung von Wiederholungen, auch auf die grundsätzlich unbestritten gebliebenen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 5. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: