Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ange- sichts der oben dargelegten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art. 65 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstands- los wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3461/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3461/2022 Urteil vom 19. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Namibia, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Namibia im Februar 2022 verliess und am 22. März 2022 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2022 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Jahr 2018 in Namibia von ihren Eltern mit ihrem Cousin B._______ zwangsverheiratet und anschliessend von diesem misshandelt worden, weshalb sie sich im Juli 2019 an zwei verschiedene Polizeistellen gewandt habe, wobei ihre Anzeige aufgenommen, ihr Ehemann verwarnt und ihr mitgeteilt worden sei, sie müsse die Ehe beim traditionellen Herero-Gericht auflösen und es werde sich eine Hilfsorganisation bei ihr melden, dass ihr Ehemann und ihre Familie sie weiter bedroht und die Organisation sich nicht gemeldet habe, weshalb sie schliesslich mit ihrem Ex-Freund C._______ das Land verlassen habe, dass sie daraufhin in Schweden, wo ihr Sohn zur Welt gekommen sei, ein Asylgesuch gestellt hätten, welches abgelehnt worden sei, woraufhin sie im Dezember 2021 nach Namibia zurückgeschafft worden seien, dass nach ihrer Rückkehr ihr Ehemann und ihre Eltern bei ihnen aufgetaucht seien, worauf sie mit ihrem Sohn davongerannt sei und sich wiederum an die Polizei gewandt habe, welche ihren Fall im System aber nicht gefunden und für ihr Tätigwerden Geld verlangt habe, dass ihr Ex-Freund aufgrund der Drohungen durch ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen und sie das Land schliesslich mit Hilfe einer Freundin aus Südafrika wiederum verlassen habe, während sie ihren Sohn, welcher über keine Reisepapiere verfüge, dieser Freundin anvertraut habe, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 2022 - gleichentags eröffnet - im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die namibischen Behörden seien im Falle von häuslicher Gewalt grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und die Schutzinstitutionen seien auch zugänglich, was im vorliegenden Fall auch dadurch bestätigt werde, dass die Behörden im Juli 2019 den Fall der Beschwerdeführerin aufgenommen und weitere Schritte eingeleitet hätten, dass ihrem Argument der ungenügenden Schutzgewährung entgegenzuhalten sei, dass es gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren und vielmehr erforderlich sei, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, welche objektiv zugänglich sei, dass es ihr zuzumuten gewesen wäre, im Jahr 2019 die von ihr zuerst konsultierte Polizeistelle über die erneuten Drohungen zu informieren und zu beanstanden, dass sich die Hilfsorganisation noch nicht gemeldet habe, beziehungsweise sich Ende Dezember 2021, als die Beamten ihre Fallnummer nicht gefunden und Geld von ihr verlangt hätten, an eine andere oder übergeordnete Polizeistelle oder eine Frauenschutzorganisation zu wenden, zumal sie von ihrer Freundin unterstützt worden sei, dass sie in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf Ausführungen zur fehlenden Schutzfähigkeit Namibias gemacht und verschiedene Medienberichte zu den Akten gereicht habe, dass in dem von ihr eingereichten COI-Bericht des Britischen Home Office («Country Police an Information Note Namibia: Women fearing gender-based violence», Version 1.0, September 2021) die Schutzfähigkeit aber vielmehr bejaht werde, dass das SEM schliesslich gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin äusserte, dass der Vollzug der Wegweisung trotz ihrer psychischen Beschwerden zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal die psychiatrische Gesundheitsversorgung in Namibia grundsätzlich gewährleistet sei, weshalb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht weiter abzuklären sei, dass sie zudem jung sei, die Schule immerhin bis zur zehnten Klasse besucht, in Schweden Arbeitserfahrung gesammelt habe und von ihrer Freundin Unterstützung erhalten sowie auch ihren Ex-Freund kontaktieren könne, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 12. Juli 2022 niederlegte, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 11. August 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen erneut auf die fehlende Schutzfähigkeit der namibischen Behörden verwies, welche nicht nur abstrakt, sondern im konkreten Einzelfall vorhanden sein müsse, dass häusliche Gewalt in Namibia weit verbreitet sei und gewisse Bestrebungen, das Problem anzugehen, in Gang gebracht, aber noch nicht in der Realität angekommen seien, dass die Wahrnehmung der Schutzpflicht eine strafrechtliche Verfolgung des Täters und Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten erfordert hätten, wohingegen in ihrem Fall nichts unternommen und ihr Ehemann vielmehr über ihre Anzeige gewarnt worden sei, dass dem Argument, wonach sie keine weiteren Schritte bei der Polizei eingeleitet habe, entgegenzuhalten sei, dass die im Jahr 2019 zweitkonsultierte Polizeistelle ihre Zuständigkeit schikanös verneint habe und sie sich selber bei der ersten Polizeistelle hätte melden müssen, dass sie im Dezember 2021 wenige Tage vor den Übergriffen ihrer Familie mit einem fünfmonatigen Baby nach Namibia zurückgeschafft worden sei und nach der Flucht vor ihrer Familie allein dagestanden habe, sodass es ihr nach drei Zurückweisungen nicht zuzumuten gewesen sei, sich erneut an die Polizei zu wenden, dass sie zu den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen monierte, aufgrund des fehlenden Dolmetschers in ihrer Muttersprach Herero habe die Anhörung auf Englisch durchgeführt werden müssen, sodass sie sich nicht frei habe ausdrücken können, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Gefahr weitergehender Racheaktionen ihrer Familie nicht zulässig und aufgrund des ungenügenden Beziehungsnetzes sowie der fehlenden Schulbildung und geringen Berufserfahrung für sie als alleinerziehende Mutter auch nicht zumutbar sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM zu Recht von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der namibischen Behörden bei häuslicher Gewalt ausging (vgl. vom SEM zitierten COI-Bericht des Britischen Home Office), dass das diesbezüglich negierende Argument in der Beschwerde schon in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht wurde und das SEM diesbezüglich zu Recht darauf hinwies, dass eine absolute Schutzgewährung nicht möglich und das Bestehen einer ausreichenden Schutzinfrastruktur genügend ist, dass diese der Beschwerdeführerin offenbar auch zugänglich war, zumal sie Anzeige erstatten konnte und an eine weitere Organisation verwiesen wurde und ihr Mann verwarnt wurde, wobei sie dies an der Anhörung entgegen der Mutmassungen in der Beschwerde nicht als Massnahme zu seinen Gunsten darstellte, dass das SEM auch zu Recht darauf hinwies, die Beschwerdeführerin hätte sich im Jahr 2019 ein weiteres Mal an die erste Polizeistelle wenden und über die fehlende Kontaktaufnahme der Hilfsorganisation beschweren können, wobei das Argument in der Beschwerde, die zweitkonsultierte Polizeistation hätte dies machen müssen, nicht zu überzeugen vermag, zumal es der Beschwerdeführerin, welche damals von ihrem Ex-Freund unterstützt wurde, zuzumuten gewesen wäre, sich bei Untätigkeit der zweiten Polizeistelle für ihre Belange selber bei der ersten Stelle wieder einzusetzen, dass ihr dies sodann auch im Dezember 2021 wiederum zuzumuten gewesen wäre, wobei das in der Beschwerde vorgebrachte Argument der Hilflosigkeit angesichts dessen, dass es ihr stattdessen mit Hilfe einer Freundin gelang, ihr Kind nach Südafrika bringen zu lassen und nach Europa zu flüchten, ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, dass es sich vor diesem Hintergrund erübrigt, auf die Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Antrag auf Rückweisung weiter einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass eine solche auch nicht in den angeblich zu befürchtenden Massnahmen der Familie gegen die Beschwerdeführerin zu erblicken sind, zumal sie gegen solche behördlichen Schutz suchen kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in Bezug auf das Alter, die Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie das Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin zu verweisen ist, welche in der Beschwerde lediglich negiert werden, wobei es in Bezug auf das Kind der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen gilt, dass dieses in ihrer Abwesenheit angeblich von ihrer Freundin und von deren Verwandten versorgt wurde, sodass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde von dieser Seite auch bei ihrer Rückkehr Hilfe erhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, welche über einen gültigen Reisepass verfügt, in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der oben dargelegten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art. 65 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: