Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine namibische Staatsangehörige der Ethnie Herero angehörend – gelangte über Südafrika, Indien und Sri Lanka mit- hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg am 22. März 2022 in die Schweiz, wo sie am Flughafen Zürich gleichentags ein Asylgesuch stellte sowie um Einreise in die Schweiz ersuchte. Am 23. März 2022 wurde ihr die Einreise bewilligt und das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt. Am 30. Mai 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 28. Juni 2022 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. B. Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund aus, sie sei zusammen mit ihren beiden Schwestern bei ihrer Tante in einem Dorf aufgewachsen. Ihre Tante habe nicht gearbeitet, aber finanzielle Unterstüt- zung seitens der Mutter der Beschwerdeführerin, die in der Stadt mit Stras- senfahrzeugen gearbeitet habe, erhalten. Zudem habe ihre Tante ab und zu eine Kuh verkauft, wenn es finanziell knapp geworden sei. Zu ihrem Vater habe sie keine enge Beziehung, zuletzt habe sie ihn im Jahr 2020 gesehen. Für die Wiederholung der 10. Klasse sei die Beschwerdeführerin nach B._______ gezogen. Sie habe diese erfolgreich bestanden, sei aber in der 11. Klasse durchgefallen. In B._______ habe sie bei einer Freundin gewohnt, die für ihren Aufenthalt finanziell aufgekommen sei. Sie habe ih- rer Freundin ab und zu geholfen, Eis zu verkaufen, ansonsten aber nicht gearbeitet. Sie habe einen Sohn (vgl. nachfolgend), den sie während ihrer Schulzeit in B._______ im Dorf bei ihrer Tante gelassen habe. Sie habe ihn vor ihrer Ausreise in die Obhut ihrer Freundin (mit der sie bereits in B._______ gewohnt habe) übergeben. Sie sorge sich um das Wohlerge- hen ihres Sohnes, da ihre Freundin inzwischen arbeitslos sei. C. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen geltend, sie sei im November 2016 (mit 18 Jahren) aufgrund ihrer Homosexualität Opfer einer sogenannten «Correctional Rape», einer Vergewaltigung zwecks versuchter Änderung ihrer sexuellen Orientierung
– arrangiert durch ihre Familie bestehend aus Halbbrüdern, einem Onkel sowie ihrer Mutter – und zwei Mal (einmal im Jahr 2014 und das zweite Mal im Jahr 2021) Opfer einer versuchten Zwangsehe geworden. Sie habe auf- grund dieser Probleme zweimal um staatliche (im Jahr 2014 beim «Home
D-3275/2022 Seite 3 Affairs» Büro und 2021 bei den örtlichen Polizeibehörden) und einmal bei einer traditionellen Behörde um Hilfe ersucht. Ihr Sohn – gezeugt durch die «Correctional Rape» vom Jahr 2016 – sei im Jahr 2017 geboren. Sie sei aufgrund der Vergewaltigung und der damit verbundenen Schwangerschaft – sie sei noch in der Schule gewesen – sehr belastet gewesen, weshalb sie sich habe umbringen wollen; ihre Mut- ter habe sie während Wochen eingesperrt und an einen anderen Ort ge- bracht, wo sie ihr Kind geboren habe. Nach der Geburt ihres Sohnes habe ihre Mutter ihr weitere Männer vorgestellt. Aufgrund der zweiten geplanten Zwangsheirat habe sie Ende 2021 mittels Tabletten einen Suizidversuch unternommen. Sie sei hospitalisiert worden
– das Spital habe die Polizei verständigt und ihre Mutter bezüglich des Su- izidversuchs informiert –, aber nichts habe sich geändert. Weil sie den Druck nicht mehr ausgehalten habe, und aus Furcht vor der im März 2022 geplanten Zwangsheirat, sei sie ausgereist. Nebst ihrer Freundin wisse nur eine Cousine, dass sie in der Schweiz sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst ihrem Reisepass, ihrer Identitätskarte sowie ihrer Geburtsurkunde eine Anzeige beim Ministry of Gender Equality and Poverty Eradication and Social Wel- fare vom 17. Februar 2014, eine Polizeianzeige vom 22. Dezember 2021 sowie zwei Arztberichte vom 27. April 2022 und dem 12. Mai 2022 bezüg- lich Diagnose Anpassungsstörungen mit Differentialdiagnose posttrauma- tische Belastungsstörung (PTBS) zu den Akten. D. Das SEM liess der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 einen Entscheid- entwurf zur Stellungnahme zukommen und die Beschwerdeführerin nahm am 6. Juli 2022 Stellung. Die Beschwerdeführerin hielt fest, die Anhörungsumstände (Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten, Baulärm, PTBS und Kopfschmerzen) seien im Entwurf nicht gewürdigt worden. Sie ergänzte, bereits in der Schule sei sie von anderen und den Lehrpersonen oft missverstanden wor- den. Weiter habe sie vor wenigen Tagen einen aufgebrachten Anruf ihrer Freundin erhalten, wonach ihre Mutter diese angerufen und nach ihr ge- fragt habe sowie den Wohnort der Freundin habe kennen wollen. Sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert zurückzukehren und ihr andernfalls gedroht. Ihre Mutter sei sehr gewalttägig und sie fürchte sich vor weiterem
D-3275/2022 Seite 4 Missbrauch und einer allfälligen Tötung. Ihre Mutter habe ein grosses Kon- taktnetzwerk im kleinen Namibia und könne sie leicht finden; durch ihre Schulbildung und Berufs- sowie Reisetätigkeiten kenne sie viele Leute. Auch sei ihre Mutter von einem Freund bei der «Gender Based Violence Protection Unit» über die Anzeige der Beschwerdeführerin informiert wor- den. Ihre Lebensumstände seien weder in der Begründung des Asylentscheids noch im Wegweisungsvollzug entsprechend gewürdigt worden. Sie sei eine sehr junge Frau, die aufgrund ihrer Homosexualität von ihrer eigenen Familie missbraucht und belästigt worden sei. Sie sei deswegen vergewal- tigt und ihr sei mehrmals mit der Zwangsheirat mit älteren Männern gedroht worden. Es sei fraglich, inwiefern sie ihren eigenen Lebensunterhalt als alleinstehende Frau und Mutter finanzieren könne. Sie sei zunächst von ihrer Mutter abhängig gewesen und habe sodann ab der 10. Klasse in B._______ bei einer Freundin in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Es sei auch diese Freundin gewesen, die ihr geraten habe zur «Gender Based Violence Protection Unit» zu gehen; sie sei nebst ihrer Cousine ihre einzige Vertrauensperson. Sie und ihre Freundin hätten die einfachen Räumlich- keiten in B._______ nicht mehr finanzieren können. Etwa eine Woche vor ihrer Ausreise sei ihre Freundin zusammen mit ihrem Sohn ins Dorf zurück- gekehrt, wo die Grossmutter – die als Bäuerin lebe – wohne. Die Be- schwerdeführerin sei auf sich alleine gestellt, ohne Unterstützung ihrer Fa- milie, wobei ihre einzige Freundin von deren Familie abhängig sei. Bezüglich weiterer Sachverhaltsergänzungen und Ausführungen zum Asyl- punkt kann auf die Akten verwiesen werden. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Dabei hielt das SEM fest, bezüglich der in der Stellungnahme vom 6. Juli 2022 geltend gemachten Todesangst vor der Mutter sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bloss erwähnt habe, sie habe versucht, eine enge Beziehung zu ihrer Mutter aufzubauen, aber die Gegebenheiten hätten sich geändert. Auf die Frage, was das Schlimmste sei, dass sie sich bei einer Rückkehr vorstellen könne, habe sie gesagt, dass ihre Mutter sie aus- fragen, einen massiven Druck ausüben würde und sie nicht in der Lage sei, mit diesem Stress umzugehen. Das SEM gehe davon aus, dass sie im
D-3275/2022 Seite 5 heutigen Zeitpunkt keine ernsthafte Gefährdung befürchten müsse. Da sie keine Todesangst erwähnt habe, sei an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin- gens zu zweifeln. In Bezug auf ihre PTBS sei darauf hinzuweisen, dass es in Namibia zahlreiche Möglichkeiten gebe, eine psychologische bezie- hungsweise psychiatrische Fachperson aufzusuchen. Das SEM gehe da- von aus, dass sich ihr psychischer Zustand durch ein Wiedersehen mit dem Sohn verbessern werde. Bezüglich den Ausführungen zum Asylpunkt kann auf die Akten verwiesen werden. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mittels Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachver- halts an die Vorinstanz sowie eventualiter die Erteilung der vorläufigen Auf- nahme. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege so- wie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. Dabei wiederholte sie ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Juli 2022 und führte ergänzend aus, dass in der Begründung der angefochte- nen Verfügung jegliche Hinweise auf Länderinformationen oder Rechtspre- chung beziehungsweise eine echte Auseinandersetzung mit der Zulässig- keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehlen würden. In Anbe- tracht der Tatsache, dass es sich bei ihr um eine vulnerable, alleinreisende Frau handle, seien solche vertieften Abklärungen beziehungsweise Aus- führungen im Asylentscheid notwendig gewesen. Sie werde von ihrer eige- nen Familie verfolgt. Erschwerend komme hinzu, dass ihre einzige Freun- din von deren Familie abhängig sei. Vor dem länderspezifischen Hinter- grund sowie ihren individuellen Lebensumständen sei der Wegweisungs- vollzug als unzumutbar zu beurteilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 stellte die zuständige Instruk- tionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht gut. Gleichzeitig stellte sie fest, dass sich der Prozessgegen- stand mangels Anfechtung des Asylpunkts allein auf den Vollzug der Weg- weisung beschränke.
D-3275/2022 Seite 6 H. In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2022 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. Dabei führte es aus, die Mutter-Tochter Beziehung sei anlässlich der An- hörung nicht dermassen dramatisch geschildert worden, wie es seit Ent- scheidfindung nun geltend gemacht werde, weshalb Zweifel an der Glaub- haftigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin habe nur gesagt, dass ihre Mutter ein Stadtmensch und immer weg gewesen sei. Sie sei bei ihrer Tante aufgewachsen und habe nicht viel mit ihrer leiblichen Mutter zu tun gehabt, wobei sie sich bemüht habe zu ihr eine enge Beziehung aufzu- bauen. Etwas später habe sie gesagt, ihre Mutter habe von ihren Suizidge- danken erfahren und sie zu einem anderen Ort gebracht. Die Beziehung habe sich aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft auch verändert. Sie habe diese als angespannt und kompliziert geschildert, nachdem ihre Mut- ter von ihrer vermeintlichen Homosexualität erfahren habe. Es erstaune, dass sie sich nie vollständig von ihrer Mutter distanziert und abgewandt habe, wenn sie eine dermassen grosse Angst verspürt habe. Ihre Angaben und ihr tatsächliches Handeln würden sich widersprechen und den Ein- druck vermitteln, dass es sich bei ihren diesbezüglichen Angaben um ein Konstrukt handle; die Vorbringen in Bezug auf die Mutter hätten nicht in der Art und Weise stattgefunden, wie sie geltend gemacht habe. Eine mut- massliche Verfolgung seitens der Familie werde vom SEM als höchst un- wahrscheinlich eingestuft. Schliesslich sei sie jung, gesund, habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und könne aufgrund ihres Alters und so- zialen Stands auch eine neue Tätigkeit erlernen. Mit Verweis auf verschie- dene Quellen wurde ausgeführt, Namibia verfüge über eine gute Gesund- heitsinfrastruktur – im Vergleich mit anderen afrikanischen Ländern sogar über eine bessere Gesundheitsversorgung, wobei insbesondere in B._______ – wo sie gewohnt habe – mehrere psychologische und psychi- atrische Zentren zur Verfügung stünden. I. Mit Replik vom 5. September 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung Stellung. Dabei führte sie aus, bezüglich der Vorbringen der Vorinstanz, ihre Anga- ben und ihr Handeln würden sich widersprechen, seien die für eine saubere Sachverhaltsermittlung erschwerten Verhältnisse zu berücksichtigen. Da- bei seien die Weisungen des SEM bezüglich vertrauensvoller Atmosphäre zu beachten – nur wenn diese gewährleistet seien, könne die Vorinstanz
D-3275/2022 Seite 7 davon ausgehen, dass sie ihre traumatisierenden Erlebnisse vorbringen könne. Mit Verweis auf verschiedene Quellen wurde ausgeführt, es müsse bei der Würdigung der Vorbringen auch die ambivalente Beziehung von Tätern und Opfern bei sexueller Gewalt in der Familie berücksichtigt wer- den. Auf eine sorgfältige Prüfung der Glaubhaftigkeit der Flucht begrün- denden Vorbringen sei im Entscheid jedoch explizit verzichtet worden. Dass sie sich selbst eine bessere Beziehung zu ihrer Mutter wünsche und Mühe habe, über die Gewalttätigkeit und Übergriffe ihrer Mutter zu reden und sich von ihr vollends abzulösen, sei aus sozio-psychologischer Hin- sicht lebensnah und nachvollziehbar. Die Auswirkungen einer PTBS auf die Aussagefähigkeit sei ebenfalls bekannt. Weiter gehe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung von missverstandenen Sachverhaltselementen aus. Sie habe bezüglich ihrer Mutter ausgesagt, wie sie sich oft wegen kleinerer Dinge in die Haare gekriegt hätten. Aus- serdem habe sie erklärt, dass ihre leibliche Mutter abwesend gewesen sei, als ihre Geschwister noch jung gewesen seien; ihre Mutter habe nicht weit vom Dorf entfernt gelebt. Die Präsenz ihrer Mutter sei von ihr mehrfach erwähnt worden – auch im Zusammenhang mit der Sicherung ihres Le- bensunterhalts und als Mittäterin bei der arrangierten Vergewaltigung und späteren Freiheitsberaubung. Das SEM setze sich nicht mit dem familiären Gefüge auseinander; ihre Mutter habe eine aktive Rolle in ihrem Leben und der Rest der Familie sei ebenfalls von ihr abhängig. Die Beschwerdeführe- rin habe versucht, sich umzubringen, als sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Im Dezember 2021 sei es zu einem erneuten Suizidversuch gekommen; danach sei sie zurück ins Dorf gegangen, wo sich ihr Sohn aufgehalten habe und auch ihre Mutter gelebt habe. Die Vorinstanz habe die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt. Inwiefern das SEM von einer gesunden Beschwerdefüh- rerin sprechen könne, entgehe der Rechtsvertretung. Bei einer Erstkonsul- tation im Mai 2022 sei vom Psychiater eine Anpassungsstörung mit Diffe- rentialdiagnose PTBS diagnostiziert worden. Zudem sei ihr eine psychiat- risch-psychotherapeutische Behandlung, idealerweise bei einem Fachtherapeuten für traumaasoziierte psychische Folgestörungen, emp- fohlen worden. Sie habe mehrmals versucht, eine Folgekonsultation zu er- halten – erfolglos. Vor einer Woche sei sie in das kantonale Durchgangs- zentrum überwiesen worden und müsse nun Arzttermine erneut geltend machen. Es sei aktenkundig, dass sie in ihrem Heimatland bereits mehrere Suizidversuche begangen habe, zuletzt im Dezember 2021. Ihre gesund-
D-3275/2022 Seite 8 heitlichen Probleme, unter anderem starke Kopfschmerzen, Brustschmer- zen (Engegefühl) sowie Stress und Schlafschwierigkeiten seien weiterhin aktuell. In Bezug auf den Zugang zur medizinischen Versorgung in Namibia sei festzuhalten, dass Arztbesuche jeweils im Voraus bezahlt werden müssten. Sie verfüge über keine finanziellen Mittel und sei sehr besorgt um ihren Sohn, der derzeit von ihrer Freundin betreut werde und auf dem Land wohnhaft sei, wo es ihnen ab und zu an Nahrungsmitteln mangle.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Vorliegend ergibt sich aufgrund der Anträge und der Begründung, dass ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten wurde, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die angefochtene Verfügung bezüglich den Dispositiv-Ziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Weg- weisung) in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3275/2022 Seite 9
E. 4.1 Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dabei machte sie erschwerte Verhältnisse – die Anhörung habe nicht in ihrer Muttersprache, sondern auf Englisch stattge- funden und wiederholt sei Baulärm hörbar gewesen – geltend. Das SEM habe zwar die Dolmetscherin und die Beschwerdeführerin angewiesen, sich bei Unklarheiten wegen des Baulärms zu melden. Ebenfalls seien mehrere Fragen, die sie auf Englisch nicht verstanden habe, von der Dol- metscherin wiederholt worden, wobei in solchen Situationen oft unklar sei, ob etwas falsch verstanden worden sei. Ein Wiederholen einer Frage könne allfällige Verständigungsprobleme nicht ausmerzen. Sie spreche zwar zweifellos gut Englisch, gewisse Feinheiten würde sich aber nicht auf muttersprachlichem Niveau befinden. Gesamthaft würden die Hindernisse anlässlich der Anhörung (eine PTBS, Kopfschmerzen, der Baulärm und die Befragung auf Englisch) eine Linse darstellen, durch die ihre Vorbringen und Schilderungen zu betrachten seien und die Einfluss auf ihr Aussage- verhalten hätten.
E. 4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Vor- bringen – deren Glaubhaftigkeit im Grundsatz vom SEM auch nicht bezwei- felt wurden (ausser ihrer Ausführungen zur Beziehung zur Mutter) – genü- gend darlegen konnte. Zwar sind die Umstände der Anhörung – der Bau- lärm sowie die Befragung auf Englisch – vorliegend nicht als ideal zu be- zeichnen; sie haben das Erstellen des Sachverhalts jedoch nicht verun- möglicht. Vielmehr ist aufgrund des Anhörungsprotokolls davon auszuge- hen, dass die Befragung unter Umständen stattgefunden hat, die ein offe- nes Gespräch ermöglichten und sie ihre Vorbringen frei und unbeeinträch- tigt von Schamgefühlen schildern konnte (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.3); sie wurde gemäss Art. 6 AsylV 1 (SR 142.311) von einem Frauenteam befragt. Gemäss den Akten konnte sich die Beschwerdeführerin genügend auf Englisch verständigen. Selbst wenn eine Anhörung auf Herero ihr erlaubt hätte, sich besser und wohl detaillierter auszudrücken, konnte sie ihre ge- samten Asylvorbringen doch in nachvollziehbarer Weise schildern, wobei ihr vom SEM auch nicht vorgeworfen wurde, sie habe die Ereignisse un- substantiiert geschildert. Zudem hat sie auch auf dem Personalienblatt ex- plizit Englisch als mögliche weitere Sprache, in der sie befragt werden könne, angegeben. Auch die Dolmetscherin hat sie – zwar mitunter nach Wiederholungen – verstanden. Schliesslich hat das SEM die Anhörungs- umstände genügend berücksichtigt, indem es ihre Vorbringen und Schilde- rungen nicht grundsätzlich in Frage stellte. In Anbetracht dieser Umstände
D-3275/2022 Seite 10 muss davon ausgegangen werden, dass sie sich – auch unter Berücksich- tigung ihres psychischen Zustands – ausreichend zu ihren Asylgründen be- ziehungsweise zu möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen äussern konnte, womit die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente erstellt sind.
E. 4.3 Insofern die Beschwerdeführerin beanstandet, das SEM habe sich un- zureichend mit ihrer persönlichen Situation als junge alleinstehende Frau auseinandergesetzt, vermischt sie die Frage des rechtserheblichen Sach- verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Das SEM hat alle wesentlichen Überlegungen genannt, die es seinem Entscheid zu- grunde legte. In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2022 hat sich das SEM überdies eingehend mit den Behandlungsmöglichkeiten ihrer psychi- schen Beschwerden in Namibia auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass sie die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Be- gründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Das Ge- richt entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög- lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Dispositivzif- fer 1 (Flüchtlingseigenschaft) der angefochtenen Verfügung ist in Rechts- kraft erwachsen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
D-3275/2022 Seite 11
E. 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Namibia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei ist auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit und –willigkeit der Behörden bezüg- lich allfälliger Übergriffe privater Dritter zu verweisen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon- krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.4 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich die allgemeine Situation in Namibia – aktuell herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt – keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen.
E. 5.5 Vor dem wirtschaftlichen Hintergrund Namibias und der Biographie der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob es individuelle Gründe gibt, die gegen ihre Rückkehr nach Namibia sprechen.
E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin ist eine junge und alleinerziehende Mutter, die angibt, (wohl im informellen Sektor) mit ihrer Freundin jeweils am Wo- chenende Eis verkauft zu haben (vgl. Anhörung vom 28. Juni 2022 F83),
D-3275/2022 Seite 12 ansonsten aber nie in ihrem Leben gearbeitet zu haben. Sie habe in ärmli- chen Verhältnissen, zwar mit Elektrizität, aber ohne fliessendes Wasser, gelebt (vgl. Anhörung F79). Sie sei «nicht aus der oberen Schicht und auch nicht aus der untersten Schicht» (vgl. Anhörung F77). Ihre Vorbringen ste- hen grundsätzlich im Einklang mit der sozioökonomischen Lage in Nami- bia, die von grosser Ungleichheit und weitgehender Armut geprägt ist. Ge- mäss der Bertelsmann Stiftung sind von alleinstehenden Frauen geführte Haushalte in Namibia öfter von Armut betroffen als diejenigen von Männern (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report – Namibia, 2018, <https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country _report_2018-_NAM.pdf>; NAMIBIA STATISTICS AGENCY (NSA) ET AL., Nami- bia Multidimensional Poverty Index (MPI) Report 2021, 06.2021, <https://www.unicef.org/esa/media/9041/file/UNICEF-Namibia-Multidimen sional-Poverty-Index-2021.pdf>, beide abgerufen am 15.09.2022). Die Weltbank bezeichnet die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern in Namibia als «akut» und bringt die häufig vorkommende geschlechtsspezi- fische Gewalt unter anderem mit Armut in Verbindung (vgl. WORLD BANK, Namibia – Systematic Country Diagnostic, 07.2021 <https://documents1.worldbank.org/curated/en/976371617896981427/-pd f/Namibia-Systematic-Country-Diagnostics.pdf>, abgerufen am 15.09.2022). Die Arbeitslosigkeit Namibias liegt bei etwa 38% bei den 15- bis 24-Jährigen (vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAM- MENARBEIT UND ENTWICKLUNG [BMZ], Namibia – Wirtschaftliche Situation: Schwieriger Weg aus der Krise, undatiert, <https://www.bmz.de/de/laen- der/namibia/wirtschaftliche-situation-11756>, abgerufen am 15.09.2022). Ein grosser Teil der Einkommen wird allerdings im informellen Sektor er- wirtschaftet, dessen wirtschaftliche Tätigkeit nicht staatlich erfasst, regu- liert und kontrolliert wird (vgl. WORLD BANK, Namibia – Systematic Country Diagnostic, a.a.O.). Die wirtschaftliche Lage stellt deshalb grundsätzlich ein Erschwernis für die Beschwerdeführerin dar, vermag aber für sich al- leine noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begrün- den.
E. 5.5.2 Hinsichtlich des sozialen Netzes der Beschwerdeführerin im Heimat- staat ist zunächst zu bemerken, dass sie geltend machte, Opfer einer dro- henden Zwangsehe und einer Vergewaltigung geworden zu sein, die mit der Absicht begangen wurde, ihre sexuelle Orientierung als lesbische Frau zu «kurieren». Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind in Namibia zwar nicht offiziell verboten, dennoch erachtet die konservative Gesellschaft diese als Tabu, wobei homosexuelle Personen zum Teil belästigt und dis- kriminiert werden (vgl. US DEPARTMENT OF STATE, 2021 Country Reports
D-3275/2022 Seite 13 on Human Rights Practices: Namibia, <https://www.state.gov/re- ports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/namibia/>, abgeru- fen am 15.09.2022). Weil ihre Onkel und ihr Halbbruder die Vergewaltigung (wohl mithilfe der Mutter) organisiert haben, kann von der Beschwerdefüh- rerin nicht erwartet werden, sich unter den Schutz ihrer Familie zu stellen, beziehungsweise würden diese sie wohl ohnehin nicht im Sinne eines so- zialen Netzes wirtschaftlich und sozial unterstützen. Wie sie in ihrer Be- schwerde zu Recht geltend macht, ist ein ambivalentes Verhältnis zur Tä- terin – Fürsorge und Gewalt können in einem Spannungsverhältnis zuei- nander stehen – insbesondere bei geschlechtsspezifischer Gewalt grund- sätzlich nachvollziehbar (vgl. SABINE ANDRESEN ET AL., Sexuelle Gewalt in der Familie, Gesellschaftliche Aufarbeitung sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche von 1945 bis in die Gegenwart, 2021, <https://www.aufar- beitungskommission.de/wp-content/uploads/Studie_Sexuelle-Gewalt-in-d er-Familie_bf.pdf>, abgerufen am 15.09.2022), wobei sie das komplexe Verhältnis zur Mutter bereits in der Anhörung beschrieben hat (Schläge, versuchte Zwangsheirat, Mithilfe bei der Organisation der «Correctional Rape» sowie finanzielle Unterstützung und Unterbringung während der Schwangerschaft, vgl. Anhörung vom 28. Juni 2022, F40, F89, F94, F104 und F109), selbst wenn sie damals keine Todesangst erwähnte. Vorliegend fällt aber vor allem ins Gewicht, dass sie sich von ihrer Familie, inklusive ihrer Mutter, sowohl emotional als auch finanziell gelöst hat und weitge- hend selbständig ist. So ist sie für die 10. Klasse nach B._______ gezogen, wo sie bei einer Freundin gewohnt hat (vgl. Anhörung F20-F21 und F26), die in einem Laden gearbeitet und jeweils Ende Monat einen Gehalt erhal- ten habe (vgl. Anhörung F80), wobei auch ihr Sohn in ihrer Abwesenheit von dieser Freundin versorgt wird (vgl. Anhörung F72 und F74), sodass davon auszugehen ist, sie werde von dieser Seite auch bei ihrer Rückkehr Hilfe erhalten (vgl. auch Urteil des BVGer D-3461/2022 vom 19. August 2022). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie in ihrer Stellung- nahme vom 6. Juli 2022 geltend machte, ihre Freundin lebe fortan mit dem Sohn der Beschwerdeführerin auf dem Land bei ihrer Grossmutter als Bau- ern, zumal damit die Grundversorgung ihres Sohnes gesichert sein dürfte. Anzumerken ist, dass sich aus den Akten nicht ergibt, ob die Freundin gar die Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin ist. Es kann immerhin davon ausgegangen werden, dass diese Freundin ihr als sehr enge Vertraute un- terstützend beisteht und sie somit auf ein genügendes soziales Netzwerk zurückgreifen kann. Auch die versuchte Zwangsheirat Ende Dezember 2021, derer sie sich erfolgreich widersetzt hatte, vermag dies nicht zu än- dern. Ebenso ist unwahrscheinlich, dass ihre Mutter derart gut vernetzt ist, dass die Beschwerdeführerin nicht vor ihr sicher ist (vgl. Anhörung F160-
D-3275/2022 Seite 14 F161). Zudem gibt es auch in Namibia Organisationen, die sich für die Rechte von LGBTQI+ Personen einsetzen (vgl. HOME OFFICE, 48, Country Policy and Information Note Namibia: Sexual orientation and gender iden- tity and expression, 11.2021, <https://assets.publishing.ser- vice.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/103 5840/-NAM_CPIN_Sexual_orientation_gender_identity_and_expression_ _002_.pdf>, abgerufen am 15.09.2022). Schliesslich muss darauf hinge- wiesen werden, dass sie keinerlei Angaben zur Finanzierung ihres Fluges in die Schweiz – offensichtlich ist sie mithilfe eines Schleppers ausgereist
– gemacht hat (vgl. Anhörung vom 28. Juni 2022 F127-F129), womit sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt hat. Es ist somit auch nicht auszuschliessen, dass sie nicht von anderer Seite finanziell un- terstützt wird.
E. 5.5.3 Bezüglich der in den Arztberichten vom 27. April 2022 und dem
12. Mai 2022 diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden, einer An- passungsstörung mit der Differentialdiagnose PTBS, kann davon ausge- gangen werden, dass diese grundsätzlich in Namibia behandelt werden können (vgl. NATIONAL LIBRARY OF MEDICINE, Country Profile – Primary Healthcare and Family Medicine in Namibia, 07.01.2020, <https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7061223/>, abgerufen am 15.09.2022), selbst wenn sie dafür die Kosten für eine Behandlung vo- rübergehend selbst tragen müsste. In diesem Zusammenhang ist auf ak- tuelle namibische Berichterstattung hinzuweisen, wonach nächstes Jahr eine allgemeine Gesundheitsversicherung, der «Universal Health Care Plan», eingeführt werden soll (vgl. THE BRIEF, Namibia to implement Uni- versal Health Care next year, 27.07.2022, <https://www.thebrief.com.na/in- dex.php/component/k2/item/1483-namibia-to-implement-universal-health- care-in-2023>; NEWERALIVE, Namibia to implement universal health coverage, 28.07.2022, <https://neweralive.na/posts/namibia-to-imple- ment-universal-health-coverage>, beide abgerufen am 15.09.2022). Die Beschwerdeführerin macht weiter zwei Suizidversuche in Namibia sowie suizidale Gedanken geltend. Es ist darauf hinzuweisen, dass sie in Nami- bia bereits bezüglich des Suizidversuchs Ende 2021 hospitalisiert und be- handelt wurde. Angesichts dessen erscheint auch der Einwand, sie könne sich die medizinische Behandlung nicht leisten, unbehelflich. Zwischenzeit- lich liegen keine diesbezüglichen Arztberichte und auch keine Hinweise auf eine aktuelle Suizidalität vor. Insofern die Umstände – der familiäre Druck und die Behelligungen durch die Mutter – im Zusammenhang mit der Sui- zidalität gestanden haben, dürften diese bei einer Rückkehr wegfallen, zu- mal die Beschwerdeführerin nun nicht mehr von ihrer Mutter abhängig ist.
D-3275/2022 Seite 15 Schliesslich kann sie die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 5.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen Reisepass verfügt, in den Heimatsstaat auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3275/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3275/2022 Urteil vom 28. September 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Namibia, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine namibische Staatsangehörige der Ethnie Herero angehörend - gelangte über Südafrika, Indien und Sri Lanka mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg am 22. März 2022 in die Schweiz, wo sie am Flughafen Zürich gleichentags ein Asylgesuch stellte sowie um Einreise in die Schweiz ersuchte. Am 23. März 2022 wurde ihr die Einreise bewilligt und das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt. Am 30. Mai 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 28. Juni 2022 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. B. Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund aus, sie sei zusammen mit ihren beiden Schwestern bei ihrer Tante in einem Dorf aufgewachsen. Ihre Tante habe nicht gearbeitet, aber finanzielle Unterstützung seitens der Mutter der Beschwerdeführerin, die in der Stadt mit Strassenfahrzeugen gearbeitet habe, erhalten. Zudem habe ihre Tante ab und zu eine Kuh verkauft, wenn es finanziell knapp geworden sei. Zu ihrem Vater habe sie keine enge Beziehung, zuletzt habe sie ihn im Jahr 2020 gesehen. Für die Wiederholung der 10. Klasse sei die Beschwerdeführerin nach B._______ gezogen. Sie habe diese erfolgreich bestanden, sei aber in der 11. Klasse durchgefallen. In B._______ habe sie bei einer Freundin gewohnt, die für ihren Aufenthalt finanziell aufgekommen sei. Sie habe ihrer Freundin ab und zu geholfen, Eis zu verkaufen, ansonsten aber nicht gearbeitet. Sie habe einen Sohn (vgl. nachfolgend), den sie während ihrer Schulzeit in B._______ im Dorf bei ihrer Tante gelassen habe. Sie habe ihn vor ihrer Ausreise in die Obhut ihrer Freundin (mit der sie bereits in B._______ gewohnt habe) übergeben. Sie sorge sich um das Wohlergehen ihres Sohnes, da ihre Freundin inzwischen arbeitslos sei. C. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im November 2016 (mit 18 Jahren) aufgrund ihrer Homosexualität Opfer einer sogenannten «Correctional Rape», einer Vergewaltigung zwecks versuchter Änderung ihrer sexuellen Orientierung - arrangiert durch ihre Familie bestehend aus Halbbrüdern, einem Onkel sowie ihrer Mutter - und zwei Mal (einmal im Jahr 2014 und das zweite Mal im Jahr 2021) Opfer einer versuchten Zwangsehe geworden. Sie habe aufgrund dieser Probleme zweimal um staatliche (im Jahr 2014 beim «Home Affairs» Büro und 2021 bei den örtlichen Polizeibehörden) und einmal bei einer traditionellen Behörde um Hilfe ersucht. Ihr Sohn - gezeugt durch die «Correctional Rape» vom Jahr 2016 - sei im Jahr 2017 geboren. Sie sei aufgrund der Vergewaltigung und der damit verbundenen Schwangerschaft - sie sei noch in der Schule gewesen - sehr belastet gewesen, weshalb sie sich habe umbringen wollen; ihre Mutter habe sie während Wochen eingesperrt und an einen anderen Ort gebracht, wo sie ihr Kind geboren habe. Nach der Geburt ihres Sohnes habe ihre Mutter ihr weitere Männer vorgestellt. Aufgrund der zweiten geplanten Zwangsheirat habe sie Ende 2021 mittels Tabletten einen Suizidversuch unternommen. Sie sei hospitalisiert worden - das Spital habe die Polizei verständigt und ihre Mutter bezüglich des Suizidversuchs informiert -, aber nichts habe sich geändert. Weil sie den Druck nicht mehr ausgehalten habe, und aus Furcht vor der im März 2022 geplanten Zwangsheirat, sei sie ausgereist. Nebst ihrer Freundin wisse nur eine Cousine, dass sie in der Schweiz sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst ihrem Reisepass, ihrer Identitätskarte sowie ihrer Geburtsurkunde eine Anzeige beim Ministry of Gender Equality and Poverty Eradication and Social Welfare vom 17. Februar 2014, eine Polizeianzeige vom 22. Dezember 2021 sowie zwei Arztberichte vom 27. April 2022 und dem 12. Mai 2022 bezüglich Diagnose Anpassungsstörungen mit Differentialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu den Akten. D. Das SEM liess der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen und die Beschwerdeführerin nahm am 6. Juli 2022 Stellung. Die Beschwerdeführerin hielt fest, die Anhörungsumstände (Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten, Baulärm, PTBS und Kopfschmerzen) seien im Entwurf nicht gewürdigt worden. Sie ergänzte, bereits in der Schule sei sie von anderen und den Lehrpersonen oft missverstanden worden. Weiter habe sie vor wenigen Tagen einen aufgebrachten Anruf ihrer Freundin erhalten, wonach ihre Mutter diese angerufen und nach ihr gefragt habe sowie den Wohnort der Freundin habe kennen wollen. Sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert zurückzukehren und ihr andernfalls gedroht. Ihre Mutter sei sehr gewalttägig und sie fürchte sich vor weiterem Missbrauch und einer allfälligen Tötung. Ihre Mutter habe ein grosses Kontaktnetzwerk im kleinen Namibia und könne sie leicht finden; durch ihre Schulbildung und Berufs- sowie Reisetätigkeiten kenne sie viele Leute. Auch sei ihre Mutter von einem Freund bei der «Gender Based Violence Protection Unit» über die Anzeige der Beschwerdeführerin informiert worden. Ihre Lebensumstände seien weder in der Begründung des Asylentscheids noch im Wegweisungsvollzug entsprechend gewürdigt worden. Sie sei eine sehr junge Frau, die aufgrund ihrer Homosexualität von ihrer eigenen Familie missbraucht und belästigt worden sei. Sie sei deswegen vergewaltigt und ihr sei mehrmals mit der Zwangsheirat mit älteren Männern gedroht worden. Es sei fraglich, inwiefern sie ihren eigenen Lebensunterhalt als alleinstehende Frau und Mutter finanzieren könne. Sie sei zunächst von ihrer Mutter abhängig gewesen und habe sodann ab der 10. Klasse in B._______ bei einer Freundin in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Es sei auch diese Freundin gewesen, die ihr geraten habe zur «Gender Based Violence Protection Unit» zu gehen; sie sei nebst ihrer Cousine ihre einzige Vertrauensperson. Sie und ihre Freundin hätten die einfachen Räumlichkeiten in B._______ nicht mehr finanzieren können. Etwa eine Woche vor ihrer Ausreise sei ihre Freundin zusammen mit ihrem Sohn ins Dorf zurückgekehrt, wo die Grossmutter - die als Bäuerin lebe - wohne. Die Beschwerdeführerin sei auf sich alleine gestellt, ohne Unterstützung ihrer Familie, wobei ihre einzige Freundin von deren Familie abhängig sei. Bezüglich weiterer Sachverhaltsergänzungen und Ausführungen zum Asylpunkt kann auf die Akten verwiesen werden. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Dabei hielt das SEM fest, bezüglich der in der Stellungnahme vom 6. Juli 2022 geltend gemachten Todesangst vor der Mutter sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bloss erwähnt habe, sie habe versucht, eine enge Beziehung zu ihrer Mutter aufzubauen, aber die Gegebenheiten hätten sich geändert. Auf die Frage, was das Schlimmste sei, dass sie sich bei einer Rückkehr vorstellen könne, habe sie gesagt, dass ihre Mutter sie ausfragen, einen massiven Druck ausüben würde und sie nicht in der Lage sei, mit diesem Stress umzugehen. Das SEM gehe davon aus, dass sie im heutigen Zeitpunkt keine ernsthafte Gefährdung befürchten müsse. Da sie keine Todesangst erwähnt habe, sei an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. In Bezug auf ihre PTBS sei darauf hinzuweisen, dass es in Namibia zahlreiche Möglichkeiten gebe, eine psychologische beziehungsweise psychiatrische Fachperson aufzusuchen. Das SEM gehe davon aus, dass sich ihr psychischer Zustand durch ein Wiedersehen mit dem Sohn verbessern werde. Bezüglich den Ausführungen zum Asylpunkt kann auf die Akten verwiesen werden. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mittels Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz sowie eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. Dabei wiederholte sie ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Juli 2022 und führte ergänzend aus, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung jegliche Hinweise auf Länderinformationen oder Rechtsprechung beziehungsweise eine echte Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehlen würden. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei ihr um eine vulnerable, alleinreisende Frau handle, seien solche vertieften Abklärungen beziehungsweise Ausführungen im Asylentscheid notwendig gewesen. Sie werde von ihrer eigenen Familie verfolgt. Erschwerend komme hinzu, dass ihre einzige Freundin von deren Familie abhängig sei. Vor dem länderspezifischen Hintergrund sowie ihren individuellen Lebensumständen sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Gleichzeitig stellte sie fest, dass sich der Prozessgegenstand mangels Anfechtung des Asylpunkts allein auf den Vollzug der Wegweisung beschränke. H. In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Dabei führte es aus, die Mutter-Tochter Beziehung sei anlässlich der Anhörung nicht dermassen dramatisch geschildert worden, wie es seit Entscheidfindung nun geltend gemacht werde, weshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin habe nur gesagt, dass ihre Mutter ein Stadtmensch und immer weg gewesen sei. Sie sei bei ihrer Tante aufgewachsen und habe nicht viel mit ihrer leiblichen Mutter zu tun gehabt, wobei sie sich bemüht habe zu ihr eine enge Beziehung aufzubauen. Etwas später habe sie gesagt, ihre Mutter habe von ihren Suizidgedanken erfahren und sie zu einem anderen Ort gebracht. Die Beziehung habe sich aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft auch verändert. Sie habe diese als angespannt und kompliziert geschildert, nachdem ihre Mutter von ihrer vermeintlichen Homosexualität erfahren habe. Es erstaune, dass sie sich nie vollständig von ihrer Mutter distanziert und abgewandt habe, wenn sie eine dermassen grosse Angst verspürt habe. Ihre Angaben und ihr tatsächliches Handeln würden sich widersprechen und den Eindruck vermitteln, dass es sich bei ihren diesbezüglichen Angaben um ein Konstrukt handle; die Vorbringen in Bezug auf die Mutter hätten nicht in der Art und Weise stattgefunden, wie sie geltend gemacht habe. Eine mutmassliche Verfolgung seitens der Familie werde vom SEM als höchst unwahrscheinlich eingestuft. Schliesslich sei sie jung, gesund, habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und könne aufgrund ihres Alters und sozialen Stands auch eine neue Tätigkeit erlernen. Mit Verweis auf verschiedene Quellen wurde ausgeführt, Namibia verfüge über eine gute Gesundheitsinfrastruktur - im Vergleich mit anderen afrikanischen Ländern sogar über eine bessere Gesundheitsversorgung, wobei insbesondere in B._______ - wo sie gewohnt habe - mehrere psychologische und psychiatrische Zentren zur Verfügung stünden. I. Mit Replik vom 5. September 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Dabei führte sie aus, bezüglich der Vorbringen der Vorinstanz, ihre Angaben und ihr Handeln würden sich widersprechen, seien die für eine saubere Sachverhaltsermittlung erschwerten Verhältnisse zu berücksichtigen. Dabei seien die Weisungen des SEM bezüglich vertrauensvoller Atmosphäre zu beachten - nur wenn diese gewährleistet seien, könne die Vorinstanz davon ausgehen, dass sie ihre traumatisierenden Erlebnisse vorbringen könne. Mit Verweis auf verschiedene Quellen wurde ausgeführt, es müsse bei der Würdigung der Vorbringen auch die ambivalente Beziehung von Tätern und Opfern bei sexueller Gewalt in der Familie berücksichtigt werden. Auf eine sorgfältige Prüfung der Glaubhaftigkeit der Flucht begründenden Vorbringen sei im Entscheid jedoch explizit verzichtet worden. Dass sie sich selbst eine bessere Beziehung zu ihrer Mutter wünsche und Mühe habe, über die Gewalttätigkeit und Übergriffe ihrer Mutter zu reden und sich von ihr vollends abzulösen, sei aus sozio-psychologischer Hinsicht lebensnah und nachvollziehbar. Die Auswirkungen einer PTBS auf die Aussagefähigkeit sei ebenfalls bekannt. Weiter gehe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung von missverstandenen Sachverhaltselementen aus. Sie habe bezüglich ihrer Mutter ausgesagt, wie sie sich oft wegen kleinerer Dinge in die Haare gekriegt hätten. Ausserdem habe sie erklärt, dass ihre leibliche Mutter abwesend gewesen sei, als ihre Geschwister noch jung gewesen seien; ihre Mutter habe nicht weit vom Dorf entfernt gelebt. Die Präsenz ihrer Mutter sei von ihr mehrfach erwähnt worden - auch im Zusammenhang mit der Sicherung ihres Lebensunterhalts und als Mittäterin bei der arrangierten Vergewaltigung und späteren Freiheitsberaubung. Das SEM setze sich nicht mit dem familiären Gefüge auseinander; ihre Mutter habe eine aktive Rolle in ihrem Leben und der Rest der Familie sei ebenfalls von ihr abhängig. Die Beschwerdeführerin habe versucht, sich umzubringen, als sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Im Dezember 2021 sei es zu einem erneuten Suizidversuch gekommen; danach sei sie zurück ins Dorf gegangen, wo sich ihr Sohn aufgehalten habe und auch ihre Mutter gelebt habe. Die Vorinstanz habe die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt. Inwiefern das SEM von einer gesunden Beschwerdeführerin sprechen könne, entgehe der Rechtsvertretung. Bei einer Erstkonsultation im Mai 2022 sei vom Psychiater eine Anpassungsstörung mit Differentialdiagnose PTBS diagnostiziert worden. Zudem sei ihr eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, idealerweise bei einem Fachtherapeuten für traumaasoziierte psychische Folgestörungen, empfohlen worden. Sie habe mehrmals versucht, eine Folgekonsultation zu erhalten - erfolglos. Vor einer Woche sei sie in das kantonale Durchgangszentrum überwiesen worden und müsse nun Arzttermine erneut geltend machen. Es sei aktenkundig, dass sie in ihrem Heimatland bereits mehrere Suizidversuche begangen habe, zuletzt im Dezember 2021. Ihre gesundheitlichen Probleme, unter anderem starke Kopfschmerzen, Brustschmerzen (Engegefühl) sowie Stress und Schlafschwierigkeiten seien weiterhin aktuell. In Bezug auf den Zugang zur medizinischen Versorgung in Namibia sei festzuhalten, dass Arztbesuche jeweils im Voraus bezahlt werden müssten. Sie verfüge über keine finanziellen Mittel und sei sehr besorgt um ihren Sohn, der derzeit von ihrer Freundin betreut werde und auf dem Land wohnhaft sei, wo es ihnen ab und zu an Nahrungsmitteln mangle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Vorliegend ergibt sich aufgrund der Anträge und der Begründung, dass ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten wurde, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die angefochtene Verfügung bezüglich den Dispositiv-Ziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dabei machte sie erschwerte Verhältnisse - die Anhörung habe nicht in ihrer Muttersprache, sondern auf Englisch stattgefunden und wiederholt sei Baulärm hörbar gewesen - geltend. Das SEM habe zwar die Dolmetscherin und die Beschwerdeführerin angewiesen, sich bei Unklarheiten wegen des Baulärms zu melden. Ebenfalls seien mehrere Fragen, die sie auf Englisch nicht verstanden habe, von der Dolmetscherin wiederholt worden, wobei in solchen Situationen oft unklar sei, ob etwas falsch verstanden worden sei. Ein Wiederholen einer Frage könne allfällige Verständigungsprobleme nicht ausmerzen. Sie spreche zwar zweifellos gut Englisch, gewisse Feinheiten würde sich aber nicht auf muttersprachlichem Niveau befinden. Gesamthaft würden die Hindernisse anlässlich der Anhörung (eine PTBS, Kopfschmerzen, der Baulärm und die Befragung auf Englisch) eine Linse darstellen, durch die ihre Vorbringen und Schilderungen zu betrachten seien und die Einfluss auf ihr Aussageverhalten hätten. 4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen - deren Glaubhaftigkeit im Grundsatz vom SEM auch nicht bezweifelt wurden (ausser ihrer Ausführungen zur Beziehung zur Mutter) - genügend darlegen konnte. Zwar sind die Umstände der Anhörung - der Baulärm sowie die Befragung auf Englisch - vorliegend nicht als ideal zu bezeichnen; sie haben das Erstellen des Sachverhalts jedoch nicht verunmöglicht. Vielmehr ist aufgrund des Anhörungsprotokolls davon auszugehen, dass die Befragung unter Umständen stattgefunden hat, die ein offenes Gespräch ermöglichten und sie ihre Vorbringen frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern konnte (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.3); sie wurde gemäss Art. 6 AsylV 1 (SR 142.311) von einem Frauenteam befragt. Gemäss den Akten konnte sich die Beschwerdeführerin genügend auf Englisch verständigen. Selbst wenn eine Anhörung auf Herero ihr erlaubt hätte, sich besser und wohl detaillierter auszudrücken, konnte sie ihre gesamten Asylvorbringen doch in nachvollziehbarer Weise schildern, wobei ihr vom SEM auch nicht vorgeworfen wurde, sie habe die Ereignisse unsubstantiiert geschildert. Zudem hat sie auch auf dem Personalienblatt explizit Englisch als mögliche weitere Sprache, in der sie befragt werden könne, angegeben. Auch die Dolmetscherin hat sie - zwar mitunter nach Wiederholungen - verstanden. Schliesslich hat das SEM die Anhörungsumstände genügend berücksichtigt, indem es ihre Vorbringen und Schilderungen nicht grundsätzlich in Frage stellte. In Anbetracht dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass sie sich - auch unter Berücksichtigung ihres psychischen Zustands - ausreichend zu ihren Asylgründen beziehungsweise zu möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen äussern konnte, womit die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente erstellt sind. 4.3 Insofern die Beschwerdeführerin beanstandet, das SEM habe sich unzureichend mit ihrer persönlichen Situation als junge alleinstehende Frau auseinandergesetzt, vermischt sie die Frage des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Das SEM hat alle wesentlichen Überlegungen genannt, die es seinem Entscheid zugrunde legte. In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2022 hat sich das SEM überdies eingehend mit den Behandlungsmöglichkeiten ihrer psychischen Beschwerden in Namibia auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass sie die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Dispositivziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft) der angefochtenen Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Namibia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei ist auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden bezüglich allfälliger Übergriffe privater Dritter zu verweisen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich die allgemeine Situation in Namibia - aktuell herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt - keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. 5.5 Vor dem wirtschaftlichen Hintergrund Namibias und der Biographie der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob es individuelle Gründe gibt, die gegen ihre Rückkehr nach Namibia sprechen. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin ist eine junge und alleinerziehende Mutter, die angibt, (wohl im informellen Sektor) mit ihrer Freundin jeweils am Wochenende Eis verkauft zu haben (vgl. Anhörung vom 28. Juni 2022 F83), ansonsten aber nie in ihrem Leben gearbeitet zu haben. Sie habe in ärmlichen Verhältnissen, zwar mit Elektrizität, aber ohne fliessendes Wasser, gelebt (vgl. Anhörung F79). Sie sei «nicht aus der oberen Schicht und auch nicht aus der untersten Schicht» (vgl. Anhörung F77). Ihre Vorbringen stehen grundsätzlich im Einklang mit der sozioökonomischen Lage in Namibia, die von grosser Ungleichheit und weitgehender Armut geprägt ist. Gemäss der Bertelsmann Stiftung sind von alleinstehenden Frauen geführte Haushalte in Namibia öfter von Armut betroffen als diejenigen von Männern (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report - Namibia, 2018, ; Namibia Statistics Agency (NSA) et al., Namibia Multidimensional Poverty Index (MPI) Report 2021, 06.2021, , beide abgerufen am 15.09.2022). Die Weltbank bezeichnet die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern in Namibia als «akut» und bringt die häufig vorkommende geschlechtsspezifische Gewalt unter anderem mit Armut in Verbindung (vgl. World Bank, Namibia - Systematic Country Diagnostic, 07.2021 , abgerufen am 15.09.2022). Die Arbeitslosigkeit Namibias liegt bei etwa 38% bei den 15- bis 24-Jährigen (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ], Namibia - Wirtschaftliche Situation: Schwieriger Weg aus der Krise, undatiert, , abgerufen am 15.09.2022). Ein grosser Teil der Einkommen wird allerdings im informellen Sektor erwirtschaftet, dessen wirtschaftliche Tätigkeit nicht staatlich erfasst, reguliert und kontrolliert wird (vgl. World Bank, Namibia - Systematic Country Diagnostic, a.a.O.). Die wirtschaftliche Lage stellt deshalb grundsätzlich ein Erschwernis für die Beschwerdeführerin dar, vermag aber für sich alleine noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. 5.5.2 Hinsichtlich des sozialen Netzes der Beschwerdeführerin im Heimatstaat ist zunächst zu bemerken, dass sie geltend machte, Opfer einer drohenden Zwangsehe und einer Vergewaltigung geworden zu sein, die mit der Absicht begangen wurde, ihre sexuelle Orientierung als lesbische Frau zu «kurieren». Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind in Namibia zwar nicht offiziell verboten, dennoch erachtet die konservative Gesellschaft diese als Tabu, wobei homosexuelle Personen zum Teil belästigt und diskriminiert werden (vgl. US Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Namibia, , abgerufen am 15.09.2022). Weil ihre Onkel und ihr Halbbruder die Vergewaltigung (wohl mithilfe der Mutter) organisiert haben, kann von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, sich unter den Schutz ihrer Familie zu stellen, beziehungsweise würden diese sie wohl ohnehin nicht im Sinne eines sozialen Netzes wirtschaftlich und sozial unterstützen. Wie sie in ihrer Beschwerde zu Recht geltend macht, ist ein ambivalentes Verhältnis zur Täterin - Fürsorge und Gewalt können in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen - insbesondere bei geschlechtsspezifischer Gewalt grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. Sabine Andresen et al., Sexuelle Gewalt in der Familie, Gesellschaftliche Aufarbeitung sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche von 1945 bis in die Gegenwart, 2021, , abgerufen am 15.09.2022), wobei sie das komplexe Verhältnis zur Mutter bereits in der Anhörung beschrieben hat (Schläge, versuchte Zwangsheirat, Mithilfe bei der Organisation der «Correctional Rape» sowie finanzielle Unterstützung und Unterbringung während der Schwangerschaft, vgl. Anhörung vom 28. Juni 2022, F40, F89, F94, F104 und F109), selbst wenn sie damals keine Todesangst erwähnte. Vorliegend fällt aber vor allem ins Gewicht, dass sie sich von ihrer Familie, inklusive ihrer Mutter, sowohl emotional als auch finanziell gelöst hat und weitgehend selbständig ist. So ist sie für die 10. Klasse nach B._______ gezogen, wo sie bei einer Freundin gewohnt hat (vgl. Anhörung F20-F21 und F26), die in einem Laden gearbeitet und jeweils Ende Monat einen Gehalt erhalten habe (vgl. Anhörung F80), wobei auch ihr Sohn in ihrer Abwesenheit von dieser Freundin versorgt wird (vgl. Anhörung F72 und F74), sodass davon auszugehen ist, sie werde von dieser Seite auch bei ihrer Rückkehr Hilfe erhalten (vgl. auch Urteil des BVGer D-3461/2022 vom 19. August 2022). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2022 geltend machte, ihre Freundin lebe fortan mit dem Sohn der Beschwerdeführerin auf dem Land bei ihrer Grossmutter als Bauern, zumal damit die Grundversorgung ihres Sohnes gesichert sein dürfte. Anzumerken ist, dass sich aus den Akten nicht ergibt, ob die Freundin gar die Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin ist. Es kann immerhin davon ausgegangen werden, dass diese Freundin ihr als sehr enge Vertraute unterstützend beisteht und sie somit auf ein genügendes soziales Netzwerk zurückgreifen kann. Auch die versuchte Zwangsheirat Ende Dezember 2021, derer sie sich erfolgreich widersetzt hatte, vermag dies nicht zu ändern. Ebenso ist unwahrscheinlich, dass ihre Mutter derart gut vernetzt ist, dass die Beschwerdeführerin nicht vor ihr sicher ist (vgl. Anhörung F160-F161). Zudem gibt es auch in Namibia Organisationen, die sich für die Rechte von LGBTQI+ Personen einsetzen (vgl. Home Office, 48, Country Policy and Information Note Namibia: Sexual orientation and gender identity and expression, 11.2021, , abgerufen am 15.09.2022). Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass sie keinerlei Angaben zur Finanzierung ihres Fluges in die Schweiz - offensichtlich ist sie mithilfe eines Schleppers ausgereist - gemacht hat (vgl. Anhörung vom 28. Juni 2022 F127-F129), womit sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt hat. Es ist somit auch nicht auszuschliessen, dass sie nicht von anderer Seite finanziell unterstützt wird. 5.5.3 Bezüglich der in den Arztberichten vom 27. April 2022 und dem 12. Mai 2022 diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden, einer Anpassungsstörung mit der Differentialdiagnose PTBS, kann davon ausgegangen werden, dass diese grundsätzlich in Namibia behandelt werden können (vgl. National Library of Medicine, Country Profile - Primary Healthcare and Family Medicine in Namibia, 07.01.2020, , abgerufen am 15.09.2022), selbst wenn sie dafür die Kosten für eine Behandlung vorübergehend selbst tragen müsste. In diesem Zusammenhang ist auf aktuelle namibische Berichterstattung hinzuweisen, wonach nächstes Jahr eine allgemeine Gesundheitsversicherung, der «Universal Health Care Plan», eingeführt werden soll (vgl. The Brief, Namibia to implement Universal Health Care next year, 27.07.2022, ; Neweralive, Namibia to implement universal health coverage, 28.07.2022, , beide abgerufen am 15.09.2022). Die Beschwerdeführerin macht weiter zwei Suizidversuche in Namibia sowie suizidale Gedanken geltend. Es ist darauf hinzuweisen, dass sie in Namibia bereits bezüglich des Suizidversuchs Ende 2021 hospitalisiert und behandelt wurde. Angesichts dessen erscheint auch der Einwand, sie könne sich die medizinische Behandlung nicht leisten, unbehelflich. Zwischenzeitlich liegen keine diesbezüglichen Arztberichte und auch keine Hinweise auf eine aktuelle Suizidalität vor. Insofern die Umstände - der familiäre Druck und die Behelligungen durch die Mutter - im Zusammenhang mit der Suizidalität gestanden haben, dürften diese bei einer Rückkehr wegfallen, zumal die Beschwerdeführerin nun nicht mehr von ihrer Mutter abhängig ist. Schliesslich kann sie die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 5.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen Reisepass verfügt, in den Heimatsstaat auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: