Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2004 auf dem Luftweg und gelangte noch am selben Tag per Direktflug in die Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2004 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Basel ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 26. Juli 2004 hörte das BFF die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und wies sie am folgenden Tag für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C.________ zu. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Anhörungen zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend, sie habe während zwei Jahren Broschüren und Flugblätter für die DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) verteilt. Im Weiterem habe sie mehrere Male im Vorfeld von Wahlen an Versammlungen teilgenommen, wobei sie insgesamt dreimal kurzfristig festgenommen und anschliessend wieder freigelassen worden sei. Am 20. März 2004 habe sie einer Freundin Flugblätter übergeben und sei dabei von Polizisten erwischt worden. Diese hätten sie in der Folge festgenommen und auf einen Posten gebracht, wo sie zwei Tage lang inhaftiert gewesen sei. Nach zwei Tagen sei sie dem Staatsanwalt vorgeführt worden, der ihre Freilassung angeordnet habe. Gleichzeitig sei indessen ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Zunächst habe sie noch eine Woche lang bei ihrer Familie gelebt, bevor sie zu einer in D._______ lebenden Tante gezogen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise am 19. Juli 2004 gelebt habe. An jenem Tage habe sie ihre Heimat via Istanbul per Flugzeug verlassen. B. Mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 27. Juli 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 23. August 2004 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass sie heute nicht in die Türkei zurückgewiesen werden könne. Im Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Rechtsmitteleingabe eine Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ vom 12. Juli 2004 bei. Darin wird bestätigt, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Bekanntmachungen der Partei DEHAP eingeleitet worden sei, sie zur anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen sei und deswegen polizeilich gesucht werde. Im Weiteren wird im vorgenannten Schreiben bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2004 in diesem Zusammenhang polizeilich festgenommen, zwei Tage lang in Untersuchungshaft gehalten und schliesslich auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2004 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2004 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die massgeblichen Prozessakten des erstinstanzlichen Verfahrens zu und räumte ihm die Gelegenheit zu einer Beschwerdeergänzung bis zum 10. September 2004 ein. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 3. September 2004 zahlte die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss ein. G. Mit Eingabe vom 10. September 2004 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. Darin ersuchte er zusätzlich um Ansetzung einer Frist, damit seine Mandantin allfällige weitere Unterlagen bezüglich des gegen sie erhobenen Strafverfahrens (Aktenzeichen (...)) einreichen könne. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Berichts bezüglich der von seiner Mandantin während ihrer Untersuchungshaft erlittenen Misshandlungen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 wies der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes ab. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, sich fachärztlich untersuchen zu lassen und den entsprechenden Bericht zu den Akten zu reichen. Über den Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel bezüglich des gegen sie in der Türkei erhobenen Strafverfahrens werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. Mit Schreiben vom 24. September 2004 teilte der Rechtsvertreter mit, dass seine Mandantin zwischenzeitlich eine Psychologin aufgesucht habe, welche sie bereits an eine Psychiaterin weiterverwiesen habe. Ein Kurzbericht dieser Psychiaterin werde so bald wie möglich zu den Akten gereicht. J. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2004 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte das Bundesamt aus, es sei angesichts des geltend gemachten Verfahrens unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat - wie behauptet - über einen kontrollierten Grenzübergang hätte verlassen können. Zusätzlich müsse die von ihr eingereichte Bescheinigung vom 12. Juli 2004 gestützt auf die durchgeführte amtsinterne Dokumentenanalyse als Fälschung eingestuft werden. K. Am 28. Oktober 2004 machte der Rechtsvertreter innert einmalig erstreckter Frist von dem ihm am 30. September 2004 seitens der ARK eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei hielt er namentlich fest, seine Mandantin habe die Türkei nicht legal, sondern mittels eines Schleppers sowie mit einem gefälschten Pass verlassen. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der angeblichen Fälschungsmerkmale der eingereichten Bescheinigung seien nicht konkret genug, um eine inhaltliche Auseinandersetzung beziehungsweise eine konzise Gegendarstellung zu ermöglichen. So besehen müsse beim derzeitigen Stand der Dinge davon ausgegangen werden, dass seine Mandantin aufgrund der von ihr eingereichten Bescheinigung in der Türkei verfolgt werde. Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter einen seine Mandantin betreffenden ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. E._______/ FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Oktober 2004 ein. Herr Dr. E._______ bestätige in besagtem Kurzbericht das Vorliegen aller Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge von sexuellem Missbrauch (Schlaflosigkeit, Nacherleben der Szenen des sexuellen Missbrauchs durch die Polizei in ihren Träumen, Angst, sich schmutzig, unwert fühlen, soziale Angst). Dr. E._______ werde die Behandlung der Beschwerdeführerin fortführen und zu gegebener Zeit mutmasslich ausführlicher über seine Patientin berichten können. L. Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren, vom 11. Januar 2004 (recte: 2005) datierenden Kurzbericht des seine Mandantin behandelnden Psychiaters Dr. E._______ ein. Dem ärztlichen Kurzbericht zufolge leide die Patientin unter einer posttraumatischen Depression mit Angststörungen. Aktuell diagnostiziere der Arzt eine erhebliche Regression mit dem Bedürfnis, wieder ein kleines Mädchen zu sein. Gleichzeitig gehe der behandelnde Arzt davon aus, dass sich der Zustand seiner Patientin bei einer Rückkehr in die Türkei wieder verschlechtern würde. Ergänzend hielt der Rechtsvertreter fest, seine Mandantin habe schon vor der fraglichen Polizeihaft Kontakte mit der Polizei gehabt, welche sie indessen weder zur Ausreise noch zur Beendigung ihrer Aktivitäten zu Gunsten der von ihr unterstützten politischen Partei veranlasst hätten. Nach der letzten zweitägigen Polizeihaft sei die Beschwerdeführerin jedoch untergetaucht und anschliessend in die Schweiz gereist, wo sie sich heute wegen posttraumatischer Depression und Angstzuständen ärztlich behandeln lassen müsse. Diese Umstände sprächen dafür, dass seine Mandantin anlässlich der zweitägigen Polizeihaft äusserst massiv und für das vorliegende Verfahren relevant misshandelt worden sei. M. Mit Begleitschreiben vom 28. April 2005 teilte der Rechtsvertreter unter Beilegung eines weiteren ärztlichen Kurzberichts von Dr. E._______ vom 25. April 2005 mit, dass die Beschwerdeführerin immer noch in einer psychiatrischen Therapie und zusätzlich auf medikamentöse Unterstützung angewiesen sei. Im Arztbericht wird festgehalten, dass sich der depressive Gemütszustand der Beschwerdeführerin zwar leicht gebessert habe, eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung auf unbestimmte Zeit jedoch aus ärztlicher Sicht geboten sei. N. Mit Begleitschreiben vom 27. Februar 2006 wies der Rechtsvertreter erneut darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde. Ferner reichte er einen weiteren ärztlichen Kurzbericht Dr. E._______ vom 16. Februar 2006 betreffend seiner Mandantin ein. Im fraglichen Kurzbericht hält der Arzt fest, dass die Depressionszustände der Patientin eine Besserung erfahren hätten; demgegenüber bleibe der als Folge einer Traumatisierung entstandene Angstzustand unverändert bestehen, weshalb eine Rückkehr der Patientin in ihre Heimat aus psychiatrischer Sicht nicht angezeigt sei. O. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Nennung der neuen Geschäftsnummer (D-3872/2006) mit, dass es das vorliegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte - Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. P. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeinstanz bis heute keine weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit dem angeblich gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Strafverfahren in der Türkei eingereicht worden seien. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass der letzte, der früheren ARK am 27. Februar 2006 zugestellte, ärztliche Kurzbericht von Dr. E._______ vom 16. Februar 2006 datiere. Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter auf, die in Aussicht gestellten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren seiner Mandantin (soweit möglich im Original und vollständig in eine Amtssprache übersetzt) nachzureichen und innert derselben Frist einen aktuellen und ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 beantragte der Rechtsvertreter, es sei seiner Mandantin Asyl zu gewähren. Eventuell sei zumindest festzustellen, dass eine Rückkehr seiner Mandantin in die Türkei aus gesundheitlichen, medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Es sei der behandelnde Arzt um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen zur Frage, ob eine Rückkehr in die Türkei für sie zumutbar wäre. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter einen Kurzbericht von Dr. E._______ vom 25. Mai 2009 ein, worin dieser festhält, seine Patientin spreche auf die Behandlung gut an und die Prognose für den künftigen Verlauf der Krankheit sei gut, falls die Behandlung bis zum geplanten Zeitpunkt ihrer Beendigung Anfang Herbst dieses Jahres fortgesetzt werden könne. Im Weiteren reichte er eine von der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2009 unterzeichnete Erklärung ein, worin sie die sie behandelnden Ärzte von deren ärztlicher Schweigepflicht entbindet. Ergänzend hielt der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 10. Juni 2009 fest, seine Mandantin beabsichtige, einen in Deutschland wohnhaften Landsmann zu heiraten, wobei sie im Falle einer Heirat nach Deutschland ziehen und ihre Beschwerde im vorliegenden Verfahren zurück ziehen würde. Die entsprechenden Hochzeitsvorbereitungen nähmen offenbar noch wenige Monate in Anspruch, da die zuständigen Zivilstandsämter überlastet seien, was zu entsprechenden Wartezeiten führe. Er habe seine Mandantin gebeten, ihm möglichst rasch Unterlagen zukommen zu lassen, welche die Vorbereitung ihrer Heirat belegen würden und die er alsdann an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten würde. Es liege auf der Hand, dass seine Mandantin sich psychisch eher auffange, nachdem sie jetzt eine Perspektive mit der Heirat und einem gesicherten Aufenthaltsrecht in Deutschland habe. Nichtsdestotrotz ändere letztere Feststellung nichts daran, dass sich der ärztliche Kurzbericht vom 25. Mai 2009 nicht dazu äussere, ob es seiner Mandantin, falls sie diese Perspektive nicht hätte, aus medizinischer Sicht zumutbar wäre, in die Türkei zurück zu kehren. Er habe Dr. E._______ deshalb zu dieser Frage um einen ergänzenden Bericht ersucht und beantrage zudem, der besagte Arzt sei durch das Gericht um eine Stellungnahme hierzu zu bitten. Abschliessend hielt der Rechtsvertreter fest, seine Mandantin habe bis anhin keine Dokumente zu besorgen vermocht, welche klar beweisen würden, dass sie in der Türkei verfolgt werde. R. In seiner Eingabe vom 14. Juli 2009 stellte der Rechtsvertreter die Anträge, es sei festzustellen, dass eine Rückweisung seiner Mandantin in die Türkei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Eventuell sei das Verfahren bis Anfang Oktober 2009 zu sistieren. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Kurzbericht von Dr. E._______ vom 7. Juli 2009 ein, worin letzterer festhält, seine Patientin würde einen gravierenden Rückfall in schwere Depressionen erleiden, falls sie vor der geplanten Hochzeit in Deutschland in die Türkei zurückgeschickt würde. Ergänzend fügte der Rechtsvertreter an, seine Mandantin werde ihre Beschwerde zurückziehen, falls sich die in Deutschland geplante Hochzeit und der damit verbundene dortige Aufenthalt realisieren lasse. Der Rechtsvertreter setze sich nach wie vor dafür ein, das Gericht so rasch als möglich über die diesbezügliche Entwicklung zu informieren, was nach den heutigen Informationen etwa im September 2009 der Fall sein dürfte. Gleichzeitig zeige der neue ärztliche Kurzbericht klar auf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die Türkei weder zumutbar noch möglich sei. Soweit notwendig, werde das Gericht darum ersucht, beim behandelnden Arzt seiner Mandantin ergänzende sachdienliche Auskünfte einzuholen. S. Mit Begleitschreiben vom 16. August 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des Zivilstandsamtes F._______ vom 5. August 2009 ein, wonach seine Mandantin ihren Verlobten vom 15. August 2009 an heiraten könne. Er erneuerte in diesem Zusammenhang dem Gericht gegenüber seinen Antrag, in vorliegender Angelegenheit noch keinen materiellen Entscheid zu treffen, da das Beschwerdeverfahren wohl gelegentlich durch einen Rückzug erledigt werden könne. T. Mit Eingabe vom 27. August 2009 teilte der Rechtsvertreter unter Beilegung einer Kopie des Familienbüchleins mit, seine Mandantin sei seit dem 20. August 2009 mit einem türkischen Landsmann verheiratet, wobei die Eheleute beabsichtigten, nach Deutschland an den Wohnort des Ehemannes zu ziehen und dort gemeinsam Wohnsitz zu nehmen. Der Umzug seiner Mandantin scheitere indessen vorerst noch daran, dass die deutschen Behörden die Einreise seiner Mandantin an einen gültigen Reisepass knüpften, dessen Ausstellung ihr durch die türkische Botschaft zur Zeit noch verweigert werde. U. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es behalte sich vom 1. Oktober 2009 an vor, ein materielles Urteil zu treffen, falls die Beschwerdeführerin bis dahin ihre Beschwerde nicht zurückgezogen haben sollte. V. Mit an das BFM gerichtetem und in Kopie an das Bundesverwaltungsgericht gesandtem Schreiben vom 14. September 2009 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz um Verlängerung der (am 2. Dezember 2009 endenden) "Aufenthaltserlaubnis" seiner Mandantin in der Schweiz, bis diese zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann ziehen könne. Die türkischen Behörden würden seiner Mandantin einen heimatlichen Reisepass offenbar erst ausstellen, nachdem sie ihr Asylgesuch in der Schweiz zurückgezogen habe. Demgegenüber habe seine Mandantin panische Angst davor, in die Türkei zurückzureisen oder gar dorthin abgeschoben zu werden. Der behandelnde Arzt bestätige, dass diesfalls der bisherige Behandlungserfolg grundlegend gefährdet sei und zwingend mit einem Rückfall gerechnet werden müsste.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat einen in Deutschland wohnhaften Landsmann geheiratet und will gemeinsam mit ihm in Deutschland leben. Ihr Rechtsvertreter hat indessen in seiner Eingabe vom 27. August 2009 darauf hingewiesen, dass der Umzug seiner Mandantin nach Deutschland einstweilen am Umstand scheitere, dass die deutschen Behörden hierfür einen gültigen türkischen Reisepass verlangen würden, die türkische Botschaft in der Schweiz "eine Herausgabe desselben" zur Zeit aber noch verweigere. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Umstand insofern Rechnung getragen, als es dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2009 zusicherte, mit einem materiellen Urteil im vorliegenden Verfahren noch bis Ende September 2009 zuzuwarten, um der Beschwerdeführerin zusätzliche Zeit für die Beschaffung ihres heimatlichen Reisepasses einzuräumen. Nachdem die Beschwerdeführerin indessen bis heute keinen Rückzug ihrer Beschwerde erklärt hat, sieht das Gericht keine weitere Veranlassung mehr, mit der Ausfällung eines materiellen Urteils in vorliegender Angelegenheit zuzuwarten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Engagement für die DEHAP, ihren Festnahmen sowie dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren derart unbestimmt, stereotyp, unplausibel und unverbindlich ausgefallen (beispielsweise die geltend gemachten Beweggründe für das Verteilen von Flugblättern [vgl. act. A4 S. 3 unten]; die Behauptung, monatlich nicht mehr als fünf bis sechs Flugblätter verteilt und diese dabei an politisch uninteressierte Nachbarn und Verwandte abgegeben zu haben [vgl. act. A4 S. 4], die verbale Übertreibung, Ohrfeigen, Schläge und Beschimpfungen als "Folterarten" zu bezeichnen [vgl. act. A1 S. 4 unten]; die Unterlassung jeglicher Bemühungen, sich in der Türkei vor erfolgter Ausreise über den Stand des gegen sie laufenden Strafverfahrens zu informieren beziehungsweise anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen [vgl. act. A4 S. 5 i.V.m. S. 6]), dass bereits aus diesem Grund Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer entsprechenden Gesamtvorbringen aufkommen.
E. 4.2.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ vom 12. Juli 2004 vertritt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2004 den Standpunkt, das Dokument sei eine Fälschung, da es sowohl vom formellen Aufbau als auch vom materiellen Inhalt her nicht mit ähnlich gelagerten behördlichen Schreiben in der Türkei zu vereinbaren sei und in keiner Weise der dortigen Behördenpraxis entspreche. Der im Briefkopf genannte Sachverhalt stelle in der Türkei keine strafbare Handlung dar. Die im Schreiben bezeichnete Behörde wäre ausserdem nicht für die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung der bezeichneten politischen Delikte zuständig. Wenn im Übrigen tatsächlich ein Verfahren bestehen würde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Anklageschrift beibringen würde.
E. 4.2.2 In der Beschwerde wird vorab eingewendet, die Vorinstanz habe die angeblichen Fälschungsmerkmale des Dokuments nicht hinlänglich spezifiziert, weshalb es der Beschwerdeführerin a priori nicht möglich sei, inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, ihre diesbezügliche Argumentation zu konkretisieren, ansonsten aufgrund der geltenden Beweisregeln von der Echtheit der staatsanwaltlichen Bescheinigung ausgegangen werden müsse (vgl. Eingabe vom 28. Oktober 2004 S. 2 f. Ziff. 3 bis 5).
E. 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt entgegen der Meinung des Rechtsvertreters die Auffassung, dass die Ausführungen des BFM hinsichtlich der Fälschungsmerkmale genügend transparent sind und keiner zusätzlichen Präzisierung bedürfen. Ausschlaggebend bleibt dabei der unmissverständliche Hinweis der Vorinstanz, dass der im Briefkopf genannte Sachverhalt - die Verbreitung von Bekanntmachungen der Partei DEHAP - in der Türkei keine strafbare Handlung darstellt, was im Übrigen auch mit der Tatsache harmoniert, dass die DEHAP bis zu ihrer am 17. August 2005 erfolgten Vereinigung mit der DTH (Demokratik Toplum Hareketi, Demokratische Volksbewegung) und der hieraus resultierenden neuen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi, Demokratische Gesellschaftspartei) immer legal blieb. Stellt sich somit das angebliche Verteilen von Flugblättern für die DEHAP als legale Handlung heraus, bleibt selbstverständlich kein Raum für ein behördliches Schreiben, dem zufolge gegen die Beschwerdeführerin aus den nämlichen Gründen ein Strafverfahren eingeleitet worden sein soll. Dass die Beschwerdeführerin demgegenüber während der zweitägigen Untersuchungshaft primär beschuldigt worden sei, für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) tätig gewesen zu sein und deshalb unter Umständen eine mehrjährige Gefängnisstrafe zu gewärtigen habe (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. September 2004 S. 2), wird durch die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen in keinerlei Weise gestützt und muss daher als haltlose Behauptung bewertet werden. Aus diesem Grunde ist das besagte Dokument tatsächlich als Fälschung einzustufen. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zweitägige Untersuchungshaft ab dem 20. März 2004 und die dort erlittenen polizeilichen Misshandlungen als unglaubhaft erweisen. Zur Vermeidung einer allfälligen weiteren missbräuchlichen Verwendung ist das Dokument deshalb gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG gerichtlich einzuziehen. Nur ergänzend sei deshalb erwähnt, dass die Beschwerdeführerin es bezeichnenderweise bis heute unterlassen hat, irgendwelche weitere Dokumente beizubringen, welche ihre angebliche Involvierung in ein politisch motiviertes Strafverfahren belegen würden.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Entscheidergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In persönlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, unter erheblichen psychischen Problemen zu leiden, welche als Folge ihrer zweitägigen Untersuchungshaft am 20. März 2004 und den dabei erlittenen Misshandlungen unter Einschluss sexueller Behelligungen durch Polizisten entstanden seien (siehe beispielsweise Eingabe vom 10. September 2004 S. 3 f., Eingabe vom 28. Oktober 2004 S. 1 i.V.m. S. 3, Eingabe vom 12. Januar 2005 S. 1 f.) und ihr eine Rückkehr in die Türkei ohne Retraumatisierung verunmöglichten. Diese Behauptungen erweisen sich indessen mangels Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen als nicht stichhaltig, so dass die Ursache ihrer angeblichen seelischen Erkrankung letztlich unklar bleibt. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Depression mit Angststörungen bildet als solche keinen Grund, welcher gegen ihre Rückkehr in die Türkei spricht, zumal in ihrer Heimat die nötigen medizinischen Strukturen bestehen, um solche psychischen Erkrankungen zu behandeln. Bei dieser Sachlage ist auch der Antrag, Dr. E._______ sei durch das Gericht um ergänzende sachdienliche Auskünfte zu ersuchen (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2009 S. 2), abzuweisen. Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch ihre Mutter sowie drei Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 12). Dies sowie der Umstand, dass sie für keine Familienangehörigen zu sorgen hat, lassen den Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erscheinen.
E. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, nur mit Zurückhaltung. Der Umstand, dass die angeblichen Bemühungen der Beschwerdeführerin, sich zwecks Übersiedlung nach Deutschland durch die türkischen Behörden einen Reisepass ausstellen zu lassen, bisher fruchtlos verlaufen sind, bildet noch keinen Grund, von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ohnehin wäre eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig in den Heimat- oder in einen Drittstaat ausreisen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist, und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141). Aufgrund der heutigen Aktenlage kann der Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne nicht als unmöglich bezeichnet werden.
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 3. September 2004 von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ vom 12. Juli 2004 wird eingezogen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist durch den von der Beschwerdeführerin am 3. September 2004 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3872/2006 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil vom 19. Oktober 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A.________, geboren (...), Türkei, vertreten durch Advokat Dr. iur. Heinz Lüscher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. Juli 2004 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2004 auf dem Luftweg und gelangte noch am selben Tag per Direktflug in die Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2004 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Basel ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 26. Juli 2004 hörte das BFF die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und wies sie am folgenden Tag für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C.________ zu. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Anhörungen zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend, sie habe während zwei Jahren Broschüren und Flugblätter für die DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) verteilt. Im Weiterem habe sie mehrere Male im Vorfeld von Wahlen an Versammlungen teilgenommen, wobei sie insgesamt dreimal kurzfristig festgenommen und anschliessend wieder freigelassen worden sei. Am 20. März 2004 habe sie einer Freundin Flugblätter übergeben und sei dabei von Polizisten erwischt worden. Diese hätten sie in der Folge festgenommen und auf einen Posten gebracht, wo sie zwei Tage lang inhaftiert gewesen sei. Nach zwei Tagen sei sie dem Staatsanwalt vorgeführt worden, der ihre Freilassung angeordnet habe. Gleichzeitig sei indessen ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Zunächst habe sie noch eine Woche lang bei ihrer Familie gelebt, bevor sie zu einer in D._______ lebenden Tante gezogen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise am 19. Juli 2004 gelebt habe. An jenem Tage habe sie ihre Heimat via Istanbul per Flugzeug verlassen. B. Mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 27. Juli 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 23. August 2004 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass sie heute nicht in die Türkei zurückgewiesen werden könne. Im Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Rechtsmitteleingabe eine Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ vom 12. Juli 2004 bei. Darin wird bestätigt, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Bekanntmachungen der Partei DEHAP eingeleitet worden sei, sie zur anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen sei und deswegen polizeilich gesucht werde. Im Weiteren wird im vorgenannten Schreiben bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2004 in diesem Zusammenhang polizeilich festgenommen, zwei Tage lang in Untersuchungshaft gehalten und schliesslich auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2004 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2004 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die massgeblichen Prozessakten des erstinstanzlichen Verfahrens zu und räumte ihm die Gelegenheit zu einer Beschwerdeergänzung bis zum 10. September 2004 ein. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 3. September 2004 zahlte die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss ein. G. Mit Eingabe vom 10. September 2004 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. Darin ersuchte er zusätzlich um Ansetzung einer Frist, damit seine Mandantin allfällige weitere Unterlagen bezüglich des gegen sie erhobenen Strafverfahrens (Aktenzeichen (...)) einreichen könne. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Berichts bezüglich der von seiner Mandantin während ihrer Untersuchungshaft erlittenen Misshandlungen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 wies der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes ab. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, sich fachärztlich untersuchen zu lassen und den entsprechenden Bericht zu den Akten zu reichen. Über den Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel bezüglich des gegen sie in der Türkei erhobenen Strafverfahrens werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. Mit Schreiben vom 24. September 2004 teilte der Rechtsvertreter mit, dass seine Mandantin zwischenzeitlich eine Psychologin aufgesucht habe, welche sie bereits an eine Psychiaterin weiterverwiesen habe. Ein Kurzbericht dieser Psychiaterin werde so bald wie möglich zu den Akten gereicht. J. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2004 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte das Bundesamt aus, es sei angesichts des geltend gemachten Verfahrens unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat - wie behauptet - über einen kontrollierten Grenzübergang hätte verlassen können. Zusätzlich müsse die von ihr eingereichte Bescheinigung vom 12. Juli 2004 gestützt auf die durchgeführte amtsinterne Dokumentenanalyse als Fälschung eingestuft werden. K. Am 28. Oktober 2004 machte der Rechtsvertreter innert einmalig erstreckter Frist von dem ihm am 30. September 2004 seitens der ARK eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei hielt er namentlich fest, seine Mandantin habe die Türkei nicht legal, sondern mittels eines Schleppers sowie mit einem gefälschten Pass verlassen. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der angeblichen Fälschungsmerkmale der eingereichten Bescheinigung seien nicht konkret genug, um eine inhaltliche Auseinandersetzung beziehungsweise eine konzise Gegendarstellung zu ermöglichen. So besehen müsse beim derzeitigen Stand der Dinge davon ausgegangen werden, dass seine Mandantin aufgrund der von ihr eingereichten Bescheinigung in der Türkei verfolgt werde. Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter einen seine Mandantin betreffenden ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. E._______/ FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Oktober 2004 ein. Herr Dr. E._______ bestätige in besagtem Kurzbericht das Vorliegen aller Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge von sexuellem Missbrauch (Schlaflosigkeit, Nacherleben der Szenen des sexuellen Missbrauchs durch die Polizei in ihren Träumen, Angst, sich schmutzig, unwert fühlen, soziale Angst). Dr. E._______ werde die Behandlung der Beschwerdeführerin fortführen und zu gegebener Zeit mutmasslich ausführlicher über seine Patientin berichten können. L. Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren, vom 11. Januar 2004 (recte: 2005) datierenden Kurzbericht des seine Mandantin behandelnden Psychiaters Dr. E._______ ein. Dem ärztlichen Kurzbericht zufolge leide die Patientin unter einer posttraumatischen Depression mit Angststörungen. Aktuell diagnostiziere der Arzt eine erhebliche Regression mit dem Bedürfnis, wieder ein kleines Mädchen zu sein. Gleichzeitig gehe der behandelnde Arzt davon aus, dass sich der Zustand seiner Patientin bei einer Rückkehr in die Türkei wieder verschlechtern würde. Ergänzend hielt der Rechtsvertreter fest, seine Mandantin habe schon vor der fraglichen Polizeihaft Kontakte mit der Polizei gehabt, welche sie indessen weder zur Ausreise noch zur Beendigung ihrer Aktivitäten zu Gunsten der von ihr unterstützten politischen Partei veranlasst hätten. Nach der letzten zweitägigen Polizeihaft sei die Beschwerdeführerin jedoch untergetaucht und anschliessend in die Schweiz gereist, wo sie sich heute wegen posttraumatischer Depression und Angstzuständen ärztlich behandeln lassen müsse. Diese Umstände sprächen dafür, dass seine Mandantin anlässlich der zweitägigen Polizeihaft äusserst massiv und für das vorliegende Verfahren relevant misshandelt worden sei. M. Mit Begleitschreiben vom 28. April 2005 teilte der Rechtsvertreter unter Beilegung eines weiteren ärztlichen Kurzberichts von Dr. E._______ vom 25. April 2005 mit, dass die Beschwerdeführerin immer noch in einer psychiatrischen Therapie und zusätzlich auf medikamentöse Unterstützung angewiesen sei. Im Arztbericht wird festgehalten, dass sich der depressive Gemütszustand der Beschwerdeführerin zwar leicht gebessert habe, eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung auf unbestimmte Zeit jedoch aus ärztlicher Sicht geboten sei. N. Mit Begleitschreiben vom 27. Februar 2006 wies der Rechtsvertreter erneut darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde. Ferner reichte er einen weiteren ärztlichen Kurzbericht Dr. E._______ vom 16. Februar 2006 betreffend seiner Mandantin ein. Im fraglichen Kurzbericht hält der Arzt fest, dass die Depressionszustände der Patientin eine Besserung erfahren hätten; demgegenüber bleibe der als Folge einer Traumatisierung entstandene Angstzustand unverändert bestehen, weshalb eine Rückkehr der Patientin in ihre Heimat aus psychiatrischer Sicht nicht angezeigt sei. O. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Nennung der neuen Geschäftsnummer (D-3872/2006) mit, dass es das vorliegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte - Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. P. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeinstanz bis heute keine weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit dem angeblich gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Strafverfahren in der Türkei eingereicht worden seien. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass der letzte, der früheren ARK am 27. Februar 2006 zugestellte, ärztliche Kurzbericht von Dr. E._______ vom 16. Februar 2006 datiere. Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter auf, die in Aussicht gestellten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren seiner Mandantin (soweit möglich im Original und vollständig in eine Amtssprache übersetzt) nachzureichen und innert derselben Frist einen aktuellen und ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 beantragte der Rechtsvertreter, es sei seiner Mandantin Asyl zu gewähren. Eventuell sei zumindest festzustellen, dass eine Rückkehr seiner Mandantin in die Türkei aus gesundheitlichen, medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Es sei der behandelnde Arzt um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen zur Frage, ob eine Rückkehr in die Türkei für sie zumutbar wäre. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter einen Kurzbericht von Dr. E._______ vom 25. Mai 2009 ein, worin dieser festhält, seine Patientin spreche auf die Behandlung gut an und die Prognose für den künftigen Verlauf der Krankheit sei gut, falls die Behandlung bis zum geplanten Zeitpunkt ihrer Beendigung Anfang Herbst dieses Jahres fortgesetzt werden könne. Im Weiteren reichte er eine von der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2009 unterzeichnete Erklärung ein, worin sie die sie behandelnden Ärzte von deren ärztlicher Schweigepflicht entbindet. Ergänzend hielt der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 10. Juni 2009 fest, seine Mandantin beabsichtige, einen in Deutschland wohnhaften Landsmann zu heiraten, wobei sie im Falle einer Heirat nach Deutschland ziehen und ihre Beschwerde im vorliegenden Verfahren zurück ziehen würde. Die entsprechenden Hochzeitsvorbereitungen nähmen offenbar noch wenige Monate in Anspruch, da die zuständigen Zivilstandsämter überlastet seien, was zu entsprechenden Wartezeiten führe. Er habe seine Mandantin gebeten, ihm möglichst rasch Unterlagen zukommen zu lassen, welche die Vorbereitung ihrer Heirat belegen würden und die er alsdann an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten würde. Es liege auf der Hand, dass seine Mandantin sich psychisch eher auffange, nachdem sie jetzt eine Perspektive mit der Heirat und einem gesicherten Aufenthaltsrecht in Deutschland habe. Nichtsdestotrotz ändere letztere Feststellung nichts daran, dass sich der ärztliche Kurzbericht vom 25. Mai 2009 nicht dazu äussere, ob es seiner Mandantin, falls sie diese Perspektive nicht hätte, aus medizinischer Sicht zumutbar wäre, in die Türkei zurück zu kehren. Er habe Dr. E._______ deshalb zu dieser Frage um einen ergänzenden Bericht ersucht und beantrage zudem, der besagte Arzt sei durch das Gericht um eine Stellungnahme hierzu zu bitten. Abschliessend hielt der Rechtsvertreter fest, seine Mandantin habe bis anhin keine Dokumente zu besorgen vermocht, welche klar beweisen würden, dass sie in der Türkei verfolgt werde. R. In seiner Eingabe vom 14. Juli 2009 stellte der Rechtsvertreter die Anträge, es sei festzustellen, dass eine Rückweisung seiner Mandantin in die Türkei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Eventuell sei das Verfahren bis Anfang Oktober 2009 zu sistieren. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Kurzbericht von Dr. E._______ vom 7. Juli 2009 ein, worin letzterer festhält, seine Patientin würde einen gravierenden Rückfall in schwere Depressionen erleiden, falls sie vor der geplanten Hochzeit in Deutschland in die Türkei zurückgeschickt würde. Ergänzend fügte der Rechtsvertreter an, seine Mandantin werde ihre Beschwerde zurückziehen, falls sich die in Deutschland geplante Hochzeit und der damit verbundene dortige Aufenthalt realisieren lasse. Der Rechtsvertreter setze sich nach wie vor dafür ein, das Gericht so rasch als möglich über die diesbezügliche Entwicklung zu informieren, was nach den heutigen Informationen etwa im September 2009 der Fall sein dürfte. Gleichzeitig zeige der neue ärztliche Kurzbericht klar auf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die Türkei weder zumutbar noch möglich sei. Soweit notwendig, werde das Gericht darum ersucht, beim behandelnden Arzt seiner Mandantin ergänzende sachdienliche Auskünfte einzuholen. S. Mit Begleitschreiben vom 16. August 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des Zivilstandsamtes F._______ vom 5. August 2009 ein, wonach seine Mandantin ihren Verlobten vom 15. August 2009 an heiraten könne. Er erneuerte in diesem Zusammenhang dem Gericht gegenüber seinen Antrag, in vorliegender Angelegenheit noch keinen materiellen Entscheid zu treffen, da das Beschwerdeverfahren wohl gelegentlich durch einen Rückzug erledigt werden könne. T. Mit Eingabe vom 27. August 2009 teilte der Rechtsvertreter unter Beilegung einer Kopie des Familienbüchleins mit, seine Mandantin sei seit dem 20. August 2009 mit einem türkischen Landsmann verheiratet, wobei die Eheleute beabsichtigten, nach Deutschland an den Wohnort des Ehemannes zu ziehen und dort gemeinsam Wohnsitz zu nehmen. Der Umzug seiner Mandantin scheitere indessen vorerst noch daran, dass die deutschen Behörden die Einreise seiner Mandantin an einen gültigen Reisepass knüpften, dessen Ausstellung ihr durch die türkische Botschaft zur Zeit noch verweigert werde. U. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es behalte sich vom 1. Oktober 2009 an vor, ein materielles Urteil zu treffen, falls die Beschwerdeführerin bis dahin ihre Beschwerde nicht zurückgezogen haben sollte. V. Mit an das BFM gerichtetem und in Kopie an das Bundesverwaltungsgericht gesandtem Schreiben vom 14. September 2009 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz um Verlängerung der (am 2. Dezember 2009 endenden) "Aufenthaltserlaubnis" seiner Mandantin in der Schweiz, bis diese zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann ziehen könne. Die türkischen Behörden würden seiner Mandantin einen heimatlichen Reisepass offenbar erst ausstellen, nachdem sie ihr Asylgesuch in der Schweiz zurückgezogen habe. Demgegenüber habe seine Mandantin panische Angst davor, in die Türkei zurückzureisen oder gar dorthin abgeschoben zu werden. Der behandelnde Arzt bestätige, dass diesfalls der bisherige Behandlungserfolg grundlegend gefährdet sei und zwingend mit einem Rückfall gerechnet werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat einen in Deutschland wohnhaften Landsmann geheiratet und will gemeinsam mit ihm in Deutschland leben. Ihr Rechtsvertreter hat indessen in seiner Eingabe vom 27. August 2009 darauf hingewiesen, dass der Umzug seiner Mandantin nach Deutschland einstweilen am Umstand scheitere, dass die deutschen Behörden hierfür einen gültigen türkischen Reisepass verlangen würden, die türkische Botschaft in der Schweiz "eine Herausgabe desselben" zur Zeit aber noch verweigere. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Umstand insofern Rechnung getragen, als es dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2009 zusicherte, mit einem materiellen Urteil im vorliegenden Verfahren noch bis Ende September 2009 zuzuwarten, um der Beschwerdeführerin zusätzliche Zeit für die Beschaffung ihres heimatlichen Reisepasses einzuräumen. Nachdem die Beschwerdeführerin indessen bis heute keinen Rückzug ihrer Beschwerde erklärt hat, sieht das Gericht keine weitere Veranlassung mehr, mit der Ausfällung eines materiellen Urteils in vorliegender Angelegenheit zuzuwarten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Engagement für die DEHAP, ihren Festnahmen sowie dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren derart unbestimmt, stereotyp, unplausibel und unverbindlich ausgefallen (beispielsweise die geltend gemachten Beweggründe für das Verteilen von Flugblättern [vgl. act. A4 S. 3 unten]; die Behauptung, monatlich nicht mehr als fünf bis sechs Flugblätter verteilt und diese dabei an politisch uninteressierte Nachbarn und Verwandte abgegeben zu haben [vgl. act. A4 S. 4], die verbale Übertreibung, Ohrfeigen, Schläge und Beschimpfungen als "Folterarten" zu bezeichnen [vgl. act. A1 S. 4 unten]; die Unterlassung jeglicher Bemühungen, sich in der Türkei vor erfolgter Ausreise über den Stand des gegen sie laufenden Strafverfahrens zu informieren beziehungsweise anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen [vgl. act. A4 S. 5 i.V.m. S. 6]), dass bereits aus diesem Grund Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer entsprechenden Gesamtvorbringen aufkommen. 4.2 4.2.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ vom 12. Juli 2004 vertritt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2004 den Standpunkt, das Dokument sei eine Fälschung, da es sowohl vom formellen Aufbau als auch vom materiellen Inhalt her nicht mit ähnlich gelagerten behördlichen Schreiben in der Türkei zu vereinbaren sei und in keiner Weise der dortigen Behördenpraxis entspreche. Der im Briefkopf genannte Sachverhalt stelle in der Türkei keine strafbare Handlung dar. Die im Schreiben bezeichnete Behörde wäre ausserdem nicht für die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung der bezeichneten politischen Delikte zuständig. Wenn im Übrigen tatsächlich ein Verfahren bestehen würde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Anklageschrift beibringen würde. 4.2.2 In der Beschwerde wird vorab eingewendet, die Vorinstanz habe die angeblichen Fälschungsmerkmale des Dokuments nicht hinlänglich spezifiziert, weshalb es der Beschwerdeführerin a priori nicht möglich sei, inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, ihre diesbezügliche Argumentation zu konkretisieren, ansonsten aufgrund der geltenden Beweisregeln von der Echtheit der staatsanwaltlichen Bescheinigung ausgegangen werden müsse (vgl. Eingabe vom 28. Oktober 2004 S. 2 f. Ziff. 3 bis 5). 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt entgegen der Meinung des Rechtsvertreters die Auffassung, dass die Ausführungen des BFM hinsichtlich der Fälschungsmerkmale genügend transparent sind und keiner zusätzlichen Präzisierung bedürfen. Ausschlaggebend bleibt dabei der unmissverständliche Hinweis der Vorinstanz, dass der im Briefkopf genannte Sachverhalt - die Verbreitung von Bekanntmachungen der Partei DEHAP - in der Türkei keine strafbare Handlung darstellt, was im Übrigen auch mit der Tatsache harmoniert, dass die DEHAP bis zu ihrer am 17. August 2005 erfolgten Vereinigung mit der DTH (Demokratik Toplum Hareketi, Demokratische Volksbewegung) und der hieraus resultierenden neuen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi, Demokratische Gesellschaftspartei) immer legal blieb. Stellt sich somit das angebliche Verteilen von Flugblättern für die DEHAP als legale Handlung heraus, bleibt selbstverständlich kein Raum für ein behördliches Schreiben, dem zufolge gegen die Beschwerdeführerin aus den nämlichen Gründen ein Strafverfahren eingeleitet worden sein soll. Dass die Beschwerdeführerin demgegenüber während der zweitägigen Untersuchungshaft primär beschuldigt worden sei, für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) tätig gewesen zu sein und deshalb unter Umständen eine mehrjährige Gefängnisstrafe zu gewärtigen habe (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. September 2004 S. 2), wird durch die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen in keinerlei Weise gestützt und muss daher als haltlose Behauptung bewertet werden. Aus diesem Grunde ist das besagte Dokument tatsächlich als Fälschung einzustufen. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zweitägige Untersuchungshaft ab dem 20. März 2004 und die dort erlittenen polizeilichen Misshandlungen als unglaubhaft erweisen. Zur Vermeidung einer allfälligen weiteren missbräuchlichen Verwendung ist das Dokument deshalb gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG gerichtlich einzuziehen. Nur ergänzend sei deshalb erwähnt, dass die Beschwerdeführerin es bezeichnenderweise bis heute unterlassen hat, irgendwelche weitere Dokumente beizubringen, welche ihre angebliche Involvierung in ein politisch motiviertes Strafverfahren belegen würden. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Entscheidergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In persönlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, unter erheblichen psychischen Problemen zu leiden, welche als Folge ihrer zweitägigen Untersuchungshaft am 20. März 2004 und den dabei erlittenen Misshandlungen unter Einschluss sexueller Behelligungen durch Polizisten entstanden seien (siehe beispielsweise Eingabe vom 10. September 2004 S. 3 f., Eingabe vom 28. Oktober 2004 S. 1 i.V.m. S. 3, Eingabe vom 12. Januar 2005 S. 1 f.) und ihr eine Rückkehr in die Türkei ohne Retraumatisierung verunmöglichten. Diese Behauptungen erweisen sich indessen mangels Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen als nicht stichhaltig, so dass die Ursache ihrer angeblichen seelischen Erkrankung letztlich unklar bleibt. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Depression mit Angststörungen bildet als solche keinen Grund, welcher gegen ihre Rückkehr in die Türkei spricht, zumal in ihrer Heimat die nötigen medizinischen Strukturen bestehen, um solche psychischen Erkrankungen zu behandeln. Bei dieser Sachlage ist auch der Antrag, Dr. E._______ sei durch das Gericht um ergänzende sachdienliche Auskünfte zu ersuchen (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2009 S. 2), abzuweisen. Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch ihre Mutter sowie drei Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 12). Dies sowie der Umstand, dass sie für keine Familienangehörigen zu sorgen hat, lassen den Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erscheinen. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, nur mit Zurückhaltung. Der Umstand, dass die angeblichen Bemühungen der Beschwerdeführerin, sich zwecks Übersiedlung nach Deutschland durch die türkischen Behörden einen Reisepass ausstellen zu lassen, bisher fruchtlos verlaufen sind, bildet noch keinen Grund, von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ohnehin wäre eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig in den Heimat- oder in einen Drittstaat ausreisen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist, und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141). Aufgrund der heutigen Aktenlage kann der Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne nicht als unmöglich bezeichnet werden. 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 3. September 2004 von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ vom 12. Juli 2004 wird eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist durch den von der Beschwerdeführerin am 3. September 2004 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und wird mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: