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D-3883/2019

D-3883/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. April 2019 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Am 27. Juni 2019 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 12. Juli 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner zwei Mitbewohner verhaftet und unter Gewaltanwendung befragt worden sei. C. Am 18. Juli 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme, welche er am 19. Juli 2019 einreichte. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 (Eröffnung am 22. Juli 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er algerischer Staatsangehöriger sei und in B._______ mit zwei Mitbewohnern zusammengelebt habe. Im Jahre 2015 hätten ihn Zivilpolizisten verhaftet und ihn zu seinen Mitbewohnern und deren Aktivitäten befragt. Er wisse nicht, was man ihnen vorwerfe. Er sei vier Tage festgehalten und gefoltert worden. Aus Angst sei er anschliessend nach Spanien gereist. Er habe aber kein Asyl erhalten und sei nach zwei Monaten nach Algerien zurückgeschafft worden. Kurz nach seiner Rückkehr sei er erneut von Zivilpolizisten festgenommen und während eines Monats befragt und gefoltert worden. Man habe ihn wieder nach seinen Mitbewohnern befragt, welche er aber seit 2015 nicht mehr gesehen habe. Im selben Jahr sei er ein weiteres Mal für drei Tage inhaftiert, befragt und gefoltert worden. (...) 2018 habe er Algerien deshalb verlassen.

E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen zu den Gründen der Verhaftung und der Zeit in Gefangenschaft weitgehend unsubstanziiert ausgefallen seien. Er sei weder in der Lage gewesen, den Haftort zu beschreiben, noch den dortigen Alltag zu schildern. Auch auf mehrmaligen Hinweis, detaillierte Erklärungen zu machen, seien seine Ausführungen kaum erlebnisgeprägt ausgefallen. Über die letzte Verhaftung sei sehr oberflächlich und vage berichtet worden. Weiter habe er angemerkt, er sei jeweils von den gleichen Personen verhaftet und am selben Ort festgehalten worden. Er sei trotzdem aber nicht in der Lage gewesen, diesen Raum auch nur annähernd zu beschreiben. Auf die Frage, was ihm von der Zeit in Gefangenschaft in Erinnerung geblieben sei, habe er erwidert, dass seine Mutter ihn überall gesucht habe. Es falle auf, dass er auch auf Nachfrage nicht im Stande gewesen sei, ein persönliches Erlebnis von der Gefangenschaft zu schildern. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er geltend gemacht, er werde in Kürze einen Psychologen aufsuchen und das SEM solle den entsprechenden Bericht abwarten. Er sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen, detaillierter über seine Asylgründe zu sprechen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung stütze sich vorliegend aber auf mehrere nicht abschliessend aufgeführte Gründe, weshalb die medizinischen Unterlagen nicht abzuwarten seien und es sei nicht ersichtlich, dass allfällige weitere Unterlagen die Einschätzung zur Glaubhaftigkeit ändern könnten.

E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM habe vorliegend explizit auf eine umfassende Begründung verzichtet, indem ausgeführt werde, es würden mehrere Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen, welche im Entscheid nicht abschliessend aufgeführt seien. Es führe nicht aus, welche weiteren Elemente gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, wodurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht werde, weshalb die Begründungspflicht verletzt sei. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung auf seinen schlechten psychischen Zustand hingewiesen. Das SEM habe diesen jedoch nicht weiter abgeklärt, sondern eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ohne dies hinreichend zu begründen. Psychische Erkrankungen seien sowohl für die Glaubhaftigkeitsprüfung als auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit wichtig. Der Beschwerdeführer habe am (...) 2019 einen Termin bei einem Psychiater. Der entsprechende Arztbericht sei abzuwarten oder es sei durch das Gericht eine medizinische Abklärung vorzunehmen. Dem Argument der Substanzlosigkeit sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer seine Zelle beschrieben habe. Auch zur Festnahme habe er als Detail genannt, dass ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden sei. Ferner ist zu bedenken, dass Opfer von Folter regelmässig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den Misshandlungen zu machen. Ferner sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung krank gewesen. Er habe an Magenschmerzen gelitten und deshalb die Nacht zuvor kaum geschlafen. Er habe wiederholt angegeben, den Dolmetscher nicht zu verstehen und sich nicht konzentrieren zu können. Das SEM habe dies - wie auch den geringen Bildungsstand des Beschwerdeführers - in der Glaubhaftigkeitsprüfung unberücksichtigt gelassen. Es gebe in den Akten diverse Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprächen. So sei es zwischen den Angaben in der PA und der Anhörung sowie innerhalb der Befragungen selbst zu keinen Widersprüchen gekommen. Der Beschwerdeführer habe auch Details genannt, wie etwa die Foltermethoden, welche unter anderem auch Grund für seine Magenbeschwerden sein könnten. Betreffend den Zeitpunkt der zweiten Festnahme habe er erwähnt, dass seine Ehefrau damals schwanger gewesen sei, was dafür spreche, dass er nicht einfach eine erfundene Geschichte erzählt habe.

E. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.2 Wie bereits das SEM bemerkte, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den drei Verhaftungen sehr oberflächlich ausgefallen, obwohl er mehrmals angehalten wurde, die Erlebnisse detaillierter zu schildern. So beschränkte sich die Schilderung seiner Inhaftierungen auf die stichwortartige Beschreibung der Rahmenhandlung "Mitnahme - Befragung - Folter". Zwar wurden die Zelle und die Foltermethoden rudimentär beschrieben (vgl. act. 24 F131 bis F133 und F94), während er zum Haftalltag jedoch keine wesentlichen Details nennen konnte (vgl. ebd. F103 bis F104; F135; F161 bis F166). Auch der Schilderung der Festnahme fehlt es, abgesehen von der Erwähnung eines Sackes, welcher ihm über den Kopf gestülpt worden sei, an originellen Details (vgl. ebd. F101, F118 und F119).

E. 6.3 Diese Unsubstanziiertheit lässt sich durch die geltend gemachte Müdigkeit an der Anhörung und die geringe Schulbildung nicht vollständig erklären. Auch etwaige psychische Leiden respektive eine Traumatisierung vermögen die Unsubstanziiertheit nur zu einem gewissen Grade zu relativieren und greifen als Erklärung für die Unsubstanziiertheit, welche nicht nur einzelne Aspekte, insbesondere die Folterungen, sondern das gesamte Kernvorbringen betrifft, zu kurz. Das SEM hat somit - im Ergebnis - zu Recht auf medizinische Abklärungen respektive auf das Abwarten auf einen Arztbericht verzichtet. Aus denselben Gründen ist auch der Antrag, das Gericht habe den Gesundheitszustand abzuklären respektive ein Arztbericht abzuwarten, abzuweisen.

E. 6.4 Der Einwand, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem das SEM in seiner Verfügung ausführte, es würden weitere nicht namentlich genannte Unglaubhaftigkeitslemente vorliegen, verfängt nicht. Die Begründungspflicht verlangt, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Erwägung des SEM, es würden weitere nicht namentlich genannte Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen, für sich allein keine taugliche Begründung darstellt. Darin liegt jedoch kein Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zumal der Begründung auch substanzvolle Argumente entnommen werden können und insgesamt folglich eine hinreichende Begründung vorliegt.

E. 6.5 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Das SEM begründet die Zumutbarkeit damit, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und grundsätzlich gesund und weder den Aussagen noch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen könnten medizinische Beschwerden entnommen werden, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe Arbeitserfahrung und ein intaktes Beziehungsnetz in der Heimat, weshalb er sich dort wieder eine Existenz aufbauen könne.

E. 8.6 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nur zwei Jahre die Schule besucht habe und nur knapp für seine Familie habe aufkommen können. Seine Familie lebe in einer Hütte in einem Slum. Die lapidare Behauptung, er habe ein tragfähiges Beziehungsnetz gehe nicht an und vermöge die Zumutbarkeit nicht zu begründen. Vielmehr sei aufgrund der bereits vor der Ausreise bestehenden prekären Lebensumständen davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut in äusserst prekäre Lebensumstände geraten würde.

E. 8.7 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Etwaige psychische Leiden wären grundsätzlich auch in Algerien behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5). Das in der Beschwerde angebotene Arztzeugnis ist folglich nicht abzuwarten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen Aussichtlosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3883/2019 Urteil vom 8. August 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. April 2019 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Am 27. Juni 2019 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 12. Juli 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner zwei Mitbewohner verhaftet und unter Gewaltanwendung befragt worden sei. C. Am 18. Juli 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme, welche er am 19. Juli 2019 einreichte. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 (Eröffnung am 22. Juli 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er algerischer Staatsangehöriger sei und in B._______ mit zwei Mitbewohnern zusammengelebt habe. Im Jahre 2015 hätten ihn Zivilpolizisten verhaftet und ihn zu seinen Mitbewohnern und deren Aktivitäten befragt. Er wisse nicht, was man ihnen vorwerfe. Er sei vier Tage festgehalten und gefoltert worden. Aus Angst sei er anschliessend nach Spanien gereist. Er habe aber kein Asyl erhalten und sei nach zwei Monaten nach Algerien zurückgeschafft worden. Kurz nach seiner Rückkehr sei er erneut von Zivilpolizisten festgenommen und während eines Monats befragt und gefoltert worden. Man habe ihn wieder nach seinen Mitbewohnern befragt, welche er aber seit 2015 nicht mehr gesehen habe. Im selben Jahr sei er ein weiteres Mal für drei Tage inhaftiert, befragt und gefoltert worden. (...) 2018 habe er Algerien deshalb verlassen. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen zu den Gründen der Verhaftung und der Zeit in Gefangenschaft weitgehend unsubstanziiert ausgefallen seien. Er sei weder in der Lage gewesen, den Haftort zu beschreiben, noch den dortigen Alltag zu schildern. Auch auf mehrmaligen Hinweis, detaillierte Erklärungen zu machen, seien seine Ausführungen kaum erlebnisgeprägt ausgefallen. Über die letzte Verhaftung sei sehr oberflächlich und vage berichtet worden. Weiter habe er angemerkt, er sei jeweils von den gleichen Personen verhaftet und am selben Ort festgehalten worden. Er sei trotzdem aber nicht in der Lage gewesen, diesen Raum auch nur annähernd zu beschreiben. Auf die Frage, was ihm von der Zeit in Gefangenschaft in Erinnerung geblieben sei, habe er erwidert, dass seine Mutter ihn überall gesucht habe. Es falle auf, dass er auch auf Nachfrage nicht im Stande gewesen sei, ein persönliches Erlebnis von der Gefangenschaft zu schildern. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er geltend gemacht, er werde in Kürze einen Psychologen aufsuchen und das SEM solle den entsprechenden Bericht abwarten. Er sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen, detaillierter über seine Asylgründe zu sprechen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung stütze sich vorliegend aber auf mehrere nicht abschliessend aufgeführte Gründe, weshalb die medizinischen Unterlagen nicht abzuwarten seien und es sei nicht ersichtlich, dass allfällige weitere Unterlagen die Einschätzung zur Glaubhaftigkeit ändern könnten. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM habe vorliegend explizit auf eine umfassende Begründung verzichtet, indem ausgeführt werde, es würden mehrere Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen, welche im Entscheid nicht abschliessend aufgeführt seien. Es führe nicht aus, welche weiteren Elemente gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, wodurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht werde, weshalb die Begründungspflicht verletzt sei. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung auf seinen schlechten psychischen Zustand hingewiesen. Das SEM habe diesen jedoch nicht weiter abgeklärt, sondern eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ohne dies hinreichend zu begründen. Psychische Erkrankungen seien sowohl für die Glaubhaftigkeitsprüfung als auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit wichtig. Der Beschwerdeführer habe am (...) 2019 einen Termin bei einem Psychiater. Der entsprechende Arztbericht sei abzuwarten oder es sei durch das Gericht eine medizinische Abklärung vorzunehmen. Dem Argument der Substanzlosigkeit sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer seine Zelle beschrieben habe. Auch zur Festnahme habe er als Detail genannt, dass ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden sei. Ferner ist zu bedenken, dass Opfer von Folter regelmässig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den Misshandlungen zu machen. Ferner sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung krank gewesen. Er habe an Magenschmerzen gelitten und deshalb die Nacht zuvor kaum geschlafen. Er habe wiederholt angegeben, den Dolmetscher nicht zu verstehen und sich nicht konzentrieren zu können. Das SEM habe dies - wie auch den geringen Bildungsstand des Beschwerdeführers - in der Glaubhaftigkeitsprüfung unberücksichtigt gelassen. Es gebe in den Akten diverse Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprächen. So sei es zwischen den Angaben in der PA und der Anhörung sowie innerhalb der Befragungen selbst zu keinen Widersprüchen gekommen. Der Beschwerdeführer habe auch Details genannt, wie etwa die Foltermethoden, welche unter anderem auch Grund für seine Magenbeschwerden sein könnten. Betreffend den Zeitpunkt der zweiten Festnahme habe er erwähnt, dass seine Ehefrau damals schwanger gewesen sei, was dafür spreche, dass er nicht einfach eine erfundene Geschichte erzählt habe. 6. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.2 Wie bereits das SEM bemerkte, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den drei Verhaftungen sehr oberflächlich ausgefallen, obwohl er mehrmals angehalten wurde, die Erlebnisse detaillierter zu schildern. So beschränkte sich die Schilderung seiner Inhaftierungen auf die stichwortartige Beschreibung der Rahmenhandlung "Mitnahme - Befragung - Folter". Zwar wurden die Zelle und die Foltermethoden rudimentär beschrieben (vgl. act. 24 F131 bis F133 und F94), während er zum Haftalltag jedoch keine wesentlichen Details nennen konnte (vgl. ebd. F103 bis F104; F135; F161 bis F166). Auch der Schilderung der Festnahme fehlt es, abgesehen von der Erwähnung eines Sackes, welcher ihm über den Kopf gestülpt worden sei, an originellen Details (vgl. ebd. F101, F118 und F119). 6.3 Diese Unsubstanziiertheit lässt sich durch die geltend gemachte Müdigkeit an der Anhörung und die geringe Schulbildung nicht vollständig erklären. Auch etwaige psychische Leiden respektive eine Traumatisierung vermögen die Unsubstanziiertheit nur zu einem gewissen Grade zu relativieren und greifen als Erklärung für die Unsubstanziiertheit, welche nicht nur einzelne Aspekte, insbesondere die Folterungen, sondern das gesamte Kernvorbringen betrifft, zu kurz. Das SEM hat somit - im Ergebnis - zu Recht auf medizinische Abklärungen respektive auf das Abwarten auf einen Arztbericht verzichtet. Aus denselben Gründen ist auch der Antrag, das Gericht habe den Gesundheitszustand abzuklären respektive ein Arztbericht abzuwarten, abzuweisen. 6.4 Der Einwand, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem das SEM in seiner Verfügung ausführte, es würden weitere nicht namentlich genannte Unglaubhaftigkeitslemente vorliegen, verfängt nicht. Die Begründungspflicht verlangt, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Erwägung des SEM, es würden weitere nicht namentlich genannte Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen, für sich allein keine taugliche Begründung darstellt. Darin liegt jedoch kein Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zumal der Begründung auch substanzvolle Argumente entnommen werden können und insgesamt folglich eine hinreichende Begründung vorliegt. 6.5 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM begründet die Zumutbarkeit damit, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und grundsätzlich gesund und weder den Aussagen noch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen könnten medizinische Beschwerden entnommen werden, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe Arbeitserfahrung und ein intaktes Beziehungsnetz in der Heimat, weshalb er sich dort wieder eine Existenz aufbauen könne. 8.6 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nur zwei Jahre die Schule besucht habe und nur knapp für seine Familie habe aufkommen können. Seine Familie lebe in einer Hütte in einem Slum. Die lapidare Behauptung, er habe ein tragfähiges Beziehungsnetz gehe nicht an und vermöge die Zumutbarkeit nicht zu begründen. Vielmehr sei aufgrund der bereits vor der Ausreise bestehenden prekären Lebensumständen davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut in äusserst prekäre Lebensumstände geraten würde. 8.7 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Etwaige psychische Leiden wären grundsätzlich auch in Algerien behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5). Das in der Beschwerde angebotene Arztzeugnis ist folglich nicht abzuwarten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen Aussichtlosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: