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D-3813/2015

D-3813/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-29 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3813/2015/plo Urteil vom 29. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea (zurzeit in Khartoum), vertreten durch B._______, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 11. April 2012 beim BFM (heute SEM) ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2015 mitteilte, dass im Auslandverfahren die asylsuchenden Personen in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, dass die Schweizer Vertretung in Khartoum jedoch aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, dass der Beschwerdeführer folglich um ergänzende Ausführungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes ersucht werde, dass der Beschwerdeführer sein auf den 12. März 2015 datiertes Antwortschreiben am 29. April 2015 fristgerecht beim SEM einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei Eritreer tigrinischer Ethnie und wohne zurzeit in Khartoum, Sudan, dass er von (...) im Nationaldienst gedient habe und dabei einen Monatslohn von 450 Nakfa verdient habe, dass ein existenzsicherndes Auskommen aufgrund der Inflation nicht möglich gewesen sei, dass Eritrea eine Diktatur sei, in welcher es weder Meinungs- und Religionsfreiheit noch sonstige Menschenrechte gäbe und wo ein selbstbestimmtes Leben nicht möglich sei, dass er sich folglich entschieden habe, den Nationaldienst zu quittieren und Eritrea zu verlassen, dass er dieses Vorhaben am (...) umgesetzt habe und illegal aus Eritrea aus- und in den Sudan eingereist sei, wo er von sudanesischen Soldaten in Empfang genommen und ins Flüchtlingslager Shegerab gebracht worden sei, wo er sich als Flüchtling habe registrieren lassen, dass er das Flüchtlingslager aufgrund des Erhalts einer UNHCR-Temporary Card verlassen habe, dass er bei Bekannten in Khartoum lebe und auf die finanzielle Unterstützung seines Bruders angewiesen sei, da er über keine sudanesische Arbeitsbewilligung verfüge und folglich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, dass er im Sudan jederzeit Gefahr laufe, von eritreischen Spionen entführt zu werden, ein sicheres Leben mithin nicht möglich sei, dass ihm bei allfälligen Problemen niemand beistehen könne, dass er aus den dargelegten Gründen nicht länger im Sudan bleiben könne, dass er zum Beleg seiner Identität folgende Dokumente in Kopie zu den Akten reichte: seine eritreische Identitätskarte, seinen eritreischen Militärausweis und eine UNHCR-Temporary Card sowie diverse Fotos, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Mai 2015 - eröffnet am 27. Mai 2015 - ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er sich jedoch zurzeit im Sudan aufhalte, dass die Lage im Sudan für den Beschwerdeführer gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der weitere Verbleib im Sudan sei ihm nicht zumutbar oder möglich, zumal der Beschwerdeführer gegenwärtig bei Bekannten lebe und Unterstützung erhalte, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zumutbar sei, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, dass seine Befürchtung, eritreische Spione könnten ihn jederzeit entführen, subjektiver Natur sei und damit eine reine Vermutung ohne konkrete Anhaltspunkte darstelle, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Sudan aufhalte und in seinem Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht als unüberwindbar einzuschätzen sei, dass im Übrigen die grosse eritreische Diaspora im Sudan in Not geratene Landsleute unterstütze, dass mit Blick auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG festzustellen sei, dass obwohl der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht derart gewichtig sei, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle, zumal keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei, die die vorangehende Feststellung umzustossen vermöchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2015 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM (heute SEM) zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 alt AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab­klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen­den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall das SEM in seinem Schreiben vom 2. März 2015 Verzicht auf eine Befragung erklärte, den Beschwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das SEM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, dass das SEM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge­such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Staatssekretariat Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea unerlaubt aus dem Militärdienst geflohen und in der Folge illegal aus seinem Heimatland ausgereist ist, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er allerdings eigenen Angaben zufolge seit dem 19. August 2003 im Sudan - zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab als registrierter Flüchtling und danach in Khartoum bei Bekannten - gelebt habe, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen, dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit entsprechender Bewilligung möglich ist, dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach seiner Einreise in den Sudan zwar zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab aufhielt, das Lager nach der Ausstellung der UNHCR-Temporary Card jedoch verliess, dass er inzwischen seit über zwölf Jahren im Sudan lebt und offensichtlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt - wenn auch mit Hilfe Dritter und womöglich unter schwierigen Bedingungen - zu bestreiten, dass er zudem seinen in der Schweiz lebenden Bruder um weitere Unterstützung ersuchen könnte, sollte er weitere finanzielle Hilfe benötigen, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres zuzumuten ist, sich erneut in das ihm zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab zu begeben, falls er den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartoum als untragbar erachtet, dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer müsse im Sudan befürchten, nach Eritrea deportiert oder zwecks Lösegelderpressung entführt zu werden, zudem drohten ihm jederzeit Folter und Inhaftierung und er werde stets von sudanesischen Soldaten bedroht, dass es zwar zutrifft, dass es im Sudan in der Vergangenheit zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist, dass jedoch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher gering ist, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1), dass ausserdem nicht dargelegt wird, inwiefern ihm jederzeit Inhaftierungen und Folter drohten, dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Khartoum ernsthaft eine unmittelbar drohende Deportation zu befürchten hätte, zumal er kein erhöhtes Risikoprofil aufweist und - von angeblichen Bedrohungen durch sudanesische Soldaten, welche nicht weiter substantiiert und für den Beschwerdeführer folgenlos geblieben sind - seit über zwölf Jahren unbehelligt geblieben ist, dass er somit keine konkreten, spezifischen und selbst erlebten Gefährdungsmomente geltend machte, sondern lediglich Vorbringen hypothetischer Natur, dass demnach keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell konkret gefährdet, dass ihm nach dem Gesagten der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass er in der Person seines Bruders zwar grundsätzlich über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, sich allein daraus jedoch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt, dass die Anwesenheit des Bruders in der Schweiz daher nicht als derart gewichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz, die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren solle, dass er nach dem Gesagten den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass demnach nicht näher auf die weiteren Ausführungen einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: