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D-3919/2025

D-3919/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 27. September 2024 am Flughafen B._______ - im Besitz eines gefälschten Reisepasses und einer türkischen Identitätskarte - ein Asylgesuch ein. A.b Gleichzeitig und gleichenorts suchten auch die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs und wies sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu. C. Am 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei mütterlicherseits kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo sie zusammen mit ihren Eltern gelebt habe. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Ihr Vater habe sie sowie ihre drei Schwestern wie Bedienstete behandelt. Gegenüber ihr, ihren Schwestern und ihrer Mutter sei es regelmässig zur Anwendung von psychischer und physischer Gewalt gekommen. Ihren drei älteren Schwestern sei der Besuch der weiterführenden Schule nicht erlaubt worden und sie seien jung zwangsverheiratet worden. Sie habe das Gymnasium besuchen wollen, was ihr Vater schliesslich auch erlaubt habe. Er habe sie jedoch immer wieder am Schulbesuch gehindert und sie geschlagen, wenn sie heimlich doch zur Schule gegangen sei. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe sie die Aufnahmeprüfung zum Jura-Studium bestanden. Ihr Vater sei aber mit der Aufnahme eines Studiums nicht einverstanden gewesen, sondern habe sie mit einem seiner Bekannten verheiraten wollen. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen. Ihre Mutter habe vergeblich versucht, sie zu unterstützen. In der Folge habe sie einen Suizidversuch unternehmen wollen, sei aber von ihrer Mutter daran gehindert worden. Ihre Mutter habe am Tag darauf ihre Schwester in D._______ kontaktiert, welche sofort nach C._______ gereist sei, um den Vater zu überzeugen, dass sie sich bei ihr in D._______ erholen könne. In D._______ habe sie dann von den Ausreiseplänen ihrer Schwester wegen deren Ex-Mannes erfahren. Sie habe sich ihrer Schwester und ihrer Nichte angeschlossen, um aus der Türkei auszureisen. Als ihr Vater erfahren habe, dass sie die Türkei verlassen hätten, habe er sie und ihre Schwester bedroht. Da sie sich seinen Plänen widersetzt und ihn vor seinem Bekannten beschämt habe, würde er sie finden und töten. Die Beschwerdeführerin liess im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel einreichen (vgl. SEM-Verfügung vom 29. April 2025 S. 4). D. Am 30. Oktober 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 29. April 2025 - eröffnet am 30. April 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 20. Juni 2025 auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2025 geleistet. I. Die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter reichten gegen den sie betreffenden negativen Asylentscheid vom 29. April 2025 ebenfalls Beschwerde ein (Beschwerdeverfahren D-3919/2025).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es aus, der türkische Staat verfüge grundsätzlich über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und sei damit willig und fähig, seine Staatsbürger vor gewaltsamen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass die türkischen Behörden sich geweigert hätten, sich ihrem Fall anzunehmen. Vielmehr habe sie angegeben, dass sie in der Türkei nie versucht habe, Schutz zu erhalten. Da die Beschwerdeführerin keine Anzeige erstattet habe, hätten die türkischen Behörden keine Kenntnisse von der häuslichen Gewalt durch ihren Vater sowie der drohende Zwangsheirat gehabt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu schützen. Es seien somit keine Hinweise ersichtlich, wonach die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin keinen Schutz geboten hätten. Ferner sei anzumerken, dass eine zur Heirat gezwungene Frau gemäss dem türkischen Zivilgesetzbuch innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eheschliessung Strafanzeige erstatten und die Aufhebung der Ehe beantragen könne.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in der Beschwerde entgegenhalten, die Begründung der Vorinstanz sei vordergründig und nur scheinbar berechtigt, da sie die Realität in der Türkei nicht berücksichtige. Der Schutz von Frauen habe sich nicht verbessert und die Zahl der Gewalttaten von Männern gegen Frauen und der Femizide würden in der Türkei zunehmen. Schutzsuchende Frauen würden von männlichen Polizeibeamten mit Vorurteilen behandelt. In Frauenhäusern würden die Frauen wie Gefangene behandelt und es gebe viele Beispiele dafür, dass Frauen in Frauenhäusern durch ihre Ehemänner, Freunde, Väter, Brüder oder von anderen Männern angegriffen oder getötet würden. Dies sei angesichts des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention auch nicht verwunderlich. Den in der Beschwerde aufgelisteten Links lasse sich entnehmen, dass die Türkei weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Wie aus den vorinstanzlichen Beweismitteln hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe (recte: durch ihren Vater) schwere psychische und physische Gewalt erlitten und sei von der türkischen Polizei nicht geschützt worden. Sie stamme aus einem von patriarchalen Ehrvorstellungen geprägten Familienumfeld. In diesem sozialen Kontext genüge bereits ein als unsittlich empfundenes Verhalten einer Frau wie etwa der Wunsch nach Bildung, Selbstbestimmung oder eigenständigen Lebensentscheidungen, um als ehrverletzend wahrgenommen zu werden. Derartige Ehrdelikte führten nicht selten zu Gewaltakten durch männliche Familienmitglieder, die als gesellschaftlich legitim oder sogar geboten angesehen würden. Es sei daher festzustellen, dass sie in der Türkei keinen staatlichen Schutz gegen diese Verfolgung erhalten habe. Sie habe sich in der Türkei in aller grösster Gefahr befunden, weshalb ihre Flucht der einzige realistische Ausweg gewesen sei, um ihr Leben zu schützen. Ihre Aussagen und die vorinstanzlich eingereichten Beweismittel würden belegen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung der Wahrheit entspreche. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei nicht gegeben, da die Bedrohung durch ihren Vater landesweit Bestand habe und der Schutz von Gewaltopfern in der Türkei systematisch vernachlässigt werde.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen seien. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff.). Dabei ist es zur Erkenntnis gelangt, dass die Türkei kontinuierliche gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Bereits im Jahr 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen innerfamiliärer Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens.

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei unter dem Staatspräsidenten Erdogan den beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Insbesondere seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. Am 1. Juli 2021 ist die Türkei ausserdem aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten.

E. 6.2.3 Diese Feststellungen sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden jedoch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen, dass die Betroffenen sich in der Regel mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2291/2026 vom 27. Mai 2026 E. 7.3 m.w.H.). Auch die in der Beschwerde aufgeführten Links zu Zeitungsartikeln, Berichten und Urteilen des EGMR sowie die mit der Beschwerde eingereichten Artikel sind für sich allein nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen.

E. 6.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nie an die Polizei gewandt hat (vgl. SEM-Akten act. [...]-5/15, F 56). Die Erklärung, weshalb sie es nicht getan hat, nämlich die Vernetzung ihres Vaters innerhalb der Polizei, überzeugt aufgrund der fehlenden Substantiierung nicht. Selbst bei Wahrunter-stellung wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich - sofern nötig unter Zuhilfenahme eines Rechtsvertreters - an eine höhere Instanz zu wenden, um rechtliche Schritte gegen ihren Vater einzuleiten. Ein fehlender Schutzwille der türkischen Behörden ist daher nicht ersichtlich. Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch ihren Vater aufgrund ihrer Ausreise aus der Türkei. Den Akten lassen sich auch sonst weder Anhaltspunkte auf eine künftige Verfolgung noch auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen der heimatlichen Behörden entnehmen. Weiter vermag die Beschwerdeführerin aus ihren allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde und den dazu eingereichten Beweismitteln zu häuslicher Gewalt und Femiziden in der Türkei nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 6.3 Nur ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die bestehende Niederlassungsfreiheit durch Wegzug in eine andere Region der Türkei einem familiären Konflikt mit ihrem Vater entziehen könnte, zumal eine ihrer Schwestern in D._______ lebt und die sich in der Schweiz aufhaltende Schwester, deren Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird, vor der Ausreise ebenfalls dort lebte (vgl. SEM-Akten act. [...]-5/15 F14, 16 und 33). Ihre unsubstantiiert gebliebenen Einwände auf Beschwerdeebene, ihre konservative Familie könne sie landesweit bedrohen und der Schutz von Gewaltopfern werde systematisch vernachlässigt, vermögen nicht zu überzeugen.

E. 6.4 Ohne - bei Wahrunterstellung - die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen, kann gestützt auf die Akten und aufgrund des Gesagten auch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe sich in der Türkei mit einer Drucksituation konfrontiert gesehen, die ihr im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

E. 8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin jung, hat das Gymnasium abgeschlossen und verfügt damit über eine gute Schulbildung. Weiter kann sie mit ihrer Schwester sowie ihrer Nichte zusammen in die Türkei zurückkehren (vgl. E. 6.3). Aufgrund der gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Unterstützung durch ihre Schwester in schweren Zeiten ist davon auszugehen, dass diese ihr auch bei der Rückkehr Unterstützung bieten wird. Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und zumindest ihren weiteren Schwestern in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie jedenfalls vorübergehend zurückgreifen kann. Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin. Die Behandlung der von ihr geltend gemachten - und in der angefochtenen Verfügung aufgeführten - Probleme kann ohne Weiteres auch in der Türkei fortgesetzt werden, zumal das türkische Gesundheitswesen einen guten Standard aufweist und die Beschwerdeführerin selbst erklärt, betreffend (...) einen behandelnden Arzt in der Türkei zu haben (vgl. SEM-Akten act. [...]-5/15, F 95). Auf Beschwerdeebene wurden sodann auch keine Unterlagen zu den Akten gegeben, welche dieser Schlussfolgerung entgegenstehen würden.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Folglich ist das Verfahren spruchreif, was zur Abweisung des unbegründeten Antrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3919/2025 Urteil vom 30. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu, Rechtsbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 27. September 2024 am Flughafen B._______ - im Besitz eines gefälschten Reisepasses und einer türkischen Identitätskarte - ein Asylgesuch ein. A.b Gleichzeitig und gleichenorts suchten auch die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs und wies sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu. C. Am 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei mütterlicherseits kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo sie zusammen mit ihren Eltern gelebt habe. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Ihr Vater habe sie sowie ihre drei Schwestern wie Bedienstete behandelt. Gegenüber ihr, ihren Schwestern und ihrer Mutter sei es regelmässig zur Anwendung von psychischer und physischer Gewalt gekommen. Ihren drei älteren Schwestern sei der Besuch der weiterführenden Schule nicht erlaubt worden und sie seien jung zwangsverheiratet worden. Sie habe das Gymnasium besuchen wollen, was ihr Vater schliesslich auch erlaubt habe. Er habe sie jedoch immer wieder am Schulbesuch gehindert und sie geschlagen, wenn sie heimlich doch zur Schule gegangen sei. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe sie die Aufnahmeprüfung zum Jura-Studium bestanden. Ihr Vater sei aber mit der Aufnahme eines Studiums nicht einverstanden gewesen, sondern habe sie mit einem seiner Bekannten verheiraten wollen. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen. Ihre Mutter habe vergeblich versucht, sie zu unterstützen. In der Folge habe sie einen Suizidversuch unternehmen wollen, sei aber von ihrer Mutter daran gehindert worden. Ihre Mutter habe am Tag darauf ihre Schwester in D._______ kontaktiert, welche sofort nach C._______ gereist sei, um den Vater zu überzeugen, dass sie sich bei ihr in D._______ erholen könne. In D._______ habe sie dann von den Ausreiseplänen ihrer Schwester wegen deren Ex-Mannes erfahren. Sie habe sich ihrer Schwester und ihrer Nichte angeschlossen, um aus der Türkei auszureisen. Als ihr Vater erfahren habe, dass sie die Türkei verlassen hätten, habe er sie und ihre Schwester bedroht. Da sie sich seinen Plänen widersetzt und ihn vor seinem Bekannten beschämt habe, würde er sie finden und töten. Die Beschwerdeführerin liess im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel einreichen (vgl. SEM-Verfügung vom 29. April 2025 S. 4). D. Am 30. Oktober 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 29. April 2025 - eröffnet am 30. April 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 20. Juni 2025 auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2025 geleistet. I. Die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter reichten gegen den sie betreffenden negativen Asylentscheid vom 29. April 2025 ebenfalls Beschwerde ein (Beschwerdeverfahren D-3919/2025). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es aus, der türkische Staat verfüge grundsätzlich über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und sei damit willig und fähig, seine Staatsbürger vor gewaltsamen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass die türkischen Behörden sich geweigert hätten, sich ihrem Fall anzunehmen. Vielmehr habe sie angegeben, dass sie in der Türkei nie versucht habe, Schutz zu erhalten. Da die Beschwerdeführerin keine Anzeige erstattet habe, hätten die türkischen Behörden keine Kenntnisse von der häuslichen Gewalt durch ihren Vater sowie der drohende Zwangsheirat gehabt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu schützen. Es seien somit keine Hinweise ersichtlich, wonach die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin keinen Schutz geboten hätten. Ferner sei anzumerken, dass eine zur Heirat gezwungene Frau gemäss dem türkischen Zivilgesetzbuch innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eheschliessung Strafanzeige erstatten und die Aufhebung der Ehe beantragen könne. 5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in der Beschwerde entgegenhalten, die Begründung der Vorinstanz sei vordergründig und nur scheinbar berechtigt, da sie die Realität in der Türkei nicht berücksichtige. Der Schutz von Frauen habe sich nicht verbessert und die Zahl der Gewalttaten von Männern gegen Frauen und der Femizide würden in der Türkei zunehmen. Schutzsuchende Frauen würden von männlichen Polizeibeamten mit Vorurteilen behandelt. In Frauenhäusern würden die Frauen wie Gefangene behandelt und es gebe viele Beispiele dafür, dass Frauen in Frauenhäusern durch ihre Ehemänner, Freunde, Väter, Brüder oder von anderen Männern angegriffen oder getötet würden. Dies sei angesichts des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention auch nicht verwunderlich. Den in der Beschwerde aufgelisteten Links lasse sich entnehmen, dass die Türkei weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Wie aus den vorinstanzlichen Beweismitteln hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe (recte: durch ihren Vater) schwere psychische und physische Gewalt erlitten und sei von der türkischen Polizei nicht geschützt worden. Sie stamme aus einem von patriarchalen Ehrvorstellungen geprägten Familienumfeld. In diesem sozialen Kontext genüge bereits ein als unsittlich empfundenes Verhalten einer Frau wie etwa der Wunsch nach Bildung, Selbstbestimmung oder eigenständigen Lebensentscheidungen, um als ehrverletzend wahrgenommen zu werden. Derartige Ehrdelikte führten nicht selten zu Gewaltakten durch männliche Familienmitglieder, die als gesellschaftlich legitim oder sogar geboten angesehen würden. Es sei daher festzustellen, dass sie in der Türkei keinen staatlichen Schutz gegen diese Verfolgung erhalten habe. Sie habe sich in der Türkei in aller grösster Gefahr befunden, weshalb ihre Flucht der einzige realistische Ausweg gewesen sei, um ihr Leben zu schützen. Ihre Aussagen und die vorinstanzlich eingereichten Beweismittel würden belegen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung der Wahrheit entspreche. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei nicht gegeben, da die Bedrohung durch ihren Vater landesweit Bestand habe und der Schutz von Gewaltopfern in der Türkei systematisch vernachlässigt werde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen seien. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff.). Dabei ist es zur Erkenntnis gelangt, dass die Türkei kontinuierliche gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Bereits im Jahr 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen innerfamiliärer Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei unter dem Staatspräsidenten Erdogan den beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Insbesondere seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. Am 1. Juli 2021 ist die Türkei ausserdem aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten. 6.2.3 Diese Feststellungen sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden jedoch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen, dass die Betroffenen sich in der Regel mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2291/2026 vom 27. Mai 2026 E. 7.3 m.w.H.). Auch die in der Beschwerde aufgeführten Links zu Zeitungsartikeln, Berichten und Urteilen des EGMR sowie die mit der Beschwerde eingereichten Artikel sind für sich allein nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. 6.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nie an die Polizei gewandt hat (vgl. SEM-Akten act. [...]-5/15, F 56). Die Erklärung, weshalb sie es nicht getan hat, nämlich die Vernetzung ihres Vaters innerhalb der Polizei, überzeugt aufgrund der fehlenden Substantiierung nicht. Selbst bei Wahrunter-stellung wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich - sofern nötig unter Zuhilfenahme eines Rechtsvertreters - an eine höhere Instanz zu wenden, um rechtliche Schritte gegen ihren Vater einzuleiten. Ein fehlender Schutzwille der türkischen Behörden ist daher nicht ersichtlich. Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch ihren Vater aufgrund ihrer Ausreise aus der Türkei. Den Akten lassen sich auch sonst weder Anhaltspunkte auf eine künftige Verfolgung noch auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen der heimatlichen Behörden entnehmen. Weiter vermag die Beschwerdeführerin aus ihren allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde und den dazu eingereichten Beweismitteln zu häuslicher Gewalt und Femiziden in der Türkei nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.3 Nur ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die bestehende Niederlassungsfreiheit durch Wegzug in eine andere Region der Türkei einem familiären Konflikt mit ihrem Vater entziehen könnte, zumal eine ihrer Schwestern in D._______ lebt und die sich in der Schweiz aufhaltende Schwester, deren Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird, vor der Ausreise ebenfalls dort lebte (vgl. SEM-Akten act. [...]-5/15 F14, 16 und 33). Ihre unsubstantiiert gebliebenen Einwände auf Beschwerdeebene, ihre konservative Familie könne sie landesweit bedrohen und der Schutz von Gewaltopfern werde systematisch vernachlässigt, vermögen nicht zu überzeugen. 6.4 Ohne - bei Wahrunterstellung - die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen, kann gestützt auf die Akten und aufgrund des Gesagten auch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe sich in der Türkei mit einer Drucksituation konfrontiert gesehen, die ihr im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin jung, hat das Gymnasium abgeschlossen und verfügt damit über eine gute Schulbildung. Weiter kann sie mit ihrer Schwester sowie ihrer Nichte zusammen in die Türkei zurückkehren (vgl. E. 6.3). Aufgrund der gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Unterstützung durch ihre Schwester in schweren Zeiten ist davon auszugehen, dass diese ihr auch bei der Rückkehr Unterstützung bieten wird. Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und zumindest ihren weiteren Schwestern in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie jedenfalls vorübergehend zurückgreifen kann. Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin. Die Behandlung der von ihr geltend gemachten - und in der angefochtenen Verfügung aufgeführten - Probleme kann ohne Weiteres auch in der Türkei fortgesetzt werden, zumal das türkische Gesundheitswesen einen guten Standard aufweist und die Beschwerdeführerin selbst erklärt, betreffend (...) einen behandelnden Arzt in der Türkei zu haben (vgl. SEM-Akten act. [...]-5/15, F 95). Auf Beschwerdeebene wurden sodann auch keine Unterlagen zu den Akten gegeben, welche dieser Schlussfolgerung entgegenstehen würden. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Folglich ist das Verfahren spruchreif, was zur Abweisung des unbegründeten Antrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: