Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion Zürich zugewiesen, wo am 15. November 2022 die Personalienauf- nahme stattfand. B. Am 5. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. C. C.a Am 30. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asyl- gründen angehört. C.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Ge- suchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei namibischer Staatsangehöri- ger der Ethnie Herero und bei seiner Mutter in B._______ (Region C._______) aufgewachsen. Im Jahr 2015 sei er zu seinem Vater nach D._______ (Region E._______) gezogen, mit welchem er aufgrund seiner sexuellen Orientierung Probleme bekommen habe. Letzterer habe seit län- gerer Zeit vermutet, dass er homosexuell sei, was er stets bestritten habe. Er sei sogar Vater eines Kindes geworden, um die Vermutungen des Vaters zu widerlegen. Im September 2020 habe sein Vater jedoch mitbekommen, dass er die Nacht mit einem Mann verbracht habe, woraufhin ihn ersterer in einen Hinterhalt gelockt und dort – zusammen mit weiteren Familienmit- gliedern und Verbündeten – brutal zusammengeschlagen habe. Diesen Vorfall habe er zunächst der lokalen Polizeibehörde zur Anzeige bringen wollen, aus Angst vor negativen Konsequenzen aber davon abgesehen, da Homosexualität in Namibia verboten sei. Stattdessen habe er sich an eine traditionelle Behördenstelle gewandt, welche ihm jegliche Hilfe verwehrt habe. Vor diesem Hintergrund sei er zunächst an verschiedenen Ortschaf- ten in Namibia untergetaucht und im September 2022 schliesslich nach F._______ gereist, nachdem er von seinem Vater wiederholt telefonisch bedroht worden sei und von seiner [Verwandten] erfahren habe, dass eine Zwangsheirat geplant sei. Von F._______ aus sei er – mit der Hilfe eines Schleppers – im November 2022 in die Schweiz geflohen. C.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass (gültig bis
6. Juni 2032) zu den Akten.
D-3850/2023 Seite 3 D. D.a Die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zugewiesene Rechts- vertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 6. Juni 2023 mit Schreiben vom 7. Juni 2023 Stellung. D.b Darin beantragte sie zunächst die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung. Einerseits seien die Anhö- rungsumstände – im Protokoll festgehaltene Verständigungsschwierigkei- ten infolge der Anhörung auf Englisch anstatt der Muttersprache Otjiherero
– nicht gewürdigt worden. Andererseits sei Sodomie in Namibia gesetzlich verboten. Auch wenn es faktisch kaum zur Strafverfolgung komme, be- deute dies nicht, dass der namibische Staat schutzfähig beziehungsweise schutzwillig sei. Da sexuelle Handlungen zwischen Männern offiziell ver- boten seien, sei es dem homosexuellen Beschwerdeführer nicht zumutbar, den Schutz der namibischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal er damit Gefahr laufe, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden. Abgesehen da- von zeigten Länderberichte auf, dass der namibische Staat bei Gewalt ge- gen LGBTQI+ Personen [Abkürzung steht auf Deutsch für lesbisch, schwul, bisexuell, transsexuell, queer, intersexuell und weitere sog. Ge- schlechtsidentitäten] nicht aktiv werde und diese nicht schütze sowie Ho- mosexuelle weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt seien. Sodann hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Darle- gung des SEM – mit seiner [Verwandten] nicht in engem Kontakt stehe. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass ihn letztere bei einer Rück- kehr ausreichend unterstützen beziehungsweise gar vor der Verfolgung durch den Vater und dessen Verbündete schützen könnte. E. E.a Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Bei den vom Beschwerde- führer geltend gemachten Behelligungen seitens seines Vaters (und weite- rer Personen) handle es sich um eine Verfolgung durch private Drittperso- nen, gegen die der namibische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutz- willig sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Hinweise, wonach ihm der
D-3850/2023 Seite 4 Zugang zur entsprechenden Schutzinfrastruktur nicht zugänglich gewesen wäre, wenn er sich ernsthaft darum bemüht hätte, was er versäumt habe. In Namibia seien gleichgeschlechtliche Beziehungen gesetzlich nicht ver- boten. Die Gesetzgebung kriminalisiere zwar gleichgeschlechtliche sexu- elle Handlungen zwischen Männern durch die Straftatbestände der Sodo- mie und der widernatürlichen Sexualstraftaten. Eine faktische Strafverfol- gung nach dieser Gesetzgebung finde aber nicht statt. Auch wenn konser- vative Teile der Gesellschaft Homosexualität tabuisierten und es vor- komme, dass LGBTQI+ Personen belästigt oder diskriminiert würden, sei die namibische Gesellschaft im afrikanischen Vergleich tolerant und offen. Zudem gebe es auch in Namibia Organisationen, die sich für die Rechte von LGBTQI+ Personen einsetzten. Somit lägen keine begründeten Hin- weise vor, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung keinen Zugang zur staatlichen Infrastruktur erhalten oder deswegen von staatlicher Seite verfolgt würde. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Ände- rung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. Der Vollständigkeit hal- ber sei dennoch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ein- schätzung betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit des namibischen Staates teile (vgl. Urteil des BVGer D-3275/2022 vom 28. September 2022, E. 5.2.2). Sodann sei tatsächlich nicht zu erwarten, dass ihn seine [Ver- wandte] vor einer allfälligen Verfolgung seitens seines Vaters und dessen Verbündeter schützen könne. Dies sei die Aufgabe des namibischen Staa- tes. Allerdings könne sie ihm bei einer Rückkehr nach Namibia eine mora- lische Stütze sein, zumal er mit ihr in regelmässigem Kontakt stehe und sie seine sexuelle Orientierung akzeptiere. F. F.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe sei- ner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 10. Juli 2023 (Datum des Post- stempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses.
D-3850/2023 Seite 5 F.b Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer – nebst einer Wiederho- lung der bisherigen Vorbringen – im Wesentlichen fest, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nicht einschlägig sei, zu- mal es sich um einen anders gelagerten Fall handle. Ferner deute der Um- stand, dass es in Namibia Organisationen gebe, die sich für die Rechte von sog. LGBTQI+ Personen einsetzten, keinesfalls darauf hin, dass Homose- xuelle dort nicht verfolgt würden oder ihre Rechte durchsetzen könnten. Schliesslich sei das Argument, dass die namibische Gesellschaft im Ver- gleich zu anderen afrikanischen Ländern offener und toleranter sei, nicht relevant. F.c Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht vom 5. Januar 2023 bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
11. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Glei- chentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Ver- ordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.
D-3850/2023 Seite 6
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie eine unvoll- ständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verständigungsschwierigkeiten an der Anhörung hätten ihn daran gehindert, seine Gesuchsgründe aus- führlich und detailliert vorzutragen, ist das Folgende festzuhalten: Die Um- stände der Anhörung sind zwar nicht als ideal zu bezeichnen, zumal für die Muttersprache des Beschwerdeführers (Otjiherero) offenbar keine dolmet- schende Person gefunden werden konnte. Die Anhörung erfolgte in Eng- lisch und Afrikaans. Insgesamt hat dies das Erstellen des rechtserhebli- chen Sachverhalts, wie nachfolgend darzulegen ist, aber nicht verunmög- licht. So hat der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung ausdrücklich bestätigt, die dolmetschende Person zu verstehen (vgl. A11 F1). Zudem
D-3850/2023 Seite 7 hat er anlässlich der Personalienaufnahme explizit Englisch als mögliche weitere Sprache, in der er befragt werden könne, angegeben (vgl. A1 Ziff. 1.17.03). Gemäss den Akten konnte sich der Beschwerdeführer – wenn auch mitunter nach Wiederholungen – denn auch genügend auf Eng- lisch verständigen. Selbst wenn ihm eine Anhörung in seiner Mutterspra- che Otjiherero erlaubt hätte, sich besser und wohl detaillierter auszudrü- cken, konnte er seine gesamten Asylvorbringen doch in nachvollziehbarer Weise schildern. Dabei ist vor allem auch wesentlich, dass ihm vom SEM nicht entgegengehalten wurde, er habe die Ereignisse unsubstantiiert dar- getan; die geltend gemachten Ereignisse wurden vielmehr im Wesentli- chen als glaubhaft erachtet und auf ihre Asylrelevanz hin überprüft. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass er sich aus- reichend zu seinen Asylgründen beziehungsweise zu möglichen Wegwei- sungsvollzugshindernissen äussern konnte, womit die entscheidwesentli- chen Sachverhaltselemente erstellt sind.
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, das SEM verkenne sowohl das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland als auch von Wegweisungsvollzugshindernissen, vermengt er die sich aus dem Unter- suchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und Wegwei- sungsvollzugshindernisse betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfol- genden Erwägungen zu verweisen ist. Sodann hat das SEM nachvollzieh- bar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. Pro- zessgeschichte, Bst. E.b). Damit ist es seiner Begründungspflicht in aus- reichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quel- lenangaben bedurfte es nicht. Alleine der Umstand, dass der Beschwerde- führer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht dar.
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in ma- terieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Prozess-
D-3850/2023 Seite 8 geschichte, Bst. E.b) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten dem nichts Stich- haltiges entgegen.
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt wer- den. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu- ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen ver- langt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erfor- derlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsys- tems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zu- mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berück- sichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist.
E. 5.3 Das vorgebrachte Verfolgungsmotiv der Homosexualität lässt sich un- ter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen Gruppe“ erfassen (vgl. Urteil des BVGer D-6758/2017 vom 5. Juli 2019 E. 5.2.2). Dies steht in Überein- stimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12), wonach homose- xuelle Asylsuchende eine bestimmte soziale Gruppe bilden können, die wegen ihrer sexuellen Ausrichtung einer Verfolgung ausgesetzt ist. Wie vom SEM zutreffend dargelegt, bleiben in Namibia sexuelle Handlun- gen zwischen Männern zwar weiterhin gesetzlich kriminalisiert, Strafverfol- gung nach dieser Gesetzgebung findet aber seit der Unabhängigkeit Na- mibias im Jahr 1990 faktisch nicht mehr statt (Law Reform and
D-3850/2023 Seite 9 Development Commission [LRDC], Report on the Abolishment of the Com- mon Law Offences of Sodomy and Unnatural Sexual Offences, Februar 2021, https://media.namiblii.org/files/na/other/law-reform-report/NAL- RDC%2043/43%20LRDC%20-%20Report%20on%20the%20abolish- ment%20of%20the%20Common%20Law%20offences%20of%20So- domy%20and%20unnatural%20Sexual%20offences_0.pdf, abgerufen am 18.07.2023). Vielmehr sucht die namibische Regierung nach wirksamen Mechanismen zur Klärung ihrer Position hinsichtlich der Rechtsstellung Homosexueller angesichts respektive trotz bestehender normativer und re- ligiöser Barrieren. In der Zwischenzeit gilt das allgemeine Recht auf Nicht- diskriminierung gemäss Artikel 10 der namibischen Verfassung (United Na- tions Human Rights Council [UNHRC], 2021 National Report: Namibia, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UN- DOC/GEN/G21/031/32/PDF/G2103132.pdf?OpenElement, abgerufen am 18.07.2023). Beispielsweise geniessen Homosexuelle die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und werden nicht daran gehindert, Veranstaltungen abzuhalten, darunter ein einwöchiges Pride Festival mit einer Parade. Trotz der Fortschritte der Menschenrechtsbewegung existieren Berichte, wo- nach Diskriminierung beim Zugang zu Justiz-, Gesundheits- und Sozial- diensten verbreitet sei (US Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Namibia, https://www.state.gov/reports/2022- country-reports-on-human-rights-practices/namibia/, abgerufen am 18.07.2023). Dennoch ist davon auszugehen, dass homosexuelle Perso- nen in Namibia von Seiten des Staates grundsätzlich geduldet sind und ihnen ein gewisser Schutz nicht verwehrt wird. Nach dem Gesagten ist eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Homosexualität des Beschwerde- führers zu verneinen.
E. 5.4 Eine subjektiv empfundene Furcht vor staatlicher Schutzverweigerung bei Übergriffen durch private Drittpersonen stellt erst dann eine flüchtlings- rechtlich bedeutsame Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, wenn sie auch objektiv nachvollziehbar und mithin begründet ist. Zumindest letzte- res Element liegt angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer hat explizit verneint, jemals Anzeige bei der Po- lizei erstattet zu haben (vgl. A11 F53, F86 f.). Und selbst wenn einzelne Polizeibeamte sich geweigert hätten, eine Anzeige in diesem Zusammen- hang entgegenzunehmen oder zu bearbeiten, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich an übergeordnete Verwaltungseinheiten, eine der bestehenden zivilgesellschaftlichen Organisationen im Lande oder einen Anwalt zu wenden, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat.
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E. 5.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
D-3850/2023 Seite 11 Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – wie vorstehend ausgeführt – nicht ge- lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Namibia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3275/2022 vom 28. September 2022 E. 5.4).
E. 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jähri- gen Mann, der in Namibia mit seiner [Verwandten] und (…), mit welchen er nach wie vor in Kontakt steht, auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurück- greifen kann (vgl. A11 F44 f., F47-49). Weiter hat er in seinem Heimatland die Schule bis zur (…) Klasse besucht und mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (…) gesammelt (vgl. A11 F27-31), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Ausserdem leidet er den Akten zufolge – abgesehen von (…) – an keinen gesundheitlichen Proble- men (vgl. A1 Ziff. 5.03; A11 F10). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.c), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvor- schusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-3850/2023 Seite 13
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3850/2023 Urteil vom 21. Juli 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Namibia, vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen, wo am 15. November 2022 die Personalienaufnahme stattfand. B. Am 5. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Am 30. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. C.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei namibischer Staatsangehöriger der Ethnie Herero und bei seiner Mutter in B._______ (Region C._______) aufgewachsen. Im Jahr 2015 sei er zu seinem Vater nach D._______ (Region E._______) gezogen, mit welchem er aufgrund seiner sexuellen Orientierung Probleme bekommen habe. Letzterer habe seit längerer Zeit vermutet, dass er homosexuell sei, was er stets bestritten habe. Er sei sogar Vater eines Kindes geworden, um die Vermutungen des Vaters zu widerlegen. Im September 2020 habe sein Vater jedoch mitbekommen, dass er die Nacht mit einem Mann verbracht habe, woraufhin ihn ersterer in einen Hinterhalt gelockt und dort - zusammen mit weiteren Familienmitgliedern und Verbündeten - brutal zusammengeschlagen habe. Diesen Vorfall habe er zunächst der lokalen Polizeibehörde zur Anzeige bringen wollen, aus Angst vor negativen Konsequenzen aber davon abgesehen, da Homosexualität in Namibia verboten sei. Stattdessen habe er sich an eine traditionelle Behördenstelle gewandt, welche ihm jegliche Hilfe verwehrt habe. Vor diesem Hintergrund sei er zunächst an verschiedenen Ortschaften in Namibia untergetaucht und im September 2022 schliesslich nach F._______ gereist, nachdem er von seinem Vater wiederholt telefonisch bedroht worden sei und von seiner [Verwandten] erfahren habe, dass eine Zwangsheirat geplant sei. Von F._______ aus sei er - mit der Hilfe eines Schleppers - im November 2022 in die Schweiz geflohen. C.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass (gültig bis 6. Juni 2032) zu den Akten. D. D.a Die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 6. Juni 2023 mit Schreiben vom 7. Juni 2023 Stellung. D.b Darin beantragte sie zunächst die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung. Einerseits seien die Anhörungsumstände - im Protokoll festgehaltene Verständigungsschwierigkeiten infolge der Anhörung auf Englisch anstatt der Muttersprache Otjiherero - nicht gewürdigt worden. Andererseits sei Sodomie in Namibia gesetzlich verboten. Auch wenn es faktisch kaum zur Strafverfolgung komme, bedeute dies nicht, dass der namibische Staat schutzfähig beziehungsweise schutzwillig sei. Da sexuelle Handlungen zwischen Männern offiziell verboten seien, sei es dem homosexuellen Beschwerdeführer nicht zumutbar, den Schutz der namibischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal er damit Gefahr laufe, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden. Abgesehen davon zeigten Länderberichte auf, dass der namibische Staat bei Gewalt gegen LGBTQI+ Personen [Abkürzung steht auf Deutsch für lesbisch, schwul, bisexuell, transsexuell, queer, intersexuell und weitere sog. Geschlechtsidentitäten] nicht aktiv werde und diese nicht schütze sowie Homosexuelle weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt seien. Sodann hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Darlegung des SEM - mit seiner [Verwandten] nicht in engem Kontakt stehe. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass ihn letztere bei einer Rückkehr ausreichend unterstützen beziehungsweise gar vor der Verfolgung durch den Vater und dessen Verbündete schützen könnte. E. E.a Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seitens seines Vaters (und weiterer Personen) handle es sich um eine Verfolgung durch private Drittpersonen, gegen die der namibische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Hinweise, wonach ihm der Zugang zur entsprechenden Schutzinfrastruktur nicht zugänglich gewesen wäre, wenn er sich ernsthaft darum bemüht hätte, was er versäumt habe. In Namibia seien gleichgeschlechtliche Beziehungen gesetzlich nicht verboten. Die Gesetzgebung kriminalisiere zwar gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern durch die Straftatbestände der Sodomie und der widernatürlichen Sexualstraftaten. Eine faktische Strafverfolgung nach dieser Gesetzgebung finde aber nicht statt. Auch wenn konservative Teile der Gesellschaft Homosexualität tabuisierten und es vorkomme, dass LGBTQI+ Personen belästigt oder diskriminiert würden, sei die namibische Gesellschaft im afrikanischen Vergleich tolerant und offen. Zudem gebe es auch in Namibia Organisationen, die sich für die Rechte von LGBTQI+ Personen einsetzten. Somit lägen keine begründeten Hinweise vor, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung keinen Zugang zur staatlichen Infrastruktur erhalten oder deswegen von staatlicher Seite verfolgt würde. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. Der Vollständigkeit halber sei dennoch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit des namibischen Staates teile (vgl. Urteil des BVGer D-3275/2022 vom 28. September 2022, E. 5.2.2). Sodann sei tatsächlich nicht zu erwarten, dass ihn seine [Verwandte] vor einer allfälligen Verfolgung seitens seines Vaters und dessen Verbündeter schützen könne. Dies sei die Aufgabe des namibischen Staates. Allerdings könne sie ihm bei einer Rückkehr nach Namibia eine moralische Stütze sein, zumal er mit ihr in regelmässigem Kontakt stehe und sie seine sexuelle Orientierung akzeptiere. F. F.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 10. Juli 2023 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer - nebst einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen - im Wesentlichen fest, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nicht einschlägig sei, zumal es sich um einen anders gelagerten Fall handle. Ferner deute der Umstand, dass es in Namibia Organisationen gebe, die sich für die Rechte von sog. LGBTQI+ Personen einsetzten, keinesfalls darauf hin, dass Homosexuelle dort nicht verfolgt würden oder ihre Rechte durchsetzen könnten. Schliesslich sei das Argument, dass die namibische Gesellschaft im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern offener und toleranter sei, nicht relevant. F.c Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht vom 5. Januar 2023 bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verständigungsschwierigkeiten an der Anhörung hätten ihn daran gehindert, seine Gesuchsgründe ausführlich und detailliert vorzutragen, ist das Folgende festzuhalten: Die Umstände der Anhörung sind zwar nicht als ideal zu bezeichnen, zumal für die Muttersprache des Beschwerdeführers (Otjiherero) offenbar keine dolmetschende Person gefunden werden konnte. Die Anhörung erfolgte in Englisch und Afrikaans. Insgesamt hat dies das Erstellen des rechtserheblichen Sachverhalts, wie nachfolgend darzulegen ist, aber nicht verunmöglicht. So hat der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung ausdrücklich bestätigt, die dolmetschende Person zu verstehen (vgl. A11 F1). Zudem hat er anlässlich der Personalienaufnahme explizit Englisch als mögliche weitere Sprache, in der er befragt werden könne, angegeben (vgl. A1 Ziff. 1.17.03). Gemäss den Akten konnte sich der Beschwerdeführer - wenn auch mitunter nach Wiederholungen - denn auch genügend auf Englisch verständigen. Selbst wenn ihm eine Anhörung in seiner Muttersprache Otjiherero erlaubt hätte, sich besser und wohl detaillierter auszudrücken, konnte er seine gesamten Asylvorbringen doch in nachvollziehbarer Weise schildern. Dabei ist vor allem auch wesentlich, dass ihm vom SEM nicht entgegengehalten wurde, er habe die Ereignisse unsubstantiiert dargetan; die geltend gemachten Ereignisse wurden vielmehr im Wesentlichen als glaubhaft erachtet und auf ihre Asylrelevanz hin überprüft. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass er sich ausreichend zu seinen Asylgründen beziehungsweise zu möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen äussern konnte, womit die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente erstellt sind. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, das SEM verkenne sowohl das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland als auch von Wegweisungsvollzugshindernissen, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Sodann hat das SEM nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.b). Damit ist es seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht dar. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Prozess-geschichte, Bst. E.b) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. 5.3 Das vorgebrachte Verfolgungsmotiv der Homosexualität lässt sich unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Urteil des BVGer D-6758/2017 vom 5. Juli 2019 E. 5.2.2). Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12), wonach homosexuelle Asylsuchende eine bestimmte soziale Gruppe bilden können, die wegen ihrer sexuellen Ausrichtung einer Verfolgung ausgesetzt ist. Wie vom SEM zutreffend dargelegt, bleiben in Namibia sexuelle Handlungen zwischen Männern zwar weiterhin gesetzlich kriminalisiert, Strafverfolgung nach dieser Gesetzgebung findet aber seit der Unabhängigkeit Namibias im Jahr 1990 faktisch nicht mehr statt (Law Reform and Development Commission [LRDC], Report on the Abolishment of the Common Law Offences of Sodomy and Unnatural Sexual Offences, Februar 2021, https://media.namiblii.org/files/na/other/law-reform-report/NALRDC%2043/43%20LRDC%20-%20Report%20on%20the%20abolishment%20of%20the%20Common%20Law%20offences%20of%20Sodomy%20and%20unnatural%20Sexual%20offences_0.pdf, abgerufen am 18.07.2023). Vielmehr sucht die namibische Regierung nach wirksamen Mechanismen zur Klärung ihrer Position hinsichtlich der Rechtsstellung Homosexueller angesichts respektive trotz bestehender normativer und religiöser Barrieren. In der Zwischenzeit gilt das allgemeine Recht auf Nichtdiskriminierung gemäss Artikel 10 der namibischen Verfassung (United Nations Human Rights Council [UNHRC], 2021 National Report: Namibia, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/031/32/PDF/G2103132.pdf?OpenElement, abgerufen am 18.07.2023). Beispielsweise geniessen Homosexuelle die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und werden nicht daran gehindert, Veranstaltungen abzuhalten, darunter ein einwöchiges Pride Festival mit einer Parade. Trotz der Fortschritte der Menschenrechtsbewegung existieren Berichte, wonach Diskriminierung beim Zugang zu Justiz-, Gesundheits- und Sozialdiensten verbreitet sei (US Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Namibia, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/namibia/, abgerufen am 18.07.2023). Dennoch ist davon auszugehen, dass homosexuelle Personen in Namibia von Seiten des Staates grundsätzlich geduldet sind und ihnen ein gewisser Schutz nicht verwehrt wird. Nach dem Gesagten ist eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers zu verneinen. 5.4 Eine subjektiv empfundene Furcht vor staatlicher Schutzverweigerung bei Übergriffen durch private Drittpersonen stellt erst dann eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, wenn sie auch objektiv nachvollziehbar und mithin begründet ist. Zumindest letzteres Element liegt angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer hat explizit verneint, jemals Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben (vgl. A11 F53, F86 f.). Und selbst wenn einzelne Polizeibeamte sich geweigert hätten, eine Anzeige in diesem Zusammenhang entgegenzunehmen oder zu bearbeiten, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich an übergeordnete Verwaltungseinheiten, eine der bestehenden zivilgesellschaftlichen Organisationen im Lande oder einen Anwalt zu wenden, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. 5.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Namibia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3275/2022 vom 28. September 2022 E. 5.4). 7.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in Namibia mit seiner [Verwandten] und (...), mit welchen er nach wie vor in Kontakt steht, auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. A11 F44 f., F47-49). Weiter hat er in seinem Heimatland die Schule bis zur (...) Klasse besucht und mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (...) gesammelt (vgl. A11 F27-31), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Ausserdem leidet er den Akten zufolge - abgesehen von (...) - an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. A1 Ziff. 5.03; A11 F10). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.c), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: